1899 / 47 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Feb 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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sie ihre Heimathstadt Danzig plötzlich verlassen und ist nach Berlin geflüchtet. Bitten und Drohungen seitens ihrer Mutter, sie möge zurückkehren, fruchten nicht; so wird der Bruch unheilbar und Char⸗ lotte gehört fortan ebenfalls zu jenen Heimathlosen, bei denen sie Schutz suchte. Aber sie gehört nicht wie ihre Cousine zu den Starken, sondern erliegt fast ohne Kampf den Nachstellungen eines Verführers und scheidet schließlich, zu schwach, um die Folgen ihrer Handlungsweise zu tragen, freiwillig aus dem Leben. Diese Vorgänge hat der Ver⸗ fasser, trotz ihrer Alltäglichkeit, namentlich dur die Charakteristik der handelnden Personen, recht interessant auszumalen verstanden, so⸗ weit er dem Realismus in der Schilderung des Zuständlichen treu blieb, welchem er seinen dramatischen Ruf im wesentlichen verdankt. Befremdend war es hingegen, daß er im vierten Akt, welcher die tragische Wendung bringt, zu rein äußerlichen und verbrauchten Mitteln seine Zuflucht nahm, indem er die GEreignisse sich auf einem Maskenfeste vollziehen ließ, um mit dem Kontrast ausgelassener Fröhlichkeit und bitteren Ernstes eine lediglich theatralische Wirkung zu erzielen. Aber das Mittel wollte nicht recht verfangen und wurde auch vom Publikum als Effekthascherei empfunden. Im übrihin machte sich manche Breite im Dialog, die einige Kürzungen erwün cht erscheinen ließ, störend bemerkbar. Die Darstellung war im allgemeinen zu loben; sie verhalf nur insofern nicht dem Stück zu vollster Wirkung, als die beiden Hauptrollen den künst⸗ lerischen Eigenschaften ihrer Vertreter nicht ganz entsprachen. Fräulein Jaeger war zwar als Charlotte Burwig anmuthig und jugendlich genug in der Erscheinung, blieb auch ihrer Auf⸗ gabe, wo es sich um die Fröhlichkeit und Zukunftshoffnung des den Fesseln der Erziehung entronnenen Mädchens handelte, nichts schuldig; die später erforderliche tragische Größe vermochte sie aber nicht ganz zu erreichen. Herrn Jarno, der den oben erwähnten Verführer, einen ostelbischen Rittergutsbesitzer, spielte, fehlte jene spezifisch norddeutsche Schneidigkeit, welche das Wesen dieses Lebe⸗ mannes ausmachen soll. Durch diese Unzulänglichkeiten büßten diese beiden Gestalten an Glaubwürdigkeit manches ein. Eine vorzügliche Leistung bot dagegen Frau Bertens in der Rolle der Pianistin Regine 95 sowie ferner Herr Bonn als dichtender Bureaubeamter. In

eineren Aufgaben zeichneten sich die Damen Meyer, Waldegg und Jona, die Herren Halm, Waldow, Pfeil u. A. aus.

Die nächste Neueinstudierung, welche das Deutsche Theater aus dnch des Fortgangs von Herrn Kainz aus Berlin vorbereitet, ist „Die Jüdin von Toledo“ mit dem Genannten als König Alfons und Frau Reisenhofer in der Rolle der Jüdin. Die erste Auf⸗ führung ist auf Mittwoch, den 1. März, angesetzt.

Der Vorverkauf zum Agnes Sorma⸗Gastspiel ist an der Kasse des Lessing⸗Theaters eröffnet worden. Trotz der Opfer, welche die Direktion bringen mußte, um die gefeierte Künstlerin für dieses Gastspiel zu ist keine Preiserhöhung der Plätze ein⸗

8 Mannigfaltiges.

In Gegenwart Seiner Majestät des Kaisers und Königs fand heute Vormittag in der Hedwigs⸗Kirche eine Trauerfeier für den verstorbenen Präsidenten der Französischen Republik Felix Faure statt. Das Gotteshaus hatte ernsten Trauer⸗ schmuck angelegt: schwere Florgehänge verhüllten die mächtigen Kandelaber, und die kerzenreichen Kronen sowie die vor dem Altar hängende ewige Lampe; zu beiden Seiten der Orgelemporen zwischen den Säulen leuchteten weiße Kreuze auf schwarzem Grunde; der Altarplatz, die Kommunionbank und die Pfeiler waren mit grünen Pflanzen ge⸗

Ihre Durchlauchten die Prinzen Ernst zu Sachsen⸗Altenburg, Aribert von Anhalt, Albert zu Schleswig⸗Holstein, der Erbprinz und der Prinz Karl von Hohenzollern. In Vertretung der Reichs⸗ und Staats⸗ behörden nahmen an der Trauerfeier theil der Reichskanzler Fürst zu Hohenlohe, der Staatssekretär des Auswärtigen Amts, Staats⸗ Minister von Bülow, und der Minister des Innern Freiherr von der Recke; ferner wohnten derselben zahlreiche Mitglieder der Hofstaaten, General⸗ und Flügel⸗Adjutanten, sowie andere hohe Offiziere der Armee und Marine bei. Nahezu vollzählig vertreten war das diplomatische Korps. Gegen 11 Uhr begab sich der Propst Neuber mit der Geistlichkeit nach dem Hauptportal zum Empfange Seiner Majestät des Kaisers, Allerhöchstwelcher bald darauf in offenem Wagen an der Kirche vorfuhr. Hierauf begann das Traueramt, welches von dem Propst Neuber unter Assistenz der Kapläne Barthel und Sonneck zelebriert wurde. Der Chor sang unter Wecker's Leitung das Requiem von Haller und den gregorianischen Choral.

Der Berliner Asylverein für Obdachlose hielt gestern (Mittwoch) im Bürgersaale des Rathhauses seine diesjährige General⸗ versammlung ab. Dem dabei erstatteten Bericht zufolge ist mit dem abgelaufenen Jahre ein volles Menschenalter seit der Begründung des Vereins dahingegangen. In diesen 30 Jahren seines Bestehens hat der Verein im Ganzen 3 502 216 Personen gegen Obdachlosigkeit und Hunger Schutz gewährt, und wenn auch die Hilfe nur eine vorübergehende sein konnte, so dürfte sie doch in nicht seltenen Fällen Verzweifelte von Selbst⸗ mord und Verbrechen zurückgehalten und ihnen ermöglicht haben, zu einer geordneten Existenz zurückzugelangen. Die Frequenzstatistik ergab im abgelaufenen Jahr für das Männerasyl ein lediglich durch bau⸗ liche Veräͤnderungen und deren unvermeidliche Störungen hervorgerufenes geringes Nachlassen der Besuchsziffer gegen die vorangegangenen; es wurden im Jahre 1898 232 555 Besucher verzeichnet gegen 247 446 im Jahre 1897. Im Frauenasyl war eine Steigeruug zu beobachten: 1898 zählte man 36,007 Frauen und Kinder gegen 28 154 im Jahre 1897. Der Kassenbericht für das verflossene Vereinsjahr schließt in Ein⸗ nahme mit 170 732,50 ℳ, in Ausgabe mit 98 295,70 Die Ver⸗ mögensverhältnisse haben sich insofern gebessert, als die Jahres⸗ beiträge und die einmaligen Beiträge eine ansehnliche Steigerung er⸗ fahren haben. Die der Legate ist aber gegen 1897 zurück⸗ gegangen Von der Aufnahme in das Asyl sind außer den von ansteckenden Krankheiten Befallenen und daher in ein Svital und nicht in das Asyl Gehörigen nur noch Betrunkene ausgeschlossen. Seit der Mitte des vorigen Jahres wird eine Zählung der aus dem letzten Grunde Abgewiesenen vorgenommen. Dabei stellte sich heraus, daß vom 12. Juni bis 31. Dezember 1898 674 Betrunkenen der Zutritt verweigert werden mußte, das sind 0,5 % aller Besucher. Seit dem 1. Februar 1898 wird auch eine Statistik darüber geführt, wieviel Asylisten vor der üblichen Stunde sich wecken lassen und, ohne das Frühstück einzunehmen, das Haus verlassen, um noch vor Morgengrauen auf die Suche nach Arbeit zu gehen. Die festgestellte Zahl ist recht beträchtlich. Im Männerasyl zählte man vom 1. Februar bis 31. Dezember 10 644 Personen, die es vorzogen, vor der Kaffeeausgabe hungrig fortzugehen, um nicht Gefahr zu laufen, daß sie etwa sich darbietende Arbeitsgelegenheiten versäumen: auch ein Beweis, daß der hier und da geäußerte Verdacht, man habe es mit arbeitsscheuem Gesindel zu thun, für die Asylisten nicht zu⸗ trifft. Nach den Erfahrungen des Vereins sind sie zum allergrößten Theil unverschuldet Arbeitslose; das bildet eine um so schmerzlichere Thatsache, als die Statistik der Altersklassen sowohl für die Besucher des Männer⸗, wie für die des Frauenasyis zeigt, daß die weit überwiegende Zahl in dem kräftigsten und leistungsfähigsten Alter von 20 bis 50 Jahren sich befindet. Im Jahre 1898 waren von 232 555 Be⸗

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Für den „Gesindeball“ hat Herr Kapellmeister Julius Einödshöfer einen Walzer „Süße Stunden“ und Herr Gustav Wanda einen „Lischen⸗Rheinländer“ komponiert, die von der italienischen Kapelle „Banda musicale“ (Dirigent Rocco Giordano) zum Vor⸗ trag gebracht werden. Außer dieser Kapelle wird auch noch das Thormann'sche Orchester zum Tanz spielen. Die bis jetzt be⸗ stellten Eintrittskarten („Dienstbücher“) gelangen vom 25. d. M. ab zur Ausgabe. Der Preis für Theilnehmer beträgt 10 ℳ, für Solo⸗Mitglieder hiesiger Theater 5 ℳ. Anmeldungen nur schrift⸗ lich mit genauer Namen⸗ und Adressen⸗Angabe für die nur per⸗ sönlich gültigen Bücher sind an die „Genossenschaft deutscher Büh nen⸗ angeboe ger“ (Berlin SW., Charlottenstraße 85) bis zum 28. Februar zu richten.

Im Zoologischen Garten leben jetzt sibirische Streifen⸗ hörnchen (Tamias striatus), welche wegen ihrer großen Backen⸗ taschen wohl auch „Backenhörnchen“ genannt werden. Sie stammen aus dem westlichen Sibirien, kommen aber auch im nördlichen europäischen Rußland vor. Es sind sehr zierliche Thiere, die so aussehen wie kleine Eichhörnchen; nur der Schwanz ist viel weniger buschig behaart, und der Rücken hat eine sehr hübsche Fär⸗ ben dadurch, daß fünf schwarze Längsbinden sich von dem röthlich

raunen Pelz abheben. Die Streifenhörnchen leben am Boden und hausen in Wäldern unter Baumwurzeln, wo sie sich weitverzweigte Gänge graben. Hier sammeln sie für die Winter⸗ zeit Vorräthe an, wie unsere Hamster, indem sie Getreide, Zirbelnüsse, Ahornkörner, Mais, was sich ihnen eben bietet, in ihren Backentaschen heranschleppen. So lange Schnee liegt, balten sie sich in ihren unterirdischen Wohnungen verborgen. Sie leben gesellig und werden hier und da durch ihre Menge schädlich.

St. Petersburg, 21. Februar. (W. T. B.) Bei dem gestrigen Stiftungsfest der Universität fanden zwischen der Polizei und Kosaken einerseits und Studenten andererseits Zu⸗ sammenstöße statt, bei welchen zahlreiche Verhaftungen vor⸗ genommen wurden. Die Ursache der Ausschreitungen war eine Verordnung des Rektors, durch welche unter Androhung strenger Strafen die üblichen Straßenumzüge verboten wurden. Laut polizeilichem Befehl waren für die Studenten alle öffentlichen Lokale geschlossen. Eine Demonstration, welche vor dem Winterpalais statt⸗ finden sollte, wurde von Kosaken verhindert.

Stonehaven, 22. Februar. Der Sheriff fällte heute sein Urtheil in Angelegenheit des Fischdam pfers „Craigievar“ aus Aberdeen, dessen Besitzer auf deutscherseits gestellten Antrag der Beschädigung und Bedrohung des deutschen Fischer⸗ bootes „Werra“ (vgl. Nr. 41 d. Bl.) beschuldigt worden ist. Das Urtheil lautete dahin, daß der Kapitän des „Craigievar“ durch das Aufziehen der Netze der „Werra“ und auch durch sein weiteres Ver⸗ halten das Gesetz übertreten und 10 £ Geldstrafe zu zahlen habe, daß aber die deutsche Flagge nicht beleidigt worden sei.

New York, 23. Februar. (W. T. B.) Der Dampfer „Vittoria“ ist mit vier Personen von dem Dampfer „Bulgaria“, welche in einem Boote treibend aufgefunden wurden, in Baltimore eingetroffen. Die geretteten Mannschaften sind der zweite Maat Scharges, die Quartiermeister Luedtke und Schultz und der Matrose Starke. Dieselben wurden am 5. Februar unter 40 Grad nördl. Br. und 43 Grad westl. Länge aufgenommen, nachdem sie 3 ½ Stunden getrieben worden waren. Die „Vittoria“ sichtete die „Bulgaria“, welche bewegungsunfähig war, am 5. d. M. früh: in der Nähe der „Bulgaria“ befand sich, mit derselben Signale austauschend, der Dampfer

schmückt. 1 stellung eines Katafalks war abgesehen worden.

stand der vergoldete, mit grünem Sammt bezogene Sessel für Seine Majestät den Kaiser, rechts waren die Sitze für die Herren der fran⸗ Korps war die

deutschen Be⸗

diplomatischen Spitzen der linke

Botschaft. Dem Hofstaaten, den der Generalität die

zösischen rechte, den börren und der schlffs, dem Offizierkorps rechte Seitenschiff eingeräumt.

Vereins Platz, die einen

gemeinde.

berg, Ihre Hoheiten

Jeder Blumenschmuck war vermieden; auch von der Auf⸗ Links vom Altar des

Seite das linke, der französischen Kolonte das Hier nahmen auch die Mitglieder des kostbaren

eilchen und Schneeglöckchen nebst einer Schleife in den französischen Farben überbrachten. Der französische Botschafter Marquis de Noailles und der Botschafts⸗Sekretär Delaroche⸗Vernet machten die Honneurs. Allmählich füllte sich die Kirche mit einer hochansehnlichen Trauer⸗ Es erschienen Ihre Königlichen Hoheiten der Prinz Fried⸗ rich Heinrich von Preußen und der Herzog Albrecht von Württem⸗ die Herzoge Adolf Friedrich und Heinrich zu Mecklenburg, Seine Hoheit der Prinz Bernhard von Sachsen⸗Weimar,

suchern des Frauenasyls besetzt ist bei

25 638 in den Männern

50 Jahren:

des Mittel⸗

worten. In Ergänzun

Kranz aus Asyle gemacht.

25 478 Bücher entliehen worden.

ännerasyls 198 572 und von den 36 007 Besucherinnen

30 Jahren: mit 80 955, bei den Frauen dagegen die von 40 bis mit 11 592 Personen. 1 kann man die in dem gedruckten Bericht ausgesprochene Bitte des Vereins, ihn mit weiteren Zuwendungen zu unterstützen, nur warm befür⸗ des Berichts wurden Reihe weiterer Mittheilungen über Als auffällig wurde steigernde Lesebedürfniß der Asylisten bezeichnet. sind aus der nur Unterhaltungsschriften

tung wurden u. A. wiedergewählt der Vorsitzende Gustav Thölde, Bürgermeister Kirschner und Professor Virchow; neu in den Ver⸗ waltungsrath traten Frau Edith Fränkel, sowie die Meyer, Louis Paderstein und Dr. Julius Stern.

stärksten

diesem Alter. Am. 20 bis

die Altersklasse von Insassen forttrieb Angesichts dieser Thatsache Insassen desselbe

gestern auch eine die inneren Verhältnisse der vor allem das sich stetig Im letzten Jahre enthaltenden Bibliothek Bei der Wahl der Verwal⸗

jedoch zur Umke

Herren Maxs

„Weehawken“. Die „Vittoria“ wurde fortgetrieben, später aber wieder zurückgetrieben. Die „Bulgaria“ ließ ein Boot herunter, welches mit vier

und nicht wieder zur „Bulgaria“ zurückgelangen konnte.

Die „Vittoria“ war mit Vorbereitungen zur Herunterlassung eines Bootes beschäftigt, als das treibende Boot an ihre Längsseite kam; die

n wurden darauf an Bord genommen. Scharges

mit sechs Mann der „Vittoria“ bestiegen darauf wieder dos Boot und versuchten zur „Bulgaria“ zu gelangen, der

heftige Orkan zwang sie hr. Bei Anbruch der Nacht trieb die „Vittoria“

mehrere Meilen weit fort; am nächsten Morgen war von der „Bul⸗ garia“ nichts mehr zu sehen, und die „Vittoria“ setzte deshalb ihre Fahrt fort. Scharges berichtete erschütternde Einzelheiten.

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(Fortsetzung des Nichtamtlichen in der Ersten, Zweiten, Dritten

und Vierten Beilage.)

in ° Celsius

Temperatur 5 0 C. = 4

Bar. auf 0 Gr u. d. Meeressp. red. in Millim

765 Aberdeen. 768 Christiansund 769 Kopenhagen. 77. Stockholm . 773 Haparanda . 772.

Cork, Queens⸗ towmw... 766 Cherbourg . 767 ber.. N4772 169 mburg . 770 winemünde 769 Neufahrwasser 768. Memel .. 767 ee⸗ 6767685 Künster Wstf. 770 Karlsruhe .. 771. Wiesbaden 771 München . 769 heiter 6) Chemnitz †770 bedeckt Berlin.. 769 % Nebel Wien 766 wolkenlos Breslau . . N767 2 2bedeckt Ile d' Aix . 766 O 3 wolkenl.¹) I11111““ 1 wolkenl. ) 765 still wolkig

¹) See mäßig bewegt. ²) See mäßig bewegt. 1) See schlicht. ⁴) See schlicht. ⁵) Reif. ⁶) Rauh⸗ frost. ) See schlicht. ³) See ruhig. 1 Uebersicht der Witterung. Das barometrische Maximum liegt, langsam süd· wärts sich fortpflanzend, über der südlichen Nordsee; ein anderes Maximum lagert über Nordost⸗Europa. Ueber Nordwest⸗Europa ist das Barometer im Fallen begriffen. In Deutschland ist das Wetter ruhig, im Norden trübe, im Süden heiter, ohne meßbare Nieder⸗ schläge; die Temperatur zeigt wenig Aenderung. Deutsche Seewarte.

halb bed. wolkenl. ¹) bedeckt bedeckt bedeckt

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Theater.

Königliche Schauspiele. Freitag: Opern⸗ haus. 50. Vorstellung. Haschisch. Oper in 1 Auf⸗ zuge. Dichtung von Axel Delmar. Musik von Oscar von Chelius. Zum ersten Male: Die Abreise. Muszkalisches Lustspiel in 1 Aufzug. Dichtung von Steigentesch, bearbeitet von Ferdinand Graf Sporck. Musik von Eugen d'Albert. In Scene gesetzt vom Ober⸗Regisseur Tetzlaff. Dirigent: Kapellmeister Dr. Muck. Vergißmeinnicht. Tanz⸗ märchen in 1 Akt (3 Bildern) von Heinrich Regel und Otto Thieme. Musik von Richard Goldberger. Anfang 7 ½ Uhr.

Schauspielhaus. 55. Vorstellung. Sonder⸗ Abonnement B. 8. Vorstellung. Neu einstudiert: Liebe für Liebe. Schauspiel in 4 Aufzügen von Friedrich Spielhagen. In Scene gesetzt vom Ober⸗ Regisseur Max Grube. Anfang 7* Uhr.

Sonnabend: Opernhaus. 51. Vorstellung. Der Maurer. Komische Oper in 3 Akten von Auber. Text nach dem Französischen vom Freiherrn von Lichtenstein. Vergißmeinnicht. Tanzmärchen in 1 Akt (3 Bildern) von Heinrich Regel und Otto Musik von Richard Goldberger. Anfang 1 8 r.

Schauspielhaus. 56. Vorstellung. Auf der Sonnenseite. Lustspiel in 3 Aufzügen von Oskar Blumenthal und Gustav Kadelburg. Anfang 7 ½ Uhr.

Deutsches Theater. Freitag: Romeo und Juüulia. Anfang 7 ½ Uhr. eeeg Een Senn 1 8 onntag, Nachmittags? r: Johannes. Abends 7 ½ vbe. Pauline. eg

Berliner Theater. Freitag (28. Abonnements⸗ Vorstellung): Zum ersten Male: Das Recht auf sich selbst. Hierauf: Herbst.

Sonnabend: Zaza.

Sonntag, Nachmittags 2 ½ Uhr: Maria Stuart. Abends 7 ½ Uhr: Das Recht auf sich selbst. Hierauf: Herbst.

Schiller⸗Theater. (Wallner⸗Theater.) Frei⸗

tag, Abends 8 Uhr: Der Doruenweg. Schauspiel in 3 Akten von Felix Philippi.

Sonnabend, Abends 8 Uhr: Der Dornenweg.

Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Die Bürger⸗ meisterwahl. Schneider Fips. Abends 8 Uhr: Hasemann’'s Töchter.

Theater des Westens. (Opernhaus.) Frei⸗ tag (24. Vorstellung im Freitags⸗Abonnement): Gastspiel von Reinh. Wellhof und Fritz Werner. Am Wörther Skr. Kärntnerisches Liederspiel in 1 Akt von Koschat. Hierauf: Der Hufar. Komische Oper in 2 Akten von Ignaz Brüll.

Sonnabend: Volksthümliche Opern⸗Vorstellung zu halben Preisen: Zar und Zimmermann.

Sonntag: Ganspiel von Reinh. Wellhof und Fritz Werner, Am Wörther See. Der Husar.

Lessing⸗Theater. Direktion: Otto Neumann⸗ Hofer. Freitag: Die Heimathlosen. Sonnabend: Im weißen Rößz’l. Sonntag: Die Heimathlosen. 8

Neues Theater. Direktion: Nuscha Butze.

Freitag: Der Sohn der Frau. Schauspiel in

4 Akten von Max Kretzer. Anfang 7 ½ Uhr. Sonnabend: Hofgunst. Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Zu halben Preisen:

Die Barbaren. Abends 7 ½ Uhr: Hofgunst.

Belle-AllianceTheater. Belle⸗Alliance⸗ straße 7/8. Freitag: Das Milchmädchen von Schöneberg. Anfang 8 Uhr. 5

Sonnabend: Zu volksthümlichen Preisen: Der Pfarrer von Kirchfeld.

Sonntag: Das Milchmädchen von Schöne⸗ berg. Nachmittags 3 Uhr: Die Bluthochzeit.

Montag: Der Nachruhm.

Residenz⸗Theater. Direktion: Sigmund Lautenburg. Freitag: Der Schlafwagen⸗Kon⸗ troleur. (Le contröleur des wagons-lits.) Schwank in 3 Akten von Alexandre Bisson. In deutscher Uebertragung von Benno Jacobson. Vorher:

um Einsiedler. Lustspiel in 1 Akt von Benno

acobson. Anfang 7 ½ Uhr.

Sonnabend und 1 Tage: Der Schlafwagen⸗ Kontroleur. Vorher: Einsiedler.

Sonntag, Nachmittags 3 Uhr: Zu halben Preisen: Jugend. b

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Thalia⸗Theater. Dresdenerstraße 72/73. Freitag: Gastspiel von Emil Thomaß. Schidde⸗ bold’s Engel. Posse mit Gesang in 4 Akten von W. Mannstädt. Musik von demselben. (Kuplets von Alfred Bender.) Anfang 7 ½ Uhr.

Sonnabend: Dieselbe Vorstellung.

Sing-Akademie. Konzert von Frau Adelina Sandow⸗Herms und Eugen Sandow. Mitwirkung: Fräulein Mar⸗ garete Liebig (Klavier).

Saal Bechstein. Freitag, Anfang 7 ½ Uhr: II. Klavier⸗Abend von Alfred Reisenauer.

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Beethoven⸗-Snal. Freitag. Anfang 8 Uhr:

Konzert von Fräulein Valerie Hauquet (Klavier). Mitwirkung: Professor Robert Hausmann.

——— Familien⸗Nachrichten.

Verehelicht: Hr. Major Eduard Max Adriani mit Frl. Else Schack (Metz Blankenburg a. H.).

Geboren: Eine Tochter: Hrn. Hauptmann Koenig (Glatz). Hrn. Gerichts⸗Assessor Arthur Goebel (Swinemünde). .

Gestorben: Hr. Oberstleut. z. D. Wilhelm Heye (Bad Oeynhaufen). Hrn. Oberst Leonhard Grafen von Schwerin Tochter Ilsabe (Plön). Fr. Louise von Uslar, geb. Blum (Hannover). Stiftsdame Florentine von Dithfurth (Rinteln). Fr. Postdirektor Else Hawrda, geb. Siebert (Kattowitz, O.⸗Schl.).

Verantwortlicher Redakteur: DKirektor Sie menroth in Berlin. Verlag der Expedition (Scholz) in Berlin.

ck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗ Dans get Berlin F. vecbrhefee Nr. 32.

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Neun Beilagen leinschließlich Börsen⸗Beil age).

Konzertee. Freitag, Anfang 8 Uhr:

„Anzeiger

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Berlin, Donnerstag, den 23. Februar

und Königlich Preußis

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hen Staats⸗Anzeiger.

Staatsgebiet entfallenden Strecke einer vollspurigen Nebeneisenbahn von Gerlebogk über Löbejün nach Nauen⸗ dorf durch die Nauendorf⸗Gerlebogker Eisenbahn⸗ Gesellschaft.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

Nachdem von dem Comité, welches sich zur Gründung einer ktiengesellschaft unter der Firma: „Nauendorf⸗Gerlebogker Eisen⸗ ahn⸗Gesellschaft“ gebildet hat, darauf angetragen worden ist, dieser esellschaft die Konzession zum Bau und Betrieb einer für den Be⸗ trieb mittels Dampfkraft und für die Beförderung von Personen und Gütern im öffentlichen Verkehre bestimmten, den Vorschriften der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands unterworfenen vollspurigen Nebeneisenbahn von Gerlebogk über Löbejün nach Nauen⸗ dorf für die auf das preußische Staatsgebiet entfallende Strecke zu

rtheilen, wollen Wir diese Konzession sowie das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums nach Maßgabe der gesetzlichen unter den nachstehenden Bedingungen hierdurch er⸗ theilen.

I. Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma Nauendorf⸗Gerle⸗ bogker Eisenbahn⸗Gesellschaft und nimmt ihren Sitz in Berlin oder unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten an einem anderen, im preußischen Staatsgebiete gelegenen Orte.

Die Bestimmungen des zwischen Preußen und Anhalt wegen des Baues und Betriebes der Bahn abgeschlossenen Staatsvertrages vom 23. April 1898 sollen für die Gesellschaft dieselbe Verbindlichkeit haben, als wenn sie ausdrücklich in diese Konzessions⸗Urkunde auf⸗

ggenommen wären.

Die Gesellschaft ist ferner den bestehenden, wie den künftig er⸗ gehenden Reichs⸗ und Landesgesetzen ohne weiteres unterworfen.

II. Das zur plan⸗ und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung er Bahn erforderliche Anlagekapital wird auf den Betrag von 1 600 000 festgesetzt. 3 Der Nennbetrag der von der Gesellschaft auszugebenden Aktien darf den Betrag des festgesetzten Anlagekapitals nicht übersteigen. Das Aktienkapital ist baar und voll einzuzahlen und lediglich zur plan⸗ ees cdäcenegioes Vollendung und Ausrüstung der Bahn zu ver⸗ wenden.

Es bleibt der Gesellschaft überlassen, einem Theile der auszu⸗ ebenden Aktien (Vorzugs⸗Aktien) ein Vorzugsrecht vor den übrigen Aktien (Stamm⸗Aktien) hinsichtlich der Vertheilung des Reinertrages

des Unternehmens bis zu 4 ½ % des Nennbetrages dieser bevorzugten Alktien sowie für den Fall der Liquidation der Gesellschaft hinsichtlich er Vertheilung des Gesellschaftsvermögens einzuräumen. Im brigen dürfen den Inhabern derselben keine anderen Rechte als den Inhabern der übrigen Aktien eingeräumt werden. 1 Die Aktien dürfen erst nach der Betriebseröffnung der Bahn . werden. 8 Den Aktionären kann nach der vollen Ketg des Nennbetrages der Aktien bis zum Ablauf desjenigen Kalenderhalbjahres, in welchem er Betrieb der Bahn eröffnet wird, jedenfalls aber nicht über das⸗ enige Kalenderhalbjahr hinaus, in welchem die im Artikel 3 des Staatsvertrages festgesetzte Baufrist abläuft, soweit die erübrigten Mittel solches zulassen, die Gewährung von Bauzinsen bis zu 4 % es Nennwerths ihrer Aktien zugesichert werden.

Die gesammte Leitung der Bau⸗ und Betriebsverwaltung ist einem Vorstande zu übertragen, welcher die Gesellschaft mit den ge⸗ etzlichen Befugnissen und Verpflichtungen des Vorstandes einer Aktien⸗ gesellschaft vertritt und für die Geschäftsführung, insoweit dieselbe

der staatlichen Beaufsichtigung unterliegt, der Aufsichtsbehörde ver⸗ antwortlich ist.

Die Wahl des Vorstandes oder, falls derselbe aus mehreren 1 —— bestehen soll, die Wahl des Vorsitzenden und der technischen 8* S bedarf der Bestätigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten.

Die Geschäftsordnung für den Vorstand unterliegt der Geneh⸗ migung des Ministers der öffentlichen Arbeiten. . Sofern die oberste Betriebsleitung nicht durch den Vorstand selbst erfolgt, finden die vorstehenden Bestimmungen auch auf die Wahl und die Geschäftsordnung des oder der obersten Betriebsleiter Anwendung.

IV. Die Mitglieder des Aufsichtsraths und des Vorstandes, sowie sämmtliche Beamten der Gesellschaft müssen Angehörige des Deutschen 8 Reichs sein und, soweit nicht vom Mtnister der öffentlichen Arbeiten Ausnahmen zugelassen werden, im Inlande ihren Wohnsitz haben.

V. . Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staatliche Interesse für betheiligt erachtet, bei den Versammlungen und den Verhandlungen des Aufsichtsraths und der Generalver⸗ sammlung der Aktionäre durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, ist der Staats⸗ regierung von allen diesen Versammlungen und Zusammenkünften rechtzeitig unter Vorlage einer die ö Angabe der Be⸗ rathungsgegenstände enthaltenden Tagesordnung Anzeige zu machen. Der Minister der öffentlichen Arbeiten ist berechtigt, in den

Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außer⸗ ordentlicher Generalversammlungen zu verlangen.

VI.

Allle die juristische Persönlichkeit der Eisenbahngesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person gebundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres EE welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staats⸗

rexgierung den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen die Kon⸗ 8 zession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staats⸗ regierung Gültigkeit. Die Gesellschaft hat alle ihren Gesellschaftsvertrag betreffenden Generalversammlungsbeschlüsse, bevor sie diese beim Handelsgericht zur Eintragung anmeldet, der Staatsregierung mit dem Antrage auf die vorbezeichnete Prü⁊fung und Bestätigung vorzulegen und die Ent⸗ Sns der Staatsregierung der Anmeldung beim Handelsgericht beizufügen. 8 Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Mebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an Andere, die Auflösung der Ge⸗ sellschaft oder die Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft aus⸗ sprechen, oder durch welche sonst die Bahnanlage oder deren Betrieb aufgegeben werden soll, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der König⸗ lichen Staatsregierung. Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung derjenigen Beschlüsse früherer Generalversammlungen erforderlich, welche vom Staate ge⸗ nehmigt waren.

VII. 1 Für den Bau insbesondere gelten folgende Bestimmungen.

1) Der Staatsregierung bleibt vorbehalten:

die Feststellung der Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte,

die Bestimmung der Zahl und der Lage der Stationen,

die Feststellung der Entwürfe aller für den Betrieb der Bahn bestimmten baulichen Anlagen und Einrichtungen, sowie die Feststellung der Entwürfe für die Betriebsmittel und ihrer Anzahl.

Dem Staat bleibt für alle durch die Ausführung der genehmigten Entwürfe bedingten Benachtheiligungen seines Figentbums oder seiner sonstigen Rechte der Anspruch auf vollständige Entschädigung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gegen den Konzessionar vorbehalten.

2) Der Konzessionar hat allen Anordnungen, welche wegen polizei⸗ licher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge⸗ troffen werden mögen, nachzukommen.

Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß Fanfsten⸗ e der im Artikel 3 des Staatsvertrages bestimmten rist erfolgen.

Für die Vorlage der ausführlichen Bauentwürfe, sowie für die Inangriffnahme, die Fortführung, die Vollendung und Inbetrieb⸗ nahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahn können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgesetzt werden.

4) Für den Fall, daß der Konzessionar mit der Erfüllung der ihm bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan⸗ und anschlagsmäßigen Ausführung und Aus⸗ rüstung der Bahn in Verzug kommen sollte, ist er zur Zahlung einer Verzugsstrafe von 5 % des auf 1 600 000 festgesetzten Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Verzugsstrafe als verfallen anzusehen ist, cit des Rechtsweges dem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht.

Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat der Konzessionar bei der General⸗Staatskasse den Betrag von 80 000 ℳ, in Worten: „Achtzigtausend Mark“ baar oder in preußischen Staats⸗ oder vom Staat gewährleisteten Werthpapieren oder in inländischen Eisenbahn⸗ Prioritäts⸗Obligationen unter Berechnung aller dieser Werth⸗ papiere nach dem Kurswerth nebst den noch nicht fälligen Zins⸗ scheinen und Zinsscheinanweisungen zu hinterlegen und in gerichtlicher oder notarieller Urkunde mit der Maßgabe zum Pfande zu bestellen, daß dem Minister der öffentlichen Arbeiten die Befugniß zusteht, durch Ver⸗ wendung oder Veräußerung der verwendeten Werthpapiere zum jeweiligen Börsenkurse die verfallenen Strafbeträge einzuziehen. Die Rückgabe der zur Kaution etwa gehörigen Zinsscheine erfolgt in deren Verfall⸗ terminen, kann jedoch von dem bezeichneten Minister untersagt werden, wenn nach seinem allein entscheidenden Urtheile der Konzessionar den Bau verzögern sollte. Auch ist der bezeichnete Minister ermächtigt, nach Maßgabe des Fortschritts des Baues und der Ausrüstung der Bahn einen entsprechenden Theil der Kaution schon vor pölliger . des Baues und der Ausrüstung der Bahn zurückgeben zu lassen.

5) Falls die oben festgesetzte allgemeine Baufrist oder eine der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festgesetzten besonderen Baufristen nicht innegehalten wird, kann nicht nur die bezeichnete Verzugsstrafe eingezogen, sondern auch die ertheilte Konzession durch landesherrlichen Erlaß zurückgenommen, und die im § 21 des Gesetzes vom 3. November 1838 vorbehaltene Versteigerung der vorhandenen Bahnanlagen eingeleitet werden. Sofern die Staatsregierung von dem Vorbehalt der Bersteigerung der Bahnanlagen Gebrauch zu machen beabsichtigt, soll jedoch die Zurücknahme der Konzession nicht vor Ablauf der in dem angezogenen § 21 festgesetzten Schutzfrist

erfolgen. 8

VIII.

Für den Betrieb insbesondere gelten folgende Bestimmungen:

1) Die Feststellung und die Abänderung des Fahrplans erfolgt unter den nachfolgenden Beschränkungen durch die staatliche Aufsichts⸗ behörde. Der Konzessionar soll nicht verpflichtet sein, zur Vermitte⸗ lung des Personenverkehrs mehr als zwei Wagenklassen in die Züge einzustellen. Auch soll derselbe, solange die Bahn nach dem hierfür allein maßgebenden Ermessen der Aufsichtsbehörde vorwiegend von nur örtlicher Bedeutung ist, nicht angehalten werden können, mehr als drei der Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu fahren.

Die Feststellung des Fahrplans derjenigen Züge, welche der Kon⸗

zessionar freiwillig über die Zahl 3 hinaus fahren läßt, wird bei Wahrung der bahnpolizeilichen Vorschriften dem Ermessen des Kon⸗ zesstonars überlassen. -2) Für die ersten 5 Jahre nach dem auf die Eröffnung der Bahn folgenden 1. Januar bleibt dem Konzessionar die Bestimmung der Preise sowohl für den Personen⸗ als für den Güterverkehr über⸗ lassen. Für die Folgezeit unterliegt die Feststellung und die Abänderung des Tarifs der Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde. In Betreff des Güterverkehrs werden jedoch nach Ablauf jenes 5 jährigen Zeitraums, so lange die Bahn nach dem hierfür allein entscheidenden Ermessen der Aufsichts⸗ behörde vorwiegend von nur örtlicher Bedeutung ist, wiederkehrend von 5 zu 5 Jahren Höchsttarifsätze für die einzelnen Güterklassen unter Berücksichtigung der finanziellen Lage des Unternehmens von dem Minister der öffentlichen Arbeiten festsestellt. Dem Unternehmer bleibt überlassen, nach Maßgabe der reichs⸗ und landesgesetzlichen Vor⸗ schriften innerbalb der Grenzen dieser Höchstsätze die Ih⸗ für die Tarifklassen nach eigenem Ermessen festzusetzen und Erhöhungen wie Ermäßigungen der Tarifklassensätze ohne die Zustimmung der Auf⸗ sichtsbehörde vorzunehmen.

Auch ist der Konzessionar verpflichtet, das jeweilig auf den preußischen Staatsbahnen bestehende Tarifsystem anzunehmen und hin⸗ .e. der Einrichtung direkter Tarife die für die preußischen Staats⸗

ahnen jeweilig bestehenden allgemeinen Grundsätze zu befolgen, wenn und soweit solches von dem Minister der öffentlichen Arbeiten für erforderlich erachtet wird.

3) Der Konzessionar hat mit der Eröffnung des Betriebes der ganzen Bahn einen Erneuerungsfonds und neben dem in den Artikeln 239 b und 185 b des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Gesetzes, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien und die Aktiengesellschaften, vom 18. Juli 1884 (R.⸗G.⸗Bl. S. 123 ff.) vor⸗ geschriebenen Reservefonds (Bilanz⸗Reservefonds) einen Spezial⸗ Reservefonds nach den bestehenden Normativbestimmungen und dem zur Ausführung der letzteren unter Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten aufzustellenden, von Zeit zu Zeit der Prüfung zu unterziehenden Regulative zu bilden.

Der Erneuerungs⸗ und der Spezial⸗Reservefonds sind sowohl 198 811ö als auch von anderen Fonds der Gesellschaft getrennt zu halten.

Der Erneuerungsfonds dient zur Bestreitung der Kosten der regel⸗ mäßig wiederkehrenden Erneuerung des Oberbaues und der Betriebs⸗ mittel.

In den Erneuerungsfonds fließen: 1

a. der Erlös aus den entsprechenden abgängigen Materialien;

b. eine den Betriebseinnahmen alljährlich zu entnehmende Rück⸗ lage, deren Höhe durch das Regulativ festgesetzt wird;

c. die Zinsen des Erneuerungsfonds.

Der Spezial⸗Reservefonds dient zur Bestreitung von solchen durch außergewöhnliche Elementar⸗Ereignisse und größere Unfälle hervorgerufenen Ausgaben, welche erforderlich werden, damit die Beför⸗

derung mit Sicherheit und in der, der Bestimmung des Unternehmens entsprechenden Weise erfolgen kann.

In den Spezial⸗Reservefonds fließen:

a. der Betrag der nach dem Gesellschaftsvertrage verfallenen, nicht abgehobenen Dividenden und Zinsen; 1

b. eine im Regulativ festzusetzende, alljährlich den Betriebs⸗ einnahmen zu entnehmende Rücklage;

c. die Zinsen des Spezial⸗Reservefonds.

Erreicht der Spezial⸗Reservefonds die Summe von 25 000 ℳ, so können mit Genehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten die Rücklagen so lange unterbleiben, als der Fonds nicht um eine volle Jahresrücklage wieder vermindert ist.

„Die Werthpapiere, welche zur zinstragenden Anlage der ver⸗ einnahmten und nicht sofort zur Verwendung gelangenden Beträge zu beschaffen sind, werden durch das Regulativ bestimmt.

Läßt der Ueberschuß eines Jahres die Deckung der Rücklagen zum Erneuerungs⸗ oder Spezial⸗Reservefonds nicht oder nicht vollständig zu, so ist das Fehlende aus den Ueberschüssen des oder der folgenden Betriebsjahre zu entnehmen. Abweichungen hiervon sind mit Ge⸗ nehmigung des Ministers der öffentlichen Arbeiten zulässig. Für die Rücklagen geht der Erneuerungsfonds dem Spezial⸗Reservefonds vor.

IX. 8

Der Konzessionar ist verpflichtet:

a. seine Betriebsrechnung nach den vom Minister der öffentlichen Arbeiten zu erlassenden Vorschriften einzurichten, der Regierung zu der von letzterer zu bestimmenden Zeit den jährlichen Betriebsrechnungs⸗ abschluß einzureichen und seine Kassenbücher vorzulegen;

b. der Aufstellung der Rechnung den Zeitraum vom Anfang April jedes Jahres bis Ende März des folgenden Kalenderjahres als Rech⸗ nungsjahr zu Grunde zu legen;

c. die von den Aufsichtsbehörden zu statistischen Zwecken für nöthig erachteten Nachweisungen, sowie deren Unterlagen auf seine Kosten zu beschaffen und den Aufsichtsbehörden in den von ihnen festgesetzten Fristen einzureichen.

X.

Der Konzessionar ist verpflichtet, hinsichtlich der Besetzung der Subaltern⸗ und Unterbeamtenstellen mit Militäranwärtern, beoweit sie das 40. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, die für die Staats⸗ Eisenbahnverwaltung in dieser Beziehung und insbesondere bezüglich der Ermittelung der Militäranwärter bestehenden und noch er⸗ gehenden Vorschriften zur Anwendung zu bringen.

Auf Verlangen des Ministers der öffentlichen Arbeiten hat der Konzessionar für die Beamten des Bahnunternehmens nach Maß⸗ gabe der Grundsätze, welche bis zum Erlaß des Gesetzes, betreffend die Pensionierung der unmittelbaren Staatsbeamten ꝛc., vom 27. März 1872 für die Staatseisenbahnen bestanden haben, und für die Arbeiter nach Maßgabe der jetzt und künftig für die Staatsbahnen bestehenden Grundsätze Pensions⸗, Wittwen⸗ und Unterstützungskassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.

XI.

„Anderen Unternehmern bleibt sowohl der Anschluß an die Bahn mittels Zweigbahnen, als die Mitbenutzung der Bahn ganz oder theilweise gegen zu vereinbarende, nöthigenfalls vom Minister der öffentlichen Arbeiten festzusezende Fracht⸗ oder Bahngeldsätze behalten. ““

Nach Eröffnung des Betriebes ist der Konzessionar zur Aenderung und Erweiterung der Bahnanlagen, sowie zur Vermehrung der Gleise auf den Bahnhöfen und der freien Strecke verpflichtet, sofern und soweit der Minister der öffentlichen Arbeiten solches im Verkehrs⸗ interesse oder im Interesse der Betriebssicherheit oder im Interesse der Landesvertheidigung für erforderlich erachtet. Soweit diese An⸗ forderungen lediglich im Interesse der Landesvertheidigung erfolgen, sind die desfallsigen Kosten dem Konzessionar zu erstatten, wenn nicht im Wege der Gesetzgebung andere, für den Konzessionar alsdann maßgebende Bestimmungen (vgl. Artikel I1) getroffen werden. Im übrigen fallen die betreffenden Kosten dem Konzessionar zur Last.

XIII.

Sollten nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten oder der obersten Reichs⸗Aufsichtsbehörde die Voraussetzungen weg⸗ fallen, unter denen auf die Bahn bei ihrer Konzessionierung die An⸗ wendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands für statthaft erklärt ist, so ist der Konzessionar verpflichtet, auf Er⸗ fordern des bezeichneten Ministers die baulichen Einrichtungen und den Betrieb der Bahn nach Maßgabe der für Haupteisenbahnen bestehenden Bestimmungen den desfallsigen Anordnungen des Ministers entsprechend umzuändern. Kommt der Konzessionar dieser Verpflichtung innerbalb der ihm dieserhalb gesetzten Frist nicht nach, so har er auf Verlangen der Staatsregierung das Eigenthum der Bahn nebst allem Zubehör gegen Gewährung der in Nr. 4 unter a, b und c des § 42 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 bezeichneten Entschädigung, mindestens aber gegen Zahlung des auf den Bau der Bahn ver⸗ wendeten Anlagekapitals an den Staat oder einen von der Staats⸗ regierung zu bezeichnenden Dritten abzutreten.

XIV.

Die Aushändigung einer Ausfertigung dieser Konzessions⸗Urkunde an den Konzessionar sowie ihre Feshe heng in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 357) erfolgt erst, nachdem die Zeichnung des gesammten Aktien⸗Kapitals durch Vor⸗ legung beglaubigter Zeichnungsscheine dem Minister der öffent⸗ lichen Arbeiten nachgewiesen, und zugleich die Kreditfähig⸗ keit der Zeichner von ihm als genügend bescheinigt be⸗ funden ist, nachdem der Staatsregierung der mit den Konzessions⸗ Bedingungen in volle Uebereinstimmung zu setzende Gesellschaftsvertrag vorgelegt und diese Uebereinstimmung nachgewiesen ist, nachdem ferner die Hinterlegung der unter Artikel VII 4 vorgeschriebenen Kaution und Verpfändungs⸗Urkunde stattgefunden hat, und nachdem endlich die Gesellschaft rechtzeitig und rechtsgültig errichtet ist.

In letzterer Beziehung wird bestimmt, daß binnen einer von heute ab zu berechnenden sechsmonatigen Ausschlußfrist die Ein⸗ tragung jenes von der Staatsregierung als mit der Konzession über⸗ einstimmend befundenen Gesellschaftsvertrags in das Handelsregister bewirkt werden muß, zu welchem Zweck dem Handelsgericht eine be⸗ glaubigte Abschrift der Konzessions⸗Urkunde und die Erklärung der Staatsregierung bezüglich jener Uebereinstimmung vom Gründungs⸗ Comité vorzulegen sind. .

Wird diese Eintragung binnen der vorbezeichneten Frist nicht herbeigeführt, so ist die gegenwärtig ertheilte Konzession ohne weiteres erloschen, in welchem Falle jedoch die hinterlegte Kaution zurückgegeben 1 naös ter Unserer Höchsteigenh

rkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. sch

Gegeben Wilhelmshöhe, den 6. Auaust 1898.

(L. 5 Wilhelm R. Fürst zu Hohenlohe. Thielen. Schönstedt⸗ Freiherr von der Recke. von Goßler