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Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner
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1 (Spalte 1) für Durch⸗ nach überschläglicher 1 Doppel⸗ schnitts⸗ Schätzung verkauft zentner preis Doppelzentner (Preis unbekannt) ℳ ℳ
12,60
14,20 13,95 12,50
Bopfingen .. Emmendingen. Mainz. 1“ Altkirch.. 1 1A“ uv1611161A“A“ Anklam. “ — Breslau. alter Hafer 14,00 2 . neuer „ 11,30 Neuß NNNNN(fer — 5 1 CCC — Bruchsal. 8 11“ 12,00 Arnstadt i. Th.. 1u“ 12,00
Die verkaufte Menge wird auf volle Doppe Ein liegender Stri
lzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekomme
Noch: Hafe 13,40 14,00 15,70 16,74
15,50 13,00 15,00 12,30 14,60 12,50 13,00 12,80
Bemerkungen.
13,40 14,00 15,70 16,74 16,00 13,00 15,20 12,50 15,60 12,50 13,00 13,00
12,60
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15,80 15,00 dan 12,50 14,40 14,60 14.,80 11,60 11,80 12,10
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8e.
Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnpet. n ist; ein Punkt (.) in den letzten sechs Spalten, daß entsprechender Berich
XXIV. deutscher Juristentag. 1
Die Beschlüsse des XXIV. deutschen Juristentages, welcher vom 12. bis 14. September in Posen stattfand, sind bereits mitgetheilt worden. Da die diesjährigen Berathungen aber nicht allein für den Fachmann und den Gesetzgeber wichtig sind, sondern auch in sozialer und volkswirthschaftlicher Hinsicht Beachtung verdienen, geben wir nach⸗ stehend noch eine ausführlichere Darstellung der Verhandlungen.
Unter dem Vorsitz des Reichsgerichts⸗Raths a. D. Dr. Stenglein wurden zwei E11 und unter dem des Landgerichts⸗ Präsidenten Thomsen⸗Münster bezw. des Justiz⸗Raths Reatz⸗Gießen und Stenglein's je zwei Sitzungen der drei Abtheilungen abgehalten. Aus der ersten Sitzung des Plenums ist nur ein eingehender Bericht des Ge⸗ heimen Justtz⸗Raths Wilke⸗Berlin über die Rechtsentwickelung in Deutschland während der letzten drei Jahre zu erwähnen. Der Schwerpunkt der Arbeit lag wie immer in der Thätigkeit der Abtheilungen. Der ersten sind stets Privatrecht, juristisches Studium und praktische Ausbildung, der zweiten Handels⸗, Wechsel⸗, See⸗ und internationales Recht nebst Gerichtsverfassung und Zivil⸗ prozeß, der dritten Strafrecht, Strafprozeß und Gefängnißwesen zu⸗ gewiesen. Es waren zwölf Berathungsgegenstände unter sie vertheilt, von denen zwei, die der ersten Abtheilung zugefallen waren, unerledigt blieben, nämlich die Fragen: welche Stellung ist in dem zu erwartenden Versicherungsgesetze den Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit zu gewähren? und: werden durch das Bürgerliche Gesetzbuch die Vor⸗ schriften der Landesrechte über den Uebergang und die Führung adliger Namen berührt? Diese Punkte, über welche ausführliche Gutachten in den drei starke Bände füllenden Vorarbeiten für die diesjährige Tagung erstattet waren, sind für das nächste Jahr zurückgestellt.
Erledigt wurde von der ersten Abtheilung zunächst die Frage: empfiehlt es sich, zum Schutze der Bauhandwerker die Ertheilung der Bauerlaubniß an den Unternehmer von einer durch diesen zu be⸗ stellenden Sicherheit oder Sicherheitshypothek abhängig zu machen? Gutachter: Justiz⸗Rath Dr. Eckels⸗Göttingen und Landgerichts⸗Rath Thinius⸗Berlin, Referenten: Geheimer Justiz⸗Rath, Professor Dr. Brunner⸗Berlin und Geheimer Justiz⸗Rath Wilke⸗Berlin. An den Debatten betheiligten sich Rechtsanwalt Baumert⸗Spandau, Justiz⸗Rath Beckh⸗Nürnberg, Justiz⸗Rath Boyens⸗Leipzig, Geheimer Justiz⸗Rath, Professor Enneccerus⸗Marburg, Geheimer Justiz⸗ Rath, Professor Gierke⸗Berlin, Kreisgerichts⸗Rath a. D. Dr Hilse⸗ Berlin und Rechtsanwalt Scherer⸗Leipzig. Uebereinstimmung herrschte darüber, daß die Bauhandwerker cines besonderen Schutzes theilhaftig werden müßten da sie, die heute den eigentlichen Stamm der Hand⸗ werker überhaupt bilden, nothgedrungen ihre Arbeiten und Matertalien vorleisten müssen und der Bauherr an letzteren sofort Eigenthum erwirbt, ohne daß eine ausreichende Sicherung dieser wirthschaftlich schlecht gestellten und oft durch niedrige Machenschaften um den Lohn für ihre Arbeit gebrachten Personen nach Lage der gegenwärtigen Gesetzgebung möglich ist. Die überwiegende Mehrheit verlangte den gleichen Schutz auch für die Lieferanten von Baumaterialien, eine große Zahl ferner für den Unternehmer des Bauwerks oder einzelner Theile desselben, auch wenn die betreffenden Werkverträge nicht vom Eigenthümer der Baustelle oder für dessen Rechnung ge⸗ schlossen sind. Darüber, ob der erforderliche Schutz nun im Wege der durch eine kommunale Behörde auszuübenden polizeilichen Kontrole der Bauherren oder anderweit zu erzielen sei, gingen die Meinungen auseinander. In Erwägung kommen namentlich Vorschläge zur Ab⸗ änderung des öffentlichen Rechts orer des privaten; in letzterer Hinsicht solche auf Gewährung eines Vorrechts an die Baugläubiger ohne Pfandrecht, auf Einräumung eines Pfandrechts mit dem Vorrecht vor allen Forderungen oder eines Pfandrechts mit unbeschränktem Vorrecht betreffs der aus dem Bauwerk zu erzielenden Einkünfte. Die Ver⸗ sammlung verwarf alle Neuregelungen, welche sich mit den Grund⸗ sätzen des Grundbuchwesens in Widerspruch setzen und dadurch den auf dem Glauben an das Grundbuch und auf dessen Vollständigkeit und Erkennbarmachung der Immobiliar⸗Rechtsverhältnisse beruhenden Realkredit schädigen würden. Auch war man nicht geneigt, Eingriffe weitgehender Art in das freie Verfügungsrecht des Eigenthümers über seinen Grundbesitz zuzulassen. Man einigte sich auf Zustimmung zu dem Vorschlag des Entwurfs von 1897, wonach die Bauerlaubniß von der Eintragung eines mit Sicherung der Bauforderungen zu ver⸗ knüpfenden Bauvermerks abhängig zu machen ist. Ob und wie hier⸗ mit die Einsetzung von Bauschöffenämtern zu verbinden ist, blieb streitig. Die hauptsächlichste Schwierigkeit bei Einführung einer solchen Behörde liegt vor, wenn diese den Werth der Baustelle niedriger einschätzt, als diese zur Zeit der Eintragung des Bauver⸗ merks bereits belastet ist. Die damit verbundenen Unzuträglichkeiten wollte Brunner dadurch beseitigen, daß in Höhe der Differenz zwischen Belastung und Taxe eine Kaution zu leisten sei, drang aber hiermit nicht durch. Mehrfoch betont wurde von den Rednern, daß man alles vermeiden müsse, was die Bautenausführungen zum Monopol der Großkapitalisten machen oder den Zwang der minder vermögenden Bauherren zur Aufnahme von wucherischen Darlehen zur Feba⸗ haben würde. Zahlreich waren die Anregungen über die
rt und Weise, in welcher eine Sicherheit dafür zu schaffen sei, daß die Baugelder, namentlich die von Baubanken gegebenen, auch thatsächlich nur zur Befriedigung der Baugläubiger Verwendung finden. Gierke bezeichnete eine Neuordnung des gesammten Immo⸗ biliargüterrechts nach sozialpolitischen Gesichtspunkten als nothwendig. Folgende Beschlüsse wurden angenommen: 1) Es empfiehlt sich, zum Schutze der Baugläubiger in Neubau⸗ bezirken die Bauerlaubniß von der Eintragung eines Bau⸗ ermerks in das Grundbuch abhängig zu machen, an den die icherung der Bauforderungen zu knüpfen ist. 2) Sind die Verträge mit den Bauhandwerkern und Arbeitern nicht im Namen oder für Rechnung des Bauherrn geschlossen, o können jene durch wirksame Anmeldung ihrer Ansprüche ein Pfandrecht an den angemeldeten Bauforderungen des Vormanns erwerben. b
Der zweite Berathungsgegenstand der ersten Abtheilung lautete: Nach welchem örtlichen Rechte sind auf Grund internationalen Privat⸗ reechts die Vertragsobligationen zu beurtheilen? Gutachter: Pro⸗ ffeessor von Seeler⸗Kiew und Rechtsanwalt Dr. Hugo Neumann⸗
Berlin; Berichterstatter: Geheimer Justiz⸗Rath, Professor W1“ 111“ 1“ 1114“ “
Enneccerus⸗
Marburg und Professor Mitteis⸗Wien. An der Dehbatte betheiligten sich außer den Referenten nur Dr. Neumann und Justiz⸗Rath Boyens⸗ Leipzig. Das Bürgerliche Gesetzbuch hat in seinem Einführungsgesetze das internationale Privatrecht theilweise für Deutschland geregelt, über den Sitz der Vertragsobligationen aber nichts bestimmt. Man ist nun darüber einig, daß, wenn alle rechtswirkenden Thatsachen eines bestimmten Vertrages in räumlicher Beziehung auf das Inland oder aber einen bestimmten ausländischen Staat verweisen, die Rechts⸗ satzungen des Inlandes, bezw. des bestimmten fremden Staats zur Anwendung zu gelangen haben. Betreffen sie verschiedene Staaten, so kann jeder von ihnen nur über die Rechtswirkungen Bestimmungen treffen, welche in maßgebender räumlicher Beziehung zu ihm selbst stehen.
Bei der hier entstehenden Kollision muß jeder Staat davon ausgehen, daß er zwar anordnen darf, unter welchen Voraussetzungen in seinem Gebiet ausländisches Recht in Anwendung zu kommen hat, daß er jedoch keine Befugniß hat, dem Auslande Vorschriften zu machen. Die in Deutschland vom Gesetzgeber der Wissenschaft überlassene Frage, welche räumlichen Beziehungen bei den Vertragsobligationen die über⸗ wiegenden sind, fand auf dem Juristentage zwei entgegengesetzte Ant⸗ worten. Die Einen nollten für Schuldverhältnisse aus Verträgen, die im Inlande abgeschlossen sind, Beurtheilung nach dem Rechte des Ortes eintreten lassen, an welchem der Schuldner zur Zeit des Vertrags⸗ schlusses seinen Wohnsitz hatte, falls nicht ein anderes Recht durch Partei⸗ willen bestimmt oder den Umständen zu entnehmen ist. Nur wenn die Umstände ergeben, daß die Anwendung dieses Rechts ron den e. nicht vorausgesetzt ist, soll die Beurtheilung nach dem am
rte des Vertragsschlusses geltenden Rechte erfolgen. Die Anderen wollen letzteres stets an erster Stelle anwenden und machen geltend, daß die Gegner konsequenterweise nicht das Wohnsitzrecht, sondern das Heimathsrecht des Schuldners anwenden müßten. In Erwägung, daß die Erfüllungshandlung von dem Staat, in dessen Bezirk der Vertrag zu erfüllen ist, erzwungen werden muß, und daß auch das Reichs⸗Ober⸗Handels⸗ und das Reichsgericht sich für das Recht des Erfüllungsorts entschieden haben, wurde beschlossen:
Ihnhalt und Wirkung der Vertragsobligationen ist, soweit nicht zwingende Rechtsnormen entgegenstehen, nach demjenigen Rechte zu beurtheilen, dessen Anwendung die Parteien vereinbart oder stillschweigend vorausgesetzt haben. Ist hiernach ein maß⸗ gebendes Recht nicht vorhanden oder erkennbar, so ent⸗
cheidet das Recht des Erfüllungsortes. Die Rück⸗oder Weiter⸗ verweisung findet auf dem Gebiete der Vertragsobligationen keine Anwendung.
Endlich erledigte die erste Abtheilung noch die Frage: Ist nach
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches die Ver⸗ folgung des dinglichen Rechtes auch gegen den mittelbaren Besitzer zulässig? Gutachter: Professor Wendt⸗Tübingen und Geheimer Justiz⸗Rath, Professor Gierke⸗Berlin; Referenten: Professor Strohal⸗Leipzig und Ober⸗Landesgerichts⸗Rath Dr. Meisner⸗ Posen. Eine Debatte fand nach den Vorträgen der Berichterstatter nicht statt. Die angeregte Frage findet im Bürgerlichen Gesetzbuch keine direkte Antwort. Sie war namentlich durch Wendt's Aus⸗ führungen streitig geworden, welcher eine Vindikation nur gegen den körperlichen Besitzer für statthaft erachtet. Der Juristentag hat sich ihm jedoch nicht angeschlossen, vielmehr einstimmig mit zwingenden Gründen die aufgetauchte Kontroverse im entgegen⸗ gesetzten Sinne entschieden. Er ist aber hierbei davon aus⸗ gegangen, daß Besitz eine selbständige thatsächliche Sachherrschaft gegenüber der unselbständigen der Innehabung ist, und daß bei dem durch das Bürgerliche Gesetzbuch eingeführten, dem römischen Recht unbekannten Doppelbesitz auch der mittel⸗ bare Besitz sich als eine thatsächliche, mit Anspruch auf Herausgabe der Sache verbundene Sachherrschaft darstelle, sodaß bis zum Erweise des Gegentheils jede sachenrechtliche Vorschrift über den Besitz schlecht⸗ hin, mithin auch die über die Vindikation, auf ihn auszudehnen ist. Bei der weiten Ausdehnung des mittelbaren Besitzes würde der Eigen⸗ thumsschutz höchst unvollkommen und unzweckmäßig geordnet sein, wollte man eine Verfolgung des dinglichen Rechtes gegen den mittel⸗ baren Besitzer ausschließen. So gut der Eigenthümer ihn neben dem unmittelbaren verklagen kann, kann er ihn auch allein in Anspruch nehmen. Es giebt Fälle, in denen man sonst ihm seine Eigenthums⸗ verfolgung überhaupt abschneiden würde; so bei den bandelsrechtlichen Traditionspapieren. Es führen die Berück chtigung der Bedürfnisse des Lebens, die Entstehungsgeschichte des B. G.⸗B. und dessen Wortlaut zu einer unbedingten Bejahung der aufgeworfenen Frage. Die Ab⸗ theilung beschloß auf Strohal's Antrag:
Die Verfolgung des dinglichen Rechtes ist auch gegen den
mittelbaren Besitzer zulässig.
Der zweiten Abtheilung waren vier Punkte zugewiesen. Der erste lautete: Empfiehlt sich die Einführung eines Heimstättenrechts, insbesondere zum Schutze des kleinen Grundbesitzes gegen Zwangs⸗ vollstreckung? Gutachter: Professor Max Weber⸗Freiburg i. Br. und Privatdozent Dr. Gruenberg⸗Wien; Berichterstatter: Regierungs⸗Rath Meier⸗Bromberg. An den Debatten betheiligten sich Rechtsanwalt Dr. Fuld⸗Mainz, Gierke, Dr. Gruenberg und Rechts⸗ anwalt Orgler⸗Posen, ferner an der sich anschließenden, überaus langen Abstimmungsdebatte Justiz⸗Rath Dr. Goldschmidt⸗Berlin, Rechtsanwalt Dr. Staub⸗Berlin und zahlreiche Andere. Wenn man von einer Heimstätte spricht, so muß man klar zu erkennen geben, ob man mit ihr ein agrarpolitisches Institut schaffen oder nur zum Schutze von Familienvätern eine Erweiterung der bestehenden Exekutionsbefreiungen gewähren will. Das amerikanische Bundesheimstättengesetz wollte nur die rechtliche Möglichkeit zur fast unentgeltlichen Niederlassung auf 200 Acres un⸗ bebauter öffentlicher Ländereien unter Befreiung des Grundbesitzers von der Haftung für vorher kontrahierte Schulden bis zur Ausfolgung des definttiven Besitztitels schaffen. Die Gesetzgebung der Einzel⸗ hat dies in einen So des Besitzers gegen Zwangsvoll⸗ treckung betreffs eines bestimmten Theiles des Mobiliarbesitzes und auch eines gewissen, gesetzlich bestimmten Höchstmaßes an Immobiliarbesitz verwandelt. In Deutschland versteht man unter Heimstätten recht oft Maßregeln zur Erhaltung des Mittel⸗ und Kleinbetriebs in der Landwirthschaft, sowie zur Seßhaftmachung von landlosen Bevölkerungs⸗ schichten. Die meisten Redner waren gegen eecgaltäsc. Experi⸗ mente; ein agrarisches Sonderrecht werde der Landwirthschaft nicht
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nützen, deren Krisis hauptsächlich durch den überseeischen Wettbewerb hervorgerufen worden sei. Weder die Verschuldung, noch die Be⸗ wucherung der Landbesitzer, noch der Landhandel lassen sich durch eine Heimstättengesetzgebung hindern; sie bewirkt vielmehr ein starkes An⸗ ziehen des Zinsfußes für Personalkredit. Eine Regelung der Angelegen⸗ heit nach amerikanischem Muster wurde von keiner Seite empfohlen. Wohl aber wurden vorgeschlagen: Einbeziehung von landwirthschaftlich genutztem Grund und Boden in den Kreis der unpfändbaren Ver⸗ mögensobjekte, die allerdings eine vorhergehende Lösung der Erb⸗ rechts⸗ und Kreditfragen erheische, amortisable Rentenschulden, Ver⸗ mehrung der Ansiedelungsgüter, Festsetzung eines pfandfreien Ver⸗ mögensmindestbetrages, Versuch der Einführung eines Heimstäͤtten⸗ rechtes unter Ausscheidung der agrarpolitischen Gesichtspunkte, etwa mit einer Verschuldungsbeschränkung. Nachdrücklich wurde betont, daß man durch rechtliche Bindung des Bodens eine Stabilisterung der Bevölkerung nicht erzielen könne. Berlin habe prozentual mehr orts⸗ gebürtige Bevölkerung als viele Rittergüter. Die Versammlung be⸗ trachtete aber die nationalökonomischen Vorfragen als noch nicht genügend geklärt und lehnte deshalb eine definitive Beschlußfassung ab.
An prozessualen Fragen war nur eine aufgeworfen: Ist die Vor⸗ schrift des § 296 Z⸗P.⸗O., kraft welcher der Richter bei der Schöpfung des Versaäumnißurtheiles gegen eine vom letzten Termine weggebliebene Partei alles ignorieren muß, was sie in früheren Terminen vorgebracht hat, oder die Bestimmung des § 399 der österreichischen Z.⸗P.⸗O., welche in diesem Falle Vollversäumniß nicht annimmt, innerlich gerechtfertigt? Gutachter: Dr. Sperl⸗Graz und Rechtsanwalt Emil Koffka⸗Berlin; Referent: Privatdozent Dr. Schwarz⸗ Berlin. An den Debatten nahmen theil: Landgerichts⸗Rath Albinus⸗ Posen, Justiz⸗Rath Goldschmidt⸗Berlin, Justiz⸗Rath Humser⸗ Frankfurt a. Main. Rechtsanwalt Scherer⸗Leipzig, Ober⸗ Landesgerichts⸗Rath Simon⸗Posen und Geheimer Ober⸗Justiz⸗ Rath Vierhaus⸗Berlin. Es slanden sich drei Meinungen gegen⸗ über; die eine befürwortete unbedingt das reichsdeutsche, die zweite ebenso das österreichische System; die dritte, namentlich von dem Geheimen Ober⸗Justiz⸗Rath Vierhaus vertretene erachtete dafür, daß die Bestimmungen jeder der beiden üeitsordaungin nur unter Rücksichtnahme auf ihr System voll ver⸗ tändlich, innerhalb dieses aber eine jede für sich durchaus folgerichtig entwickest seien. Vierhaus erwähnte, daß eine grundsätzliche Durchsicht der deutschen Z.⸗P.⸗O. auf die Dauer sich nicht werde vermeiden lassen, und daß eine Abschwächung des starren Versäumnißprinzips erfolgen werde. Auf seinen Antrag wurde beschlossen:
In Erwägung, daß die Frage mit den Grundlagen der Z.⸗P.⸗O. zusammenhängt und daher nur bei deren grundsätzlicher und svstematischer Revision gelöst werden kann, leunt der Juristen⸗ tag ihre Beantwortung zur Zeit ab.
Ob sich die gesetzliche Regelung des Gewerbes der Grund⸗ und Hypothekenmakler empfiehlt, war der dritte Berathungsgegenstand der zweiten Abtheilung Gutachter: Dr. Friedrich Tetzner⸗Wien und Privatdozent Dr. Burchard⸗Berlin; Referenten: Justiz⸗Rath Dr. Goldschmidt⸗Berlin und Rechtsanwalt Dr. Fuld⸗Mainz. An der Debatte nahm noch Justiz⸗Rath Humser⸗Frankfurt a. Main theil. Unter den Gutachtern sowohl, wie unter den Berichterstattern fand sich je ein Vertreter entgegengesetzter Anschauungen: Burchard und Fuld ver⸗ langten ein Spezialgesetz, die beiden Anderen verwarfen diese Forderung. Für jene Meinung wurde ins Feld geführt, daß starke Mißstände im Im⸗ mobilienmaklerwesen herrschten, welche ein gesetzgeberisches Einschreiten erheischen, und daß die Makler selbst ein Sondergesetz als nothwendig bezeichnen. Vorgeschlagen wurde, die Zulassung als Grund⸗ und Hypothekenmakler von einer behördlichen Konzessionierung abhängig zu machen, die auch eine räumliche Beschränkung für den Wirkungs⸗ kreis der einzelnen Makler zu umgrenzen habe; Einführung von Immobilien⸗Maklerkammern; Aufstellung subsidiär anzuwendender Maklertaxen; Anwendung der Vorschriften der Gewerbeordnung auf die Makler auch für den Fall, daß diese Kaufleute sind oder werden. Die Gegner, welche sich namentlich auf die bestehenden Zustände in Berlin, Süddeutschland und Oesterreich und die dort gemachten Erfahrungen beriefen, hielten die bestehende Gesetzgebung für ausreichend, um die vorhandenen Mißstände zu beseitigen. Man steuere sonst auf eine Monopolisierung des Gewerbes los und begünstige damit das Auftauchen geheim betriebenen unbefugten Agententhums. Ein frei betriebenes und nur der Anmeldepflicht unterliegendes Maklergewerbe, dessen Betrieb bei Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu versagen ist, sei vorzuziehen. Jedenfalls komme man mit dem Verordnungsrecht des Staats auf diesem Gebiete aus. In Annahme dieser Gründe wurde beschlossen:
Die gesetzliche Regelung des Gewerbes der Grund⸗ und Hypo⸗ thekenmakler empfiehlt sich nicht, weil die bestehenden gesetz⸗ lichen Vorschriften eine ausreichende Grundlage für den Ausbau der das Immobiliarwesen beherrschenden Grundsätze durch die Rechtsprechung und die Verwaltungspraxis gewähren.
Gleichfalls das Immobiliarwesen betraf der letzte der zweite Abtheilung zugewiesene Punkt der Tagesordnung: Ist die reichsgesetz liche Regelung des Hypothekenbankwesens und die der gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen zu empfehlen? Gut⸗ achter: Geheimer Hofrath Dr. Hecht⸗Mannheim; Berichterstatter: Justiz⸗Rath Dr. Rießer⸗Berlin; Theilnehmer an der Debatte: Justiz⸗ Rarh Dr. Goldschmidt⸗Berlin, Syndikus Dr. Minden⸗Berlin und Bank⸗ direktor Dr. Freiherr von Pechmann⸗München. Zwei Gesetzentwürfe des Reichs⸗Justizamts zielen auf dingliche Sicherung der Rechte der Pfand⸗ briefbesitzer im Falle des Konkurses; der zweite geht noch über diesen Rahmen erheblich hinaus, indem er die gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschreibungen überhaupt zu regeln unternimmt. Von den beiden sich hiernach für den Juristenstand ergebenden Hauptfragen ist die erste, ob überhaupt eine reichsgesetzliche Ordnung der fraglichen Verhältnisse erwünscht sei, bejahend beantwortet worden. Ausschlag⸗ gebend war die wirthschaftliche Bedeutung der Hypothekenbanken, welche jetzt bereits mit über 5 Milliarden Mark an dem insgesammt 8 Milliarden Mark umfassenden Umlaufe von Pfandbriefen deutscher Bodenkreditanstalten betheiligt sind. Die zweite Grundfrage, ob die Aufsicht dem Reich oder den Landesgesetzgebungen zu übertragen sei⸗, wünschte der ieetkantef im ersteren Sinne entgegen dem Reichs⸗
e
gese hen. Darüber, ob zur Deckung nur Hypo⸗ th I sen sei dun
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Als wünschenswerth wurde bezeichnet, daß das behördliche sichtsrecht unzweideutig als eine Aufsichtspflicht hingestellt werde und sich gleichmäßig auf alle Banken zu erstrecken habe; ab⸗ fälliger Kritik begegnete die Festsetzung verschiedener Beleihungsgrenzen für städtische und ländliche Grundstücke im Entwurfe und der Aus⸗ schluß der kommunalen und staatlichen Pfandverschreibungen aus dem Geltungsbereich des Gesetzes. Die Schaffung eines Reichs⸗Pfand⸗ briefamts ist erwünscht, aber z. Z. nicht zu erlangen. Von Vortheil für die Allgemeinheit wird die Aufstellung einheitlicher Normen für die Bilanzierung und für gleichmäßige Berichterstattung der Banken sein. Das Hypothekenbankwesen ist in Deutsch⸗ land in gesunder Entwickelung; doch wird auch die Staats⸗ aufsicht niemals dem Publikum die Pflicht zu eigener Pruͤfung benehmen können. Sie vermag weder die Schätzungs⸗ methoden für die Beleihung noch die Pfandbriefpolitik der einzelnen Banken einheitlich zu gestalten. Auch aus dem Kurse der Pfandbriefe ist kein sicherer Anhalt für deren Werthschätzung zu entnehmen, da die Kursbildung nicht bloß von der Qualität der Banken, sondern zum Theile auch von anderen Bedingungen abhängt. Man beschloß:
1 I. Eine reichsgesetzliche Regelung des Hypothekenbankwesens und der gemeinsamen Rechte der Besitzer von Schuldverschrei⸗ bungen ist dringend empfehlenswerth.
II. Die in diesen beiden Materien seitens des Reichs⸗ Justizamts ausgearbeiteten Gesetzentwürfe bilden eine gute und sachgemäße Grundlage für das gesetzgeberische Vorgehen.
III. Die Aufsicht über die Hypothekenbanken soll dem Reich und nicht den Landesregierungen überlassen werden.
„ Den Verbandlungen der dritten Abtheilung wohnten mit Rück⸗ sicht auf die Wahl der Berathungsthemata diesmal viele Juristen bei, die sonst nicht den Saal der Kriminalisten aufsuchen. Besondertz interessierte man sich für den ersten Punkt von deren Tagesordnung: die Behandlung des dolus eventualis im Strafrecht, beziehungsweise im Strafprozeß. Gutachter: Reichsgerichts⸗Rath a. D. Dr. Stenglein und Geheimer Justiz⸗Rath, Professor von Liszt⸗Halle a. S. Die Referenten Reichsgerichts⸗Rath Dr. Olshausen⸗Leipzig und Ge⸗ heimer Justiz⸗Rath, Professor Kahl⸗Berlin hatten beide noch kurz vor Eröffnung des Juristentages absagen müssen; für sie trat Ober⸗ Reichsanwalt Hamm⸗Leipzig ein. Theilnehmer an den Debatten waren Landgerichts⸗Direktor Buddee⸗Greifswald, Rechtsanwalt Dr. Scherer⸗ Leipzig und Rechtsanwalt Werner⸗Magdeburg. Zwar nicht für den Fachmann, wohl aber für den Fernerstehenden mußte es in hohem Grade auffällig erscheinen, welche Einhelligkeit über den viel um⸗ strittenen Begriff des Eventualdolus, den Buddee lieber als bedingten Vorsatz bezeichnet sehen wollte, herrschte. Es handelt sich bei ihm nicht um einen neuen, sondern um einen uralten Begriff, dessen Wissenschaft und Praxis garnicht entbehren können, und der nur durch Mißverständnisse, namentlich der Presse, die ihn oft als einen mög⸗ licherweise vom Thäter gehegten Vorsatz auffaßt, zu einem Stichwort geworden ist, dessen Erwähnung zur Erzeu⸗ gung des Gefühls tendenziöser Verfolgungssucht genügt. Er
rträgt gar keine Besonderheiten an sich, sodaß er für folgerichtig
denkende Menschen an sich überhaupt keiner Erwähnung bedurfte. Soweit seine Wirkung sich auf den Erfolg erstreckt, kommt wie bei jedem Vorsatz in Betracht, ob der Thäter den Erfolg vorausgesehen hat, und ob er die von ihm verursachte Handlung wollte. Sieht der Thäter weder einen bestimmten noch einen unbestimmten Erfolg voraus, sondern nimmt er an, es werde der eine oder andere von mehreren bestimmten Erfolgen eintreten, und nimmt er in seinen Willen auf, es solle die eine oder die andere Folge seiner Handlung eintreten, so hat er beide vorfätzlich gewollt. Richtet er seinen Willen in erster Linie auf die eine Folge, in zweiter aber auch auf die andere, so will er die letztere mit Eventual⸗ dolus. Wer eine Bombe zwecks Tödtung einer bestimmten Person auf die Straße wirft, will mit Eventualdolus die Verletzung und den Tod der mitbetroffenen Passanten. Wer hingegen einen Erfolg thatsächlich nicht vorausgesehen und auch nicht gewollt hat, handelt niemals mit Eventualdolus, sondern höchstens nur fahrlässig, auch wenn er bei Anstrengung seiner Aufmerksamkeit diese Folgen seines Thuns sich hätte vorstellen können und müssen. Genau ebenso liegt es, insoweit der Vorsatz auf bestimmte Voraussetzungen des That⸗ bestandes gerichtet sein muß. Gehört zur Strafbarkeit die Kenntniß gewisser Thatumstände, z. B. des Alters eines Mädchens, so handelt derjenige nur fahrlässig, welcher das Vorliegen dieser Thatsachen nicht voraussieht; will er aber seine strafbare Handlung auch für den Fall begehen, daß der Thatumstand, z. B. eine Altersͤstufe unter der gesetzlichen Grenze, vielleicht doch vorhanden ist, so handelt er mit Eventualdolus. Diese klaren Begriffe haben nun leider hier und
da in der Praxis, auch des Reichsgerichts, mißverständliche Anwendung
den Zweifeln, welche sich in der Praxis bei Anwendun den theoretischen Begriffe auf die oft sehr verwickelte
gefunden und sind in der Besprechung durch die Tagesblätter ver⸗ dunkelt worden. Der eventuelle Vorsatz aber, richtig verstanden, kann weder entbehrt noch beseitigt werden, da er keine Abart, sondern ein Anwendungsfall des Vorsatzes ist. Die Schwierigkeiten liegen nur in der feststehen⸗ age des Einzel⸗
falles herausstellen; hier muß der Strafrichter sehr feine psychologische
Unterschiede treffen können. Einem von Werner gegen das Reichsgericht
erhobenen Vorwurfe, daß dieses nicht zwischen bedingtem Vorsatze
und bedingtem Wissen scheide, und einem Antrage desselben, den Eventualdolus da nicht für ausreichend zu erklären, wo das Gesetz Wissentlichkeit als Thatbestandsmerkmal hinstellt, trat der Juristentag nicht bei. Es wurden folgende Anträge Hamm's zum Beschluß er⸗
hoben: I. Der Erfolg einer Handlung, auf den der Wille des Thiäters nicht direkt gerichtet, der aber vom Thäter als möglich erkannt war, ist strafrechtlich dem Thäter als vorsätzlich von ihm verursacht anzurechnen, wenn er die That auch für den Fall wollte, daß sie diesen Erfolg haben würde.
b II. Desgleichen ist der Thäter, der das Vorhandensein eines
zum Thatbestande einer strafbaren Handlung gehörigen Merk⸗
males nicht kannte, aber für möglich hielt, wegen vorsätzlicher
Begehung der strafbaren Handlung zu verurtheilen, wenn er
die That auch für den Fall wollte, daß dieses Thatbestands⸗
merkmal vorliegt.
Es folgte die Frage: Soll zur Verjährung der Strafverfolgung der bloße Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist seit Verübung der Strafthat genügen, oder soll diese Verjährung auch noch an andere Bedingungen geknüpft werden? Gutachter: Staatsanwaltsstellvertreter und Hilfsarbeiter im Justiz⸗Ministerium Dr. Hoegel⸗Win und Pro⸗ fessor Lammasch⸗Wien; Berichterstatter: Landgerichts⸗Direktor Dr. Felisch⸗Berlin und Ober⸗Reichsanwalt Hamm⸗Leipzig; Redner in der Debatte: Erster Staatsanwalt Dr. Isenbiel⸗ Posen. Hoegel und Hamm erachteten dafür, daß für die Ein⸗ führung der Kriminalverjährung nur Zweckmäßigkeitsgründe ge⸗ sprochen hätten; Lammasch und Felisch führten sie auf Rechts⸗ gründe zurück. Letzterer gab eine umfassende Uebersicht über die bisher aufgestellten Theorien und führte seinerseits die Verjährung darauf zurück, daß der Staat gesetzlich auf sein Strafrecht verzichtet, weil die dem letzteren entsprechende Strarpflicht wegen Wegfalls ihres Grundes nicht mehr ausgeübt werden darf. Die Thatsachen aber, welche die Strafpflicht fortfallen lassen, sind nicht für die Jahr⸗ tausende in den ewigen Sternen vorgezeichnet, sondern wechseln mit den sozialen Verhältnissen der kommenden und gehenden Zeiten und Völker. Gerade aus dieser Erwägung heraus müßte man es nun mit Freuden begrüßen, wenn man An⸗ zeichen sozjaler Gesundung oder aufhörender sozialer Gefährlichkeit des Thäters als Vorbedingung für das Verjähren der Straf⸗ verfolgung gegen ihn hinstellen könnte. Allein alle Versuche, Besserung des Verbrechers, Freibleiben von weiteren Strafthaten, Schadensersatz an sein Opfer, Nichtergreifen der Flucht u. s. w. als weitere Voraussetzung der Verfolgungsverjährung neben den Zeitablauf hinzustellen, erweisen sich als praktisch undurchführbar. Jedes solche neue Merkmal hat zur Folge, daß man nach Ablauf der Verjährungs⸗ frist die ganze Verfolgungsprozedur gegen den Verdächtigen vornehmen muß, um zunächst festzustellen, ob er überhaupt wohl der Thäter ge⸗
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hat, um nunmehr zu ermitteln, ob deren Verjährung eingetreten Damit wird die schon vergessene That, deren Beweise berkiis ver⸗ dunkelt sind, zwecklos nochmals aufgerührt. Zum gleichen Ergebnisse gelangten die Vert heidiger des Standpunktes, daß die Verfolgungs⸗ verjährung, welche übrigens von der Vollstreckungsverjährung scharf zu scheiden ist, nur auf kriminalpolitischen Gründen beruhe. Felisch chlug nun aber noch zweierlei vor: in Erwägung der sozialen Wich⸗ tigkeit eines vom Thäter an sein Opfer zu leistenden Schadensersatzes die Verkürzung der normalen Verjährungszeit für diesen Fall, und ferner eine feste Begrenzung der Zeit, um welche eine laufende Ver⸗ jährung durch richterliche Unterbrechungshandlungen verlängert werden darf. Letzteres fand Zustimmung, da die Gesetzesvorschriften in der der⸗ zeitigen Praxis zu einer Farce geworden seien; ersteres wurde abgelehnt als gegen den Grundsatz „Gleiches Recht für Alle“ verstoßend. Hierna gelangten die Anträge Felisch in folgender Form zur Annahme: Der seit Verübung einer Strafthat erfolgte Ablauf einer gesetzlich bestimmten Frist genügt zur Verjährung der Straf⸗ erfolgung. Es empfiehlt sich, einen Endtermin für unter⸗ bbrochene Verjährungsfristen zu bestimmen.
„Einen unerwartet glatten Verlauf nahmen die Verhandlungen derselben Abtheilung über die Frage: Empfiehlt sich der Versuch der Deportation nach Kolonien als Strafe? Gutachter: Professor Bornhak⸗Berlin und Regierungs⸗Rath Freund⸗Koblenz; Berichterstatter: Rechtsanwalt Dr. Wilke⸗Berlin an Stelle des am Erscheinen ver⸗ hinderten Professors Bruck⸗Breslau und Rechtsanwalt Dr. Korn⸗ Berlin; in der Debatte ergriff nur Ober⸗Reichsanwalt Hamm das Wort. Die Anhänger der Deportation hatten deren Erörterung sehr sorgfältig durch Darstellung ihrer Geschichte und Anführung aller Gründe, welche bisher für sie geltend gemacht worden sind, vorbereitet. Sie wird aus kolonisatorischen und kriminalistischen Gründen empfohlen; Zwangsarbeit soll die erworbenen überseeischen Besitzungen wirth⸗ schaftlich entwickeln und zugleich eine bessere Strafe und einen voll⸗ kommeneren Schutz der bürgerlichen Gesellschaft gegen das Gewohn⸗ heitsverbrecherthum abgeben als die Maßnahmen des mangelhaften geltenden Strafsystems. Ueberaus scharf wurde allseits der Gedanke Bornhak's zurückgewiesen, man könne nach dem Grundsatz: „Was nicht verboten ist, ist erlaubt“ die Deportation ohne Gesetz im Verwaltungs⸗ wege als Strafvollstreckung in den Kolonien einführen. Eingehend aber wurden die sonst igen Vorschläge geprüft und der Vorwurf der Deportationsfreunde anerkannt, daß wir auf dem Gebiet der Sträflingsbeschäftigung und der Entlassenenfürsorge zurückgeblieben sind. Für die Deportation wurde ins Treffen geführt, daß sie sich in Australien und Sachalin bewährt habe, daß sie bei prinzipieller Abweichung von den bisherigen geschichtlichen Vorbildern auch für uns Erfolge versprechen werde, in Südwest⸗Afrika ein geeignetes Territorium für sie vorhanden sei, unser Ansehen bei den Eingeborenen nicht schädigen könne, billiger und gesünder als Strafvollstreckung in Einzel⸗ haft sei, dauernde Besserung der Strafentlassenen, Mehrung des Bodenwerthes und Eröffnung eines Absatzgebietes für die einheimische Industrie zur Folge haben werde und das Vaterland von zahlreichen Gewohnheitsverbrechern, die jetzt entweder das Vermögen der arbeit⸗ samen Bevölkerung direkt schädigen oder auf Staatskosten ernährt werden, definitiv befreien müsse. Die Versammlung trat jedoch den Gegengründen Korn's bei, der soeben den von der inter⸗ nationalen kriminalistischen Vereinigung über die Deportations⸗ frage ausgesetzten Preis von 1600 ℳ gewonnen hat. Er erklärte das Strafmittel für unannehmbar aus juristischen, wirthschaftlichen, gesell⸗ schaftlichen und kolonialpolitischen Gründen. Vor allem muß man sich klar werden, ob man die Deportation als Ansiedelung oder als überseeische Strafvollstreckung will. Als Ansiedelung ist sie zu ver⸗ werfen. Sie hat sich als solche nirgends bewährt, namentlich auch in Sachalin nicht, von wo die auf Zeit dorthin Geschickten sofort nach der Strafverbüßung wieder heimkehren, weil das Klima zu rauh ist. Australien bildet nur eine scheinbare Ausnahme, da es seine Blüthe nicht den dorthin verschickten englischen Verbrechern, sondern der Entdeckung seiner Goldfelder verdankt; die schweren Verbrecher legte man dort an die Kette, und Erschießen von Verbrechern war an der Tagesordnung. Niemand kann aber heute noch, wie es damals geschah, Gelegenheitsdiebe und Verüber anderer leichter Strafthaten transportieren. Verschickt man aber die schweren Verbrecher, so entfällt die Besserungshoffnung zum großen Theil. Sie verderben die wenigen guten Elemente unter ihnen schon auf dem langen Meerestransport, sind faul und betrachten nach ihrer Ent⸗ lassung das Nichtsthun als ihr Naturrecht So mußte das verliehene Land in Reu⸗Caledonien 82 % der damit bedachten Sträflinge wieder entzogen werden. Hunderte von Zwangsarbeitern entspringen jährlich in jeder Kolonie und beunruhigen diese fortwährend. Die freien Arbeiter leiden in ihrer kolonisatorischen Thätigkeit durch die entlassenen Verbrecher. Aber auch als überseeische Strafvoll⸗ streckung ist die Deportation unbrauchbar. Sie bedeutet eine Blankovollmacht des Gesetzgebers an die Strafvollstreckungsbehörde: Verbannung nach Cayenne ist sicherer Tod, nach Neu⸗Caledonien Reise in einen klimatischen Kurort. Sie ist theurer als der einheimische Strafvollzug; in Preußen kostet die tägliche Verpflegung eines Sträf⸗ lings 31 ⅛1 ₰, die Gesammtauslage für ihn 54710 ₰, während sie in Südwest⸗Afrika sich nicht unter 3 ℳ stellen würde. Denn dort sind die Lebensmittel, deren Transportkosten, die Unkosten für Lazareth⸗ verpflegung, höhere Beamtengehälter u. s. w. viel theurer als im Inlande, wozu noch eine weit höhere tägliche Krankenzahl tritt. Es gehen außerdem nicht die tüchtigsten und bewährtesten Beamten in die Kolonien, die Aufsicht über sie ist mangelhaft und fehlt meistens ganz, sodaß jahrelange Bestechungen unentdeckt bleiben, und bei der ständigen Gemeinschaft ist die Erreichung der Strafzwecke um so schwerer zu erzielen, als Meutereien beständig wiederkehren. Auch vom Standpunkte der Gerechtigkeit ist die Deportation nicht zu billigen, da sie eine Sonderstrafe für körper⸗ lich kräftige Verbrecher ist. Je nach der Körperkraft und der Be⸗ schäftigunggart des von ihr Betroffenen wirkt sie überdies sehr ungleich. Vernünftiger ist es, den einheimischen Straf⸗ vollzug zu verbessern, Beschäftigung im Freien, Moorkulturen und dergl. ergiebig im Inlande als Sträflingsarbeit einzuführen und eine Reichsfarm in den Kolonien nicht an Verbrecher, sondern an ehrliche und arbeitswillige Auswanderungslustige zu ver⸗ leihen. Ober⸗Reichsanwalt Hamm fügte hinzu, daß die Deportation eine Vernichtung des Grundzuges der modernen Reformbewegung, nämlich der individuellen Behandlung der Sträflinge, bedeute. Die Ansiedelung scheitere auch an der Heiraths⸗ frage, da niemand bei uns das französische Vorbild, Dirnen zu heirathslustigen Sträflingen zu deportieren, werde nachahmen wollen. Und gerade die Kolonialfreunde müßten sich aufs beftigste der De⸗ portation widersetzen, da sie den besten deutschen Besitz, Süd⸗West⸗ afrika, für freie Einwanderung unbrauchbar machen würde. Unter allgemeinem Beifall wurde mit überwältigender Mehrheit der Korn'sche Satz angenommen: 8
Die “ für “ nicht geeignet, ein Ver⸗ such mit ihr nicht zu empfehlen.
Gewissermaßen eine Ergänzung hierzu war die Schlußfrage: Empfiehlt sich der Vorschlag bedingter Begnadigung für den Fall der Auswanderung? Gutachter und Referenten: dieselben; Redner in den Debatten: Reichsgerichts⸗Rath a. D. Dr. Stenglein und Rechtsanwalt Dr. Scherer⸗Leipzig. Es herrschte Einstimmigkeit, daß Begnadigung mit Ausweisung keine Gnade, sondern eine Strafe ist, und daß deren Reglementierung durch Verordnung einen Eingriff in das Gnadenrecht der Krone bedeutet. In Hessen und in Württem⸗ berg hat sie sich als Verwaltungsmaßregel in vielen Fällen bewährt. Mit Einstimmigkeit wurde ein Antrag Stenglein mit Zusatzantrag des Staatsanwalts Conrad⸗Posen angenommen: b
Die Begnadigung für den Fall der Auswanderung entzieht sich der Regelung durch Gesetz.
Damit schlossen die Abtheilungssitzungen. In der zweiten lenarversammlung berichteten für die erste Abtheilung Geheimer ustiz⸗Rath Wilke⸗Berlin, Geheimer Justiz⸗Rath, Professor
Enneccerus⸗Marburg und Professor Strohal⸗Leipzig; für die zweite Regierungs⸗Rath Meier⸗Bromberg, Privatdozent Dr. Schwarz⸗ Berli d stiz⸗Rat . Goldschmidt⸗Berlin; für die dritte
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Ober⸗Reichsanwalt Hamm⸗Leipzig, Landgerichts⸗Direktor Dr. Felisch Berlin und Rechtsanwalt Dr. Korn⸗Berlin. Ein Versuch des Privat⸗ dozenten Dr. Gruenberg⸗Wien, die Heimstättenfrage zur Plenar⸗ erörterung und ⸗Abstimmung zu bringen, schlug fehl. Hingegen war die Deportationsfrage von der dritten Abtheilung selbst hierfür be⸗ stimmt worden. Als Deportationsfreunde ergriffen Rechtsanwalt Baumert⸗Spandau und Rechtsanwalt Scherer⸗Leipzig das Wort. Ersterer erregte lebhaften Widerspruch der Versammlung, als er bei der Behauptung, die Deportation könne sich sehr wohl bei uns bewähren, wenn dies auch anderwärts bisher nicht der Fall gewesen sein sollte, beispielsweise erwähnte, das Schwurgericht sei in England eine gute Einrichtung und tauge doch in Deutschland nichts. Letzterer be⸗ hauptete, die Moorkultur mit Sträflingen sei unausführbar; sonst hätte man sie schon längst durchgeführt. Das Plenum trat jedoch den Korn’schen Ausführungen bei, daß das Deportationssystem an inneren Fehlern leide, welche es überhaupt als unannehmbar erscheinen lassen, und erhob den die Deportation verwerfenden Abtheilungs⸗ beschluß zum Plenarbeschluß gegen nur wenige abweichende Stimmen. Nach Entlastung der Kassenführung, die mit 21 000 ℳ Vermögens⸗ bestand abschließt, wurden Ober⸗Landesgerichts⸗Präsident Dr. Grzyzewski⸗ osen, Reichsgerichts⸗Rath Dr. Olshausen⸗Leipzig, Bankdirektor Dr. reiherrr von Pechmann⸗München und Landgerichts⸗Präsident Pfaff⸗ Tübingen sowie die übrigen ausscheidenden Mitaglieder wiederum in die ständige Deputation gewählt und hierauf der XXIV. Deutsche Juristen⸗ tag mit den üblichen Dankesworten geschlossen.
Handel und Gewerbe.
Tägliche Wagengestellung für Kohlen und Koks an der Ruhr und in Oberschlesien. — „An der Ruhr sind am 23. d. M. gestellt 14 405, nicht recht⸗ zeitig gestellt 457 Wagen. 1 Hehe sind am 23. d. M. gestellt 5396, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen.
Zwangsversteigerungen.
Beim Königlichen Amtsgericht ] Berlin stand zur Versteige⸗ rung das Grundstück Muskauerstraße 32 belegen, dem Gastwirth Robert Kaul hier gehörig; Fläche 8,90 a; mit dem Gebot von 85 000 ℳo blieb der Rentier Herm. Königsburger, Königgrätzer⸗ straße 64, Meistbietender. — Aufgehoben wurde das Verfahren, be⸗ treffend die Zwangsversteigerung des Grundstücks Friedrichsfelder⸗ straße 42, dem Grafen Felix von Königs dorff in 1“ gehörig.
Beim Königlichen Amtsgericht II Berlin standen zur Versteigerung: Grundstücke zu Lankwitz, angeblich in der Calandrellistraße und Beethovenstraße belegen, dem Maurer⸗ und Zimmermeister Johannes Schmidt, in Groß⸗Lichterfelde wohn⸗ haft, gehörig; Fläche r22,89 a bezw. 11,88 a; Nutzungswerth 2490 ℳ;: für das Meistgebot von 507 ℳ wurde Frau Landrath Anna Seifert, geborene von Hupfermann, zu Verden Er⸗ steherin. — Grundstück zu Deutsch⸗Wilmersdorf, angeblich in der Schaperstraße 2/3 belegen, dem Maurermeister Gottfried Laubsch, in Halensee⸗Berlin gehörig; Fläche 9,25 a; Nutzungswerth 11 400 ℳ; für das Meistgebot von 230 200 ℳ wurde der Kaufmann Gustav Lefeber zu Berlin, Albrechtstr. 15, Ersteher — Grundstück zu Groß⸗Lichterfelde, angeblich in der Hürerstr. 7 belegene dem Kaufmann Julius Teseler gehörig; Fläche 12,74 a; Nutzungs⸗ werth 2655 ℳ; für das Meistgebot von 37 000 ℳ wurde der Architekt Franz Schal in Berlin, Curxhavenerstraße 8, Ersteher. — Grundstück zu Lankwitz, an der Steglitzer Grenze belegen, dem Kaufmann Bernhard Bielecke gehörig; Fläche 19,48 a; für das Meistgebot von 225 ℳ wurde Fräulein Wil⸗ helmine Francke in Schöneberg, Hauptstraße 140, Ersteherin. — Grundstück zu Schöneberg, angeblich in der Bahnstraße 22 belegen, dem Architekten Richard Beyme, zu Charlotten⸗ burg wohnhaft, gehörig; Veranlagung zur Gemeinde⸗Grund⸗ steuer Werth des Grundstücks 150 0600 ℳ; für das Meistgebot von 1600 ℳ wurde der Rittergutsbesitzer Wilhelm Lenz zu Lichterfelde bei Eberswalde Ersteber. — Grundstück zu Deutsch⸗Wilmersdorf, angeblich Bruchsalstraße 5 belegen, dem Malermeister Franz Krüger in Berlin, Schönholzerstraße 7 wohn⸗ haft, gehörig; Fläche 6,16 a; Nutzungswerth 6900 ℳ; für das Meist⸗ gebot von 114000 ℳ wurde Hauptmann a. D. Eugen Meisner zu Berlin, Kochstraße 7, Ersteher. — Grundstück zu Groß⸗Lichter⸗ felde, angeblich Meütteüstraße 18 belegen, der Frau Hedwig Stahl, geb. Lyck, zu Groß⸗Lichterfelde wohnhaft, gehörig; Fläche 8,64 a; Nutzungswerth 1386 ℳ; für das Meistgebot von 610 ℳ wurde der Kaufmann Max Magnus zu Charlottenburg Ersteher. — Grundstück zu Steglitz, angeblich in der Schützenstraße 47 belegen, dem Kunst⸗ gärtner Gustav Heyer gehörig; Fläche 20,57 a; Nutzungswerth 1080 ℳ; für das Meistgebot von 21 800 ℳ wurde der Ffübritant Paul Zimmermann zu Steglitz, Lindenstraße 40, Ersteher. — Grundstuͤck zu Zehlendorf, angeblich in der Königstraße 15 belegen, dem Pensionär Joseph Scholz, zu Zehlendorf wohnhaft, gehörig; Fläche 4,78 a; Nutzungswerth 2190 ℳ Für das Meistgebot von 23 000 ℳ wurde Frau Emma Kulper, geb. Schepler, zu Zehlendorf Er⸗ steherin. — Grundstück zu Neu⸗Weißensee, Friesickestraße 22 belegen, dem Schmiedemeister August Palleschke, zu Weißensee wohnhaft, gehörig; Fläche 6,05 a; Nutzungswerth 1725 ℳ; für das Meistgebot von 22 7500 ℳ wurde der Fuhrherr Heinr. Apels zu Weißensee, Straßburgstraße 68, Ersteher. — Aufgehoben wurde das Verfahren betreffend die Zwangsver⸗ steigerung der nachbezeichneten Grundstücke: Sechs Grundstücke zu Weißensee, Sedanstraße und Straßburgstraße belegen, dem Maurermeister Robert Kunst zu Berlin gehörig. — Zu Schöneberg, Ecke Wieland⸗ und Friedenauerstraße I, belegen, dem Kaufmann Karl Roeseler in Berlin gehörig. — Zu Schöneberg, in der Fregestraße belegen, dem Bauunternehmer Wilhelm Loth zu Britz gehörig. — Zu Rummelsburg, Schillerstraße 21 belegen, dem Konditor Max Schulenburg gehörig. — Zu Deutsch⸗ Wilmersdorf belegen, dem Malermeister Rudolf Kuberzi
gehörig.
Berlin, 23. September. Marktpreise nach Ermittelungen des Königlichen Polizei⸗ diums. (Höchste und niedrigste Preise.) Per Doppel⸗Ztr. für: *Weizen 18,30 ℳ; 16,00 ℳ — *Roggen 14,75 ℳ; 13,50 ℳ — eFuttergerste 14,00 ℳ; 11,90 ℳ — *Hafer, gute Sorte 16,20 ℳ; 15,50 ℳ — Mittel⸗Sorte 15,40 ℳ; 14,50 — geringe Sorte 14,40 ℳ; 13,40 ℳ — Richtstroh 3,82 ℳ 3,32 ℳ — Heu 6,60 ℳ: 3,60 ℳ — *° Erbsen, gelbe, zum Kochen 40,00 ℳ; 25,00 ℳ%ℳ — ** Speisebohnen, weiße 50,00 ℳ; 25,00 ℳ — * Hinsen 70,00 ℳ; 30,00 ℳ — Kartoffeln 6,00 ℳ; 4,00 — Rindfleisch von der Keule 1 kg 1,60 ℳ; 1,20 ℳ — dito Bauchfleisch 1 kg 1,20 ℳ; 1,00 ℳ — Schweinefleisch 1 kg 1,60 ℳ; 1,20 ℳ — Kalbfleisch à ke 1,80 ℳ; 1,00 ℳ — Hammelfleisch 1 kg 1,60 ℳ; 1,0) ℳ — Butter 1 kg 2,60 ℳ; 2,00 ℳ — Eier 60 Stück ℳ; 2,60 ℳ — Karpfen 1 kg 2,00 ℳ; 1,20 ℳ — Aale 1 kg ℳ; 1,20 ℳ — Zander 1 kg 2,40 ℳ; 1,00 ℳ — Hechte 1 ; 4 1,00 ℳ — Barsche 1 kg 1,60 ℳ; 0,80 ℳ — Schl
;20 00 1 — Krebse
7
0) ℳ 1,00 ℳ — Bleie 1 kg 1,40 ℳ; 0,80 ℳ
6 Stüc 12,00 ℳ; 2,00 ℳ * Ermittelt pro Tonne von der Zentralstelle der eeeeen Land⸗
wirthschaftskammern — Notierungsstelle — Polizei Präsidium für den Doppelzentner. „** Kleinhandelspreise. 1
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Berlin, 23. September. (Bericht über Speisefette von Gebr Gause.) Butter: Der Konsum war in dieser Woche besser, und es kamen hauptsächlich aus der Provinz größere Aufträge. sodaß die nicht
großen Ankünfte feiner Butter kaum zur Deckung des Bedarfs g nügten. Die konnten sich daher bei festem Markt gut behaupten. In Landbutter ist noch immer kein Geschäft. Die heutigen Notierungen sind: Hof⸗ und Genossenschaftsbutter Ia. Qualität 1014 ℳ, dito IIa. Qualita Landb minell. —
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