Der Bezugapreis beträgt vierteljähriich 4 ℳ 50
Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition
SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Uummern kosten 25 ₰.
Insertionapreis für den Raum einer Druchzeile 30 ₰.
Inserate mimmt an: die Königliche Expedition
des Beutschen Reichs-Anzeigers 1
und KAöniglich Hreußischen Ataats-Auzeigern
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Jagdzeug⸗Inspektor Kikisch zu Jagdschloß Grune⸗ valr die Königliche Krone zum Rothen Adler⸗Orden vierter asse, 8 dem evangelischen Pastor Zawada zu Köncshütze in Oberschlesien, dem Rechnungs⸗Rath und Ober⸗Postsekretär Moedinger sn Berlin und dem Gemeinde⸗Oberförster Pfeiffer zu Neu⸗Merl im Kreise Zell den Rothen Adbler⸗ Orden vierter Klasse, , dem ordentlichen Honorar⸗Prof ssor in der philosophischen v.ee der Universität Halle Dr. Hertzberg den Königlichen ronen⸗Orden dritter Klasse, dem Obermeister der Schuhmacher⸗Innung, Schuhmacher⸗ meister August Schulz zu Görlitz den Königlichen Kronen⸗ Orden vierter Klasse, den emeritierten Lehrern Heyerz zu M.⸗Gladbach, bisher in Windberg, und Bockemühl zu Sotterbach im Kreise Waldbröl den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, dem Feldmeier Friedrich Kasper zu Kladow im Kreise Landsberg das Allgemeine Ehrenzeschen, sowie dem Second⸗-Lieutenant Ignée und dem Unterofftzier Hoffmann vom Magdeburgischen Pionier⸗Bataillon Nr. 4 die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihhnn.
8 8
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht: 8 dem Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Staats⸗ Minister von Bülow die Erlaubniß zur Anlegung des von Seiner Majestät dem Sultan ihm verliehenen Osmanié⸗Ordens erster Klasse mit Brillanten zu ertheilen.
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Dem Verweser des Kaiserlichen Konsulats 52 den brasilianischen Staat Santa Catarina, General⸗Konsul von Zimmerer in Desterro (Florianopolis) ist auf Grund des 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats und für die Dauer seiner Geschäftsführung die Ermachtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Ehe⸗ schließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die n, Heirathen und Sterbefälle von s eurkunden.
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1 Auf Grund des § 75 a des rankenversicherungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 10. April 1892 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 370) ist
— der Drutschnationalen Kranken⸗ und Begräbnißkasse
(E. H.) in Hamburg die Bescheinigung ertheilt worden, daß sie, v h es
Höhe des Krankengeldes, den Anforderungen des 8 Srun nerhh,Z ö genügt. Berlin, den 29. November 1898. Der Reichskanzler. Im Auftrage: von Woedtke.
ö11n.“] ßregeln gegen Verschleppung der M Klauenseuche betreffend,
vom 28. November 1898. 3
Mit Rücksicht auf das starke Auftreten der Maul⸗ und Klauenseuche im Königreich Bayern sieht sich das Ministerium des Innern veranlaßt, auf Grund von §§ 8 und 18 flgde. des Feichegesebes vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894 — Reichs⸗ Gesetzblatt 1894 S. 410 — und beziehentlich der 88 6 und 18 der Ausführungsverordnun vom 30. Juli 1895 — Gesetz⸗ und Verordnungsblatt S. 74 —, sowie Punkt 7 der Ver⸗ ordnung vom 25. Februar 1897 — Gesetz⸗ und Verordnungs⸗ blatt S. 25 — für den Regierungsbezirk Zwickau folgende Maßregeln anzuordnen:
1) Auf Viehmärkten, soweit solche nicht auf Grund von
8 28 des Neich;g. vom 23. Juni 1880/1. Mai 1894, eziehentlich § 5 der Ausführungsverordnung vom 30. Juli 1895 überhaupt verboten werden sollten, hat die thierärztliche Seg Sge. vC. eines jeden einzelnen Stückes vor dem Betreten des Marktplatzes zu erfolgen. Zu diesem Zwecke hat die Zu⸗ sührung von Rindern und Schweinen nur auf einem, be⸗ ziehentlich soweit die zur Verfügung stehenden thierärztlichen Kräfte ausreichen, 86 mehreren im voraus zu bestimmenden Wegen stattzufinden. Die Bestimmung dieser Wege bleibt der Polizeibehörde überlassen.
Der Vorverkauf von Rindern und Schweinen ist verboten.
Die bezirksthierärztliche ver echnn der in Gastställen untergebrachten Rinder darf bereits an dem dem Markttage vorausgehenden Tage ausgeführt werden.
1
„ Auf den Bericht des Staats⸗Ministeriums vom tober d. J. bestimme Ich Folgendes:
2) Ausgenommen von vorstehenden Maßregeln bleiben die kleineren Ferkel⸗ und Wochenmärkte, auf denen lediglich Saug⸗ 1 in Körben feilgeboten werden. — Vergl. Punkt 2 der
erordnung vom 25. Februar 1897.
3) Die von Händlern zum Zwecke öffentlichen Verkaufs aufge⸗
is . oder öffentlich ausgebotenen Nin dvieh⸗ und Schweine⸗
estän de, sowie die zum Verkauf im Umherziehen bestimmten Schweinebestände dürfen erst dann verkauft werden, wenn sie während einer Beobachtungsfrist von 5 Tagen sich frei von der Maul⸗ und Klauenseuche erwiesen haben.
Ausgenommen sind hiervon nur Mastschweine, welche binnen 3 Tagen (von Beginn der Aufstellung bei dem be⸗ treffenden Händler ab gerechnet) zur Abschlachtun gelangen, und Saugferkel (Korb⸗, Spanferkel — vergl. Purct 7 der Verordnung vom 25. Februar 1897).
4) Alle von zusammengebrachten Rindvieh⸗ und Schweine⸗ beständen J Wege und Standorte (Rampen, Buchten, Gastställe, Marktplätze) sind nach ihrer Benutzung gründlich zu reinigen.
An den Stationen, an welchen Vieh⸗ und Schlachtmärkte abgehalten werden, sind die Rampen, sowie die Vieh⸗Ein⸗ und Ausladeplätze nach dem Ein⸗ und nach dem Ausladen durch Reinigung und Besprengung mit 5 prozentigen Karbolsäure⸗ lösungen zu desinfizieren.
Die Bezirks Thierärzte haben hierüber die nöthige Ueber⸗ wachung auszuüben und sind zu dem . ermächtigt, Gast⸗ ställe, private Schlachthäuser, sowie Ställe von Viehhändlern zu revidieren. — Vergl. § 17 des Reichsgesetzes. —
5) Die genaue Beobachtung dieser Anordnungen ist von den zuständigen Behörden gehörig sn überwachen.
Dresden, am 28. November 1898. 11“
Ministerium des Innern.
1) Künftig kann die obere Hälfte aller im Bereiche der Berg⸗ Hütten⸗ und Salinen⸗Verwaltung vorhandenen, zur Klasse der Bergrevierbeamten, Direktoren und Inspektoren der Staatswerke gehörigen Beamten, sofern sie mindestens ein zwölfjähriges Dienstalter von der Ernennung zum Berg⸗Assessor ab besitzen, Mir zur Verleihung des Charakters als Bergrath mit dem persönlichen Range als Räthe vierter Klasse vor⸗ geschlagen werden.
2) Den gegenwärtig bereits mit dem Charakter als Berg⸗ rath begnadigten Beamten dieser Klassen, welche zur oberen Hälfte der Gesammtzahl gehören und ein mindestens zwölf⸗ jähriges Dienstalter von der Ernennung zum Berg⸗Assessor oder von der etatsmäßigen Anstellung ab besitzen, wird vom Tage der Verkündigung dieses Erlasses ab der persönliche Rang als Räthe vierter Klasse hierdurch beigelegt.
3) Für die übrigen bereits mit dem Charakter als Berg⸗ rath begnadigten höheren Beamten kann die Verleihung des ersönlichen Ranges als Räthe vierter Klasse beantragt werden, obald sie bei mindestens zwölfjährigem Dienstalter in die obere Hälfte der Gesengnha der in den genannten Klassen vorhandenen Beamten eingerückt sind.
Beirut, an Bord M. Y. „Hohenzollern“, den 5. No⸗ vember 1898. “ Wilhelm R.
Fürst zu Hohenlohe. von Miquel. Thiele Freiherr von ö Schönstedt. Freiherr von der Recke. Brefeld. von Goßler. Graf von Posadowsky. Tirpitz.
An das Staats⸗Ministeriumm.
NH “ Privile g i u m 1.“ “ wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anleihe⸗ scheine der Stadt Stolp i. Pomm. im Betrage von
3 000 000 ℳ
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem der Magistrat der Stadt Stolp i. Pomm. im Ein⸗ verständnisse mit der Stadtverordneten⸗Versammlung beschlossen hat, die zur Tilaung sämmtlicher früher aufgenommenen Schulden, zur Erbauung eines Kasernements, zur Straßenpflasterung, zur Erweite⸗ rung des Rohrnetzes der Gasanstalt und zur Abfindung des Land⸗ kreises erforderlichen Mittel im Wege einer Anleibe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag des Magistrats und der Stadtverordneten⸗ Versammlung,
zu hest Zwecke auf jeden Inhaber lautende, mit Zinsscheinen
versehene, seitens der Gläubiger unkündbare Anleihescheine im Betrage von 3 000 000 ℳ ausstellen zu dürfen,
Interesse der Gläubiger, noch der
hat, in Gemäßheit des § 2 des
da sich hiergegen weder im Schuldnerin etwas zu erinnern gefunden
Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Anleihescheinen zum Betrage von 3 000 000 ℳ, in Buchstaben: „Drei Millionen Mark“, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landeshe ertheilen. ““ ͤ““
00 000 ℳ zu 5000 ℳ, 1 300 000 „ „ 1000 „ 1.“ 299980
zusammen 3000 000 ℳ
nach dem anliegenden Muster auszufertigen, mit drei und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen und nach dem festgestellten Tilgungs⸗ plane mittels Ausloosung oder freihändigen Ankaufs von dem auf die Begebung nächstfolgenden Jahre ab jährlich mit wenigstens einem und achtundzwanzig hundertstel Prozent des Kapitals unter uwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen zu tilgen. ie Er⸗ theilung Unserer Genehmigung erfolgt mit der rechtlichen Wirkung, daß ein jeder Inhaber dieser Anleihescheine die daraus hervor⸗ gegangenen Rechte geltend zu machen befugt ist, ohne zu dem Nach⸗ weise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.
Durch vorstehendes Privilegium, Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung seitens des Staats nicht über⸗ nommen. 1
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Damaskus, den 9. November 1898. (1. S.) Wilhelm R. 8 von Miquel. Freiherr von der Recke.
Regierungsbezirk Köslin.
Anleiheschein der Stadt Stolp i. Pomm. . te Ausgabe, Buchstabe . . Nr... „über Mark Reichswährung.
Ausgefertigt in Gemäßheit des landesherrlichen Privilegiums vom
9. November 1898 (Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Köslin
vom *“*“ E“ und Gesetz⸗Sammlung für 189. „Seite .. „ laufende Nr. .. ).
Auf Grund des von dem Bezirks⸗Ausschusse des Regierungsbezirks Köslin genehmigten Stadtverordnetenbeschlusses vom 4. Mai 1898 wegen Aufnahme einer Schuld von 3 000 000 ℳ bekennt sich der Magistrat der Stadt Stolp i. Pomm. namens der Stadt durch diese, für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers unkündbare Ver⸗ schreibung zu einer Darlehnsschuld von .. . . .. Mark, welche an die Stadt baar gezahlt worden und mit 3 ½ % jährlich zu verzinsen ist.
Die Rückzahlung der ganzen Schuld von 3 Millionen Mark er⸗ folgt nach Maßgabe des Freheh Tilgungsplans mittels Verloosung oder e Ankaufs der Anleihescheine in den Jahren 1899 bis spätestens 1937 einschließlich aus einem Tilgungsstocke, welcher mit wenigstens einem und achtundzwanzig hundertsftel Prozent des Kapitals jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Anleihescheinen
ebildet wird. Die Ausloosung geschieht in dem Monat August jeden
Fahres. Der Stadt bleibt jedoch das Recht vorbehalten, den Tilgungs⸗ stock zu verstärken oder auch sämmtliche noch im Umlauf befindliche Anleihescheine auf einmal zu kündigen.
Die durch die perstärkte Tilgung ersparten Zinsen wachsen eben⸗ falls dem Tilgungsstocke zu.
Die ausgeloosten sowie die gekündigten Anleihescheine werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, sowie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt spätestens drei Monate vor dem Zahlungstermin in dem „Deutschen Reichs⸗ und Preußischen Staats⸗Auzeiger“, in dem Amtsblatte der lichen Regierung zu Köslin, in dem hiesigen Kreisblatte und in zwei in Stolp erscheinenden Zeitungen. Wird die Tilgung der Schuld durch Ankauf von Anleihescheinen bewirkt, so wird dies unter Angabe des Betrages der angekauften Anleihescheine alsbald nach dem Ankaufe in gleicher Weise bekannt gemacht. Geht eins der vor⸗ bezeichneten Blätter ein, so wird an dessen Statt von dem Magistrat mit Genehmigung des Königlichen Regierungs⸗Präsidenten in Köslin ein anderes Blatt bestimmt. b
Bis zu dem Tage, an welchem das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen, am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet, mit drei und einem halben Prozent jährlich
verzinst. Auszahlung der Zinsen und des Kapitals 2hsc; 7 eses An⸗
ag ea 2 in folgenden Abschnitten:
Provinz Pommern.
Die bloße Rückgabe der fällig gewordenen Zinsscheine, bezw. d leihescheins bei der Stadt⸗Hauptkasse in Stolp, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeitstermins folgenden Zeit. Mit dem zur Empfangnahme des Kapitals eingereichten Anleihescheine sind auch die dazu gehörigen Zinsscheine der späteren Fälligkeits⸗ termine zurückzu jefern. Für die fehlenden Zinsscheine wird der Betrag vom Kapital abgezogen. Die gekündigten Kapitalbeträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungstermine nicht erhoben werden, sowie die innerhalb vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie fällig geworden, nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten der Stadt. Das Aufgebot und die Kraftlos⸗ erklärung verlorener oder vernichteter Anleihescheine bc nach Vorschrift der §§ 838 und ff. der Zivilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30. Januar 1877 (Reichs⸗Ges.⸗Bl. S. 83), bezw. nach § 20 des Seehesasiee zur Deutschen Ztoilprozeßordnung vom 24. März 1879 (Ges.⸗S. S. 281).
Zinsscheine können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei dem Magistrat an⸗ meldet und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vorzeigung des Anleihescheins oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis en nicht vorgekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.
Mit diesem Anleihescheine sind halbjährige Zinsscheine bis zu Schlusse des Jahres 1908 ausgegeben, die ferneren Zinsscheine werden für zehnjährige Zeiträume ausgegeben werden.
Die einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt bei der Stadt⸗ tkasse in Stolp giseen Ablieferung der, 9 Zine. scheinreihe beigedruckten Anweisung.
welches Wir vorbehaltlich der