1899 / 59 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Mar 1899 18:00:01 GMT) scan diff

b g er tbeilen, daß mit der Behriebseroffnung der Rheinuferbahn oder eines Theils derselben die auf Grund des Gesetzes über Kleinbahnen und Privat⸗Anschlußbahnen vom 28. Juli 1892 (Gesetz⸗Samml. S. 225) zur Herstellung und zum Betriebe einer Kleinbahn von Wesseling und Godorf nach Brühl und Vochem unter dem 7. Februar 1897 ergangene Genehmigungs⸗Urkunde, unbeschadet der Bestimmung des Artikels IV 8 vieser ö“ und vorbehaltlich der Rechte Dritter, außer Kraft tritt. 8 Auch wollen Wir der Gesellschaft, welcher bereits durch landes⸗ herrlichen Erlaß vom 8. März 1897 für die Herstellung jener Klein⸗ bahn das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grund⸗ eigenthums nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verliehen worden ist, dieses Recht für alle Bahnstrecken ertheilen, welche den Gegenstand dieser Konzessions⸗Urkunde bilden.

I.

Die Eisenbahnen von Köln über Wesseling nach Bonn, von Godorf und Wesseling nach Brühl und Vochem, von Godorf nach Sürth und von Dransdorf nach dem Staatsbahn⸗Güterbahnhofe Bonn

sind wesentliche Bestandtheile des Gesammtunternehmens der Gesell⸗

schaft und einheitlich mit der Vorgebirgsbahn zu betreiben. Die für

dieses geltenden statutarischen und konzessionsmäßigen Bestimmungen, nsbesondere die in der Konzessions⸗Urkunde vom 4. August 894 betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn on Köln längs dem Vorgebirge nach Bonn durch die Aktiengesell⸗ chaft der Vorgebirgsbahn Köln Bonn, enthaltenen Bedingungen I auf die vorbezeichneten Bahnstrecken gleichmäßig Anwendung nden.

Jedoch wird die Konzessions⸗Urkunde vom 4. August 1894 in

folgenden Punkten abgeändert:

1) Zu Artikel I. Die Firma der Gesellschaft hat zu lauten:

Aktiengesellschaft der Köln⸗Bonner Kreisbahnen“.

2), Der Artikel IV erhält folgende Fassung:

„Die Mitglieder des Aufsichtsraths und des Vorstandes, sowie ämmtliche Beamten der Gesellschaft müssen Angehörige des Deutschen eichs sein und, soweit nicht vom Minister der öffentlichen Arbeiten

Ausnahmen zugelassen werden, im Inlande ihren Wohnsitz haben.

3) Die Artikel VII und XI werden durch die Artikel III und

VII dieser Konzessions⸗Urkunde ersetzt.

4) Der Artikel XIII erhält folgenden Zusatz:

Sofern innerhalb des vorbezeichneten Zeitraums in den Ver⸗ ältnissen der Bahn infolge von Erweiterungen des Unternehmens der durch den Anschluß an andere Bahnen oder aus anderen Gründen ne Aenderung eintreten sollte, durch welche nach der Entscheidung der obersten Reichs⸗Aufsichtsbehörde die Bahn die Eigenschaft als

Nebeneisenbahn verliert, tritt das Eisenbahn⸗Postgesetz mit den dazu gehörigen Vollzugsbestimmungen Sn Einschränkung in Anwendung.

Das zur plan⸗ und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der neuen Bahnstrecken erforderliche Baukapital wird a. für die Bahnstrecke Köln —Wesseling Bonn auf 1 400 000 ℳ, b. für die Bahnstrecke Godorf und Wesseling Brühl und Vochem auf 921 000 ℳ, c. für die Bahnstrecke Godorf —Sürth auf 189 000 ℳ, d. für die Bahnstrecke Dransdorf Staatsbahn⸗Güterbahnhof Bonn auf 190 000 ℳ, zusammen auf 2 700 000 festgesetzt. Da der Betrag von 1 400 000 im Wege der Anleihe beschafft werden soll, erhöht sich das gemäß der Konzessions⸗Urkunde vom 4. August 1894 auf 900 000 festgesetzte Grundkapital der Gesellschaft auf den Ge⸗ sammtbetrag von 2 200 000 8 I.

Für den Bau und Betrieb der sämmtlichen Bahnen sind die Bestimmungen der jeweiligen Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands maßgebend.

Die Spurweite der Vorgebirgsbahn Köln Bonn beträgt 1 m; die Spurweite der Rheinuferbahn und der Bahnen von Dransdorf nach dem Staatsbahn Güterbahnhofe Bonn sowie von Godorf und Wesseling nach Brühl und Vochem soll gleichfalls 1 m, jedoch die der letzteren Bahn bis zum Staatsbahnhofe Brühl zugleich 1,435 m und die Spurweite der Bahnstrecke von Godorf nach Sürth 1,435 m. betragen.

IV.

Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahnstrecken Köln Wesseling Bonn, Godorf Sürth und Dransdorf Staatsbahn⸗Güter⸗ bahnhof Bonn muß längstens binnen 2 Jahren nach Ertheilung der Konzession erfolgen, während es für die Bahnstrecke Govorf und Wesseling Brühl und Vochem bei der Bestimmung der Genehmigungs⸗ Urkunde vom 7. Februar 1897 verbleibt, daß die Vollendung und In⸗ betriebnahme dieser Strecke spätestens nach Ablauf von 18 Monaten nach der daselbst erwähnten Planfeststellung erfolgen soll.

Für die Vorlage der ausführlichen ereesbaene sowie für die Inangriffnahme, Fortführung, Vollendung und Jabetriebnahme der einzelnen Strecken und Bauwerke der Bahnen können vom Minister der öffentlichen Arbeiten besondere Fristen festgesetzt werden.

Für 5 daß der Konzessionar mit der Erfüllung der ihm bezüglich des Bahnbaues obliegenden Verpflichtungen, insbesondere der rechtzeitigen plan⸗ und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüstung einer der Bahnstrecken in Verzug kommen sollte, ist er zur Zahlung einer Verzugsstrafe von 5 % des für die betreffende Bahnstrecke im Artikel II festgesetzten Baukapitals mit der Maßgabe verpflichtet, daß die Entscheidung darüber, ob und bis zu welchem Betrage die Ver⸗ zugsstrafe als verfallen anzusehen ist, mit Ausschluß des Rechtsweges dem Minister der öffentlichen Arbeiten zusteht.

Zur Sicherstellung dieser Verpflichtungen hat der Konzessionar bei der General⸗Staatskasse den Betrag von 80 000 ℳ, in Worten: Achtziatausend Mark, baar in preußischen Staats⸗ oder vom Staate ewährleisteten Werthpapieren oder in inländischen Eisenbahn⸗ Prioritäts Obligationen unter Berechnung aller dieser Werth⸗ pevier⸗ nach dem Kurswerthe nebst den noch nicht fälligen Zins⸗ cheinen und Zinsschein⸗Anweisungen zu hinterlegen und in gericht⸗ licher oder notarieller Urkunde nach näherer Bestimmung des Artikels VIII 4 und 5 der Konzessions⸗Urkunde vom 4. August 1894 zum Pfande zu bestellen.

V.

Hinsichtlich der Bahnstrecke Godorf und Wesseling— Brühl und Veochem liegen dem Konzessionar folgende besondere Verpflichtungen ob:

1) Die von den westlichen Kleinbahnen zum Rhein und umgekehrt ehenden Güter sind über diese Strecke zu bestimmten Höchstfracht⸗ süten zu befördern.

2) Die Umladung, Abfertigung und Behandlung der zu 1 be⸗ zeichneten Güter am Rhein ist gegen Gebühren zu bewirken, deren Festsetzung ebenso, wie für die Höchstfrachtsätze zu 1, falls keine Ver⸗ einbarung darüber zwischen der Gesellschaft und dem Unternehmer jener Kleinbahnen zu stande kommt, dem Minister der öffentlichen Arbeiten vorbehalten bleiben soll.

3) Die für die iu 1 bezeichneten Kleinbahnen erforderlichen An⸗ schlüsse an den Rhein und in Brühl, welche sich insbesondere auch auf den Personenverkehr erstrecken, sind gemäß einer zwischen der Gesellschaft und dem Unternehmer der Kleinbahnen zu treffenden näheren Vereinbarung im Streitfalle nach näherer Bestimmung des Ministers der öffentlichen Arbeiten herzustellen.

4) Die im Interesse der Landesvertheidi 27. an die Ge⸗ eienigung des Bahnbaues geknüpften besonderen Bedingungen bleiben maßgebend.

VI.

Der gemäß Artikel IX, 3 der Konzessions⸗Urkunde vom 4. August 1894 zu bildende Spezial⸗Reservefonds soll mit der Eröffnung des 2. eh⸗ der neuen Bahnstrecken von 30 000 auf 75 000 erhöht werden. .

Nach Eröffnung des Betriebes ist der Konzessionar zur Aenderung und Erweiterung der Bahnanlagen, sowie zur Vermehrung der Gleise auf den Bahnhöfen und der freien Strecke verpflichtet, sofern und

soweit der Minister der öffentlichen Arbeiten solches im Verkehrs⸗

nteresse oder im

Interesse der Betriebssicherheit oder im Interesse der

1 Landesvertheidigung für erforderlich erachtet. So⸗ weit diese Anforderungen lediglich im Interesse der Landes⸗ vertheidigung erfolgen, sind die desfallsigen Kosten dem Kon⸗ zessionar zu erstatten, wenn nicht im Wege der Gesetzgebung andere, für den Konzessionar alsdann maßgebende Bestimmungen (vergl. Artikel I der Konzessions⸗Urkunde vom 4. August 1894) getroffen werden. Im übrigen fallen die betreffenden Kosten dem Konzessionar

zur Last. VIII.

Sollten nach dem Ermessen des Ministers der öffentlichen Arbeiten oder der obersten Reichs⸗AufsichtsIbehörde die Voraussetzungen weg⸗ fallen, unter denen auf die Bahnen bei ihrer Konzessionierung die Anwendung der Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands für statthaft erklärt ist (vergl. Artikel I Nr. 4), so ist der Konzessionar verpflichtet, auf Erfordern des bezeichneten Ministers die baulichen Ein⸗ richtungen und den Betrieb der Bahnen nach Maßgabe der für Haupt⸗ eisenbahnen bestehenden Bestimmungen den desfallsigen Anordnungen des Ministers entsprechend umzuändern. Kommt der Konzessionar dieser Verpflichtung innerhalb der ihm dieserhalb gesetzten Frist nicht nach, so hat er auf Verlangen der Staatsregierung das Eigenthum der Bahnen nebst allem Zubehör gegen Gewähbrung der in Nr. 4 unter a, b und c des § 42 des Eisenbahngesetzes vom 3. November 1838 be⸗ zeichneten Entschädigung, mindestens aber gegen Zahlung des auf den Bau der Bahnen verwendeten Anlagekapitals an den Staat oder einen von der Staatsregierung zu Dritten abzutreten.

Nachdem die Hinterlegung der unter IV vorgeschriebenen Kaution und Verpfändungs⸗Urkunde stattgefunden hat, soll die gegenwärtige Urkunde in Gemäßheit des Gesetzes vom 10. April 1872 (Gesetz⸗ Samml. S. 357) durch das Amtsblatt der Regierung zu Köln ver⸗ es. und eine Ausfertigung derselben der Gesellschaft ausgehändigt werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. 8e 8

Gegeben Wilhelmshöhe, den 15. August 1898.

(6 8 Wilhelm R. 8 Fürst zu Hohenlohe. Dr. von Miquel. Thielen. Schönstedt. Freiherr von der Recke.

von Goßler. Graf von Posadowsky. 8

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.

„Am Schullehrer⸗Seminar zu Ober⸗Glogau ist der bis⸗ herige Seminar⸗Hilfslehrer Peter Hoffmann zu Breslau zum ordentlichen Seminarlehrer ernannt worden.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Bekanntmachung.

Bei den Schiedsgerichten der Arbeiterversicherung sind nachfolgende Beamte zu Vorsitzenden bezw. stellvertretenden Vorsitzenden ernannt worden:

der Gerichts⸗Assessor a. D. Bennhold zu Dortmund zum Vorsitzenden und

der Geheime Bergrath Reuß ebenda zum stellvertretenden Vorsitzenden des daselbst bestehenden Schiedsgerichts für die Sektion II der Rheinisch⸗Westfälischen Baugewerks⸗Berufs⸗ genossenschaft; ‚der Amtsrichter Nachtigall in Meisenheim zum Vor⸗ sitzenden der Schiedsgerichte daselbst. 1“ Berlin, den 6. März 1899. 8 8 Der Minister für Handel und Gewerbe. 1

In Vertretung: b 8

Lohmann.

87

““

Be n n t m a ch nj W 1“

Gemäß § 46 des Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893 (Ges.⸗S. S. 152) wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß der im laufenden Steuerjahr zu den Kommunal⸗ abgaben einschätzbare Reinertrag aus dem Betriebsjahr 1897/98 bei der Eisern⸗Siegener Eisenbahn auf 60 000 festgestellt worden ist.

Elberfeld, den 7. März 1899.

Der Königliche Eisenbahn⸗Kommissar 111““

5

Preußen. Berlin, 9. März.

Ihre Kaiserlichen und Königlichen Majestäten begaben Sich heute Morgen nach Charlottenburg und legten im dortigen Mausoleum am Sarge Seiner hochseligen Majestät des Kaisers Wilhelm des Großen einen Kranz nieder.

Seine Majestät der Kaiser und König hörten von 10 Uhr Vormittags ab die Vorträge des Kriegs⸗Ministers, Generalleutnants von Goßler, des Chefs des Mllitärkabinets, . . 8 Hahnke und des Ministers des Königlichen Hauses an Webetlt 4*“

11

Die gestern ausgegebene Nummer des „Marine-⸗Ver⸗ ordnungsblatts“ veröffentlicht folgende Allerhöchste Ver⸗ ordnung, betreffend die Ableistung der Wehrpflicht in Kiautschou:

Ich bestimme hierdurch:

1) Wehrpflichtige Reichsangehörige können bei den Marinelheilen in Kiautschou zur Ableistung ihrer aktiven Dienstpflicht als Freiwillige eingestellt werden, sofern sie nicht durch Zivilverhältnisse gebunden sind und Gründe zu ihrer Ausschließung Wehrordnung §§ 30 und 37 nicht vorliegen.

Von dem im § 11,.3 der Marineordnung vorgeschriebenen Größen⸗ maß darf in diesem Falle bei sonstiger Tauglichkeit abgesehen werden.

2) Nach Erfüllung der aktiven Dienstpflicht bei den genannten Marinetheilen sind solche Wehrpflichtige in der Regel in Kiautschou zur Reserve zu beurlauben. In geeigneten Fällen können diese Mann⸗ schaften vorläufig durch den Gouverneur Auslandsurlaub nach Wehrordnung § 111,3 bis 5 erhalten.

3) Die in 1) bezeichneten Wehrpflichtigen dürfen in außerordent⸗ lichen Fällen vor Ablauf der gesetzlichen aktiven Dienstpflicht, aber nicht vor Vollendung einer einsährigen aktiven Dienstzeit mit Ge⸗ nehmigung des Gouverneurs zur Disposition der Marinetheile be⸗ urlaubt werden.

4) Personen des Beurlaubtenstandes des Heeres und der Marine dürfen nach Maßgabe verfügbarer Mittel auf ihren Antrag durch den Gouverneur, eue Ich für diesen Fall die Befugnisse eines kom⸗ mandierenden Generals Wehrgesetz § 8a beilege, zu den gesetz⸗ lichen Uebungen bei den Marinetheilen in Kiautschou unmittelbar einberufen werden.

8

5) In Fällen von Gefahr können die in Kiautschou sich dauernd aufhaltenden Personen des Beurlaubtenstandes des d. und der

Marine zu den von Mir befohlenen Verstärkungen der Marinetheile 1 1n In dringenden Fällen können solche Verstärkungen vorläufig durch den Gouverneur angeordnet

in Kiautschou herangezogen werden.

werden, welchem Ich für diesen Fall die Befugnisse eines komman⸗ dierenden Generals Wehrgesetz § 8 b beilege. Sie haben das Weitere zu veranlassen. 1 Berlin, Schloß, den 27. Februar 1899. . Wilhelm.

In Vertretung des Reichskanzlers:

b Tirpitz. An den Reichskanzler (Reichs⸗Marineamt). 8

Der Bundesrath versammelte sich heute zu einer Plenarsitzung. Vorher e; die vereinigten Ausschüsse für Eisenbahnen, Post und Telegraphen und für das L und die Festungen. E11I

Die Nr. 3 der „Amtlichen Nachrichten des Reichs⸗ ö“ vom 1. März 1899 enthält unter A ven für das Jahr 1898 erstatteten Geschäftsbericht dieser

ehörde.

Der Abschnitt B, Invaliditäts⸗ und Altersversicherung, bringt folgende Bescheide und Beschlüsse:

Die Befugnisse der Kontrolbeamten bestimmen sich nach dem Inhalt des ihnen von dem Vorstand der Ver⸗ sicherungsanstalt ertheilten allgemeinen oder besonderen Auf⸗ trags, sie können danach sehr wohl zur Stellung von Ersuchen an öffentliche Behörden gemäß § 141 des Weglibitats⸗ und Altersversicherungsgesetzes berechtigt sein deas Verlangen einer unteren Verwaltungsbehörde, daß die Versicherungsanstalt den Geldbetrag für ungültige, an die Betheiligten in Ausführung einer Entscheidung aus 8 122 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes zu er⸗ tattende Beitragsmarken ihr portofrei übersenden solle, ist jedenfalls dann unbegründet, wenn die Versiche⸗ rungsanstalt die Beitragsleistung nicht veranlaßt hat (708);

die Anbringung eines ihre Wichtigkeit kurz bezeichnenden

Vermerks auf den Aufrechnungsbescheinigungen 103 des Invaliditäts: und Altersversicherungsgesetzes) ist vor⸗ behaltlich der Zuständigkeit der Landesbehörden gebilligt worden (709);

der § 37 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes hindert nicht die Anwendung der Vorschriften über Warte⸗ zeitberechnung auf solche Personen, die bereits vor dem Ein⸗ tritt ihrer Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 9 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes aus Kassen der in § 36 daselbst bezeichneten Art wegen Berufs⸗

invalidität eine Rente bezogen haben, insbesondere sind

die 5 Jahre des § 156 a. a. O. nicht vom Beginn dieses Rentenbezuges, sondern vom Eintritt der Invalidität im Sinne des § 9 zurückzurechnen (710);

die Ausschließung von Beitragsmarken durch den

die Rentenvertheilung

Rentenbescheid auch für ahl u. s. w. und

erfordert ihre genaue Bezeichnung nach Art,

die Hervorhebung des Grundes der Nichtberücksichtigung (711 =3) Beitragse⸗ marken bedeutet keinen vermögensrechtlichen Schaden

die Nachverwendung geschuldeter

im Sinne des § 349 Nr. 1 der Zivilprozeßordnung (712); dem Vorbescheid des Schä dagerich

nicht der Vermerk angefügt werden, daß dem Kläger im Fall

wiederholter Abweisung die Kosten des Verfahrens auf⸗

erlegt werden könnten (713);

wenn auch die Kosten der Bestattung eines während der Heilbehandlung 12 des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes) verstorbenen Ver⸗ sicherten im allgemeinen nicht zu den Kosten des Heil⸗ verfahrens gehören, so ist doch die Uebernahme solcher Beerdigungskosten durch die Versicherungsanstalt nicht unter allen Umständen unzulässig (714).

In dem nichtamtlichen Theile ist ein Obergutachten des Professors Dr. Meschede zu Königsberg i. Pr. vom 22. März 1898 mitgetheilt, das die Frage behandelt, ob einer einmaligen ausgiebigen Einathmung schädlicher Rauchgase eine Einwirkung auf die Entstehung schwerer Hirnveränderungen, die einige Wochen später zum Tode führten, zuzuschreiben sei.

“) Die Zahlen bedeuten die Nummern, unter denen die En scheidungen in den „Amtlichen Nachrichten“ abgedruckt sind.

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Fürstlich schwarzburg⸗ sondershausensche Staats⸗Minister Petersen ist in Berlin angekommen. .“ 8

Laut telegraphischer Meldung an das Ob der Marine sind S. M. S. „Deutschland“, Kommandant: Fregatten⸗Kapitän Müller, mit dem Chef des Kreuzer⸗

eschwaders, Seiner Königlichen Hoheit dem Prinzen Heinrich von Preußen an Bord, und S. M. S. „Irene“, Kommandant: Fregatten⸗Kapitän Obenheimer, gestern von Amoy nach Shanghai in See gegangen; S. M. S. „Geier“, Kommandant: Korvetten⸗Kapitän Jacobsen, ist am 7. März in Valparaiso angekommen und will am 23. März nach Callao in See gehen. . 6“

Die Kammer der Abgeordneten hat, wie „W. T. B.“ meldet, heute mit 114 gegen 21 Stimmen das neue Gewerbe⸗ steuer⸗Gesetz angenommen, sodaß nunmehr alle zur Steucr⸗ reform gehörigen Gesetze von der Kammer der genehmigt sind.

Brraunschweieirg.

Der Landtag hat heute, wie „W. T. B.“ berichtet, m

mehr als Zweidrittelmehrheit das neue Wahlgesetz endgültig

angenommen. Damit i gesetzreform zum Abschluß gelangt.

Elsaß⸗Lothringen.

Der Landesausschuß erledigte in seiner Sitzung vom 8

7. d. M. in zweiter Lesung die Etats der Justiz⸗ und Gefängnißverwaltung und der landwirthschaftlichen Verwaltung. 8

ts⸗Vorsitzenden darf

schafter Sir Philip Currie.

bgeordneten

die gesammte Wahl⸗ und Steuer⸗

Oesterreich⸗Ungarn.

Das ungarische Unterhaus verhandelte

den Antrag es Abg. Polonyi, daß die Debatte über das Königliche Handschreiben, welches in Betreff der Quote eine Entscheidung getroffen habe, auf die Tagesordnung gesetzt werden solle. Der Minister⸗Präsident von Szell bat um Ablehnung des Antrages, wobei er erklärte, die Regierung beabsichtige, die Entscheidung über die Quote für den nächstfolgenden Cyclus durch die Quoten⸗Deputation herbeizuführen, da die Entscheidung des Königs nur im Nothfall angerufen werden solle. Das Haus lehnte hierauf den Antrag Polonyi ab und ging zur Be⸗ rathung des Ausgleichs⸗Provisoriums über. Der Referent Abg. Großbritannien und Irland.

Der Premier⸗Minister Lord Salisbury ist, wie „W. T. B.“ meldet, unpäßlich. Eine starke Erkältung ver⸗ hinderte ihn gestern, an dem Ministerrath theilzunehmen.

Der „Times“ zufolge werden die Voranschläge für die britische Flotte für das Etatsjahr 1899/1900 eine Er⸗ höhung von ungefähr 3 Millionen gegen diejenigen für 1898/99 aufweisen. Das Parlament werde daher um die ö von nahezu 28 Millionen ersucht werden. Die Regierung beabsichtige, die gegenwärtige Effektivstärke um 4000 bis 5000 Mann zu erhöhen; der größte Theil der Neuforderung

sei jedoch für den Bau von Schiffen bestimmt.

Frankreich.

Der Präsident Loubet hat, dem „W. T. B.“ zufolge, beschlossen, den General Bailloud als General⸗Sekretär der dee e und Chef des Militärstaats in seinem Amte u belassen.

1 Der Päpstliche Nuntius Msgr. Clari ist von einem Ge⸗ hirnschlag betroffen worden. Sein Zustand ist sehr bedenklich. In der gestrigen Sitzung der Deputirtenkammer

hob der Deputirte Aimond in der Generaldebatte über den Militär⸗Etat hervor, daß dieser Etat auf 875 Millionen Francs gestiegen sei, aber es sei unmöglich, diese Summe herabzusetzen, denn man müsse mit den Rüstungen Deutschlands und dem Anwachsen von dessen Effek⸗ tivstärke durch ähnliche Maßregeln Schritt halten. Zu be⸗ klagen sei die Inferiorität der Effektivstärke der französischen Infanterie, weil viel zu viel Soldaten nur ein Jahr lang Dienst thäten. Der Kriegs⸗Minister de Freyecinet erkannte an, daß die französischen Effektivstreitkräfte an Zahl hinter denjenigen einer benachbarten Macht zurückblieben; man muüse hc darein ergeben mit Rücksicht auf die Bevölkerungs⸗ zahl Frankreichs; aber über eine gewisse Zahl hinaus verstärke sich keine Militärmacht durch Erhöhung ihrer

Effektivstärke. Es erscheine schwierig, im Felde mehr Armee⸗

Korps zu dirigieren, als deren hier und dort vorhanden seien.

Er glaube nicht, daß einige weitere Armee⸗Korps die militärische

Stärke erhöhen könnten; sie könnten nur als Reserve dienen;

er sei aber überzeugt, daß das Loos bereits entschieden sein

werde, bevor man dazu komme, sich der Reserve zu bedienen.

„Wir dürfen uns also“, fuhr der Minister fort, „über die Ver⸗

mehrung der Effektivbestände unserer Nachbarn nicht beunruhigen.

Wir müssen darauf halten, die Quantität durch die Qualität

zu ersetzen. Ich bin stolz auf die Arbeit, die Frankreich seit

15 Jahren für seine Vertheidigung geleistet hat. Wir gestalten

gegenwärtig unser Gewehr um, wodurch dasselbe unübertrefflich emacht wird. Was unsere Artillerie betrifft, so erkläre ich, daß die⸗ elbe ohne Gleichen ist. Das Land kann also der Zukunft vertrauens⸗

voll entgegensehen. wir darauf, die Disziplin des

Heeres aufrechtzuerhalten durch Fürsorge für das F,nas durch

die Gerechtigkeit, welche die Führer üben. Die Armee muß

allen Ereignissen gegenüber bereit sein, sie muß sich ihrer Auf⸗ gabe bewußt sein. Wenn sie sich jeden Tag zu dem höchsten

Opfer bereit hält, wird die Armee unbesiegbar. Ich

meinerseits werde alles thun, damit die Armee auf der Höhe

ihrer Aufgabe bleibe.“ Der mit der Untersuchung in der Angelegenheit Dérouléède⸗Habert betraute Richter Pasques beendete gestern das Zeugenverhör und wird die beiden Angeklagten am Freitag und Sonnabend zum letzten Mal verhören. Am *— die Untersuchung abgeschlossen werden 8. 8

8

Der Minister⸗Präsident Pelloux, der Minister des Aus⸗ wärtigen Canevaro und der Marine⸗Minister Palumbo hatten, wie die „Agenzia Stefani“ meldet, gestern eine Kon⸗ ferenz, um die für die künftige Besetzung der Sanmun⸗Bay zu ergreifenden Maßregeln zu besprechen. Der Minister des Aus⸗ wärtigen konferierte später längere Zeit mit dem britischen Bot⸗

Spanien.

Nach einer Meldung des „W. T. B.“ fanden gestern in Palma, Valladolid und Reus Kundgebungen der in die Heimath zurückgekehrten Soldaten statt, welche die rück⸗ ständige Löhnung forderten. Doch kam es nirgends zu ernsten Ruhestörungen 8 1““ 11“ a.

Belgien. ae⸗

Ueber das Befinden der Königin ist heute Vormittag folgendes Bulletin ausgegeben worden: „Die Besserung im Bustande der Königin hält an. Die Krankheit nimmt ihren normalen Verlauf.. E .“

* *

Die Deputirtenkammer hat, wie „W. T. B.“ be⸗ richtet, in &† gestrigen Sitzung das Uebereinkommen mit Deutschland, betreffend die direkte Verbindung Berlin Bukarest Konstanza Konstantinopel, einstimmig genehmigt. In Beantwortung einer Interpellation über die Lage in Rumänien und Macedonien erklärte der Minister⸗Präsident Sturdza, Rumänien wünsche den Frieden und die Aufrechterhaltung des status quo in der Türkei. Es wolle nichts ohne Segernang des Sultans unternehmen, um zu beweisen, daß die macedonischen Rumänen dessen treueste christliche Unterthanen seien.

Amerika.

Wie das ‚„Reuter'sche Bureau“ aus Rio de Janeiro vom seftrigen Tage meldet, hat die dortige Regierung den Vorschlag Großbritanniens angenommen, die Entscheidung in der Guyana⸗Grenzstreitfrage einem Schiedsgericht zu übertragen. Joaquim Nabuco, früherer Sekretär der Ge⸗ sandtschaft in London, ist zum Kommissar für die schiedsgericht⸗ lichen Verhandlungen ernannt und mit den Vorarbeiten für die Sache betraut worden. 8 8

ulszky empfahl die Annahme der Vorlage.

Nach einer Meldung der „Times“ aus Montevideo vom gestrigen Tage haben die Kammern eine Amnestie für alle politischen Verbrechen bewilligt, sodaß die wegen solcher Verbrechen in Buenos Aires in der Verbannung lebenden Personen jetzt zurückkehren können.

M 8 Asien.

Aus Peking vom gestrigen Tage berichtet das „Reuter'sche Bureau“, der britische Gesandte Sir Claude Me Donald habe dem Tsung⸗li⸗YNamen erklärt, daß jeder Versuch, dem mit der Hongkong and Shanghai⸗Banking⸗Korporation ab⸗ geschlossenen Vertrag die Anerkennung zu versagen, als ein schwerer Vertrauensbruch werde angesehen werden, welcher Vergeltungsmaßnahmen nach sich ziehen müsse. 2† leich habe der Gesandte das Tsung⸗li⸗-Jamen auf die rühere Versicherung Lord Salisbury's hingewiesen, daß Groß⸗ britannien China unterstützen werde, wenn irgend eine andere Macht durch Gewaltmaßregeln versuchen sollte, die Aufhebung bereits unterzeichneter und ratifizierter Kontrakte zu erzwingen.

Wie die „Tribuna“ aus London erfährt, hätte der britische Gesandte in Peking seiner Regierung die Mit⸗ theilung gemacht, der Chef der chinesischen Regierung habe ihn gebeten, dem italienischen Gesandten de Martino das lebhafte Bedauern auszudrücken, daß er die Weigerung, seine Note entgegenzunehmen, als Beleidigung 8 gefaßt habe. Die chinesische Regierung sei bereit, sich bei de Martino schriftlich zu entschuldigen. Die „Tribuna“ fügt hinzu, die Entschuldigungen könnten erst dann an⸗ genommen werden, wenn die chinesische Regierung die Wieder⸗ vorlegung der italienischen Note verlange und die versöhnlichsten Intentionen erkennen lasse.

Aus Shanghai erfährt die „Times“, daß der Vize⸗König von Nanking den Konsuln Deutschlands, Großbritanniens und der Vereinigten Staaten telegraphiert habe, dem Taotai von Shanghai sei nur mit Rücksicht auf die Wünsche der Konsuln, die Verhandlungen zu Ende zu führen, gestattet worden, auf seinem Posten zu bleiben. Da er aber nicht im stande ge⸗ wesen sei, ein Einvernehmen zu erzielen, sei sein Nachfolger angewiesen worden, sofort die Amtsgeschäfte zu übernehmen.

Parlamentarische Nachrichten.

In der heutigen (52.) Sitzung des Reichstages, welcher der Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding beiwohnte, stand die erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend Aenderungen und Ergänzungen des Strafgesetzbuchs, auf der Tagesordnung.

In Verbindung damit wird der Antrag des Zen⸗ trums, der fast denselben Inhalt hat wie die Vor⸗ lage, berathen. Letztere ändert die Bestimmungen über die Kuppelei (§§ 180 und 181), schafft besondere Strafvor⸗ schriften für die Zuhälter 181 a) und verschärft die Vorschriften über das Verkaufen und Feilhalten von Druck⸗ schriften (§§ 184, 1842 und 184 b). Der Antrag enthält außerdem, den Kommissionsbeschlüssen der früheren Session entsprechend, eine Aenderung bezüglich der sittlichen Gefährdung von Arrbeiterinnen brch die Arbeit⸗

eber unter Mißbrauch des Arbeits⸗ oder Dienstverhältnisses § 182 a) und eine Strafbestimmung für Personen, welche ansteckende Krankheiten verbreiten.

Endlich wird in Verbindung hiermit über den Antrag des Abg. Freiherrn von Stumm (Rp.) verhandelt:

„den Reichskanzler zu ersuchen, bei Gelegenheit der in Aussicht stehenden Revision des Strafgesetzbuchs auf die Verschärfung der⸗

jenigen Strafen Bedacht zu nehmen, welche für Sittlichkeits⸗ verbrechen, insbesondere für die gegen Kinder gerichteten, vorgesehen nd.*

Zur Einleitung der Debatte nahm das Wort der Staats⸗ sekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding, dessen Rede bei Schluß des Blattes noch fortdauerte.

Die Berichte über die gestrigen Sitzungen des Hauses der Abgeordneten befinden sich in der Ersten Beilage.

Das Haus der Abgeordneten setzte in der heutigen (39.) Sitzung, welcher der Minister der geistlichen eꝛc. Angelegenheiten D. Dr. Bosse beiwohnte, die zweite Be⸗ rathung des Staatshaushalts⸗Etats für 1899 bei dem Etat des Ministeriums der geistlichen, Unter⸗ richts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten fort in Ver⸗ bindung mit der Berathung des zweiten Nachtrages zum Normal⸗Etat vom 4. Mai 1892, betreffend die Besoldungen der Leiter und Lehrer der höheren Unterrichtsanstalten, und der Berathung der Uebersicht über die Durchführung der neuen Besoldungsordnung für die Universitäts⸗Professoren.

Zu dem Titel „Einnahmen aus dem Kultus und Unterricht gemeinsam“ nahmen bis zum Schluß des Blattes der Abg. Dauzenberg (Zentr.), der Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten Dr. Bosse, sowie die Abgg. Dr. Friedberg (nl.) und Dr. von Heydebrand und der 9g9DWort. u“

Statistik und Volkswirthschaft.

88 1 Zur Arbeiterbewegung.

Aus Krefeld meldet die „Rhein.⸗Westf. Ztg.“ vom gestrigen Tage: In einer Versammlung der ausständigen Sam metweber (vgl. Nr. 56 d. Bl.) wurde Stellung genommen zu dem Vor⸗ schlage der sozialen Kommission, mit den Arbeitgebern und Nehmern getrennt zu verhandeln. Es wurde beschlossen, mit der sozialen Kommission in Verbindung zu treten, sobald diese erklärt, einige Arbeitervertreter aus den verschiedensten Arbeiterverbänden als Beiräthe hinzuzuziehen. Die Beträthe sollen aufklärend bei technischen Fragen wirken. Die Sammetfabrikanten fahren fort, die an ihre Weber gezahlten Löhne zu veröffentlichen, um dem Publikum zu zeigen, daß die an ihre ausständigen Arbeiter gezahlten Löhne auskömmliche gewesen seien. 8

In Leipzig⸗Gohlis haben, der „Lpz. Ztg.“ zufolge, sämmt⸗ liche Tischler, 1 ꝛc. der Firma „Deutsche Kunstholz⸗ werke“ wegen Lohndifferenzen die Arbeit niedergelegt.

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.

Das Erlöschen der Maul⸗ und Klauenseuche ist dem Kaiserlichen Gesundheitsamt gemeldet worden vom Schlacht⸗Viehhofe zu Hannover am März, der Ausbruch der Maul⸗ und Klauenseuche unter Schweinen vom Schlacht⸗Viehhofe zu München und vom Viehhofe zu Nürnberg am 8. März, der Ausbruch und das Erlöschen der Maul⸗ und Klauenseuche vom Schlacht⸗Viehhofe zu Dresden an demselben Toge.

8 v“

Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten. (Aus den „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“”“ Nr. 10 vom 8. März 1899.)

Pest.

Arabien. Einer Mittheilung vom 26. Februar zufolge sind in Djeddah 2 Todesfälle festgestellt.

Britisch⸗Ostindien. In Bombay sind in den 3 Wochen vom 18. Januar bis 7. Februar insgesammt 1421, 1559 und 1580 (im Vorjahre entsprechend 1708, 1842 und 2042) Personen gestorben, davon an Pest 456, 540 und 588 (834, 927 und 1113); an der Seuche erkrankten in diesen Zeiträumen 553, 663 und 716 Personen. 8

In Kurrachee ist die Pest seit den ersten Tagen des März in starker Zunabme begriffen.

In Kalkutta erkrankten und starben an Pest in der Zeit vom 22. Januar bis 4 Februar je 2 Personen; ferner sind daselbst 28 Per⸗ sonen an Cholera, 2 an Pocken und 377 an Fiebern gestorben.

Madagaskar. Vom 25. Januar bis 1. Februar sind in Tamatave 2 Personen erkrankt, 1 gestorben (darunter kein Europäer). Seit dem 9. Februar ist zufolge einer Mittheilung vom 17. dess. Mts ein neuer Fall nicht festgestellt worden. 8

Verschiedene Krankheiten. b Pocken: Antwerpen 3, Moskau 5, Warschau 4 Todesfälle

Antwerpen (Krankenhäuser), Paris je 8, St. Petersburg 24, Warschau (Krankenhäuser) 5 Erkrankungen; Flecktyphus: Krakau 5 Todesfälle; St. Petersburg 5, Warschau (Krankenhäufer) 10 Erkrankungen; Rückfallfieber: Moskau 2 Todes⸗ fälle; St. Petersburg 2 Erkrankungen; Genickstarre: Reg.⸗Bez. Arnsberg 2, New York 4 Todesfälle; Reg⸗Bez. Düssel⸗ dorf, Kopenhagen je 2 Erkrankungen; Tollwuth: New York 1 Todesfall; Milzbrand: Moskau 1 Todesfall; Varizellen: Wien 60 Erkrankungen; Keuchhusten: London 55 Todesfälle; Reg.⸗Bez. Schleswig 81, Nürnberg 77, Wien 66 Erkrankungen; Influenza Berlin 19, Braunschweig 2, Bremen 6, Breslau 10, Charlottenburg 3, Erfurt 2, Flensburg, Halle je 3, Hannover 4, Leipzig 7, Würzburg 5, Budapest 3, Kopenhagen 20, London (Krankenhäuser) 113, Moskau 5, New York 21, Paris, St. Petersburg je 4, Prag 3, Rom 2, Stock⸗ holm 11, Wien 10 Todesfälle; ürnberg 73, Hamburg 97, Kopenhagen 1631, Stockholm 146, Wien 69 Erkrankun⸗ gen; Lungenentzündung: Reg.⸗Bez. Schleswig 106 Er⸗ krankungen. Mehr als ein Zehntel aller Gestorbenen starb an Diphtherie und Croup (Durchschnitt aller deutschen Be⸗ richtsorte 1886/95: 4,27 %): in Ludwigshafen, Solingen Er⸗ krankungen wurden gemeldet in Bexrlin 87, Breslau 21, in den Re⸗ ieuneetee⸗ Arnsberg 139, Düsseldorf 96, in München 34, Ham⸗ urg 33, Budapest 21, Kopenhagen 45, London (Krankenhäuser) 149, New York 196, Paris 64, St. Petersburg 80, Stockholm 110, Wien 71 desgl. an Masern in Berlin 38, Breslau 23, im Regierungsbezirk Posen 217, in Budapest 184, Edinburg 234, Kopenhagen 211,. New York 153, St. Petersburg 110, Prag, Stockholm je 45, Wien 299 desgl. an Scharlach in Berlin 54, Breslau 30, im Reg.⸗Bez. Arnsberg 93, in Hamburg 25, Budapest 47, Edinburg 22, Kopenhagen 51, London (Krankenhäuser) 241, New York 229, Paris 76, St. Petersburg 35, Wien 59 desgl. an Unterleibstyphus in Budapest 28, London (Kranken⸗ häuser) 23, Paris 40, St Petersburg 153.

Im Monat Januar (für die deutschen Orte) sind nachstehende Todesfälle gemeldet worden:

Pocken: Madrid 6. Bombay 4, Buenos Aires 5, Rio de Janeiro 21; Cholera, Pest, Gelbfieber: vergl. die fortlaufenden Mitth. in den Veröff.; Flecktypus: Borbeck, Posen, Wattenscheid, Bernburg je 1. Mexiko 26, Rio de Janeiro 1; Genickstarre: Cincinnati 1, Detroit 5, Minneapolis 6, New York 23; Tollwuth: Buenos Aires, Rio de Janeiro je 1; Influenza: Berlin 29, Barmen 4, Breslau, Dort⸗ mund je 6, Elberfeld 13, Frankfurt a. M. 4, Hamm 7, Hannover 2, Köln 14, Krefeld 5, Magdeburg 3, Minden, Stettin, Stralsund, Bayreuth, Leipzig je 2, Bernburg 3, Hamburg 6, 16 deutsche Orte je 1, Bukarest 1, Amsterdam 2, Madrid 47, Cincinnatt 1, Detroit 11, Minneapolis 4, St. Louis 12, Mexiko 1, Buenos Aires 4; Lepra: Bombay 3

Im übrigen war in nachstehenden Orten die Sterblichkeit an einzelnen Krankheiten im Vergleich zur Gesammtsterblichkeit eine besonders große, nämlich höher als ein Zehntel: an Masern 1886/95 erlagen denselben 1,15 von je 100 in sämmtlichen deutschen

erichtsorten Gestorbenen): in Gnesen, Inowrazlaw, Köslin, Kreuz⸗ nach, Langendreer, Malstatt⸗Burbach, Neunkirchen, Stendal, Hagenau; an Scharlach (1886/95: 0,91 % in allen deutschen Orten): in Dtsch.⸗Wilmersdorf, Braubauerschaft, Giebichenstein, Wattenscheid; an Diphtherie und Croup (1886/95: 4,27 % in allen deutschen Orten): in Allenstein, Aschersleben, Bocholt, Braubauerschaft, Düren, Eisleben, Jersitz, Lipine, Merseburg, Schalke, Siegen, Staß⸗ furt, Wanne, Pirna, Heilbronn.

Mehr als ein Fünftel aller Gestorbenen ist ferner nach⸗ stehenden Krankheiten erlegen: der Lungenschwindsucht (1886/95: 12,38 % in allen deutschen Orten): in Boxhagen⸗Rummels⸗ burg, Emden, Fulda, Neuruppin, Paderborn, 18 Bay⸗ reuth, Kempten. Pirmasens, Speyer, Eßlingen, Rio de Janeiro; akuten Erkrankungen der Athmungsorgane (1886/95: 11,98 % in allen deutschen Orten): in 68 deutschen Orcten, darunter sogar mehr als ein Drittel in Beeck, Bielefeld, Bottrop, Duisburg, Essen, Kreuznach, Ohligs, Wesel, Witten, Göppingen, Hagenau, ferner in Bukarest, Amsterdam Utrecht, New York, Mexiko; akuten Darmkrankheiten (1886/95: 11,72 % in allen deutschen Orten): in Burg, Döbeln, Apolda, Basel, Le Havre, Nancy, Zürich, Mexiko.

Von den 274 deutschen Orten hatten im Berichtsmonat eine ver⸗ hältnißmäßig hohe Sterblichkeit (über 35,0 auf je 1000 Ein⸗ wohner, und aufs Jahr berechnet) Wattenscheid 37,2, Pirna 40,3 (1895/97: 24,3), Beeck 43,7 (27,3). Im Vormonat betrug das Sterblichkeitsmaximum 43,0 0%% .

Die Säuglingssterblichkeit war in 4 Orten eine beträcht⸗ liche, d. b. höher als ein Drittel der Lebendgeborenen: Gera 341 (Gesammtsterblichkeit 24,3), Ansbach 343 (18,3), Bayreuth 444 (24,7), Pirna 486 (40 3). 1

Die Gesammtsterblichkeit war während des Berichts⸗ monats geringer als 15,0 (auf je 1000 Einwohner und aufs Jahr berechnet) in 29 Orten. Unter 12,0 %0 blieb dieselbe in Luckenwalde 10,6 (1886/95: 23,8), Neustadt a. H. 10,2, Landau 10,1, Goslar 9 8, FefeeeesFöer 9,7 (1891/95: 15,1), Groß⸗Lichterfelde 9,1 (1886/95: 14,8).

Die Säuglingssterblichkeit blieb in 30 Orten unter einem Zehntel der Lebendgeborenen. Weniger als ein Siebentel derselben starb in 89, weniter als ein Fünftel in 92 Orten. 8

Im Ganzen sch int sich der Gesundheitszustand der über 1 Jahr alten Personen gegenüber dem Vormonat etwas verschlechtert, der Säuglinge wenig geändert zu haben. Eine höhere Sterblichkeit als 35 0 %o hatten 3 Orte gegen 3 im Vormonat, eine geringere als 15,0 % 29 gegen 42. Mehr Säuglinge als 333,3 auf je 1000 Lebendgeborene starben in 4 Orten gegen 5, weniger als 2000 in 211 gegen 204 im Vormonat. 8

8

Konstantinopel, 8. März. (W. T. B.) Der Sanitäts rath beschloß, in Dscheddah und Mekka ernste vorbeugend Maßregeln gegen die Pest zu treffen, nachdem der um

b ene Kordon nunmehr aufgehoben ist.

8 Theater und Musik.

Berliner Theater.

„Tam⸗Tam“, ein Shwank in drei Akten von Fedor von Zobeltitz, fand bei seiner gestrigen Erstaufführung eine getheilt Aufnahme. Der Verfasser hat den Versuch gemacht, die Auswüchf