den Linien verwendeten Dampfer gegen Erstattung des vollen pflichtet ist. Die die Haftverbindlichkeit beschränkenden Be⸗] liefert werden sollen, unter nachfolgenden Bedingun 21 zu erstattenden Beförderungskoste — “ r als der Hälfte der fahrplan⸗ “ “ Vergütung sonst in Anspruch stimmungen des Handelsgesetzbuchs finden hierbei keine An⸗ fördern. 1 G “ 111 der Bedenunnere g Zlur Sicherstellung denecdnnag der aus diesem Vertrage “ Fagrn Vrt Eäglh. ke. assen apedeZlass zu nehmen. Die Ermittelung des Werthes, agr g e wendung. Insbesondere wird die Haftpflicht des Unternehmers Diese Personen, mögen sie von einem Polizeibeamten Artikel 37( — von dem zunäͤchst fällig werdenden Verguͤtungs⸗ sich ergebenden Verbindlichkeiten bestellt der Unternehmer dem auf einer Linie mehr als drei fahrplanmäßige Fahrten hinter⸗ die Feststellung der Vergütung erfolgt in Gemäßheit der Be⸗ für Kostbarkeiten, Gelder und Werthpapiere nicht dadurch be⸗ begleitet sein oder nicht, sind wäͤhrend der Fahrt der Regel betrage einbehalten. Reich eine Kaution von 500 000 fünfhunderttausend) Mark einander ausgefallen sind, und dieses Ausfallen nicht durch timmungen im § 24 (beziehungsweise 8 23) des Gesetzes über dingt, daß dem Schiffsführer beziehungsweise Schiffsoffizier nach in einer verschlossenen Kammer unterzubringen. Wenn der Reichskanzler das Anlaufen noch anderer als durch Verpfändung von Schuldverschreibungen des Reichs oder Krieg oder höhere Gewalt, oder einen ungeachtet der An⸗ ie Kriegsleistungen vom 13 Juni 1873. diese Beschaffenheit oder der Werth bei der Einladung an⸗ „Dem Schiffsführer (oder, im Falle einer amtlichen Be⸗ der im Artikel 1 benannten Häfen anordnet, so soll, wenn die eines Bundesstaats, welche nach dem Nennwerthe zu berechnen wendung gehöriger Sorgfalt unvermeidlich gewesenen Unfall Ein Verkauf oder eine miethsweise Ueberlassung der Pheben worden ist. Immerhin wird die Postverwaltung nach gleitung, dem begleitenden Beamten nach vorherigem Benehmen dadurch entstehende Verlängerung oder Verkürzung des Kurses sind. Die Schuldverschreibungen sind nebst Talons und den verursacht ist, steht dem Reichskanzler das Recht zu, entweder Dampfer an eine fremde Macht darf ohne Genehmigung des unlichkeit dafür Sorge tragen, daß den Schiffsführern von mit dem Schiffsführer) bleibt es überlassen, ein zeitweiliges die Hin⸗ und Rückreise zusammengenommen) gegenüber dem über 4 Jahre hinausreichenden Zinsscheinen bei der Reichs⸗ den Betrieb mit den in die Linien eingestellten Schiffen für Reichskanzlers nicht stattfinden. dem Vorliegen bedeutender Werthsendungen bei Zeiten Mit⸗ Verweilen dieser Personen auf Deck unter Aufsicht zu gestatten. 8n Inkrafttreten dieses Vertrags geltenden Fahrplane Hauptkasse zu hinterlegen. Rechnung und auf Gefahr des S zu übernehmen Artikel 18. theilung gemacht wird. Sofern sich ein mit der Beaufsichti⸗ Die Beförderung derartiger Personen nebst etwaigem Be⸗ nicht mehr als 250 Seemeilen betraͤgt, eine Aenderung in der Diese Kaution soll dem Reich dergestalt haften, daß der oder aber ohne jede weitere Entschädigung des Unternehmers 11 Dampfer führen die deutsche Postflagge nach Maß⸗ gung der Postladung beauftragter Postbeamter an Bord be⸗ gleiter ist auf Verlangen der zuständigen inländischen Behörden höhe der Vergütung nicht eintreten. Beträgt dagegen die Reichskanzler berechtigt ist, wegen der Forderungen des Reichs als für die ausgeführten Fahrten von dem gegenwärtigen gabe der über die ührunz derselben durch derartige Schiffe findet, soll der Unternehmer jedoch für Verlust oder Beschädi⸗ oder im Auslande der Gesandten und Konsuln des Reichs zu 1“ oder Verkürzung des Kurses mehr als 250 See⸗ aus dem gegenwärtigen Vertrage an Kapital und Zinsen, Vertrage zurückzutreten. estehenden Allerhöchsten Bestimmungen und befördern die gung von Postsachen nur dann haften, wenn der Schaden den tarifmäßigen Sätzen zu übernehmen. Auf ein und der⸗ meilen, so wird für jede im Vergleiche zu dem bezeichneten nöthigenfalls auch wegen der Strafen, sowie wegen der durch Artikel 41. b Post nebst den etwaigen Begleitern ohne besondere Bezahlung. entstanden ist: ““ 8 selben Fahrt sollen ohne Zustimmung des Unternehmers mehr ahrplane mehr oder weniger zurückzulegende Seemeile die Ermittelung der Schäden entstehenden gerichtlichen und außer⸗ Erachtet der Reichskanzler in der Zahl der Fere oder, Letztere sind auch unentgeltlich zu verpflegen, und zwar Beamte 1) durch Schiffs⸗ oder Seeunfall, ausgenommen allein als vier derartige Personen nicht befördert werden. Feees um 5,40 ℳ erhöht beziehungsweise gekürzt. erichtlichen Kosten durch sofortigen außergerichtlichen Verkauf abgesehen von dem Falle des Artikels „in der Fahrgeschwin⸗ wie Reisende I. Klasse und Unterbeamte wie Reisende II. Klasse. die unabwendbaren Folgen eines Naturereignisses, oder Außer den Gefangenen sind auf Ersuchen der genannten 8 Artikel 36 18 Werthpapiere an einer innerhalb des Reichsgebiets be⸗ digkeit der Dampfer eine Aenderung für nothwendig, so ist Jedem Postbegleiter ist ein besonderes Zimmer mit angemessener 2) durch “ oder Unterlassungen des Unter⸗ Behörden auch die Untersuchungsakten und beschlagnahmten b “ legenen Börse Befriedigung zu suchen, insofern der Unter⸗ der Unternehmer verpflichtet, die entsprechenden Einrichtungen Ausstattung zur Benutzung zu überweisen. nehmers, seiner Leute oder der Schiffsbesatzung, oder Beweisstücke mitzubefördern, ohne daß hierfür eine besondere „ Der Unternehmer hat über die Schiffe, welche auf den nehmer der schriftlichen Aufforderung des Reichskanzlers zur gegen angemessene Vergütung zu treffen. “* pf em een Unter Post sind alle Briefbeutel, Zeitungssäcke, Werth⸗ .3) durch Handlungen der auf dem Schiff befindlichen Vergütung gewährt wird. nach diesem Vertrage zu unterhaltenden Linien verwendet ahlung nicht innerhalb eines von dem letzteren festzusetzenden Kann in diesem, sowie in dem im Artikel 36 vorletzter sendungen und Postpackete zu verstehen, welche den Dampfern Reisenden. Artikel 30. werden, gemäß den bisher bei ihm üblich gewesenen Grund⸗ eitraums nachkommen sollte. Der Unternehmer ist in solchem Absa vorgesehenen Falle eine Einigung zwischen den vertrag⸗ von der deutschen Reichs⸗Postverwaltung oder von den in “ Artikel 22. G Die von dem Unternehmer für den Betrieb der Post⸗ sätzen eine Sonderrechnung zu führen. In dieser sind den Ein⸗ Falle verpflichtet, die ihm belassenen, noch nicht fälligen Zins⸗ schiehenbeg Theilen über die Höhe der für die anderweit aus⸗ Betracht kommenden ausländischen Postverwaltungen zur Be⸗ „Für die Fahrten auf den im Vertrage bezeichneten Linien dampferlinien angestellten Personen, einschließlich der in aus⸗ nahmen (Einnahmen aus dem Personen⸗ und Frachtverkehr, scheine dem Reichskanzler auszuantworten. t zuführenden Leistungen zu zahlenden Vergütung nicht erzielt förderung übergeben werden. dürfen Vereinbarungen mit fremden Regierungen wegen der ländischen Plätzen bestellten Agenten, sollen, soweit durch be⸗ V etwaige Vergütungen für das Anlaufen fremder Häfen und Die Kaution ist von dem Unternehmer demnächst binnen werden, so soll hierüͤber ein Schiedsgericht endgültig entscheiden. Alle aus dem Postbeförderungsdienste herrührenden Ein⸗ Postbeförderung ohne Genehmigung des Reichskanzlers nicht sondere nicht Ausnahmen geboten sind, deutsche V Reichsbeihilfe) folgende Ausgabeträge gegenüberzustellen: Monatsfrist wieder auf die ursprüngliche Höhe zu er änzen. Letzteres soll eintretendenfalls in der Weise gebildet werden, nahmen bezieht das Reich 8 abgeschlossen werden. 8 g Reichsangehörige sein. 1) die laufenden Betriebs⸗ und Unterhaltungskosten, Im Unterlassungsfalle ist der Reichskanzler berechtigt, die Er⸗ daß jeder Theil zwei Schiedsrichter bestellt und von Werden die Dampfer von Postbeamten nicht begleitet, so Artikel 23. An solchen Orten des Auslandes, in denen der Unter⸗ 2) 1 Prozent vom Buchwerthe der Schiffe als General⸗ gänzung durch Einbehaltung des erforderlichen Betrags von sämmtlichen Schiedsrichtern ein Obmann gewählt wird. ist die Post seitens des Schiffsführers am Anfangspunkte der Falls der Unternehmer auf den im Vertrag bezeichneten nehmer Agenten unterhält, sollen letztere auf Verlangen des unkosten, der zunächst fällig werdenden Vergütung zu veranlassen. Können die Schiedsrichter sich über die Person des Obmanns Fahrt und an den Unterwegsorten gegen Quittung zu über⸗ Linien Schiffe für besondere eigene Rechnung fahren läßt Reichskanzlers verpflichtet sein, Postdienstgeschäfte nach Maß⸗ 3) 4 Prozent Versicherungsprämie vom Buchwerthe der Nach Ablauf dieses Vertrags wird die Kaution oder der nicht einigen, so wird derselbe von dem Präsidenten des nehmen und in einem eigens zu diesem Zwecke hergerichteten, oder sich an dem Schiffahrtsbetrieb anderer Rhedereien betheiligt, gabe der von der Reichs⸗Postverwaltung zu ertheilenden 8 Schiffe, nicht in Anspruch genommene Theil derselben dem Unternehmer hanseatischen Ober⸗Landesgerichts ernannt. gegen Naͤsse, Feuersgefahr und sonstige Beschädigung geschützten und der Reichskanzler Maßnahmen für nothwendig erachtet, näheren Vorschriften wahrzunehmen. Die für solche Dienst⸗ 4) 5 Prozent Abschreibung vom Anschaffungswerthe der zurückgegeben, sobald feststeht, daß derselbe aus dem Artikel 42. und gehofig gesicherten Raume während der Fahrt unter Ver⸗ um die Vertragslinien vor Beeinträchtigung in ihren Erträg⸗ verrichtungen unter Umständen zu gewährende Vergütung 8 Schiffe und 20 Prozent Abschreibung vom Anschaffungs⸗ nichts mehr zu vertreten hat. 11““ Der Reichskanzler kann sich in der Ausübung der ihm schluß aufzubewahren. Ingleichen hat der Schiffsführer in nissen zu scagen as der Unternehmer verpllichtet, diese Maß⸗ wird von der Reichs⸗Postverwaltung festgesetzt. 8 werthe der Ausrüstung der Schiffe, 1 Artikel 38. ö“ durch diesen “ eingeräumten Befugnisse durch Beamte dem “ Falle die Verpflichtung, die übernommenen nahmen durchzuführen. Bei dauernden Zuwiderhandlungen Schiffsführer und sonstige im Betriebe der Postdampfer⸗ 5) 5 Prozent von dem nach Vornahme der Abschrei⸗ Der Unternehmer darf ohne schriftliche enehmigung des oder Behörden des Reichs ganz oder velngris vertreten lassen. Postsachen an den betreffenden Unterwegsorten beziehungsweise des Unternehmers gegen die vom Reichs anzler getroffenen linien An estellte, welche einer erheblichen Verletzung oder 8 bungen (4) verbleibenden Ueberschusse für den gesetz⸗ Reichskanzlers das Unternehmen weder an Andere überlassen, Die betreffenden Beamten oder Behörden werden von gee am Endpunkte der Fahrt an die zur Empfangnahme derselben Anordnungen ist dieser berechtigt, ohne Entschädigung vom Vernachläsgung der ihnen obliegenden Pflichten sich schuldig lichen Reservefonds des Unternehmers, solange dieser noch ganz oder theilweise in Afterpacht geben. Geschieht Reichskanzler eintretenden Falls dem Unternehmer schriftlich berechtigten Personen abzuliefern. Vertrag zurückzutreten. machen, sind aus dem Dienstbetriebe der Postdampferlinien zu Fonds die gesetzlich vorgeschriebene Höhe nicht solches dennoch, so ist der Reichskanzler — unbeschadet der bezeichnet werden. Die Uebernahme und die Ablieferung der Postsachen hat “ Artikel 24. entfernen, sofern der Reichskanzler auf Grund des Ergebnisses ecerreicht hat, ifte für von ihm etwa zu erhebenden Schadenersatzansprüche — be⸗ Artikel 43. unter Beachtung der in dieser Beziehung von der Reichs⸗ Die Einnahme an Fracht⸗ und Ueberfahrtsgeldern fällt der anzustellenden Untersuchung dies verlangt. 6) 1 ½ Prozent vom Anschaffungswerthe der Schiffe für rechtigt, sofort ohne jede Entschädigung des Unternehmers von Streitigkeiten, welche aus dem gegenwärt Vertrag Postverwaltung ertheilten Ferschristen zu erfolgen. Findet dem Unternehmer zu. Die Festsetzung der Tarife erfolgt im . Artikel 31. ““ I1n den Erneuerungsfonds des Unternehmers. dem Vertrage zurückzutreten. entspringen, sind von den vertragschließenden Phelten einem eine Begleitung der Post durch Postbeamte statt, so ist den Einvernehmen mit dem Reichskanzler. 1 „ Die zur Deckmannschaft und zum Maschinenpersonale 1n Ergiebt sich hiernach ein Ueberschuß, so verbleibt derselbe Artikel 39. S.ied gersche zur Entscheidung zu unterbreiten, welches in Beamten außer dem erwähnten Aufbewahrungsraum ein ge⸗ Hinsichtlich der Veröffentlichung der Tarife sowie deren hörige Besatzung der Dampfer, soweit sie um Inland ange. bis zur Höhe von 5 Prozent des Buchwerths der Schiffe dem Dieser Vertrag erstreckt sich vom 1. April 1899 ab auf der im Artikel 41. angegebenen Weise zu bilden ist. eigneter, den Anforderungen der Reichs⸗Postverwaltung ent⸗ Abänderungen hat der Unternehmer die etwa ergehenden Be⸗ mustert ist und nicht aus Minderjährigen besteht, muß aus Unnternehmer. An einem etwaigen Mehrbetrage des Ueber⸗ fünfzehn Jahre und tritt zu diesem eitpunkt an die Stelle Artikel 44. prechender heller Raum zur Bearbeitung der Post während stimmungen des ö zu befolgen. Angehörigen des Beurlaubtenstandes der Kaiserlichen Marine schusses nimmt das Reich zur Hälfte theil, insoweit nicht in des unterm 3/4. Juli 1835 däcsfcg cgfethn Vertrags und des Den gesetzlichen Stempel für die Aus ertigungen und er Fahrt postdienstmäßig einzurichten und zur Verfügung zu „„ Artikel 25. 1 oder aus solchen Personen bestehen, die sich schriftlich ver⸗ den beiden voraufgegangenen Jahren der dem Unternehmer dazu gehörigen Nachtrags vom 15./10. Mai 1893. Ergänzungen des Vertrags trägt der Uateenefancis M stellen; die Erleuchtung, Heizung und Reinigung dieses Raumes Der Tarif für die Güterbeförderung soll für Bremen und pflichten, als Kriegsfreiwillige in den Dienst der Marine über⸗ verbliebene Ueberschuß weniger als jährlich 5 Prozent vom Die Verpflichtungen des Unternehmers aus diesem Ver⸗ de 8* — 8 hat der Unternehmer auf seine Kosten bewirken zu lassen. Die völlig gleich gehalten werden. Demgemäß hat der zutreten, wenn der Dampfer bei einer theilweisen oder voll⸗ G Buchwerthe der Schiffe betragen hat. ben letzterem 88. ist trage sind jedoch erst dann beendigt, wenn die Aus⸗ und die Urkundlich ist gegenwärtiger Vertrag zweifach gleichlautend Uebernahme und Ablieferung der Postsachen liegt in diesem nternehmer die Güter zwischen Hamburg und Bremen bis ständigen Mobilmachung von der Marine gekauft, gemiethet zunächst der Minderbetrag aus dem Ueberschusse des abgelaufenen Rückreise des letzten bis zum Schlusse des Monats März 1914 ausgefertigt und von beiden Theilen unterschrieben und unter⸗ Falle den Postbeamten ob. Jedoch ist der Unternehmer ver⸗ Postdampfer oder von demselben auf dem Wasserwege oder requiriert wird. 3 Vahren zu decken. Der Gewinnantheil des Reichs ist, sofern aus einem der deutschen Abgangshäfen abgelassenen Dampfers, siegelt worden. ö““ 8 “ pflichtet, auf Verlangen der Postbeamten die zur Beförderung kostenfrei und ohne Verzögerung zu befördern. ” Farbige Mannschaften dürfen auf der australischen Haupt⸗ der Reichskanzler nichts Anderes bestimmt, am Schlusse jedes sowie die zugehörigen Fahrten auf den Anschlußlinien aus⸗ I““ der Postsäcke zwischen dem Postdienstraum und dem Auf⸗ Der Unternehmer verpflichtet sich, an denjenigen Orten, linie überhaupt nicht, auf der chinesischen und der japanischen Jahres an die Reichskasse abzuführen. geführt sind. Berlin, den 30. Okt ber 1898 bewahrungsraum u. s. w. erforderliche Hilfe durch die Schiffs⸗ welche der Reichskanzler bezeichnen wird, Agenturen zu er⸗ aber nur für den Dienst in den Maschinen⸗ und Bis zur Höhe des dem Reich im Durchschnitt der letzten Ueber die etwaige Fortsetzung des Vertrags über den erlin, den 30. ober 1898. mannschaft zu gewähren. 3 richten und zu unterhalten, welche als Sammelstellen für die esselräumen insoweit verwendet werden, als die Verwendung drei Jahre zugeflossenen Gewinnantheils kann der Reichskanzler Zeitraum von fünfzehn Jahren hinaus wird eintretendenfalls 1 Der Reichskanzler. Wenn der Postbeamte während der Fahrt aus irgend zur Beförderung mit den Postdampferlinien aufgegebenen europäischer Mannschaften aus gesundheitlichen Rücksichten für⸗ die Zukunft weitere oder erhöhte Leistungen zur Durch⸗ eine besondere Verständigung mit dem Unternehmer statt⸗ 8 Fürst zu Hohenlohe. einem Grunde verhindert werden sollte, seinen Dienst weiter Waaren bestimmt sind. Diese Agenturen müssen ermächtigt unthunlich ist. führung der in diesem Vertrage verfolgten Zwecke vom Unter⸗ finden. u “ fortzusetzen, so hat der Unternehmer die volle Verantwortlich⸗ sein, auf Verlangen des Absenders den Vertrag über die Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen sind nur be e. heri Artikel 40. Bremen, 12. September 1898. Dem Reichskanzler steht es jederzeit frei, von den Geschäfts⸗ Sofern sich der Unternehmer Vertragswidrigkeiten irgend Norddeutscher Lloyd.
keit für die Postladung zu übernehmen und den Postdienst bis ganze Beförderung von der Sammelstelle bis zu dem über⸗ mit Genehmigung des Reichskanzlers zulässig. eiscen Bestimmungsorte der Frachtgüter abzuschließen. Hier⸗ Für jede Person der Besatzung, die nach dem 1. April büchern des Unternehmers Einsicht zu nehmen. einer der in den Artikeln 8 und 9 bezeichneten Arten auf einer Wiegand. Bremermann.
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auf weiteres nach Maßgabe der für derartige Fälle von der Reichs⸗Postverwaltung ertheilten besonderen Vorschriften be⸗ bei sind die Tarife so zu gestalten, daß die Gesammtfracht, 1899 diesen Bestimmungen zuwider länger als 3 Monate sorgen zu lassen. einschließlich der Eisenbahnfracht von der Sammelstelle zum hintereinander oder in Zwischenräumen an Bord der Dampfer veef jedem S öf nas büh Füfen des “ Feneffoni effnsg ic, der Peb derung. 89 Süees oder Dienst thut, rmwerke 1 “ eine Zeafe von 10090)9 8 E1“ mindestens ein verschließbarer Briefkasten angebracht werden. amburg nicht höher stellt, als bei der Beför erung über den (einhundert) Mark für den kopf und die Zeitdauer von je 8 1“ 8 ₰ 8 Sofern eine der Dampfer durch Postbeamte nicht nach Artikel 1 anzulaufenden niederländischen oder belgischen ben auch nur angefangenen, Monaten. Berichte von deutschen Fruchtmürkten. stattfindet, hat der Schiffsführer durch einen von ihm zu be⸗ Hafen. Der Unternehmer ist verpflichtet, zur Ueberwachung der stimmenden Schiffsoffizier den Briefkasten rechtzeitig leeren und Die in das Konnossement aufzunehmenden allgemeinen Einhaltung dieser Bestimmungen den Seemannsämtern au “ G gx 822 3 — Dualität die darin vorgefundenen Sendungen nach 18— der von Bedingungen für die Güterbeförderung sind dem Reichskanzler deren Verlangen die Musterrollen und die Personalausweis 11 — Durchschnitts⸗ Am vorigen Außerdem wurden der Reichs⸗Postverwaltung gegebenen bezüglichen Bestimmungen zur Genehmigung vorzulegen. der Mannschaft jederzeit vorlegen zu lassen. 8 gering mittel gut gerkaufte — Markttage am Markttage behandeln zu lassen. Für die Beförderung gefährlicher Güter sind die ein⸗ Artikel 32. . 8 88 Verkaufs⸗ preis 8 (Spalte 1) „Die Einschiffung und Landung der Post hat in allen schlägigen Vorschriften des Bundesraths über Auswanderer⸗ Auf jedem Dampfer wird ein Beschwerdebuch ausgelegt. 8 8 4 Gezahlter Preis für 1 Doppelzentner Menge für Durch⸗ .“ überschläglicher Häfen auf Gefahr und Kosten des Unternehmers zu erfolgen. schiffe maßgebend. Bei Verabreichung neuer Beschwerdebücher werden die * 1 1 Doppel⸗ itts 1“ Wung verkauft Die Landung der Post hat sofort nach dem Eintreffen Artikel 26. alten eingefordert und zurückgelegt, sobald alle in denselbenmnn 88 8 1 8 schnit Doppelzentnerr der Dampfer in dem betreffenden Sefehnn beziehungsweise Der Reichskanzler ist befügt, landwirthschaftliche Erzeug⸗ befindlichen Beschwerden ihre Erledigung gefunden haben. 16 8 8 niedrigster höchster niedrigster/ höchster niedrigster höchster Doppelzentner zentner preis Preis unbekannt) auf der zugehörigen Rhede zu geschehen. Wenn der Dampfer nisse, die mit denen der deutschen Landwirthschaft konkurrieren, Das Beschwerdebuch wird von dem mit der Aufbewahrung 1 8 8 ℳ ℳ ¹ ℳ durch Postbeamte begleitet wird, so ist der erste Beamte in von der Einfuhr durch die Reichs⸗Postdampfer nach deutschen, desselben beauftragten Schiffsoffizier den Reisenden auf Ver⸗ ℳ ℳ ℳ . — jedem Hafen oder Platze, wo Posten abzuliefern oder einzu⸗ niederländischen und belgischen Häfen auszuschließen. Zuwider⸗ langen verabfolgt. Die niedergeschriebenen Beschwerden Nind Weizen. G“ naehmen sind, sobald und so oft er es im dienstlichen Interesse- handlungen gegen die vom Reichskanzler getroffenen Bestim⸗ von dem Schiffsführer sogleich gründlich zu untersuchen. Dem⸗ 88 8. 8 17,22 “ 5 für nothwendig hält, ans Land zu befördern und von dort an mungen unterliegen im Einzelfalle einer vom Reichskanzter nächst hat derselbe unter Einreichung der Beschwerde in be- 1A46“ 14,50 15,00 15,10 15,60 16,00 15,00 das Schiff zurückzubringen, entweder gleichzeitig mit der Post festzusetzenden Strafe bis zu 3000 (dreitausend) Mark und glaubigter Abschrift und der etwaigen Verhandlungen an den 3 Mengih ee1“ 1888 1 1530 16,00 1620 6 1 oder, wenn der Beamte dies für zweckmäßig halten sollte, ohne berechtigen bei dauernder Wiederholung den Reichskanzler, Reichskanzler Bericht bu erstatten, damit der Sachverhalt ge-⸗ 8 rankenstein . . . . 11“ — — 16,10 16,10 16,40 8 8 8 die Post, und zwar in einem angemessenen, seetüchtigen, mit ohne Entschädigung vom Vertrage zurückzutreten. sprüft und die Erledigung der Beschwerde veranlaßt werden h64* “ 15,40 15,50 16,40 16,50 17,00 8 1 16,32 gehöriger Mannschaft und Ausrüstung versehenen Boote. Artikel 27. kann. 1t v4““ — — — — 15,70 19*⁸ Artikel 19. „Wo deutsche oder für Deutschland bestimmte Güter neben In allen für die Reisenden der verschiedenen Klassen be⸗ Limburg a. L... “ er8 Ses 28 ; 17,75 1.“ 1 Der Unternehmer darf mit den Dampfern keine anderen ausländischen oder für das Ausland bestimmten Gütern zur stimmten gemeinsamen Räumen ist durch einen Anschlag 11AAAXAX“ 17,00 17,20 17,20 17,50 1888 ö“ 1832 Briefe oder sonstigen postzwangspflichtigen Gegenstände be⸗ Versendung gelangen, haben bei gleichzeitiger Anmeldung die ersichtlich zu machen, welcher Schiffsoffizier mit der Auf⸗ Fß Wendel .. — 1 “ 16,50 16,50 hü — 17,00 u “ 2 fördern lassen, als solche, welche ihm entweder von den Post⸗ ersteren den Vorzug in der Beförderung. bewahrung des Beschwerdebuchs und der Verabfolgung des⸗ Se. B“ — 8 15,50 15,50 15,70 16,00 16,10 1“ 8 3 8 behörden überwiesen, oder die mittels der im vorhergehenden Artitel W. efeielben an die Reisenden beauftragt ist. Langenau i. W. . . 1 17,00 17,00 17,80 18,40 18,60 “ 18,30 Artikel erwähnten Briefkasten eingeliefert worden sind. Der Unternehmer ist verpflichtet, b4““ Artikel 33. . Ueberlingen . . . . ... 5 16,00 16,00 18,22 18,22 19,50 “ “ . 8 Der Unterne mer ist auch dafür verantwortlich, daß a. die im Dienste des Reichs oder eines Bundesstaats Der Reichskanzler behält sich vor, jederzeit — in Häfen EZö1““ 88 8 17,25 17,50 17,50 17,75 17,75 8 17,74 weder von den S iffsführern noch von der übrigen Schiffs⸗ 1 reisenden Beamten, einschließlich der im Auslande oder auf der Fahrt — den Zustand des Dienstes durch einen *“ 1“ 19,21 19,21 19,74 20,00 20,26 4 20,08 mannschaft Briefe und sonstige postzwangspflichtige Gegen⸗ stehenden Beamten, die sich auf Urlaub begeben oder Beauftragten prüfen zu lassen. Letzterem ist auf sein Ver⸗ Chateau-Salinas. 8e des 16,80 17,00 1s 1 stände mütgenommen werden. Für jede Zuwiderhandlung hat davon zuruͤckkehren, langen ungehinderter Zutritt zu allen Schiffsräumen zu ge⸗ Breslau. . . . 13,50 14,50 ec. 18 1889 1 “ 1“ der Unternehmer den Betrag des hinterzogenen Portos und ö. die Ablösungsmannschaften der Kaiserlichen Marine statten und in allen geforderten Beziehungen Aufschluß zu Petzengen 811““ u“ 15,80 15,80 16,30 16,80 16,80 467 16, 16,70 außerdem nach näherer Festsetzung der Reichs⸗Postverwaltung und der Kaiserlichen Schutztruppen in den deutschen ertheilen. eehg t. ö“ 2 ü 1— 18,20 18,20 ae. 1 — eine Strafe bis zu fünfzig Mark zu entrichten. . 8L sowie die wegen Krankheit oder aus Die Beförderung und Verpflegung des Beauftragten auf 2 g Se 1 8 .“ 3 Dem W“ bleibt es jedoch gestattet, mit seinen dienstlichen Gründen zurückgesandten Angehörigen der den Schiffen erfolgt gegen Entrichtung des Ueberfahrtgeldes Roggen. Agenten und Beauftragten im Auslande mittels der Schiffe Kaiserlichen Marine und der Kaiserlichen Schutz⸗ (Artikel 28 Ziffer a); jedoch ist dem Beauftragten stets ein Landsberg a. W.. 3 ““ — — — 14,00 Briefsendungen auszutauschen, ohne dieselben der Post zurx truppen, besonderes Zimmer zuzuweisen. 8 Kottbus . . . . W 11“ — — 14,41 14,70 Beförderung zu übergeben. kc. Waffen, Munition, Ausrüstungsgegenstände und Artikel 34. Wongrowitz.. . . . 12,40 12,60 122 218 Artikel 20. roviant der Kaiserlichen Marine und der Kaiser⸗ Die regelmäßigen Fahrten auf der neu einzurichtenden ͤb ö1ö11“ 13,80 13,80 E“ Falls ein Dampfer unterwegs einen Unfall erleidet und lichen Schutztruppen sowie sonstige Sendungen für japanischen Fv. spätestens im Laufe des April 1899 Fäeranet. u“ ““] 13,10 13,30 14,40 1460 aus diesem Grunde die Reise unterbrechen muß, hat, wenn an MReechnung der Reichsverwaltung eginnen. Geschieht solches nicht, so hat der Unternehmer für Peere 1616“ 6“ — 2 14,93 Bord sich ein Postbeamter befindet, dieser in Benehmen mit gegen um 20 Prozent ermäßigte Sätze zu befördern. Jedoch darf jeden Tag der Verspätung eine Strafe von 400 (vier⸗ öe“ m Schiffsführer, in allen anderen Fällen letzterer allein für die Zahl der unter b erwähnten Mannschaften auf demselben hundert) Mark zu zahlen. “ die Weiterbeförderung der Postladung mit dem nächsten Schiffe ohne Zustimmung des Unternehmers nicht über 65 Artikel 35. 8 deutschen oder fremden, nach dem Bestimmungsorte der Post⸗ (fünfundsechzig) hinausgehen. Für die Erfüllung der übernommenen Verbindlichkeite achen fahrenden oder mit Zwischen⸗ beziehungsweise Ankunfts⸗ Die Versendungen unter a, b und c sind, wenn ihre An⸗ empfaͤngt der Unternehmer vom 1. April 1899 ab aus der lätzen in Verbindung stehenden Dampfer zu sorgen. Da sich meldung mindestens vier Wochen vor Abgang der Schiffe Reichskasse eine Vergütung von jährlich 5 590 000 (fünf n dieser Beziehung ein⸗ für allemal bestimmte Vorschriften erfolgt, unter allen Umständen zu berücksichtigen und haben Millionen fünfhundert und neunzigtausend) Mark, zahlbar in icht ertheilen lassen, so müssen der Postbeamte an Bord und auch nach dieser Frist ein Vorrecht vor anderen gleichzeitig monatlichen Theilbeträgen am letzten Tage jedes Monats. er Schiffsführer, beziehungsweise letzterer allein, je nach Lage oder später zur Beförderung angemeldeten Personen oder Diese Vergütung wird insoweit gekürzt, als die vertrags⸗ es einzelnen Falles die schnellste Weiterbeförderungsgelegenheit Sachen. 1 mäßig bedungenen Fahrten nicht zur Ausführung gekommen B 11“ 1“ 13,70 13,70 ür die Post wählen. Eine gleiche Preisermäßigung für die Beförderung von sind. Die Kürzung erfolgt — sei es, daß eine Fübrs ganz Sigmaringen. 16“ b“ 18,00 — Die für diese Weiterbeförderung etwa entstehe den “ Personen und Sachen ist denjenigen Vereinen, die für Zwecke oder theilweise ausgefallen ist, — in der Weise, daß für jede “ Gersfte s(der Krankenpflege oder der Mission in den deutschen Schutz⸗ gegenüber dem Fahrplane zu wenig zurückgelegte Seemeile der “ 15,00 Artikel 21. “ gebieten wirken und für welche der Reichskanzler diese Ver⸗ etrag von 5,40 ℳ von den nächstfälligen konatsbeträgen e“ Landsberg a. W. 12,80 13,00 — 10. 11. Der Unternehmer hafie dem Reiche für den Schaden, günstigung in Anspruch nimmt, sowie für wissenschaftliche sur Reichskasse einbehalten wird. Für die Berechnung der Mengrowib. ök““ 13/00 13,20 “ elcher durch Verlust, Beschädigung oder verzögerte Beförde⸗ zu gewähren. ntfernungen sind die im Fahrplan enthaltenen Festsetzungen Frankenstein. 1 1 l““ 14,80 15,10 8 ung von Postsachen in der Zeit zwischen der Einladung und Artikel 29. der Seemeilenzahl maßgebend. “ Hirschberg. “ “ 15,50 15,60 .“ 10. 11. der Ausladung entsteht, in demselben Umfang, in welchem die Der Unternehmer ist verpflichtet, Personen, welche zum Die von dem Unternehmer eintretendenfalls auf Grund Ratibor. . 8 ““ 13,60 14,50 “ 10. 11. Reichs⸗Postverwaltung durch Gesetze oder Verträge den Ab: Zwecke der Strafverfolgung oder .“ einer der Artikel 8, 9, 15, 16, 19, 26, 31 und 34 zu zahlenden 8 Geldern .. . 111666“ 11,60 11,60 . sendern von Postsendungen gegenüber zum Schaden rsatz deutschen Behörde, oder deutscherseits einer fremden Behörde über⸗] Geldstrafen, welche der Reichskanzler endgültig festsetzt, sowie G Döbeln.. G “] 1 16,00 1 1 . 8 .“ W“ S. 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