1899 / 46 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 22 Feb 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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Justiz⸗Minister Schönstedt:

Meine Herren! Sie werden es mir ohne weiteres glauben, daß

iemand lebhafter als die Justizverwaltung wünschen kann, daß der

Reubau des Gerichtsgebäudes in Magdeburg recht rasch in Angriff

genommen und daß dort baldmöglichst der Justiz ein würdiges Heim ge⸗

schaffen werde. Die Verzögerung, über die der Herr Abg. Reichardt ch beschwert hat, ist allerdings dem Anschein nach vorhanden; aber er Herr Abg. Reichardt hat schon selbst erklärt, daß man vom

Laienstandpunkt aus die Schwierigkeiten, die sich der Ausführung eines

so großen Bauplanes entgegenstellen, nicht immer zu beurtheilen ver⸗ mag. Die Vergleiche mit anderen Verwaltungen sind deshalb nicht zutreffend, weil es sich da um ganz erheblich kleinere Gebäude gehandelt hat, sowohl bei der Postverwaltung, wie bei allen anderen von ihm erwähnten Verwaltungen. Es hat mit Ausarbeitung des Planes erst begonnen werden können, nachdem die Gestaltung des Platzes end⸗

ültig festgestellt war. Es haben nach dieser Richtung schwierige und zeitraubende Verhandlungen mit der städtischen und der Eisenbahn⸗ verwaltung geführt werden müssen. Dann hat man erst mit Aus⸗ arbeitung des Planes beginnen können. Es ist der Bauverwaltung der Vorwurf des Schlendrians gemacht worden, wenn ich das Wort richtig verstanden habe. Ich glaube, diesen Vorwurf zurückweisen zu können. Von Verzögerung ist nicht die Rede. Es ist allerdings das

Unglück eingetreten, daß der betreffende Referent gestorben ist, aber

das wird man nicht der Bauverwaltung zum Verschulden anrechnen

können; die Sache wird energisch betrieben, die Skizzen sind vollendet, und es werden demnächst die kommissarischen Berathurgen mit den

Vertretern des Finanzressorts beginnen. Bei den Beratbungen sind

drei Ressorts betheiligt, und wenn sie, wie ich hoffe, einen glatten

Verlauf nehmen, so wird die erste Baurate in den nächsten Etat ein⸗

gestellt werden. Die Justizverwaltung kann nur dringead wünschen,

daß dieses Ziel erreicht wird.

Abg. Dr Friedber 1 ie Einstellung ei . 2 8 81 ö“ Beetn Einstellung einer ersten Bau IJustiz⸗Minister Schönstedt:

Diese Zusicherung kann ich zu meinem Bedauern nicht ertheilen. Ich glaube, daß Herr Dr. Friedberg etwas Unmögliches verlangt hat. In den Etat des nächsten Jahres die erste Rate einzustellen für ein so bedeutendes Bauwerk, wie das vorliegende, dessen Projektierung große Schwierigkeiten machen wird, ist nicht erreichbar.

Abg. Mattfeldt (b. k. P.) tritt für die Errichtung eines neuen Amtsgerichts in Linden bei Hannover ein.

Justiz⸗Minister Schönstedt:

8 Ich habe nicht die sämmtlichen Ausführungen des Herrn Vor⸗

redners verstehen können mit Rücksicht auf die große Entfernung, ich

darf aber wohl annehmen, daß er im wesentlichen die Beschwerden wiederholt für die Stadt Linden, die schon in früheren Jahren hier zum Gegenstand der Besprechung gemacht sind. Ich gebe zu, daß für die Bewohner der Stadt Linden aus den gegenwärtigen Verhältnissen sich mancherlei Unbequemlichkeiten ergeben, aber für die Bildung eines neuen Amtsgerichts in Linden sind die Bedingungen noch immer nicht gegeben und die vorgebrachten Beschwerden könnten mit demselben Recht auch von einem guten Theil der Stadt Hannover erhoben werden, für welchen die Entfernungen vom Gerichtsgebäude ebenso groß sind, wie für die Bewohner von Linden. Es ist, wenn ich mich recht entsinne, in früheren Jahren über das lange Warten geklagt worden, was den Bewohnern von Linden bei der Wahrnehmung von Terminen in Vormundschafts⸗ und Grundbuchsachen zuemuthet werde. Ich habe mich bemüht, bLier dadurch abzuhelfen, daß ich vorigen Sommer vem Amtsgericht Hannover noch zwei Hilfsrichter zugewiesen habe,

speziell zu dem Zwecke, damit die Zahl der Sprechtage in Vormund ·

schafts⸗ und Grundbuchsachen vermehrt werden könne. Ich glaube,

daß diese Einrichtung eine wesentliche Erleichterung für die Ein⸗ gesessenen gebracht hat.

Ein von dem Herrn Abgeordneten erwähnter Antrag des Magistrats von Linden ist mir heute Morgen zugegangen. Ich habe ihn noch nicht lesen können, er ist ziemlich dickleibig; ich habe nur gesehen, daß der Tenor des Antrags dabin geht, es möge eine Abtheilung des Amts⸗ gerichts Hannover nach Linden verlegt werden. Ob diesem Antrage Folge gegeben werden kann, darüber kann ich mich im Augenblick nicht äußern. Ich will hier nur auf das eine Bedenken hinweisen, daß der Sitz des Amtsgerichts Hann over gesetzlich festgelegt ist, sodaß hieraus möglicherweise Bedenken gegen die Erfüllung dieses Wunsches entnommen werden können. Jedenfalls wird der Antrag wohlwollend geprüft werden und, soweit die Justizverwaltung in der Lage sein wird, den Wünschen der Stadt Linden nachzukommen, so weit kann ich die Bereitwilligkeit dazu erklären.

8; 11 Seeche Lebh befürwortet die Fettke eg in Justiz⸗Minister Schönstedt: 8 Meine Herren! Eine Erklärung, daß die Justizverwaltung keine

Zeit habe, sich mit der Einrichtung neuer Amtsgerichte zu beschäftigen,

habe ich niemals abgegeben; da muß ein Mißverständniß des Herrn

Abgeordneten zu Grunde liegen. (Heiterkeit rechts.) Die Errichtung

eines Amtsgerichts in Biebrich⸗Mosbach ist in den Jahren 1893 und

1897 von dem Magistrat in Biebrich in Antrag gebracht worden.

Im Jahre 1893 wurde der Antrag abgelehnt. Im Jahre 1897 ist

der Antrag von hier an die Vorstandsbeamten des Ober⸗Landesgerichts

zu Frankfurt a. M. zur Prüfung und weiteren Veranlassung gesandt worden; es ist darauf nichts weiter erfolgt, ich muß also annehmen, daß die Vorstandsbeamten des Ober⸗Landesgerichts zu dem Ergebniß gekommen sind, daß auch jetzt die Vorbedingungen für die Errichtung eines Amtsgerichts in Biebrich nicht gegeben seien. Eine solche Auf⸗ fassung würde sich auch wohl durch den Umstand rechtfertigen, daß die

Entfernung von Biebrich und die Entfernung von Mosbach, das mit

in Frage kommen könnte, nach Wiesbaden anßerordentlich gering ist:

Mosbach ist 5 km, Biebrich 7 km von Wiesbaden entfernt. Die

Verbindungen sind durchaus günstige: es fährt eine Dampfstraßenbahn

und eine Eisenbahn binüber. Also ich glaube, daß die Bewohner don

Biebrich und von Mosbach sich in relativ recht günstiger Lage be⸗

finden. 1 Daß das vor zwei Jahren erst in Benutzung genommene Land⸗

und Amtsgerichtsgebäude in Wiesbaden schon jetzt nicht mehr den Be⸗

dürfnissen genügt, ist mir ganz neu und hat mich in hohem Grade überrascht. Bis jetzt ist hierüber keine Klage gekommen, und ich möchte es auch bezweifeln, was der Herr Abg. Wolff gesagt hat, daß die Wartezimmer schon als Geschäftszimmer für die Beamten verwendet würden. Ich habe das Gebäude vor zwei Jahren, als es

und habe den Eindruck bekommen, daß 8g auch bei Zunähthe der Ge⸗ schäfte den Bedürfnissen noch recht lange genügen würde. (Zuruf des Abg. Wolff: Biebrich!) Zum Neubau eines Geschäfts⸗ und Gefängnißgebäudes für das Amtsgericht in Montjoie werden 90 000 18 Müorbert Abg. Mooren (Sentr.) beschwert sich darüber, doß von einem

Bauplatzes ausgeübt worden sei.

Justiz⸗Minister Schönstedt: 8 andere Gefängnisse bin ich nicht genügend informiert. Es würde mir angenehm gewesen sein, wenn der Abg. Mooren die Güte gehabt hätte, mir seine Anfrage anzukündigen, dann würde ich auch in der Lage gewesen sein, darüber genauer Auskunft zu geben. Wenn ich nicht genügend informiert bin, so erklärt sich das vielleicht aus dem Umstande, daß diese Angelegenheit wesentlich das Ministerium des Innern betrifft. Der Abg. Mooren hat vorhin erwähnt, daß der Ministerial⸗Direktor Haase bei den früheren Verhandlungen Zu⸗ sicherungen abgegeben habe. Der Herr Ministerial⸗Direktor Haase war Direktor im Ministerium des Innern, und ich darf mich wohl als entschuldigt betrachten, wenn ich keine Auskunft darüber geben kann, wie diese Sache in der Verwaltung des Ministeriums des Innern, dem die alten Kantongefängnisse noch jetzt unterstellt sind, weiter ver⸗ laufen ist.

Auch über die speziellen Vorgänge, die den Neubau des Amts⸗ gerichts in Montjoie betreffen, bin ich im Augenblick nicht so unter⸗ richtet, wie ich es für erwünscht halten würde gegenüber den Behauptungen des Herrn Abg. Mooren. Mir ist nichts davon bekannt, daß Kommissarien der Justiz einen Druck ausgeübt haben auf die Gemeinde Montjoie, einen Bauplatz herzugeben. Ich erinnere mich aus früherer Zeit nur im allgemeinen, daß die Gewinnung eines Bauplatzes in Montjoie mit Rücksicht auf die dortigen Terrainverbältnisse außer⸗ ordentlich schwierig war und daß deshalb einmal eine Frage erörtert worden ist, ob es überhaupt möglich sein würde, in Montjoie ein neues Amtsgerichtsgebäude zu errichten, und ob nicht vielmehr die Justizverwaltung genöthigt sein werde, in einem benachbarten Orte den Neubau aufzuführen. Das ist nach meiner Erinnerung der Verlauf der Dinge gewesen.

Was die Heranziehung der Gemeinden zu den Kosten der Justiz⸗ gebäude angeht, so sind die Gemeinden in zahlreichen Fällen ohne weiteres bereit, wenn sie ein neues Amtsgebäude erlangen können, dafür gewisse Opfer zu bringen, und das wird vom Staat acceptiert. Es wäre auch nicht gut zu verantworten, wenn er das zurückwiese. Vielfach liegt die Sache auch so, daß für die Staatsverwaltung die dringende Nothwendigkeit zur Vornahme von Neubauten nicht vorliegt, daß diese aber von den Gemeinden lebhaft gewünscht werden. Den Wünschen der Gemeinden kann aber vielfach nur dann nachgekommen werden, wenn nicht zu große Lasten für den Staat damit verbunden sind. Im Prinzip stehe ich auf dem Standpunkt des Herrn Abg. Mooren; in der Praxis, in der Ausführung, stellt sich aber die Sache aus begreiflichen Gründen vielfach anders.

Un. Rest des Extraordinariums wird ohne Debatte be⸗ willigt.

Zum Justiz⸗Etat ist noch folgender, vom Abg. Dr. Krause⸗ Königsberg (nl.) eingebrachter und von Mitgliedern aller Parteien unterstützter Antrag gestellt worden:

noch in dieser Tagung die Regierung zu ersuchen, einen Gesetz⸗ entwurf vorzulegen, durch welchen unter voller Wabrung der Feae. lichen Interessen den älteren Richtern aus Anlaß des Inkraft⸗ tretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs, seiner Nebengesetze und der Ausführungsgesetze der Uebertritt in den Ruhestand erleichtert wird. Abg. Dr. Krause (nl.): Das Bürgerliche Gesetzbuch ist ein Gesetz von großer Tragweite wie kein anderes Justizgesetz. Es werden an die körperliche Tüchtigkeit und geistige Fähigkeit der Richter ganz außerordentliche Anforderungen gestellt. Wir können die älteren Richter nicht in die Zwangslage setzen, zu jagen: Ich kann diesen Anforderungen nicht genügen, während ich den bisherigen Anforderungen genügen konnte. Aber auch die Rücksicht auf die Rechtsprechung selbst sollte uns veran⸗ lassen, diesen Antrag anzunehmen. Die besten Richter sind zur Aus⸗ führung des neuen Gesetbuchs gerade gut genug, das kann man sagen, ohne unseren älteren Richtern irgendwie zu nahe zu treten. Die Regierung wird hoffentlich Wege finden, ohne Schädigung der staat⸗ lichen Interessen diesen älteren Richtern zu Hilfe zu kommen. Wo ein Wille ist, ist aach ein Weg. Möge die Staatsregierung dem ein⸗ müthigen Wunsch des Abgeordnetenhauses Gehör schenken. Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministeriums, Finanz⸗Minister Dr. von Miquel: Meine Herren! Ich möchte das, was der Herr Justäz⸗Minister und ich hier erklären können, jetzt gleich sagen, weil wir genöthigt sind, in eine Sitzung des Staats⸗Ministeriums zu gehen. Ich muß von vornherein hervorheben, daß ich namens des Staats⸗Ministeriums in der gegenwärtigen Lage über diesen Antrag keine Erklärungen abgeben kann. Es sind allerdings seit einiger Zeit zwischen dem Justiz⸗ und dem Finanz⸗Ministerium über diese Fragen Erörterungen gepflogen, sie sind aber auch zwischen diesen Ressorts noch nicht zu Ende gekommen, um so weniger hat das Staats⸗Ministerium mit der ganzen Frage sich gegenwärtig schon beschäftigen können. Sie werden gleich hören, welche Gründe zu dieser, wenn ich so sagen soll, Verzögerung geführt haben. Ich bin also nicht ermächtigt, irgendwie eine be⸗ stimmte Stellungnahme der Staatsregierung nach der einen oder andern Seite zu bezeichnen. Von vornherein möchte ich hier betonen, daß dieser Antrag, wie ich annehme, auf der Ueberzeugung beruht, welche nach meinem Wissen die Staatsregierung tbeilt, daß das neue bürgerliche Recht zu dem Zeit⸗ punkt, welchen die Reichsgesetzgebung bestimmt hat, auch in Preußen in Kraft treten muß. Man würde es gewissermaßen als eine capitis diminutio Preußens und des vpvreußischen Richters ansehen, (sehr gut! links und im Zentrum) wenn wir nicht dasselbe leisten könnten in Preußen, was alle übrigen deutschen Staaten zu leisten bereit sind und sich für befähigt halten. Außerdem ist es unter allen Umständen bedenklich, eia so großes nationales Werk, welches wir alle als Deutsche mit der größten inneren Be⸗ friedigung und Freude begrüßt haben, noch weiter hinauszuschieben. Man soll daher den Zeitpunkt streng innehalten, der, wie gesagt, von der Reichsregierung festgesetzt ist. Ich sage dieses absichtlich, weil ich wünsche, daß nicht bloß in Preußen, sondern auch in Deutschland hierüber volle Klarheit herrscht. Was nun die Sache selbst betrifft, so ist der Gedanke, der wohl dem etwas dunkeln Inhalt dieses Antrags zu Grunde liegt an sich allerdings etwas Außerordentliches. Wir haben bis jetzt derartige

eben in Benutzung genommen war, genau und eingehend besichtigt

IJustiz⸗Kommissar auf die Gemeinde ein Druck auf Hergabe eines

Ueber die Frage der Kantongefängnisse und deren Ersatz durch

und große Aufgabe, die unserem Richterstand gestellt ist. Nun ist aber gewiß der Gedanke durchaus berechtigt, nach welchem man sagen kann: ein solcher Fall, wie dieser, kommt nicht wieder; es ist dies eine so extraordinäre Lage, daß man nicht zu befürchten braucht, es könnten daraus für andere ähnliche Fälle Konsequenzen gezogen werden; auch muß ich, wenigstens von meinem Standpunkt, derartige Konsequenzen in der Zukunft, etwa bei der Einführung eines neuen Zivilprozesses oder Kriminalprozesses, durchaus ablehnen.

Wenn also die Staatsregierung in dieser Beziehung irgendwelche Schritte thun sollte, so thut sie es in dem vollen Bewußtsein, daß diese gegenwärtige Situation eine einzige ist und nicht wiederkommen kann. Die Staatsregierung steht natürlich auf dem Standpunkt der Herren Antragsteller, daß alles gescheben muß, welches geeignet ist, die Durchführung des neuen bürgerlichen Rechts möglichst glatt und sicher zu stellen. In dieser Beziehung ist keine Meinungsverschieden⸗ heit. Der Herr Antragsteller hat vielleicht von seinem Standpunkt aus mit Recht die Frage, wie nun aber ein solcher Gedanke der Erleichterung der Einführung des neuen Rechts und der Erleichterung der Persönlichkeiten der Richter zu verwirklichen sei, der Staatsregierung zu lösen überlassen; aber hier liegen nun gerade die Bedenken. Ein solcher Wunsch spricht sich leichter aus, als daß er in korrekter und zweckmäßiger Weise er⸗ füllt werden kann.

Meine Herren, man wird ja, wenn man einer solchen Frage nachgeht, sich von vornherein sagen müssen: wir können nicht die Ge⸗ sammtheit der preußischen Richter unter die Möglichkeit stellen, ihre Pensionierung vorzunehmen mit Rücksicht darauf, daß sie etwa erklären: diese Aufgabe wird uns persönlich zu schwer und wir sind nicht geneigt, uns diese An⸗ strenguugen aufzuerlegen, wir bitten daher um Pensionierung. Das ist unmöglich! Wir würden also in allen Fällen ein bestimmtes Lebensalter als Grenze setzen müssen. (Sehr richtig!) Nun weiß man aber, wie verschieden die menschliche Befähigung und die menschliche Natur ist; es können eine große Zahl Richter unter diese Grenze sage ich, 65 Lebensjahre fallen, die viel weniger befähigt sind, noch bei der Durchführung dieses großen Gesetzgebungs⸗ werkes mitzuwirken als andere, die jenseits der Grenze sind. Solche Richter können andererseits eine große Anzahl sein, die, ob⸗ wohl bereits 65 Jahre alt, doch vollkommen befähigt aber nicht geneigt sind, an dieser schwierigen Arbeit noch mitzuwirken; dann kommt es schließlich, wenn sie lieber noch einige Jahre das volle Gehalt erhalten wollen, auf das subjektive Ermessen der Vorgesetzten an. Sind andere Richter aber unter dem 65. Jahre so wenig quall fiziert, daß man sagen muß: sie können nicht mehr mit dem neuen

Recht judizieren, so hat man kein Mittel des Abhilfe. Das Alles ist schon an und für sich ein gewaltiges Bedenken; ob aus de. Durchführung eines solchen Prinzips nicht erst recht die größten Klagen, Beschwerden und Mißstimmungen entstehen, das ist kaum zweifelhaft.

Wir haben auch ältere Richter in großer Zahl; unter ihnen be⸗ finden sich gewiß viele, deren Pensionierung, auch ganz abgesehen vom bürgerlichen Recht, die Justizverm altung durchaus nicht ungern seben würde (sehr richtig! rechts), von denen man vielleicht sagen kann, sie haben sich überschätzt, was bei älteren Leuten ja sehr viel vorkommt. (Große Heiterkeit.) Sie befinden sich in dem besten Glauben, sie be⸗ nutzen aber jetzt die gute Gelegenheit, ohne Dienst zu thun, noch drei Jahre volles Gehalt zu bekommen. Wird das nicht auch große Mißstimmung hervorrufen?

Diese und andere Zweifel, die ich aber nicht weiter erörtern will ich will, ohne mich irgendwie selbst für meine eigenen Ent⸗ schließungen festzulegen, nur auf solche Bedenken kurz schon jetzt hin⸗ weisen, haben wohl die sämmtlichen übrigen deutschen Staaten, meines Wissens mit alleiniger Ausnahme Bremens, noch nicht derartige Maßregeln in Angriff nehmen lassen. Bei einer Umfrage hat sich ergeben, daß einige von diesen Staaten ihre Entschließungen nicht gerade abhängig machen, aber doch wenigstens nach der Entschließung Preußens zu treffen wünschen. Ob sie der preußischen Entschließung folgen werden oder nicht, wissen wir nicht. Von einer großen Reihe anderer deutscher Staaten wissen wir aber, daß sie mit Rücksicht wohl auf diese eben bezeichneten Schwierigkeiten gänzlich von derartigen Uebergangsmaßregeln abzusehen entschlossen sind. Man sieeht also, für wie schwierig diese Frage auch in anderen deutschen Staaten ge⸗ halten wird, und daß eine Reihe deutscher Staaten solche Maßregeln überhaupt nicht treffen wird.

Nun ist ja zweifellos richtig, daß eine schwierige Aufgabe, wie ich schon sagte, dem deutschen Richterstand gestellt ist; aber solche Fälle sind schon mehrfach vorgekommen. Wenn ich persönlich daran denke, was wir in Hannover und den anderen neuen Provinzen an Gesetzgebung erlebt haben sehen Sie sich mal die preußische Gesetz⸗Sammlung von 1867 an —, und wie damals den hannoverschen Richtern zugetraut wurde, ihnen vollständig fremde Einrichtungen und Gesetze ohne einen derartigen Uebergang anzuwenden, so muß ich sagen, daß ähnliche Verhältnisse schon vorgekommen sind. Außerdem liegt das Gesetzgebungswerk doch schon lange vor; es ist in den Berathungen des Reichstages zwar etwas modifiziert, aber im Großen und Ganzen war die Vorlage schon lange Jahre bekannt, und auch jetzt haben die Richter noch einen sehr geraumen Zeitraum vor sich, um sich vorzubereiten. (Zuruf: Na, Na!) Man muß auch nicht glauben, daß plötzlich alle Sachen, welche an die Gerichte kommen, nach dem neuen Recht zu behandeln sind. Alle diejenigen Sachen, deren Entstehungsgrund noch vor dem Ein⸗ führungstermin liegt, werden noch nach dem alten Recht behandelt. Am schwierigsten mag die Sache ja für den Einzelrichrer sein, während im Kollegium ein im Anfang weniger instruierter Richter leichter, so zu sagen, übertragen wird.

Ich sage das alles nur in dem Sinne, um Ihnen zu zeigen, welche Schwierigkeiten in der Durchführung des Antrags, wie er eben gestellt ist, liegen, und um Ihnen darzulegen, daß auch beim besten Willen und beim innigsten Wunsch, dieses große nationale Werk auch in Preußen glatt und richtig durchzuführen, doch große Meinungs⸗ verschiedenheiten bestehen können

11“ s (Schluß in der Dritten Beilage.)

Maßnahmen nur getroffen bei Organisationsänderungen; solche liegen

hier nicht vor, es handelt sich nur um eine neue, allerdings schwere

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Antrages. Der Finanz⸗Minister hat ihn prinzipiell auch nicht bekämpft,

genommen. Mittwoch 11 Uhr.

Ankaufs der Bernsteinwerke der Firma Stantien u. Becker; Etat des Finanz⸗Ministeriums.)

Nothschlachtung anzusehen ist, der Bundesrath.

8 suchung zu stellen.

der Seuche ausgesetzten Schlachtthiere anzuordnen.

ihre Familien. Daraus erwächst aber eine Gefahr für die Rechts⸗

werden. Der Minister könnte eine Umfrage halten und die Differenz von Gehalt und Pension feststellen.

welche Summen es 3 8 1 rechtfertigt jedes Opfer, das Gehalt könnte den älteren Richtern 2 bis

3 Jahre fortgezahlt werden.

Daß aber ein Weg gefunden werden muß, erscheint mir im Interesse einer guten Rechtspflege absolut nothwendig. Einen Mißbravch fürchte ich auch dann nicht, wenn das Gehalt fünf Jahre weiter gezahlt

würde. da er keine Geldbewilligungen in sich schließt.

88

zum

Dritte Beilage

(Schluß aus der Zweiten Beilage.)

n

Ob die Bedenken, die ich hier vorgetragen habe, bei den weiteren erathungen, die zweifellos stattfinden werden, wenigstens nothdürftig

(Bravo!) Es ist dies eine Frage von solcher

Es fragt sich vor allem, ob die vorgeschlagenen

Abg. Dr. Rewoldt (fr. kons.): Wenn ältere Richter ihre Kräfte berschätzen, so geschieht das meist aus finanziellen Rücksichten auf

flege, und darum haben wir diesen Antrag unterstützt. Ein Recht uf den Fortbezug ihres Gehalts wollen wir den Richtern nicht geben; ie Sache muß vielmehr auf dem Wege des Kompromisses geregelt

Dann würden wir wissen, um

sich handelt. Das Interesse der Rechtspflege

Abg. Dr. Porsch: Wir stehen ganz auf dem Standpunkte des

ondern nur auf die Schwierigkeit seiner Ausführung hingewiesen.

Eine kommissarische Berathung des Antrages ist überflüssig,

Abg. Freiherr von Heereman (Zentr.) ist derselben Meinung, ebenso der Abg. Dr. Sattler. wird mit großer Mehrheit an⸗

Der Antrag Krause Um 3 ¾ Uhr vertagt sich das Haus. Nächste Sitzung (Erste Berathung des Gesetzentwurfs wegen

Parlamentarische Nachrichten.

Dem Reichstage ist nachstehender Entwurf eines Ge⸗ setzes, betreffend die Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschau, nebst Begründung und Anlagen zugegangen:

§ 1.

Rindvieh, Schweine, Schafe, Ziegen und Pferde jeden Alters, deren Fleisch zum Genusse für Menschen verwendet werden soll, unter⸗ liegen vor und nach der Schlachtung einer amtlichen Untersuchung. Durch Beschluß des Bundesraths kann die Untersuchungspflicht auf

anderes Schlachtvieh ausgedehnt werden. Bei Nothschlachtungen darf die Untersuchung vor der Schlachtung

unterbleiben. Unter welchen Voraussetzungen eine Schlachtung als

3 Die Untersuchung von Schafen und Ziegen sowie von noch nicht drei Monate alten Kälbern und Schweinen darf vor und nach der Schlachtung uaterbleiben, wenn die Thiere keine Merkmale einer Krankbeit zeigen und der Besitzer des Thieres das Fleisch ausschließlich im eigenen Haushalte verwenden will. Ergeben sich bei der Schlachtung Erscheinungen, welche Zweifel an der Gesundheit des geschlachteten Thieres zu erwecken geeignet sind, so ist das Fleisch alsbald zur Unter⸗

Als eigener Haushalt im Sinne dieser Bestimmung ist der Haus⸗ halt der Kasernen, Krankenhäuser, Erziehungsanstalten, Speise⸗ anstalten, Gefangenanstalten, Armenhäuser und ähnlicher Anstalten sowie der Haushalt der Schlächter, Fleischhändler, Gast⸗, Schank⸗ und Speisewirthe nicht anzusehen.

Die Landesregierungen sind befugt, für Gegenden und Zeiten, in denen eine übertragbare Thierkrankheit herrscht, die Untersuchung aller

§ 4.

Fleisch im Sinne dieses Gesetzes sind Theile von warmblütigen Thieren, frisch oder zubereitet, sofern sie sich zum Genusse für Men⸗ schen eignen. Als Theile gelten auch die aus solchen hergestellten Fette und Würste, andere Erzeugnisse nur insoweit, als der Bundes⸗

rath dies anordnet.

§ 5.

Zur Vornahme der Untersuchungen sind Beschaubezirke zu bilden; für jeden derselben ist mindestens ein Beschauer sowie ein Stell⸗ vertreter zu bestellen.

Die Bildung der Beschaubezirke und die Bestellung der Beschauer erfolgt durch die Landesbehörden. Für die in den Armeekonserven⸗ fabriken vorzunehmenden Untersuchungen können seitens der Militär⸗ verwaltung besondere Beschauer bestellt werden.

Zu Beschauern sind thunlichst approbierte Thierärzte zunbestellen. Andere Personen haben sich vor ihrer Bestellung einer Unterweisung und Prüfung zu unterziehen.

6. Ergiebt sich bei den Untersuchungen das Vorhandensein oder der Verdacht einer Krankheit, für welche die Anzeigepflicht besteht, so ist nach Maßgabe der hierüber geltenden Vorschriften zu verfahren.

§ 7.

Ergiebt die Untersuchung des lebenden Thieres keinen Grund zur Beanstandung der Schlachtung, so hat der Beschauer sie unter Anordnung der etwa zu beobachtenden besonderen Vorsichtsmaßregeln zu genehmigen.

Die Schlachtung des zur Untersuchung gestellten Thieres darf nicht vor der Ertheilung der Genehmigung und nur unter Einhaltung der angeordneten besonderen Vorsichtsmaßregeln stattfinden.

Erfolgt die 8kachtimg nicht spätestens zwei Tage nach Erthei⸗ lung der Genehmigung, so st sie nur nach erneuter Untersuchung und Genehmigung zulässig.

8. Die Untersuchung nach der Schlachtung hat sich bei Schweinen, deren Fleisch nicht ausschließlich zur Verwendung im eigenen Haus⸗ halte 2) bestimmt ist, auch auf Fe zu erstrecken.

§ 9. Ergiebt die Untersuchung nach der Schlachtung, daß kein Grund zur Beanstandung des Fleisches vorliegt, so hat der Beschauer es als

beglichen werden können, vermag ich noch nicht zu sagen. Ich erkläre Thesscen nnat Heech ige üc⸗ benachrichtigen und der P olizei⸗ aber ausdrücklich vom Standpunkt meines Ressorts, daß, wenn ich mich überzeuge, daß gewisse Maßregeln nothwendig, oder doch durchaus nützlich sind, meinerseits aus finanziellen Gründen kein Widerspruch

erhoben werden wird. Bedeutung, daß die finanzielle Seite allein wenigstens nicht ent⸗

scheidend sein kann. Maßregeln den Zweck auch wirklich erreichen und nicht andererseits größere Uebelstände hervorrufen. Ein weiteres, werden Sie begreifen, kann ich Ihnen heute nicht sagen, ich hoffe, daß wir schließlich auch in dieser Frage zu einer befriedigenden Verständigung kommen werden.

(Bravo!) beseitigen, soweit seine Verwen

zugelassen wird.

§ 11. Ergiebt die Untersuchung, daß das Fleisch zum Genusse für Menschen nur bedingt tauglich ist, so hat der Beschauer es vorläufig zu beschlagnahmen, den Besitzer hiervon zu benachrichtigen und der Die Polizeibehörde be⸗

stimmt, unter welchen Sicherungsmaßregeln das Fleisch zum Genusse

icht beseitigt werden. Ergiebt die Untersuchung,

behörde sofort Anzeige zu erstatten.

Fleisch, dessen ÜUntauglichkeit sich bei der

hat, darf als Nahrungs⸗ oder Genußmittel

Verkehr gebracht werden. Die Verwendung des Fleisches zu anderen Zwecken kann von der ges 8 159

Polizeibehörde zugelassen werden, soweit gesundheitliche Bedenken nicht

entgegenstehen. G maßregeln gegen eine Verwendung des Fleisches zum Genusse

Menschen zu treffen sind.

Die Polizeibehörde bestimmt,

Das Fleisch darf nicht vor der polizeiliche

unter Einhaltung der von der Polizeibehörde ang maßregeln in Verkehr gebracht werden.

Das Fleisch ist von der Polizeibehörde in unschädlicher Weise zu dung zu anderen Zwecken (Abs. 3) nicht

Polizeibehörde sofort Anzeige zu erstatten.

für Welien brauchbar gemacht werden kann. Fleisch, das bei der Untersuchung als nur b

behörde angeordneten Sicherungsmaßregeln zum brauchbar gemacht worden ist.

Fleischhändlern, Gast⸗, Schank⸗ Vertrieb und die Verwendung Genehmigung der Polizeibehörde ist jederzeit treibenden darf

solchen

derartiges Fleisch nur

Geschäftsräumen dieser Pelonen muß an einer Stelle durch deutlichen

oder zur Verwendung kommt. . Fleischhändler dürfen das Fleis halten oder verkaufen, in welchen taugliches Fl

oder verkauft wird.

heblich herabgesetzt ist, so hat der Beschauer h Fleisches zu benachrichtigen.

§ 14. Fleisch, welches in das Zollinland eingefü

behörden. Ausgenommen hiervon ist das n

fuhr bestimmte Fleisch.

erfolgen. Der Bundesrath bezeichnet diese Aemt finden kann, und ordnet an, inwieweit das hängenden Thierkörpern, Thiertheilen oder in Größe und in natürlichem Zusammenhange m

geführt werden darf. 8 Wildpret und Federvieh, ferner das zum

als der Bundesrath sie anordnet.

werden.

auch für das in das Zollinland eingehende

seits anzuordnenden Sicherungsmaßregeln kann heitliche Bedenken nicht entgegenstehen, die Wi unter entsprechenden Vorsichtsmaßnahmen zug

zu erstrecken. § 16.

Der Bundesrath ist ermächtigt,

liche Gesundheit in zuverlässiger Weise bei festgestellt werden kann, zu verbieten,

der Art seiner Gewinnung und Zubereitung die menschliche Gesundheit erfahrungsgemä

Genuß bestimmt ist, aber dazu verwendet w ohne Untersuchung zugelassen werden darf, n. für Menschen unbrauchbar gemacht ist.

§ 17. Bei Pferden muß die Untersuchung 1) ärzte vorgenommen werden. Der Vertrieb von Pferdefleisch sowie die

das Fleisch als Pferdefleisch erkennbar macht. der Polizeibehörde gestattet; die

worden ist.

kennbar gemacht werden, daß Pferdefleisch Verwendung kommt.

oder verkauft wird. Der Bundesrath ist ermächtigt, anzuord Vorschriften auf Esel, Maulesel. Hunde un

tauglich zum Genusse für M chen u erklären

g gelangende Thiere entsprechende

§ 10. 1 daß das Fleisch zum Genuß für Beschauer es vorläufig zu be⸗

worden ist, darf als Nahrungs⸗ und Genußmittel für Menschen nicht in Verkehr gebracht werden, bevor es unter den von der Polizei⸗

Insoweit eine solche Brauchbarmachung unterbleibt, finden Vorschriften des § 10 Abs. 3 bis 5 entsprechende Anwendung.

§ 12. Der Vertrieb des zum Genusse für Menschen brauchbar ge⸗ machten Fleisches 11 Abs. 1) darf nur unter einer diese Be⸗

schaffenheit erkennbar machenden Bezeichnung erfolgen. und Speisewirthen

gestattet; die widerruflic. An die vorbezeichneten

soweit ihnen eine solche Genehmigung ertheilt worden ist. In den

nschlag besonders erkennbar gemacht werden, daß Fleisch der im Abs. 1 bezeichneten Beschaffenheit zum Vertrieb

nicht in Räumen feil⸗

§ 13. Ergiebt die Untersuchung, daß das Fleisch zwar zum Genusse für Menschen tauglich, jedoch in seinem Nahrungs⸗ oder Genußwerth er⸗

Auf den Vertrieb und die Verwendung des Fleisches finden die Vorschriften des § 12 entsprechende Anwendung. 2

der Einfuhr einer amtlichen Untersuchung unter Mitwirkung der Zoll⸗ bereits vorschriftsmäßig untersuchte und das zur unmittelbaren Durch⸗ Die Einfuhr von Fleisch darf nur über bestimmte Zollämter

und Steuerstellen, bei welchen die Untersuchung des Fleisch nur in zusammen⸗

der Post eingehende Fleisch unterliegen der Untersuchung nur insoweit, Für das im kleinen Grenzverkehr

sowie im Meß⸗ und Marktverkehr des Grenzbezirks eingehende Fleisch können durch Anordnung der Landesregierungen Ausnahmen von der vorgeschriebenen Untersuchung oder sonstige Erleichterungen zugelassen

§ 15. Die Vorschriften des § 9 Abs. 1 und der §§ 10 bis 13 gelten unschädlichen Beseitigung des Fleisches oder an Stelle der polizeilicher⸗

Die Untersuchung hat sich bei Schweinefleischlauch auf Trichinen

1) die Einfuhr von Fleisch, dessen Unschädlichkeit für die mensch⸗

-2) zu bestimmen, daß bei der Einfuhr von Fleisch, welches nach erhebliche Gefahren für

suchung unterbleiben oder eingeschränkt werden darf, 3) anzuordnen, daß Fleisch, welches zwar nicht für den menschlichen

in das Zollinland darf nur unter einer Bezeichnung erfolgen, welche

Fleischhändlern, Gast⸗, Schank⸗ und Speisewirthen ist der Ver⸗ trieb und die Verwendung von Flkerhefteite. nur mit Genehmigung Genehmigung ist jedexzeit widerruf⸗

lich. An die vorbezeichneten Gewerbetreibenden darf Pflidefleisch nur abgegeben werden, soweit ihnen eine solche Genehmigung ertheilt In den Geschäftsräumen dieser Personen muß an einer 1 in die Augen fallenden Stelle durch deutlichen Anschlag besonders er⸗

Fleischhändler dürfen Pferdefleisch nicht in Räumen feilhalten oder verkaufen, in welchen Fleisch von anderen Thieren feilgehalten

Anzeiger und Königlich Preußischen Berlin, Mittwoch, den 22. Februar

Vor der Untersuchung dürfen Theile eines geschlachteten Thieres

18. Der Beschauer hat das Ergebniß der Untersuchung an dem Fleisc kenntlich zu machen. Das aus dem Auslande eingeführte leisch ist außerdem als solches kenntlich zu machen. Der Bundesrath bestimmt die Sr. der Kennzeichnung.

leisch, welches innerhalb des Reichs der amtlichen Untersuchung nach Maßgabe der §§ 9 bis 15 unterlegen hbat, darf einer abermaligen amtlichen Untersuchung nur zu dem; wecke unterworfen werden, um festzustellen, ob das Fleisch inzwischen verdorben ist oder sonst eine sundheitsschädliche Veränderung seiner Beschaffenheit erlitten hat.

Untersuchung ergeben r Menschen nicht in

welche Sicherungs⸗ Bei der gewerbsmäßigen Zubereitung von Fleisch dürfen Stoffe 8 8 für oder Arten des Verfahrens, welche der Waare eine gesundheitsschädliche Beschaffenheit zu verleihen vermögen, nicht angewendet werden.

ist verboten, derartig zubereitetes Fleisch aus dem Ausland einzuführen, feilzuhalten, zu verkaufen oder sonst in Verkehr zu bringen.

Der Bundesrath bestimmt die Stoffe und die Arten des Ver⸗ fahrens, auf welche diese Vorschriften Anwendung finden.

Der Bundesrath kann anordnen, daß die Vorschriften des Abs. 1 auch auf bestimmte Stoffe und Arten des Verfahrens Anwendung finden, welche eine gesundheitsschädliche oder minderwerthige Be⸗ schaffenheit der Waare zu sind.

Der Bundesrath ist ermächtigt, ““ 1 1) Vorschriften über die Prufung der Fleischbeschauer zu erlassen, 2) Grundsätze aufzustellen, nach welchen die Schlachtvieh⸗ und

Fleischbeschau auszuführen und die weitere Behandlung des Schlacht⸗

viehs und Fleisches im Falle der Beanstandung stattzufinden hat,

3) die Gebühren für die Untersuchung des in das Zollinland ein⸗

gehenden Fleisches festzusetzen. 8

Genusse für Menschen 1 6 Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Bestimmungen

die werden, insoweit nicht der Bundesrath für zuständig erklärt ist oder insoweit er von einer durch § 21. ertheilten Ermächtigung keinen Ge⸗

brauch macht, von den Landesregierungen erlassen.

Landesrechtliche Vorschriften, welche mit Bezug auf 5 1) die der Untersuchung zu unterwerfenden Thiere, 2) die Ausführung der Untersuchungen durch approbierte Thier⸗

ärzte,

n Zulassung und nur eordneten Sicherungs⸗

9

edingt tauglich erkannt

ist der

Fleisches nur mit 3) die Trichinenschau

SEeehg 4) den Vertrieb keanstandeten Fleisches oder des Fleisches von 82e 8. Thieren der im § 17 bezeichneten Arten 8 werden, weitergehende Verpflichtungen als dieses Gesetz begründen, sind mit

der Maßgabe zulässig, daß ihre Anwendbarkeit nicht von der Herkunft

des Schlachtviehes oder des Fleisches abhängig gemacht werden darf.

24. Inwieweit die Vorschriften dieses Gesetzes auf die Zollausschlüsse Anwendung zu finden haben, hestenast der Bundesrath.

Mit Gefängniß bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis .““ Mark oder mit einer dieser Strafen wird estraft:

1) wer wissentlich den Vorschriften des § 10 Abs. 2, 4, des § 11 Abs. 2, 3 oder des § 20 Abs. 1, 2 oder einem auf Grund des § 16 Nr. 1 oder des § 20 Abs. 3 ergangenen Verbot zuwiderhandelt,

2) wer wissentlich Fleisch, das einem auf Grund des § 16 Nr. 1 ergangenen Verbot zuwider eingeführt oder auf Grund des 8 16

. Nr. 3 zum Genusse für Menschen unbrauchbar gemacht worden ist, 6. als Nahrungs⸗ oder Genußmittel für Menschen in Verkehr bringt. hrt wird, unterliegt bei „§ 26. 1 Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:

1) wer eine der im § 25 bezeichneten Handlungen aus Fahr⸗ lässigkeit begeht, ,

2) wer eine Schlachtung vornimmt, bevor das Thier der in diesem Gesetze vorgeschriebenen oder einer auf Grund des § 3, des § 17 aül. 5 oder des § 23 angeordneten Untersuchung unterworfen worden ist,

3) wer Fleisch in Verkehr bringt, bevor es der in diesem Gesetze vorgeschriebenen oder einer auf Grund des § 3, des § 14 Abs. 3, des § 17 Al. 5 oder des § 23 angeordneten Untersuchung unterworfen worden ist,

4) wer den Vorschriften des § 7 Abs. 2, 3, des § 9 Abs. 2, des § 12, des § 13 Abs. 2, des § 14 Abs. 2 oder des § 17 Abs. 2 bis 4, ingleichen wer den auf Grund des § 14 Abs. 2 oder des § 17 Abs. 5 erlassenen Anordnungen oder den auf Grund des § 23 Nr. 4 ergehen⸗ den landesrechtlichen Vorschriften zuwiderhandelt,

5) wer Kennzeichen der im § 18 vorgesehenen Art fälschlich an bringt oder verfälscht, oder wer wissentlich Fleisch, an welchem Kennzeichen fälschlich angebracht, verfälscht oder beseitigt worden sind, feilhält oder verkauft. 5 27

In den Fällen des § 25 und des § 26 Nr. 1 ist neben der Strafe auf die Einziehung des Fleisches zu erkennen. In den Fällen des § 26 Nr. 2 bis 4 kann neben der Strafe auf die Einziehung des Fleisches oder des Thieres erkannt werden. Für die Einziehun ist es ohne Bedeutung, ob der Gegenstand dem Verurtheilten gehört

oder nicht. 1 Ist die Verfolgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person

abgegeben

in die Augen fallenden eisch 9) feilgehalten

iervon den Besitzer des

achweislich im Inlande

er sowie diejenigen Zoll⸗ Fleisches statt⸗

Stücken von bestimmter it inneren Organen ein⸗

Reiseverbrauch oder mit

Fleisch. An Stelle der

jedoch, insoweit gesund⸗ ederausfuhr des Fleisches elassen werden.

werden.

§ 28.

Die Vorschriften des Gesetzes, betreffend den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen, vom 14. Mat 1879 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 145) bleiben unberührt. Die Vorschriften des § 16 des bezeichneten Gesetzes finden auch auf Zu⸗ widerhandlungen gegen die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetz Anwendung.

Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die Her⸗ stellung der zur Durchführung der Schlachtvieh⸗ und Fleischbeschau erforderlichen Einrichtungen beziehen, treten mit dem Tage der Ver⸗ kündigung dieses Gesetzes in Kraft. 8

Im übrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz ganz oder Theilweise in Kraft tritt, durch Kaiserliche Verordnung mit Zu⸗ stimmung des Bundesraths bestimmt. 8

der Einfuhr nicht mehr

nicht bietet, die Unter⸗

erden kann, zur Einfuhr achdem es zum Genusse

durch approbierte Thier⸗ Einfuhr solchen Fleisches

XXVII. Pleunarversammlung des Deutschen Landwirthschaftsraths.

Der Deutsche Landwirthschaftsrath trat am 20. d. M. im Brandenburgischen Provinzial⸗ Ständehause bierselbst zu seiner XXVII. Plenarversammlung zusammen. Die Verhandlungen wurden von dem Veorsitzenden, Landerhauptmann von Roeder⸗Oderellguth mit einem Hoch auf Seine Majestät den Kaiser, die deutschen Bundes⸗ fürsten und die freien Städte eröffnet, in welches die Anwesenden

begeistert einstimmten. 8 Auf Vorschlag des Geheimen Oekonomte⸗Ratds Dr. Ublemann-

zum Vertrieb oder zur

nen, daß die vorstehenden id sonstige, seltener zur Anwendung finden.

nicht ausführbar, so kann auf die Einziehung selbständig erkannt