1899 / 28 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Feb 1899 18:00:01 GMT) scan diff

einzelt behört

bei ausreichender Fe eit des Bodens im ganzen Lande kräfti u 8 Die Stimmung des ornmarktes hier und in Taganrog ist, wie nach Schluß der Schiffahrt natürlich, andauernd still. Aber auch aus Noworossysk, von wo die Ausfuhr den ganzen Winter über möglich ist, wird große Geschäftsstille gemeldet. Die Verkäufer rechnen allent⸗ halben auf eine vermehrte Nachfrage der westeuropäischen Märkte im kommenden Frühjahr und enthalten sich in der Hoffnung auf die dann zu erzielenden höheren Gewinne neuer Geschäftsabschlüsse. Nach erst jetzt veröffentlichten Angaben haben die Zufuhren na Rostoff in den Monaten Oktober und November v. J. betragen: 8 an Weizen an Roggen an Gerste 5 275 000 Pud 1 705 000 Pud 1 530 000 Pud. Ausfuhrziffern, die bis zum Schluß der Schiffahrt reichen, liegen noch Es läßt sich jedoch schon jetzt mit Bestimmtheit erkennen, daß die Weizenausfuhr Rostoffs im Jahre 1898 hinter derjenigen des Vorjahres um mehrere Millionen Pud zurückgeblieben ist, während die Gerstenausfahr sich gegen das Vorjahr mehr als verdoppelt hat. Die Roggenausfuhr ist im wesentlichen dieselbe geblieben. An Vorräthen waren am 13. Dezember v. J. hier vorhanden: Weizen Roggen Gerste gegen 2 250 000 Pud 950 000 Pud gegen 825 000 Pud. Die entsprechenden Zahlen für den 13. November v. J. waren: izen Roggen Gerste gegen 1 950 000 Pud 450 000 Pud gegen 600 000 Pud. Die Preise sind, abgesehen von Girka, seit Ende vorigen Monats weiter gestiegen, wenn auch nur für Gerste in erheblicherem Maße. Am 24. Januar wurde hier notiert (pro zehnpudiges Tschetwert):

24. Januar d. J. dagegen 23 Dezember v. J.

Weizen:

a. Winterweizen. 9.70 bis 11,30 Rbl. ,30 bis 11,20 Rbl. 9,20

11,20

1 b. Hartweizen. 9,60 0

Girka 920 Roggen. . 6,7 Gerste. 5.ö

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßzregeln.

Der Ausbruch der Maul⸗ und Klauenseuche ist dem Kaiserlichen Gesundheitsamt gemeldet worden vom Leucsebas. des Viehhofes jzu Berlin am 30. und der Ausbruch und das Er⸗ löschen der Maul⸗ und Klauenseuche vom Viehhofe Ueberständerschweine zu Dresden am 31. Januar.

h“ Schweden.

Nach einer Bekanntmachung des Königlich schwe Kollegiums vom 24. d. M. sind die Provinzen Ostpreußen, Posen und Schlesien als von Wasserscheu (rabies) befallen erklärt worden.

Verkehrs⸗Anstalten.

Bremen, 31. Januar. (W. T. B.) Norddeutscher Llo Dampfer „Bremen“, v. Australien kommend, 29. 2 „Trave“ 30. Jan. v. Genua in Gibraltar angek. „Preußen“, v. Ost⸗ Asien kommend, 30. Jan. in Hongkeng angekommen.

1. Februar. (W. T. B.) Dampfer „Bavern“ 30. Jan Reise von Southampton nach Genua fortgesetzt. „Lahn“, v. New YPork n. Bremen best., 31. Jan. Lizard passiert. „Saale“ 31. v. New York n. Bremen abgeg. „Halle“, v. Bremen kommend, 31. Jan. in Corunna angek. und Reise n. d. La Plata fortgesetzt.

Hambarg, 31. Jmuar. (W. T. B.) Hambura⸗Amerika⸗ Linie. Dampfer „Valesia“ Sonntag in New York, „Brasilia“ gestern in New ge in St. Thomas, „Christiania“ in Zeracruz, „Sardinia“ in vre angek. „Pennsylvania“ gestern v. New York, „Cheruskia“ v. St. Thomas n. Hamburg abgegang. „Assyria“ gestern Scilly, „Pretoria“ und „Bengalia“ Dover passiert. London, 31. Januar. (W. T. B.) Castle⸗Linie. Dampf

31. W. T. B. tle⸗L. . ampfer

„Dunvegan Castle“ heute auf Heimreise Madeira passiert.

1 8

Theater und Musik. Deutsches Theater. 8

Gestern Abend erlebte Edmond Rostand's romantische Komödie „Cyrano von Bergerac“ bereits ihre fünfzigste Auf⸗ führung. Das Schicksal des geistsprühenden und kampflustigen Helden aus der Gascogne reizte, gewann und rührte Aller Herzen wieder ebenso wie bei dem ersten Erscheinen der Komödie auf dieser Bühne: strahlt doch der tollkühne und ritterliche Cyrano mit dem häßlichen Antlitz und dem leidenschaftlichen Herzen den ganzen Zauber des schnell entflammten und phantasiebegabten Südfranzosen aus, der unter dem Einfluß der herrlichen Natur seiner sonnigen Heimath nicht zu einem traurigen, mißmuthigen Gesellen wird, wenn er unglücklich liebt, sondern der gerade dann sich zu einem Helden auswächst, dessen sprühende Laune durch die schmerzvolle Seele nur verfeinert und geadelt wird. Herr Kainz stand in der Rolle des Cvrano von Bergerac auch gestern wieder auf der Höbe seines Könnens. Die Rolle der Roxane, welche sich an den flammenden Worten einer schönen Seele schließlich mehr berauscht, als an der äußeren Schönheit eines jugendfrischen Antlitzes, spielte Fräulein Elsinger mit zierlicher Anmuth. 1“

Berliner Theater.

„Gewitternacht“, eine Tragödie in fünf Akten von Ernst von Wildenbruch, ging gestern im Berliner Toeater vor 28. verkauftem Hause zum ersten Mal in Scene Der Dichter giebt in diesem, seinem neue Werk ein Bild aus den ersten Regie⸗ rungsjahren Friedrich's des Großen, aus der Zeit der Kämpfe um Schlesien. Der große König wird nicht selbst handelnd auf die Bühne geführt, auch die geschichtlichen Persön⸗ lichkeiten seiner näheren Umgebung treten, bis auf den General von Winterfeldt, nicht auf; vielmehr ist in dem Drama der nicht uninteressante Versuch gemacht, die Bedeutung Friedrich's des Großen fast lediglich aus den Thaten und Aeußerungen seiner Wider⸗ sacher hervorleuchten zu lassen. Die Handlung führt den Zuschauer daher nicht in das Berliner Schloß, sondern nach Dresden, an den verrufenen Hof Friedrich August's, Königs von Polen und Kurfürsten von Sachsen. Dorthin hat sich ein junger schlesischer Edelmann, Freiherr von Waltram, gewandt, der seine Heimath verließ, um dem Sieger von Mollwitz nicht huldigen zu müssen. Durch Fürsprache der ihm wohlgesinnten Königin Maria Josepha, der Todfeindin Friedrich's, nimmt er als Major Dienste in der kur⸗ sächsischen Armee und begiebt sich in das Feldlager nach Schlesien, während seine Schwester in Dresden urückbleibt. Die Erfahrungen, die er im Feldzuge macht, wo er in dem alten sächsischen Obersten von Schönberg einen warmen Verehrer des Preußenkönigs findet, und der Umstand, daß seine Schwester während seiner Abwesenheit von Dresden einem Verführer zum Opfer fällt, öffnen ihm aber die Augen. In Friedrich dem Großen erblickt er nun nicht mehr den unrechtmäßigen Eroberer Schlesiens, dem er zu zürnen Ursache hätte, sondern den zukünftigen Retter Deutschlands. Aus diesem Grunde verräth er dem zum Ab⸗ schluß des Friedens in Dresden weilenden General von Winterfeldt den ihm von der Königin anvertrauten Plan eines geheimen Bünd⸗ nisses Oesterreichs, Rußlands und Frankreichs wider den König von Preußen und sühnt seine That durch freiwilligen Tod. Diese hier nur kurz angedeutete Handlung ist nicht so klar eführt, wie das sonst in Ernst von Wildenbruch'e dramatischen rbeiten der Fall ist, und vor allem ist doch das Fehlen der Gestalt des großen Königs, um den sich doch schließlich alles dreht und der immer der unsichtbare Held des Stückes bleibt, recht empfiadlich. Einen starken Erfolg errang nur der dritte, vor der Schlacht bei Hohenfried⸗ berg spielende Aufzug, in welchem der sächsische Oberst von Schönberg seiner ehrlichen Bewunderung für den von ihm über alles geliebten Feind Ausdruck giebt; da war der Dichter so recht in seinem Element, wo es galt, eine lodernde, alles mit sich fortreißende Begeisterung zu erwecken. Weniger ist ihm dagegen die Schilderung der Sittenrerderbniß der da⸗ maligen Dresdener Gesellschaft gelungen, hier hat er sich auf ein Gebiet begeben, das seiner Schaffensart bisher fremd war. So fanden denn die anderen Aufzüge nur einen sogar nicht ganz uabestrittenen Achtungserfolg. Unter den Darstellern ragten besonders Herr Sommerstorff (Freiherr von Waltram), Frauendorfer (Königin Maria Josepha), Herr Pittschau (Oberst von Schönberg) hervor. Die Schwester des Freiherrn von Waltram wurde von Fräulein Schubert als Gast dargestellt, doch gelang es der Künstlerin nicht, für diese Gestalt ein tieferes Interesse zu erwecken. Ausstattung und Inscenierung waren vortrefflich. Der anwesende Dichter wurde namentlich nach dem dritten Akt und am Schluß wiederholt hervorgerufen.

Im Königlichen Opernhause findet morgen eine Auf⸗ führung von Nicolai's komischer Oper „Die lustigen Weiber Windfor“ statt. Kapellmeister Snaauß diriglert. gew

Im Königlichen Schauspielhause wird EEb der E’“ unter Mitwickun

ner Poppe, von Mayb . Christians, Oberlaͤender und ö 1

„Die Heimathlosen“ betitelt sich ein neues Werk von Max das er dem Lessing⸗Theater zur Aufführung Sbehege alöc, Augenblicklich weilt der Autor in Berlin, um an den Vorbereitungen zur ersten Aufführung des Stücks theilzu⸗ nehmen, die noch im Monat Februar stattfinden soll. Max Halbe's e 1. ein —— w das auf Berliner Boden spielt.

1 zuptrolle, eine tragische Mädchengestalt, äulei She Peeszee. g chengestalt, soll Fräulein Meta

Kapelle, welcher unter Kapellmeister Weingartner's Lei stattfindet, werden zur Aufführung gelangen: Jalius 5 Ieeyh hur⸗ Istran⸗ symphonische Dichtung von ncent d'Indy, eine „Karneval“⸗Ouverture von Ant 5 Beeiboven' A Aur⸗Symphonie. öö“

In dem morgen, Donnerstag, Abends 7—8 Uhr, in der Heilig⸗ Kreuz⸗Kirche ([am Blücherplatz) stattfindenden b, sesrle; des Organisten Herrn Bernhard Irrgang werden mitwirken Fräulein Margarete Habrecht (Sopran), Fräulein Emmy Rintelen (Alt) und Fräulein Emmy Voegeli (Violtne). Auf dem Programm 8 8,4—2 2 mTless und Blumner, eine

r on Guilmant und eine Violins SeEeän in ser iolinsonate von J. S. Bach. Mannigfaltiges.

Der alljährliche große Kommers zur Feier des Geburtstage 7 Fee wird am 25. März in 85

ilharmonie stattfinden und anläßlich des Heimgangs des Fürs⸗ einen besonderen Charakter erhalten. E üiin

Im Hörsaal der „Urania“ (Taubenstraße) sprach am Mon Abend Herr Oberleutnant Walter mersaraße über 8*⁸ von unternommene „Reise nach Klondyke“. Das Interesse an diesem in letzter Zeit vielgenannten Goldlande erwies sich als so groß, daß der Saal fast bis auf den letzten Maß gefüllt war. Die von dem Redner vorgeführten zahlreichen Lichtbilder veranschaulichten die Vorbereitungen zur Reise, diese selbst mit ihren mannigfachen Gefahren und Strapazen, sowie endlich das Leben in der Minenstadt. Der Vortrag, welcher lebhaften Beifall fand, wird am Sonnabend und an den beiden folgenden Tagen wiederholt werden. 8.

Der alljährlich von hiesigen Bühnenmitgliedern veranstaltet „Gesindeball“, dessen Gesammterträgniß für wohlthätige Peta⸗ bestimmt ist, wird auch in dieser Saison, und zwar am Sonnabend, den 4. März, in den Festräumen des Hotels Kaiserhof stattfinden. Der Preis für Theilnehmer beträgt 10 ℳ, für Solo⸗Mitglieder hiesiger Theater 5 Anmeldungen (schriftlich mit genauer Namen⸗ und Adressen⸗Angabe) für die nur persönlich gültigen Eintrittskarten (⸗Dienstbücher“) sind an die „Genossenschaft deutscher Bühnen⸗ angehöriger“, Berlin SW., Charlottenstraße 85, bis zum 25. Februar zu richten. Da des beschränkten Raumes wegen nur einige Hundert zur Ausgabe gelangen können, so ist baldige Meldung zu empfehlen.

Bremen, 31. Januar. (W. T. B.) Nach einem g

aus Rio de Janeiro wurde der deutsche .e am 28. Januar von dem englischen Dampfer „Orocesa“ anscheinend mit leichtem Maschinenschaden angetroffen. Angebotene Hilfe wurde weil nicht erforderlich, abgelehnt. Der Dampfer ging am 26. Januar von Buenos Aires und am 27. oder 28. Januar von Montevideo ab.

(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten, Zweiten, Dritten und Vierten Beilage.)

haus. von Windsor.

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Temperatur

Bar. auf 0 Gr.

in 0 Celsius

50 C.

Sonnenseite.

Freitag:

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Uebersetzt Anfang 7 ½ Uhr.

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mit einem ruhigem und

Deutsche Seewarte.

Königliche Schauspiele. Donnerstag: Opern⸗ 30. Vorstellung.

3 Akten von Otto Nicolai. Text von Mosenthal nach William Shakespeare's gleichnamigem Lustspiel. Tanz von Emil Graeb. Anfan

Schauspielhaus. 89 Lustsviel in 3 Aufzügen von Oskar Blumenthal und Gustavy Kadelburg. Anfang 7 ½ Uhr. 1 Opernhaus. 2. Meistersinger von Nüruberg. Große Oper in 3 Akten von Richard Wagner. Anfang 6 ½ Uhr. „Schauspielhaus. S Abonnement B. 5. Vorstellung. Julius Caesar. Trauerspiel in 5 Aufzügen von William Shakespeare. von August

Deutsches Donnerstag: Die drei nfang citag: hrmaun 8

Berliner Theater. Donnerstag: Zaza. Freitag (25. Abonnements⸗Vorstellung) Gewitter⸗

tag, Abends 8 Uhr: Die Leibreute. Schwank i Jug 5 Akten von Gustay von Moser. 1 . Freitag, Abends 8 Uhr: Seege rsrs l. F. 22.een. onnabend, Abends : Die Bür 2 wahl. Unter vier Augen. ¹

Theater des Westens. (Opernhaus.) Don⸗

nerstag, Abends 7 ½ Uhr: Gastspiel d 2

Freitag: Zum erst

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Theater.

Freitag: Die Zeche. Bestien. trãäume.

Soanabend: Die Zeche.

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träume.

Die lustigen Weiber Komisch⸗phantastis Oper in

g 7 ½ Uhr. 33. Vorstellun Auf der

Neues Thkater. Direktion:

orstellung. Die

4 Anaen von Trotba. reitag: Der Sohn der Frau.

34. Vorstellung. Sonder⸗ 8 b Fr

Wilheim von S el. straße 7/8. Donnerstag: Der 8 S Anfang 8 Uhr.

ö Freitag: Die Bluthochzeit. altes Konto 7 Uhr. v

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3 Uhr: Napoleon.

troleur. contröleur des

hum Einsiedler. cobson. Anfang 7 ½ Uhr. Kontroleur.

bold’s Engel.

von Alfred Bender.) Freitag: Dieselbe Vorstellung.

Lessing⸗Theater. Direktion: Otto Neumann⸗ Hofer. Donnerstag: Im weißen Röß'l. . Unter blonden Ein Ehrenhandel.

8 Unter blonden Ein Ehrenhandel.

Donnerstag, Abends 7 ½ Uhr: Hofgunst. Lustspiel in

Belle-Alliance-Theater. Belle⸗Alliance⸗

Sonnabend: Um eine Kleinigkeit. Sein Sonntag; Die Bluthochzeit. Nachmittags * 88 berg Schmiedeberg). Frl.

RKesidenz ⸗Theater. Direttion: Sigmund Lautenburg. Donnerstag: Der Schlafwagen⸗Kon⸗

Schwank in 3 Akten von Alexandre Bisson. In deutscher Uebertragung von Benno Jacobson. Vorher: Lustspiel in 1 Akt von Benno

Freitag und folgende Tage: Der Schlafwagen⸗ on Vorher: Zum Einsiedler. n Nachmittags 3 Uhr: Zu halben Preisen:

Dresdenerstraße Donnerstag: Gastspiel von Emil Thomas. Schidde⸗ Posse mit Gesang in 4 W. Mannstädt. Musik von demselben. Anfang 7 ½ Uh

Philharmonie. Donnerstag, Anfang 8 Uhr: II. Konzert des Berliner Lehrer⸗Gesang⸗

ö vereins. Direktion: Professor F. Schmidt. Liebes⸗ . 1u“

Lrebes. Saal Bechstein. Donnerstag, Anfang SUhr: 8 Ko von Fräulein Else Sternsdorff (Klavier) und lein Martha Wolff (Gesang).

8

uscha Butze. Beethoven⸗Saal. Donnerstag, Anfang 7 ½ Uhr:

Konzert von Fräulein Johanna Heyma (Klavier) mit dem Philharmonischen

Schlagbaum. 1 8 Familien⸗Nachrichten.

Verlobt: Frl. Anna Auguste Linck mit Hrn. Oberleut. d. R. Karl Frhrn. von Bredow⸗Wagenitz (Buenos Aires— Wagenitz). Frl. Ella Scheringer mit Hrn. Oberförster Georg Schroeder (Hirsch⸗

derg). Irmgard von Lieres und Wilkau mit Hrn. Eenst von Wallenberg⸗ Pachaly (Reppline Breslau).

Verehelicht: Hr. Oberleut. a. D. Eugen von Jagow mit Frl. Gertrud Meyer (Berlin).

Geboren: Ein Sohn: Hrn. Oberlehrer Richard Engelberg (Falkenberg, er. g. 8**

wagons-lits.)

Eine Tochter: Hrn. Syndikus Bruhns (Neubrandenburg). Hrn. Professor Dr. Emil Seckel (Berlin). Gestorben: Hr. Oberleut. Karl von Keudell Fr. Geheime Kanzlei⸗Rath arie Thiele, geb. Schmiedt (Berlin). Verw. 72/73. Fr. Caroline von Jacobi, geb. von Bohlen Akten von (Kuplets

2 RMpes Verantwortlicher Redakteur:

Direktor Siemenroth in Berlin.

Konzerte.

en Male: Am Wörther⸗See.

Konzert von Ludwig Strakosch

1“ . ö1—

Sing-Akademie. Donnerstag, Anfang 7 Uhr: Alfred E.ib. Bobekon (Klavser).

2*

Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin.

Druck der Norddeu⸗ Buchdruckerei und Verlags⸗ Anstalt he 122 Wilhelmstraße Nr. e⸗ Zehn Beilagen

(Gesang) und 8 (einschließlich Börsen⸗Beilage).

Im nächsten, achten Symphonie⸗Abend der Königlichen

stantin Grafen Clairon d⸗Haussonville (Hannover)

(Berlin). 88

e Beilage

eiger und Königlich Preußischen zeiger.

Berlin, Mittwoch, den 1. Februar

aus den vom Kriegs⸗Departement in Washington unterm 17. Dezember 1898 erlassenen Zoll⸗Verordnungen für die von

den Vereinigten Staaten von Amerika besetzten Häfen auf Cuba, nebst Zolltarif. Zollhäfen.

1) Der Hafen von Havanna ist der Hauptzollhafen von Cuba, die folgenden Hafen sind zu Nebenhäfen erklärt worden: Matanzas, Cardenas, Cienfuegos, e. Caibarien, Santiago, Manzanillo, Nenoitas, Guantanamo, Gibara, Baracoa, Trinidad, Santa Cruz, Zaza und Batabano. Der zum Zolleinnehmer bestellte Offizier in jedem der genannten Häfen ist im allgemeinen zuständig für die Entscheidung über Erhebung von Zöllen in dem ihm unterstehenden Hafen ...

Streitigkeiten in Nebenhäfen werden dem Zolleinnehmer in Havanna zur Entscheidung übersandt. Diese Entscheidung ist endgültig, ausgenommen in Fällen, in denen der Zolleinnehmer von Havanna die

Sache zur Entscheidung dem Kriegssekretär übersendet.

Ein⸗ und Ausklarierung von Schiffen. 9) Jedes Schiff wird bei seiner Ankunft unter Zollaufsicht ge⸗ stellt, bis es gelöscht hat. Passagieren ohne zollpflichtiges Eigenthum soll unverzüglich die Erlaubniß zum Landen gegeben werden. 1

Wenn beim Löschen Güter oder Waaren sich finden, welche in dem Schiffsmanifest nicht vorschriftsmäßig deklariert sind, so soll von ihnen außer dem gewöhnlichen Zoll ein Zuschlagszoll von 25 % er⸗ hoben werden. Fehlen bei Ankunft des Schiffes in dem Manifest verzeichnete Kolli oder Güter und kann hierfür keine genügende Er⸗ klärung oder Rechenschaft gegeben werden, so soll das Schiff eine Strafe von 1 § für die fehlende Tonne zahlen. . 1

3) Innerhalb 24 Stunden nach Ankunft eines Schiffes muß der Kapitän bei Strafe von 1 für die Registertonne dem zuständigen Beamten das Schiffsmanifest, mit den Zeichen, Zahlen und der Beschreibung der Güter, sowie den Namen der Empfänger vor⸗ zeigen; dies Manifest muß, wenn das Schiff aus einem Hafen der Vereinigten Staaten kommt, von dem Zolleinnehmer dieses Hafens, wenn es von einem anderen Hafen kommt, von dem Konsul oder Handelsagenten der Vereinigten Staaten in diesem Hafen, oder falls ein solcher nicht vorhanden ist, von dem Konsul eines mit den Ver⸗ einigten Staaten befreundeten Landes beglaubigt sein. Das Schiffs⸗ journal soll bei der Ankunft in Cuba bei dem Konsul des Staats, dessen Flagge das Schiff führt, oder wenn ein solcher nicht vorhanden ist, bei dem Hafenkommandanten niedergelegt werden, bis der Kapitän die in dieser Verardnung vorgesehenen Tonnengelder und andere Hafenabgaben bezahlt hat. 1

4) Keinem Schiff wird erlaubt, nach einem anderen Hafen aus⸗ zuklarieren, bevor nicht entweder die ganze Ladung gelöscht oder Rechenschaft über ihren Verbleib gegehen ist. Alle Güter, welche nicht innerhalb 10 Tagen nach ihrer Ankunft zur Zollzahlung an⸗

emeldet werden, müssen gelandet und unter Verschluß gebracht werden, ür die Aufwendungen haften die Güter. -

5) Vor der Abfahrt eines Schiffes aus einem der vorher ge⸗ nannten Häfen soll der Kapitän bei dem zuständigen Beamten ein Manifest über die mit dem Schiffe ausgehende Ladung unter Angabe der Zeichen und Nummern der Güter, einer Beschreibung ihres In⸗ halts, der Namen der Exporteure und Empfänger und des Werthes jedes einzelnen Stücks, sswie der Namen und des Reiseziels der Passa⸗ giere niederlegen.

Ein Klarierungsschein wird hiernach dem Schiff ertheilt werden. Verbotene Güter oder Kontrebande dürfen nicht ausgeführt werden.

Tonnengelder. 8 8 6) In allen Häfen und Plätzen auf Cuba sollen folgende Tonnen⸗ gelder bis auf weiteres erhoben werden:

““ Registertonne 3. beim Einlaufen eines Schiffes von einem Hafen

oder Platz außerhalb Cubas. oIl1 § 0,02

b. beim Einlaufen eines für die Küstenschiffahrt be⸗ stimmten Schiffes von einem anderen Hafen auf Cuba

c. von den vorgenannten Sätzen wird nur die Hälfte erhoben, wenn ein Schiff mit Ballast einläuft, und die Hälfte der bezahlten Tonnengelder wird zurückerstattet, wenn ein Schiff, das mit Ladung eingelaufen ist, mit Ballast ausläuft;

d. ein Schiff, welches Tonnengelder beim Einlaufen aus einem Hafen außerhalb Cubas bezahlt hat, ist von der Zahlung von Tonnen⸗

eldern befreit, wenn es auf derselben Reise einen anderen Hafen oder Plat auf Cuba anläuft, es sei denn, daß es inzwischen einen Hafen außerhalb Cubas angelaufen bätte; 1

e. Schnelldampfer, welche auf Grund einer Swe . oder eines Vertrages mit einer Regierung einen regelmäßigen Postdienst übernommen haben, und zwar halbmonatlich von einem außerhalb Cubas liegenden Hafen nach einem auf der Südküste der Insel ge⸗ legenen Hafen, und halbwöchentlich von einem außerhalb Cubas lie⸗ eenden Hafen nach einem auf der Nordküste der Insel gelegenen Hafen, e von der Zahlung der Tonnengelder befreit, wenn sie eine Be⸗ sEgeinigung des Kriegesekretärs über die Art ihres Dienstes bei⸗

ringen;

f. die Tonnengelder, welche ein Schiff, das von einem Hafen außerhalb Cubas kommt, zu zahlen hat, sollen in einem Jahre, vom Tage der ersten Zahlung an gerechnet, § 2,— für die Netto⸗Register⸗ tonne nicht überschreiten.

Ddie Tonnengelder, welche ein Schiff, das von einem anderen Hafen auf Cuba kommt und lediglich Küstenschiffahrt betreibt, zu zahlen hat, sollen in einem Jahre, vom Tage der ersten Zahlung an gerechnet, 40 Cents für die Registertonne nicht überschreiten.

7) Befreit von der Zahlung von Tonnengeldern sind Schiffe, die

Regierung der Vereinigten Staaten gehören oder in ihrem Dienst stehen; Schiffe einer fremden neutralen Regierung, wenn sie nicht zu

Handelszwecken benutzt werden; Schiffe in Seenotb; Pachten, welche

nem organisterten Yachtklub der Vereinigten Staaten oder eines

neutralen fremden Landes angehören.

„. 8) Als Raumgehalt eines Schiffes werden die vü. Meew Registertonnen angesehen, die in dem von der Heimathsbehörde aus⸗ gestellten Meßbrief verzeichnet sind. v1““ Lösch-Abgaben. Die Abgabe von 5 1, welche bisher in Ermangelung von T geldern für jede Tonne einer ein⸗ oder ausgeführten Waare erhoben wurde, ist aufgehoben.

Kcobhle, die gegenwärtig von dieser Abgabe befreit ist, bleibt dies auch weiterhin.

.Ddie bisher gültige Ausfuhrabgabe von 5 Cents für die Brutto⸗ tonne Erz ist abgeschafft.

Besondere Abgaben in Santiago. ö’ Hafenverbesserungs⸗Abgaben in Santiago de Cuba werden, wie früber, weitererhoben, nämlich: Für jeden einlaufenden Dampfer iedes einlaufende Segelschiff

8

Für jede von einem Dampfer gelöschte Tonne der 642*

jede von einem Segelschiffe gelöschte Tonne der

jede von einem Dampfer gelöschte Tonne Kohle

jede von einem Segelschiffe gelöschte Tonne Kohle Küstenhandel auf Cuba. b 8

1“ Die Gesetze, welche den Küstenhandel auf der Insel spanischen Schiffen vorbehalten, werden dahin geändert:

a. Schiffe der Vereinigten Staaten können im Küstenhandel auf der Insel Cuba verwandt werden.

b. Die Kommandanten in den von den Vereinigten Staaten be⸗ setzten Häfen auf Cuba sind ermächtigt, einem Einwohner der Insel, der ein Schiff besitzt, eine schriftliche Erlaubniß zum Küstenhandel zu geben: vorausgesetzt, daß der Eigenthümer und der Kapitän des Schiffes unter Eid vor dem Kommandanten jede Zugehörigkeit und Treue gegenüber dem König von Spanien, einem anderen fremden Fürsten, Staat ober Souverain, sei es wer es sei, vollständig aufgeben und abschwören.

Diese Erlaubnißscheine sollen zunächst dem Höchstkommandierenden der Truppen der Vereinigten Staaten auf Cuba zur Genehmigung vorgelegt werden. 3

Schiffe, welche nach den Vorschriften dieses Paragraphen zum Küstenhandel benutzt werden dürfen, müssen als Unterscheidungszeichen eine blaue Flagge führen, die an der Stelle, wo sich bei der Flagge E“ Staaten das Sternfeld befindet, ein weißes Feld enthält.

§ 0,25

0,125 0,125 0,10

Die Form und Art der in diesem Paragraphen vorgesehenen

Erlaubnißertheilung wird von dem Kriegssekretär bestimmt.

Einklarierung von Waaren.

9) Alle eingeführten Waaren müssen bei dem Zollhaus des Ankunfts⸗ hafens einklariert werden, sei es zum unmittelbaren Uebergang in den freien Verkehr, sei es zum Zollverschluß, und zwar von dem im Konnossement benannten Empfänger oder seinem Indossatar. Ein Banquier, welcher das Konnossement als Sicherheit für Vorschüsse auf Waaren in Händen hat, kann es durch Indossament auf den wirklichen Importeur übertragen. Versicherer gelten als Empfänger ihnen abandonierter Waaren und Berger als Empfänger des von ihnen geborgenen Strandgutes.

Der Empfänger, der ein an seine Ordre oder auf seine Bevoll⸗ mächtigten lautendes Konnossement besitzt, kann dieses auf jeden, der gesetzmäßig die erforderlichen Einklarierungserklärungen abgeben kann, übertragen, und der Inhaber eines Konnossements, das in Blanko „auf Ordre“ ausgestellt und von dem Verfrachter oder Absender indossiert ist, kann die in dem Konnossement verzeichneten Waaren einklarieren.

Wenn jedoch der Zolleinnehmer auf Grund des Inhalts der Rechnung oder des Konnossements oder wegen des Geschäftsbetriebes der Persönlichkeit, die die Waaren einklariert, Zollagenten und Spedi⸗ teure, Ursache hat, anzunehmen, daß der in dem Konnossement be⸗ nannte Empfänger thatsächlich nur Mittelspersen für die Auslieferung der Waaren an den letzten Empfänger oder wirklichen Eigenthümer derselben ist, dann soll auf der Einklarierungserklärung eine Fest⸗ stellung des letzten Empfängers erfordert und eine Sicherheit dafür gestellt werden, daß die erforderlichen Erklärungen des Eigenthümers oder wirklichen Importeurs beigebracht werden. Die Zolleinnehmer werden nach ihrem Ermessen die endgültigen Empfänger oder Eigen⸗ thümer ersuchen, alle Fakturen oder Einkaufsrechnungen, welche sich auf die Einfuhr beziehen und welche sie im Besitz haben, bei⸗ zubringen.

10) Waaren, deren Einklarierung nicht innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Löschungsfrist stattgefunden hat, werden von dem Zolleinnehmer als „nicht reklamiert“ in Besitz genommen, im Zolllagerhaus untergebracht und darüber nach Maßgabe der in dieser Verordnung vorgesehenen Bestimmungen verfügt.

Vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, werden die Zölle bei Fen des Schiffes in dem als Löschungsplatz gewählten Zollhafen a

entweder um Waaren in Lagerhäusern unterzubringen oder um sie unmittelbar ohne Abschätzung in andere Häfen weiter zu befördern. Waaren können aus den Lagerhäusern zurückgezogen werden, sei es um sie in den freien Verkehr zu bringen, oder um sie wiederauszuführen, oder um sie in einen anderen Hafen zu überführen und sie daselbst wieder in ein Lagerhaus zu bringen.

Zwei ven diesen Möglichkeiten können bei einer Zurückziehung vereinigt werden. Wenn Güter in dieser Weise unter Zollverschluß ohne Abschätzung befördert werden, so müssen sie an den Zolleinnehmer oder seinen Stellvertreter am Bestimmungshafen gesandt werden, welcher alsdann die Erlaubniß ertheilen wird, daß die Einklarierung durch den wirklichen Empfänger in seinem Hafen stattfindet.

M12) Einklarierungserklärangen sollen in doppelter Ausfertigung, nach vorgeschriebenem Muster, von dem Importeur oder seinem bevoll mächtigten Agenten unterzeichnet, schriftlich abgegeben werden. Sie müssen die Namen des einführenden Schiffes und seines Kapitäns, den Herkunftsbafen und das Datum der Ankunft, die Anzahl und Zeichen der Güter oder bei Sturzgütern die Menge, ferner die Art der geladenen Waaren enthalten; außerdem noch den Werth der Waare, wie er in der Faktura, die der Einklarierungserklärung bei⸗ zufügen ist, angegeben wird, nämlich mit allen Kosten, welche für die Waaren bis zu ihrer Verschiffung nothwendigerweise aufgewendet werden müssen. .

13) Jede Faktura darf nur für eine bestimmte Verladung an einen Empfänger oder eine Empfangsfirma auf einem bestimmten Schiff ausgestellt sein. Wenn wegen eines Unfalls oder wegen Zurück⸗ ziehung vor Abgang des Schiffes ein Theil der Waare bei der An⸗ kunft fehlen sollte, so kann ein vom Zolleinnehmer und Schiffs⸗ offizier beglaubigter Auszug aus der Urschrift der Faktura benutzt werden, um die Einklarierung der angekommenen Waare zu bewirken; dagegen dürfen auf einer Faktura verschiedene Sendungen nicht ver⸗ einigt werden. Fakturen müssen auf festem und dauerhaftem Papier in lesbarer Schrist mit Tinte geschrieben sein und die Menge der Waare in Maß und Gewicht des Ausfuhrlandes enthalten. Preß⸗ kopien werden für Zollzwecke nicht angenommen 8

14) Die Beschreibung der Waare auf der Einklarierungserklärung soll in den Ausdrücken des Tarifs und in der Währung der Faktura geschehen, und die Werthe der verschiedenen Waarenklassen sollen nach dem betreffenden, vom Importeur beanspruchten Zollsatz geordnet werden. Bei jeder Klasse ist die Summe zu ziehen. Die auf der Einklarierungserklärung in dieser Weise aufgeführten Zollsätze binden jedoch den Zolleinnehmer bei der Feftsetzung des Zolles nicht.

15) Bei der Festsetzung der Zölle muß die Währung der Faktura in die Währung der Vereinigten Staaten umgerechnet werden, und zwar nach dem Satze, den der Schatzsekretär an jedem Quartalsersten bekannt macht; maßgebend sür die Umrechnung ist das Datum des Konsulatsattestes. 3 Z“

Wenn der Währungswerth einer fremden Münze in dieser Weise nicht bekannt gemacht ist, so muß eine Faktura, die in solcher Wäh⸗ rung ausgestellt ist, von einem Konsulatsattest begleitet sein, aus welchem der Werth der fremden Münze in Golddollars hervorgeht.

16) Sobald eine Faktura eingeht, wird sie mit dem Datum des Eingangs versehen und durch die Ünterschrift des dienstthuenden Zoll⸗

1“

ig. 11) Einklarierungen unter Zollverschluß können bewirkt werden, aller Ausgaben für Lagerung und Verkauf.

1899.

einnehmers oder seines Gehilfen beglaubigt; die Beamten, die hierzu bestimmt sind, werden alsdann die von dem Importeur aufgestellte Klassifikation mit der Beschreibung der Waaren in der Faktura ver⸗ leichen und dafür sorgen, daß die Waare mit dem tarifmäßigen Follsatz verzollt wird. Einklarierungserklärungen und alle dazu ge⸗ dörigen Papiere werden der Reihenfolge nach numeriert.

Die für die Einfuhr zu zahlenden Zollfätze und der eingeführte Wersh werden auf die Rückseite der Faktura geschrieben, nachdem auf dieser das Datum des Eingangs und der Name des Einfuhr⸗ schiffes vermerkt sind. 88 8 b

17) Der auf dem Konnossement benannte Empfänger oder sein Indossatar soll dem von der Militairbehörde bezeichneten Beamten beibringen: 1) das Konnossement, 2) eine Faktura, enthaltend eine Beschreibung der Güter, aus der Art, Menge und Kosten hervor⸗ gehen, ferner 3) eine Eingangserklärung in doppelter Ausfertigung, enthaltend den Namen des Importeurs und des einführenden Schiffes, den Herkunftsort der Waare, die Marken und Nummern der Kolli, die Art und Menge ihres Inhalts, ihren Werth einschließlich der Verpackungskosten und die Währung, in der die Faktura aufgemacht ist. Die Faktura muß auf die Währung des Landes, aus dem die Waare ausgeführt worden ist, lauten, und ihre Richtigkeit muß durch den Eid des Verladers beglaubigt werden. Die Einklarierungs⸗Er⸗ klärung, die hinsichtlich des Werthes und der Beschreibung mit den in der Faktura enthaltenen Angaben übereinstimmen muß, ist von dem Importeur zu unterzeichnen, welcher durch eine schriftliche eidliche Erklärung die Richtigkeit fämmtlicher darin enthaltenen Angaben dar⸗ zuthun hat. 1

18) Nachdem die Kolli und ihr Inhalt ordnungsmäßig mit dem Inhalt der Faktura verglichen und übereinstimmend befunden sind, wird der zu entrichtende Zoll auf der Vorderseite der Einklarierungs⸗ Erklärung zusammengerechnet. Nur nach Zahlung des Zolls und der Abgaben wird der Befehl zur Auslieferung der Kolli und ihres In⸗ halts von dem zuständigen Beamten ertheilt.

19) Einwendungen gegen die Festsetzung der Zölle müssen von dem Importeur vor der Zahlung erhoben werden. Eine Zurück⸗ erstattung des Zolles findet nur auf besonderen Befehl des kom⸗ mandierenden Generals statt.

20) Der diensthabende Zolleinnehmer soll mindestens 10 % der in einer Faktura aufgeführten Kollt untersuchen lassen und soll sich selbst von der Art und der Menge ihres Inhalts überzeugen. Der untersuchende Beamte soll auf der Rückseite der Faktura mit rother Tinte über den zollamtlichen Charakter und den Wertb der Waare berichten; dieser Bericht soll für den Zolleinnehmer die Grundlage der Zollerhebung bilden.

21) Güͤter, über welche in der Einklarierung hinsichtlich des Werthes der Menge oder der Art betrügerische Angaben gemacht worden sind, sollen der Regierung verfallen, ebenso sollen Güter, deren Einschmuggelung versucht wird, beschlagnahmt werden.

22) Einklarierungs⸗Erklärungen für Waaren, welche auf einer Faktura verzeichnet sind, können zugleich sowohl für den Uebergang in den freien Verkehr, als auch für die Unterbringung in Lagerhäusern abgegeben werden. Wo die Absicht der Waarenausfuhr aus dem Konnossement und der Faktura sei es im Ganzen oder nur zum theil hervorgeht, braucht nur ein Kollo zum Zwecke „der Lage⸗ rung und unmittelbaren Ausfuhr“ eingeführt zu werden. In diesem Falle darf der Zolleinnehmer das Schiff hestimmen, in welches die Waare geladen wird, um so den direkten Uebergang der Güter auf das ausführende Schiff zu erleichtern. Dieselbe Maßnahme kann auf Güter, welche zum Zwecke „der Lagerung und der unmittelbaren Weiterbeförderung“ eingehen, angewendet werden.

23) Güter oder Waaren, welche nicht innerhalb 90 Tagen nach ihrer Einfuhr ordnungsmäßig einklariert werden, sind auf Befehl des höchstkommandierenden Offiziers auf der Insel, nach öffentlicher Be⸗ kanntmachung durch fünftägigen Anschlag im Hafen, zu versteigern. Diese Frist kann jedoch bis zu 6 Monaten vom Tage der Einfuhr ab durch den genannten Offizier ausgedehnt werden, wenn ihm aus⸗ reichende Gründe hierfür nachgewiesen sind, und nach seinem Urtheil die Interessen der Regierung eine solche Ausdehnung gestatten. Der Ertrag der Versteigerung wird 10 Tage zu Gunsten des Importeurs aufbewahrt, nach Abzug der auf die Güter zu erhebenden Zölle und

24) Alle beschlagnahmten und konfiszierten Waaren sollen in gleicher Weise verkauft und der Ertrag nach Abzug der Aufwendungen dem hierfür zuständigen Beamten übermittelt werden.

29) betreffen die Zollverwaltung ausschließlich.

27) Proviant und Materialien für den Gebrauch der Armee und Marine der Vereinigten Staaten sollen unter den von dem komman⸗ dierenden General für erforderlich erachteten Einschränkungen zollfrei zugelassen werden. 8

28) Güter und Waaren in Zollverschluß oder „under general order“ sollen bei Zurückziehung daraus dem zur Zeit der Zurückziehung gültigen Zollsatz unterworfen sein.

Artikel 29 69 enthalten besondere Vorschriften für die Behand⸗ lung der Waaren unter Zollverschluß; aus diesen Vorschriften inter⸗ essieren die deutschen Exvorteure im allgemeinen nur die folgenden:

36 a) Der Zeitraum für die Lagerung von Gütern unter Zoll⸗ verschluß beträgt ein Jahr, kann aber von dem kommandierenden General beim Nachweis ausreichender Gründe auf zwei Jahre aus⸗ gedehnt werden.

43) Alle Waaren, welche innerhalb 48 Stunden nach ihrer An- kunft nicht einklariert sind, werden von dem Zolleinnehmer oder seinem Stellvertreter in Besitz genommen und in einem Lagerhause 3. Klasse als nicht reklamierte Güter untergebracht. 8

51) Waaren in Lagerhäusern unter Zollverschluß können während der im Hafen üblichen Geschäftsstunden jederzeit von dem Importeur, Empfänger oder Agenten besichtigt werden; letztere können angemessene Proben der Güter nach den Usancen des Hafens entnehmen, alle noth⸗ wendigen Reparaturen an der Verpackung ausführen, die Güter um⸗ packen, falls es für ihre Sicherheit oder Erhaltung erforderlich ist, doch müssen im Falle, daß der Originalinhalt in neue Umhüllungen gebhracht wird, auf diesen die früheren Zeichen und Nummern ang- geben werden. 8

Weine in Fässern können, wenn es zu ihrer Erhaltung erforderlich i*st, nachgefüllt werden. Jedoch muß der zur Auffüllung benutzte Wein zu derselben Sendung gehören und zuvor unter Zahlung des Zolls aus dem Zollverschluß behufs Uebergangs in den freien Verkehr ent⸗ nommen sein

52) Alle einem spezifischen Zoll unterliegenden Waaren sollen nach dem Gewicht, Maß oder der Menge verzollt werden, die sie bei der Ausladung aus dem einführenden Schiffe gehabt haben.

53) Wenn der Zolleinnehmer glaubhafte Kenntniß von einem Retentionsrecht wegen nichtbezahlter Fracht an den eingeführten Gütern erhalten hat, so soll er die Auslieferung der Güter bis zum Nachweis der Zahlung der Fracht verweigern.

54) Waaren koͤnnen in Waarenhäusern unter Zollverschluß auf die Dauer eines Jahres verbleiben; diese Frist kann bei Angabe von ausreichenden Gründen von dem Zolleinnehmer in Havanna verlängert werden. Waaren, die nach Fristablauf nicht aus dem Zollverschluß zurückgezogen sind, verfallen den Vereinigten Staaten und werden öffentlich versteigert. Aus dem Ertrage sollen alle durch die Lagerung