1898 / 280 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Nov 1898 18:00:01 GMT) scan diff

2 § 35. Die Satzung muß die Voraussetzungen, die Form und die Frist für die Venufung des obersten Snees estimmen. n Im übrigen finden auf das oberste Organ die für die General⸗ versammlung der Aktionäre gegebenen Vorschriften der §§ 250, 251, des § 252 Abs. 3, 4 und der §§ 253, 256 bis 261, 263 his 265, 268 bis 273 des Handelsgesetzbuchs mit folgenden Maßgaben ent⸗ sprechende Anwendung: 1) somweit nach diesen Vorschriften einer Minderheit von Aktio⸗ nären, deren Antheile den zehnten oder den zwanzigsten Theil des Grundkapitals erreichen, gewisse Rechte gewährt sind, hat die Satzung die ersorderliche Minderheit der Mitglieder des obersten Organs zu bestimmen; 2) die bezeichneten Vorschriften bleiben insoweit außer Anwendung, als sie eine Hinterlegung von Aktien oder die Angabe des Betrags der vertretenen Aktien vorschreiben; 3) die Aufsichtsbehörde kann bei der Erlaubniß zum Geschäfts⸗ betriebe gestatten, daß die Kosten der Errichtung und die im ersten Geschäftsjahr entstehenden Kosten der Einrichtung, soweit sie weder die Hälfte des gesammten Gründungsfonds noch den baar eingezahlten Theil desselben übersteigen, auf mehrere, höchstens jedoch auf die ersten fünf Geschäftsjahre vertheilt werden, und der jedesmal verbleibende Rest in das Aktivum eingestellt wird. § 36. Die Satzung muß die Bildung einer Rücklage, die zur Deckung eines aus dem Geschäftsbetriebe sich ergebenden außergewöhnlichen Verlustes zu dienen hat (Reservefonds), insbesondere die Beträge be⸗ stimmen, welche hierzu jährlich zurü enegfn sind, und den Mindest⸗ bis zu dessen Erreichung die Zurücklegung zu erfolgen hat. Ist ausnahmsweise von der Bildung eines Gründungsfonds Ab⸗ stand genommen worden 23), so kann die Aufsichtsbehörde auch von der Bildung eines Reservefonds absehen.

§ 37.

Ein nach der Bilanz sich ergebender Ueberschuß der vorhandenen Mittel über den Jahresbedarf kommt, soweit er nicht nach der Satzung dem Reservefonds oder anderen Rücklagen zuzuführen oder zur Ver⸗ theilung von Tantièmen zu verwenden oder auf das nächste Geschäfts⸗ jahr zu übertragen ist, zur Vertheilung unter die in der Satzung zu bestimmenden Mitglieder.

Die Satzung hat über den Maßstab der Vertheilung sowie darüber zu bestimmen, ob letztere nur an die am Schlusse des Geschäfts⸗ sehens hie bohdenen oder auch an ausgeschiedene Mitglieder er⸗ olgen soll. Die Vertheilung darf erst erfolgen, nachdem die Kosten der Er⸗ richtung und ersten Einrichtung 35 Abs. 2 Nr. 3) getilgt sin d.

§ 38. Die Satzung kann nur durch Beschluß des obersten Organs ge⸗

ändert werden.

Die Vornahme von Aenderungen, die nur die Fassung betreffen, kann durch Beschluß des obersten Organs dem Aufsichtsrath über⸗ tragen werden.

Der Aufsichtsrath kann durch Beschluß des obersten Organs er⸗ mächtigt werden, den Aenderungsbeschluß solchen Abänderungen zu unterziehen, von deren Vornahme die Aufsichtsbehörde die Genehmigung abhängig machen sollte.

Der Beschluß des obersten Organs bedarf, wenn durch ihn ein Versicherungszweig aufgegeben oder ein neuer eingeführt werden soll, einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Mitglieder des obersten Organs; die Satzung kann noch andere Erfordernisse auf⸗ stellen. 8 sonstigen Beschlüssen der im Abs. 1 bis 3 bezeichneten Art bedarf es einer solchen Mehrheit nur dann, wenn die Sa ung nicht andere Erfordernisse aufstellt. 8

Die Aenderung der Satzung ist zur Eintragung in das Handels⸗ 8 netfge anzumelden. Der Anmeldung ist die Genehmigungsurkunde bGeizufügen.

8 Bei der Eintragung genügt, soweit nicht die Aenderung die im

8 3e. bezeichneten Angaben betrifft, die Bezugnahme auf die bei dem

Gericht eingereichten Urkunden über die Aenderung. Die öffentliche

Bekanntmachung findet in Betreff aller Bestimmungen statt, auf

welche sich die im § 32 vorgeschriebenen Veröffentlichungen beziehen.

Aenderung hat keine Wirkung, bevor sie bei dem Gericht, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat, in das Handelsregister ein⸗ getragen worden ist.

8 § 40.

Die Vorschriften des § 38 Abs. 1 bis 3 finden auf Aenderungen der nach § 9 getroffenen allgemeinen Versicherungsbedingungen ent⸗ sprechende Anwendung. 1

Durch den Ablauf einer in der Satzung bestimmten Zeit wird Verein aufgelöst. 8 42

§ 42.

Die Auflösung des Vereins kann nur durch das oberste Organ beschlossen werden. Zu dem Beschlusse bedarf es einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Mitglieder, sofern nicht die Satzung andere Er⸗ fordernisse aufstellt. Die Vorschriften des § 38 Abs. 2, 3 finden ent⸗

prechende Anwendung.

Der Beschluß bedarf der Genehmigung der Aussichtsbehörde. 1 Die zwischen den Mitgliedern und dem Vereine bestehenden Ver⸗ sicherungsverhältnisse erlöschen mit dem in dem Beschlusse zu be⸗ stimmenden Zeitpunkte, frühestens jedoch mit dem Ablaufe von vier ochen, mit der Wirkung, daß die bis zu diesem Zeitpunkte ent⸗

andenen Versicherungsansprüche geltend gemacht, im übrigen aber nur die für künftige Versicherungsperioden vorausbezahlten Beiträge, der hierfür aufgewandten Kosten, zurückgefordert werden können. Soweit Vereine die Lebensversicherung betreiben, finden die Vor⸗ schriften des Abs. 4 keine Anwendung. Die Versicherungsverhältnisse bleiben unberührt, soweit die Satzung nicht ein Anderes bestimmt.

¹ 5 der

§ 43. Niach der Auflösung des Vereins findet die Liquidation statt, sofern nicht über dessen Vermögen der Konkurz eröffnet ist. Bis zur Beendigung der Liquidation gilt der Verein als fort⸗ bestebend, soweit nicht aus den folgenden Vorschriften oder dem Zwecke der Liquidation ein Anderes sich ergiebt.

Insbesondere kann die Ausschreibung und Einziehung von Nach⸗ schüssen oder Umlagen (§§ 24 ff.) erfolgen. Neue Versicherungen dürfen nicht mehr abgeschlossen, die bestehenden nicht erhöht oder ver⸗ längert werden. 8

44.

Die Auflösung des Vereins ist außer dem Falle des Konkurses durch den Vorstand zur geitzecnns n das Handelsregister anzumelden.

Auf die Liquidation finden die Vorschriften des § 295 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2, der §§ 296 bis 299 und des § 302 des Handels⸗ gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Auf Antrag des Aufsichts⸗ raths oder einer in der Satzung zu bestimmenden Minderheit von Mitgliedern kann aus wichtigen Gründen die Ernennung von Liqui⸗ datoren durch das Gericht erfolgen, in dessen Bezirke der Verein seinen Sitz hat. Die Abberufung von Liquidatoren kann durch das Füstst unter denselben Voraussetzungen wie die Bestellung statt⸗

nden. .

„Eine Tilgung des Gründungsfonds darf erst erfolgen, nachdem die Ansprüche sämmtlicher übrigen Gläubiger, insbesondere die Ver⸗ sicherungsansprüche der Mitglieder, befriedigt oder sichergestellt sind.

Zum Zwecke dieser Tilgung dürfen Rachschüsse oder mlagen nicht erhoben werden. 1 § 46.

Das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen des

Vereins wird, sofern nicht in der Satzung andere Anfallberechtigte bestimmt sind, an die zur Zeit der Auflösung vorhanden gewesenen Mitglieder oder deren Erben und zwar, sofern die Satzung nicht ein

stattfindet. 1 Die Satzung kann vorschreiben, daß die Anfallberechtigten durch Beschluß des obersten Organs bestimmt werden. uf die Ausführung der Vertheilung finden die Vorschriften des

§ 301 des Handelsgesetzbuchs entsprechende Anwendung.

§ 47. Sobald Zahlungsunfähigkeit des Vereins eintritt, hat der Vor⸗ stand die Eröffnung des Konkurses zu beantragen. Durch die Eröffnung des Konkurses verliert der Verein die Rechtsfähigkeit. 1

§ 48.

Soweit den Mitgliedern oder ausgeschiedenen Mitgliedern nach dem Gesetz odec der 8 eine Beitragspflicht obliegt (§§ 24, 25), haften sie im Falle des Konkurses dem Vereine gegenüber für dessen Schulden.

Ausgeschiedene Mitglieder gelten,

wenn ihr Ausscheiden inner⸗ halb des letzten Jahres vor

der Konkurseröffnung stattgefunden hat, dessen Mitglieder.

§ 49.

„Die Ansprüche auf Tilgung des Gründungsfonds stehen allen übrigen Konkursforderungen nach. Unter den letzteren werden die Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnisse, soweit sie den zur Zeit der Konkurseröffnung dem Verein angehörenden oder den innerhalb des letzten Jahres vor der Konkurberöffnung ausgeschiedenen Mit⸗ gliedern zustehen, im Range nach den Ansprüchen der sonstigen Kon⸗ 1 e 38 fonds dürfen Nachs

ur Tilgung des Gründungsfonds dürfen Nachschüsse oder Um⸗ lagen nicht erhoben werden. 8 uu1“

§ 50.

Die Feststellung und Ausschreibung der im Falle des Konkarses erforderl ichen Nachschüsse oder Umlagen erfolgt durch den Konkurs⸗ verwalter. Dieser hat sofort, nachdem die Bilanz auf der Gerichts⸗ schreiberei niedergelegt ist (Konkursordnung § 124) zu berechnen, wieviel die Mitglieder zur Deckung des in der Bilanz bezeichneten Fehlbetrags auf Grund ihrer Bettragspflicht vorschußweise beizutragen haben. Auf diese Vorschußberechnung und die erforderlich werdenden Zusatzberechnungen finden die Vorschriften des § 106 Abs. 2, 3 und der §§ 107 bis 113 des 98 betreffend die Erwerbs⸗ und Wirth⸗ schaftsgenossenschaften, entsprechende Anwendung.

Sobald mit dem Vollzuge der Schlußvertheilung (Konkurs⸗ ordnung § 161) begonnen ist, hat der Konkursverwalter in Ergänzung oder Berichtigung der Vorschußberechnung und der etwa ergangenen Zusätze die von den Mitgliedern zu leistenden Beiträge zu berechnen. Auf diese Berechnung und das weitere Verfahren finden die Vor⸗ schriften des § 114 Abs. 2 und der §§ 115, 117, 118 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs⸗ und Wirthschaftsgenossenschaften, entsprechende Anwendung. 6

§ 51. Auf Beschlüsse, die ein Abkommen der im § 14 bezeichneten Art betreffen, findet § 42 Abs. 1, 2 entsprechende Anwendung.

§ 52.

Auf Vereine, die bestimmungsgemwäß einen sachlich, örtlich oder hinsichtlich des Personenkreises engbegrenzten Wirkungskreis haben, finden von den im Abschnitt III gegebenen Vorschriften nur der § 15, der § 17 Abs. 1, der § 18 Abs. 1, die §§ 19, 20, der § 21 Abs. 1, die §§ 22 bis 26, der § 27 Abs. 1, die §§ 36, 37, der § 38 Abs. 1 bis 3, die §§ 40, 41, der § 42 Abs. 1, 3 bis 5, der § 45 Abs. 2, 3 und die §§ 48 bis 51 Anwendung. Die Uebernahme von Versiche⸗ rungen gegen feste Prämie ohne Erwerb der Mitgliedschaft durch den Versicherungsnehmer ist ausgeschlossen.

Spoweit sich nach Abs. 1 nicht ein Anderes ergiebt, hat es für die im Abs. 1 bezeichneten Vereine bei den für Vereine gegebenen allge⸗ meinen Vorschriften der §§ 24 bis 53 des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit den Maßgaben sein Bewenden, daß 1) in den Fällen des § 29 und des § 37 Abs. 2 des Bürger⸗ lichen Gesetzbuchs an die Stelle des Amtsgerichts die Auf⸗ sichtsbehörde tritt, und 2) im Falle des § 45 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs

3 das Vermögen an die Mitglieder nach dem im § 46 Abs. 1

8 dieses Gesetzes bestimmten Maßstabe zu vertheilen ist.

Soll nach der Satzung ein Aussichtsrath bestellt werden, so finden die Vorschriften des § 36 Abf. 2, 3, der §§ 37 bis 40 und des § 41 Abs. 1, 2, 4 des Gesetzes, betreffend die Erwerbs⸗ und Wirtbschaftsgenossenschaften, entsprechende Anwendung.

Darüber, ob ein Verein im Sinne des Abs. 1 als kleinerer Verein anzusehen ist, entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig.

IV. Geschäftsführung der Versicherungsanstalten.

1) Allgemeine Vorschriften. Rechnungslegung.

§ 53. 4 8 Zum Erwerbe von Grundstücken bedürfen Versicherungs⸗Aktien⸗ gesellschaften und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, soweit es sich nicht um die Sicherung eingetragener Forderungen handelt, der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung soll in der Regel nur ertheilt werden, wenn es sich um Beschaffung oder Siche⸗ rung von Räumlichkeiten zum Zwecke des Geschäftsbetriebs handelt. Neben dieser Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf es der landesgesetzlich vorgeschriebenen staatlichen Genehmigung (Artikel 86 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) nicht.

§ 54.

Seitens einer Versicherungsgesellschaft auf Aktien oder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit darf eine Sicherheit im Aus⸗ lande wegen Ausdehnung des Geschäftsbetriebs auf daeselbe nur mittels einer Erhöhung des Grundkapitals oder des Gründungsfonds, aus vorhandenen Gewinnreserven oder aus sonstigen, lediglich von dem betreffenden ausländischen Versicherungsgeschäfte herrührenden Reserven bestellt werden.

N- eh an hiervon können durch die Aufsichtsbehörde gestattet werden.

6 55.

Die Bücher einer Versicherungsanstalt sind jäbrlich abzuschließen; auf Grund derselben ist für das verflossene Geschäftsjahr ein Rechnungs⸗ abschluß und ein die Verhältnisse sowie die Entwickelung des Unter⸗ nehmens darstellender Jahret bericht anzufertigen und der Aufsichts⸗ behörde einzureichen. Soweit nicht in diesem Gesetz oder in sonstigen Reichsgesetzen oder durch den Bundesrath Bestimmungen über die Buchführung und Rechnungslegung der Versicherungsanstalten getroffen sind, können nähere Vorschriften über die Fristen sowie die Art und Form des Rechnungeabschlusses und des Jahresberichts von der Aufsichtsbehörde erlassen werden. Vor dem Erlasse socher Vorschriften durch die Reichs⸗ behörde ist der Versicherungsbeirath zu hören.

E und Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit nd verpflichtet, innerhalb des auf das Berichtejahr folgenden Geschäftsjahrs jedem Versicherten auf Verlangen ein Exemplar des Rechnungsabschlusses und des Jahresberichts mitzu⸗ theilen. Im übrigen kann die Aufsichtsbehörde darüber Bestim⸗ mung treffen, inwieweit und auf welche Weise alljährlich der Rech⸗ nungsabschluß und der Jahresbericht den Versicherten zugänglich zu machen oder zu veröffentlichen ist.

2) Besondere Vorschriften über die Prämienreserve bei der Lebensversicherung. - 1 § 56.

Die Prämienreserve für Lebensversicherungen ist hinsichtlich der in Kraft stehenden Versicherungsverträge für den Schluß eines jeden Geschaftsjahrs, unter Anwendung der nach § 11 angenommenen Rechnungsgrundlagen, getrennt 8 den einzelnen Versicherungsarten zu berechnen und zu buchen.

Durch mindestens einen mit der Berechnung der Prämienreserve bei Lebens⸗ und Unfallversicherungsanstalten betrauten Sachverständigen

Anderes bestimmt, nach demselben Maßstabe verth E1““ PBsta .

während des Bestehens des Vereins die Vertheilung des Ueberschusses

in Ansehung der Haftung für die Schulden des Vereins noch als

Anstalt, unter der Bilanz bestätigt werden, daß die in dieselbe stellte Prämienreserve gemäß Abs. 1 berechnet ist. Auf kleinere Ver⸗ eine im Sinne des § 52 findet diese Vorschrift keine Anwendung.

§ 57. Der Vorstand der Anstalt hat dafür Sorge zu tragen, daß jeder⸗ 9. dem Prämienreservefonds die der Berechnung gemäß § 56 ent⸗ prechenden Beträge zugeführt und vorschriftsmäßig angelegt werden. Diese Zuführung darf nur insoweit unterbleiben, als im Auslande zu Gunsten bestimmter Versicherungen besondere Sicherheit aus der Prämieneinnahme gestellt werden muß. Der Pr. mienreservefonds (Gelder, Werthpapiere, Urkunden u. s. w.) ist gesondert von jedem anderen Vermögen zu verwalten und am Sitz der Anstalt in einer der Aufsichtsbehörde bekannt zu gebenden Weise aufzubewahren; die Aufsichtsbehörde kann auch die zur Aufbewahrung an einem anderen Ort des Inlandes ertheilen Die den Prämienrefervefonds bildenden Bestände sind einzeln in ein Register einzutragen. Das Register ist jährlich der Aufsichts⸗ behörde vorzulegen. Eine Abschrift der seit der letzten Vorlegung be⸗ wirkten Eintragungen ist beizufügen. Die Abschrift wird von der Aufsichtsbehörde beglaubtgt und aufbewahrt.

§ 58.

Bei Rückversicherungen hat die rückversicherte Anstalt die Prämien⸗ reserve auch für die in Rückversicherung gegebenen Summen nach den Vorschriften der §§ 56, 57 zu berechnen sowie selbst aufzubewahren und zu verwalten. 8 59.

§

„Die den Prämienreservefonds bildenden Bestände 57 Abs. 2) müssen wie Mündelgelder in der im § 1807 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs bezeichneten Weise angelegt werden. Hat die Anstalt ihren Sitz in einem Bundesstaate, für dessen Gebiet Werthpapiere durch landes⸗ gesetzliche Vorschrift zur Anlegung von Mündelgeldern für geeignet erklärt sind (Artikel 212 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche), so können ihre Prämienreservefonds auch in Werth⸗ papieren dieser Art angelegt werden.

Außerdem ist es zulässig, aus dem Prämienreservefonds Voraus⸗ zahlungen oder Darlehen auf die eigenen Versicherungsscheine der Anstalt (Policenbeleihung) nach Maßgabe der allgemeinen Ver⸗ sicherungsbedingungen 9 Nr. 8) oder gegen Verpfändung solcher Hypotheken und Werthpapiere, in denen eine Anlage nach Abs. 1 ge⸗ stattet ist, bis zu achtzig vom Hundert ihres Nennwerths, sofern aber der Kurswerth niedriger ist, bis zu achtzig vom Hundert des Kurs⸗ werths zu gewähren.

Kann die Anlegung den Umständen 889 nicht in einer den vor⸗ stehenden Bestimmungen entsprechenden Weise erfolgen, so ist eine vorübergehende Anlegung bei der Reichsbank, bei einer Staatsbank oder bei einer anderen durch die Aufsichtsbehörde dazu für geeignet erklärten inländischen Bank gestattet.

8 § 60. .Der Prämienreservefonds dient ausschließlich zur Sicherung und Befriedigung der Ansprüche aus der Versicherung. Abgesehen von den zur Vornahme und Aenderung der Kapitalanlagen erforderlichen Mitteln dürfen ihm nur diejenigen Beträge entnommen werden, welche durch Eintritt des Versicherungsfalls, durch Rückkauf oder andere Fälle der Beendigung von Versicherungsverhältnissen frei werden. Durch die Eröffnung des Konkurses erlöschen die Lebensversiche⸗ rungsverhältnisse; die Versicherten können, unbeschadet sonstiger An⸗ sprüche, denjenigen Betrag fordern, der als rechnungsmäßige Prämien⸗ reserve zur Zeit der Konkarseröffnung auf sie entfällt.

„In Ansehung der Befriedigung aus den in das Register der Be⸗ stände des Prämienreservefonds 57 Abs. 3) eingetragenen Gegen⸗ ständen gehen die Forderungen auf die rechnungsmäßige Prämien⸗ reserve insoweit, als für 5 die Zuführung zu diesem Fonds vor⸗ geschrieben ist 57 Abs. 1), den Forderungen aller übrigen Konkursgläubiger vor. Unter einander haben sie gleichen Rang. In Betreff des Anspruchs der Versicherten auf Befriedigung aus dem sonstigen Vermögen der Anstalt finden die für die Absonderungs⸗ berechtigten geltenden Vorschriften der §§ 64, 153, 155, 156 und des § 168 Nr. 3 der Konkursordnung entsprechende Anwendung.

§ 61. Auf Unfallversicherungen der im § 12 bezeichneten Art fiaden die Vorschriften der §§ 56 bis 60 entsprechende Anwendung.

V. Beaufsichtigung der Versicherungsanstalten. 1) Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörden.

§ 62. Der Aufsichtsbehörde liegt es ob, den Geschäftsbetrieb der Ver⸗

schriften und die Einhaltung des Geschäftsplans zu überwachen. Sie ist befugt, diejenigen Anordnungen zu treffen, welche geeignet sind, den Geschäftzberrieb mit den Geschäftsplan im Einklange zu erhalten. Zur Befolgung ihrer hiernach erlassenen Anordnungen kann die aufsichtsfübrende Reichs⸗ behörde die Inhaber und Vertreter der Anstalten durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten. § 63. Die Aussichtsbehörde ist befugt, jederzeit die Geschäftsführung und Vermögenslage einer Anstalt auch nach der Richtung zu prüfen, ob die veröffentlichten Rechnungsabschlüsse und die Jahres⸗ berichte mit den Thatsachen und dem Inhalt der Bücher überein⸗ stimmen und ob die vorschriftsmäßigen Reserven vorhanden und vor⸗ . schriftzmäßig belegt und verwaltet sind. Die Inhaber, Vertreter, Geschäftsführer, Bevollmächtigten, Beamten und Agenten einer Anstalt haben innerhalb ihrer Geschäfts⸗ räume der Aufsichtsbehörde auf Erfordern alle Bücher, Belege und diejenigen Schriften vorzulegen, welche für die Beurtheilung des Ge⸗ schäftsbetriebs und der Vermögenslage von Bedeutung sind, sowie jede von ihnen erforderte Auskunft über den Geschäftsbetrieb und die Vermögenslage zu ertheilen. Eine hierauf gerichtete Anordnung kann von der Aufsichtsbehörde mit den im § 62 Abs. 2 bezeichneten Zwangsmitteln in Vollzug gesetzt werden Bei Versicherungsanstalten, die einen Aufsichtsrath, eine Mit⸗ Feeeeen oder äcnliche Gesellschaftsorgane baben, ist die Aufsichtsbehörde befugt, einen Vertreter in die Versammlungen und 85 dieser Organe zu entsenden, der jederzeit gehört werden muß, die Berufung von Versammlungen und Sitzungen jener Organe sowie die Ankündigung von Gegenständen zur Berathung und Beschluß⸗ fassung zu verlangen, und, wenn dem Verlangen nicht entsprochen wird, die Berufung oder Ankündigung auf Kosten der Anstalt selbst vorzunehmen. 4 4.

§ Die Aufsicht hat sich auch auf die Liquidation einer Anstalt und auf die Abwickelung der bestehenden Versicherungen im Falle einer Untersagung oder einer freiwilligen Einstellung des Geschäftsbetriebs soe im Falle des Widerrufs der Zulassung einer Anstalt zu er⸗ recken. § 65.

Wenn eine Anstalt fortgesetzt den ihr nach Maßgabe dieses Ge⸗ setzes oder des genehmigten Geschäftsplans obliegenden zu⸗ widerhandelr, oder wenn sich bei Prüfung ihrer Geschäftsfünrung oder ihrer Vermögenslage so schwere Mißstände ergeben, daß bei Fort⸗ setzung des Geschäftsbetriebs die Rechte der Versicherten oder das Gemeinwohl u sind, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, den Geschäftsbetrieb mit der Wirkung zu untersagen, daß neue Ver⸗ sicherungen nicht abgeschlossen, früͤher abgeschlossene nicht erhöht oder verlängert werden dürfen. 1

Im Falle der Untersagung des Geschäftsbetriebs ist die Auf⸗ sichtsbehörde berechtigt, alle diejenigen Anordnungen zu treffen, welche zur einstweiligen Sicherstellung des Anstaltsvermögens im Interesse der Versicherten nöthig sind, insbesondere die Vermoöͤgensverwaltung geeigneten Personen zu übertragen. Auf die Durchführung der hier⸗

uß, unbeschadet der eigenen Verantwortlichkeit der Vertreter der

nach getroffenen Anordnungen finden die Vorschriften des § 62 Abs. 2 Anwendung. .

s ung des Geschäftsbetriebs die Wirkung eines Auflösungsbeschlusses.

§ 69. . ur Erleichterung des Geschäftsverkehrs des Privatversicherungs⸗

sicherungsanstalten, insbesondere die Befolgung der gesetzlichen Vor⸗

gesetzlichen Vorschriften und dem

Bei Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit hat die Unter⸗

Die Eintragung der Untersagung in das Handelsregister erfolgt auf Anzeige der Aufsichtsbehörde.

dem Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Ver⸗ 1 einer htaa auf Krsfflt ist auch die Aufsichtsbehörde be⸗ ectigt; von ihr ausschließlich darf dieser Antrag wegen Ueberschuldung

werden. B 8 l wen Ueberschuldung einen Grund für die Eröffnung des Konkurses bildet, haben die Vertreter einer Versicherungsanstalt der Aufsichtsbehörde Anzeige zu erstatten, sobald sich aus der Jahresbilan oder einer Zwischenbilanz Ueberschuldung ergiebt. Die ihnen dur andere gesetzliche Vorschriften auferlegte Pflicht, im Falle der Ueber⸗ schuldung die Eröffnung des Konkurses zu beantragen, wird hierdurch eboben.

E Ueberschuldung ist als vorhanden anzunehmen, wenn die Aufsichts⸗ behörde eine hierauf gerichtete Erklärung dem nkursgerichte gegen⸗ über abgegeben hat. 3

Wenn sich bei der Prüfung der Gesch ftsführung und der Ver⸗ mögenslage einer Anstalt ergiebt, daß letztere zur Erfüllung ihrer Veipflichtungen für die Dauer nicht mehr im stande ist, die Vermeidung des Konkurses aber im Interesse der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde die zu diesem Zwecke erforderlichen An⸗ ordnungen treffen sowie auch die Vertreter der Anstalt auffordern, binnen bestimmter Frist eine Aenderung der Geschäftsgrundlagen oder die sonstige Beseitigung der Mängel herbeizuführen.

Unter derselben Voraussetzung können bestimmte Arten von Zah⸗ lungen, insbesondere Gewinnvertheilungen, und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder 88 Beeihüna 9 C sowie Vor⸗

ahlungen auf denselben zeitweilig verboten werden.

18 Untes derselben Voraussetzung ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, nöthigenfalls die Verpflichtungen einer Lebensversicherungsanstalt aus ihren laufenden Versicherungen, dem Stande ihres Vermögens ent⸗ sprechend, jedoch um höchstens dreiunddreißigeindrittel Prozent, zu ermäßigen.

8 2) Verfassung und Verfahren der Aufsichtsbehörden. § 68. 1

Als aufsichtsführende Reichsbehörde wird ein „Kaiserliches Privat⸗ e Je *) mit dem Sitz in Berlin errichtet. Es besteht aus einem Vorsitzenden und der erforderlichen Zahl von Mitgliedern.

Der Vorsitzende und die Mitglieder werden auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser ernannt. Die Ernennung erfolgt, soweit nicht einzelne Mitglieder, die im Reichs⸗ oder Staatsdienst ein anderes Amt bekleiden, für die Dauer dieses Amts berufen werden, auf

ebenszeit. 8 Die übrigen Beamten werden vom Reichskanzler ernannt.

uts mit den seiner Aufsicht unterstehenden Anstaltsverwaltungen Bersar vom Reichskanzler besondere Kommissare bestellt werden, welche im Auftrag und nach näherer Anordnung des Amtes bestimmten Anstalten gegenüber mit der Ausübung der unmittelbaren Aufsicht betraut werden.

§ 70.

Zur Mitwirkung bei der Aussicht wird bei dem Privatversicherungs⸗ amt dimn aus Sachverständigen des Versicherungswesens bestehender Beirath gebildet, dessen Mitglieder auf Vorschlag des Bundesraths vom Kaiser auf fünf Jahre ernannt werden.

Die Mitglieder des Versicherungsbeiraths sind berufen, das Privatoersicherungsamt auf Erfordern bei Vorbereitung wichtigerer Be⸗ schlüsse gutachtlich zu berathen und bei den im § 71 bezeichneten Ent⸗

idungen mit Stimmrecht mitzuwirken. sche Sie ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt und er⸗

en für ihre Theilnahme an Sitzungen Tagegelder und Vergütung halten, ses shen festen, von dem Reichskanzler zu bestimmenden Sätzen. Die Vorschriften des § 16 des Gesetzes, betreffend die Rechte verhältnisse der Reichsbeamten, vom 31. März 1873 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 61) finden auf sie Figs Anwendung.

Das Privatversicherungsamt entscheidet auf Grund mündlicher u6. der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden und von mindestens zwei für den einzelnen Fall sach⸗ verständigen Mitgliedern des Versicherungsbeiraths, wenn es sich

delt: . 8 8 g 9 um die Ertheilung der Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe (88 4 bis 7), 1

2) um die Gerehniigung einer Aenderung des Geschäftsplans einer Versicherungsanstalt 13), 1 11.“

3 3) 8. die weeeeer einer Bestandsveränderung 14),

4) um die Untersagung des Geschäftsbetriebs 65),

5) um die Stellung des Antrags auf Eröffnung des Konkurses gemäß § 66,

6) um Anordnungen der im § 67 Abs. 2, 3 Frschesten Art.

Im Falle des var 6 hhesr 8 der Entscheidung außer⸗ dem noch zwei richterliche Beamte mitzuwirken. 88 888 Palch des Abs. 1 Nr. 4, 5 sind die Betheiligten vor der Entscheidung zu hören. 8

sge e.e in den Fällen des Abs. 1 sind endgültig.

In den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 kann der Vorsitzende einen ablehnenden Vorbescheid ergehen lassen; gegen diesen ist innerhalb zwei Wochen vom Tage der Zustellung an der Antrag auf eine Beschluß⸗ fassung des Fensgn8186 Abs. 1 statthaft.

Das Privatversicherungsamt kann jeden ihm erforderlich er⸗ scheinenden Beweis erbeben, insbesondere Zeugen und Sachverständige, auch eidlich, vernehmen oder 8s lassen.

§ 7.

Die Gerichte und sonstigen öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Privatversicherungsamts zu entsprechen und ihm auch unaufgefordert diejenigen Mittheilungen zukommen zu lassen, die für die Ausübung des Aufsichtsrechts von Bedeutung sind. Die Ersuchen um eidliche Vernehmungen sind an die zur eidlichen Abhörung von Zeugen und Sachverständen zuständigen Landesbehörden zu richten. Als Kosten der Rechtsbilfe sind der ersuchten Behörde die im § 79 des Gerichts⸗ kostengesetzes bezeichneten baaren e zu erstatten.

Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Privat⸗ vecee. sowie die Zusammensetzung des Versicherungsbeiraths und die Inanspruchnahme seiner Mitglieder werden, soweit dieses Gesetz keine Vorschriften darüber enthält, durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des 1

Die Kosten des Privatversicherungsamts und seiner Verwaltung trägt das Reich. 1 Als Geülch,n für die Aufsichtsthätigkeit des Privatversicherungs⸗ amts werden von den seiner Aufsicht unterstellten Versicherungs⸗ anstalten Jahresbeträge erhoben, welche, solange nicht der Bundesrath nach Anhoͤrung des Versicherungsbeiraths einen anderen Vertheilungs⸗ maßstab bestimmt, nach den einer jeden Anstalt im letzten Geschäftsjahr aus den im Inland abgeschlossenen Versicherungen erwachsenen Brutto⸗ prämien (Beiträgen, Vor⸗ und Nachschüssen, Umlagen) bemessen werden. 1 Der Gesammtbetrag der Gebühren soll annähernd drei Viertheile der im letzten Reichshaushalts⸗Etat für das Privatversicherungsamt festgesetzten fortdauernden Ausgaben betragen. Die genaue Summe wird jährlich durch den Bundesrath g Ss Die Vertheilung der Gebühren erfolgt durch das Privatversiche⸗ rungsamt, welches die Anstalten unter Beifügung eines Vertheilungs⸗ vlans zur Einzahlung der Gebühren an die Reichs⸗Hauptkasse binnen

vierwöchiger Frist auffordert. Nach dem Ablauf dieser Frist können die BeHicer Frist den für die 11F öffentlicher Abgaben be⸗ tehenden Vorschriften eingezogen werden. 32

8 Die von 88* Anstalt zu entrichtenden Gebühren betragen min⸗

destens zwanzig Mark. § 76.

Das Privatversicherungsamt kann die Kosten eines Beweisver⸗ fahrens, 8 durch unbegründete Anträge oder Beschwerden veranlaßt worden ist, ganz oder theilweise den Betheiligten auferlegen.

§ 77. Das Privatversicherungsamt veröffentlicht jährlich Mittheilungen über den Stand der seiner Aufsicht unterliegenden Versicherungs⸗ anstalten sowie über seine Wahrnehmungen auf dem Gebiete des Versicherungswesens.

§ 78.

Für das Verfahren der Landesbehörden bei Beaufsichtigung der ihrer Aufsicht unterstellten Versicherungsanstalten ist das Landesrecht maßgebend, soweit nicht im Folgenden ein Anderes bestimmt ist.

Entscheidungen der aufsichtsführenden Landesbehörden, durch welche einer Anstalt der Geschäftsbetrieb gemäß § 65 untersagt wird, können binnen vier Wochen nach der Zustellung im Wege des Verwaltungs⸗ streitverfahrens, wo ein solches nicht besteht, im Wege des Rekurses nach den Vorschriften der §§ 20, 21 der Gewerbeordnung angefochten

. Ausländische Versicherungsanstalten. Ausländische Versicherungsanstalten, die im Inlande durch Ver⸗ treter, Bevollmächtigte, Agenten oder sonstige Vermittler das Ver⸗ sicherungsgeschäft betreiben wollen, bedürfen hierzu der Erlaubniß. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf sie, soweit nicht im

Folgenden ein Anderes bestimmt ist, entsprechende Anwendung.

§ 80. 14 Zur Entscheidung über den Antrag auf Ertheilung der Erlaubniß ist ausschließlich der Reichskanzler zuständig. Die Erlaubniß darf nur dann ertheilt werden, wenn 1) das Privatversicherungsamt nach Anhörung des Versicherungs⸗ beiraths sich gutachtlich dahin äußert, daß keiner der im § 7 be⸗ zeichneten Gründe zur Versagung der Erlaubniß vorliegt, - 2) die Versicherungsanstalt den Nachweis führt, daß sie am Sitze des Unternehmens unter ihrem Namen Rechte erwerben und Ver⸗ bindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden kann, 3) die Anstalt sich verpflichtet, innerhalb des Reichsgebiets eine Niederlassung zu unterhalten und für das Inland einen Hauptbevoll⸗ mäͤchtigten zu bestellen. Dieser muß innerhalb des Reichsgebiets seinen Wohnsitz haben und durch öffentliche Urkunde ermächtigt sein, die An⸗ stalt zu vertreten, insbesondere die Versicherungsverträge mit Ver⸗ sicherungsnehmern im Inland und über inländische Grundstücke mit verbindlicher Kraft abzuschließen, auch alle Ladungen und Verfügungen für die Anstalt in Empfang zu nehmen. 1 Im übrigen entscheidet der Reichskanzler nach freiem Ermessen. § 81.

um Geschäftsbetrieb im Inlande zugelassene ausländische Ver⸗ müssen die Versicherungsverträge mit Versicherungs⸗ nehmern, die sich im Inland aufhalten, sowie Versicherungsverträge über inländische durch Bevollmächtigte abschließen, die im

and ihren Wohnsitz haben. 1

1 5 2Mohmsiß dot auf den Abschluß von Rückversicherungen keine Anwendung. 5 82

Die den Inhabern oder Vertretern einer inländischen Anstalt nach diesem Bees obliegenden Pflichten hat der für das Reichsgebiet bestellte Hauptbevollmächtigte Geväö Anstalt zu erfüllen.

ür alle Ansprüche aus dem inländischen Versicherungsgeschäfte hat 88 Anstalt 8 Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirke sich der Wohnsitz des Hauptbevollmächtigten befindet. Dieser Gerichtsstand darf nicht B ausgeschlossen werden.

ie Vorschriften des § 56, des § 57 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 und §§ 8855 61 92 auf ausländische Anstalten nur hinsicht⸗ lich der von Bevollmächtigten im Inland abgeschlossenen Versiche⸗ rungen und mit der Maßgabe Anwendung, daß die Hälfte des Prämienreservefonds für diese Versicherungen in verbrieften Forderungen gegen das Reich oder einen Bundesstaat angelegt sein muß.

Dieser Prämienreservefonds ist nach näherer Bestimmung des Privatversicherungsamts derart sicher zu stellen, daß nur mit Ge⸗ nehmigung des letzteren darüber verfügt werden kann.

§ 85.

Die Beaufsichtigung der zugelassenen ausländischen Versicherungs⸗ anstalten nach aßa. dieses Gesetzes wird durch das Privat⸗ v ungsamt ausgeübt. ersicher Antrag des Reichskanzlers kann auch der Bundesrath gegen zugelassene ausländische Anstalten die Untersagung des Geschäftsbetriebs nach freiem Ermessen beschließen. Die Ausführung eines solchen Be⸗ schlusses liegt dem Privatversicherungsamt ob.

II. Bei krafttreten des Gesetzes zum Geschäfts⸗ 2 befugte Anstalten. § 86.

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die bei seinem In⸗ trafttreten aescheitrang zum Geschäftsbetriebe befugten Versicherungs⸗ anstalten insoweit Anwendung, als nicht die §§ 87 bis 99 ein Anderes vorschreiben.

§ 87. Diejenigen beim Inkrafttreten des Gesetzes zum Geschäftsbetriebe ein der egeine . Fatkaft deren inländischer Geschäftsbetrieb sich über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus erstreckt oder welchen nach der Satzung oder durch die Zulassungsurkunde ein solcher Geschäfts⸗ betrieb gestattet ist, unterstehen der Aufsicht des Privatversicherungs⸗ amts; die Beaufsichtigung der übrigen deutschen Anstalten wird durch Landesbehörden ausgeübt. 88. Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem oder in mehreren Bundesstaaten landesrechtlich zum Geschäftsbetriebe befugten Versiche⸗ rungsanstalten bedürfen für die Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebs in den ihnen bisher gestattet gewesenen Grenzen keiner erneuten Erlaubniß.

§ 89. 8

Beim Ablauf einer landesrechtlich auf eine bestimmte Zeit er⸗ folgten Zulassung bedarf es der Ertheilung einer neuen Erlaubniß durch die Aufsichtsbehörde nach Maßgabe dieses Gesetzes. Wenn der Zeitraum vom Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zum Ablauf der auf eine bestimmte Zeit erfolgten Zulassung nicht mehr als sechs Monate beträgt, so gilt die Dauer der Zulassung als um ein Jahr verlängert.

§ 90.

5 t die Zulassung einer Anstalt auf einer widerruflichen 8 so Ialasgen⸗ die Ausübung des Widerrufs solange dem freien Ermessen der Aufsichtsbehörde, als die Anstalt nicht die Er⸗ laubniß zum Geschäftsbetriebe nach Maßgabe dieses Gesetzes erlangt hat.

§ 91.

ersicherungsanstalten, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses

sih 1.. 5 in mehreren Bundesstaaten zum Geschäfts⸗ betriebe befugt sind, bedürfen zur Ausdehnung desselben auf einen anderen Bundesstaat der Erlaubniß durch das Privatversicherungsamt. Auch ohne daß der Fall einer solchen Ausdehnung des Geschäfts⸗ betriebs vorliegt, können die der Aussicht des letzteren unterstehenden Anstalten an Stelle ihrer seitherigen landesrechtlichen Zulassung jeder⸗ zeit die Zulassung nach Maßgabe dieses Gesetzes beantragen.

§ 92. it ein Uebergang der Aufsicht von Landesbehörden auf das Pr-e. . Ktastfindet, gehen auf 8„ kraft Besehes auch

schuldbuch oder in das Reichsschuldbuch oder durch sonstige Sicherungs⸗ maßregeln für die Landesbehörden begründet sind.

In den vorstehend bezeichneten Fällen ist auf Ersuchen des Privatversicherungsamts der Gewahrsam und die Verwaltung der vorhandenen Kautionen durch die Landesbehörden einstweilen, jedoch auf höchstens fünf Jahre,

Die bereits zugelassenen Versicherungsanstalten haben der Auf⸗ sichtsbehörde auf Erfordern binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist 88 .e g ihres Geschäftsplaus erforderlichen Angaben 4 bis 12) zu machen.

U Die Au tsbehörde kann eine bereits zugelassene Versicherungs⸗ anstalt auffordern, binnen bestimmter Frist ihren Gesellschaftsvertrag oder ihre Satzung mit den Vorschriften dieses Gesetzes in Einklang zu bringen. .

Die Inhaber oder Vertreter der Anstalten können zur Erfüllung der im 9 8 2 bezeichneten Verpflichtungen durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark angehalten werden.

§ 94. Bei bereits zugelassenen Anstalten finden die Vorschriften der

888 56 bis 61 mit dem Inkrafttreten dieses Geietzes auf die Prämien⸗

reserve der nach diesem Zeitpunkt abzuschließenden Lebensversicherungen und Unfallversicherungen der im § 12 bezeichneten Art Anwendung. Die Prämienreserve für die früher abgeschlossenen Versicherungen ist, dem rechnungsmäßigen Soll entsprechend, bis zum 1. Januar 1903 aus dem übrigen Anstaltsvermögen auszusondern, dem nach Abs. 1 gebildeten Prämienreservefonds zuzuführen und gemäß dem § 57 und dem § 60 Abs. 1 aufzubewahren, zu buchen und zu verwalten. Aus⸗ nahmsweise kann für eine bestimmte Versicherungsanstalt die bezeichnete Frist durch den Reichskanzler auf Antrag der Landesregierung des⸗ jenigen Bundesstaats, in dessen Gebiete die Anstalt ihren Sitz hat, verlängert werden; eine solche Verlängerung der Frist ist durch den Reichskanzler im „Reichs⸗Anzeiger“ bekannt zu machen.

Auf den gesammten Prämienreservefonds (Abs. 1 und 2) finden die Vorschriften des § 60 Abs. 3, 4 mit dem 1. Januar 1903 oder dem Ablauf der nach Abs. 2 Satz 2 durch den Reichskanzler ver⸗ längerten Frist Anwendung, sofern sie nicht auf Antrag einer Anstalt durch die Aufsichtsbehörde schon zu einem früheren von dieser fest⸗ zusetzenden und 95 „Reichs⸗Anzeiger“ bekannt zu machenden Zeitpunkt in Wirksamkeit gesetzt werden. .“ Prtsawket . Frist, welche nach Abs. 2 für die Ausson⸗ derung der Prämienreserve für die älteren Versicherungen maßgebend ist, muß auch die Anlegung dieser Prämienreserve in der im § 59 vorgeschriebenen Weise bewirkt werden. Hinsichtlich bestimmter Theile der Prämienreserve können Ausnahmen für bestimmte Zeit durch die Aufsichtsbehörde gestattet werden. 8

Erachtet die Aufsichtsbehörde die Prämienreserve zur Sicher⸗ stellung F8. dauernden Erfüllung der aus den Versicherungsverträgen sich ergebenden Verpflichtungen nicht für ausreichend, so kann sie, vorbehaltlich ihrer Befugniß zum Eingreifen nach den §§ 65 bis 67, zur Aenderung der Rechnungsgrundlagen oder sonstigen Beseitigung der Mängel eine angemessene

Vereine, die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Ver⸗ sicherung ihrer Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit betreiben und die Rechtsfähigkeit besitzen, unterliegen den Vor⸗ schriften dieses über die Versicherungsvereine auf Gegen⸗ seitigkeit mit . me derjenigen über die Bildung eines Gründungs⸗

d eines Reservefonds. 8 1 G 88 Auf die e 1 dieser Vereine finden die

29 bis 32 entsprechende Anwendung. 1 1 88 Die Vereine bleibt unberührt, soweit nicht eine Aenderung gemäß § 93 Abs. 2 durch die Aufsichtsbehörde

dert wird. 8 geforeit Aufsichtsbehörde hat nach dem Ablauf der gemäß § 93 Abs. 1 bestimmten Frist ein I derjenigen Vereine, welche der Eintragungspflicht unterliegen, dem für die Führung des Handels⸗ registers ncsndien Gerichte g hhg.

Die Vorschriften des § 96 finden keine Anwendung auf solche eingetragene im Sinne des Gesetzes, etreffend die Erwerbs⸗ und Wirthschaftsgenossenschaften, und auf solche nach dem sächsischen Gesetze vom 15. Juni 1868, betreffend die juristischen Per⸗ onen, bestehende eingetragene Vereine, welche die Versicherung ihrer reirbefe nach dem Grundsatze 88 Gegenseitigkeit betreiben.

Vereine, die, ohne die Rechtsfähigkeit zu besitzen, zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Versicherung ihrer Mitglieder nach dem Grundsatze der Gegenseitigkeit betreiben, können von der Auf⸗ sichtsbehörde aufgefordert werden, binnen einer bestimmten Frist ihre Zulassung gemäß den Vorschriften dieses Gesetzes nachzusuchen. Kommt ein Verein einer solchen Aufforderung nicht nach, so ist die Aufsichtsbehörde befugt, ihm den v8 Geschäftsbetrieb zu untersagen.

Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung auf Versicherungsanstalten, die sich bei seinem Inkrafttreten in Liqui⸗ dation oder im Konkurse befinden. 8— 18

VIII. Strafvorschriften.

§ 100.

Wer der Aufsichtsbehörde gegenüber wissentlich falsche Angaben macht, um die einer Versicherungsanstalt zum Geschäfts⸗ betriebe, die Verlängerung einer Zulassung oder die Genehmigung zu einer Aenderung der Geschäftsunterlagen oder des Versicherungs⸗ bestandes 14) zu erlangen, wird mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft.

Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt

erden. b 8 Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die

Geldstrafe ein. § 101.

Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit einer dieser Strafen werden die Mit⸗ glieder des Vorstandes, eines Aufsichtsraths oder ähnlichen Organs sowie die Liquidatoren einer Versicherungsgesellschaft auf Aktien oder eines Verficherungsvereins auf Gegenseitigkeit bestraft, wenn sie wissentlich 8

3 1) den Vorschriften des Gesetzes oder der Satzung über die Bildung von Reserven zuwider eine Gewinnvertheilung vorschlagen d lassen, 8gn 9) 81b gesetzlichen Vorschriften über die Berechnung und Buchung, Verwaltung und der Prämienreserve (§§ 56 bis 61, 94) zuwiderhandeln,

1 8) den satzungsmäßigen Vorschriften über die Anlegung von Geld⸗ beständen zuwiderhandeln. 6 108

Sachverständige, welche die Berechnung der Prämienreserve bei Lebens⸗ und Unfallversicherungsanstalten zu prüfen haben, werden, wenn sie die nach § 56 Abs. 2 unter der eeesee abzugebende Erklärung wissentlich falsch abgeben, mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu zwanzigtausend Mark bestraft.

Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt

erden. 8 Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die

Geldstrafe ein. 18

er im Inlande das Versicherungsgeschäft ohne Erlaubniß oder

in Ke zugelassenen Weise betreiht, wird mit Geldstrafe

bis zu eintausend Mark oder mit Haft oder mit Gesängniß bis zu drei Monaten bestraft. 1 1

Die gleiche Strafe trifft denje agen, welcher im Inlande für eine

daselbst zum Geschäftsbetriebe zche zessgte Anstalt oder für eine zum

alle Rechte und Pflichten 8 verlgr durch Kautionsbestellung, u

*) oder „Kaiserliches Aufsichtsamt für Privatversicherungswesen“.

Hinterlegung, Eintragung schreibungen in ein Staat

Geschäftsbetriebe befugte Anstalt in anderer als der zugelassenen Weise dalcege cherungsvertrag als Vertr der B Umächtigter ab⸗