1898 / 251 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 22 Oct 1898 18:00:01 GMT) scan diff

Deutsches Reich.

Verordnung, betreffend das Bergwesen in Deutsch⸗Ostafrika Vom 9. Oktober 1898.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen für das ostafrikanische ö auf Grund des 5 und des § 3 Nr. 2 und 3 des Gesetzes, betreffend die echtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs⸗Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des Reichs, was folgt:

I. Allgemeine Vorschriften.

8 81.

Die nachstehend bezeichneten Mineralien sind von dem Verfügungsrechte des Grundeigenthümers ausgeschlossen. Die Aufsuchung und Gewinnung derselben unterliegt den Vor⸗ L“

Diese Mineralien sind:

a. Edelmineralien: 3 Gold, Silber und Platin, gediegen und als Erze, 2) Edelsteine; 8 b. gemeine Mineralien: 8 1) alle Metalle außer den vorgenannten, gediegen und als Erze, 2) Steinkohle, Braunkohle und Graphit,

3) Glimmer und Halbedelsteine. 8

Auf die von Eingeborenen für eigene Rechnung im Tage⸗ baue betriebene Gewinnung von Eisen, Kupfer und Graphit sinden die Vorschriften dieser ane keine Anwendung.

Die Aufsuchung und Gewinnung von Mineralien für Rechnung des Reichs oder des Landesfiskus ist den Be⸗ stimmungen dieser Verordnung unterworfen.

Für alle die Erwerbung und Ausübung des Schürf⸗ und Bergbaurechts betreffenden Angelegenheiten müssen Personen, welche nicht in dem Schutzgebiet ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt haben, einen im Schutzgebiete sich dauernd auf⸗ haltenden Vertreter bestellen und der Bergbehörde bezeichnen. 1 Das Gleiche gilt für Gesellschaften, welche im Schutz⸗ gebiete nicht ihren Sitz haben, und für Mitbetheiligte, welche 8 8 se Gesellschaft bilden, deren Vertretung gesetzlich ge⸗ regelt ist. .“

Wird diese Verpflichtung nicht erfüllt, so ist die Berg⸗ behörde befugt, den Vertreter 1““]

Gegen die in Ausführung dieser Verordnung ergehenden Entscheidungen der Verwaltungsbehörden findet die Be⸗ schwerde statt, insoweit sie nicht für ausgeschlossen erklärt ist.

Die Beschwerde ist binnen einer Frist von drei Monaten, welche mit der Zustellung oder sonstigen Bekanntmachung der Entscheidung beginnt, bei der Behörde einzulegen, von welcher die angefochtene Entscheidung erlassen ist, widrigenfalls das Beschwerderecht erlischt.

Die in dieser Verordnung vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in der ortsüblichen Weise, jeden⸗ Pl⸗ durch Anheftung an die Amtstafel der entscheidenden Behörde. 8 A111A“

II. Vom Schürfen. A. Im Allgemeinen.

Die Aufsuchung der im 8 1 bezeichneten Mineralien auf ihren natürlichen Ablagerungen das Schürfen ist unter Befolgung der nachstehenden Vorschriften im ganzen Schutz⸗ gebiet einem Jeden gestattet. Ausgenommen sind diejenigen Gebiete, die der Reichskanzler zur ausschließlichen Aufsuchung oder Gewinnung von Mineralien entweder dem Reiche oder dem Landesfiskus vorbehalten hat oder vorbehalten wird oder auf Grund besonderer Vereinbarungen Dritten überwiesen hat oder überweisen wird. Diese Gebiete sind öffentlich bekannt

zu machen. 92

8 1““ 8 7. 1“

Auf öffentlichen Wegen und Plätzen sowie auf Begräbniß⸗ stätten darf nicht geschürft werden.

Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen.

Unter Gebäuden und in einem Umkreis um dieselben bis zu fünfzig Meter sowie in eingefriedigten Bodenflächen darf nicht geschürft werden, es sei denn, daß der Grundbesitzer seine

ausdruͤckliche Einwilligung hat.

Wer zur Ausführung von Schürfarbeiten fremden Grund und Boden benutzen will, hat die Erlaubniß des Grundbesitzers einzuholen.

Mit Ausnahme der im 7 bezeichneten muß der das Schürfen auf seinem Grund und Boden gestatten.

§ 9. 1 Der Schürfer ist verpflichtet, dem Grundbesitzer für die entzogene Nutzung jährlich im voraus vollständige Entschädigung u leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung urückzugeben, auch für den Fall, daß durch die Benutzung ine Werthminderung des Grundstücks eintritt, bei der Rück⸗

gabe den Minderwerth zu ersetzen. Für die Erfüllung der letzteren Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der Abtretung des Grundstücks Sicher⸗ heitsleistung von dem Schürfer httgger. h114“

Die dem Grundeigenthümer im letzten Satze des § 61 und im § 62 eingeräumten Rechte stehen demselben auch gegen en Schürfer zu. Bei Beschädigungen durch Schürfarbeiten nden die Vorschriften der §§ 67, 68 entsprechende An⸗ 8 6—

19

G Kann der Schürfer sich 808 dem Fernberbefrzes über die Gestattung der Schürfarbeiten nicht gütlich einigen, so ent⸗ cheidet die Bergbehörde, ob und unter welchen Bedingungen ie Schürfarbeiten unternommen werden dürfen.

Die Bergbehörde darf die Ermächtigung nur in den Fällen des § 7 versagen. Soweit die Entscheidung die Festsetzung der Entschädigung

etrifft, findet die Beschwerde nicht statt. egen der Kosten findet die Vorschrift des § 65 An⸗

endung.

8 urch Beschreitung des Rechtswegs wird, wenn dieselbe nur wegen der Festsetzung der Entschädigung oder der Sicherheits⸗ leistung erfolgt, der Beginn der Schürfarbeiten nicht auf⸗ gehalten, vorausgesetzt, daß die Entschädigung gezahlt oder bei verweigerter Annahme an zuständiger Stelle hinterlegt oder die Sicherheit geleistet ist.

Die Benutzung unbebauten Kronlandes zu Schürfzwecken steht Jedem so lange ohne Entgelt frei, als nicht der Gouver⸗ neur für bestimmte Bezirke besondere Vorschriften über die Bedingungen der Benutzung elaffen hat.

Der Schürfer ist befugt, über die bei seinen Schürfarbeiten geförderten Minerialien 1) zu verfügen, insofern nicht bereits Dritte Rechte auf dieselben erworben haben. 1 6

Für die geförderten Mineralien hat der Schürfer die im 55 bestimmte Förderungsabgabe zu entrichten; die Vor⸗ riften des § 51 Absatz 1 Nr. 2 und des Absatzes 2, sowie des § 52 Absatz 1 finden entsprechende Anwendung.

B. Vom Schürffelde.

uf Antrag gegen Zahlung der im § 16 bestimmten Gebühren Schürfscheine auszustellen. Jeder kann die Ausstellung einer beliebigen Zahl von Schürfscheinen

verlangen. Der Gouverneur kann bestimmen, daß die Ausste

auch durch andere Behörden 8

Der Schürfschein lautet auf den Namen des Antragstellers und trägt eine Kontrolnummer.

Die Ausstellung erfolgt für die Dauer von sechs Monaten. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist ohne Beschränkung

r jeden Monat der beanspruchten Gültigkeitsdauer ist ebühr von fünf Rupien im voraus zu entrichten.

ergbehörde hat a

ebiet unter

§ 17. Der Schürfschein gilt für das ganze Schutz chürffreiheit

Ausschluß der nach § 6 Satz 2 der allgemeinen entzogenen Gebiete und vorbehaltlich der auf Grund des § 13 erlassenen besonderen Vorschriften.

Der Gouverneur kann vorschreiben, daß für bestimmte Dienstbezirke die Verwendung des Schürfscheins von der vor⸗ herigen Eintragung in ein von der zuständigen örtlichen Be⸗ hörde zu führendes öffentliches Schürfscheinverzeichniß abhängig Vor Verwendung des Schürfscheins in einem anderen Dienstbezirke muß er in dem Verzeichniß des bisherigen Be⸗ zirks gelöscht sein.

S Der Schürfschein ist übertragbar. Die Rechte aus dem Schürfscheine gehen mit der Umschreibung auf den Erwerber durch eine zur Ausstellung von Schürfscheinen befugte Behörde 15) über.

zu entrichten. 8 Der Schürfschein gewährt

Umschreibung ist eine Gebühr von fünf Rupien

9.

das Recht, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften ein Schürffeld und zwar ein Edel⸗ mineral⸗Schürffeld oder ein gemeines Schürffeld mit der Wirkung abzustecken, daß der Schürfer vorbehaltlich bereits erworbener Rechte jeden Dritten in einem Edelmineral⸗Schürf⸗ felde vom Schürfen und vom Bergbaubetrieb auf sämmtliche im § 1 bezeichnete Mineralien, in einem gemeinen Schürf⸗ felde vom Schürfen und vom Bergbaubetrieb auf gemeine Mineralien ausschließt.

Das Edelmineral⸗Schürffeld hat in horizontaler Erstreckung die Form eines Rechtecks von höchstens 400 200 gemeine Schürffeld diejenige eines Rechtecks von höchstens 1200 600 m Seitenlänge.

8

Die Absteckung eines Schürffeldes hat in der Weise zu erfolgen, daß

1) eine den Mittelpunkt des Feldes bezeichnende Tafel aufgerichtet wird, auf welcher der Name des Schürfers, die Kontrolnummer des Schürfscheins, der Zeitpunkt der Auf⸗ richtung der Schürftafel und die Angabe, ob ein Edelmineral⸗ oder ein gemeines Schürffeld belegt werden soll, zu ver⸗ merken sind,

2) zu beiden Seiten der Schürftafel geradlinige Gräben von mindestens zwei Meter Länge gezogen werden,

welche d ie Richtung der Langseiten des Schürffeldes bezeichnen.

8 Binnen vierzehn Tagen nach Aufrichtung der Schürf müssen die Eckpunkte des Feldes bestimmt und durch Pfähle sowie durch mindestens einen Meter lange, in der Richtung

Gräben kenntlich

Geschieht dies nicht, so hört die Schließung des Feldes 19) wieder auf. eselbe Folge tritt ein, umschlossene Flächenraum die nach § 20 um mehr als zehn Prozent überschreitet.

Seiten des gemacht werden.

Schürffeldes gezogene

wenn der von den Eckpfählen zulässige Feldesgröße

§ 23.

Von der erfolgten Absteckung eines Schürffeldes gbehörde oder der sonst vom Gouverneur b hörde Anzeige zu erstatten. 3 ige muß enthalten: 8 amen des Schürfers und derselbe seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt hat,

und die Gültigkeitsdauer des

estimmten Be⸗

11 111“ Ort, an w

2) die Kontrolnummer Schürfscheins,

3) die Angabe, ob ein Edelmineral⸗ oder ein gemeines Schürffeld belegt ist,

4) den Zeitpunkt der Aufrichtung der Schürftafel 21),

5) die möglichst genaue Bezeichnung der Lage und der aus der beizufügenden Handzeichnung en des Feldes, seine Größenverhältnisse, die dlinie und die vorhandenen Tagesgegenstände eise ersicht!ich sein, daß das Schürffeld danach in der Natur aufgefunden werden kann. ehörde ist befugt, zu bestimmen, daß die Anzeige ngaben zu een hat.

Ausdehnung des Feldes; müssen die Gren magnetische Nord

noch weitere

Ueber die Erstattun

g der Anzeige wird gebührenfrei eine Bescheinigung ertheilt. 8

Die Vorschriften über die Einrichtung des Verzeichnisses erläßt der Gouverneur. Die Einsicht des Verzeichnisses ist Jedem gestattet. § 25. Die Anzeige ist binnen vier Wochen nach der Aufrichtung

der Schürftafel 21) zu erstatten.

Ist das Feld in gerader Linie gemessen mehr als hundert Kilometer von dem Sitze der Behörde entfernt, so verlängert sich die Frist um einen Tag für je angefangene fünfzehn Kilo⸗ meter der Mehrentfernung. 8 26

Wird die Anzeigefrist nicht gewahrt oder die Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Schuͤrfscheins nicht rechtzeitig bean⸗ tragt, so hört die Schließung 88 Feldes auf.

Der Schürfer ist berechtigt, unter Aufgabe des belegten Schürffeldes ein neues abzustecken.

Binnen vierundzwanzig Stunden nach Aufrichtung der Schürftafel 21) auf dem neuen Felde hat er die Merkzeichen des früheren zu beseitigen.

Spätestens mit der Anzeige des neuen Feldes ist die Auf⸗ gabe des früheren zum Zwecke der Löschung im Schürffelder⸗ Verzeichniß anzumelden.

Die Vors riften der §§ 23 bi Anwenmnangg“

Der Schürfer ist verpflichtet, jedem Nachbarschürfer auf Verlangen den Verlauf der Grenzen seines Feldes vor⸗ zuweisen 3

A. Vom Bergbaufelde. § 29. , Die regelmäßige Gewinnung von Mineralien 1) der Bergbau ist nur in einem Bergbaufelde gestattet. § 30.

Der Schürfer kann jederzeit beanspruchen, daß die Berg⸗ behörde sein Schürffeld, oder einen Theil desselben in ein Bergbaufeld, und zwar in ein Edelmineral⸗ oder ein gemeines Bergbaufeld, umwandelt. 8

§ 31.

Die Bergbehörde ist befugt, die Umwandlung 30) auch gegen den Willen des Schürfers vorzunehmen:

1) wenn in dem Schürffelde Mineralien 1) regelmäßig gewonnen werden,

2) wenn das Schürffeld oder ein Theil desselben un⸗ unterbrochen oder mit unwesentlichen Unterbrechungen länger als fünf Jahre geschlossen gehalten worden ist.

§ 32.

Eine amtliche Prüfung, ob irgend eines der im § 1 bezeichneten Mineralien in dem Schürffelde vorkommt, findet bei der Umwandlung im Fage de § 30 nicht statt.

Das Bergbaufeld soll die Form eines Rechtecks haben, dessen Langseiten höchstens fünfmal so lang sind wie die Schmalseiten.

Nach der Tiefe wird das Feld von senkrechten Ebenen begrenzt, welche den Seiten des Rechtecks folgen.

Abweichungen von der Rechtecksform unterliegen der Ge⸗

nehmigung der Bergbehörde.

Der Flächeninhalt des Feldes ist nach der horizontalen

Projektion in Hektaren zu bestimmen.

Mit Genehmigung der Bergbehörde können mehrere einem Schürfer gehörige, unmittelbar an einander stoßende Schürf⸗ felder oder ein Theil derselben in ein einheitliches Bergbaufeld

E“ 8 I

umgewandelt werden.

Die Umwandlung erfolgt in der Weise, daß das Schür

feld in dem Umfang, in welchem die Umwandlung beantragt 30) oder angeordnet 31) ist, in dem Schürffelder⸗Verzeichniß

gelöscht und unter einem besonderen Namen in das Bergwerk

verzeichniß eingetragen wird. Auf das Bergwerksverzeichniß

finden die Vorschriften des § 24 Abs. 3, 4 Anwendung. § 36. Ueber die Umwandlung wird auf Antrag gebührenfr eine Bescheinigung ertheilt. EbE Fs

Auf Grund der Bescheinigung kann der Feldesinhaber die amtliche Vermessung und Abgrenzung des Bergbaufeldes

verlangen. § 37.

Die Vermessung und Abgrenzung erfolgt unter Leitung der Bergbehörde durch einen vom Gouverneur zugelassenen 1““ EE“

Markscheider oder Feldmesser. Die Kosten hat der neagele zu tragen.

Die Bergbehörde hat den Inhabern von Schürf⸗ oder Bergbaufeldern, deren Rechte vermöge der Lage 8 88

der begehrten Abgrenzung entgegenstehen könn

, ten

zur Wahrnehmung ihrer tag. g⸗ 9 geben.

Ergiebt sich aus den Verhandlungen, daß dem Antrag⸗ steller ein bestimmtes Feld gebührt, so erfolgt die Abgrenzung.

Ueber das Ergebniß wird von der Bergbehörde eine Ur⸗

kunde die Vermessungsurkunde ausgefertigt. Der Inhalt

der Urkunde wird öffentlich bekannt gemacht. Die Einsicht der Urkunde und des beizufügenden

11“X“

Ansprüche aus ent egenstehenden Rechten erlöschen mi

dem Ablauf von sechs Monaten nach der öffentlichen Bekannt machung des Inhalts der Vermessungsurkunde, wenn nicht vorher die gerichtliche Gsltangas hc erfolgt.

Wird ein entgegenstehendes Recht durch gerichtliche Ent⸗ scheidung festgestellt, so ist die Vermessungsurkunde von der Berg⸗ behörde nach dem Inhalt der Entscheidung aufzuheben oder

abzuändern.

Die abgeänderte oder innerhalb der sechsmonatigen Frist

40) nicht angefochtene Vermessungsurkunde wird dem

Antragsteller ausgehändigt. § 42.

Das Bergbaufeld ist übertragbar. Die Uebertragung ist bei der Bergbehörde behufs Eintragung in das Bergwerks⸗ verzeichniß anzumelden; mit der Anmeldung sind die zum Beweis erforderlichen Urkunden vorzulegen. Mit der Ein⸗ tragung geht das Bergbaufeld auf den neuen Erwerber über.

Ueber die Eintragung wird auf Antrag eine Bescheinigung

e wird in das Schürffelder⸗Verzeichniß ein

ertheilt. 88 B“

Vermessungsrisses steht

Für die Erfüllung der Verpflichtungen, welche diese Ver⸗ ordnung dem Bergbautreibenden auferlegt, ist der Bergbehörde der im Bergwerksverzeichniß Eingetragene haftbar.

Für die bis zur Eintragung des neuen Erwerbers er⸗ wachsenen Verbindlichkeiten ist der Vorbesitzer ebenfalls verhaftet. 9 43

Die Abänderung der Grenzen zwischen benachbarten Bera⸗ baufeldern, die Theilung eines Feldes in zn tne⸗ selbständige

Felder und die Vereinigung mehrerer Felder zu einem Ga unterliegt der Genehmigung der Herabehöche

- Die Genehmigung kann nur versagt werden, wenn über⸗ wiegende Gründe des öffentlichen Interesses entgegenstehen. Für die Genehmigung ist eine Gebühr von zwanzig Rupien zu entrichten.

B. Von den Rechten und Pflichten des Bergbautreibenden.

§ 44. Der Bergbautreibende (§§ 30, 31, § 41 Absatz 2) hat die ausschließliche Berechtigung, nach den Bestinmebsaen vihet L. 8 in einem Edelmineral⸗Bergbaufelde sämmtliche i bezeichnete Mineralien, ) in einem gemeinen Bergbaufelde sämmtliche im § 1 bezeichnete gemeine Mineralien aufzusuchen und zu gewinnen sowie die hierzu erforderlichen Vorrichtungen unter und über Tage zu treffen. 45

Der Bergbautreibende ist befugt, die zur Aufbereitun und Verhüttung seiner Bergwerkserzeugnisse erforderlichen An

stalten zu errichten und zu betreiben.

§ 46. Der Bergbautreibende ist befugt, im freien Felde Hilfs⸗ baue anzulegen.

Die gleiche Befugniß kann ihm durch die Bergbehörde in Ansehung eines fremden Schürf⸗ oder Bergbaufeldes zu⸗ gesprochen werden, sofern der Hilfsbau die Entwässerung oder Bewetterung oder den vortheilhafteren Betrieb des Bergwerks 2eg und der Betrieb in dem fremden Felde dadurch weder gestört noch gefährdet mird.

Der Hilfsbauberechtigte hat für allen durch die Anlage

des Hilfsbaues erwachsenden Schaden vollständigen Ersatz zu

leisten. § 47.

Inwiefern der Bergbautreibende befugt ist, das in seinem

Felde vorhandene oder demselben künstlich zugeführte Wasser u den Zwecken seines Betriebes zu benutzen und die hierzu er⸗ ferderlche Vorrichtungen zu treffen, bestimmt der Reichs⸗

anzler oder mit seiner Genehmigung der Gouverneur In einem gemeinen Felde ist der Bergbautreibende befugt, Edelmineralien beim Abbau eines gemeinen Minerals insoweit mitzugewinnen, als sie nach Entscheidung der Bergbehörde mit⸗ gewonnen werden müssen.

Die Bergbehörde entscheidet, ob der dnirthscha ftliche Werth der Gesammtablagerung vorwiegend in dem orhandensein der Edelmineralien beruht; in diesem Falle ist das gemeine Feld oder ein entsprechender Theil desselben durch die Bergbehörde in ein EbelmineralHergbaufeld ummzuwandeln.

Steht das Recht zur Gewinnung edler und gemeiner Mineralien innerhalb derselben Feldesgrenzen verschiedenen Bergbautreibenden zu, so hat jeder Theil das Recht, bei der Gewinnung seiner Mineralien auch diejenigen des anderen Theiles mitzugewinnen. Die mitgewonnenen, dem anderen Theile zustehenden Mineralien müssen jedoch dem letzteren auf sein Verlangen gegen Erstattung der Gewinnungs⸗ und Förderungskosten ER““

Der Bergbautreibende ist befugt, die Abtretung des zu seinen bergbaulichen Zwecken (§§ 44 bis 49) erforderlichen Grund und Bodens nach näherer Vorschrift der §§ 60 bis 66 zu verlangen.

§ 51.

Der Bergbautreibende ist verpflichtet:

1) binnen einer von der Bergbehörde zu bestimmenden Frist die Grenzen seines Feldes für Jedermann kenntlich zu machen, sofern das Feld nicht schon gemäß § 39 Absatz 1 ab⸗ gegrenzt ist,

2) über die Shen 8 führen.

Die Vorschriften über die Art der Kenntlichmachung der Grenzen und über die Einrichtung der Buchführung werden von der Bergbehörde erlassen. Dieselbe kann bestimmen, daß der Bergbautreibende noch weitere Nachweisungen über den Betrieb und die Förderung beizubringen hat.

Die Bergbehörde ist befugt, von den über die Förderung

geführten Büchern jederzeit Einsicht zu nehmen. 95

Genügt der Bergbautreibende einer der ihm auf Grund des § 51 auferlegten Verpflichtungen nicht, so kann die Berg⸗ behörde eine Ordnungsstrafe bis zur Höhe von dreihundert kupien über ihn verhängen. Unterbleibt trotzdem die Er⸗ füllung der Verpflichtung binnen einer von der Bergbehörde bestimmten Frist, so kann die Löschung des Bergbaufeldes nach Maßgabe des § 58 erfolgen.

Der Gouverneur kann anordnen, daß die von den Berabau⸗ treibenden oder von bestimmten Bergbautreibenden mit der Buch⸗ führung über die Förderung oder mit der Fertigung der sonst vorgeschriebenen m gchmeisungen beauftragten Personen auf eine gewissenhafte Erfüllung 858 Pflicht zu vereidigen sind.

Der Bergbautreibende hat eine jährliche Feldessteuer zu bezahlen. Die Feldessteuer beträgt: a. für Edelmineral⸗Bergbaufelder zwanzig Rupien für je ein Hektar der ersten hundert Hektar, b. für gemeine Bergbaufelder eine Rupie für je ein Hektar der ersten fünfhundert Hektar,

mindestens jedoch zwanzig Rupien für jedes Bergbaufeld.

Die Feldessteuer erhöht sich je für die folgenden hundert beziehungsweise fünfhundert Hektar derart, daß b bei getrennten, im Betriebe befindlichen Bergbaufeldern esselben Bergbautreibenden für das Hektar ein Viertel, 2) bei getrennten, nicht im Betriebe befindlichen Bergbau⸗ vern desselben Bergbautreibenden und bei zusammengelegten verstenufeldern (SS fůr . die ö nter a un estgesetzten Feldes steuer hinzutritt. b f. Hektar festgesetzten F

heitsleistung findet die Beschwerde nicht

Erstreckt sich bei getrennten Bergbaufeldern d Bergbautreibenden die Feldessteuer auf sn 1 außer Bläceh befindliche Felder, so ist die Steuer für sämmtliche Felder in der Weise gemeinschaftlich zu berechnen, daß die außer Betrieb 9 1 eigenen Steuersätzen der Be⸗

r Steuer für die i indli e im Betriebe befindlichen Felder ie Feldessteuer ist halbjährlich im voraus zum 31. und 30. bezahlen. Für das erste Balbjahr⸗ wirs 8 A1“ vom desjenigen Monats an, ie Feldesumwandlun hat, berechnet. 3 9

2 .

§ 55 Der Bergbautreibende hat ferner eine Förderungsab a zu entrichten. Dieselbe beträgt eineinhalb Fäten 8 Ge Werthe, welchen die Bergwerkserzeugnisse vor weiterer Ver⸗ arbeitung auf dem Bergwerk haben.

Die Zahlung erfolgt halbjährlich bis zu den im § 54 ge⸗ nannten Terminen jedesmal für dasjenige Steuerhalbjahr, welches dem mit dem Zahlungstermin ablaufenden vorausgegangen ist.

8 56

Uebersteigt die nach dem § 55 von dem Bergbautreibenden zu zahlende Förderungsabgabe den Betrag der von ihm zu Fetichenzenr ede s (S 83 so ist der Ueberschuß der

gsabgabe bis zur Höhe des Mehrbetrags Fünverungs in Anrech aing zu bringen. ““ 57.

Wer mit der Zahlung srer Feldessteuern oder Förde⸗ vengecghgoea Usger als nsc 1 im Verzuge Fürde e ie Zahlung einer Zuschlagsabgabe in e 18 fürniofn Betrages. ““

ie Bergbehörde fordert den Säumigen, sofern sein Wohn⸗ oder Aufenthaltsort bekannt ist, durch gen safe durch öffentliche Bekanntmachung unter Hinweis auf die in dieser Verordnung bestimmten Folgen zur Zahlung auf.

1 § 58. Erfolgt die Zahlung der fälligen Abgabe und des nach S 57 verwirkten Zuschlags binnen weiterer vier Monate nicht, so wird das Bergbaufeld nach Maßgabe der folgenden Vor⸗ schriften im Bergwerksverzeichnisse gelöscht.

Die Bergbehörde beschließt die Löschung. Die Löschung kann erst vollzogen werden, wenn eine erhobene Beschwerde zurückgewiesen oder der Beschluß während der Beschwerdefrist nicht angegriffen worden ist. Die erfolgte Löschung des Berg⸗ baufeldes wird öffentlich gemacht.

59.

Das Gebiet eines gelöschten Bergbaufeldes ist für jeden

Schürfer wieder geöffnet. sch 1

IV. Von den Rechtsverhältnissen zwischen den Berg⸗ bautreibenden und den Crünp csit ben 6

A. Von der e 1.“

Insoweit für den Betrieb des Bergbaues einschließlich der zugehörigen, vom Bergbautreibenden herzustellenden Auf⸗ bereitungs⸗ und Verhüttungsanlagen, Hilfsbaue und Wasser⸗ nutzungsanlagen (§§ 44 bis 49) die Benutzung eines fremden Grundstücks nothwendig ist, ist der Bergbautreibende befugt, die Abtretung des Grundstücks zu verlangen. Die Abtretung 8 nur aus überwiegenden Gründen des öffentlichen Interesses versagt werden.

Zur Abtretung des mit Wohn⸗, Wirthschafts⸗ oder Be⸗ triebsgebäuden bebauten Grund und Bodens und der damit in Verbindung stehenden eingefriedigten Hofräume und Garten⸗ anlagen kann der Grundbesitzer gegen seinen Willen nicht angehalten werden.

61.

„Der Bergbautreibende 8 verpflichtet, dem Se für die entzogene Nutzung jährlich im voraus vollständige Entschädigung zu leisten und das Grundstück nach beendigter Benutzung zurückzugeben.

Tritt durch die Benutzung eine Werthminderung ein, so muß der Bergbautreibende bei der Rückgabe den Minderwerth ersetzen. Für die Erfüllung dieser Verpflichtung kann der Grundbesitzer schon bei der Abtretung des Grundstücks die Bestellung einer angemessenen Sicherheit verlangen. Auch ist der Eigenthümer des Grundstücks in diesem Falle zu fordern berechtigt, daß der Bergbautreibende, statt den Minderwerth zu ersetzen, das Eigenthnm erwirbt.

Wenn feststeht, daß die Benutzung des Grundstücks länger als drei Jahre dauern wird, oder wenn die Benutzung nach Ablauf von drei Jahren noch fortdauert, so kann der Grund⸗ eigenthümer verlangen, daß der Bergbautreibende das Eigen⸗ thum des Grundstücks erwirbt.

§ 63. „Koönnen sich der Bergbautreibende und der Grundbesitzer über die Grundabtretung nicht gütlich einigen, so entscheidet

die Bergbehörde nach Anhörung beider Theile darüber, ob, in welchem Umfang und unter welchen Bedingungen der Grund⸗ besitzer zur Abtretung des Grundstücks oder der Bergbau⸗ treibende zum Erwerb des Eigenthums verpflichtet ist.

Gegen die Festsetzung der Frtscjadigung und der Sicher⸗ tatt. Ueber die Verpflichtung zur Abtretung eines Grundstücks

ist der Rechtsweg nur in dem Fall zulässig, wenn die Be⸗ freiung von dieser Verpflichtung auf Grund des § 60 Abs. 2 oder eines besonderen behauptet wird.

Durch Beschreitung des Rechtsweges wird, wenn dieselbe

nur wegen der Festsetzung der Entschädigung oder der Sicher⸗ heeg efelgt. die Besitznahme nicht aufgehalten, voraus⸗ gesetzt, da e fe

weigerter Annahme an zuständiger Stelle hinterlegt oder die Sicherheitsleistung erfolgt ist.

tgesetzte Entschädigung gezahlt oder bei ver⸗

Die Kosten des Zwangsabtretungsverfahrens hat für die

erste Instanz der Bergbautreihende, für die Beschwerde⸗Instanz der unterliegende Theil zu tragen.

Die Benutzung unbebauten Kronlandes steht dem Berg⸗

bautreibenden sa lange ohne Fhthet⸗ frei, als nicht der Gou⸗ verneur für bestimmte Bezirke besondere Vorschriften über die

Bedingungen der Benutzung erlassen hat.

B. Von dem Schadensersatze für Beschädigungen des Grundeigenthums. § 67. Der Bergbautreibende ist verpflichtet, für allen Schaden,

welcher dem Grundeigenthum oder dessen Zubehörungen durch

2 2* „, C 4. 71. Die polizeiliche Aufsicht db2n die von Schürfern und Berg ausgeführten Arbeiten wird von der Bergbehörde geführt. 5

11ö1“ nach Ma anzlers, betreffend die Ausübung konsularischer Befugnisse und den Erlaß polizeilicher und sonstiger die veefufnih betreffender Vorschriften in Deutsch⸗ stafrika, vom 1. Janua 891 erlassen.

den Betrieb des B. leisten.

EEE111“ 8 68. Der Anspruch auf Ersatz eines durch den Bergbau ver⸗

ursachten Schadens 67) verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt ab, in welchem der Beschädigte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntniß erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntniß in dreißig Jahren von der Vor⸗ nahme der schädigenden Handlung an.

V. Von dem Verhältnisse des Schür ers im Schürf⸗ feld und des EEEb1“ 88 bifenrhcheh

Verkehrsanstalten.

8 8689 Gegen die Ausführung von Straßen, Eisenbahne

Kanälen und anderen öffentlichen Verkehrsmitteln, zu deren

ninlegung 1 . Enteiänungsrechf 88 5 em ürfer und dem Bergbautreibenden ei

spruchsrecht nicht zu. 3 ““

ider⸗ Vor Feststellung der solchen Anlagen zu gebenden Richtung

sind diejenigen, über deren Felder dieselben geführt werden

sallens 8 zucigategen Behörde e hören, in her Weise unter möglichst geringer B ili

Betriebs die Anlage aus tugre 5

1 70. War der Schürfer im Schürffeld oder der Bergbau⸗

treibende zu dem Betriebe früher berechtigt, als die Genehmi⸗ gung der Anlage 69) ertheilt ist, so hat er Unternehmer der Anlage einen Anspruch auf Schadensersatz. Ein Schadensersatz findet nur insoweit statt, als entweder die Herstellung sonst nicht erforderlicher Anlagen in dem Felde oder die sonst nicht erforderliche Be

bereits vorhandener Anlagen nothwendig i

oder Veränderung

Können sich die Betheiligten über die zu leistende Ent⸗

schädigung nicht gütlich einigen, so erfolgt deren Festsetzun nach 1“ E“ 8 sgebung

zes durch die Bergbehörde. Die Entscheidung de 8 behörde ist vorläufig vollstreckbar. 8

VI. Von der Bergpolizei.

8

Die Aufsicht erstreckt sich auf die Sicherheit der Baue, die Sicherheit des Lebens und der Gesundheit de d der Oberfläche i t d en utz der Oberfläche im Interesse der persönli Sicherheit und des Ihhericher Fels der 8 8s „Scha gegen gemeinschädliche Einwirkungen d

1 § 72. Die erforderlichen Pelheilichen Vorschriften werden gabe der Verfügung des Reichs⸗

FFVII. Strafbestimmungen.

fängniß u ird, bestehenden - wirkt ist, bestra

u Bestimmungen ei

) wer unbefugt ein Schürffeld absteckt, 8 2) wer eine Schürftafel oder ein Grenzzeichen eines

fremden Schürf⸗ oder Bergbaufeldes in der Absicht, einem Anderen Nachtheil zuzufügen, wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht oder verrückt, b

3) wer unbefugt in einem fremden Schürf⸗ oder Berg⸗

baufeld anstehende Mineralien in der Absicht wegnimmt, sich dieselben zuzueignen,

4) wer bei Ausübung seiner Bergbauberechtigung wissentlich

die Grenzen seines Feldes überschreitet,

5) wer bei der Buchführung über die Förderung oder in

den von der Bergbehörde sonst erforderten Nachweisungen wissentlich unrichtige Eintragungen oder Angaben macht.

1 § 74. Mit Geldstrafe bis zu dreihundert Rupien und im Un⸗

vermögensfalle mit Haft wird bestraft:

1) wer den Vorschriften des § 7, des § 27 Abs. 2, 3,

des § 28 oder des § 29 zuwiderhandelt,

2) wer unbefugt in einem fremden Schürf⸗ oder Berg⸗

baufelde Schürf⸗ oder Bergbauarbeiten vornimmt,

3) wer bei Ausübung seiner Bergbauberechtigung aus

Fahrlässigkeit die Grenzen seines Feldes überschreitet,

) wer bei Absteckung seines Schürf⸗ oder Bergbaufeldes

die zulässige Feldesgröße um mehr als zehn Prozent über⸗ schreitet.

VIII. Schlußbestimmungen.

8 öö

Beamten und Militärpersonen des Schutzgebiets ist ohne

behördliche Genehmigung das Schürfen und der Bergwerks⸗ betrieb im Schutzgebiet untersagt. An den von solchen Per⸗ sonen durch Schürfarbeiten oder durch Bergwerksbetrieb ge⸗ wonnenen Mineralien 1) erwirbt der Landesfiskus das Eigenthum mit der Förderung. Auf Funde, die von solchen Personen gemacht werden, findet Vorschrift tsprechende Anwendung. .“ F

28

8

1 3 § 76 Der Reichskanzler und mit seiner Genehmigung der

Gouverneur ist bis auf weiteres befugt, besondere Bestim⸗ mungen über die Rechtsverhältnisse an den in ausgehändigten Vermessungsurkunden 41 Absatz 2) bezeichneten Bergbaufeldern zu treffen, insbesondere über den Erwerb, die din liche Be⸗ lastung, die Zwangsvollstreckung und die Löschung (88 52, 58).

77.

„Der Reichskanzler oder mit seiner Genehmigung der Gouverneur hat die zur Ausführung dieser Verordnung er⸗ orderlichen Bestimmungen zu erlassen, insbesondere zu be⸗ immen, welche Behörden die der Bergbehörde zugewiesenen 8 8Sgs wahrzunehmen und über Beschwerden zu entscheiden aben.

§ 78. Der Reichskanzler ist ermächtigt, zu bestimmen, daß die

Vorschriften dieser Verordnung au auf andere als die im 1 aufgeführten Mineralien Anwendung finden.

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