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Köln a. Rh. ernannten Herrn Heinrich Sch hn und t
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Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰.
Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an;
Insertionspreis für den Raum einer Druckzeile 30 ,
Inserate nimmt an: die Königliche Expeditton
für HBerlin außer den Post-Anstalten auch die Expedition
8 SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
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Berlin, Donn
des Deutschen Reichs⸗Anzeigers
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.
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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Lieutenants zur See von der Osten und Hering, owie dem Amtsanwalt a. D., Polizei⸗Inspektor Bunzel zu Guben den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, dem Gemeinde⸗Vorsteher Gerundt zu Osielsk im Kreise Bromberg, dem Notariats⸗Gehilfen Linn zu Kirchberg im Kreise Simmern, dem Vorarbeiter Ernst Rönnick zu Alten⸗ gottern im Kreise Langensalza und dem Ziegeleibrenner Christoph Zickhardt zu Ufhoven, desselben Kreises, das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie dem Schneidermeister Wilhelm Ott zu Kammin i. P., dem Füsilier Schöngarth von der Unteroffizierschule in Jülich und dem Schuhmachergesellen Hubert Wachholz zu Kolberg die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen. u“ LLWWu“*““
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Lieutenant⸗Gouverneur des französischen Congo A. Dolisie den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse,
dem Lieutenant de vaisseau und Kommandanten des französischen Avisos „La Cigogne“ Testu Marquis de Balincourt und dem Medicin principal Dr. André dit den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, owie
dem Richter für den östlichen Bezirk des Schutzgebiets der Neu⸗Guinea⸗Kompagnie Dr. Albert Hahl, Second⸗ Lieutenant der Reserve im Königlich bayerischen 7. Infanterie⸗ Regiment „Prinz Leopold“, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klaffe mit Schwertern zu verleihen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung
“ . 1 2 8 2 1 der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen,
und zwar: des Großherzoglich hessischen Allgemeinen Ehrenzeichens: dem Haushofmeister des Prinzen Aribert von Anhalt Möhl zu Berlin;
der Kommandeur⸗Insignien zweiter Klasse des Herzoglich anhaltischen Haus⸗Ordens Albrecht's des Bären:
dem Geheimen Regierungs⸗Rath a. D. von Düring zu Magdeburg; sd;der Ritter⸗Insignien erster Klasse
desselben Ordens:
dem Landes⸗Rath, Geheimen Regierungs⸗Rath Wrede zu Merseburg;
des Ehrenkreuzes dritter Klasse des Fürstlich
schaumburg⸗lippischen Haus⸗Ordens:
“ Landrath Dr. Dewitz von Woyna zu Neustadt . un
dem Landrath Dr. Heye zu Stolzenau; ferner:
der Kaiserlich russischen kleinen goldenen Medaille am Bande des St. Stanislaus⸗Ordens: dem Hoffriseur François Haby zu Berlin; der französischen silbernen Ehren⸗Medaille: dem Steuermann Hauschildt zu Grünendeich im Kreise
Jork und
dem Matrosen Wilke zu Altona; des Komthurkreuzes des Päpstlichen St. Gregorius⸗ Ordens: “ dem Bürgermeister Mooren zu Eupen; sowie
des Ritterkreuzes des Päpstlichen Pius⸗Ordens:
dem Ehren⸗Amtmann Freiherrn von Dwickel zu Haus Fühee bereen.e .J N8
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Dem zum Königlich spanischen Honorar⸗Vize⸗Konsul in
dem zum Konsular⸗Agenten der Vereinigten Staaten von Amerika in Bremerhaven und Geestemünde ernannten Herrn John H. Schnabel ist das Exequatur namens des Reichs ertheilt worden. “
Bekanntmachung.
Der Fernsprechverkehr mit Colditz, Lausigk, Leer (Ostfr.), Klettwitz, Nerchau, Papenburg, Penig und Senftenberg (Lausitz) ist eröffnet worden. Die Gebühr für ein gewöhnliches Gespräch bis zur Dauer von 3 Minuten beträgt im Verkehr mit sämmtlichen vorgenannten Orten 1 ℳ
Berlin C., 1n 29. 8 1
AMAaiserliche Ober⸗Postdirektion.
8 1 Griesbach.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: 1) den Vorsitzenden des Vorstandes des Pfarr⸗Wittwen⸗ und Waisenfonds, Präsidenten des Evangelischen Ober⸗Kirchen⸗ raths, Wirklichen Geheimen Rath D. Dr. Barkhausen hierselbst, 2) den weltlichen Stellvertreter desselben, Wirklichen Ober⸗Konsistorial⸗Rath D. Braun hierselbst, 3) die Mitglieder des Vorstandes des Pfarr⸗Wittwen⸗ und Waisenfonds, und zwar den Ober⸗Konsistorial⸗Rath Moeller hierselbst, den vor⸗ tragenden Rath im Ministerium der geistlichen ꝛc. Angelegen⸗ heiten, Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath D. Schwartzkopff hierselbst und den Konsistorial⸗Raͤth Müller in Hannover auch zum Vorsitzenden, bezw. zum Stellvertreter des Vor⸗ sitzenden, bezw. zu Mitgliedern des Vorstandes der Alterszulage⸗ kasse für evangelische Geistliche zu ernennen.
Zugleich haben Seine Majestät der Könia an Stelle des aus dem Vorstande des Pfarr⸗Wittwen⸗ und Waisenfonds ausgeschiedenen Konsistorial⸗Präsidenten Kuttig in Magdeburg den Ober⸗Konsistorial⸗Raͤth Hagemann hierselbst zum Mit⸗ gliede des Vorstandes des Pfarr⸗Wittwen⸗ und Waisenfonds und auch zum Mitgliede des Vorstandes der Alterszulagekasse für evangelische Geistliche zu ernennen geruht.
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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Oberförster Spilles zu Adenau zum Regierungs⸗ und Forstrath, sowie den Direktor des Progymnasiums in Tremessen Dr. Joseph Weisweiler zum Gymnasial⸗Direktor zu ernennen.
Verord “
betreffend den Nachtrag zu dem Statut der Spar⸗
und Leihkasse für die Hohenzollernschen Lande vom 0. August 1888.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen auf Grund des § 57 Absatz 1 des Statuts für die Spar⸗ und Leihkasse für die Hohenzollernschen Lande vom 10. August 1888, was folgt:
Dem Uns vorgelegten, nach den Beschlüssen des Kommunal⸗ Landtages der Hohenzollernschen Lande vom 11./12. Februar d. J. aufgestellten Nachtrage zu dem Statut der Spar⸗ und Leihkasse für die Hohenzollernschen Lande ertheilen Wir hier⸗ durch Unsere Genehmigung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. 1“
Gegeben Wilhelmshöhe, den 17. August 1898R.
L. S.) Wilhelm R. von Miquel. Freiherr von der
Nachtrag
zum Statut der Spar⸗ und Leihkasse vom 10. August 1888.
1) Der § 4 Ziffer 2 erhält folgende Fassung:
„2) auch ohne solche an Provinzial⸗ und Kreisverbände, sowie, soweit solche Hohenzollern angehörig sind, an Gemeinden, staatlich genehmigte Meliorationsverbände und gemeinnützige
Genossenschaften.“
2) Der § 7 erhält folgende Fassung:
„§ 7. Bei Darlehen an Provinzial⸗ und Kreisverhände, Gemeinden, Meliorations⸗ und gemeinnützice Genossenschaften ist die Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde nachzu⸗ weisen, seitens welcher der Tilgungsplan festgesetzt und die Leistungsfähigkeit der Gemeinde bezw. Genossenschaft geprüft und bescheinigt sein muß.
Außerdem kann die Direktion bypothekarische Sicherstellung des Darlehens verlangen, wo es ihr erforderlich scheint.“
3) Der § 8 erhält folgende Fassung:
„§ 8. Der Zinsfuß fuͤr hypothekarische Darlehen und für Darlehen an Provinzial⸗ und Kreisverbände, Gemeinden, 8* Meeliorations⸗Verbände und emeinnützige Genossenschaften
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8 wird auf Vorschlag der Direktion vom Landesausschuß mit Genehmigung des Ministers des Innern festgesetzt.“ 4) Der § 59 soll folgende Fassung erhalten: 8 „§ 59. Von dem nach § 58 sich ergebenden Reingewinn werden 40 % dem Reservefonds zugewiesen, während über die
weiteren 60 % der Kommunal⸗Landtag zu Gunsten des Fürst⸗ Carl⸗Landesspitals und zu sonstigen wohlthätigen oder gemein⸗
nützigen Zwecken im Interesse der Hohenzollernschen Lande
8 Verfügung zu treffen hat.“ a. B s. Vorsitzender: Schriftführer: Urkundspersonen: Evelt. Bettinger. Kaus. Leuze. Eisele. Fischer. Vorstehender Nachtrag wird hiermit ausgefertigt. Sigmaringen,
Hechingen,— den 28 Juni 1898. (L. s.)
Der Vorsitzende. Esvvelt.
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8 8* “ v11“ Ministerium er geistlichen, Unterrichts⸗ und
Medizinal⸗Angelegenheiten.
Dem Gymnasial⸗Direktor Dr. Weisweiler ist die Direktion des Gymnasiums in Münstereifel übertragen worden.
Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten.
Dem Regierungs⸗ und Forstrath Spilles i inspektion Aachen⸗Schleiden übertragen worden.
Versetzt sind:
der Regierunge⸗ und Forstrath Reuß zu Aachen auf Forstinspektion Magdeburg⸗Magdeburg und
der Oberförster Busse zu Niederkalbach auf die Ober⸗ försterstelle Diepholz, Regierungsbezirk Hannover.
Zu Königlichen Oberförstern sind ernannt: die Forst Assessoren Ebert, Premier⸗Lieutenant im Reitenden Feldjäger⸗ Korps, und Ewald Ernst. 1
Dem Oberförster Ebert ist die Oberförsterstelle Nieder⸗ kalbach im Regierungsbezirk Cassel und
dem Oberförster Ernst die Oberförsterstelle Adenau im Regierungsbezirk Koblenz übertragen worden.
Bekanntmachung. 8
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Nach Vorschrift des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 357) sind bekannt gemacht: 8 8 8. das am 20. Mai 1898 Allerhöchst vollzogene Statut für die
ntw Flatow durch das Amtsblatt der Köntglichen Regierung zu Marien⸗ werder Nr. 25 S. 199, ausgegeben am 23. Juni 1898;
2) der Allerhöchste Erlaß vom 9. Juni 1898, betreffend die Ge⸗ nehmigung des Fünften Nachtrags zu den statutarischen Bestimmungen bei dem Neuen Breandenburgischen Kredit⸗Institut, durch die Amtsblätter
der Königlichen Regierung zu Potsdam Nr. 28 S. 303, aus⸗ gegeben am 15. Juli 1898, ddeer Königlichen Regierung zu Frankfurt a. O. Nr. 28 S. 209, “ ausgegeben am 13. Juli 1898, ddeer Königlichen Regierung zu Stettin Nr. 28 S. 221, aus⸗ 8 gegeben am 15. Juli 1898, der Königlichen Regierung zu Marienwerder Nr. 32 S. 267, aausgegeben am 11. August 1898, der Königlichen Regierung zu Köslin Nr. 29 S. 185, aus⸗ gegeben am 21. Juli 1898, der Königlichen Regierung zu Magdeburg Nr. 31 S. 333, aausgegeben am 30. Juli 1898, der Königlichen Regierung zu Liegnitz Nr. 30 S. 207, aus⸗ gegeben am 23. Juli 1898; 3) das Allerböchste Privtlegium vom 14. Juli 1898 wegen Aus⸗ fertiiung auf den Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Burg bei Magdeburg im Betrage von 950 000 ℳ durch das Amts⸗ blatt der Königlichen Regierung zu Magdeburg Nr. 33 S. 345, ausgegeben am 13. August 1898;
4) das Allerhöchste Privilegium vom 24. Juli 1898 wegen Aus⸗ fertigung auf den Inhaber lautender Anleihescheine der Stadt Charlottenburg im Betrage von 23 000 000 ℳ durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt Berlin Nr. 34 S. 366, ausgegeben am 26. August 1898.
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VBerzeichniß der Vorlesunge an der Königlichen Landwirthschaftlichen zu Berlin N., Invalidenstraße Nr.
im Winter⸗Semester 1898/99.
1) Landwirthschaft, Forstwirthschaft und Gartenbau.
Geheimer Regierungs⸗Rath, Professor Dr. Orth: Allgemeiner Acker⸗ und Pflanzenbau, 1. Theil: Bodenkunde und Entwässerung des Bodens. Spezieller Acker⸗ und Pflanzenbau, 1. Theil: Futterbau und Getreidebau. Landwirthschafrliches Seminar, Abtheilung: Pflanzenbau. Uebungen zur Bodenkunde. Leitung agronomisch⸗pedologischer und agri⸗ kultur⸗chemischer Arbeiten im Laboratorium (Uebungen im Untersuchen von Pflanze, Boden und Dünger), gemeinsam mit dem Assistenten Dr. Berju. — Geheimer Regierungs⸗Rath, Professor Dr. Werner: Landwirthschaftliche Betriebslehre. Rindviehzucht. andwirthschaftliche Buchführung. Abriß der landwirthschaftlichen Produktionglehre. — Professor Dr. Lehmann: Allgemeine Thierzuchtlehre. Schafzucht und Wollkun Landwirthschaftliche Fütterungslehre. Uebungen in
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sserungs⸗Genossenschaft zu Smirdowo⸗Augustowo im Kreise
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