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Zu § 30. ²³) Von der Aussichtsbehörde ist an den Minister der öffentlichen Arbeiten zu berichten, sobald ihres Erachtens die Voraussetzungen für die Anwendung des § 30 eingetreten sind. Ist die Bahn zum Be⸗ triebe mit Maschinenkraft eingerichtet, so bedarf es dieser Bericht⸗ erstattung, wenn auch nur eine der betheiligen Behörden, der Regierungs⸗Präsident oder die Eisenbahnbehörde den Fall des § 30 für Beshen erachtet. Der Bericht ist von der diese Voraussicht bejahenden ehörde zu erstatten und mit der gutachtlichen Aeußerung der dissentierenden Behörde einzureichen. Zu § 32.²)
Von der Verpflichtung des Unternehmers zur Führung getrennter Betriebsrechnungen kann abgesehen werden, wenn die Gesammtunter⸗ nehmung keine anderen Bahnen enthält, als städtische Bahnen für den eehe und Bahnen, welche, wie z. B. Drahtseilbahnen, zum Anschlusse an das Eisenbahnnetz sich nicht eignen.
Bei nebenkahnähnlichen Kleinhahnen (vgl. Einleitung und zu § 3) ist stets die Führung getrennter Betriebs⸗ rechnungen vorzuschreiben.
Zu § 45. ²)
Die Prüfung der betriebssicheren Beschaffenheit der Bahn und der Betriebsmittel, welche der genehmigenden Behörde obliegt, bedingt auch für die Anträge auf Genehmigung der Privatanschlußbahnen die in technischer Hinsicht erforderlichen Unterlagen, wenn es auch an einer diesbezüglichen Vorschrift in dem Gesetze fehlt. Es ist daher auch für diese Bahnen die Anweisung zu § 5, soweit sie die technischen Unterlagen betrifft, gleichmäßig zu beachten. Dagegen ist von dem Verlangen von Unterlagen in finanzieller Hinsicht abzusehen.
Zu § 47.²⁶)
2
anschlußbahnen zu gestatten, wenn nach dem Ermessen jener Behörden die übrigen Voraussetzungen des § 17 (letzter
Absatz) vorliegen. sas) 8 Zu § 53 Absatz 3. ²7)
In dem Falle vollständiger Unterwerfung eines Unternehmens unter die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes empfiehlt sich in der Regel die Ausstellung einer neuen Genehmigungs⸗Urkunde, damit die Rechte und Verpflichtungen des Unternehmens völlig zweifelsfrei gestellt werden.
Die in dem fünften Absatz vorgesehene Bekanntmachung der Unterstellung unter das Kleinbahngesetz hat durch das Amtsblatt der
Regierung stattzufinden. Zu § 55. ²⁸)
Diese Anweisung nebst den zugehörigen Betriebs⸗ vorschriften (Aulage 3) tritt unter Aufhebung der An⸗ weisungen vom 22. August 1892 und 19. November 1892 (zu § 8 Abs. 1 und § 9 des Gesetzes) für die Ertheilung neuer Genehmigungen (auch bei wesentlichen Aenderungen im Sinne des § 2 des Gesetzes) sofort in Kraft. Auf schon genehmigte Kleinbahnen findet sie unbeschadet der kon⸗ zessionsmäßigen Rechte der Unternehmer vom 1. Januar 1899 ab Anwendung. G“
Berlin, den 13. August 1898. . Der Minister der öffentlichen Arbeiten
Im Auftrage: Dr. Micke.
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8
Minister des Innern. In Vertretung: Braunbehrens.
8) § 30 des Gesetzes lautet: 30 8
„Haben Kleinbahnen nach Entscheidung des Staats⸗Ministeriums eine solche Bedeutung für den öffentlichen Verkehr gewonnen, daß sie als Theil des allgemeinen Eisenbahnnetzes zu behandeln sind, so kann der Staat den eigenthümlichen Erwerb solcher Bahnen gegen Ent⸗ schädigung des vollen Werthes nach einer mit einjähriger Frist voran⸗ gegangen Ankündigung beanspruchen.
*) § 32 des Gesezes lautet
Der Unternehmer kann verpflichtet werden, über jede Bahn, für welche ihm eine besondere Genehmigung ertheilt worden ist, dergestalt Rechnung zu führen, daß der Reinertrag derselben, und wenn der Unternehmer eine Aktiengesellschaft ist, die von derselben gezahlte Dividende daraus mit Sicherheit entnommen werden kann.
Die Vernachlässigung dieser Verpflichtung begründet für den Staat das Recht, die Berechnung der Entschädigung nach dem Sach⸗ werthe (§§ 33 bis 35) zu verlangen.
*³) § 45 des Gesetzes lautet: 5
Die polizeiliche Prüfung beschränkt sich 186“
1) auf die betriebssichere Beschaffenheit der Bahn und der Be⸗ triebsmittel,
„ 2) auf die technische Befähigung und Zuverlässigkeit der in dem äußeren Betriebsdienste anzustellenden Bediensteten,
3) auf den Schutz gegen schädliche Einwirkungen der Anlage und des Betriebes.
Soll eine Bahn, welche an eine dem Gesetze über die Eisenbahn⸗ unternehmungen vom 3. November 1838 unterliegende Eisenbahn An⸗ schluß hat, von dem Unternehmer der letzteren angelegt und betrieben werden, so beschränkt sich die Prüfung auf den Schutz gegen schäd⸗ liche Einwirkungen der Anlage und des Betriebee. 8
26) § 47 des Gesetzes lautet: 1 Die Bestimmungen der §§ 8, 17 bis 20
88
auf diese Bahnen gleichmäßige Anwendung.
x) § 53 des Gesetzes lautet: 84
Für die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigten Klein⸗
ahnen und Privatanschlußbahnen ist diejenige Behörde zuständig welcher die Genehmigung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes gemäß §§ 3 und 44 obgelegen hätte.
Auf diese Bahnen finden die §§ 2, 20 bis 22, 24, 25, 40, 42 und 52 beziehungsweise 48 bis 50 des gegenwärtigen Gesetzes, sowie die Bedingungen und Vorbehalte, welche bei ihrer Genehmigung vorgesehen sind, Anwendung.
Die Unternehmer sind jedoch berechtigt, sich durch eine an die zuständige Aufsichtsbehörde zu richtende Erklärung der sämmtlichen Bestimmungen dieses Gesetzes zu unterwerfen.
Die Genehmigung von wesentlichen Erweiterungen oder wesent⸗ lichen Aenderungen des Unternehmens, der Anlage oder des Betriebes kann von der Unterwerfung des Unternehmens unter sämmtliche Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes abhängig gemacht werden.
Der Zeitpunkt der Unterstellung unter dieses Gesetz ist öffentlich bekannt zu machen. .
Wohlerworbene Rechte⸗Dritter werden durch die Unterwerfung nicht berührt. 1 8 S
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2³) § 55 des Gesetzes lautet 4 11““ 8
411 . Mit der Ausführung dieses 8.n” werden der Minister der ffentlichen Arbeiten und der Minister des Innernibetrau.
Muster 1 (Anlage 1). Verelhti öö8—“ r d (Name des Transportführers) mit vom (Truppentheil) zur einmaligen Hin⸗ und fahrt zu den Sätzen des Militärtarifs in Wagenklasse von bis
den ten 18 (Siegel oder Stempel.) (Unterschrift der Militärbehörde.)
Muster 2 (Anlage 2). Gültig als Militärfahrkarte. Unteroffizier und Gemeine mit Pferd 1 Fahrzeug im Gewicht von kg (nur auszufüllen, A“ 1 sooweit der Stück⸗ gutsatz zur An⸗ wendung kommt)
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nach = [Die Zahlung ist zu stunden.] den ten 18
(Siegel oder Stempel.) (Unterschrift der Militärbehörde.) die er. eben
und Gemeine —
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(und haben an Fahrgeld bezahlt
für Offizier. „ Unteroffizier „ 11A6““ “ „ Desinfektion von Wagen ... 68 Fahrzeug (Gewicht -= kg) „ kg Gepäck 1000 kg Abfertigungsgebühr „ Zusammen ℳ ₰ (Stempel.) (Unterschrift des Bahnbediensteten.) Anmerkung: 1) Bei Stundung des Fahrgeldes ist die ) einge⸗ klammerte; bei Baarzahlung die [ eingeklammerte Stelle zu streichen. 2) Auf der Rückseite sind etwaige Erläuterungen über den Zweck des Kommandos u. s. w. zu machen, ähnlich wie es durch die Militär⸗ Transport⸗Ordnung vorgeschrieben st. 8 8
Anlage 3. 8 Betriebs⸗Vorschriften für Kleinbahnem mit Maschinenbetrieb 88 (zu § 22 Abs. 4 der Ausführungsanweisung vom 13. August 1898 zu dem Gesetz über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen “ vom 28. Juli 1892). 1“ . ö“ Bahn.
Gle ise. 1) Für Vollspurbahnen soll die Spurweite, im Lichten zwischen den Schienenköpfen gemessen, in geraden Gleisen 1,435 m betragen, für Schmalspurbahnen 1,000 m oder 750 mm oder 600 mm.
2) Ausnahmen regeln sich nach der Ausführungsanweisung zu
§ 9 unter A. (Ziffer 5). 8 “ 2. . Längsneigung. Die Längsneigung der Bahn soll bei Reibungsbahnen das Ver⸗ hältniß von 40 % (1:25) in der Regel nicht überschreiten. Bei voll⸗ spurigen Zahnradbahnen, auf welche Betriebsmittel von Haupt⸗ und Nebeneisenbahnen übergehen, soll die Längsneigung nicht über 100 % (1:10), bei allen anderen Zahnradbahnen nicht über 250 % (1: 4) betragen. Stärkere Neigungen sind zulässig. Es sind jedoch in solchen Fällen ergänzende, von den Ergebnissen eines Probebetriebes ab⸗ hängig zu machende Sicherheitsvorschriften, deren Festsetzung durch die eisenbahntechnische Aufsichtsbehörde zu erfolgen hat, 1e Hakten. 8
§ 3. Krümmungen.
1) Der Halbmesser der Krümmungen auf freier Strecke soll in der Regel bei Vollspurbahnen nicht kleiner als 100 m sein, bei Schmal⸗ spurbahnen
mit 1m Spurweite nicht kleiner als 50 m, 8 750 mm „. 2 „ 7 40 I,
8 „ 600 mm. 8 „ 8 „ 30 m.
2) Kleinere Halbmesser sind zulässig, sofern Maschinen und Wagen derartig gebaut sind, daß sie Krümmungen mit den zugelassenen Halbmessern anstandslos durchfahren können.
§ 4. 8 Spurerweiterungen. 1) In Krümmungen darf die Spurerweiterung bei Vollspurbahnen das Maß von 35 mm nicht überschreiten. 2) Die Spurerweiterung darf bei Schmalspurbahnen mit 1m Spurweite das Maß von 25 mm, 750 mm 8 5 „go mun., 8 600 mm „ 8 „ 18 mm. nicht überschreiten, sofern die Betriebsmittel nicht besonders für größere Spurerweiterungen eingerichtet sind.
§ 5. Fahrbarer Zustand der Bahn.
1) Die Bahn ist fortwährend in einem solchen baulichen Zustande zu halten, daß jede Strecke, soweit sie sich nicht in Ausbesserung be⸗ findet, ohne Gefahr mit der für sie festgesetzten größten Geschwindig⸗ keit (§ 24) befahren werden kann.
2) Bahnstrecken, auf welchen zeitweise die für sie zulässige Fahr⸗ geschwindigkeit ermäßigt werden muß, sind durch Signale zu kenn⸗ zeichnen und unfahrbare Strecken, auch wenn kein Zug erwartet wird durch Signale abzuschließen. “ 8 11u“
§ 6. 8 Umgrenzung des lichten und der Betriebs⸗ mittel.
1) Für Vollspurbahnen ist die Umgrenzung des lichten Raumes in Uebereinstimmung mit den Vorschriften der für die Nebeneisenbahnen Deutschlands nach den auf der Anlage A dar⸗ kegeen Umrißlinien einzuhalten. Die gleichen V ür die Umgrenzung der Betriebsmittel. Hö
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88
zum Deutschen Reich
No. 206.
Berlin, Mittwoch, den 31. August
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
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2) Für solche Schmalspurbahnen, auf welchen Güterwagen der Vollspurbahnen mittels besonderer Fahrzeuge (Rollschemel) befördert werden sollen, ist die durch Absatz 1 vorgeschriebene Umgrenzung des lichten Raumes in den Höhen⸗ und Breiten⸗Abmessungen von der Unterkante der Radlaufkreise des auf dem Rollschemel stehenden Voll-—
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spurbahnwagens ab einzuhalten. Hierbei ist, je nach der Höhe und Breite der zu befördernden Wagen und der Art ihrer Beladung eine Aeiecrtusg der gesammten Höhe und Breite des lichten Raumes zulässig.
3) Für Schmalspurbahnen, auf welche Fahrzeuge der Vollspur⸗ bahnen nicht übergeführt werden sollen, ist die Umgrenzung des lichten Raumes von Fall zu Fall nach den zu verwendenden Betriebsmitteln zu bemessen. Die auf Anlage B dargestellten Abmessungen gelten
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als Mindestmaß. Bei ihrer Anwendung dürfen die festen Theile der Betriebsmittel nur soweit an die Umgrenzung heranreichen, daß in einer Höhe von 100 mm bis 1 m über Schienenoberkante ein Ab⸗ 1. Fe 30 mm, in weiterer Höhe überall ein Abstand von 100 mm verbleibt.
4) Für Vollspurbahnen mit Zahnradbetrieb darf eine Erhöhung der Zahnstange über die Schienenoberkante bis zu 100 mm in einer
rößten Breite von 250 mm beiderseits der Gleismitte stattfinden, ss aber auf Strecken ohne Zahnstange wegzulassen.
5) Für schmalspurige Zahnradbahnen ist die wegen der Anordnung der Zahnstange erforderliche Einschränkung des lichten Raumes für jedes “ besonders zu bestimmen.
6) Bei Anordnung der Umgrenzungen ist in Krümmungen auf die Spurerweiterung der Gleise sowie auf die Ueberhöhung der äußeren Schiene Rücksicht zu nehmen.
7) Bei Bahnen, welche nur dem Güterverkehr dienen sollen, sowie an Ladegleisen der Stationen kann eine Einschränkung des lichten Raumes zugelassen werden. Seine Umgrenzung ist in solchen Fällen nach den Abmessungen der zur Verwendung kommenden Be⸗ triebsmittel besonders zu bestimmen. . 1
8) Bei vollspurigen Gleisen müssen die bis zu 50 mm über Schienenoberkante hervortretenden unbeweglichen Gegenstände außer⸗ halb des Gleises mindestens 150 mm von der Innenkante des Schienen⸗ kopfes entfernt bleiben; bei unveränderlichem Abstand derselben von der Fahrschiene darf dies Maß auf 135 mm eingeschränkt werden.
nnerhalb des Gleises muß ihr Abstand von der Innenkante des
chienenkopfes mindestens 67 mm betragen, jedoch kann dieser Ab⸗ stand bei Zwangsschienen nach dem mittleren Theil hin allmählich bis auf 41 mm eingeschränkt werden. In gekrümmten Strecken mit Spurerweiterung muß der Abstand der innerhalb des Gleises hervor⸗ tretenden unbeweglichen Gegenstände von der Innenkante des Schienen⸗ kopfes um den Betrag der Spurerweiterung größer sein als die vor⸗
genannten Maße.
Einfriedigungen der Bahn. Einfriedigungen der Bahn sowie Sicherheitsvorrichtungen an Wegeübergängen und Wegen sind nur ausnahmsweise herzustellen, wenn und wo dies durch besondere örtliche Verhältnisse bedingt erscheint.
§ 8. 8 Abtheilungszeichen, Neigungszeiger, Merkzeichen. 1) Die Bahn muß mit Abtheilungszeichen versehen sein, welche Entfernungen von ganzen Kilometern segheheh. 2) Bei mehr als 500 m langen Neigungen von mehr als 10 %0 (1:100) sind an den Gefällwechseln Neigungszeiger anzubringen.
3) Krümmungen mit einem kleineren Halbmesser als b bei 1,435 m Spurweite 150 m, „ 11 m 4 100 „ 750 mm. 8 „ 600 mm 5 ind auf denjenigen Strecken zu bezeichnen, welche mit einer Ge⸗ chwindigkeit von mehr als 20 km in der Stunde befahren werden.
4) Ob und wo vor den in Schienenhöhe liegenden unbewachten Wegeübergängen ein Se anzubringen ist, welches dem Maschinen⸗ führer eines die Strecke befahrenden Zuges die Annäherung an einen befärtigen Uebergang anzeigt, ist für seden Uebergang besonders zu
estimmen.
5) Zwischen zusammenlaufenden Schienensträngen muß ein Merk⸗ zeichen angebracht sein, welches die Stelle angiebt, über die hinaus auf dem einen Gleise Fahrzenge mit keinem ihrer Theile vorgeschoben werden dürfen, ohne daß der Durchgang von Fahrzeugen auf dem anderen Gleise gehindert wird.
6) Die Sicherungseinrichtungen und Maßregeln bei Kreuzungen in Schienenhöhe der Kleinbahnen untereinander sind für jede Kreuzun besonders vorzuschreiben. Der eisenbahntechnischen Aufsichtsbehörde ist hierbei die Befugniß zu Abänderungen, welche etwa nach den Ergeb⸗ nissen des Betriebes sich als nothwendig erweisen sollten, vorzubehalten.
II. Zustand, Unterhaltung und Untersuchung 8 der Betriebsmittel. 2
Zustand der Betriebsmittel.
8
Die Betriebsmittel nüsgen fortwährend in einem solchen Zustande gehalten werden, daß die Fuhrten mit der größten zulässigen Ge⸗
schwindigkeit (§ 24) ohne Gefahr stattfinden können.
§ 10. Einrichtung der Maschinen.
1) Für jede Maschine ist nach Maßgabe ihrer Bauart eine Fahr⸗ geschwindigkest vorzuschreiben, welche in Rücksicht auf die Sicherheit niemals überschritten werden darf. Diese Geschwindigkeit muß an der Maschine angezeichnet sein.
2) An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung zum An⸗ schlusse eines Prüfungsmanometers befinden, durch welches die Be⸗ lastung der Sicherheitsventile und die Richtigkeit der Federwaagen und Manometer geprüft werden kann.
3) Jede Lokomotive muß versehen sein:
Mit mindestens zwei zuverlässigen Vorrichtungen zur Speisung des Kessels, welche unabhängig von einander in Betrieb gesetzt werden können, und von denen jede für sich während der Fahrt im stande sein muß, das zur Speisung
en Staats⸗Anzeiger. 1898.
erforderliche Wasser zuzuführen. Eine dieser Vorrichtungen muß gejhect sein, auch beim Stillstande der Lokomotive dem Kessel Wasser Wfügren. Mit mindestens zwei von einander unabhängigen Vor⸗ richtungen zur zuverlässigen Erkennung der Wasserstands⸗ höhe im Innern des Kessels. Bei einer dieser Vor⸗ richtungen muß die Höhe des Wasserstandes vom Stande des Führers ohne besondere Proben fortwährend erkennbar und eine in die Augen, fallende Marke des niedrigsten zu⸗ lissigen Wasserstandes angebracht sein. Mit wenigstens zwei Sicherheitsventilen, von welchen das eine so eingerichtet sein soll, daß die Belastung desselben nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann. Die Sicherheitsventile sind so einzurichten, daß sie vom ge⸗ spannten Dampf nicht weggeschleudert werden können, wenn eine unbeabsichtigte Entlastung derselben eintritt. Die Ein⸗ richtung der Sicherheitsventile muß denselben eine senk⸗ rechte Bewegung von 3 mm gestatten. Mit einer Vorrichtung (Manometer), welche den Druck des Dampfes zuverlässig und ohne Anstellung besonderer Proben fortwährend erkennen läßt. Auf den Zifferblättern der Manometer muß der höchste zulässige Dampfüberdruck durch eine in die Augen fallende Marke bezeichnet sein.
e. Mit einer Dampfpfeife und mit einer Läutevorrichtung.
§ 11.
Abnahmeprüfung und wiederkehrende Untersuchungen der Dampf⸗Lokomotiven.
1) Neue oder mit neuen Kesseln versehene Lokomotiven dürfen erst in Betrieb gesetzt werden, nachdem sie der vorgeschriebenen Prüfung unterworfen und als sicher befunden sind. Der hierbei als zulässig erkannte höchste Dampfüberdruck, sowie der Name des Fabrikanten der Lokomotive und des Kessels, die laufende Fabrik⸗ nummer und das Jahr der Anfertigung müssen in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise an der Lokomotive bezeichnet fein.
2) Nach jeder umfangreicheren Ausbesserung des Kessels, im übrigen in Zeitabschnitten von höchstens drei Jahren, sind die Lokomotiven in allen Theilen einer gründlichen Untersuchung zu unter⸗ werfen, mit welcher eine Kesseldruckprobe zu verbinden ist. Diese Fetab cheft 18“ vom Tage der Inbetriebsetzung nach beendeter
ntersuchung bis zum Tage der Außerbetriebsetzung zum Zweck der nächsten Untersuchung zu bemessen.
3) Bei den Druckproben ist der Kessel vom Mantel zu entblößen, mit Wasser zu füllen und mittels einer Druckpumpe zu prüfen. Der Probedruck soll den höchsten zulässigen Dampfüberdruck um fünf Atmosphären übersteigen.
4) Kessel, welche bei dieser Probe ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem Zustande nicht wieder in Dienst genommen werden.
5) Bei jeder Kesselprobe ist gleichzeitig die Richtigkeit der Manometer und Ventilbelastungen der Lokomotiven zu prüfen.
6) Der angewendete Probedruck ist mittels eines Prüfungs⸗ Manometers zu messen, welches in angemessenen Zeitabschnitten auf seine Richtigkeit untersucht werden muß.
7) Längstens acht Jahre nach Inbetriebsetzung eines Lokomotiv⸗ kessels muß eine innere Untersuchung desselben vorgenommen werden, bei welcher die Siederohre zu entfernen sind. Nach spätestens je sechs Jahren ist diese Untersuchung zu wiederholen.
8) Ueber die Ergebnisse der Kesseldruckproben und der sonstigen mit den Lokomotiven vorgenommenen Untersuchungen ist Buch zu
führen. beseshh § 12.
Bahnräumer, Aschkasten, Funkenfänger.
1) An der Stirnseite der essin sowohl wie an der Rückseite müssen Bahnräumer angebracht sein. Zahnradmaschinen sollen außer⸗ dem mit Bahnräumern vor den Zahnrädern versehen sein. In geeigneten Fällen sind Schutzkasten als Bahnräumer anzubringen.
2) Dampf⸗Lokomotiven müssen mit einem verschließbaren Asch⸗ kasten und mit Vorrichtungen versehen sein, welche den Auswurf lühender Kohlen aus dem Aschkasten und dem Schornstein zu ver⸗ büten bestimmt sind. 2“ 8
888
§ 13. Bremsen der Maschine.
Die Maschinen müssen ohne Rücksicht auf etwa vorhandene anderweite Bremsvorrichtungen mit einer Handbremse versehen sein, die jederzeit leicht und schnell in Thätigkeit gesetzt werden kann.
§ 14. Federn, Zug⸗ und Stoßvorrichtungen.
Sämmtliche Wagen, mit Ausnahme der nur in Arbeitszügen, sowie der im reinen Güterverkehr mit nicht mehr als 20 km Fahr⸗ geschwindigkeit laufenden, müssen mit Tragfedern sowie an beiden Stirnseiten mit federnden Zug⸗ und Stoßvorrichtungen versehen sein.
88 8 § 15. 11qp“ 8 Spurkränze. . 8 Sämmtliche Räder müssen Spurkränze haben, mit Ausnahme
der Räder an den Mittelachsen der dreiachsigen Maschinen und “ 8EEE11131“““ III1ö6“ 888 § 16.
Wagen. 8 .“ “““ Stärke der Radreifen.
1) Auf Vollspurbahnen muß bei den Maschinen die Stärke der Radreifen mindestens 20 mm betragen, bei Wagen können die Rad⸗ reifen bis auf 16 mm abgenutzt werden. Die Stärke der Reifen ist in der senkrechten Ebene des Laufkreises zu messen, welche 750 mm von der Mitte der Achse entfernt anzunehmen ist. Bei Rädern, deren Reifen durch eine Befestungsnuth unter der der Abnutzung unter⸗ worfenen Fläche Fe sind, müssen noch an der schwächsten Stelle die bezeichneten Maße innegehalten werden.
2) Auf Schmalspurbahnen muß die Stärke der Radreifen der Maschinen mindestens 12 mm, die der Wagen mindestens 10 mm
betragen. § 17.
Untersuchung der Wagen.
1) Es dürfen nur solche Wagen in Gebrauch genommen werden, 5 den nach § 4,1 des Gesetzes genehmigten Entwürfen ent⸗ rechen.
8 2) Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit durch den Unternehmer einer gründlichen Untersuchung zu unterwerfen, bei welcher die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. Diese Untersuchun
hat spätestens drei Jahre . der ersten Ingebrauchnahme oder na
der letzten Untersuchung zu erfolgen.
Bezeichnung der Wagen. seb 855 Wagen muß Bezeichnungen haben, aus welchen zu er⸗ ehen ist: a. die Kleinbahn, zu welcher er gehört, b. das eigene Gewicht einschließlich der Achsen und Räder und ausschließlich der be Ausrüstungsgegenstände, bei Güter⸗ und Gepäckwagen das Ladegewicht und die Tragfähigkeit, der Zeitpunkt der letzten Untersuchung.