1898 / 280 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 26 Nov 1898 18:00:01 GMT) scan diff

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anstalten jederzeit frei widerruflich sind, so sind wohl dank

ständigen Walten der Behörden in der Praxis scohl. Ben den cg. gungen der unter solchem Recht lebenden Anstalten vermieden worden. nper ö e des Versicherungswesens aber muß

1 sedacht genommen werden, daß i heit 8 ge ghaffen wird. 1161““ eenn daher seit Jahrzehnten von berufenen Vertretern

Wissenschaft wie der Versicherungspraxis, von Volkswirthen 85 Juristen im Interesse der bestehenden Versicherungsanstalten wie einer künftigen gesunden Entwickelung des gesammten Versicherungswesens die Forderung erhoben wird, daß dem gegenwärtigen Zustand der Rechtszersplitterung und Rechtsunsscherheit ein Ende bereitet werde so kann dieser Bewegung die Berechtigung nicht abgesprochen werben Insbesondere geht das Verlangen der Versicherungsanstalten dahin,

Beilage

sclließt oder den Abschluß von Versicherungsverträgen geschäftsmäßig

§ 104. Mit Gefängniß bis zu drer Monaten und zugleich mit Geld⸗ rafe bis zu fünftausend Mark werden die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren einer Versicherungsgesellschaft auf Aktien oder eines Ver cherungsvereins auf Gegenseitigkeit bestraft, wenn entgegen fnege bhrsten egesch ose den a en vebehleten h döer die ge erschuldung der Anstalt unterblieben ist. Diese Bestimmung erleidet ei a; Eh ztne ges Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Fe.ce ee lag. Versalller Pearetreegsön aranceinsofern, en der . 1 eichs⸗Gesetzbl. 1871 S. 23) bet bleibt derjenige, bezüglich dessen festgestellt wird, daß lca.g besonderen Vehäwhuffe EEö—11 e Anzeige ohne sein Verschulden unterblieben ist. sicherungswesens und des engen Fesgenee enc desselben mit dem 1se § 105. SEeaFse zee. t c Pnea penn sich die Gesetz⸗ Diie Mitglieder des Vorstands, eines Aufsichtsraths oder ei 8s Hundes mit dem Immobiltar⸗ Versscherunoswesen b 8 inhei ähnlichen Organs sowie die Liquidatoren 11“ solte die vom Bunde zu erlassenden gesetzlichen E1 vehrtlcast. darc. dr. Reichegesehg⸗⸗ I 8. dhices deusches 12 1ö8 wecger. 2 sie absächelich ung Nachtheil des Zustimmung der bayerischen Regierung Geltung er⸗ die Zulassung in einem Vundesstaat vum hesch, ge befen r andeln, mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu 1 vtze t Reichsgebiet berechtigt, also Freizügigkeit eingefübrt wi wanzigtausend Mark bestraft. Für die Zuständigkeit der Reichsgesetzgebung auf dem Gebiet des de best t hi as Auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. Versicherungsrechts ist ferner auch das Gesetz vom 20, Dezember 1873 8 Daafiehrnae bnascJtlic, hres,9 hmmnten eanin mibernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Hefess. e g tn. ö“ 1 Prdeutang, Rhecxnach idem Reich die Auch in den E Körperschaften I11““ 8 18 umte bürgerliche Recht zusteht. nd die Mängel des des ’1 § 106. schrift ees b Reichsgesetzgebung, wenn hier von der Vor⸗ Rersden tandes ebf den Gerte dernen sigereecshsen Die Mitglieder des Vorstandes, eines Aufsichtsraths oder eines e s. r. 3 des Handelsgesetzbuchs und von der im wiederholt zur Sprache und Anerkennung gelangt; die 85 beifüh ähnlichen Organs sowie die Liquidatioren eines Versicherungsvereins etzteren geregelten Seeversicherung, sowie ferner von der Arbeiter⸗ einer Besserung im Wege der Landes s . gi . auf Gegenseitigkeit werden mit Gefängniß bis zu einem Jahre und versicherung abgesehen wird, nur gelegentlich bei der Regelung anderer im Hinblick auf die tend Re eüeeiät ö 816 2 zwanzigtausend Mark bestraft, wenn sie Meafsrten nif beeek Fegn 1 befaßt, so worden. dei en in ihren Darstellungen, in ihren Uebersichten über de 1 ., er Gewerbeordnung (vergl. § 6 ebendaselbst), i Vermögenestand des Vereins oder in ihren Vorträgen sich den §§ 277 bis 280 und im § 360 Nr. 9 des Endeferbc, ghn öö seemn Stand de Becfi urmabe 8 el 1 ggen- verschleier bener 19 den §§ 1045, 1046, 1127 bis 1130 des Bürgerlichen hause zwei Gesetzentwürfe über den Geschäftsverkehr Benhicheduntn. ugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt anstalten und das Feuerversicherungswes G eävee s aher ist für das private Versicherungswesen sowohl in ver⸗ Weg der partikul gli ö1 uöu Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die 89 88 folgt veih man 2 nrd. reSo nehen e faber 3 end, ür die privatre e Seite glaubte. Das Haus der 2 1 § 107. 85 EI1“1“ gemäß Artikel 75 des Sentehennssaeeher zum seiner Kommif 85 süde pensgeord vanf orscgeh 8 v Ges b gnih bis 2 dre 2 enaser nnd zugleich mi Geldstrafe ürgen CCö“ dessen Inkrafttreten zunächst noch II. Session 1877/78) durch Beschluß vom 28. Januar 1878 die Rotz⸗ ar; erde . 8 W 18 die Liquidatoren eines 11““ vegoe Dieser Rechtszustand und die sich daraus ergebende Mannigfaltig⸗ ausdesclh amettanakealedtrhe⸗ v“ wenn entgegen der Vorschrift des §,47 Abs. 1 der Antrag auf Er⸗ keit der geltenden Bestimmungen hat naturgemäß mannigfache Auch von den gesetzgebenden aktoren des Reichs ist d öffnung des Konkurses unterblieben ist. Nachtheile im Gefolge, die von den betheiligten Behörden sowohl dürfniß nach einer reichsgesetzlichen Fartaren des E

““ Zweite

. Berlin, Sonnabend, den 26. November

Einleitung.

Nach Artikel 4 Nr. 1 der Reichsverfassung unter die Be⸗ stimmungen über den Gewerbebetrieb, verfssanas des dehenadie, Be⸗ Beaufsichtigung seitens des Reichs und der Gesetzgebung

schen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

sicherungszweck entsprechend, damit geschaltet wird. Der Staat hat ein lebhaftes Interesse daran, dieses Vertrauen, insbesondere der weniger gebildeten Staafsangehörigen, zu schützen, und das gleiche Interesse haben die Versicherungsanstalten selvst zur Sicherung ihres Ansehens und der weiteren Entwickelung sowohl des ganzen Instituts, wie der eigenen Anstalt.

Von vielen Seiten wird kin wichtiger, aber auch ausreichender Schutz des Publikums in dem System der Publizität erblickt, wonach gesetzlich dafür gesorgt wird, daß der Geschäftsplan, nach dem eine Anstalt das Versicherungsgeschäft betreiben will, und ebenso auch alljährlich die Betriebsergebnisse durch ausführliche Rechenschafts⸗ legung (Betriebsrechnung, Vermögensausweis, Jahresbericht) öffent⸗ lich dargelegt werden. Hierdurch werde, so meint man, in weitestem Maße die öffentliche Kritik der Anstalten und ihrer Geschäfts⸗ gebahrungen ermöglicht und angeregt, unsolidem Treiben gesteuert und 8 versicherungsuchenden Publikum ein Mittel sicherer Orientierung geboten.

Daß die Puvlisität in diesem Sinne in der That ein wichtiger Faktor ist, um das Versicherungswesen auf gesunden Bahnen zu er⸗ halten, und daß sie namentlich in Verbindung mit einer sachgemäß geübten Staatsaufsicht in hohem Grade segensreich wirken kann, ist nicht zu bestreiten; daß sie aber für sich ahein zur Sicherung jenes Zweckes ausreicht, muß füglich bezweifelt werden. Selbst wenn duich die Veröffentlichungen der Anstalten alle diejenigen Daten geliefert würden, welche erforoerlich sind, um den Sachoerständigen ein Urrheil über Leistungsfähigkeit und Solididtät eines Unternehmens zu ermög⸗ lichen, so ist eine auf den Grund gehende Prüfung der Gesammt⸗ verhältnisse einer größeren Anstalt eine äußerst mühsame und zeit⸗ raubende Arbeit, und es steht sehr dahin, ob solche Prüfungen von uninteressierter, gewissenhafter Se te in ausreichender Weise zur Auf⸗ klärung der öffentlichen Meinung zu ecwarten sind. Derartigen, nur 86

ein mehrfacher Stempel zu entrichten ist. Mag immerhin zuzageben sein, daß infolge der Verschiedenheit der steuerlichen Grundsätze in den verschiedenen Staatsgebieten Unzuträglichkeiten und Uabilligkeiten der zuletzt bezeichneten Art nicht 8ö“ sind, so sprechen doch wichtige praktische Gründe dafür, die Regelung auch dieser nicht leicht zu lösenden Frage, die mit den eigentlichen Aufgaben des Entwurfs nicht nothwendig zusammenhängt und letzteren mit neuen, unverhältniß⸗ mäßig großen Schwierigkeiten belasten und gefährden würde, zur Zeit auszuscheiden. Wenn es gegenwärtig nur gelingt, dem gesammten privaten Versicherungswesen zunächst in verwaltungsrechtlich’r Hinsicht einheitliche, seinem Wesen angemessene, seiner künftigen Entfaltung förderliche Rechtsgeundlagen zu bereiten, so wäre damit ein großer und segensreicher Fortschritt erzielt und es könnte dann der Zukunft überlassen bleiben, wie weit auf dieser neu gegründeten Basis das Schwergewicht bere tigter Bedürfnisse zu weiterem Ausbau und zur Erfüllung weite er Wünsche führen wird.

Der Entwurf ist auf dem Prinzip der Staatsaufsicht stber die Versicheruangsanstalten und in Konsequenz hiervon auf dem des Konzessionssystems aufgebaut. 1

Es kann hier davon abgesehen werden, sämmtliche theoretischen Gründe für oder wider dieses System erschöpfend zu erörtern; ein Ausgleich der widerstreitenden Me mungen ist hier ebensowenig möglich, wie über das berechtigte Maß staatlichen Eingreifens in das Wirth⸗ schaftsleben überhaupt. Namentlich würden alle Erwägungen unfrucht⸗ bar sein, welche von einer Rücksichtnahme auf die bestimmt gegebenen historisch entwickelten Verhältnisse in Deutschland absehen wollten. Es kann sich bier nur darum handeln, die hauptsächlichsten Gesichts⸗ punkte, welche für die Gestaltung des Entwurfs bestimmend waren, in

das rechte Licht zu stellen. Wollte man von der Annahme ausgehen, daß der Betrieb des

Schluß aus der Ersten Beilage)

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SZedenfalls ist die reichsgesetzliche Regelung des öffentlichen Ver⸗ sicherungsrechts die weitaus dringlichere Aufgabe, und es empfiehlt sich deshalb nicht, mit ihrer Erledigung bis dahin zu warten, wo auch ein die Rechtsverhältnisse aus dem Versicherungsvertrag ordnender Gesetz⸗ entwurf fertiggestellt sein wird. Auch sachliche Gründe lassen sich dafür geltend machen, der Reform des Verwaltungsrechts die Priorität einzu⸗ räumen. In wichtigen Punkten muß dessen Gestaltung und insbesondere die Art der staatlichen Ueberwachung des Versicherungsbetriebs auf die privatrechtlichen Beziehungen zwischen den vertragschließenden Theilen beim Versicherungsgeschäfte zurückwirken. Je mehr bereits durch das Verwaltungsrecht und die Thätigkeit der Aufsichtsbehörden die Wirkung erzielt wird, daß die Rechte und Pflichten der Versicherer und der Versicherten durch die Vertragsbedingungen und deren praktische Handhabung klar und verständlich hingestellt, daß ausbeutende, chikanöse, betrügerische oder irreführende Vertragsbestimmungen hintan⸗ gehalten werden, um so weniger wird die Gesetzgebung auf dem Ge⸗ biete des Privatrechts veranlaßt sein, die Vertragsfreiheit der Parteien durch Vorschriften zwingenden Rechts einzuengen.

Dazu kommt, daß sich der Geltungsbereich der privatrechtlichen Vorschriften mit dem des vorliegenden, die verwaltungsrechtliche Seite des Versicherunsswesens regelnden Entwurfs nicht decken würde. Während die Gesetzgebung über den Versicherungsvertrag unzweifelhaft nicht bloß das Geschäft der privaten Versicherungsunternehmungen, sondern gleichmäßig auch das der öffentlichen Anstalten (Feuersozietäten, öffentlichen Hagel⸗ und Viehversicherungsanstalten u. a.) erfassen müßte, beschränkt sich der Entwurf, abgesehen von der im § 111 Abs. 2 vorgesebenen Bestimmung, auf private Versicherungs⸗

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Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die

Geldstrafe ein.

Straflos bleibt verbenbae. bezüglich dessen festgestellt wird, daß ein

Verschulden unterblieben ist. § 108.

der Eröffnungsantrag ohne

Die Strafvorschriften der §§ 101, 104 bis 107 finden auch auf die Mitglieder des Vorstandes, eines Aufsichtsraths oder ähnlichen Organs sowie die Liquidatoren eines solchen Vereins Anwendung, der nach § 96 als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit im Sinne

dieses Gesetzes gilt. 8 IX. Schlußvorschriften. 8 8 § 109.

Zur Ausführung dieses Gesetzes kann der Bundesrath Vorschriften

assen. Er kann insbesondere Art und Form der Rechnungslegung der Anstalten regeln und die näheren Voraussetzungen v unter welchen ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit als kleinere Verein im Sinne des § 52 anzusehen ist.

§ 110. „Durch Beschluß des Bundesraths kann angeordnet werden, daß für einzelne Versicherungszweige, mit Ausnahme der im § 6 Abs. 2 bezeichneten, die Vorschriften der Abschnitte I, II, IV und V dieses 8gg; ganz oder theilweise außer Anwendung bleiben.

er Bundesrath kann bestimmen, daß die Vorschrift des § 6

Abs. 2 auch auf andere als die dort bezeichneten Versicherungszweige Anwendung findet.

§ 111.

Alle der Beaufsichtigung nach Maßgabe dieses Gesetzes unterliegenden Anstalten sind verpflichtet, dem Privatversicherungsamte die von diesem erforderten statistischen Nachweise über ihren Geschäftsbetrieb einzu⸗ reichen. Ueber die hiernach zu erfordernden statistischen Nachweise ist der Versicherungsbeirath zu hören.

Die auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen errichteten öffent⸗ lichen Versicherungsanstalten unterliegen den Vorschriften dieses Gesetzes nicht, können jedoch durch Beschluß des Bundesraths zur Einreichung bestimmter statistischer Nachweise über ihren Geschäftsbetrieb an das Privatversicherungsamt verpflichtet werden.

§ 112.

Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften, nach denen der Betrieb bestimmter Versicherungsgeschäfte öffentlichen Anstalten vorbehalten ist.

§ 113.

Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die polizeiliche h des Abschlusses von Feuerversicherungs⸗ perträgen und der Auszahlung von Brandentschädigungen, sowie die⸗ jenigen landesgesetzlichen Vorschriften, durch welche der unmittelbare er. von Feuerversicherungsverträgen mit im Auslande befind⸗ lichen Anstaltsvertretungen verboten wird. § 114. Den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegen nicht die auf Grund des Gesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen vom 7. Lufe 1876 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 125) in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1884 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 54) errichteten Kassen, die auf Grund der —— foder 11“ errichteten Unterstützungskassen sowie die auf Grund berggesetzlicher Vorschri errichteten Knappschaftskassen. vgeseblich G § 115.

Die Vorschriften des § 18 Abs. 2 Satz 1, des § 38 Abs. 3 und. des § 65 Abs 3 Satz 2 finden auf Aktiengesellschaften K.Se Anwendung.

§ 116.

Die Aufsichtsbehörde kann für Vereine auf Gegenseitigkeit, die wegen ihres engbegrenzten Wirkungskreises der Eintragungspflicht nicht unterliegen, hinsichtlich der Zulassung, der Geschäftsführung und der Rechnungslegung Abweichungen von den Vorschriften der §§ 11, 12 55 bis 57 zulassen. Die hinsichtlich der Geschäftsführung und der Rechnungslegung zumlassenden Abweichungen können unter anderem davon abhängig gemacht werden, daß in mehrjährigen Zeiträumen eine von einem Sachverständigen auf Kosten des Vereins vorzunehmende Prüfung des Geschäftsbetriebs und der Permögenslage stattfindet und der Prüfungs⸗ bericht der Aufsichtsbehörde eingereicht wiirrddeddd.

Die Vorschriften der §§ 68, 93 und des § 96 Abs. 4 tret dem 8 2 199 vb den 8 8 1 u dem gleichen Zeitpunkt werden die zur Beaufsichtigu von Versicherungsanstalten zuständigen Landesbehörden durch 89 Lancbes⸗ 8 vegteancen boegeen 8 geitp

m übrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz i Kraft tritt, mit Zustimmung des Bundesraths durch K5ge eh- Ver⸗ 1u“ bFihmt. 8 18 m Königrei ayern tritt das Gesetz, soweit es sich um das Immobiliar.Versicherungswesen handelt, mit Zustim der bayerischen Regierung in Kraft.“*) 1“

*) In Bayern kann das Gesetz für das Immobiliar⸗Versicherungs⸗

sen nur mit Zustimmung der bayerischen Regierung Geltung er⸗

langen (Nr. IV des Schlußprotokolls zu dem Vertrag, betreffend den

Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes, vom 23. No⸗ vember 1870 [Bundes⸗Gesetzbl. 1871 S. 23]).

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wie vom Publikum und den Versicherungsanstalten schwer empfunden erden. Große und wohlberechtigte, staatlichen Scagf und örderung verdienende Interessen der Versicherungsanstalten, owie schwerwiegende Rücksichten der öffentlichen Wohlfahrt weisen demgemäß auf die Nothwendigkeit hin, dem gesammten privaten Versicherungswesen in Deutschland im Wege einer plan⸗ mäßigen Reigasee bgebung einen einheitlichen Rechtsboden zu geben.

Namentlich die für die öffentlich⸗rechtliche Seite des Versicherungs⸗

wesens in den deutschen Bundesstaaten maßgebenden Landesgesetze weisen in ihren Grundsätzen wie in ihren Einzelbestimmungen die denkbar größte Vielgestaltigkeit auf. Die verschiedensten Systeme, von dem einer strengen Genehmigungspflicht und eingreifender Staats⸗ aufsicht über die Versicherungsanstalten bis zu dem eines völlig freien Gewährenlassens, sind in den mannigfaltigsten Abstufungen vertreten. Bei der Konzessionierung neuer Anstalten werden in den verschiedenen Staaten des Deutschen Reichs die abweichendsten Anforderungen hin⸗ sichtlich des Nachweises eines Bedürfnisses, hinsichtlich der persönlichen Eigenschaften der Unternehmer und Gründer, der Verfassung und Einrichtungen der Anstalten, des erforderlichen Grundkapitals oder eines Gründungs⸗ und Garantiefonds, der zu leistenden Kautionen u. s. w. gestellt, bei der fortlaufenden Beaufsichtigung bestehender Anstalten die verschiedensten Anforderungen hinsichtlich der Geschäftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung; die Entziehung der einmal ertheilten Konzession ist an die verschiedensten Voraussetzungen geknüpft und zum theil völlig vom freien Ermessen einer Verwaltungs⸗ behörde abhängig; bald findet sie lediglich im Wege der Verwaltungs⸗ verfügung, bald im Verwaltungsstreitverfahren statt. Selbst in einem und demselben Bundesstaate gilt nicht immer einheitliches Recht. So bestehen in Preußen für die seit 1866 erworbenen neuen Landestheile mehrfach Bestimmungen, die von den für die alten Provinzen geltenden Vorschriften in den Grundsätzen völlig abweichen. Erwägt man überdies, daß naturgemäß die verwaltungsrechtliche Behandlung der Versicherungsanstalten in vielen Stücken weniger vom geschriebenen Recht als von der Verwaltungspraxis der Aufsichtsbehörden abhängt, so gewinnt man eine Vorstellung von den Schwierigkeiten, denen eine in mehreren oder sämmtlichen Bundesstaaten arbeitende Ver⸗ sicherungsanstalt fortwährend ausgesetzt ist. Wäͤhrend sonst im allgemeinen das Deutsche Reich für das ge⸗ werbliche und wirthschaftliche Leben ein einheitliches Wirthschafts⸗ und Rechtsgebiet bildet, treten bei der heutigen Rechtslage die Ver⸗ sicherungsunternehmungen, sobald sie mit ihrem Geschaftsbetrieb die Grenzen ihres Heimathstaats überschreiten, in die Fremde und müssen auf deutschem Boden die Erschwerungen und Nachtheile des Wirkens im Ausland erdulden. Die einzelnen deutschen Staaten behandeln einander auf diesem Gebiet noch jetzt als Ausland. Jede Ver⸗ sicherungsanstalt, die ihren Geschäftsbetrieb über das Gebiet eines anderen Bundesstaats als desjenigen, in welchem sie ihren Sitz hat, erstrecken will, muß, wenn in diesem Bundesstaat das System der staatlichen Genehmigung und Aufsicht besteht, für dasselbe erst die Erlaubniß zur Ausübung des Geschäftsbetriebs neu erwerben und den besonderen Anforderungen der Aufsichtsbehörde Genüge leisten. Und doch ist kaum ein anderer Geschäftszweig in dem Maße auf die territoriale Ausdehnung seines Wirkungskreises angewiesen wie der⸗ Versicherungsbetrieb nach seinem Zweck und seinem innersten Wesen. Abgesehen von den kleinen Versicherungsunternehmungen, die sich plan⸗ mäßig nur die Befriedigung eines Versicherungsbedürfnisses auf örtlich engbegrenztem Gebiet zur Aufgabe stellen und alsdann vermöge ihrer ge⸗ ringen Leistungsfähigkeit den Versicherungszweck auch nur in sachlich engen Grenzen erfüllen können, ist jedes Versicherungsunternehmen naturgemäß bis zu einem gewissen Grade zu einer extensiven Ent⸗ wickelung gedrängt; der Wirkungskreis muß groß sein, damit der im Versicherungszwecke gelegene Ausgleich der zu übernehmenden ver⸗ schiedenartigen Risiken ermöglicht, und so der Bestand der Anstalt von unberechenbaren lokalen Zufäͤllen unabhängig gemacht werden kann. Alle Hemmnisse, welche einem Unternehmen in dieser Richtung bereitet werden, wirken mit Nothwendigkeit nachtheilig auf die Ver⸗ sicherten zurück, indem sich die Sicherheit ihrer Ansprüche mindert oder die Kosten der Versicherung erhöhen.

Es ist indessen nicht nur die Buntscheckigkeit des auf diesem Gebiete geltenden Rechts, sondern auch seine vfelfach empfundene sach⸗ liche Mangelhaftigkeit, welche eine Reform desselben geboten erscheinen läßt. In gewissen Theilen des Reichs fehlt es an verwaltungsrecht⸗ lichen Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Versicherungs⸗ unternehmungen fast gänzlich; in anderen Bundesstaaten unterliegen nur bestimmte Versicherungszweige, wie z. B. die Feuerversicherung, der staatlichen Genehmigung und Aufsicht, während andere Zweige, welche, wie z. B. die Lebensversicherung, in ihren verschiedensten Ge⸗ staltungen in besonders hohem Grade einer gesetzlichen Regelung be⸗ dürfen, einer solchen gänzlich entbehren. Unter dem Schutze dieser Verhältnisse hat sich dann in solchen Rechtsgebieten zuweilen ein Gründungsschwindel auf dem Gebiete des Versicherungswesens ent⸗ wickelt, der aus sittlichen und wirthschaftlichen Gesichtspunkten überaus bedenklich erscheint. Die Behörden standen demselben vielfach von vornherein machtlos gegenüber und konnten ihm erst nachträglich, nachdem Unheil in weiten Kreisen der Bevölkerung verursacht war, und zwar nor mit Hilfe des Strafgesetzbuchs entgegentreten. In anderen Gebieten wieder findet zwar thatsächlich eine obrigkeitliche Ueberwachung aller S statt, ohne daß jedoch diese Praxis auf eine klare und sichere gese liche Grundlage basiert ist. Wo besondere gesetzliche Vorschriften eehen, sind sie theilweise so lückenhaft, daß weder die Behörden die zu einer ersprießlichen Auf⸗ sichtsführung unerläßlichen Handhaben besitzen, noch den bestehenden Versicherungsanstalten irgend ausreichende Rechtsgarantien gegen un⸗

ö Nachdem hbei der Vorbereitung der Gewerbeordnung die Regelun des Versicherungswesens ausdrücklich ausgeschieden * ae sonderen Akte der Gesetzgebung vorbehalten worden war, hat der Bundesrath auf Antrag von Sachsen⸗Coburg⸗Gotha unter dem 1. März 1869 39 der Protokolle) beschlossen: „an den Bundeskanzler das Ersuchen zu richten, etwa nach Ein⸗ ziehung nöthiger Auskunft über die in den einzelnen Staaten des Norddeutschen Bundes in Betreff des Versicherungswesens geltenden Bestimmungen den Entwurf eines Bundesgesetzes C lassen und dem Bundesrathe zur Beschlußnahme egen. „Am 10. Juni 1870 279 der Protokolle) hat die Königli sächsische Regierung im Bundesrath die Beschleunigung der düc elegenheit beantragt; in gleicher Weise hat die Königlich preußische egierung beim Reichskanzler zu verschiedenen Zeiten die möglichst baldige Vorlage eines ent prechenden Gesetzentwurfs befürwortet. Auch aus der Mitte des Reichstages sind mehrfach gleichartige Anregungen hervorgegangen; insbesondere hat der Reichstag am 14. Mai 1879 aus Anlaß einer Petition beschlossen, die Reichsregierung zu ersuchen, daß das Versicherungswesen im Wege der Reichsgesetzgebung bald⸗ möglichst geregelt werde (IV. Bericht der Febrgmeisfion für die Petitionen Nr. 150 II. Session 1879 und Sten. Ber. über die 44. Sitzung S. 1193). Noch am 11. Dezember 1896 hat der Reichs⸗ tag im Anschluß an seine Beschlüsse zum Bürgerlichen Gesetzbuch in einer Resolution die Erwartung ausgesprochen, daß das Versicherungs recht für das Deutsche Reich baldthunlichst einheitlich geregelt werde

(Sten. Ber. 1896 S. 3846).

„Der Reichskanzler ist zur Vorbereitung eines Gesetzentwurfs über die öffentlich⸗rechtliche Seite des Versi hmnosncans mit den Bundesregierungen in Schriftwechsel getreten und hat namentlich in den seiner Zeit in die Oeffentlichkeit gelangten Rundschreiben vom 4. August 1879 und 17. November 1881 diejenigen Seeene zur Erörterung gestellt, welche bei der Ausarbeitung des Entwurfs eines Versicherungsgesetzes als Grundlagen zu dienen hätten. Die demnächst aus⸗ gearbeiteten Entwürfe sind mehrfach mit Sachverständigen aus den Gebiete des Versicherungswesens berathen worden. Wenn ein Gesetz⸗ entwurf erst jetzt fertig gestellt ist, so findet dies in der besonderen Schwierigkeit des Gegenstandes sowie darin seine Begründung, daß die Vorarbeiten zeitweise vor noch dringlicheren Aufgaben der Reichs⸗ gesetzgebung haben zurücktreten müssen. Inzwischen sind die ein⸗ schlagenden Fragen durch wiederholte Verhandlungen und Erörterungen in Literamr und Presse soweit geklärt worden, daß in wichtigen Be⸗ ziehungen nahezu Uebereinstimmung der Ansichten erzielt ist, die früher weit auseinandergingen.

Die Grundzüge des Entwurßs.

Der Entwurf beschränkt sich auf die Regelung der öffent⸗ lich⸗rechtlichen Seite des Versicherungswesens und behält die dem bürgerlichen Recht anheimfallende Ordnung des Rechts des Versicherungsvertrags einem besonderen Gesetze vor. Nur ausnahms⸗ weise werden auch priratrechtliche Verbältnisse berührt, soweit dies wegen des unlösbaren Zusammenhanges gewisser Fragen mit dem Ver⸗ waltungsrecht unvermeidlich war.

Dementsprechend beschäftigt sich der Entwurf vor allem mit den nn und wirthschaftepolizeilichen Fragen, unter welchen Voraus⸗ etzungen ein Unternehmen Versicherungsgeschäfte im Inlande betreiben darf, welche Bedingungen in Bezug auf Verfassung sowie auf die finanziellen und technischen Unterlagen eines Unternehmens erfüllt sein müssen, um den dauernden Bestand des letzteren und einen vertrauens⸗ würdigen, gemeinnützig wirkenden Geschäftsbetrieb erwarten zu lassen; ferner, nach welchen Grundsätzen die Verwaltung des Anstalts⸗ vermögens einzurichten, wie die Rechnungslegung zu bewirken ist, wie weit eine öffentliche Darlegung der wichtigsten Thatsachen des Ge⸗ schäftsbetriebs und der Vermögenslage zu erfolgen hat, um den interessierten Kreisen eine Beurtheilung der Solidität einer Anstalt zu ermöglichen; endlich, nach welchen Gesichtspunkten, von welchen Be⸗ hörden und mit welchen Machtbefugnissen eine obrigkeitliche Ueber⸗ wachung des e stattfinden soll.

Eine geleto⸗ erische Trennung der verwaltungsrechtlichen und der privatrechtlichen Beziehungen des Versicherungswesens läßt sich ohne erhebliche Unzuträglichkeiten durchführen; sie ist im allgemeinen der bisherigen Gesetzgebung der Bundesstaaten eigenthümlich und findet auch Vorgänge in der neuesten ausländischen Gesetzgebung verschiedener Staaten. Es mag hier namentlich auf die Schweiz verwiesen werden, wo das Bundesgesetz, betreffend Beaufsichtigung von Privatunter⸗ nehmungen im Gebiet des Versicherungswesens, bereits unter dem 25. Juni 1885 ergangen ist, während man erst in neuester Zeit der Gesetzgebung über den Versicherungsvertrag näher getreten st und einen im Auftrage des Schweizer Bundesraths von Professor Dr. Roelli in Zürich ausgearbeiteten Entwurf veröffentlicht hat.

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Feeeertgs⸗ behördliche Eingriffe gewährt sind. Wenn nach einer ihe von Landesgesetzen die Konzessionen deutscher Versicherungs⸗

unternebmungen. Daher scheiden nicht nur alle diejenigen An⸗ stalten aus, denen vermöge der Arbeiterversicherungsgesetze des Reichs als öffentlich⸗rechtliche Pflicht die Durchführung der Kranken⸗, Unfall⸗, Invaliditäts⸗ und Altersversicherung obliegt, sowie die auf Grund landesrechtlicher, insbesondere berggesetzlicher Vorschriften bestehenden Knappschaftskassen und ähnlichen landesrechtlichen Einrichtungen, sondern insbesondere auch alle sonstigen, auf Landesrecht beruhenden öffentlichen Versicherungsanstalten, welche unter der Verwaltung oder Leitung staatlicher oder kommunaler Behörden stehen. Dabei macht es keinen Uaterschied, ob diese Anstalten freiwilliger Versicherung oder der Durchführung eines Versicherungszwanges dienen, und ob sie für einen bestimmten Versicherungszweig das Privileg der ausschließlichen Versicherung (Monovpol) befitzen oder im Wettbewerb mit Privat⸗ anstalten stehen. Hierher gehören die bestehenden öffentlichen Hagel⸗ und Viehversicherungsanstalten sowie vor allem die in verschiedenen Bundesstaaten in namhafter Zahl und Bedeutung vorhandenen öffent⸗ lichen Feuerversicherungsanstalten (Feuersozietäten).

Für die Reichsgesetzgebung fehlt es an einem ausreichenden Anlaß, die vorbezeichneten öffentlichen Anstalten in die Neuregelung des Ver⸗ waltungsrechts mit einzubeziehen. Da sie unter behördlicher Ver⸗ waltung und staatlicher Aufsicht stehen, besteht zu einer anderweiten Ueberwachung kein Bedürfniß. Jede Aenderung in dieser Richtung würde mit Recht als unliebsamer und ungerechtfertigter Eingriff in die Behördenzuständigkeit empfunden werden. Die Versicherten er⸗ scheinen bei diesen Anstalten in keiner Weise gefährdet; für die Ver· waltungen sind lediglich Rücksichten des Gemeinwohls maßgebend; jedes Interesse an einem unsoliden Geschäftsbetrieb, insbesondere an der Uebervortheilung der Versicherten, ist ausgeschlossen. Die An⸗ stalten sowohl wie die Versicherten fühlen sich im allgemeinen bei der gegenwärtigen Rechtslage wohl. Die Konkurrenzbedingungen der verschiedenen Arten von Versicherungsunternehmungen zu einander aber können in diesem Entwurf nicht geregelt werden.

Vom Standpunkt der privaten Versicherungsanstalten aus, welche durch gewisse, auf Landesrecht beruhende Vorrechte öffentricher An⸗ stalten in ihren geschäftlichen Interessen sich benachtheiligt glauben, ist die Forderung vertreten worden, es möge die Reichsgesetzgebung, wenn es unvermeidlich sei, den bestehenden öffentlichen Anstalten ihre Monopolrechte in dem seitherigen Umfange zu wahren, doch wenigstens verhindern, daß in den Bundesstaaten neue Monopolanstalten errichtet oder die Privilegien der vorhandenen Anstalten zum Nachtbeile des privaten Versicherungsbetriebs erweitert werden. Zum mindesten möge die Schaffung neuer oder die E weiterung bestehender Monopolrechte von der Zustimmung einer Reichsinstanz abhängig gemacht werden.

Der Entwurf verzichtet indessen darauf, zu der mit jener Forde⸗ rung aufgeworfenen Frage, innerhalb welcher Grenzen auf dem Ge⸗ biete des Versicherunge wesens der Privatbetrieb einerseits und der öffentliche, insbesondere staatliche Betrieb andererseits berechtigt und zweckmäßig und daher gesetzlich zuzulassen sei, Stellung zu nehmen. Diese Frage, die zu verschievenen Zeiten, für die verschiedenen Ver⸗ sicherungezweige und vor allem auch für die verschiedenen Theile des Reichs sehr verschiedener Beantwortung fähig sein kann, muß nach den jeweiligen tbatsächlichen und örtlichen Verhältnissen entschieden werden, eignet sich also nicht für die reichsgesetzliche Regelung. Es wäre ein verfehltes Beginnen, der naturgemäßen Entwickelung auf diesem Gebiete durch die Gesetzgebung des Reichs vorgreifen zu wollen. Vor allem aber läge es von der eigentlichen Aufgabe des Entwurfs, der dem hervorgetretenen dringenden Bedürfniß entsprechend dem privaten Versicherungsbetriebe, soweit er gegenwärtig besteht und sich künftighin entfalten wird, eine zweckmäßige rechtliche Ordnung bieten will, weitab, die künftige Entwickelung des öffent⸗ lichen und des privaten Betriebs meistern und das Arbettsfeld beider abstecken zu wollen. Die Entscheidung darüber, wieweit zur geeigneten Befriedigung des Versicherungsbedürfnisses und zur Ei⸗ reichung des Versicherungszwecks, bei dem öffentliche Interessen in mehrfacher Beziehung betheiligt sein können, öffentliche Anstalten ins Leben zu rufen oder zu betheiligen sind, bildet bei der Verschiedenheit der in Betracht kommenden örtlichen Verhältnisse mit Recht eine wichtige Aufgabe der Landesverwaltung in den Einzelstaaten, und hierbei wird es auch fernerhin sein Bewenden haben müssen. Eine Verschiebung hierin anzustreben wäre ebenso ungerechtfertigt wie aus⸗ sichtslos und nur geeignet, das Zustandekommen des allseirig und nicht am wenigsten von den privaten Versicherungsanstalten selbst gewünschten Versicherungsgesetzes zu gefährden.

Auch auf dem Gebiet des Steuerrechts werden sich die Interessenten des privaten Versicherungswesens bescheiden müssen, nicht alle ihre Wünsche durch den Entwurf erfüllt zu sehen. Letzterer ver⸗ meidet es grundsätzlich, die Frage der steuerlichen 1““ Versicherungsanstalten und des Versicherungsgeschäfts in den Kreis der von ihm zu regelnden Gegenstände hereinzuziehen; nach ihm sollen vielmehr alle landesgesetzlichen Belastungen der Anstalten, Agenten und Versicherungeabschlüsse, soweit es sich dabei um den Auefluß einer öffentlich⸗rechtlichen Abgabepflicht handelt, unangetastet bleiben.

Wenn dieser Standpunkt, der beceits in den obenerwähnten Rundschreiben des Reichskanzlers vom 4. August 1879 und 17. No⸗ vember 1881 mit aller Entschiedenheit zum Ausdruck gekommen ist, und die darin enthaltene Rücksicht auf das Besteuerungsrecht der Bundesstaaten in der Oeffentlichkeit im allgemeinen das richtige Ver⸗ ständniß gefunden hat, so wird doch von vielen Seiten gefordert, daß durch die Reichsgesetzgebung nach dem Vorbild des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870 ein Schutz wenigstens dagegen gewährt werde, daß von demselben Geschäftsbetrieb

Versicherungsgeschäfts auf eine Linie zu stellen sei mit jedem Gewerbe⸗ betriebe, dem gegenüber durch die Gewerbeordnung ein freies Gewähren⸗ lassen gesichert ist, daß es dem versicherungsuchenden Publikum ledig⸗ lich selbst überlassen werden könne, seine Interessen im Geschäfts⸗ verkehr mit den Versicherungsanstalten zu wahren und sich durch eigene Wachsamkeit vor Schaden zu schützen, und daß der freie Wettbewerb unter den Anstalten mit hinreichender Stärke in dem Sinne wirken werde, schwindelhafte Anstalten auszumerzen und unsolides Geschäfts⸗ gebahren auf die Dauer unmöglich zu machen, dann allerdings würde es einer besonderen staatlichen Ueberwachung des Versicherungsbetriebs nicht bedürfen, und dann würde die Gesetzgebung sich darauf beschränken können, für den Beginn des Geschäftsbetriebs die Erfüllung bestimmter äußerer Erfordernisse, z. B. hinsichtlich der Verfassung einer Gesell⸗ schaft, des Vorhandenseins gewisser finanzieller Garantiemittel u. s. w., in Form sogenannter Normativbestimmungen vorzuschreiben. Würde dann überdies etwa noch die Hinterlegung einer bestimmten Summe als Kaution verlangt und eine jährliche öffentliche Klarlegung der Betriebs⸗ verhältnisse und der Vermögenslage der Anstalten gefordert, so wäre damit zum Schutze des Publikums schon ein übriges gethan.

Dem Entwurf liegt die entgegengesetzte Auffassung zu Grunde, nämlich die, daß das öffentliche Interesse an einer gedeihlichen und soliden Entwickelung des Versicherungewesens in besonders hohem Grade betheiligt ist und dem Staat die Pflicht besonderer Fürsorge auf diesem Gebiet auferlegt. Maßgebend hierfür ist insbesondere einerseits die Rücksicht auf die große volkswirthschaftliche, soziale und ethische Bedeutung des Versicherungswesens, andererseits auf die Gefahr schwerster Schädigung des Volkswohls, die von einem Mißbrauch des Versicherungewesens droht und um so näher liegt, als auf diesem Gebiet des Wirthschafts⸗ und Verkebrslebens selbst der sorgsame und verständige Bürger ohne Hilfe von anderer Seite zu eigener zuverlässiger Beurtheilung der Anstalten, denen er sich anvertrauen muß, regelmäßig nicht im stande ist 1

Es ist nicht bloß die Höhe der dem Versicherungszweck gewidmeten und der durch die Versicherung gewährleisteten Summen, welche die wichtige Rolle des Versicherungswesens im Wirthschaftsleben bedingt. Vor allem müssen auch die eigenartigen, für den Volkswohlstand und das ethische Volksleben bedeutsamen Funktionen ins Auge gefaßt werden, durch welche sich das Versicherungswesen von den sonstigen Wirthschaftszweigen wesentlich abhebt. Wie der durch die Ver⸗ sicherung ermöglichte Schutz des einzelnen gegen die ver⸗ nichtenden und zerrüttenden Wirkungen elementarer Schäden eine wichtige volkswirthschaftliche und zugleich kulturelle Errungenschaft bildet, so ist die durch die Lebensversicherung zu erreichende Fürsorge der Versicherungsnehmer für die Zukunft ihrer Familienangehörigen nicht bloß eine für letztere segensreiche Bethätigung des Familien⸗ sinnes und der Familienpflichten, soadern auch für den Vorsorgenden selbst ein Mittel, sich von drückender Sorge für die Zukunft zu be⸗ freien und sich für die Anforderungen der Gegenwart Muth und Schaffensfreudigkeit zu sichern. Unter diesen Umständen ist es bei der dem deutschen Volke eigenen Auffassung von den Aufgaben des Staats unmöglich, dem Staͤat dem Versicherungswesen gegenüber kein anderes Interesse und keine anderen Pflichten zuzusprechen, als gegenüber einer deliebigen, auf Erzeugung und Bereitstellung materieller Güter für den Volksbedarf gerichteten freien Gewerbethätigkeit. G

Dazu kommt, daß der Versicherungsbetrieb mebhr als irgend ein anderer Wirthschaftszweig auf das Vertrauen der Bevölkerung ange⸗ wiesen ist. Nur wo dieses auf Grund langer, gleichmäßiger Erfahrungen, auf Grund einer von Generation zu Generation sich fortpflanzenden Ueberlieferung den Versicherungsunternehmungen im allgemeinen ent⸗ gegengebracht wird, kann das Versicherungswesen mit seinem segens⸗ reichen Wirken alle Bevölkerungeklassen durchdringen und die ihm zukommende Rolle im Volksleben spielen. Wird dieses Vertrauen getäuscht, so sind nicht nur die Getäuschten die Leidtragenden, und nicht bloß die eine Anstalt, welche das Vertrauen verscherzt hat, ist die Geschädigte, sondern das gesammte Versicherungswesen leidet empfindliche Einbuße an Vertrauen. Darunter haben dann auch die soliden und gut verwalteten Anstalten, die an sich einer eingehenden staatlichen Kontrole weniger bedürfen würden, zu leiden, ebenso aber auch die Bevölkerung, welche sich dann einschüchtern und davon ab⸗ halten läßt, die Vortheile der Versicherung sich nutzbar zu machen.

Daß der Einzelne in der Lage wäre, sich durch umsichtige Pküfung ein zutceffendes Urtheil darüber zu bilden, welcher Anstalt er sein Vertrauen schenken dürfe, läßt sich im allgemeinen nicht annehmen. Die Schadensversicherung in ihren wichtigsten Zweigen, wie Feuer⸗ versicherung, Hagel⸗ und Viehversicherung, 119. heute für die so⸗ genannten kleinen Leute, die infolge ihres Bildungsganges und ihrer sozialen Stellung in der Regel wenig geschäftsgewandt sind, eine nicht geringere Rolle als für den in schwierigen Geschäften besser be⸗ wanderten Wohlhabenden; ja für erstere ist solche Versicherung ganz besonders werthvoll und nothwendig. Auch die Lebensver cherung in allen ihren Verzweigungen bestrebt sich, immer mehr auch in die Kreise der weniger Bemittelten zu dringen, und hat besonders in der Form der Volksversicherung bereits namhafte Ausdehnung in diesen Bevölkerungsschichten erlangt. Tausende und aber Tausende setzen bei der Schadensversicherung ihr Vertrauen darauf, daß die versichernde Anstalt ihnen im Falle der Noth Hilfe bringen kann und auch bringen will, ohne etwa die eigene Ueberlegenheit über die Geschäftsunkunde der Versicherten auszubeuten und deren Ansprüche zu eigenem Vor⸗ theil, etwa durch Benutzung listiger Vertragsklauseln, zu vereiteln. Bei langfristigen Versicherungen, namentlich bei der Lebensversicherung, vertraut der Versicherungsnehmer für seine Lebenszeit oder für Jahr⸗ zehnte seine oft nur unter den empfindlichsten Entbehrungen erzielten

in verschiedenen Bundesstaaten oder Gemeinden mehrmals Steuern erhoben werden, und namentlich auch von einer und derselben Police 8 1“

Ersparnisse der Anstalt in der Zuversicht an, daß redlich, dem Ver⸗

der Sache dienenden Beurtheilungen stehen aber j derzeit solche gegen⸗ über, die unter dem Scheine selbstloser Objektivität im Dienste be⸗ stimmter einseitiger Interessen die Verkleinerung der einen, die reklamehafte Anpreifung der anderen Anstalt bezwecken. Sehr übe berathen wäre das versicherungsuchende Publikum, wenn es darauf an wiesen wäre, nur aus Fach⸗ und Tagespresse Belehrung zu schöpfe und in diesem Widerstreite der Stimmen Stellung zu nehmen.

Dazu kommt aber, daß die üblicher Weise erfolgenden Jahres veröffentlichungen der Versicherungsanstalten auch dem gewiegtesten Fachmanne doch nur ein sehr bediagtes Urtheil über die Vertrauess⸗ würdigkeit einer Anstalt gestatten. Dies gilt namentlich für die kom⸗ plizierten, wenig durchsichtigen Verhältnisse von Lebensversicherungs⸗ anstalten. Zu ihrer Beurtheilung genügt nicht die Kenntniß der vor-. handenen Reserven, insbesondere der Prämienreserve einerseits und der gegenüberstehenden Versicherungssumme andererseits, wenn nicht zu gleich auch eine genaue Kenntniß des Versicherungsbestandes in sei Zusammensetzung nach Altersklassen und ferner eine periodisch sich wiederholende Vergleichung der tvatsächlichen Sterblichkeitsverhältnisse mit den erwartungsmäßigen hinzukommt. 8

Was aber bücgt ferner dafür, daß der veröffentlichte Geschäfts plan in Wirklichkeit auch im Laufe der Jahre eingehalten wird? Di eingehendste Rechenschaftslegung einer Anstalt wird über diese Frag nicht hinreichenden Aufschluß geben. Und was bürgt dafür, daß di veröffentlichten Angaben den Büchern der Anstalten und den That sachen entsprechen? Auch bhierin erweist sich die Unzulänglichkeit de Publizität, es sei denn, daß zu ihrer Ergänzung eine staatliche Kontrol über die Richtigkeit der Veröffentlichungen hinzutritt. Pamit aber 8 ja schon eine weitgehende und eingreifende Staatsaufsicht ge⸗ geben sein.

Günstigsten Falles wird mit der Publizität die Aufdeckung von Uebelständen in den Einrichtungen oder im Geschäftsbetrieb eines Unternehmens erreicht. Wenn nun solche Fehler aufgefunden siad sollen dann gegenüber den festgestellten Mißständen wiederum die Ver sicherten und das der Versicherung bedürfende Publikum auf Selbst⸗ hilfe verwiesen werden? Vorausgesetzt, daß überhaupt von solchen Aufdeckungen bereits Kunde in weitere Kreise gedrungen ist, so können hierdurch vielleicht Versicherunzsbedürftige, welche noch vor dem Ab schlusse neuer Versicherungen stehen, vor der Wahl einer minder ver trauenswürdigen Anstalt bewahrt werden. Für die bereits Ver⸗ icherten aber kommt die durch die öffentliche Kritik herbeigeführt

ffenlegung von Mißständen zu spät. Dies gilt namentlich für die langfristige Lebensversicherung, bei der ein Aufgeben der Versicherungen regelmäßig nur mit erheblichen Verlusten möglich und eine ander weite Erreichung des Versicherungszweckes wegen vorgeschrittenen Alters oder verschlechterten Gesundheitszustandes der Versicherten oft gan ausgeschlossen ist.

So wird man aus mannigfachen Gründen, wenn anders nicht überhaupt auf besondere staatliche Fürsorge für eine gedeihliche, solide Entwickelung des Versicherungswesens und auf einen besonderen Schutz der Versicherten verzichtet werden soll, zu dem System einer materiellen Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmungen hingeführt, wie der Entwurf vorsieht. Die Aufsicht soll sich hiernach nicht kedisc in formaler Richtung bethätigen, indem sie die Einhaltung der dur Gesetz und Satzungen gegebenen Bestimmungen überwacht. Die Auf sicht soll vielmehr durch Prüfungen uad Entscheidungen materielle Art das Entstehen solcher Anstalten hindern, welche von vornherein des Vertrauens unwürdig erscheinen, bei allen zugelassenen Anstalten fort⸗ laufend den gesammten Geschäftsbetrieb im Auge behalten und darüber wachen, daß von dem genehmigten Geschäftsplan nicht abgewichen wird, in der Geschästsführung nicht Mißbräuche Platz greifen, welche die Versicherten gefährden und aus einem zu gemeinnütziger Wirksam- keit bestimmten Institut ein gemeingefährliches machen würden. Da wo veränderte Verhältnisse (z. B. Aenderung der Gefahrenverhältnisse des Zinsfußes u. a.) es nöthig machen, soll die Aufsicht dahin wirken daß durch Umgestaltung der technischen und finanziellen Grundlagen des Geschäfts der Bestand und die Leistungsfähigkeit einer Anstalt er⸗ halten bleiben, und endlich in Fällen, wo dennoch ein Zusammenbruch nicht abzuwenden ist, dafür sorgen, daß dem Geschä tsbetriebe recht⸗ zeitig ein Ziel gesetzt wird und die Abwickelung der Geschäfte ohne willkürliche Beschädigungen oder Bevorzugungen Einzelner unter gleich⸗ mäßiger Wahrung der Interessen aller Betheiligten erfolgt.

2 s liegt auf der Hand, daß damit der Staatsaufsicht ungemein schwierige und verantwortungsvolle Aufgaben gestellt sind, und daß deren Erfüllung nicht in allen Fällen mit unbedingter Sicherbeit er⸗ wartet werden darf. Daraus indessen, daß man sich zuweilen viel⸗ leicht mit nur annähernden Erfolgen wird begnügen müssen, ist nicht dec Schluß gerechtfertigt, daß hier die öffentlichen Gewalten überhaupt zur Unthätigkeit verurtheilt und staatliche Behörden nicht im stande seien, ohne Benachtheiligung des Vertrauens in die staatlichen Ein⸗ richtungen überhaupt die Beaufsichtigung der Versicherungsunter⸗ nehmungen zu führen. Staatsbehörden werden jedenfalls, darüber kann ein Zweifel nicht bestehen, weit besser im stande sein, Uebelstände aufzudecken und abzuwehren, als die auf die Selbsthilfe verwiesenen Versicherungsbedürftigen und die auf sich allein gestellte private Kritik. Letztere wird erst dann recht fruchtbar werden können, wenn sie neben der Staatsaufsicht und mit dieser in gegenseitiger Unterstützung der Aufgabe waltet, das Versicherungswesen auf vertrauenswürdiger Bahn zu erhalten. Wie wirksam die durch Vermittelung der staatlichen Aufsichtsbehörde der Oeffentlichkeit übergebenen, geprüften und ge⸗ sichteten Materialien eine gerechte Würdigung der Versicherungsanstalten in der öffentlichen Meinung zu fördern vermögen, beweisen die werth⸗

vollen, in der Fachliteratur hochangesehenen Jahresberichte des eid⸗

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