1899 / 52 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Mar 1899 18:00:01 GMT) scan diff

89 58

Personal⸗Veränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Offiziere, Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförde⸗ rungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Berlin, 24. Februar. v. Scharpff, Königl. württemberg. Oberstlt., bisher Bats. Kommandeur im Inf. Regt. Alt⸗Württemberg (3. Württem⸗ berg.) Nr. 121, kommandiert nach Preußen, dem Stabe des Inf. Regts. von Wittich (3. Hess.) Nr. 83 überwiesen. v. Maur, Königl. württemberg. Hauptm. à la suite des 2. Württemberg. Feld⸗Art. Regts. Nr. 29 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern und zu⸗ etheilt dem großen Generalstabe, behufs Ernennung zum djutanten des Kriegs⸗Ministers, von seinem Kommando nach Preußen enthoben. v. Hennigs, Major und Bats. Komman⸗ deur im Inf. Regt. König Wilhelm I. (6. Württemberg.) Nr. 124, unter Enthebung von dem Kommando nach Württemberg, mit Pension zur Disp. gestellt und zum Kommandeur des Landw. Bezirks Prenzlau ernannt. Kolbe, Lt., kommandiert nach Württemberg beim 2. Württemberg. Feld⸗Art. Regt. Nr. 29 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, zum Oberlt., vorläufig ohne Patent, befördert. Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. Berlin, 23. Februar. v. Goldacker, Fähnr. im Hus. Regt. Königin Wil⸗ helmina der Niederlande (Hannov.) Nr. 15, ausgeschieden und gleich⸗ zeitig in der Marine und zwar mit seinem Patent als Fähnr. zur See der Res. wiederangestellt.

Beamte der Militär⸗Verwaltung.

Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. 13. Fe⸗ bruar. Koch, Intend. Sekretär von der Intend. der 17. Div., zur Korps⸗Intend. IX. Armeekorps, Gaebel, Intend. Sekretär von der des IX. Armeekorps, zur Intend. der 17. Div., versetzt.

15. Februar. Pachur, Zahlmstr. vom 3. Bat. Inf. Regts. Herzog Karl von Mecklenburg⸗Strelitz (6. Ostpreuß.) Nr. 43 mit Pension in den Ruhestand versetzt. Naumann, Zahlmstr. Aspir., zum Zahlmstr. beim IV. Armee⸗Korps ernannt.

17. Februar. Adaschkiewitz, Intend. Sekretär von der Korps⸗Intend. des VI. Armee⸗Korps, zur Intend. der 11. Division, Schwantuschke, Intend. Sekretär von der Intend. der 11. Div., zur Korps⸗Intend. des VI. Armee⸗Korps, versetzt. Weinert, Zahlmstr. Aspir, zum Zahlmstr. beim V. Armee⸗Korps ernannt.

Königlich Bayerische Armee.

Im Sanitäts⸗Korps. 17. Februar. Dr. Brunner (1. München), Oberarzt der Res., behufs Uebertritts in Königl. preuß. Militärdienste der Abschied bewilligt.

20. Februar. Dr. Vogl, Gen. Arzt, Korpsarzt des I. Armee⸗ Korps, unter Verleihung des Ranges als Gen. Major, Dr. Schrauth, Ober⸗Stabsarzt 1. Kl., Regts. Arzt vom 2. Inf. Regt. Kronprinz, Dr. v. Kirchbauer, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl., Regts. Arzt vom 17. Inf. Regt. Orff, mit der gesetzlichen Pension und mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform mit den für Verabschiedete vorgeschriebenen Abzeichen, der Abschied bewilligt. Dr. Solbrig, Gen. Ober⸗ arzt, Div. Arzt der 1. Div., unter Beförderung zum Gen. Arzt, zum Korpsarzt des I. Armee⸗Korps, Dr. Gerst, Ober⸗Stabsarzt 1. Kl., Regts. Arzt vom 2. Schweren Reiter⸗Reg. vakant Kronprinz Erz⸗ herzog Rudolph von Oesterreich, unter Beförderung zum Gen. Ober⸗ arzt, zum Div. Arzt der 1. Div., Dr. Bürger, Ober⸗Stabsarzt 2. Kl., Garn. Arzt von der Kommandantur der Festung Germers⸗ heim, im 17. Inf. Regt. Orff, unter Beföcderung zum Ober⸗Stabs⸗ arzt 1. Kl., Dr. Fruth, Stabs⸗ und Bats. Arzt vom Jaf. Leib⸗ Regt., im 2. Inf. Regt. Kronprinz, Dr. Hering, Stabs⸗ und Ab⸗ theil. Arzt vom 1. Feld⸗Art. Regt. Prinz⸗Regent Luitpold, im 2. Schweren Reiter⸗Regt. vakant Kronprinz Erzherzog Rudolph von Oesterreich, letztere beide unter Beförderung zu Oher, Stabzärzten 2. Kl., zu Regts. Aerzten, Dr. Hofbauer, Stabs⸗ und Abtheil. Arzt vom 5. Feld⸗Art. Regt., unter Beförderung zum Ober⸗ Stabsarzt 2. Kl., zum Garn. Arzt bei der Kommandantur Nürn⸗ berg, Dr. Rogner, Stabs⸗ und Chefarzt vom Garn. Lazareth

Lechfeld, im 16. Inf. Regt. e. Ferdinand von Toskana, Dr. n

Gutbier, Ober⸗Arzt vom Eisenbahn⸗Bat., im 13. Inf. Regt. Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, Dr. Albert, Ober⸗Arzt vom 3. Feld⸗Art. Regt. Königin⸗Mutter, im 17. Inf. Regt. Orff, Dr. Schmitt, Ober⸗Arzt im 18. Inf. Regt. Prinz Ludwig Ferdinand, Dr. Herrmann, Ober⸗Arzt vom 16. Inf. Regt. Großherzog Ferdinand von Toskana, im 21. Inf. Regt., diese unter Be⸗ förderung zu Siabsärzten, zu Bats. Aerzten, befördert. Die Stabs⸗ und Bats. Aerzte: Dr. Wolffhügel vom 1. Inf. Regt. König, in gleicher Eigenschaft zum Inf. Leib⸗Regt., Dr. Fleisch⸗ mann vom 21. Inf. Regt, zum 1. Feld⸗Art. Regt. Prinz⸗Regent Luitpold, Dr. Matt vom 17. Inf. Regt. Orff, zum 5. Feld⸗Art. .„ letztere beide als Abtheil. Aerzte, Dr. Hahn vom . Leib⸗Regt., als Chef⸗Arzt zum Garn. Lazareth Lech⸗ feld, Dr. Blank, Oberarzt vom 2. Inf. Regt. Kronprinz, zum 1. Fuß⸗Art. Regt. vakant Bothmer; die Assistenz⸗Aerzte: Dr. Megele vom 5. Feld⸗Art. Regt., zum 3. Inf. Regt. rinz Karl von Bayern, unter Beförderung zum Oberarzt, Dr. eckenlauer vom 14. Inf. Regt. Hartmann, zum 9. Inf. Regt. rede, Hirsch vom 1. Fuß⸗Art. Regt. vakant Bothmer, zum 13. Inf. Regt. Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, Dr. Brenn⸗ fleck vom 3. Inf. Regt. Prinz Karl von Bavyvern, zum 3. Feld⸗Art. Regt. Königin⸗Mutter, Dr. Arneth vom 4. Inf. Regt. König Wil⸗ helm von Württemberg, zur Res. des Sanitätskorps, ver⸗ setzt. Die Ober⸗Stabsärzte 2. Klasse und Regts. Aerzte: Dr. Maier im 5. Infant. Regt. Großherzog Ernst Ludwig von Hessen, Dr. Reh im 7. Inf. Regt. Prinz Leopold, Dr. Lösch im 21. Inf. Regt., Dr. Patin im 1. Ulanen⸗Regiment Kaiser Wilhelm II., König von Preußen, Dr. Henle im 2. Chev. Regt. Taxis, Dr. Fikentscher im 4. Chev. Regt. König, Dr. Ludwig im 5. Chev. Regt. Erzherzog Albrecht von Oesterreich, zu überzähligen Ober⸗Stabsärzten 1. Kl.; die Assistenz⸗Aerzte: Dr. Dreschfeld im 2. Infanterie⸗Regiment Kronprinz, Dr. Ruidisch im 11. Inf. Regiment von der Tann, Dr. Schmitt im 2. Pion. Bat., zu Oberärzten, Dr. Ott im 2. Inf. Regt. Kronprinz, Dr. Haas im 19. Inf. Regt. König Humbert von Italien, Dr. Gänsbauer im 20. Inf. Regt., Dr. Widmann im 1. Jäger⸗Bat., Dr. März im 2. Schweren Reiter⸗Regt. vakant Kronprinz Erzherzog Rudolph von Oesterreich, Dr. Morsak im 2. Chev. Regt. Taxis, Dr. Neuner im 1. Train⸗ Bat, zu überzähl. Oberärzten, befördert.

XII. (Königlich Sächsisches) Armee⸗Korps. Offiziere, Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 22. Februar. . Oberst und Kommandeur des Fuß⸗Art. Regts. tr. 12, unter Stellung à la suite dieses Regts., zum Direktor der vereinigten Art. Werkstätten und Depots, Paul, Oberstlt. und Bats. Kommandeur vom Fuß⸗Art. Regt. Nr. 12, zum Kommandeur dieses Regts, ernannt. Judenfeind⸗Hülße, Oberstlt. à la suite des Fuß⸗Art. Regts. Nr. 12, Direktor der Art. Werkstatt und Inspizient des Art. Materials, ein Patent seines Dienstgrades verliehen. Jäckel, Major beim Stabe des Fuß⸗Art. Regts. Nr. 12, zum Bats. Kommandeur ernannt. v. Watzdorf, Major vom 2. Feld⸗Art. Regt. Nr. 28, kommandiert als Adjutant eim Generalkommando, ein Patent seines Dienstgrades verliehen. Raab, Oberlt. vom 11. Inf. Regt. Nr. 139, mit Beendigung des laufenden Studienjahres von dem Kommando zur technischen Hoch⸗ sschule in Dresden enthoben. Schumann, Oberlt. vom 9. Inf. Regiment Nr. 133, zur technischen Hochschule in Dresden von dem Ostern 1899 beginnenden Kursus ab kommandiert. v. Ehrenstein, Lt. vom 12. Inf Regt. Nr. 177, zum Oberlt.; die Fähnriche: v. Werlhof vom 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Preußen, Stübel vom 3. Inf. Regt. Nr. 102 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, Steinbeck vom 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, v. Harbou vom 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107, Claus, Roßmann vom 9. Inf. Regt.

Nr. 133, Sieber vom 11. Inf. Regt. Nr. 139, zu Lts. be.]

fördert. Bunde, Unteroff. vom 9. Inf. Regt. Nr. 133, zum Fähnr. ernannt. v. Wuthenau, Oberlt. vom Garde⸗Reiter⸗Regt., zum Rittm. und Eskadr. Chef, vorläufig ohne Patent, Rabe, Sieglitz, Fähnriche vom 3. Feld⸗Art. Regt. Nr. 32, zu Lts., Markowsky, Hauptm. und Komp. Chef vom Fuß⸗Art. Regt. Nr. 12, zum Major beim Stabe dieses Regts., Kornmann⸗Bartcky, Oberlt. von dem⸗ selben Regt., zum Hauptm. und Komp. Chef, vorläufig ohne Patent, Kleinschmidt, Lr. von demselben Regt., zum Oberlt., vorläufig ohne Patent, befördert. Roesler, charakteris. Major z. D. und Bezirks⸗Offizier beim Landw. Bezirk Annaberg, in gleicher Eigenschaft zum Landw. Bezirk Schneeberg versetzt.

23. Februar. Schramm, Hauptm. à la suite des Fuß⸗Art. Regts. Nr. 12 und Direktor der Pulverfabrik, als Komp. Chef in dieses Regt. eingereiht. Noetzel, Hauptm. und Komp. Chef vom

uß⸗Art. Regt. Nr. 12, kommandiert zur Dienstleistung zur Pulver⸗ abrik, unter Stellung à la suite dieses Regts., zum Direktor der

ulverfabrik ernannt. Preil, Lt. vom Pion. Bat. Nr. 12, behufs Kommandierung zur Dienstleistung zum Auswärtigen Amt in Berlin, à la suite dieses Bats. gestellt.

Im Beurlaubtenstande. 22. Februar. v. Bodenhausen, Oberlt. a. D., zuletzt im 1. Jäger⸗Bat. Nr. 12, in der Armee und zwar als Oberlt. der Res. des 9. Inf. Regts. Nr. 133 mit einem Patent vom 1. Mai 1895 wiederangestellt und vom 1. März d. Js. ab auf ein Jahr zur Dienstleistung bei genanntem Regt. kommandiert. v. Heynitz, Lt. a. D., zulezt im Garde⸗Reiter⸗Regt., in der Armee und zwar als Lt. der Ref. dieses Regts. mit einem Patent vom 1. September 1891 wiederangestellt.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 22. Fe⸗ bruar. Frhr. v. Rochow, Rittm. und Eskadr. Chef vom Garde⸗ Reiter⸗Regt., in Genehmigung seines Abschiedsgesuchs mit Pension und der Erlaubniß zum Forttragen der bisherigen Uniform mit den vorgeschriebenen Abzeichen zur Disp. gestellt. v. Gablenz, Oberlt. vom 11. Inf. Regt. Nr. 139, mit Pension und der Erlaubniß zum Tragen der Armee⸗Uniform der Abschied bewilligt. Nitzsche, Lt. vom 9. Inf. Regt. Nr. 133, zu den Offizieren der Res. dieses Regts. übergeführt. Bernhard, Fähnr. vom 11. Inf. Regt. Nr. 139, Büchner, Fähnr. vom Fuß⸗Art. Regt. Nr. 12, zur Disp. der Ersatzbehörden entlassen.

Im Beurlaubtenstande. 22. Februar. Frhr. v. Milkau, Rittm. der Res. des Karab. Regts., v. Erdmannsdorff, Rittm. der Res. des 2. Ulan. Regts. Nr. 18, mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform der Res. Offiziere dieser Regtr. mit den vor⸗ geschriebenen Abzeichen, Frhr. v. Oldershausen, Lt. der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Bautzen, Bochroeder, Lt. der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Leipzig, Däweritz, Oberlt.

des Trains 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Meißen, letzteren

Beiden behufs Ueberführung zum Landsturm 2. Aufgebots, der Ab⸗ schied bewilligt.

Im Sanitäts⸗Korps. 22. Februar. Dr. Bille, Assist. Arzt vom 1. (Leib⸗) Gren. Regt. Nr. 100, zu den Sanitäts⸗Offizieren der Res. übergeführt. Dr. Bormann, Dr. Grimm, Unterärzte der Res. vom Landw. Bezirk Dresden⸗Altst., Dr. Warneck, Unter⸗ arzt der Res. vom Landw. Bezirk Schneeberg, zu Assist. Aerzten befördert. Dr. Rößler, Stabsarzt der Res. vom Landw. Bezirk Zwickau, behufs Ueberführung zum Landsturm 2. Aufgebots, Dr. Barnick, Oberarzt der Res. vom Landw. Bezirk Leipzig, der Ab⸗ schied bewilligt.

Beamte der Militär⸗Verwaltung.

Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. 21. Fe⸗ bruar. Franke, Ober⸗Apotheker der Landw. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Dresden⸗Neust., behufs Ueberführung zum Landsturm 2. Aufgebots der Abschied bewilligt.

XIII. (Königlich Württembergisches) Armee⸗Korps.

Offiziere, Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 24. Februar. Die Generalmajore und Generale à la suite Seiner Majestät des Königs: v. Schott, Kommandant von Stuttgart, Frhr. v. Watter, Militärbevollmächtigter in Berlin, zu Gen. Lts. befördert. Frhr. v. Wöllwarth⸗Lauterburg, Oberstlt. à la suite der Armee, der Charakter als Oberst verliehen. v. Scharpff, Oberstlt. und Bats. Kommandeur im Inf. Regt. Alt⸗Württemberg Nr. 121, nach Preußen behufs Verwendung beim Stabe des In⸗ fanterie⸗Regiments von Wittich (3. Hess) Nr. 83 kommandiert. v. Hennigs, Königlich preußischer Major, von der Stellung

als Bats. Kommandeur im Inf. Regt. König Wilhelm I Nr. 124

behufs Verwendung als Kommandeur des Landw. Bezirks Prenzlau enthoben. Berrer, Major im Kriegs⸗Ministerium. als Bats. Kom⸗ mandeur in das Inf. Regt. Alt⸗Württemberg Nr. 121, Günther, Major aggreg. dem 4. Inf. Reg. Nr. 122 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn, als Bats. Kommandeur in das Inf. Regt. König Wilhelm I. Nr. 124, v. der Lühe, Major und Eskadr. Chef im Drag. König Nr. 26, v. Pentz, Major und Eskadr. Chef Ulan. Regt. König Wilhelm I. Nr. 20, ein Patent ihres Dienstgrades verliehen. Auwärter, Hauptm und Komp. Chef im Inf. Regt. Kaiser Wilhelm, König von Preußen Nr. 120, unter Be⸗ förderung zum überzahl. Major, dem Regt. aggregiert. Stezn⸗ hardt, Hauptm. à la suite des Gren. Regts. Königin Olga Nr. 119, unter Enthebung von der Stellung als Adjutant des Kriegs⸗Ministers und Chef des Zentralbureaus des Kriegs⸗Ministeriums, in das Kriegs⸗ Ministerium versetzt. v. Maur, Hauptm. à la suite des 2, Feld⸗ Art. Regts. Nr. 29 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, zugetheilt dem Großen Generalstabe, unter Enthebung von dem Kommando nach Preußen und Belassung in dem Ver⸗ hältnis à la suite des genannten Regts., zum Adjutanten des Kriegs⸗Ministers und Chef des Zentralbureaus des Kriegs⸗ Ministeriums, Riedel, Hauptm. im 2. Feld⸗Art. Regt. Nr. 29 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, unter Enthebung von dem Kommando als Adjutant bei der 13. Feld⸗Art. Brig. (Königl. Württemberg.), zum Battr. Chef, ernannt. Frauer, Hauptm. und Zweiter Offizier des Traindepots des Armee⸗Korps, Freuling, Hauptm. à la suite des Gren. Regts. König Karl Nr. 123, Militär⸗ lehrer bei dem Kadettenhause in Karlsruhe, ein Patent ihres Dienst⸗ rades verliehen. Cramer, Oberlt. im 4. Inf. Regt. Nr. 122 Kaiser Franz oseph von Oesterreich, König von Ungarn, unter Beförderung zum Hauptm vorläufig ohne Patent, als Komp. Chef in das 10. Inf. egt. Nr. 180 versetzt. Schlee, Oberlt. im 2. Feld⸗Art. Regt. Nr. 29 Prinz ⸗Regent Luitpold von Bayern, als Adjutant zur 13. Feld⸗Art. Brig. (Königl. Württemberg.) kommandiert. Wintterlin, Lt. im Inf. Regt. Alt⸗Württemberg. Nr. 121, v. Breuning (Ludwig), Lt. im Gren. Regt. Königin Olga Nr. 119, diese mit Patent vom 16. d. M., Jobst, Lt. im Drag. Regt. König Nr. 26, zu Okberlts. be⸗ fördert. Schumacher, Oberlt. im Inf. Regt. Kaiser Friedrich, König von Preußen Nr. 125, Winke, Oberlt. im 8. Inf. Regt. Nr. 126 Großherzog Friedrich von Baden, Born, Oberlt. im Inf. Regt. Alt⸗Wuͤrttemberg Nr. 121, ein Patent ihres Dienstgrades vom 16. d. M., Tafel, Lt. im Inf. Regt. Kaiser Wilhelm, König von Preußen Nr. 120, Sperling, Lt. im 9. Inf. Regt. Nr. 127, Lauroͤsch, Lt. im 10. Inf. Regt. Nr. 180, ein Patent ihres Dienstgrades vom 9. Februar 1898, erhalten. Zimmerle, Fähnr. im Feld⸗Art. Regt. König Karl Nr. 13, Bredemann, Fähnr. im Gren. Regt. König Karl Nr. 123, zu Lts. befördert.

Im Beurlaubtenstande. 24. Februar. Eble, Vize⸗Feldw. vom Landw. Bezirk Rottweil, zum Lt. der Res. des Inf. Regts. Alt⸗ Württemberg Nr. 121 befördert.

Im Sanitäts⸗Korps. Durch Verfügung des Korps⸗ General⸗Arztes. 19. Februar. Dr. Roth, einjährig⸗frei⸗ williger Arzt im Drag. Regt. König Nr. 26, zum Unterarzt des aktiven Dienststandes ernannt und mit Wahrnehmung einer bei dem⸗ selben Regt. offenen Assist. Arztstelle beauftragt. 8

24. gebrugr. Abeti Facac zh. Aübt 5 e dir düh⸗ el, Justiz⸗Rath, Auditeur der Heilbronn, die Abzeichen des Korps⸗Auditeurs verliehen. g n

Beamte der Militär⸗Verwaltung.

24. Februar. Rapp, Registrator im Kriegs⸗Ministerium, der

Titel Kanzlei⸗Rath, Voegele, Kanzlist beim Kriegszahlamt, Adam⸗ heid, Kanzlist im Kriegs⸗Ministerium, der Titel Kanzlei⸗Sekretär, Schober, Militär⸗Musikdirigent, Stabstrompeter im 2. Feld⸗Art.⸗ Regt. Nr. 29 Luitpold von Bayern, der Titel König⸗ licher Musik⸗Direktor, Schneckenburger, Stabshoboist im 10. Inf. Regt. Nr. 180, der Titel Militär⸗Musikdirigent, verliehen.

Deutscher Reichstag. 44. Sitzung vom 28. Februar 1899, 1 Uhr.

Tagesordnung: Fortsetzung der zweiten Berathun des Reichshaushalks⸗Etats fuͤr 1899 bei dem Stat der Zölle und Verbrauchssteuern, und zwar bei den Ein⸗ nahmen aus den Zöllen.

Abg. Dr. Paasche (nl.): Als der Identitätsnachweis aufgehoben wurde, wurden Anträge gestellt wegen Aufhebung der Transitlager und wegen Einschränkung der Zollkredite. Aber es ist auf diesem Gebiete nichts geschehen. Es wäre erwünscht, wenn der Staats⸗ sekretär über das Schicksal der Beschlüsse des Reichstags Auskunft geben könnte. Deutscher Spiritus und deutscher Zucker können in den Freihafen⸗ bezirken ungehindert verarbeitet werden unter Gewähr der Ausfuhrver⸗ gütung. Wird aberz. B. Zucker in Konfitürenfabriken verarbeitet, so muß die Fabrik unter Zollaufsicht stehen, wenn sie für ihre exportierten Waaren die Zuckerausfuhrprämie erhalten will. Unter diesen Zoll⸗ scherereien leidet die deutsche Industrie. Man müßte sie beseitigen, die Fabriken Deutschlands mit den ausländischen konkurrieren

nnen.

Direktor im Reichs⸗Schatzamt Dr. von Koerner: Meine Herren, der Antrag, den der Herr Vorredner eben berührt hat, in Bezug auf die sogenannten Auslandsfabriken, ist im hohen Hause noch nicht zur Verhandlung gelangt und hat einer Beschlußfassung in diesem noch nicht unterlegen; infolge dessen haben die verbündeten Regierungen selbstverständlich auch noch keine Stellung zu ihm nehmen können. Es wird das geschehen, sobald ein Beschluß über diesen An⸗ trag hier im Hause vorliegt. Ich möchte aber auf einige Bedenken hinweisen, die der Idee des Herrn Vorredners im Wege stehen. Einmal ist der zollsichere Abschluß einer solchen Fabrik, so wie er nach den Wünschen des Herrn Vorredners sein müßte, also so, daß die Fabrik selbst eine ausländische Insel im Zoll⸗ gebiet bildet, eine sehr kostspielige Sache. Wahrscheinlich würden nur wenige Anlagen in der Lage sein, davon Gebrauch zu machen. Ferner aber, und das ist wohl die Hauptsache, würde man sich damit die Kognition darüber, ob es im wirthschaftlichen Interesse der inländischen Industrie, auch im landwirthschaft⸗ lichen Interesse liegt, alle Rohmaterialien, die in der be⸗ treffenden Fabrik verarbeitet werden, zollfrei aus dem Aus⸗ lande beziehen zu lassen, aus der Hand geben. Ich kann hier auf den Fall Bezug nehmen, der meines Wissens zunächst Veranlassung zu dem Antrage gegeber hat. Da liegt die Sache so, daß die be⸗ treffende Fabrik eine ganze Reihe von Rohstoffen aus dem Auslande beziehen will, zur Verarbeitung auf Exportartikel. Unter diesen Rohstoffen befinden sich solche, die aus dem Inlande ebenso gut bezogen werden oder ersetzt werden können durch Rohstoffe, die im Inlande erzeugt werden. Es kommt hier namentlich die Konkurrenz zwischen dem amerikanischen Maissyrup und dem inländischen Stärkesyrup in Frage. In diesem Falle hat der Bundesrath zwar diejenigen Rohstoffe, die im Inlande nicht erzeugt werden, und die keine Konkurrenz bilden für inländische Erzeugnisse, zur zollfreien Verarbeitung zugelassen, aber alle diejenigen Artikel abgelehnt, bei denen ein inländisches Interesse dafür zu sprechen schien, daß man die ausländischen Rohstoffe nicht begünstigen sollte. Wenn man die Modalität annähme, wie sie der Herr Vor⸗ redner empfiehlt, so würde diese Kognition aufhören müssen; man würde also alles, was für diese auslänbischen Inseln aus dem Auslande eingeht, ohne Unterschied und Prüfung, wie es auf den inländischen Verkehr wirkt, zollfrei hereinlassen, und die Verarbeitung zu Exportwaaren zulassen müssen. Das scheint der bedenklichste Theil der Sache zu sein. Im übrigen möchte ich auch darauf noch hinweisen, daß doch unter den betheiligten Gewerbszweigen selbst die Ansichten getheilt sind. Ich habe z. B. den Bericht einer Handelskammer über diesen heil gesehen, in dem gesagt ist, die Zoll⸗ freiheit ist bei Beschränkung auf Betriebe, die ausschließlich für den aus⸗ ländischen Bedarf arbeiten, ohne Werth. Wenn diese Einrichtung von Werth sein soll, so muß sie ausgedehnt werden auf solche Etablissements, die sowohl für das Inland, als auch für das Ausland arbeiten. Sie werden mir zugeben, daß dann die Sache schon ein ganz anderes Ge⸗ sicht gewinnt, und die Bedenken, die ich eben geltend gemacht habe, noch in sehr viel höherem Maße hervortreten; aber, wie gesagt, eine definitive Stellungnahme der verbündeten Regierungen zu dem An⸗ trage hat bis jetzt überhaupt noch nicht stattgefunden.

Abg. Graf von Klinckowstroem (d. kons.) spricht die Hoff⸗ nung aus, daß der Staatssekretär heute ausführlicher auf die Frage eingehen werde. Nicht nur der preußische Landtag, sondern auch die Landtage von Sachsen und Bayern, sowie sämmtliche preußische Land⸗ wirthschaftskammern hätten sih für die Aufhebung der Transitlager und Mühlenkonten ausgesprochen. Redner weist darauf hin, daß ihm aus Anlaß einer Interpellation im Herrenhause von autoritativer Seite die Mittheilung gemacht worden sei, daß eine darauf bezügliche Vorlage baldigst dem Bundesrathe zugehen werde, und zwar spätestens im Herbst. Trotzdem sei diese Vorlage immer noch nicht gemacht, und der Staatssekretär habe auch nicht in Aussicht stellen können, daß sie bald vorgelegt werden würde. Der Staatssekretär habe eine Schädigung der Reichskasse bestritten. Es werde aber be⸗ hauptet, daß 77 000 Zentner Getreide zollfrei vom Auslande ein⸗ geführt seien, ohne daß eine entsprechende Menge Getreide oder Mehl dafür ausgeführt worden sei. Es sei unwidersprochen geblieben, daß die Mühlen die vorgeschriebenen Rendements erheblich überschritten hätten und dadurch die Zollkassen erheblich geschädigt worden seien. Eine Konferenz im Reichs⸗Schatzamt, fährt der Redner fort, be⸗ schäftigte sich mit dieser Frage; es wurden mehrere Großmüller und wenige Kleinmüller berufen und einige Landwirthe. Es wurde schließlich ein Antrag angenommen, daß bei erheblicher Ueberschreitung des Rendements die Müller deklarieren sollten. Auf Grund dieser Konferenz wurde ein Mühlenregulativ erlassen, welches noch viel schlechter war als das frühere; es wurden neue Mehltypen aufgestellt, über welche die nicht am Mehlexport betheiligten Mühlen einen Schrei der Entrüstung erschallen ließen. Ein so schlechtes Mehl, wie diese Typen habe ich in meinem Leben noch nicht gesehen. Nach dem Regulativ soll ein Mehl, das zu höheren vihenlüten gezogen ist, überhaupt nicht zur Ausfuhr gegen Bonifikation zugelassen werden. Es wird jetzt aber schließlich jedes Mehl zur Ausfuhr gegen Bonifi⸗ kation zugelassen. Ich habe in den Exportmühlen Mehle von 94 und 109 % gefunden. Rechnerisch mag das ja richtig sein, aber praktisch ist es falsch. Denn die betreffenden für die Ausfuhr bestimmten Mehle enthielten starke Beimischungen von Kleie ꝛc. Das neben den Typen bestehende Siebverfahren ist praktisch unwirksam; denn man kann die Kleie so fein mahlen, daß sie durch das Sieb durchfällt. Auch das Verbrennungsverfahren ist praktisch nicht brauchbar. Durch die Eisenbahnfrachtverabredung mit Rußland muß alles von Rußland kommende Getreide nach Königsberg gebracht werden. Dort wird es vermahlen und ausgeführt. Diese Verab⸗ redungen mit Rußland können ja erst nach Ablauf des Handelsvertrages beseitigt werden. Deshalb muß man aber um so schleuniger die Miß⸗ stände des Mühlenregulativs beseitigen. Redner empfiehlt die sofortige Berufung ei Konferenz.

r ne ““

Staatssekretär des Reichs⸗Schatzamts Dr. Freiherr von

Thielmann:

Meine Herren! Ich fange mit dem Schluß an. Ich bin gern

bereit, meine Vermittelung eintreten zu lassen, daß die Konferenz

hunlichst schnell berufen werde. Ich muß Sie aber bitten zu er⸗

wägen, daß, nachdem die Vorschläge des deutschen Landwirthschafts⸗ raths erst fünf Tage alt sind und die Debatte heute noch einige neue Punkte hineingebracht hat, es schwer thunlich ist, heute Nachmittag die Einladungen schon auszusenden. Das wäre denn doch etwas über⸗

.“ stürzte Arbeit.

Auf die sehr vielen Einzelheiten, die der Herr Vorredner soeben vorgebracht hat, kann ich nicht vollständig eingehen. (Ahal rechts.)

Jawohl, wenn Sie im stande wären, meine Herren, die ungefähr M2590 Ziffern, die der Herr Abgeordnete vorgebracht hat, in einer

Minute auf ihre Richtigkeit zu prüfen, dann würde es mir leid thun,

daß ich es nicht im stande bin; ich bin es aber nicht. Ich habe die Rede des Herrn Grafen Schwerin⸗Löwitz gestern nur kurz beantwortet,

ich glaube aber nicht, daß ich einen wesentlichen Punkt übergangen habe, oder daß der Werth einer Antwort in der rhetorischen Länge liege. Ich will deshalb nur auf die wesentlichsten Punkte eingehen,

die der Herr Vorredner soeben erwähnt hat.

Zunächst sprach er von den Zollkrediten und von dem Versprechen einer maßgebenden Persönlichkeit, die Frage der Zollkredite bereits im

vorigen Herbst zu lösen. Mir ist von einem solchen Versprechen der Lösung dieser allerdings sehr brennenden Frage nichts bekannt, und ich möchte gern wissen, welche maßgebende Persönlichkeit der Herr Vor⸗ redner gemeint hat. (Zuruf.) Ich weiß nicht, daß die Lösung der

Frage seitdem durch diese maßgebende Persönlichkeit ihrem Ende näher gebracht ist. (Hört, hört! rechts.) Spoweit über die Zollkredite.

Was die Mehlausfuhr anbetrifft, so hat der Herr Vorredner die

Behauptung wieder aufgestellt, die bereits gestern vorgebracht wurde, daß durch das jetzige Verfahren die Reichskasse um bedeutende

Summen geschädigt würde. Daß die Behauptung aufgestellt ist, ist mir seit langem wohlbekannt. Die Sache ist so gut, wie die Unter⸗ lagen es erlaubten, im Reichs⸗Schatzamt durchgerechnet worden; ein Beweis dafür, daß Schädigungen vorgekommen sind, ist

aber nicht erbracht worden. Der Herr Vorredner hat.

aber mit der Sache einige ältere Fragen verknüpft, die Fragen des sogenannten Neptun⸗ und Tigermehls. Gerade diese Fragen, die möglicherweise zu einer Schädigung der Reichskasse geführt haben, haben Anlaß gegeben, ein Regulativ zu erlassen, das die Reichskasse in Zukunft vor Schaden behüten soll. Nun ist das Regulativ Gegenstand der Kritik seitens des Herrn Abgeordneten ge⸗ wesen, und es ist beispielsweise ich kann unmöglich auf alle Einzel⸗ heiten eingehen, so viel Notizen ich mir auch gemacht habe, kann die eine oder andere mir entfallen sein bemängelt worden, daß das ziemlich

1 verwickelte Veraschangsverfahren von relativ ungebildeten Zollbeamten

gehandhabt werden soll. Der Herr Abgeordnete hat Ihnen das Verfahren, wie es nach der Anweisung zu geschehen hat, kurz beschrieben, und hat Ihnen dann gesagt: nun machen Sie mal die Probe! Wenn der Herr Abgeordnete das mir gesagt hätte, würde ich ihm einfach erwidert haben: ich bin kein chemischer Sachverständiger und kann die Probe nicht machen, und Sie würden wahrscheinlich das Gleiche gethan haben. Der Herr Abgeordnete hat aber vergessen, Ihnen zu sagen, daß in der Anweisung zur Prüfung von Mühlen⸗ fabrikaten bei der Aschenprobe ausdrücklich steht: Bleiben ungeachtet leines günstigen Erträgnisses des Sieb⸗

verfahrens Zweifel über die Beschaffenheit des Mehls, namentlich mit Rücksicht auf dessen Färbung gegenüber der Type, so ist das Mehl einem vereldigten Chemiker behufs Feststellung des Aschen⸗

gehalts zuzustellen. Der Kernpunkt der Frage ist der vereidigte Chemiker; der war in der Rede des Herrn Abgeordneten aus Versehen ausgefallen. (Sehr gut! links.)

Ferner wurde bemängelt, daß die Type eine Grenztype ist, von 65 bei Roggen, von 75 bei Weizen; es wird eine Mischtype, Durch⸗ schnittstype vorgeschlagen. Wenn wir sämmtliche Mehle vom feinsten bis zu dem der Grenze gerade noch entsprechenden durcheinandermischen, so entsteht ein Mehl, das im Handel überhaupt nicht vorkommt. (Zuruf rechts.) So habe ich es verstanden. Mit einer solchen Tope wäre aber praktisch nicht zu arbeiten. Ich sagte schon gestern: jede Type hat Mängel, die zu Ausstellungen Anlaß geben können und wahrscheinlich werden. Führen wir das gestern besprochene Mehrtypenverfahren ein, so haften die gestern erwähnten Mängel jeder einzelnen Type diesem an. Also einwandsfrei werden wir nie arbeiten können; dem Abgeordneten, der mir ein einwandsfreis Ver⸗ fahren vorschlägt, glaube ich nicht; gänzlich einwandsfrei kann kein Verfahren sein. Wir müssen uns also an das relativ beste halten. Daß hierach stets gesucht worden ist und daß ich gern bereit bin, weiter auf die Suche danach zu gehen und eine Konferenz einzuberufen, sobald die hervorgetretenen Vorschläge sich nur einigermaßen vertieft haben werden, versichere ich hiermit erneut; aber Sie werden mir zu⸗ geben: das kann nicht von heute auf morgen geschehen.

Eine Anzahl von Einzelheiten wird vom zolltechnischen Stand⸗ punkt noch erläutert werden.

Abg. Gamp (Rp.): Ich begreife die Stellungnahme des Herrn Staatssekretärs durchaus nicht; die vorgebrachten Thatsachen müssen doch auch dem Reichs⸗Schatzamt bekannt gewesen sein. Die Ver⸗ Fsetaanperrob⸗ durch einen vereidigten Chemiker ist doch schließlich ein Mittel, welches nur ausnahmsweise angewendet werden kann. Auf die finanzielle Schädigung des Reichs lege ich weniger Gewicht, als auf die Schädigung der kleinen Müllereien und der Land⸗ wirthschaft. Wenn eine Mühle aus Stettin ihr Mehl bis nach

interpommern bringen kann, so muß das in dem falschen Verfahren ei Berechnung der Ausbeute liegen. Wenn der Bundesrath anderer Ansicht ist als der Reichstag, so sollte der Staatssekretär wenigstens die Gründe dafür vortragen. Das Reichs⸗Schatzamt sollte nicht erst auf Beschlüsse des Reichstages in wirthschaftlichen Fragen warten, sondern selbständig vorgehen. Es ist fraglich, ob man den Stettiner Freihafen ohne Gesetz einrichten konnte. Aber nachdem es doch geschehen ist, sollte man auch solche Unternehmungen auf dem platten Lande zulassen, von denen Herr Paasche gesprochen hat. Die Verwendung des deutschen Zuckers, des Sviritus, der Stärke zc. würde dadurch sehr gefördert werden. Die Schwierigkeit der Zoll⸗ und Steuerkontrole sollte dabei nicht ausschlaggebend sein. Freilich. die Landwirthschaft läßt sich ja asche schlechte Behandlung leider gefallen; sie ist jedenfalls diese

schlechte Behandlung gewöhnt. Aber dadurch wird große Mißstimmung im Lande hervorgerufen.

Direktor im Reichs⸗Schatzamt Dr. von Koerner: Ich möchte zunächst auf den letzten Punkt eingehen, den der Herr Vorredner berührt hat, die Frage wegen der Errichtung von Auslandsbezirken für gewisse

EE““ 1 11“ P8 8 E11“

reibezirken gründet sich In diesem steht: „In den „htigeren See⸗ können örtlich mit dem Hafen in Verbindung alten (Freiläger u. s. w.) errichtet werden.“ los ausgesprochen, daß solche Freiläger tens aber ist diese Füglichkeit auf die Deshalb ist es an sich schon zweifelhaft, ob im dsinseln zulässig sind oder nicht. Schatzamt zum Vorwurf gemacht, daß es Ja, meine ganze Ausführung sen: wir halten die Maßregel nicht für angemessen, schaftlichen Nutzens des Landes gelegen, da daß wir von selbst solche Ein⸗ Nicht wahr? Wenn jetzt angenommen werden sollte, so würde natürlich der erpflichtung haben, ihm näher zu treten, sich mit

glaube ich,

Fabrikunternehmungen. Die Zulassung von

auf § 107 des Zollgesetzes. plätzen des Vereinsgebietes stehende freie Niederlageanst Also hier ist einmal zweifel errichtet werden können, zwei Seeplätze beschränkt.

Inland solche Auslan Herr Vorredner dem Reichs⸗ nicht von selbst auf rhin die gewe im Interesse des wirth können Sie uns doch nicht richtungen treffen. aber dieser Antra Bundesrath die Ve zu beschäftigen. geschehen .

diese Idee gekommen sei.

(Zuruf rechts.)

. Vorwurf gemacht ch möchte nun auf die Frage wegen 8 1“ och ganz ch einmal vergegenwärtigt, wie diese Ein⸗ berhaupt sich entwickelt hat. Zunächst findet sich in dem gende Bestimmung: „Für Mühlenfabrikate rd eine Erleichterung dahin gewährt, daß ndische Getreide nach

kann uns,

wenn man si richtung ü Tarifgesetz von 1879 fol Nr. 25 q 2 des Tarifs) wi 1 ei der Ausfuhr der Eingangszoll für das auslä dem Prozentsatz des zur Herstellung des Fabrikats zur Verwendung ge⸗ langten ausländischen Getreides nachgelassen wird. Dabei soll für die bescheinigte Auskuhr an Mehl eine dem Ausbeuteverhältni sprechende Gewichtsmenge gelassen werden. Ausbeuteverhältniß Bestimmung, die also die Identität festhielt und erforderte, daß nur soviel Getreide zollfrei eingelassen werden durfte, als der Menge Mehl entspricht, welche aus ausländischem Getreide hergestellt ist, hat der Mühlenindustrie von Anfang an Ursache zur Beschwerde gegeben; daß dadurch ihre Bewegung zu sehr ein⸗ geengt werde und ihr die Vergünstigung eigentlich ohne Infolgedessen Bestimmung ht. Jetzt heißt es: „Den Inhabern von Mühlen wird für die Ausfuhr der von ihnen hergestellten Mühlenfabrikate eine Erleichterung dahin gewährt, daß ihnen der Eingangszoll für eine der Ausfuhr ent⸗ Mühle gebrachten ausländischen Getreides abrikate steht die Nieder⸗ ter amtlichem Verschluß Uende Ausbeuteverhältniß Mühle zollamtlich ab⸗

ausländischem das hierbei der Bundesrath

echnung zu stellende Bestimmung.“

sie hat sich darüber beklagt,

durch die 1882 die⸗

sprechende Menge des zur nachgelassen wird. legung derselben in eine Zollniederlage un gleich. Ueber das hierbei in Rechnung zu ste trifft der Bundesrath Bestimmung. ertigte ausländische, sowie auch sonstiges Getreide, welches in die zur Lagerung des erstbezeichneten Getreides an⸗ Räume eingebracht ist, darf in unverarbeitetem Zustande Steuerbehörde s daß durch Bestimmung die Identität der hergestellten Fabrikate und des eingeführten Getreides 1 worden ist; das ist auch in der Begründung ausdrücklich hervor⸗ worden. Diese Bestimmung gründet sich auf zwei Resolutionen 80 und vom 50. Mai 1881, die

Der Ausfuhr der Mühlenf

der Steuerbehör gemeldeten Genehmigung

Unterschied

des Reichstages vom 17. April 18. 1 wesentlich denselben Zweck haben, und von denen die letztere da „daß unter Aufrechterhalrung des Identitätsnachweis die Person und die Fabrikationsstelle eine entsprechende 8 unter Berechnung des Ausbeuteverhältnisses Also, für die Mühlenkonten hat schon län der Zustand bestanden, 1894 durch die Einfu Mühlenkonten

bei der Ausfuhr von ausländischen nachgelassen werde.“ st vor 1894, von 1882 an ühlenkonten erst im Jahre

der außerhalb der . brscheine herbeigeführt worden ist. Für die

ob sie sich

abschreiben Einfuhrscheine

Mühlenkonten erfolgt, und demgemäß ist allen wesentlichen Punkten dasselbe Regulativ eingeführt worden, was Also es handelt sich nicht um eine Neuerung en es ist das alte Regulativ

schon im Jahre 1882 in

wir heute noch haben. aus dem Jahre 1897 oder 1894, sonde von 1882, nur in einzelnen Punkten, die hier nicht in Frage kommen, Nun sind bis zum Jahre 1896 irgend welche Beschwerden gegen das Regulativ nicht erhoben worden, sind solche den Reichsbehörden nicht bekannt geworden. Jahre 1896 sind Beschwerden erhoben worden, und zwar mit auf das Ueberhandnehmen der französischen Konkurrenz a Auslandsmarkt nicht nur, sondern auch schon im Inlande.

eingetreten waren, wurde von den Exportmühlen sses gewünscht. die vorhin schon erwähnt worden sind, ung der großen Mühlen dadurch ein⸗

unwesentlich geändert.

dieser Mißstände, die eine Herabsetzung des Ausbeuteverhältni dann andere Beschwerden dazu, di daß eine übermäßige Begünstig getreten sei, daß Mehle, die unter einer viel höher dem Satze oder 75 % abgefertigt worden S daß durch dieses Verfahren, wie es also be⸗ und Neptunmehls

Später kamen en Ausbeute ge⸗

gar kein Zweifel, züglich des Tigermehls eine Schädigung der Zollkasse eingetr zugegeben worden. Mißbräuchen entgegentreten schwerden wegen der franzö ledigung zu bringen, einberufen worden.

Reichs⸗Schatzamts die Der Herr Gra eine große Anzahl Großmüller, 3 Landwirthe dabei gewesen. Das ist nach den Intentionen des Schatzamts nicht der Fall gewesen, der Großmüller, 3 Vertrete Landwirthschaft eingeladen.

schiedene Herren andere noch mit bloß auf die Großmüller,

stattgefunden hat, Das ist auch allseitig In zu finden, welche gerade diesen sollten, und um andererseits die Be⸗ sischen Einfuhr womöglich zu einer Er⸗ 24. Februar 1897

Und um Maßrege

ist die Konferenz vom 23. und Auf dieser Konferenz waren nach der Absicht des betheiligten Interessen ganz gleichmäßig ver⸗ f Klinckowstroem hat vorhin gesagt, es wären einige wenige Kleinmüller und

sondern es waren 3 Vertreter r der Kleinmüller und 3 Vertreter der Von diesen Herren haben allerdings ver⸗ eebracht, das bezieht sich aber nicht ondern es bezieht sich auch auf Landwirthschaft, erspruch rechts.) Ja, es thut mir leid, aber es ist Versammlung die Herren, die uns da ge⸗ res hinausweisen, sie sind also bei Es kommt auch nicht viel darauf an, ausreichend vertreten Regulativ von 1897.

Man konnte aus der bracht wurden, doch nicht ohne weite der Versammlung drei Interessengruppen ewesen. Das Ergebniß dieser Konferenz ist nun das ulativ von 1897 hat nun zunächst eine genauere Bestimmung des für gebeuteltes Mehl gebracht, es bezeichnet als g. ter der Ausbeute von 65 bei Roggenn

Mehl das, was un G Es behält also die allgemeinen

von 75 bei Weizenmehl gezogen ist. behã Sätze von 65 und 75 bei, aber diese haben ja nicht die Bede sondern das t grundsätzlich soll für jede Mühle von der Direktip⸗

unbeschränkt

jedem Fabrikat das Behörde festgesetzt werden. es zwei Ausnahmen. Mühlen, die sich unter dauernde an diese entscheidet in jedem einzelnen

Ausbeuteverhältniß Von diesem allgemeinen Grundsatz g⸗ Ausnahme besteht für diejenigen tliche Ueberwachung stellen; für Falle die thatsächliche Ausbeute. Ausnahme besteht bezüglich des gebeutelten Mehl ist die Sachlage jetzt so: so heißt das, der Ausführende giebt die verbindliche Erklärung ab, daß das Mehl unter keiner höheren Aus⸗ beute als 65 oder 75 gewonnen ist; ist es unter höherer Ausbeute wonnen, so muß er das deklarieren. Falsche Angaben in dieser nterziehung bestraft. Mehr kann man, glaube der beschränkte Deklarationszwang, wie er im namentlich auch Grafen Schwerin eingeführt Verfahren ein⸗-

Die zweite Für das gebeutelte ehl deklariert,

ichtung würden als ich, nicht thun. Das i Einverständniß mit der Konferenz und stimmung mit dem Vorschlage des Herrn wonden ist. Als Prüfungsmittel sind nun dreierlei

in Ueberein⸗

1“ 8 8 1 e 8 8e Pführt worden oder beziehentlich beibehalten worden: Einmal das ypenverfahren. Ueber das Typenverfahren ist auf der Konferenz vom 23. und 24. Februar viel gesprochen worden, aber schließlich war doch die allgemeine Ueberzeugung die, daß man das Typenverfahren bis auf weiteres beibehalten sollte, daß es nicht möglich sei, etwas absolut Besseres an seine Stelle zu setzen. Dann ist in der Konferenz ausdrücklich hervor⸗ gehoben worden, daß die bestehende Type gewonnen sei unter dem Grenzrecht zwischen 65 beziehentlich 70 und 75. Es ist also ausdrück⸗ lich festgestellt worden, daß es keine Durchschnittstype sei, sondern eine Grenztype. Von keiner Seite ist hiergegen Widerspruch erhoben worden. Es hätte ja außerordentlich nahe gelegen, wenn man von anderer Seite gewünscht hätte, daß die Type in anderer Weise zusammengestellt werden möchte, dies auszuführen. Das ist von keiner Seite geschehen; die Sachverständigen, die mit Aufstellung der Typen beauftragt gewesen sind, mit der ersten Type sowohl, die vor der Konferenz bestanden hat, wie auch mit derjenigen, die erst später aufgestellt worden ist, sind die besten, die uns zur Ver⸗ fügung gestanden haben. Die Zollverwaltung kann ja die Typen nicht selbst aufstellen, sie muß sich an das Gut⸗ achten der Sachverständigen halten, die mit der Sache zu thun haben, und diese haben nach reiflicher Prüfung und nach längerer Arbeit und unter Zuhilfenahme aller einzel⸗ staatlichen Zollverwaltungen, die sich in ihren Gebieten von den vertrauenswürdigsten Mühlen haben Proben geben lassen, diese Typen aufgestellt. Sie sind heller als die früberen. Also der Vorwurf, der gegen die jetzigen Typen erhoben wurde, müßte in noch viel höherem Maße gegenüber den früheren gelten. Daß diese Typen angefochten werden können, ist, wie auch der Herr Staatssekretär schon erwähnt hat, zweifellos, und das wird geschehen, man mag eine Type wählen, wie man will. Es ist leider nicht ausreichend bekannt, wie in Frankreich die Typen fefstgestellt werden; sobiel wir wissen, werden sie in ähnlicher Weise fest⸗ gestellt wie bei uns, durch eine Sachverständigenkommission. Aber ich glaube, sie haben in Frankreich genau dieselben Schwierigkeiten, das liegt in der Natur der Sache. Der Zweck der Aenderungen des Regulativs, welche vom ersten Januar 1899 ab vorgenommen wurden, war hauptsächlich der, zu verhüten, daß die über 65 und über 75 % hinaus gewonnenen Mehle zu diesem allgemeinen Satze für gebeuteltes Mehl abgefertigt würden. Dieser Zweck ist, soviel uns bekannt, auch erreicht worden. Nicht da⸗ gegen war der Zweck die absolute Verhinderung der Ausfuhr grober Mehle. Es ist auf der Konferenz vom 23. und 24. Februar 1897 allerdings auch die Rede davon gewesen, man könnte mehrere Typen wählen, man solle die feineren Mehle dabei begünstigen,

aber irgend ein praktischer Vorschlag ist in dieser Be⸗

ziehung auf der Konferenz nicht gemacht worden. Der erste brauch⸗ bare Vorschlag in dieser Beziehung ist im Sommer 1898 gemacht worden und zwar durch den pommerschen Zweigverein des Deutschen Müllerverbandes auf der Generalversammlung des Müllerverbandes in München. Dort ist zuerst auf den Weg hingewiesen worden, welchen die Eingabe des Müllerverbandes jetzt vorschlägt, und welcher auch in dem Beschlusse des Deutschen Landwirthschaftsraths angegeben ist. Dieser Antrag ist, wie auch schon angeführt, erst vor ungefähr 14 Tagen dem Reichs⸗Schatzamte zugegangen. Wir haben uns daraufhin sofort mit dem Unterzeichner des Antrags in Verbindung gesetzt und ihn zunächst zu einigen Erläuterung und Ergänzungen seiner Vorschläge veranlaßt. Ich mache in dieser Beziehung darauf aufmerksam, daß die Eingabe der Müller von einer baaren Rückvergütung des Zolles ausgeht. Baare Vergütungen aber leisten wir nicht. Wir schreiben nur eine gewisse Quantität vom Mehle ab. Infolgedessen bedarf es zunächst einer Umrechnung auf die Mengen von Getreide. Dann wird mit gewissen Werthzahlen operiert, deren Ursprung uns bis jetzt noch nicht bekannt ist. o bedarf diese Eingabe noch mehrfach der Erläuterung. Erst wenn diese Vorfragen erledigt sein werden, kann man der ganzen Sache näher treten. Nun ist von Herrn Grafen Schwerin die Frage an den Herrn Staatssekretär des Reichs⸗Schatz⸗ amts gerichtet worden, ob er anerkennt, daß eine Schädigung der Reichskasse durch das jetzige Vergütigungsverfahren eingetreten sei. Die betreffenden Ausführungen des Herrn Grafen Schwerin beruhen, wie mir scheint und wie ich auch aus Aeußerungen von ihm bei den Verhandlungen des Deutschen Landwirthschaftsraths entnommen habe, auf einer Schrift eines Herrn Theodor Fritsch, die im vorigen Jahre in Leipzig erschienen ist und die sich betitelt: Die Vergünstigung der großen Hafenmühlen. In dieser Schrift werden im wesentlichen die Zahlen gegeben, die Herr Graf Schwerin vorgetragen hat, und auch der Gedankengang ist im wesentlichen derselbe, es sind dort dieselben Ursachen für das Niederliegen der binnenländischen Müllerei angeführt. In dieser Schrift ist nun das grundlegende Exempel folgendes: ich bitte hier eine Stelle verlesen zu dürfen „Nehmen wir an, eine Export⸗ mühle vermahlt 3000 t Roggen und verwendet dazu zwei Drittheile inländisches und ein Drittheil ausländisches Getreide. Würde die Mühle die volle 65 prozentige Ausbeute von 1000 t zur Ausfuhr bringen, so hätte sie 6500 dz Roggenmehl 0/. auszuführen und würde dafür den Zoll von 1000 t Körnern in Höhe von 35 000 vergütet erhalten. Der Exporteur wird nun im Auslande mindestens einen Preis erzielen, der nach Abzug der erhöhten Spesen dem In⸗ landspreise gleichkommt (also nach dem Durchschnitt der letzten Jahre 21 für 100 kg), da er ja im andern Falle auf den Export ver⸗ zichten und das Mehl im Inlande absetzen könnte. In der Abrechnung würde nun das Einnahmekonto für die Gesammtvermahlung sich etwa wie folgt stellen: (Zwischenruf rechts.) Der Zweck meiner Ausführungen wird sich zeigen. Ka. 19 500 dz Mehl 0/I zu 21 = 409 500

1 500 dz Mehl II zu 13 19 500

7 500 dz Kleie zu 9,50 71 250

Zollvergütung für 6500 dz = 35 000

28 500 d⸗ Mahlprodukte 535 250 ℳ.” Nun heißt es weiter: der Müller wird sich aber sagen: du machst ein viel besseres Geschäft, da die Ausfuhrvergütung ohne Unterschied für feinere und gröbere Mehle gezahlt wird, wenn du mehr gröbere Mehle

ausführst. Nun macht er es folgen ermaßen: er stellt her

13 000 dz Mehl 0 je 23,00 = 299 000 6 500 dz Mehl 1 8 19,00 123 500 Fetzermnihr und Kleie wie oben 90 750

ollvergütung. . . 35 000 8 548 250 ℳ, 8

also Erlös 13 000 mehr als im ersteren Falle. Es wird nun ge⸗ fragt: aus wessen Tasche werden diese 13 000 gezahlt? und der Ver⸗ fasser kommt zu dem Ergebniß, daß sie aus der Reichskasse gezahlt werden. Wenn man aber diese beiden Exempel vergleicht, so sieht man ohne weiteres, daß, wenn man in beiden Exempeln die Zollvergütung von 35 000 streicht, das Ergebniß genau dasselbe bleibt. Der Unterschied liegt lediglich darin, daß im ersten Falle 19 500 dz 0/I zu 21 gerechnet sind, also der Durchschnittspreis für 0⸗ und 1⸗Mehl (23 und 19 ℳ) mit 21 für den ganzen Be⸗ trag von 19 500 dz gerechnet wird, im zweiten Fall

IUII’

13 000 dz 0.Mehl für 23 und nur 6500 dz 1⸗Mehl für 19 8

hergestellt werden; das ergiebt genau den Unterschied von 13 000 Daß dieser Unterschied mit der Zollvergütungsin gar keinem Zusammen⸗ hang steht, das läßt sich, wie ich glaube, nicht bestreiten. Also ein Verlust tritt durch die bisherige Berechnungsweise nicht ein. Richtig ist aber, daß, wenn, wie beabsichtigt, eine nach dem Werthe des Mehls abgestufte Zollberechnung eintritt, dann für das ausgeführte gröbere Mehl weniger vergütet werden wird als bisber. Dafür wird für das feinere Mehl wieder mehr vergütet. Hieraus folgt, daß die Reichskasse voraussichtlich auch künftig keinen Vortheil haben würde, sondern es würden eben mehr feine Mehle ausgeführt und für diece mehr Getreide zollfrei in das Inland eingeführt werden. Wesentli

ist hierbei, daß das Verhältniß richtig bemessen wird, nach welchem die Abstufung erfolgt. Denn wird das Verhältniß so bemessen, daß bei der Ausfuhr feiner Mehle zu viel Getreide zollfrei eingelassen wird, so tritt eine Prämiengewährung ein, und das soll doch wohl prinzipie