c. Die Generalversammlung.
Artikel 30.
Die in Gemäßheit dieses Statuts richti zusammengesetzte Generalversammlun Gesellschaftsmitglieder. Mitglieder verbindlich.
In der Genera haben je 2 Genußsche nur für solche Anthe⸗ welche mindestens drei Tage vor einer derjenigen Stellen, machung (Art. 39) bezeich Sofort nach Rückgabe der Empfangsbesche
Die Theilnahme an der Generalversam Gesellschaft ohne Rücksicht auf d ßscheine gestattet, falls er si einer der vorerwähnten Hint
berufene (Art. 31) und
die Gesammtheit der Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle l[versammlung hat jeder A ine eine Stimme. Das
ntheil eine Stimme und Stimmrecht kann jedoch ile und solche Genußscheine ausgeübt werden, dem der Generalversammlung an das Direktorium in der Bekannt⸗ net hat, gegen Bescheinigung hinterlegt sind. den die Scheine gegen
ist jedem Mit⸗ seiner Antheile durch eine Hinterlegungs⸗ egungsstellen als Mitglied welche Scheine auf ihren Pamen hinterlegt n der Generalversammlung von einem Bevoll⸗ Die Bevollmächtigung zur Stellver⸗ Tage vor der Generalversammlung dem s eine ihm genügende Beglaubigung
der Generalversammlung wer inigung zurückgegeben.
oder Genu
Mitglieder, haben, können sich i mächtigten vertreten lassen. etung ist spätestens am Direktorium vorzulegen, welche der Unterschrift zu verlangen b1 ist.
Die Generalversammlungen werden regelmäßig in Hamburg ab⸗ können jedoch mit Erlaubniß des Kommissars des Reichskanzlers auch an anderen Orten stattfinden. das Direktorium die Mitglieder wenigstens zwei anberaumten Termin mittels Bekanntmachung (Artikel 39), die zu verhandelnden Gegenst „Der Vorsitzende oder ein anderes Mitgli führt den Vorsitz. Er bestimmt die Ordnung der zu ver Gegenstände und ernennt die erforderlichen Stimmzähler.
1 Artikel 32.
Die ordentliche Generalversammlung hat innerhalb des nächsten auf das Geschäftsjahr folgenden ordentliche Generalversammlung fi
Außerordentliche G torium jederzeit, und müssen berufen we Gesellschaft, deren Antheile zusammen m. des Grundkapitals darstellen, dem zwanzigsten Theil der Genu und zwar binnen 28 Tagen, nachdem jene Mitglieder zur Vorlage an die Generalversammlung ei eingereicht haben, dessen Gegenstand unter Generalversammlung fällt.
Zu denselben beruft Wochen vor dem
ände anzugeben sind. ed des Direktoriums handelnden
Jahres stattzufinden. ndet spätestens im Jahre 1900 statt. eneralversammlungen können von dem rden, wenn Mitglieder der indestens den zehnten Theil . Inhaber von mindestens ßscheine sind, die Einberufung fordern, dem Direktorium nen formulierten Antrag
die Zuständigkeit der
oder welche
Artikel 33.
In der ordentlichen Generalversam
der Gewinn⸗ und Verlustrechnung für sowie die von dem Berichte und die Antr Berichte nebst der B Versammlung in dem Antheilinhaber ausliegen. Die ordentliche Generalvers
mlung werden die Bilanz mit 1 das abgelaufene Geschäftsjahr Direktorium und den Revisoren zu erstattenden äge über die Gewinnvertheilung vorgelegt. Die ilanz müssen mindestens zwei Wochen vor der Geschäftslokal der Gesellschaft zur Einsicht der
en ammlung ertheilt dem Direktorium und den Revisoren Entlastung, beschließt über die Vertheilung des Reingewinnes, sowie über alle sonstigen Gegenstände der Tagesordnung und nimmt die statutenmäßigen Neuwahlen vor. Ueber die nachfolgenden a. die Auflösung einer anderen
Gegenstände: sellschaft oder deren Verschmelzung mit Gesellschaft oder die Umwandlung der rechtlichen Form der Gesellschaft oder eine theilweise Zurückzahlung des Gesellschaftskapitals an die Mitglieder, b. die Ausgabe weiterer Antheile oder Genußscheine (Erhöhung des Grundkapitals), c. Aenderung des Zweckes der Gesellschaft, kann in einer Generalversammlung nur Beschluß gefaßt werden, wenn wenigstens dreiviertel aller Antheile und Genußscheine in der Versammlung vertreten sind. ann zu gleichem Zweck innerhalb der nächsten abermals eine außerordentlich
aller ausgegebenen Ist dies nicht der B sechs Wochen . 2 al e Generalversammlung berufen werden, in welcher gültig Beschluß gefaßt werden kann, auch wenn weniger als dreiviertel der Antheile und Genußscheine vertreten sind.
ltigkeit des Beschlusses in der ersten oder erforderlich, daß derselbe mit einer Mebr⸗ tel der in der Versammlung abgegebenen
Immer aber ist zur Gü zweiten Generalversammlung heit von wenigstens Zweidrit Stimmen angenommen werde.
Sofern es sich um Abänderung der Rechte der Antheile oder der so ist darüber in besonderen Generalversamm⸗ lungen, zu welchen nur die Inhaber der Antheile, die Inhaber der Genußscheine berufen werden, Auf die Gültigkeit der Beschlüsse dieser Generalversammlungen finden die vorstehenden Bestimmungen Anwendung.
Abgesehen von diesen Bestimmungen,
Genußscheine handelt, beziehungsweise nur Beschluß zu fassen.
igen, werden die Beschlüsse der neralr mlu durch einfache Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Gleichheit der Stimmen oder wenn, sofern ein Beschluß eine Drei⸗ viertelmehrheit erfordert, ein Viertel gegen drei Viertel der Stimmen steht, giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Wahlen finden, falls gegen einen anderen vorgeschlagenen Asstimmungsmodus Einspruch erhoben wird, durch Abgabe von Stimmzetteln nach relativer Stimmenmehrheit statt, sodaß diejenigen Personen als gewählt gelten, elche die meisten Stimmen erhalten haben; bei Stimmengleichheit gilt der dem Lebensalter nach Aelteste als gewählt. Das Protokoll der General und ist außer von dem
Generalversammlung
versammlung wird Notar nur durch den Vorsitzenden In dasselbe werden nur die Resultate der Ver⸗
8 notariell auf⸗ genommen zu unterzeichnen. bhandlungen aufgenommen.
VI. Bilanz, Gewinnvertheilung und Reservefonds.
Artikel 35. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, sodaß per 31. Dezember den Jahres die Rechnung abgeschlossen und die Bilan⸗ auf⸗
Geschäftsjahr endigt mit Ablauf des ersten nach der Errichtung der Gesellschaft folgenden vollen Ef. whelnn 8 Die Bilanz mit der Gewinn⸗ und Verlastrechnung und mit einem den Vermögensstand und die Verhältnisse der Gesellschaft entwickeln⸗ den Bericht des Direktoriums, sowie mit dem von den Revisoren zu erstattenden Bericht muß der ordentlichen Generalversammlung vor⸗ r Das Direktorium bestimmt, eschlußfassung der Generalversammlung, auf das Gesellschaftsvermögen vorzunehmen si etwaige künftige Verwendungen zur Erreichung der Zwecke der Gesell⸗ j 1 Die Generalversammlung kann die von dem Direktorium bestimmten Beträge der Abschreibungen und der Ruͤck⸗ agen durch ihre Beschlußfassung erhöben, aber nicht vermindern. Durch die Genehmigung der Bilanz abseiten der Generalversammlung wird dem Direktorium und den Revisoren für den Inhalt der Bilanz und die derselben zu Grunde liegende Geschäftsführung Entlastung
Artikel 36. Der aus dem Jahresabschlusse sich ergebende Reingewinn wird wie folgt vertheilt: a. Zunächst wird eine verwendet, welche so lange
gestellt wird.
elegt werden. vorbehältli Abschreibungen
und, und wieviel für schaft zu reservieren ist.
Summe zur Bildung des Reservefonds nicht unter 5 % des Reingewinnes be⸗ tra darf, bis der Reservefonds 25 % des Grundkapitals der Ge⸗ sellschaft erreicht hat, beziehentlich wieder erreicht hat, wenn er an⸗ gegriffen worden war. Dieser Reservefonds darf nur zur Ergänzung des durch Verlust verminderten Gesellschaftskapitals verwendet werden.
b. Alsdann erhalten die Antheile 5 % auf die Falls der Reingewinn eines Jahres zur Deckung dieser nicht ausreicht, erhalten die Antheile aus dem Gewinn des nächsten Jahres 5 % auf die eingezahlten Beträge zuzüglich der im
eingezahlten
Vorjahre nicht gezahlten Beträge und so fort, jedoch ohne Zinsen auf die im Vorjahre nicht gezahlten Dividenden. Der Lbne Ie sar dir Nachzahlung wächst den Dividendenscheinen des folgenden Jahres, beziehungsweise der folgenden Jahre zu und ist mithin immer mit dem Dividendenschein des letzten laufenden Geschäftsjahres verbunden.
c. Von dem verbleibenden Gewinne erhält die Kolonialabtheilung des Auswärtigen Amts zu Berlin 10 % als die ihr vertraglich zu⸗
stehende Gewinnbetheiligung.
d. Sodann erhält das Direktorium 10 % als Tantidme vom gesammten unter diesem Paragraphen zur Ausschüttung gelangenden
Gewinn.
e. Der Ueberschuß wird unter alle Antheile und ausgegebenen
Genußscheine gleichmäßig vertheilt. Artikel 37. Ueber die Anlage der Reserven entscheidet das Direktorium. Die⸗ selben können in den Geschäften der Gesellschaft angelegt werden.
VII. Auflösung der Gesellschaft. Artikel 38. Im Fall einer Auflösung der Gesellschaft werden nach Tilgung
der Schulden und Deckung der Liquidationskosten zunächst die auf die
Antheile eingezahlten Beträge nebst 5 % seit der letzten Auszahlung der Dividende gemäß Art. 36 b zurückgezahlt. Von dem Ueberschuß
erhält das zur Zeit des Eintritts der Liquidation im Amt gewesene Direktorium 10 % als Vergütung für die gesammte Leitung der Liquidation, und der Rest wird auf die Antheile und die Genußscheine
gleichmäßig vertheilt und 1 Die Vertheilung darf nicht eher vollzogen werden, als nach Ablauf eines Jahres von dem Tage an ge⸗ rechnet, an welchem die Auflösung der Gesellschaft unter Aufforderung der Gläubiger, sich bei ihr zu melden, in den Gesellschaftsblättern be⸗ kannt gemacht worden ist. Bis zur Beendigung der Liquidation ver⸗ bleibt es bei der bisherigen Organisation der Gesellschaft und ihrem Gerichtsstande.
„Eine theilweise Zurückzahlung des Gesellschaftskapitals an die Mitglieder unterliegt denselben Bestimmungen wie die Auflösung der WGesellschaft. —
VIII. Bekanntmachungen. , Artikel 39.
Die nach diesem Statut erforderlichen Bekanntmachungen müssen in dem „Deutschen Reichs⸗Anzeiger“, einer in Brüssel und einer in Hamburg erscheinenden Zeitung und sollen außerdem in solchen anderen Zeitungen erfolgen, welche das Direktorium im Interesse der Mit⸗ Pieden der Gesellschaft für angemessen hält. Ein darüber gefaßter
eschluß soll in den zur Zeit bestimmten Gesellschaftsblättern ver⸗ öffentlicht werden. nNMerl
Die Gesellschaft soll außerdem allen Inhabern von Antheilen, welche ihre Adressen bei der Gesellschaft aufgeben, schriftliche Mit⸗ theilung über die Anberaumung von Generalversammlungen machen.
Diese Mittheilung ist durch gewöhnlichen, fankierten Brief zu bewirken. Hierbei ist davon auszugehen, daß ein solcher Brief inner⸗ halb 48 Stunden nach der Aufgabe zur Adressaten gelangt.
IX. Aufsichtsbehörde.
Artikel 40.
Die Aufsicht über die Gesellschaft wird von dem Reichskanzler geführt. Derselbe kann zu dem Behuf einen Kömmissar bestellen. Die Aufsicht erstreckt sich auf die statutenmäßige Führung der Ge⸗ schäfte für die Erreichung des Gesellschaftszwecks.
Der von dem Reichskanzler bestellte Kommissar ist berechtigt, an jeder Verhandlung des Direktoriums und jeder Generalversammlung theil⸗ zunehmen, von dem Direktorium jederzeit Bericht über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu verlangen, auch die Bücher und Schriften derselben einzusehen, sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu berechtigten Mitglieder der Gesellschaft (Art. 32) nicht ent⸗ sprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außer⸗ ordentliche Generalversammlung zu berufen. Der Genebmigung der Aufstttsbeh
er Genehmigung der Aufsichtsbehörde sind die Beschlüsse der Gesellschaft unterworfen, nach welchen eine Aenderung oder e. des Statuts erfolgen, das Grundkapital theilweise zurückgezahlt, die Gesellschaft aufgelöst, mit einer anderen vereinigt, oder in ihrer recht⸗ lichen Form umgewandelt werden soll.
Königreich Preußen.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: infolge der von der Stadtverordneten⸗Versammlung zu Steele getroffenen Wahl den bisherigen Stadtbaumeister Bernhard Schulz in Gelsenkirchen als Bürgermeister der Stadt Steele für die gesetzliche Amtsdauer von zwölf Jahren zu bestätigen.
8* 88
1 Herboiebdnng 6**“
wegen Abänderung des § 4 der Verordnung vom 25. Mai 1887, betreffend die Einrichtung einer ärzt⸗ lichen Standesvertretung.
Vom 23. Januar 1899. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen eꝛc. verordnen auf den Antrag unseres Staats⸗Ministeriums, was folgt: Artikel I.
An Stelle des § 4 der Verordnung vom 25. Mai 1887, betreffend die Einrichtung einer ärztlichen Standesvertretung (Gesetz⸗Samml. S. 169), tritt 9e Vorschrift:
Die Mitglieder der Aerztekammern werden gewählt. Die Wahl erfolgt innerhalb des Bezirks der Kammer getrennt nach Regierungsbezirken (Wahlbezirken). Der Stadtkreis Berlin bildet einen eigenen Wahlbezirk. 11“
Nicht wahlberechtigt und nicht wählbar sind
1) die Militär⸗ und Marineärzte, 2) die Militär⸗ und Marineärzte des Beurlaubtenstandes für die Dauer ihrer Einziehung zur Dienstleistung.
Wahlberechtigt und wählbar sind dagegen alle übrigen Aerzte, welche innerhalb des Wahlbezirks ihren Wohnsitz haben, Angehörige des Deutschen Reichs sind und sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden.
Das Wahlrecht und die Wählbarkeit der im vorhergehenden Absatz bezeichneten Aerzte gehen verloren, sobald eins der auf⸗ geführten Erfordernisse bei dem bis dahin Wahlberechtigten nicht mehr zutrifft. Sie ruhen während der Dauer eines Konkurses, während der Dauer des Verfahrens auf Zurück⸗ nahme der ärztlichen Approbation und während der Dauer einer gerichtlichen Untersuchung, wenn dieselbe wegen Ver⸗ brechen oder wegen solcher Vergehen, welche den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können, eingeleitet, oder wenn die gerichtliche Haft verfügt ist.
“ Artikel II. “ . Verordnung tritt sofort in Kraft. ““ Die elbe ist durch die Gesetz⸗Sammlung zu veröffentlichen.
ost in die Hände des
Urkundlich unter Unserer Hö enhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Hoctengs g hs ihteä a ar Gegeben Berlin im Schloß, den 23. Januar 1899 (L. S.) Wilhelm. Fürst zu Hohenlohe. von Miquel. Thielen. Bosse. „Freiherr von Hammerstein. Schönstedt. Freiherr von der Recke. Brefeld. von Goßler. Graf von Posadowsky. von Bülow. Tirpit.
“
“
Hof⸗Ansage.
Am Mittwoch, den 1. Februar d. J, wird bei Ihren Kaiserlichen und Königlichen Majestäten im Weißen Saale des Königlichen Schlosses hierselbtt ein kleiner Ball stattfinden, zu welchem die Einladungen durch die Hof⸗Fouriere und durch Karten erfolgen.
Die Damen erscheinen in langen ausgeschnittenen Kleidern, mit hellen Glacé⸗Handschuhen, die Herren vom Zivil in Gala mit weißen Unterkleidern (Kniehosen, Schuhe und “ die Herren vom Militär im Hofball⸗Anzuge, mit Ordensban
Diejenigen welche zur Anlegung einer Uniform nicht berechtigt sind und demnach früher im schwarzen Frack und weißer Kravatte erschienen, haben nunmehr die Befugniß, das vorgeschriebene Hofkleid zu tragen.
Für die Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften und den begleitenden Dienst ist die Anfahrt gegen 8 ½ Uhr von dem Lustgarten her durch Portal Nr. 5 bei der Wendeltreppe und die Versammlung im Rittersaale.
Die Obersten Hof⸗, die Ober⸗Hof⸗, die Vize⸗Ober⸗Hof⸗ und Hof⸗Chargen, die General⸗Adjutanten, die Generale und Admirale à la suite und die Flügel⸗Adjutanten Seiner Majestät, der Minister des Königlichen Hauses und der Ge⸗ heime Kabinets⸗Rath, sowie die r der Allerhöchsten und der Höchsten Herrschaften nehmen die Anfahrt vom Lustgarten her unter Portal 4 an der Theatertreppe und versammeln sich um 8 ¼ Uhr in der Schwarzen Adler⸗Kammer.
Alle anderen Gäste sind zu 8 Uhr eingeladen.
„Die Vorfahrt ist:
für die Fürsten, die eingeladenen Mitglieder des diplomatischen Korps und die Excellenzen⸗Damen und Herren durch Portal Nr. 5 bei der Wendeltreppe,
die Damen — soweit sie nicht zu den vorstehend bezeichneten —
Gästen gehören — und die sie begleitenden Herren
vom Lustgarten her im Portal Nr. 4 bei der Theater⸗ treppe, von wo Eintritt durch den Kapitel⸗Saal ge⸗
nommen wird, und
die anderen Herren vom Zivil und Militär von der Schloß⸗ 8 frreeiheit her durch Portal Nr. 3 bei der gegenüber der Wache belegenen Höllen⸗Treppe (Eintritt durch die
Bilder⸗Galerie). Die Versammlung ist:
für sämmtliche Damen, die Chefs der Fürstlichen und ehe⸗ V
mals reichsständigen Gräflichen Häuser, die Diplomaten,
die Excellenzen und die tanzenden Herren im Weißen 1
Saale; 1,
die anderen eingeladenen Herren in der Weißen Saal⸗ und
in der Bilder⸗Galerie. Um 10 ¾à wird ein Souper stattfinden und zwar im Marinesaal und im Königinnen⸗Zimmer: für die Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften,
und für diejenigen Eingeladenen, denen es besonders
angesagt werden wird; in der Schwarzen Adler⸗K Kammer: 8 für die Hofstaaten;
im Gardes du Corps⸗Saale und den anliegenden Räumen:
für die tanzenden Damen und Herren; in den Braunschweigischen Kammern, der boisierten Galerie,
dem Schweizer Saal, den Königin⸗Elisabeth⸗Kammern und dem Elisabeth⸗Saal: 1
für die außerdem Eingeladenen. Ende des Festes gegen 12 ½ Uhr.
Ddie Abfahrt ist nach Wahl bei der Wendeltreppe, oder im Portal Nr. 4 bei der Theatertreppe in der Richtung nach dem Lustgarten, oder von der Bilder⸗Galerie aus über “ durch Portal Nr. 3 nach der Schloß⸗ reiheit*). 8
Berlin, den 25. Januar 1899. Der Ober⸗Hof⸗ und Haus⸗Marschall. Graf zu Eulenburg.
*) Die zur Abholung kommenden Wagen dürfen nur vom Schloß⸗ platz her durch die Portale I und II in di Schloßhöfe einfahren * 8 6
Dem im Kabinet Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin angestellten Schatull⸗Sekretär Julius Sambraus ist der Charakter als Schatull⸗Rendant verliehen worden. 8
18
2 1u“ 2 2 8 1“ Finanz⸗Ministerium.
Bei der hiesigen Königlichen Münze ist die erste Münz⸗ wardeinstelle dem Münzwardein Bork unter Beilegung des Charakters als Ober⸗Münzwardein verliehen, ferner der Münzwardein⸗Assistent Brinkmann zum Münzwardein und der ünzEleve Dr. Hammerich zum Münzwardein⸗ Assistenten ernannt worden. 1
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 3
der „Gesetz⸗Sammlung“ enthält unter
Nr. 10 052 die Verordnung wegen Abänderung des 8 4
der Verordnung vom 25. Mai 1887, betreffend die Einrichtun S 18 Standesvertretung, vom 23. Janua und unter
Nr. 10 053 die Verfügung des Justiz⸗Ministers wegen
Aufhebung des Hypothekenamts zu M.⸗Gladbach, vom 20. Januar 1899.5 “
lin W., den 30. Januar 1899. önigliches Gesetz⸗Sammlungsamt. Weberstedt.
von Radecke bei der Köni
und Baukommission zu Berlin i
g in Köslin zur weit 1
Der Regierungs⸗Assessor 28 Militär⸗ 8 er Königlichen Regierun Deutsches Reich. Verwendung überwiesen worden. Preußen. Berlin, 30. Januar. “ .“
der Kaiser und König hörten heute des Staatssekretärs des Reichs⸗Marine⸗ Tirpitz und des Vertreters des ee von der Gröben, sowie Zivilkabinets, Wirklichen
Seine Majestät ittag die Vorträge Staats⸗Ministers Ti grinekabinets, Kapitäns zur S den Vortrag des Chefs des men Raths Dr.
eldung an S. „Bus än Mandt, am 29. kommen und beabsichtigt, am 1. F
Laut telegra der Marine i Korvetten⸗Kapit (Sumatra) ange lombo in See zu gehen.
Kommandant: Januar in Emmahafen
von Lucanus.
Uhr wurde einberufene ungssaale des
Müͤnster, 29. Januar. der auf Befehl Seiner der Provinz We hiesigen Landeshauses, nachdem tages dem im Dome bezw. gehaltenen feierlichen Gottes den Königlichen Landtagskom Präsidenten der Provinz prache eröffnet:
Hochgeehrte Herren!
Heute vor sechs Jahren
auf Grund der jetzigen
vom 27. zum 28. Januar ist der vor⸗ Ministerium der öffentlichen Arbeiten, der x nach vorangegangenem 1833 in Meschede geboren, erprüfung abgelegt hatte, nbahnverwaltung an⸗ Zeit waren der Aus⸗ zes der vormaligen t, bei welcher er in ls Mitglied der Königlichen Elberfeld thätig war und um we sches Können, durch seine Pflichttreue uste erworben hat. den Jahren 1891 und 1892 lung der Königlichen Eisen⸗ im November 1892 in Arbeiten einberufen und z vortragenden Oktober 1893 gehörte Ober ⸗ Prüfungsamt diesen Stellungen Verwaltung durch s chnische Tüchtigkeit wert. im privaten Verkehr seines Charakters und sei die Hochachtung und Freun chert, in deren Kreisen sein
In der Nacht tragende Rath im Geheime Ober⸗Bau längeren Lei
Heute Mittag 12 ½ des Königs stfalen im Sitz zuvor die Mitglieder des Land⸗
in der evangelischen Kirche ab⸗ ienste beigewohnt hatten, durch missar, Wirklichen Geheimen Rath Westfalen Studt mittels
rath Friedrich Le chieden. Im Jahre chdem er 1863 die Baumeist ununterbrochen der Staatseise 1 Mehr als zwanzig Jahre dieser estaltung und Fortentwickelung des Ne⸗
ergisch⸗Märkischen Eisenbahn ger verschiedenen Stellungen, Eisenbahn⸗Direktion zu er sich durch sein techni und Energie
und Ober⸗ folgender Ans
ch bei der Eröffnung des zweiten, Provinzialordnung gewählten Provinzial⸗ Ausdruck geben, des letzteren derselbe
werde, von welche
hervorragende Verdie
Nach kurzer Beschäftigung i als Dirigent der vierten Abthei n in Breslau wurde er lium der öffentlichen
der Eintracht und der m die Verhandlungen der west⸗ zum Segen der heimathlichen sie hat sich offenkundig gen Zusammen⸗
Pflichttreue walten fälischen Provinzial⸗Landtage Provinz erfüllt gewesen st in vollem Maße verw wirken der Vertretung und der . der festgefügte Organism edeihliche Fortentr dlage weiter ausgebaut worden.
Allerhöchsten Befehl die neugewählten Ver⸗ verstärkter Zahl zum Beginn ihrer Be⸗ ße ich Sie, hochgeehrte Herren, ß sich Ihre Thätigkeit als eine wie die Ihrer Vorgänger,
bahn⸗Direktio das Minister
Seit Ende dem Technischen
Jene Hoffnung, Dank dem einmüthi verwaltenden Organe des Provinzial⸗ us der westfälischen Selbst⸗
er außerdem wickelung des großen
verbandes, ist verwaltung auf dieser die g. Gemeinwesens sichernden G Nachdem nunmehr auf treter der Provinz rathungen vers mit dem zuversi nicht minder ge gestalten m Unter den Berathungsgegen zunächst die Denkschrift des wesen zu nennen, in welcher der Kleinbahnbauten von seiten der und die Bereitstellung entsprechend Aus einem weiteren Bericht des m vorigen Jahre b
der Staats⸗ che praktische Erfahrung hvolle Dienste geleistet. Im hat die Wahrhaftigkeit ne offene Herzensgüte dschaft seiner Berufs⸗ Andenken unvergessen
eisenbahn⸗ und seine te amtlichen, wie und Lauterkeit ihm überall genossen gesi bleiben wird.
ammelt haben, begrü chtlichen Wunsche, daf segnete und erfolgreiche,
änden Ihrer erstmaligen Tagung ist inzialausschusses über das Kleinbahn⸗ das Bedürfniß einer wirksameren Förderung Provinzialverwaltung dargelegt Mittel erbeten wird.
Provinzialausschusses ersehen eschlossenen Ankauf von O ter ausgetheilt werden sollen, cht und die Urbarmachung der ckung der hierdurch, ces Kleinbahnwesens und den Umbau der tstehenden Mehrausgaben Haupthaushaltsplan des
8 bemessener Der Brandenburgis dtag wurde estern im Ständehause zu
taats⸗Minister Dr. von A.
che Provinzial⸗ Berlin durch den Ober⸗Präsidenten,
Sie, daß mit dem i chenbach mit folgender Ansprache
ländereien, welche später als ein Erfolg verheißender angekauften Flächen eingelei sowie durch die Förderung Ruhrbrücke bei Herdecke en Ihnen vorgelegten Nachtrag zum Rechnungsjahres Vorsorge getroffe
Wezen der Linienführu haben Verhandlungen mit d welche die Westfälische Lan ihrer früheren Beschlüss Ihrerseits eine
Auch dieses
Anfang gema
Hochgeehrte Herren! Für die De
Unsere Verhandlungen beg erbietigen Dank für die beson erhabener Kaiser
für das Herrsche immermehr zu stärken un Die Zusammensetzun
Jahre sich insofer glieder uns durch niedergelegt haben. stattgefunden un Was die B
am 22. Februar v. J. berat Verwaltung Waisen⸗Versorgungsanstalt
wie immer, mit dem ehr⸗ dere Huld und Gnade, welche unser und ihren Bewohnern zu⸗ die alte Treue und Hingabe sehrt zu bewahren, sondern
w
ist durch einen und König der den eifrig bestrebt sein, cherhaus nicht nur unver d zu kräftigen.
g des Landtages hat
dert, als zu unserem den Tod entrissen sind und drei a Die Ersatzwahlen den Ihrer Prüfung un eschlüsse des letzten Landtages an hene 4. Nachtrag
Brandenburgischen
durch ministeriellen ebenso genehmigt worden, vom 24. Februar v. ement für die Landarm demjenigen für Epileptische,
sogenannten Westfälischen Nordbahn senbahnverwaltung stattgefunden, chaft zu einer Abänderung
Demzufolge wird auch
chtige Frage des Aus⸗ In Ihrer vorjährigen hme der für den Mittelland⸗ ftaatsseitig geforderten Minden zugestimmt
er Staatsei deseisenbahngesells e bestmmt Beschlußfassung erforderli Mal wird Ibrer Berathung d baues der Wasserstraßen unterbreitet we Tagung haben Sie berei kanal von 8 Garantien in Gemeinschaft m sich gegenwärtig
rantien schlüssig zu machen haben, gültige Berechnung dieser Kanalstrecke Staatsregierung fernerhin im E die Kanalisierung der Oberweser Herstellung des Mitte Staatsseitig wer
seit dem vergangenen Bedauern vier Mit⸗ ndere ihr Mandat haben mit einer Au terworfen werden. betrifft, so ist der zum Reglement
ts der Ueberna
it der Stadt nur noch über welche durch die nachträgliche end⸗ Betriebs⸗ und Unterhaltungskosten
Inzwischen hat hmen mit dem Staate Bremen bis Hameln, die gleichzeitig mit der en soll, in Aussicht genommen. strecke die üblichen Garantien Westfalen entfallenden Antheils ge⸗ des Provinzial⸗Ausschusses, der Anträge empfiehlt, berechtigt zu schließung in einem, dem 3 hältnisse unseres gesammten günstigen Sinne aus⸗
und werden durch Erlaß J. beschlossenen en⸗ und Korrigenden⸗ Taubstumme, Blinde
vom 9. April die in der Nachträge zu dem Anstalten, sowie zu und jugendliche Idioten. Wie in der Vergangen Berathung vorgelegte Voranschlag wohlgeordnete und
die Königliche
amme S ammer und der Rothen Sammet⸗ bedingt sind.
llandkanales er den auch für diese nach Maßgabe des auf die Provinz Der einmüthige Beschlu Ihnen die Annahme der bezügli der Erwartung, daß Ihre Ent kommen der für die Verkehrsver landes so bedeutungsvollen Unternehmungen
bschluß der Ihnen bekannten meh Verhandlungen über die Richtungslinie derj das unerläßliche Bindeglied z dem Rheinstrom bilden soll, nunmehr für den Ausbhau auf die Westfälische Strecke theil an den Garantieverp Kreisen in dankenswert Beihilfe des Provinzi nommen wird.
Ueber die Erg gelaufenen Haushaltsja ein ausführlicher T. sorgfältiger Abfassung rovinzialansta schluß giebt.
Meine Herren! ustimmung ver voller Dankbarkeit der zahlren denen unser erhabenes Herrs enthaltes im Minden⸗Ravensbergis ücken geruht hat. ovinz hoch ehrenden Anerke olten Anlässen
auch der gegenwärtige, zu über den Haushalt der Finanzlage, welche ohne infolge der trefflichen Verwaltung erungen ausreichend Rechnung zu
n ist in erster Reihe auf s Wilhelm ausgeworfenen Jahre sollen auch gegen⸗ nmaligen Entschädigung an ver⸗ de Uebernahme der Unterhaltung
heit, so ergiebt
Provinz eine or Erhöhung der Provinzial r ßt, den berechtigten Anford
ter den außerordentlichen Ausgabe den für das Denkmal des Geldbeitrag hinzuweisen. b wärtig erbebliche Summen zur ei schiedene Gemeinden rovinzial⸗Chauss achdem durch das mittel zur Beseitigung der herbeigeführten Schäden
Beschlüsse auch⸗
22 Juli v. J. gemäß § des gesammten Provinz betheiligten höheren Staats⸗ statt, in welcher nach eine vorausgegange Entschäͤdigunge
Auseinandersetz bringung der
beabsichtigte zwecken noch
Le Kaiser ie im vorigen 8 rjährigen Erörterungen und enigen Wasserstraße, welche Dortmund⸗Emskanal und Königliche Staatsregierung sich der Emscherthallinie entschieden. dieser Wasserstraße entfallende A ist von den angrenzenden ommen, sodaß eine in Anspruch ge⸗
für die dauern een verwandt werden. Landesgesetz vom 20. Ap durch die Hochwasser de bewilligt waren und heiligung der Provinz an der stattgefunden hatte, hnten Gesetzes unter Zuziehung ial⸗Ausschusses, des Landes⸗Direktors und der Provinzialbeamten eine Sitzung legten Vertheilungsplan auf Grund Prüfungen die Beihilfen und diesen Festsetzungen ch stattgefunden. bezüglich der Auf⸗ noch nicht erfolgt, da die Bestandes zu Meliorations⸗
wischen dem ril v. J. Staats⸗ s Sommers 1897 auf Grund Ihrer
Aufbringun bam pferwilligkeit übern
derli Beträge erlichen Beträg alverbandes hierfür
2 des vorerwä
in dem ab⸗ Provinzialausschuß welcher in bewährter lungsgang der ein⸗ näheren Auf⸗
ebnisse der Provinzialverwalt hre ist Ihnen von d erstattet worden, Ihnen über den Entwickel lten und Verwaltungszweige
Ich darf zum Schluß mich Ih sichert halten, ch
hlreichen Hu cherpaar w
n einstimmig festgesetzt wurden. an die Beschädigten au ung zwischen Staat und Mittel ist indeß bisher erwendung des verbliebenen nicht bewirkt werden konnte. Zweck der Vorbereitung eines n Hochwassergefah sind im Laufe rung vorg des Landes⸗Direktors iner amtlichen Konferenz am 15. Ok⸗
t Ihrer Berathungen habe ich Feuersozietät der Kurmark durch ner einheitlichen Direktion der hnen und zugleich mit Rücksicht hier in Betracht kommen, Ihre
auch diesmal zum Wohle der ge⸗
rer allseitigen in ehrfurchts⸗ ise Erwähnung thue, mit ährend des vorjährigen Auf⸗ Lande die Bewohner unserer Sie bilden in Verbindung mit der nnung, welche Seine Maje⸗ den Charaktereigenschaften hat zu theil werden lassen, für Erinnerung.
Auftrag erkläre ich den 40. West
Staatsgesetzes für die künf⸗ n den Provinzen Schlesien des Vorjahres ausführliche Vor⸗ enommen und die Ergebnisse und angesehener
tige Verhütung vo und Brandenburg arbeiten von der Staatsregie derselben unter Betheiligung Vertreter unserer tober v. J. erörtert worden.
Als eine wichtige Ange ßlich die Uebernahme der Land⸗ rovinz und die Herstellung ei Land⸗Feuersozietäten zu erwä auf die wichtigen Interessen, welche wohlwollende Prüfung anzurufen. Möchten Ihre Berathungen en Provinz gereichen. Mit diesem Wunsche
Demnächst wurden die Verhandlung sidenten Student eingel irektor a. D., Wirkliche Vorsitzenden wieder auf Seine Maje die Versammlung be
Provinz zu begl die gesammte stät der Kaiser bei wiederh des Westfälischen Stammes unvergänglicher
Im Allerhöchsten vinzial Landtag für eröffnet.
Das älteste Mitglied der Versam »Vellinghausen bracht dreifaches Hoch
Provinz in e
fälischen Pro⸗
mlung, Ehrenamtmann isprechenden Worten der auf Seine Majestät den
Erwiderung ein n welches die Versammlung
Kaiser und König aus, haft einstimmte.
erkläre ich Ihre Sitzungen für eröffnet. en unter dem Alters⸗ nachdem der Landes⸗ von Levetzow zum dreifachen H in welches
Sachsen⸗Altenburg. Hoheit der Herzog hat eines linksseitigen grauen Medizinal⸗Rath Dr. Geheimen Medi gut verlaufen i
sich gestern der Operation welche durch den
des Leibarztes zogen wurde und
eitet und, heime Rath ewählt war, nach einem ät den Kaiser und König, geistert einstimmte, weitergeführt.
Staars unterzogen, e unter Assisten 1⸗Raths Dr. Frommelt vo
Oesterreich⸗Ungarn.
ster Blättern mißverhandlungen zwisch Regierung
reiherr von igten Urla t die Geschäfte der
Der Kaiserliche Ketteler ist von auf seinen P
ufolge nähern sich die een der vereinigten ihrem Abschlusse.
dem ihm Allerhöchst bewi Den Budape urückgekehrt und ha
sandischaft wieder übernommen.
Kompro Opposition und der
einem getroffenen Uebereinkommen werde, wie es heiße, die Obstruktion, welche seit Neujahr im Abgeordnetenhause an⸗ dauere, eingestellt werden. Das Haus, in welchem seit sechs Wochen der Alters⸗Präsident Madarasz den Vorsitz führe, werde ein Präsidium wählen. Ferner werde die durch die Obstruktion verhinderte Votierung der Indemnität, des Ausgleichsprovi⸗ soriums mit Oesterreich und mit Kroatien, sowie des Rekruten⸗ Kontingents stattfinden. Schließlich sei eine Revision der Haus⸗ ordnung geplant, um die Obstruktion künftig zu verhindern. Sodann werde das Kabinet Banffy seine Demission einreichen. Diese Punktationen seien formell noch nicht endgülti verein⸗ bart, ihr Zustandekommen gelte indeß als höchst wahrscheinlich.
Großbritannien und Irland.
Der Staatssekretär für die Kolonien Chamberlain hielt, wie „W. T. B.“ meldet, am Sonnabend in Birming⸗ ham eine Rede über das Einheitsband zwischen Großbritannien und seinen Kolonien und deren Sympathie für Amerika und äußerte, dies alles beweise kurz und bündig, daß die Briten in der ganzen Welt von denselben Bestrebungen beseelt seien und der größeren Vereinigung den Weg bahnten, welche, wie er glaube, in die praktische Politik eingereiht sei. — Chamberlain erklärte ferner, die Zuckerprämien seien unverein⸗ bar mit dem Freihandel, und er meine, sie würden bald ab⸗ geschafft werden. Die Regierung wünsche, die augenblickliche Stille in dem politischen Streite zu benutzen, um nützliche Reformmaßregeln im Innern durchzuführen, die Defensivkräfte Großbritanniens zu stärken und mit Festigkeit, aber im ver⸗ söhnlichen Sinne die Rechte und Interessen Großbritanniens nach außen aufrechtzuerhalten. 5 ö1““
Frankreich.
Der Ministerrath trat am Sonnabend Vormittag zu einer außerordentlichen Sitzung zusammen und beschloß, daß der Justiz⸗Minister heute in der Deputirtenkammer einen Gesetzentwurf einbringen solle, wonach Revisionssachen vom Plenum des Kassationshofes entschieden werden sollen, während die Kriminalkammer, nachdem sie sich für die Zulässigkeit der Revisionsgesuche ausgesprochen hat, nur zu einer vorbereitenden Untersuchung schreiten soll, die durch eine Kommission von mehr als drei ihrer Mitglieder zu führen ist. In dem Motivenberichte wird, dem „W. T. B.“ zufolge, die Regierung die Schlußanträge des Berichtes des Präsidenten des Kassationshofes Mazeau mittheilen, in welchen es heißt: Aus den vorangegangenen Thatsachen ergiebt sich, daß es rathsamer wäre, die ÜUrtheilssprechung nicht der Kriminalkammer allein anzuvertrauen.
Vorgestern Nachmittag begaben sich der Minister⸗Präsident Dupuy und der Justiz⸗Minister Lebret in das Palais Bourbon, um sich mit der Kommission der Deputirtenkammer zu besprechen, welche mit Prüfung verschiedener Anträge, betreffend die Revision in Prozessen, betraut ist. Der Minister⸗Präsident Dupuy erklärte, die Kommission sei in einer Stimmung ein⸗ gesetzt worden, welche den Vorschlägen, der Kriminalkammer die Revision des Dreyfus⸗Prozesses zu entziehen, abgeneigt gewesen sei. Die Regierung habe diese Meinung damals getheilt. Inzwischen seien aber andere Verhältnisse eingetreten, und die Regierung werde am Montag die angekündigte Vorlage einbringen. Der Minister⸗Präsident weigerte sich, auf verschiedene Fragen bezüglich des Berichts des Präsidenten des Kassationshofes zu antworten, und beschränkte sich darauf, mitzutheilen, daß die Untersuchung keine andere Folge haben werde, als die Einbringung der an⸗ gedeuteten Vorlage. Wie es heißt, nenne der Bericht Mazeau's kein Mitglied der Kriminalkammer mit Namen und enthalte folgende Schlußfolgerung: Ohne die Ehrenhaftigkeit der Kriminalkammer irgendwie verdächtigen zu wollen, halte er es für weise, wenn man derselben in Anbetracht der besonderen Verhältnisse die Verantwortung für das zu fällende Urtheil nicht allein überlasse.
In den Wandelgängen des Senats hat die küeevas g r Regierungsvorlage einen großen Eindruck hervorgerufen. Die Bureaux der vier republikanischen Gruppen des Senats traten gestern zusammen und kamen zu dem Schlusse, daß sie nicht dazu befugt seien, schon jetzt die Gruppen zu einer Voll⸗ versammlung einzuberufen, aber jede der vier Gruppen wird heute getrennt zusammentreten, und die Bureaux der Gruppen werden dann darüber entscheiden, ob eine Vollversammlung einberufen werden solle.
In Deputirtenkreisen herrschte die Ansicht vor, daß die Vorlage der Regierung, nach welcher Revisionssachen vom Plenum des Kassationshofes entschieden werden sollen, keinem Mitgliede der Kriminalkammer Anlaß bieten werde, seine Entlassung zu nehmen. Sollten aber ein oder zwei Räthe der Kriminalkammer um ihre Entlassung einkommen, so würde das, wie man annimmt, die Lage nicht ändern, denn die auf die Revision bezügliche Untersuchung würde fortgesetzt und das Ergebniß der abgeschlossenen Untersuchung allen vereinigten Kammern des Kassationshofes unterbreitet werden, vorausgesetzt, daß die Deputirtenkammer der Vorlage der Regierung zustimme. — Der Deputirte Berry hat ange⸗ kündigt, daß er heute den Antrag einbringen werde, die Regierung aufzufordern, der Kammer die Ergebnisse der Enquéte in Sachen Bard⸗Beaurepaire mitzutheilen. Wie versichert wird, werde die Regierung, da sie die Enquéte als vertraulich behandele, den Antrag Berry ablehnen und sich darauf beschränken, die Ansicht der Untersuchungskommission ihrem Sinne nach bekannt zu geben.
8 Rußland. Wie „W. T. B.“ aus St. Petersburg meldet, ve öffentlicht der „Regieru ngsbote“ nachstehenden Artikel: In der letzten Zeit sind aus den verschiedensten Quellen Nach⸗ richten eingelaufen, aus denen sich ergiebt, daß sich in Maced onien
für das Frühjahr eine revolutionäre Bewegung vorbereitet, deren
Haupturheber in gewissen Orten der Balkan,Halbinsel organisierte macedonische Comités sind. Von diesen Comités erwählte Agenten durcheilen die Städte und Dörfer Macedoniens und rufen das Volk zur Insurrektion mit bewaffneter Hand auf, in der Hoffnung, auf diese Weise die türkische Regierung zu zwingen, dieser Provinz autonome Verwaltung zu bewilligen. Es ist schwer zu glauben, daß es diesen Emissären gelingen sollte, unter der friedlichen und arbeit⸗ samen Bevölkerung Macedoniens Aufruhr zu säen. Die Erfahrung der Vergangenheit hat gezeigt, daß derartige Comités, welche unter dem Vorwand des Mitgefühls für die Leiden ihrer Stammes brüder sich revolutionären Ümtrieben hingegeben haben, davon entfernt, das erstrebte Ziel zu erreichen, zu keinem anderen Ende gekommen sind, als daß sie großes Unglück auf die christlichen Völker gebracht haben. Eine erstrebens⸗ werthe Besserung in den Existenzbedingungen und in der Organi⸗ sation der Verwaltung der Völkerschaften der Balkan⸗Halbinse kann durch friedliche Mittel erreicht werden, aber keineswegs durch innere Erschütterungen und Blutvergießen. welche die natürliche Ent⸗