1899 / 28 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Feb 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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und den Verkauf der Güter entstandenen Aufwendungen und der für

sie zu entrichtende Zoll bezahlt werden. B

55) Waaren unter Zollverschluß können jederzeit zum Zwecke des Uebergangs in den freien Verkehr, der Ueberführung in einen anderen Hafen oder der Auseuhr daraus zurückgezogen werden, aber nur nach Begleichung der Kosten, die durch die Einklarierung bei dem ersten Lagerhaus entstanden sind. 1 8

Die Zurückziehung muß von der Person oder Firma, die in der ursprünglichen Einklarierungserklärung genannt ist, oder von einem Bevollmächtigten dieser, erfolgen; die etwaige Vollmacht muß schrift⸗ lich auf der Kopfseite der Zurückziehungserklärung ausgestellt sein

61) Waaren, für welche die Zölle bezahlt worden sind, können auf Gefahr und Kosten des Eigenthümers in dem Waarenhaus unter Zollverschluß verbleiben, und wenn sie von da unmittelbar innerhalb der vorgeschriebenen Frist ausgeführt werden, so soll der gezahlte Zoll abzüglich 1 % erstattet werden, jedoch hat der Importeur dem Zoll⸗ gg einen Nachweis über die außerhalb erfolgte Landung bei⸗ zubringen.

69) Fremde Waaren, welche einmal nach Cuba eingeführt und dann wieder ausgeführt worden sind, unterliegen bei jeder neuen Ein⸗ fuhr nach Cuba der Verzollung.

Zolltarif.

Vorbemerkung. Der Zolltarif, den die Vereinigten Staaten von Amerika in den von ihnen besetzten Häfen seit dem 1. Januar d. J. in Kraft gesetzt haben, entspricht in seiner wesentlichen Eintheilung dem früher auf Cuba gültig gewesenen, im „Deutschen Handelsarchiy“ von 1897, 1. Theil, Seite 865 ff. (Dezemberheft) in Uebersetzung abgedruckten Tarif, dagegen weisen die Zollsätze erhebliche Ab⸗ weichungen auf.

Die Zölle sind in der Währung der Vereinigten Staaten von Amerrka, oder in fremder Goldmünze, wie den spanischen Alfonsinos (Centen) und dem französischen Louis d'ors zu entrichten, und zwar mit folgendem Kurs:

Alfonsinos (25⸗Pesetastück) = 4,82. Louis d'or (20⸗Frankstück) = 3,86. Das folgende auf Cuba zur Zeit im Umlauf befindliche Silber⸗ geld wird für Zölle zu folgendem Kurs angenommen: 1 Peso = 60 cents, 8 Medio Peso (balber Peso) 30 cents, 1 Peseta = 12 cents, 1 Real = 6 cents, Medio Real (halber Real) 3 cents. 8

Bronze⸗ und Kupfermünzen z. Zt. im Umlauf in Cuba werden zu ihrem Nennwerth für Bruchtheile eines Dollars bei einer Zahlung bis zu einem Betrage von 12 cents = 1 Peseta angenommen.

In Cuba gilt metrisches Maß⸗ und Gewichtssystem. Die Ein⸗ fuhr aus den Vereinigten Staaten unterliegt dem gleichen Zoll, wie die aus andern Ländern.

Artikel 1—5, sowie die erste, zweite und früheren spanischen Tarifs sind fortgefallen.

edea K. de 82

Vierte Bestimmung. zollung der Gewebe. 1) Allgemeine Regeln. 1) Anzahl der Fäden. G Unter Anzahl der Fäden eines Gewebes versteht man, soweit nichts Anderes bestimmt ist, die halbe Summe derjenigen, welche auf ein Quadrat von 6 mmin Kette und Schuß des Gewebes enthalten sind; wenn der Quotient der Theilung ein Bruchtheil ist, wird letzterer als ganz gezählt. 2) Zählen der Fäden.

Zur Bestimmung der Fadenzahl behufs Tarifierung der Gewebe und, um zu dem gleichen Zwecke bei gemischten Geweben das Ver⸗ hältnts festzustellen, in welchem sich die Fäden höherer Klassen vor⸗ finden, hat man sich erforderlichenfalls des sogenannten Fadenzählers iu bedienen. 8

Wenn sich Zweifel über die Zahl der Fäden eines Gewebes er⸗ geben sallten, weil diese an einer Stelle dichter zu sein scheinen, als an einer anderen, so sind die beiden Stellen der größten und der geringsten Dichtigkeit zu bestimmen, und für die Verzollung ist dann die mittlere Zahl aus diesen beiden Feststellungen zu Grunde zu legen.

Die Fäden sind, sofern die Beschaffenheit des Gewebes dies zu⸗ läßt, auf der rechten Seite zu zählen. Bei gewalkten oder gerauhten

und überhaupt bei jenen, bei welchen das Haar durch Kratzen oder Walken aufgeraubt wird, zählt man die Fäden auf der Rückseite des Gewebes, und in den Fällen, wo es nöthig ist, schabt oder brennt man das Haar ab. In den seltenen Fällen, in welchen auch dann noch die Zählung zweifelbaft bleibt, ist ein entsprechend großes Muster des Gewedes durch Ausfasern zu zertheilen. Falls dies gleichfalls nicht möglich sein sollte, wie z. B. bei konfektionierten Artikeln, ist das Gewebe nach dem höchsten Zollsatze der Gruppe zu verzollen, zu welcher es gehört; und wenn es ein Gewebe mit Beimischung ist, so ist es nach derjenigen Klasse zu verzolien, welche dem dem höchsten Zoll unterliegenden Mischungsartikel entspricht. Verzollung von Mischwaaren. 8 3.) Mischwaaren aus zwei Materialien.

Gevebe seder Ark, welche aus moei Materinlhen destehen, finb, wie folgt, zu verzollen:

Baumwolle und andere Pflanzenfasern. 8 A. Baumwollene Gewebe, welche Fäden aus ꝛc. (folgt mit einigen den Sinn der Bestimmung nicht merkung I Ziffer 1 zu Klasse 4 Gruppe 2 des Tarifs). Baumwolle und Wolle. B. wie vor Anmerkung I Ziffer 2. Baumwolle und Seide. C. wie vor Anmerkung I Ziffer 3. Hanf, Jute, Flachs x. und Wolle. D. wie vor Anmerkung I Ziffer 1 m Klasse 5 Gruppe 2 Hanf, Jute, Flachs ꝛc. und Seide. E. wie vor Anmerkung I Ziffer 2. 8 8 Wolle und Seide. öZA““ F. Gewebe aus Wolle, Flockwolle oder Haaren ꝛc. wie vor Anmerkung I Ziffer 1 zu Klasse 6 Gruppe 2. 4) Mischwaaren aus mehr als zwei Materialien. Gewebe, welche aus mehr als zwei Materialten bestehen, sind

Seide mit Wolle und Pflanzeafasern. A. mit einigen den Sinn der Bestimmung nicht ab⸗ fikationen Anmerkung I Ziffer 2 zu Klasse 6 Gruppe 2

Seide mit Baumwolle und anderen Pflanzenfafern. B. wie vor Anmerkung I Ziffer 3 zu Klasse 5 Gruppe 2. 2—— Baumwolle und andere Pflanzenfasern.

sind nach den

welche keine Seidenfäden enthalten, 5. Klasse mit den für Gespinnste aus Wolle fest⸗ verzollen, sofern die Anzahl der Wollfäden, in

8 den fünften Theil der Fäden, bteaec üct akerhecer

FrS.— welche in en elben vorhanden sind, Grund bilden oder hinzugefügt sein, um Muster auf eite) zu bilden oder dem Zeuge größere

(Schuß) gilt die Gesammtheit der reitendimension des Gewebes vorhanden sind, dienen, Muster zu bilden oder die Dicke

dernden Modifikationen An⸗

Wenn die Fäden aus Wolle den fünften Theil übersteigen, so sind die betreffenden Gewebe nach den Positionen der 6. Klasse zu verzollen, als wollene Gewebe mit Beimischung.

Als seidene Gewebe mit Beimischung werden diejenigen Gewebe angesehen, welche Fäden aus Seide oder Floretseide enthalten, sofern ihre Anzahl, in der Kette und im Einschlag gezählt, mehr ausmacht als den fünften Theil der Fäden des ganzen Stückes und die Hälfte derselben nicht übersteigt.

Wenn die Anzahl der Fäden aus Seide oder Floretseide, in der Kette und im Einschlag gezählt, die Hälfte der Fäden des ganzen Stückes übersteigt, so wird dasselbe als seidenes Gewebe ohne Bei⸗ mischung verzollt. 11““

Ausnahmen. Gemischte Strumpfgewebe, Tülle, Spitzen, Blonden und Kanten sowie Bänder sind von den vorstehenden Regeln unter nachfolgenden Voraussetzungen ausgenommen: 8

6) Strumpfgewebe und Maschengewebe. 8 Strumpfgewebe jeder Art, sowie Tülle, Spitzen, Blonden und Kanten sind, wenn sie Beimischung enthalten, nach den Positionen derjenigen Klasse zu verzollen, zu welcher die Fäden des den höchsten Zollsätzen unterliegenden Materials gehören, gleichviel in welchem Verhältnisse sich diese Fäden in dem Gewebe vorfinden. Strumpfgewebe sowie Spitzen, Blonden und Kanten, welche nach Klasse 7 zu verzollen sind, werden als seidene Gewebe mit Beimischung betrachtet, sofern sie Fäden aus Baumwolle und anderen Pflanzen“ fasern oder aus Wolle oder Flockwolle enthalten, gleichviel in welchem Verhältnisse sich diese Fäden in den Mischwaaren vorfinden. Tüll von weniger als 15 cm Breite wird als „Kante“ behandelt.

7) Bänder.

Bänder und Tressen aus einer Mischung von Baumwolle mit anderen Pflanzenfasern oder von Pflanzenfasern und Wolle, welche keine Seide enthalten, sind nach der entsprechenden Position der Klasse zu welcher die dem höchsten Zollsatz unterliegenden Fäden gehören.

Bänder oder Tressen, welche Seide in irgend einem Verhältniß enthalten, sind nach den entsprechenden Positionen der 7. Klasse als Gewebe zu verzollen. Diejenigen, welche nicht über 15 ecm breit sind, sind als seidene Gewebe mit Beimischung zu erachten, vorausgesetzt, daß sie, in irgend einem Verhältniß, Fäden aus Baumwolle und an⸗ deren Pflanzenfasern oder aus Wolle oder Flockwolle enthalten.

8) Posamentierwaaren.

Die Posamentierwaaren sind nach ihrem Gesammtgewicht zu ver⸗ zollen, wie wenn sie ausschließlich aus dem in die Augen fallenden oder sichtbaren Textilmaterial zusammengesetzt wären.

Posamentierwaaren, welche in ihrem in die Augen fallenden oder sichtbaren Theile aus mehreren Terxtilstoffen zusammengesetzt sind, haben nach ihrem Gesammtgewicht den Zoll für diejenige Position und Klasse zu bezahlen, welche dem mit dem höchsten Zollsatze belegten Artikel entspricht. Wenn in der Mischwaare Metallfäden irgend welcher Art vorherrschen, ist dieselbe nach Klasse 7 zu verzollen mit dem entsprechenden Zuschlag für das Metall.

Posamentierwaaren unterscheiden sich von Bändern und Tressen dadurch, daß letztere eigentliche Gewebe mit Kette und Einschlag sind während die Posamentierwaaren geflochten sind.

9) Berechnung der Zuschläge.

Die Zuschläge, welche für Broschieren, Stickerei, Metallfäden oder Konfektion festgesetzt werden, find in allen Fällen nach den Zollsätzen zu berechnen, welche dem Gewebe entsprechen, wobei auch (gegebenen Falles) die Erhöhung dieser Zollsätze für die etwaige Beimischung zu berücksichtigen ist.

Für die Feststellung des Gesammtzolles, welchem der Artikel unterliegt, sind, wenn die Voraussetzungen dazu vorliegen, die Auf⸗ schläge für alle einzeln aufgeführten Fälle zu summieren.

10) Broschieren.

Die mit Seide oder Floretseide broschierten oder geblümten Ge⸗ webe unterliegen den an der entsprechenden Stelle des Zolltarifs ¹) angegebenen Zuschlägen.

Unter broschierten oder geblümten Geweben versteht man solche, bei welchen Blumen oder andere Verzierungen durch ein Webschiffchen, Weberschütze genannt, übergewebt sind und zwar in der Weise, daß die Fäden das Gewebe nicht in seiner ganzen Ausdehnung bedecken, sondern nur soweit als die Blumen oder Zeichnungen reichen.

11) Stickerei.

Mit der Hand oder mit der Maschine oder Rahmen gestickte Ge⸗ webe oder solche mit aufgenähter Posamentierarbeit unterliegen den an der entsprechenden Stelle des Zolltarifse 2) angegebenen Zuschlägen, wobei zu unterscheiden ist, ob die Stickerei etallfäden enthält oder nicht.

Die Stickerei unterscheidet sich dadurch von eingewebten Mustern, daß letztere beim Ausfasern des Gewebes zerstört werden, die Stickerei dagegen unabhängig von Kette und Einschlag ist und nicht ausgefasert werden kann.

12) Metallfäden. 8

Gewebe und Posamentierwaaren, welche in irgend einem Ver⸗ hältniß Metallfäden entbalten, unterliegen den an der entsprechenden Stelle des Zolltarifss) angegebenen Zuschlägen. Gewebe, welche aus⸗ schließlich aus Metallfäden zusammengesetzt sind, werden nach Klasse 7 mit dem dem Metall entsprechenden Zuschlag verzollt.

13) Konfektionsgegenstände.

Gewebe, zu allen Arten von Gegenständen oder Artikeln konfek⸗ tioniert, unterliegen den an der entsprechenden Stelle des Zolltarifs) angegebenen Zuschlägen.

Fertige Kleider und Bekleidungsgegenstände jeder Art und Form sowie überhaupt alle Artikel mit Schneider⸗ oder Modistenarbeit sind nach ihrem Gesammtgewicht und nach denjenigen Positionen zu ver⸗ zollen, die dem Gewebe entsprechen, aus das Stück an der sichtbarsten Stelle der Außenseite hauptsächlich zusammengesetzt ist.

Soweit die Zuschläge in Frage kommen, werden halbfertige oder nur geheftete Bekleidungsgegenstände als Konfektionsgegenstände und fertige Kleidungsstücke behandelt.

Fünfte Bestimmung. Grundsätze für die Verzollung von nicht ausdrücklich tarifierten Waaren und von solchen, die aus mehreren Materialien bestehen.

1.

Die im Zolltarif nicht besonders aufgeführten Artikel sind hin⸗ sichtlich der Zollentrichtung als mit denen gleichstehend zu betrachten, mit denen sie die gröste Aehnlichkeit bieten. Wenn ein Artikel zur Verzollung gestellt wird, welcher im Zolltarif keine besondere Position besitzt, noch auch im Waarenverzeichniß (Repertorium) vorkommt, und dessen Gleichstellung mit besonders aufgeführten Artikeln des Zolltarifs zu Zweifeln Anlaß giebt, so kann der betreffende Interessent oder

r von der Zollverwaltung die Bezeichnung der Position ver⸗ langen, nach welcher die Verzollung zu geschehen hat.

Die Abfertigung der Waare erfolgt in diesem Falle nach der Positton, welche der Zollverwalter angiebt.

Diejenigen Geg

2 ee, welche infolge ihrer Beschaffenheit und Verwendung aus

oder mehreren Materialien oder verschiedenen

¹) Klassen 4, 5 und 6 Grupve 2. Anmerkung II Litt. A.

²) Klasse 4, 5 und 6 Gruppe 2, Anmerkung II Litt. B und Klasse 7 Anmerkung II der Gruppe 2 Litt. A. —) Klassen 4, 5 und 6 Gruppe 2, Anmerkung II Litt. C; sowie Klasse 7 Gruppe 2, Anmerkung II Litt. B.

⁴) Klasse 4, 5 und 6 Gruppe 2, Anmerkung II Litt. D; und la G 2, 1 VI Litt. C.

8*

Bestandtheilen ¹) hestehen, sind zalt ihrem gearanaigensr. nach der⸗

jeni osition zu verzollen, wel hauptsächli Urtstels 8- 8 8

den Werth des

9

Bestehen Zweifel darüber, welches der verschiedenen Materialien in einem Artikel hbezüglich der Werthbestimmung desate vorherrscht, so hat die Verzollung nach der Positkon für dasjenige Material zu geschehen, welches dem höchsten Zoll unterliegt.

4. Ist die Vermischung verschiedener Materialien in der Absicht ge⸗ schehen, den zFollsaß irgend einer Tarisposition zu umgehen, so serr emn Zo zu erheben, die dem höher tarifierten Artikel

Sechste Bestimmung. Grundsätze für die zollamtliche Behandlung der Um⸗ schließungen, sowie Tarasätze.

1.

Die Waarenumschließungen, welche von neuem oder zu anderen Zwecken gebraucht werden können, unterliegen den Zollsätzen der den⸗ selben entsprechenden Positionen des Tarifs, sofern sie nicht in den Zollsatz einer nach dem Bruttogewicht zu verzollenden Waare aus⸗ drücklich eingeschlossen sind.

Waarenumschließungen, welche einen höheren Zoll entrichten als

die Waare selbst, haben immer die auf die Umschließungen, treffenden

tarifmäßigen Zölle zu entrichten.

3. 1I“ v““ Nach dem Bruttogewicht, mit Einschluß aller Umschließungen

werden folgende Artikel verzollt:

Aus Klasse I. Marmor, Jaspis und Alabaster roh, in Platten, Fliesen oder Treppenstufen; andere natürliche und künstliche Steine unbearbeitet und in Fliesen, Platten oder Treppenstufen; Erden zur Verwendung in den Gewerben und in den Künsten, Cement Kalk und Gips;

Mineralische Theere und Schiffstheere: Asphalt,

Schiefer;

Mineralöle aller Arten:;

Erze; 1

Thon in roh ausführten Artikeln für Bauten, Oefen ꝛc. und Gegen⸗ stände aus feuerfester Erde;

große oder kleine irdene Ziegelfliesen, Cement und Steinzeug in Fliesen, Ziegeln, Kacheln, glasierten Ziegeln und Röhren.

Aus Klasse II.

Alle Artikel aus Guß⸗ oder Schmiedeeisen oder aus Stahl, welche in den Gruppen 2 und 3 dieser Klasse aufgeführt sind (ausge⸗ nommen diejenigen, welche in den Positionen 32, 33, 40, 43, 45, (Litt. a u. b), 46, 47, 48, 49, 50, 51, 52 (Litt. b, c u. d), 53, 54 u. 55 begriffen sind;

Kupfer in Spänen; Kupfer erster Schmelzung und altes Kupfer,

Messing ꝛc.;

Kupfer, Messing, Bronze und andere Legierungen unedler Metalle, in denen sich Kupfer befindet, in Ingots, Barren, Blechen, Röhren, Lagern, Platten zu Feuerstellen und unfertigen Kesseltheilen;

Quecksilber;

Nickel, Aluminium, Zinn, Zink, Blei und andere nicht besonders tarifierte Metalle und alle Legierungen derselben, in Blöcken, Ingots, Barren, Blechen, Röhren oder Draht;

Eisenfeilspäne, Bohrspäne, Abfälle von Eisen oder Stahl und andere Abfälle von unedlen Metallen; 1

Schlacken.

Aus Klasse III. b“

Oelsämereien, einschließlich Kopra oder ; Harz (mi schluß von Terpentinöl) und Gummiarten, welche in Position 82 aufgeführt sind;

Süßholzsaft, Kampher, Aloë und andere ähnliche Pflanzensäfte;

Gerberrinden;

Opium; 8

S-g. aus dem Pflanzen⸗ und Thierreich gemäß den Positionen 86 u. 87;

Natürliche Farben in Pulver oder in Stücken; 8

Natürliche Farbstoffe; 8

Stiefelwichse; . 1

Die in den Positionen 95 (Phosphor ausgenommen), 96, 97, 98, 99 und 100 Litt. a aufgeführten chemischen Erzeugnisse;

Pflanzenöle gemäß Position 105;

Rohe animalische Oele und Fette;

Unverarbeitetes Wachs, sowie Paraffin in Blöcken;

Dünger; 8

Leim, Albumin und Gelatin;

Kohle zugerichtet für elektrische Beleuchtung.

Aus den Klassen IV, V, VI, und V Die Textilstoffe aller Art, roh oder ungesponnen oder unge

Aus Klasse VIII. Masse zur Papierfabrikation.

Aus Klasse XX.

Feßde⸗ uben; WE 8 emeines Holz in Brettern, Bohlen ꝛc.; gehobeltes oder gefalztes Holz für Kisten oder Fußböden;

zur Kunsttischlerei, in Brettern, Bohley, Stämmen oder

öcken;

Böttcherwaaren, zusammengesetzt oder zerlegt, sowie das Holz in Schnitten zu Fässern und Fäßchen;

Gitter und Zauntheile;

Holzkohle, Brennholz und andere vegetabilische Brennmaterialien; Kork, roh oder in Tafeln;

Rohr, vegetabilisches Polsterhaar, Binsen, Flechtweide, feines Stroh,

Palme, Ginster und rohes Esparto. .

3 Aus Klasse N. Felle zur Verzierung; Felle ungegerbt; mit dem Haar gegerbte

und ohne Haare gegerbte, die in der Position 214 enthalten sind;

Abfälle, animalische. 2 Aus Klasse XI.

Sämmtliche in Gruppe 2 aufgeführten Artike

Aus Klasse XII. Gedörrtes Fleisch („tasajo“); 8 Frische, gesalzene, geräucherte oder marinierte Fische:; ustern aller Art, sowie frische oder getrocknete Schalthiere; Reis in Säcken; 3 Weizen und die übrigen Getreidearten; Mebl aller Art in Säcken; Hülsenfrüchte, trockene; Gartengewächse und frische Hülsenfrüchte;

Johannisbrot und nicht besonders tarifierte Sämereien; 1 Viehfutter und Kleie. Aus Klasse XIII.

Mit Sand bedecktes Oeltuch für Eisenbahnwaggons; Eingetheerte Filze und Werg; Taback in Tafeln gepreßt, sowie Schnupftaback.

4. Ebenso werden nach dem Bruttogewicht, einschließlich des Gewichts der Verpackung, und ohne Taragewährung die nachfolgenden Artikel verzollt, wenn sie in einer einzigen Umschließung enthalten sind.

¹) Wie z. B. Stiel und Stahl bei einem Werkzeuge, Glas

l und Rahmen bei einem Spiegel

k erehet . . .... .. .1 . Fnftils Farben und Färbestoffe, in Pulver, Stücken oder

e in zwei oder mehreren Umschliehun

aber unter Gewährung der nachstehend angegebenen Tarasätze:

krystallisiert.. Dieselben zubereitet. v- Fr Erzeugnisse, welche nicht besonders aufgeführt sind vv14“ Gewöhnliche Seiie. . .. . Stärke und Satzmehl zu gewerblichen Zwecken; Dextrin und beeö8 Pulver, Sprengmischungen und Zündschnur für Bergwerke * (Pof. 115, Litt. a) .. E ““

1 Aus Klasse XII. sch in Salzlalke . . . . ....

jau und Stockfisch

Olwenöl . . ...

8

8 5. Nach dem Bruttogewicht, mit Einschluß sämmtlicher Umschließungen und unter Gewährung der nachbezeichneten Tarasätze sind nachfolgende

Artikel zu verzollen:

Aus Klasse I. pCt.

Marmor, Jaspis und Alabaster in Gegenständen, welche in Ppos. 1, c u. d enthalten sind. . . . . . . . . . . Die übrigen natürlichen Steine und die künstlichen in Gegenständen, welche zu Pos. 2, Litt. b gehören . . . . . . . . . . Gipswaaren in Kisten oder Fässern . . . . . . 8 Gipswaaren in Körben und anderen Umschließungen . . . .. Glas und Glces jeder Art (gewöhnliche Flaschen ausgenommen): in Kisten oder Fässern . . . . . E11A““ iin Körben oder anderen Verpackungen Gewöhnliche Flaschen: in Kisten oder Fässern . . . . .. in Körben oder anderen Umschließungen enster⸗ und Tafelglas aller Art: in doppelten Holzkisten in anderer Verpackung . . . Glas und Krystall in Figuren ꝛc.: 1 in einer Umschließung . . . . in zwei oder mehreren Umschließungen Thonwaaren oder Steinzeug; Fayence und Porzellan: in Kisten oder Fässern . . . . . . . .. in Körden oder anderen Umschließungen Aus Klasse II. 1 Die Artikel gewöhnlicher Arbeit, welche zu den Pos. 32, 40, 43, 45 (Litt. b) 46, 47, 52, 53, 54, 60 (a, b), 61, 62 (a), 64 (b), 66 gehören: in Kisten und Fäffern . . . . . h55.. 8 1 in anderen Umschließungen oder in Packen . . . . . . Die Artikel feiner Arbeit, welche zu den Pos. 33, 45, (Litt. a), 48, 51, 55, 60 (Litt. c), 62 (Litt. b), 64 (Litt a), 67, 75, 76, 77 u. 78 (Litt a) gehören: in Kisten oder Fässern F in anderen Umschließungen oder in Packen Aus Klasse III. Terpentinöl ö 114“.“

p in Umschließungen aus Weißblech.... in Kisten oder Umschließungen anderer Art . . . . . Die vhermqpeutischen Erzeugnisse der Pos. 100 (Litt. b) 103 Wachs und die übrigen Artikel der Pos. 108 Parfümerien und Essenzen. I“

Aulus Klasse VIII.

vier aller Arten: e 5. n anderen Umschließungen oder in Ballen Aus Klasse IX. Feines Holz in Fournieren . . . . . . . . . . . . . Gemeines Holz verarbeitet, gebogenes Holz verarbeitet und Leisten, nämlich diejenigen Artikel, welche in den Pos. 194, 196, 197 (Litt. a) enthalten sind: in Körben oder anderen Umschließungen . . . Feines verarbeitetes Holz der Pos. 195 u. 197 (b): 1 IE1öA“”“ 11““ b in anderen Umschließungen . Kork verarbeitet: in I

1 in anderen Umschließungen oder Packen . . . . . . Möbel Flechtweide und die übrigen Artikel der Pos. 202: in anderen Umschließungen oder Packen. 1 8 Aus Klasse X. Gegerbte Fänte welche in der Pos. 215 (Litt. a, b, d u. e) ent⸗ healten sind; Riemer⸗ und Täschnerarbeiten; Federn, außer Schmuckfedern, und Abstäuber: in Kisten oder Stückfässern. . . . . ... 3 in anderen Umschließungen oder Packen . . . . . . . . Gegerbte Häute gemäß Pos. 215 (Litt. c); diejenigen der Pos. 216 1 2 1 1 Schuhzeug; Handschuhe; sowie Fabrikate eer Pos. 227: in Kisten oder Stückfässern . . . . . in anderen Umschließungen oder Packen. Aus Klasse XII. Schweinefleisch und Schweineschmalz sowie die übrigen Artikel dder Poj. 258 (Litt. b), 259, 260, 261, 262. . . . . . . eeee; eee““] Kabeljau und Steockfisch: in Kisten oder Fässern 1 Pha. Saicen. Reis in Fässern . Mehl in Fässern. Früchte: Fäff in Kisten oder Faͤssern

örben oder anderen Umschließungen

in Säcken.. 2 Hoppelsägen 8 üten (—. Aaffee: ten (Seronen). in in Foppelsächen. ““ iin Fässern, Stückfä g. b Zimmet. s ückfässern ꝛc in Kisten oder 3 dn hecse , densen 1A“ mmet⸗Cassia („Canelon“ i ti .304: in Kisten oder Fösen,) und die grchsas 82 389 . Scden in Doppelsäcken. EEEöö“

Wenn enthalten sind, werden sie einschließlich des Gewichts der Umsch —8 verzollt,

rde— 90 dd 00 00 bo

—ß

SObo—dee £e Sbo—

Konserven zu Nahrungszwecken und die übrigen Artikel der Pos. 282, 291, 292, 293 u. 294 ““

Chokolade und Süßigkeiten:

In. Eilmlen iher Ingeern. ... 155 in anberen Ueschließzungen . . . . . . ... ..109

s c c114141X*X““;

Suppenteige und Satzmehl für Nahrungszwecke . . . . . . 10

u11111141512242XA*

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Käse .. 1X1X1“

Aus Klasse XIII.

Die in Pos. 319 (Litt. a) aufgeführten Fächer. . . . . . . 15 atronen mit oder ohne Geschoß . . . . . . . . . . . 10 einch und Wacheleinwand . . ... .141417

Spiele und Srieleg 112161ö1ö6“

v˙˙˙-˙———53525—

Wasserdichte und Kautschukgewebe . . . . . . . . . . . 10

5

Alle Artikel, welche in den vorhergehenden Abtheilungen und Fällen nicht vorgesehen sind, haben den Zoll nach dem Nettogewicht der Waare oder nach dem für die einzelne Position angegebenen Ein⸗ heitssatze zu entrichten, während die Umschließungen für sich nach den entsprechenden Positionen des Zolltarifs zu verzollen sind.

7.

Diejenigen Artikel, welche nach dem Bruttogewicht tarifiert sind, mit oder ohne Gewährung von Tara, werden mit Einschluß des Ge⸗ wichts von Packpapier, Bändern, Packmaterial, Behältern, Etuis oder inneren Umschließungen verzollt.

Wenn einer von denjenigen Artikeln, für welche eine Tara aus⸗ geworfen ist, unverpackt eingeführt wird, oder einfach mit Schnüren oder Eisenbändern zusammengehalten oder in Papier, Stroh, Heu und in ähnlicher Weise verpackt ist, so ist er ohne Gewährung der Tara zu verzollen. 8

Diejenigen Artikel, welche nach dem Nettogewicht tarifiert sind, werden mit Einschluß der Papiere, Bänder, Packmaterialien oder un⸗ mittelbaren Umschließungen mit Ausnahme der Kästchen oder Etuis verzollt. Ausgenommen sind Näb⸗ und Stecknadeln, Federn und die übrigen in den Positionen 49, 50 und 65 aufgeführten Artikel, welche mit Einschluß des Gewichts der Pappschachteln verzollt werden.

Für die sonstigen Kästchen und Etuis, sowie die Kästchen oder ve übrigen Artikel ist der Zoll nach den entsprechenden Positionen zu zahlen.

Gegenstände, welche auf Pappe oder Karton oder auf dünnen Brettchen befestigt sind, haben den Zoll mit Einschluß der letzteren zu bezahlen. 8 1

Gezwirnte Garne aller Klassen sind einschließlich des Gewichts der Rollen zu verzollen. 5

Wenn in einem und demselben Kollo zwei oder mehr Artikel enthalten sind, welche brutto nach verschiedenen Sätzen zu verzollen sind, so wird derjenige Artikel, welcher dem höheren Zollsatz unterliegt, mit Einschluß des Gesammtgewichts der äußeren Umschließung, verzollt, . der angegebenen Tara, wenn die Voraussetzungen dazu gegeben sind.

Der oder die übrigen Artikrl werden gesondert und ohne Ge⸗ währung von Tara verzollt. 1

Wenn in einem und demselben Kollo Artikel enthalten sind,

welche gleichen Zollsätzen nach dem Bruttogewicht unterliegen, für

welche aber verschiedene Tarasätze ausgeworfen sind, so ist nur die niedrigste Tara abzurechnen. eenn einer dieser Artikel nach dem Bruttogewicht ohne Tara zu verzollen ist, so ist keinerlei Tara ab⸗ zurechnen. 8

Wenn in einem und demselben Kollo Waaren, die nach Brutto⸗ gewicht, zusammen mit Waaren, die nach Nettogewicht oder nach nicht nach dem Gewicht bemessenen Einheitssätzen tarifiert sind, eingeben, so sind alle diese Artikel gesondert zu verzollen; bei denjenigen Artikeln, welche nach dem Bruttogewicht verzollt werden, ist nach den vorher⸗ gehenden Regeln zu verfahren, nur daß in diesem Falle bei keinem der in dem Kollo enthaltenen Artikel eine Tara zu gewähren ist.

13.

Die Verzollung der Behälter von Mineralwasser geschieht nach folgenden Grundsätzen:

Die Kisten, in welchen die Flaschen ankommen, sind nach Position 189 (Litt. b) zu verzollen; diese Kisten werden für die Verzollung mit 15 % des Gesammt⸗Bruttogewichts (Kiste und Inhalt) berechnet.

Die Glasflaschen sind nach Position 10 zu verzollen, und jede Flasche von 70 Zentilitern oder mehr wird für die Verzollung mit 720 g berechnet.

Das Gewicht von kleineren Glasflaschen und von Flaschen aus anderem Material als Glas, sowie von anderen Behältern, in welche solche Wasser eingeführt werden, ist probeweise zu bestimmen und diese Umhüllungen sollen dann nach der Nummer des Tarifs, zu der sie gehören, verzollt werden. 8.

e. Behälter von Branntwein und Liqueur sind, wie folgt, zu verzollen:

Wenn die Einfuhr in Fässern oder anderen Böttcherwaaren er⸗ folgt, so ist der Behälter nach Pos. 191 (Litt. a) zu verzollen, wobei das Gewicht für die Verzollung bei einem einzigen Fasse mit 14 %, und bei Anwendung von Faß und Ueberfaß mit 20 % des Brutto⸗ gewichts angesetzt wird.

Wenn die Einfuhr in Glas⸗ oder anderen Flaschen und in hölzernen Kisten oder Körben erfolgt, so sind alle diese Behälter nach den entsprechenden Positionen zu verzollen.

Als Gewicht der Kisten werden für die Verzollung nach Pos. 189 (Litt. b) 15 % des Bruttogewichts angenommen.

Für Körbe werden für die Verzollung nach Position 201 8 %, des Bruttogewichts berechnet. 1

Das Gewicht der Glas⸗ oder anderen Flaschen sowie der anderen zur Einfuhr von Alkohol, Branntwein und Liqueur verwendeten Be⸗ hälter wird für die entsprechende Verzollung probeweise festgestellt.

15.

Die Behälter von Wein sind in nachstehender Weise zu verzollen:

Wenn die Einfuhr in Fässern oder anderen Böttcherwaaren er⸗ folgt, so ist der Behälter nach Position 191 (Litt. a) zu verzollen, wobei das Gewicht für die Verzollung bei einem einzigen Fasse mit 12 % und bei Anwendung von Faß und Ueberfaß mit 18 % an⸗ gesetzt wird. .

Wenn die Einfuhr in Glas⸗ oder anderen Flaschen und in hölzernen Kisten oder in Körben erfolgt, so sind diese Behälter nach den entsprechenden Positionen zu verzollen.

Als Gewicht wird berechnet:

Kisten zur Verzollung nach Position 189 (Litt. b) 15 % des

Bruttogewichts;

d8en, zur Verzollung nach Position 201 8 % des Brutto⸗

gewichts;;

gewöhnliche Bordeaux⸗ oder Burgunder⸗ und ähnliche Flaschen,

zur Verzollung bach Pos. 10 760 g per Flasche;

gewöhnliche halbe Flaschen 400 g für das Stück; 8

ES. Champagnerflaschen und ähnliche 950 g für das

Stück;

halbe Flaschen derselben Art 500 g per Stück.

Das Gewicht von Glas⸗ oder anderen Flaschen, welche nicht von bekannter Form und Größe sind, und ebenso von allen anderen Be⸗ hältern, in welchen Wein eingeführt werden sollte, ist für die ent⸗ sprechenden Verzollung probeweise festzustellen.

u

erfolgt, so ist der Behälter na 191 . 2 1— wobei das Gewicht für die Verzollung bei einem einzigen Fasse mit 18 % und bei Anwendung von Faß und Ueberfaß mit 25 %% an gesetzt wird.

8 8 Die Behälter von Bier und Cider sind in nachstehender Weise

zu verzollen:

Wenn die Einfuhr in Fässern oder in anderen Böttcherwaaren 1 2 Position 191 (Litt. a) zu verzollen,

Wenn die Einfuhr in Glas⸗ oder anderen Flaschen erfolgt, welche

in Holzkisten oder Fösern verpackt sind, so sind diese Behälter nach den entsprechenden

ositionen zu verzollen. . 8 1 Als Gewicht der äußeren Verpackung in Kisten oder Fässern wir

für die Verzollung nach Position 189 (Litt. b) oder 191 (Litt. a) 15 % des Bruttogewichts angenommen.

Das Gewicht der Glas⸗ oder anderen Flaschen und ebenso da

Gewicht von allen anderen Behältern, in welchen Bier oder Cider eingeführt werden sollte, ist für die Verzollung probeweise festzustellen.

Gegenstände, deren Einfuhr verboten ist. 1) Dynamit, Pulver und im allgemeinen alle Explosivftoffe

außer mit einem besonderen und auf den Namen des Importeurs lautenden der zuständigen Behörde.

2) Gemälde, Figuren und alle sonstigen Gegenstände und Ver⸗

öffentlichungen, welche gegen die Sittlichkeit verstoßen.

3) Künstliche ⸗Weine, mit Ausnahme der medizinischen, dere

Zusammensetzung bekannt ist, sowie gefälschte Weine.

Einfuhrtarif.

Nummer der Position.

letztere zu verzollen.

1

Erste Klasse. Steine, Erden, Erze, Glas⸗ und Thonwaaren. Erste Gruppe. Steine und Erden zur Verwendung bei Bauten, in den Künsten und in der Industrie.

1 Marmor, Jaspis und Alabaster:

a. roh oder in aus dem Groben bearbeiteten Blöcken, vierkantig behauen oder zur kunstmäßigen Bearbeitung vorbereitet..

b. in Fliesen, Platten oder Treppen⸗ stufen jeder Größe geschnitten, poliert oder nicht'1) . . . .

c. in Skulpturen, Reliefs, Blumen⸗ schalen, Vasen und ähnlichen Gegenständen zur Ausschmückung von Wohnräumen . . . . .

.verarbeitet oder behauen zu allen übrigen Arten von Gegenständen, poliert oder nicht E11“

2 Andere natürliche Steine, sowie die künstlich geformten:

a. in Fliesen, Platten oder Treppen⸗ W11“

b. verarbeitet zu anderen Gegen⸗ ständen. 1111““

3 Erden zur Verwendung in der In⸗ dustrie und in den Künsten; Zement, Kalk und Gips. .

4 Gipswaaren:

e“ b. andere Gegenstände. Zweite FeCre.

ohle. Vergleiche Freiliste.

Dritte Gruppe. 1 Scchiefer, Bitumina und deren Derivate. Verfahren bei der Verzollung der Artikel dieser Gruppe.

So oft hinsichtlich der Anwendung der Positionen 6, 7 und Zweifel entstehen, haben die Zollämter vor Erhebung des Zolles ent⸗ b Aufklärung von dem Zolleinnehmer des Haupthafens zu

erbitten.

Hinsichtlich des rohen Petroleums und in Zweifelsfällen sind Proben davon einzubehalten, wobei, wie folgt, zu verfahren ist:

1) bei jeder Abfertigung ist eine Probe von 200 ccem von je 50 Kisten und darunter bezw. je 10 Fässern und darunter der Partie zun entnehmen, welche sich als von ein und derselben Qualität wie die deklarirte Waare zu erweisen haben; —“

2) diese Proben werden in einer großen Glasflasche vermengt

und dann aus letzterer, nach beendigter Abfertigung der Ladung, zwei

Liter zur Füllung zweier Flaschen entnommen, die, amtlich versiegelt und auf den Etiketts mit der Unterschrift der Beamten und des Inter⸗ essenten versehen, dem sachverständigen Chemiker des Zollamts zur Analyse zu überweisen sind;

3) die deklarierte Waare ist unverzüglich nach der betreffenden Tarifposition zu verzollen, jedoch bleibt der Interessent dem Ergebniß der Analyse unterworfen, und die Abfertigung wird daher, so lange dasselbe nicht bekannt ist, als noch nicht abgeschlossen betrachtet;

4) die Proben sind innerhalb eines Monats zu analysieren, und die Interessenten haben das Recht, dem Eröffnen der Proben sowie der Analyse beizuwohnen, sofern sie es schriftlich in dem Augenblicke beantragen, in welchem sie die Proben mit ihrer Unterschrift bestätigen; gegen den Bericht des Sachverständigen können sie Berufung bei dem Zolleinnehmer des Haupthafens einlegen; 1

⁊5) werden von den Interessenten bei den Berufungen neue Ana⸗ lyvsen gefordert, so laufen die daraus erwachsenden Ausgaben für Rechnung derselben, vorausgesetzt, daß eine Berichtigung der von der

Fene e⸗ verfügten Verzollung nicht eintritt; andernfalls hat die

Verwaltung diese Ausgaben zu tragen;

6) damit die Zollverwaltung jederzeit die einzelnen Artikel dieser Tarifpositionen, welche eingeführt werden, richtig unterscheiden könne, haben die Zollämter in der Statistik und in den Einhebelisten folgende

Abtheilungen zu machen:

Position 6 des Tarifs:

a. mineralische Theere und andere flüssige Substanzen, auch wenn sie dickflüssig sind;

b. Schiffstheer, Asphalt, Schiefer und andere nicht flüssi oder teigige Substanzen.

Position 7 des Tarifs:

a. rohes Petroleum; 1

b. andere Oele in rohem Zustande, welche zur Herstellung von Leuchtöl dienen können;

c. Oleonaphta und die übrigen Artikel dieser Position.

Position 8 des Tarifs: 8

a. raffiniertes Petroleum;

b. die übrigen raffinierten Oele für Beleuchtungszwecke;

c. Benzin, Vaselin und die übrigen Artikel dieser Positiovn.

¹) Marmor, mit Möbeln verbunden, ist nach den Positionen für

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