1898 / 254 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 26 Oct 1898 18:00:01 GMT) scan diff

oniglich

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Der Bezugspreis beträgt vierteljähriich 4 50 ₰.

Alle Host-Anstalten nehmen Bestelung an

*. 2

für Berlin außer den Host-Anstalten auch die Expedition

SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Nummern kosten 25 ₰.

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No. 254.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Geheimen expedierenden Sekretären, Rechnungs⸗ Räthen Fürll und Haertter im Kriegs⸗Ministerium, dem Registrator a. D., Kanzlei⸗Rath Jaeger zu Zehlen⸗ dorf, bisher im Kriegs⸗Ministerium, dem Militär⸗Intendantur⸗ Sekretär, Rechnungs Rath Krause bei der Intendantur der 2. Garde⸗Infanterie⸗Division, dem Militär⸗Intendantur⸗ Sekretär a. D., Rechnungs⸗Rath Schmidt zu Breslau, bisher bei der Intendantur des VI. Armee⸗Korps, dem, Militär⸗ Intendantur⸗Registrator a. D., Kanzlei⸗Rath Hönicke zu annover, bisher bei der Intendantur des X. Armee⸗Korps, dem ermessungs⸗Dirigenten a. D., Kanzlei⸗Rath Hammer zu Pankow, bisher bei der Landesaufnahme, dem Registrator a. D., Kanzlei⸗Rath Weitzmann zu Langfuhr bei Danzig, bisher beim Großen Generalstabe, dem Lazareth⸗Ober⸗ Inspektor a. D., Rechnungs⸗Rath Hassenstein zu Bromberg und dem Proviantmeister Wendt zu Rastatt den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Divisions⸗Pfarrer a. D. Dr. phil. Brandt zu Ebers⸗ walde, bisher bei der 35. Division, dem Geheimen Rechnungs⸗ Rath Opitz zu Schöneberg bei Berlin, bisher beim Direktorium des großen Militär⸗Waisenhauses in otsdam, und den Geheimen Kanzlei⸗Räthen Klose zu Berlin und Hillert zu Charlottenburg, beide bisher im Kriegs⸗Ministerium, den König⸗ lichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, den Garnison⸗Verwaltungs⸗Ober⸗Inspektoren Risch zu Schweidnitz und Pfanner zu Deutsch⸗Eylau, dem Garnison⸗ eeeehee. ecgestnr Wettig zu Ratibor, dem Garnison⸗ Verwaltungs⸗Inspektor a. D. Richter zu Braunschweig, bisher in Braunsberg, dem Remonte⸗Depot⸗Rechnungsführer a. D. Aulich zu Bückeburg, bisher beim Remonte⸗Depot Mecklen⸗ horst bei Neustadt a. Rbge., und dem Ober⸗Roßarzt a. D. Rögener zu Ortelsburg, bisher beim Remonte⸗Depot Wirsitz, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, dem eceenee a. D. Grunewald zu Weißenhöhe im Kreise Wirsitz, bisher beim Remonte⸗Depot Wirsitz, und dem Magazin⸗Aufseher a. D. Scheerbarth zu Urbar, bisher beim Proviantamt in Koblenz, das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, sowie dem Geheimen Kanzleidiener S Ministerium, dem Magazin⸗Vorarbeiter Krämer beim Proviantamt in Mainz und dem Kasernenwärter a. D. Bethke, bisher bei der Garnison⸗Verwaltung in Potsdam, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihnn.

chröter beim Kriegs⸗

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Ober⸗Regierungs⸗Rath a. D. Funke zu Straß⸗ burg i. E, bisher bei der General⸗Direktion der Eisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse

mit Eichenlaub, dem Secrétaire Interprête bei Allerhöchstihrer Gesandt⸗ Freiherrn von der Goltz, den Rothen

schaft in Peking, Klasse, Peking Freiherrn von

Adler⸗Orden vioerter

Allerhöchstihrem Gesandten in Heyking den Königlichen Kronen⸗Orden weiter Klasse,

dem Kaufmann Neseph Sichel in Walfischbay und dem Handels⸗Agenten Ado If Dattan zu Wladiwostok den König⸗ lichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, sowie

dem Steuer⸗Aufseher a. D. Wohninsland zu Schiltig⸗ heim im Landkreise Straßburg i. E. das Allgemeine Ehren⸗ zeichen zu verleihen.

Deutsches Reich.

„Seine Magjestät der Kaiser haben im Namen des Reichs den Konsul a. i. Springer zum Konsul in Fiume, den bisherigen Konsul in Hongkong von Loeper zum Konsul in Valparaiso und den Kaufmann Percy George Blandy zum Vize⸗ Konsul in Las Palmas zu ernennen geruht. 8 1“ 8

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In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗

und Sto „a⸗Anzeigers“ wird eine ebersicht über die Ein⸗

und Ausfuhr von Getreide und Mehl im deutschen

Zollgebiet in der ersten Hälfte des Monats Oktober und

in der Zeit vom 1. Januar bis zum 15. Oktober d. J. ver⸗ öffentlicht. 1““

Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Regierungs⸗Assessor von Meyeren in Burgdorf zum Lanprath und

den Professor am Köni Breslau Julian Ziaja zum zu ernennen.

Wil elms⸗Gymnasium zu öniglichen Gymnasial⸗Direktor

Berlin, Mittwoch, den 26.

hetreffend den

selbständige Einführung in die Anschlußbahnhöfe

Insertionspreis fur den Nanm einer Bruchzeile 30 3. Inserate nimmt an:

die Königliche Expedition

des Beutschen Reichs-Anzeigers 18.

und Kbniglich Urenhischen Stanta-Anzeigern

Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Abends.

Oktober,

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Konzessions⸗Urkunde,

Bau und Betrieb der auf das preußische Staatsgebiet entfallenden Strecken einer vollspurigen Nebeneisen bahn von Vorwohle über Bodenwerder nach Emmerthal durch die Vorwohle⸗Emmerthaler Eisenbahngesellschaft.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

Nachdem von dem Comité, welches sich zur Gründung einer Aktiengesellschaft unter der Firma: Vorwohle⸗Emmerthaler Eisenbahn⸗ gesellschaft im Herzogthum Braunschweig gebildet hat, darauf an⸗ getragen worden ist, dieser Gesellschaft die onzession zum Bau und Betriebe einer, für den Betrieb mittels Dampfkraft und für die Beför⸗ derung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehr bestimmten, den Vorschriften der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands unterworfenen vollspurigen Nebeneisenbahn von Vorwohle über Boden⸗ werder nach Emmerthal für das preußische Staatsgebiet zu er⸗ theilen, wollen Wir in Gemäßheit des zwischen Preußen und Braun⸗ chweig wegen Herstellung der gesammten Bahn abgeschlossenen Staatsvertrages vom 9. Juni 1897 (Ges.⸗Sammlung S. 421) diese Konzession, sowie das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter den vas ebentle Bedingungen hierdurch ertheilen. b

. I.

Die Eisenbahngesellschaft ist den bestehenden, wie den künftig ergehenden Reichs⸗ und Landesgesetzen sowie dem Eingangs erwähnten Staatsvertrage unterworfen, dessen Bestimmungen dieselbe Gültigkeit für die Gesellschaft haben sollen, als wenn sie ausdrückli

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Konzession aufgenommen wären.

* ende Bestimmungen

II. Für den Bau insbesondere gelten fol alten:

1) Der Staatsregierung bleibt vorbe

die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durch⸗ führung durch alle wischenpunkte,

die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen, die Fest⸗ stellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen sowie die Feststellung der Ent⸗ würfe für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl.

Für alle durch die Ausführung der genehmigten Entwürfe be⸗ dingten Begachtheiligungen des Eigenthums oder sonstiger Rechte des Staats bleibt demselben der Anspruch auf vollständige Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gegen den Konzessionar vorbehalten.

2) Die Bahn muß so gebaut und ausgerüstet werden, daß die Ueber⸗ führung von Personenzügen mit 55 Achsen mittels schwerer Maschinen in einstündiger Aufeinanderfolge nach beiden Richtungen, sowie ihre mmerthal und Vorwohle möglich ist. Auch müssen die zum Theilen und Zusammen⸗ setzen der Züge beim Uebergang auf die Anschlußstrecken Hameln Altenbeken und Kreiensen—Altenbeken erforderlichen Gleisanlagen hergestellt werden. 8

3) Der Konzessionar hat allen Anordnungen, welche wegen polizei⸗ licher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge⸗ troffen werden mögen, nachzukommen.

4) Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Erfüllung der ihm bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbe⸗ ondere der rechtzeitigen plan⸗ und anschlagsmäßigen Ausführun und

usrüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist er zur Zahlung einer Verzugsstrafe von 45 000 mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Betrage diese als verfallen hzufele ist, mit Ausschluß des Rechtsweges dem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht.

Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat der Konzessionar bei der General⸗Staatskasse den Betrag von 45 000 ℳ, in Worten: „Fünfundvierzigtausend Mark“, baar oder in preußischen Staats⸗ oder vom Staate garantierten Papieren oder in inländischen Eisenbahn⸗ Anleihescheinen, unter Berechnung aller dieser Werthpapiere nach dem Kurswerthe, nebst den noch nicht fälligen Zinsscheinen und Zinsschein⸗ Anweisungen zu hinterlegen und in gerichtlicher oder Rotarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Befugni zusteht, durch Verwendung oder Veräußerung der verpfändeten Wert papiere zum jeweiligen Börsen⸗ kurse die verfallenen Strafbeträge einzuziehen. .

Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinsscheine erfolgt in ihren Verfallterminen, kann jedoch von dem bezeichneten Minister eingestellt werden, wenn nach seinem allein entscheidenden Urtheile der Konzessionar den Bau verzögern sollte. Auch ist der bezeichnete Minister ermäͤchtigt, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor völliger Vollendung des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurückgeben zu

lassen.

5) Falls die im Artikel 3 des Staatsvertrages festgesetzte Baufrist nicht innegehalten wird, kann nicht bloß die bezeichnete Konventional⸗ strafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß zurückgenommen und die im § 21 des Gesetzes vom 3. November 1838 vorbehaltene Ver⸗ steigerung der vorhandenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Staatsregierung von dem Vorbehalte der Versteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die Zurück⸗ nahme der Konzession nicht vor Ablauf der in dem angezogenen § 21 festgesetzten Schlußfrist erfolgen.

III.

Nach Eröffnung des Betriebes ist der Kon essionar zur Aenderung und Erweiterung der Bahnanlagen, sowie zur Vermehrung der Gleise auf den Bahnhöfen und der freien Strecke verpflichtet *. und so⸗ weit der Minister der öffentlichen Arbeiten solches m Verkehrsinteresse oder im Interesse der Betriebssicherbeit oder im 88 der Landes⸗ vertheidigung für erforderlich erachtet. Soweit diese Anforderungen lediglich im Interesse der Landesvertheidigung erfolgen, sind die des⸗ fallsigen Kosten dem Konzessionar zu erstatten, wenn nicht im Wege der öS andere fuͤr den Konzessionar alsdann Bestimmungen (vergl. Artikel 1) w.e. werden. Im üÜbrigen fallen die betreffenden Kosten dem Konzessionar zur Last.

14. Juli 1893 (G.⸗S. S. 152) wird das

IV.

Sollte die Gesellschaft die in Preußen gelegene Bahnstrecke ganz oder theilweise anderweit veräußern oder verpachten, oder sonst den Betrieb auf derselben Anderen abtreten wollen, so ist zu jeder dieser Maßnahmen die Zustimmung der preußischen Staatsregierung erforderlich.

V

Die Staatsregierung behält sich das Recht vor, das Eigenthum der in Preußen belegenen Bahnstrecke nebst allem beweglichen und unbeweglichen Zubehör nach Ablauf von 30 Jahren, vom Tage der Betriebseröffnung an gerechnet, oder auch später nach einer in beiden

ällen mindestens 1 Jahr vorher zu bewirkenden Ankündigung käuflich zu erwerben. Als Kauspreis für das schulden⸗ und lastenfrei zu übertragende Eigenthum der bezeichneten Bahnstrecke zahlt die Staatsregierung das auf diese Streck⸗ verwandte, in § 6 des preußischen Gesetzes vom 16. März 1867 (Gesetz ⸗Samml. S. 465) näher bezeichnete Anlagekapital abzüglich der durch drei Sach⸗ verständige von denen einen die preußische Regierung, den weiten die Eisenbahngesellschaft bezeichnet, während der dritte als

bmann von den beiden Anderen gemeinschaftlich gewählt und, wenn diese sich nicht einigen können, von dem Reichs⸗Eisenbahn⸗Amt bestellt wird zu bestimmenden etwaigen Werthverminderung der Bahn und des Zubehörs. Zu dem vorbezeichneten Zubehör gehört ins⸗ besondere ein der Länge der in Preußen belegenen Strecke entsprechen⸗ der Theil des für die Bahn beschafften Betriebsmaterials, sowie das zur Bahnverwaltung und zur Transportverwaltung dieser Strecke ge⸗ hörige Inventarium.

I.

Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessionsurkunde an den Konzessionar und die Veröffentlichung derselben in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. April 1872 erfolgt erst, nachdem die Herzoglich braunschweigische Regierung für die im braunschweigischen Staats⸗ gebiet gelegene Strecke die Konzession ertheilt und die Hinterlegung der unter II. 4 vorgeschriebenen Kaution und Verpfändungs⸗Urkunde stattgefunden hat.

Urkundlich unter Unserer öchsteigenhändigen Unters rift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Icler w 8

Gegeben Wilhelmshöhe, den 6. August 1898. (L. S.) Wilhelm R. 8

Fürst zu Hohenlohe. Thielen. Schönstedt. Freiherr von der Recke. von Goßler.

Ministerium der öffentlichen Arbeiten.

45 des Kommunalabgabengesetzes vom für die Kommunal⸗ besteuerung im Steuerjahr 1898/99 in Betracht kommende Reineinkommen der gesammten preußischen Staats⸗ und für Rechnung des Staats verwalteten Eisen⸗ bahnen auf den Betrag von 8 1 266 649 586 hierdurch festgestellt. 1“ Von diesem Gesammteinkommen unterliegen Verhältniß der erwachsenen Ausgaben Löhnen der Besteuerung: 1 A. durch die betheiligten preußischen Gemeinden

235 191 918 B. durch die betheiligten preußischen Kreise 242 407 129 9 Berlin, den 23. Oktober 1898. Der Minister der öffentlichen Arbetten.

nach dem an Gehältern und

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem ECaenmaßa Diretdar Ziaja ist die Direktion d Königlichen Gymnasiums in Schrimm übertragen worde

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8 Ministerium des Innern.

Dem Landrath von Meyeren i

Kreise Burgdorf übertragen worden. 8

S

Bekanntmachung. 1

Gemãß 46 des Kommunalabgabengesetzes

14. Juli 1893 (Ges.⸗Samml. S. 152) wird hierdurch zur See Kenntniß gebracht, daß das steuerpflichtige eineinkommen der Privateisenbahnen Rauscha Freiwaldau und Muskau-— Teuplitz Sommerfeld der Lausitzer Eisenbahngesellschaft in Sommerfeld aus dem Betriebsjahr 1897/98 auf Bu“

46 905,30 4 festgesetzt worden ist. lau, den 24. Oktober 1898.

Der Königliche Eisenbahnkommissar Wehrmann.

vom