1898 / 283 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 30 Nov 1898 18:00:01 GMT) scan diff

Der Bezugapreis beträgt viertelzährlich 4 50 ₰. Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; fur Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition

sW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Insertionspreis für den Naum einer Druchzeile 30 ₰. Inserate

nimmt an: die Königliche Expedition des Dentschen Reichs-Anzeigers

und KAböniglich Preußischen Staats⸗Anzeigers

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Einzelne Rummern hkosten 25 ₰.

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Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Marine⸗Baurath und Maschinenbau⸗Betriebe⸗Direktor Veith zum Marine⸗Ober⸗Baurath und Maschinenbau⸗ Direktor und den Marine⸗Maschinen⸗Bauinspektor Strangmeyer zum Marine⸗Baurath und Maschinenbau⸗Betriebs⸗Direktor, sowie den Marine⸗Intendantur⸗Assessor Donalies zum Marine⸗

Intendantur⸗Rath zu ernennen. 8

Bekanntmachung.

Mit Bezugnahme auf die in Nr. 52 des „Reichs⸗Gesetz⸗ blatts“ verkuͤndete Kaiserliche Verordnung vom 25. d. M., durch welche der Reichstag berufen ist, am 6. Dezember d. J. in Berlin zusammenzutreten, wird hierdurch bekannt gemacht, daß die Eröffnung des Reichstages an diesem Tage um 12 Uhr Mittags im Weißen Saale des hiesigen Königlichen Schlosses stattfinden wird. Zuvor wird ein Gottesdienst und zwar für die Mitglieder der Evangelischen Kirche in der Schloßkapelle um 11 Uhr, für die Mitglieder der Katholischen Kirche in der St. Hedwigs⸗Kirche um 11 ½ Uhr abgehalten werden.

Die weiteren Mittheilungen üder die Eröffnungs⸗Sitzung erfolgen in dem Bureau des Reichstages, am Königsplatz, am 5. Dezember d. J. in den Stunden von 9 Uhr Morgens bis 8Uhr Abends und am 6. Dezember von 8 Uhr Vormittags ab.

In diesem Bureau werden auch die Legitimationskarten für die Eröffnungssitzung ausgegeben, sowie alle sonst erforder⸗ lichen Mittheilungen gemacht werden.

Zuschauer können zu dem Eröffnungsakte nicht zugelassen werden.

Berlin, den 28. November 1898.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

Privilegium

wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe⸗ scheine der Stadt Berlin im Betrage von 60 000 000

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

Nachdem die städtischen Behörden Unserer Haupt⸗ und Residenz⸗ stadt Berlin beschlossen haben,

b ür die Fortführung der städtischen Kanalisation, für die Fort⸗ 8 setzung der Erweiterungsbauten der städtischen Wasserwerke, für die verstärkte Tilgung des für letztere beim Reichs⸗Invaliden⸗ fonde aufgenommenen Darlehns, für Neu⸗ und Erweiterungs⸗

bauten der städtischen Gaswerke, sowie des städtischen Zentral⸗

Viehmarkts und Schlachthofs, für die Erbauung von Brücken,

für die Umgestaltung des Mühlendammes und Kanalisierung

der Untersrree einschließlich der damit zusammenhängenden

Brücken⸗ und Wasserbauten, für die Anlegung des Hafens am

Urban und für Straßenregulierungen aus Anlaß des Baues

der Stadtbahn

eine Anleihe im Betrage von 60 000 000 aufzunehmen, wollen Wir auf den Antrag des Magistrats,

u diesem Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen ersehene, seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im obigen Betrage ausstellen zu dürfen,

da sich hiergegen weder im Interesse der Gläubiger, noch der Schuldnerin etwas zu erinnern gefunden hat, in Gemäßheit des § 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von EE. zum Betrage von 60 000 000 ℳ, „Sechzig Millionen Mark“, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung er⸗ iheilen. Die 1 1 200 Stück über je 5000

6 600 2000

25 200 1000

22 600 500

200

8

6 000 000 13 200 000 25 200 000 11 300 000

3 300 000 100 1 000 000

zusammen 60 000 000

nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit drei und einem halben vom Hundert jährlich zu verzinsen und nach dem festgesetzten Tilgungs⸗ plane mittels Verloosung oder freihändigen Ankaufs jährlich vom 1. April 1902 ab mit wenigstens zwei vom Hundert des Kapitals unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen zu tilgen. Die Ertheilung unserer Gene sgungerfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus Eenn angenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem ahe der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein. Durch vorstehendes Privilegtum, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihe⸗ scheine eine Gewährleistung seitens des Staats nicht übernommen.

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UTIHIlIn’

woch, den 30. November, Abends.

nleihescheine sind in folgenden Abschnitten: 8

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Damaskus, den 9. November 1898. (1. 8.) . Wilhelm R. von Miquel. Freiherr von der Recke.

Stadtwappen.) nleiheschein der Stadt Berlin Buchstabe Nr. . über .Mark Reichswährung.

Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom 9. November 1898 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Potsdam vom .. ten . . . . . . . 1898 Nr. . Seite ... und Gesetz⸗

Sammlung für 1898 Seite .. .. laufende Nr. .).

Auf Grund der Beschlüsse der städtischen Behörden vom 10. Dezember 1897/10. Februar 1898 und 9./15. September 1898 wegen Aufnahme einer Schuld von 60 000 000 bekennt sich der Magistrat der Stadt Berlin namens der Stadt durch diese, für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Darlehnsschuld von. Mark, welche an die Stadt baar gezahlt worden und mit 3 ½ vom Hundert jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 60 (00 000 erfolgt nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplans mittels oder freihändigen Ankaufs der Anleihescheine in den Jahren 190. bis spätestens 1931 einschließlich aus einem Tilgungsstock, welcher mit wenigstens zwei vom Hundert des Kavpitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen gebildet wird.

Die Ausloosung geschieht in dem Monat Dezember jeden Jahres.

Der Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungs⸗ stock zu verstärken oder auch sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleibescheine auf einmal zu kündigen.

Die durch die verstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben⸗ falls dem Tilgungsstocke zu.

Die ausgeloosten, sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge sowie des Termins, an welchem die Ruͤckzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt ge⸗ macht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Zahlungstermine in dem „Deutschen Reichs⸗ und Preußi⸗ schen Staats⸗Anzeiger“, in dem Amtsblatt der Königlichen Re⸗ ierung zu Potsdam, sowie in der „Vossischen“ und in der „National⸗

eitung“ in Berlin. Wird die Tilgung der Schuld durch Ankauf don Anleihescheinen bewirkt, so wird dies unter Angabe des Betrages der angekauften Anleihescheine alsbald nach dem nkaufe in gleicher Weise bekannt gemacht. Geht eines der vorbezeichneten Blätter ein, so wird an dessen Statt von den städtischen Behörden mit Genehmi⸗ heng 8 Königlichen Ober⸗Präsidenten von Berlin ein anderes Blatt estimmt.

Bis zu dem Tage, an welchem das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 1. April und 1. Oktober von heute ab gerechnet, mit 3 ½ vom Hundert jährlich verzinst.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine, beziehungsweise dieses Anleihescheins bei der Stadt⸗Hauptkasse in Berlin und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Anleihescheine sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeitstermine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. b

Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die inner⸗ halb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt.

Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder ver⸗ nichteter Anleihescheine erfolgt nach Vorschrift der §§ 838 u. ff. der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 R.⸗Ges.⸗Bl. Nr. 83) beziehungsweise nach § 20 des Ausführungs⸗ Plebes zur Deutschen Zivilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Gesetz⸗

amml. S. 281).

Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verzährungsfrist bei dem Magistrat an⸗ meldet und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vorzeigung des Anleihescheins oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ab⸗ lauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit diesem Anleihescheine sind halbjährige Zinsscheine bis zum Schlusse des Etatsjahres 190 /0. ausgegeben, die ferneren Zinsscheine werden für vierjährige Zeiträume ausgegeben werden. Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadt⸗Hauptkasse in Berlin gegen Ablieferung der der älteren Zinsscheinreihe bei⸗ edruckten Anweisung. Beim Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe an den Inhaber des Anleihe⸗ scheins, sofern dessen Vorzeigung Setekte geschehen ist.

Zur Sicherung der hierdurch eingegangenen Verpflichtung haftet die Stadt Berlin mit ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.

Berlin, den.. ten ..

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(Eeente4) Magistreeaul— hiesiger Koͤniglichen Haupt⸗ und Residenz adt. (Unterschriften des Magistrats⸗Vorsitzenden und eines Magistrats⸗ mitgliedes unter Beifügung der Amtstitel.) 88 Hierzu sind die Zinsscheine Kontrolbuch Seite... Nr. . nebst Anweisung ETE11“ ausgereicht. Kontrolbeamter. Anmerkung. Die Namensunterschriften des Ma istrats⸗Vor⸗ tzenden und des Moagistratzen tohee können mit Lettern oder ehmesrsis gedruckt werden, doch muß 1,92 Anleiheschein mit der eigenbändigen Namenzsunterschrift des Kontrolbeamten versehen werden.

8

Zinsschein

G ... Reihe 3 zu dem Anleihescheine der Stadt Berlin, Buchstabe.. 8 über Mark zu 3 ½ Prozent Zinsen über J.

Der Inhaber dieses Zinsscheins empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom 1. April (1. Oktober) 189.. ab die Zinsen des vorbenannten Anleihescheins für das Halbjahr vom . ten.. bis . ten .... mit bei der Stadt⸗Hauptkas in Berlin.

Berln, den .. ten .. . . . .. ..

Magistrat hiesiger Königlichen Haupt⸗ und Residenzstadet. (zwei Unterschriften.)

Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag! nicht

innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres der Fälligkeit

erhoben wird. Anmerkung. Die Namensunterschriften des Magistrats⸗Vor⸗ Lettern oder

sitzenden und des Magistratsmitgliedes können mit Faksimilestempeln gedruckt werden, doch muß jeder Zinsschein mit der eigenhändigen Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

88 8 1 8 8 em Anleihescheine der Stadt Berlin, Buchstabe...

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zu 1 9

Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die..te Reihe von Zinsscheinen für Dinh . .Z 4* bei der Stadt⸗Hauptkasse in Berlin, sofern nicht rechtzeitig von dem als solchen sich ausweisenden Inhaber des Anleihescheins dagegen Wider⸗ spruch erhoben wird. e“ Berlin, den .. ten...

1.“ Magistrat 8 8

hiesiger Königlichen Haupt⸗ und Residenzstadt. (zwei Unterschriften.) Anmerkung. Die Namenzunterschriften des Magistrats⸗ Vorsitzenden und des Magistratsmitgliedes können mit Lettern oder Faksimilestempeln gedruckt werden, doch muß jede Anweisung mit 81u“ Namensunterschrift eines Kontrolbeamten versehen werden.

Die Anweisung ist zum Unterschiede auf der ganzen Blattbreite unter den beiden letzten Zinsscheinen mit davon abweichenden Lettern in nachstehender Art abzudrucken:

8

I Zinsschein. V .. ter Zinsschein.

Anweisung.

Staats⸗Ministeriiniumm.

Der beim Geheimen Staats⸗Archiv in Berlin beschäftigte Archiv⸗Assistent Dr. phil. Louis Erhardt ist als „Archivar“ angestellt worden.

1 Finanz⸗Ministerium.

Der Regierungs⸗Sekretär Karl Rabe ist als Geheimer Registrator bei dem Finanz⸗Ministerium und

der Korrespondenz⸗Sekretär Sand aus Berlin als Buch⸗ halter bei der Haupt⸗Buchhalterei des Finanz⸗

angestellt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. .

Dem Maler Peter Becker in Frankfurt a. M. ist das

Prädikat „Professor“ beigelegt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Bekanntmachung. Bei den Schiedsgerichten der Arbeiterversiche rung sind nachfolgende Beamte zu Vorsitzenden bezw. stell⸗ vertretenden Vorsitzenden ernannt worden: der Bürgermeister Koslik in Reichenbach i. Schl. zum Vorsitzenden und der Regierungs⸗Assessor Röstel ebenda zum stellver⸗ tretenden Vorsitzenden der Schiedsgerichte daselbst; der Oberförster Ernst in Adenau zum stellvertretende Ne der Schiedsgerichte dasellst. erlin, den 28. November 1898. Der Minister für und Gewerbe. Im Auftrage:

Hoeter.

Bekanntmachung. G

Aus Anlaß der am 1. Dezember d. J. vor Seiner Majestaät dem Kaiser und Fh auf der Mittelpromenade der Straße Unter den Linden, dem Pariser Platz, den Plätzen am Opern⸗ und am Zeughause, sowie auf dem Lustgarten stattfindenden Parade des Garde⸗Korps werden von 12 Uhr Neeaega. —n bis nach beendeter

arade für den Fahrv kehr gesperrt die P am Opern⸗ und am