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54. Sitzung vom 11. März 1899, 1 Uhr.
zweite Berathung des Reichshaushalts⸗Etats
Die den Etats der Schutzgebiete fort⸗
für 1899 wird bei setzt. ges 85ꝙ Etat für Togo wird ohne Debatte angenommen. Es folgt der Etat für Südwest⸗Afrika. Bei den Ausgaben für die Besoldungen richtet der Abg. Bebel (Soz.) ein Anfrage an den Direktor der Kolonial⸗ Abtheilung, betreffend den bekannten Dr. Max Esser, der am 6. Fe ⸗ bruar 1897 in der Gesellschaft für Erdkunde in Berlin einen Vortrag über seine Reise nach Kamerun gehalten und auch ein Buch über die Westküste Afrikas herausgegeben habe. Der Vortrag habe einen sehr günstigen Eindruck gemacht vnd ihm Ehrungen von hochgestellter Seite als einem sehr verdienstvollen Geographen und Kolonialpolitiker eingebracht. Nachträglich sei er in der „Täglichen Rundschau“ von einem Dr. Hans Wagner sehr heftig an⸗ gegriffen worden, welcher ihm nachgewiesen habe, daß er die Reisen, die er gemacht haben wolle, in der kurzen Zeit garnicht hätte aus⸗ hren können. Auch seine Angaben über Land und Leute wären er⸗ dichtet. Die Antworten des Dr. Esser auf diese Anklagen in der Presse seien nicht so ausgefallen, wie man erwartet hätte, doch sei es ihm gelungen. sich als Person von großen Verdiensten in die höchsten Kreise einzudrängen und mit einem hoben Orden dekoriert zu werden. Redner bittet schließlich den Direktor der Kolonialabtheilung um Auskunft, ob die auf Grund der Mittheilungen der „Täglichen Rundschau“ vorgebrachten Thatsachen sich wirklich so
zugetragen hätten.
Direktor der Kolonial⸗Abtheilung im Auswärtigen Amt Dr. von Buchka: Ich möchte dem Herrn Abg. Bebel zu⸗ nächst erwidern, daß die Kolonialverwaltung zu dem Herrn Dr. Max Esser gar keine Beziehungen hat. Der Dr. Max Esser ist nicht Beamter der Kolonialverwaltung, und der Dr. Max Esser ist auch nicht Mitglied des Kolonialraths; er ist lediglich ein Privatmann, der in Kamerun an einigen Plantagen be⸗ theiligt ist. Aus diesem Grunde hatte ich keine Veranlassung, mich um die Angriffe, welche in der Presse gegen den Dr. Max Esser auf⸗
etaucht sind, zu kümmern. Wenn von seiten des Herrn Abg. Bebel gde es und die Tbatsache besprochen worden ist, daß Dr. Max Esser von Seiner Majestät dem Kaiser mit einem hohen Orden aus⸗ gezeichnet sei, so bin ich nicht in der Lage, hierauf irgendwie ein⸗ gehen zu können. Die Verleihung von Orden ist die ausschließ⸗ liche Prärogative Seiner Majestät des Kaisers und ich bin daher nicht in der Lage, hierüber irgend welche Auskunft geben zu können. Was ich über den Dr. Max Esser und die gegen ihn er⸗ hobenen Anschuldigungen weiß, weiß ich aus den Zeitungen, und cbenso ist mir auf außeramtlichem Wege bekannt geworden, daß auf Grund dieser Vorgänge und auf Grund der Differenzen, die Dr. Max Esser mit dem Dr. Wagner gehabt hat, von seiten der Militär⸗ hehörde eine ehrengerichtliche Untersuchung gegen ihn eingeleitet worden ist. Ueber den Stand dieser Untersuchung bin ich natürlich auch nicht in der Lage, irgendwelche Auskunft geben zu können. Die einzige po⸗ sitive Thatsache, die ich dem Abg. Bebel mittheilen kann, ist die, daß irgendwelche Beziehungen zwischen dem Herrn Dr. Max Esser und dem Herrn Ober⸗Hofmeister Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin, Freiherrn von Mirbach nicht bestehen.
Abg. Bebel erklärt, er habe angenommen, daß bei Ordens⸗ verleihungen zuvor der betreffende Ressortchef gehört würde. Das sei nach der Erklärung des Direktors der Kolonialabtheilung nicht geschehen; übrigens habe Letzterer mit Ausnahme des einzigen Punktes, daß der Ober⸗Hofmeister der Kaiserin sich in die Ordenssache gemischt habe, alles bestätigt. Seine weitere Mittheilung, daß die Militär⸗ behörde eine ehrengerichtliche Untersuchung wider Herrn Dr. Max Esser eingeleitet habe, spreche auch dafür, daß der Herr sich ver⸗ gangen habe; somit scheine das, was die Presse über den Fall gebracht habe, richtig zu sein, was er (Redner) nur habe konstatieren wollen.
Direktor der Kolonial⸗Abtheilung im Auswärtigen Amt Dr. von Buchka: Ich glaube, der Herr Abg. Bebel hat mich mißverstanden. Ich habe ausdrücklich hervorgehoben, daß ich nicht in der Lage bin, über die Ertheilung des Kronen⸗Ordens zweiter Klasse an den Dr. Max Esser irgend welche Auskunft zu geben, weil die Volksvertretung nicht berechtigt ist, hierüber Auskunft zu verlangen. Also ich möchte Herrn Abg. Bebel bitten, irgend welche Schlüsse aus dieser Erklärung nicht ziehen zu wollen. 8 8 Bei den sächlichen Ausgaben beantragt die Kommiffiom einen Abstrich von 6000 ℳ, der vom Hause ohne Dedatte an⸗ genommen wird; ebenso ein Abstrich von 30 000 ℳ bei den Ausgaben für Neubauten. .
Zu Beihilfen für sich ansiedelnde deutsche Mädchen sind 25 000 ℳ ausgeworfen. Die Budgetkommission beantragt die Streichung dieser Pofition.
Abg. Bebel führt aus, der Gouverneur Leutwein habe über den mit den anzusiedelnden Mädchen abzuschließenden Vertrag einer Depu⸗ tation von Frauen gegenüber so eigenthüͤmliche Ansichten entwickelt, daß man darüber einige Worte verlieren müsse. Der Vertrag sei von der Deutschen Kolonialgesellschaft entworfen, wenn er auch zwischen den Mädchen und den einzelnen Dienstherrschaften abgeschlossen werde. Die Mädchen verpflichteten sich zu allen Diensten, auch wenn sie nicht unter die Fähigkeiten eines „Mädchens für Alles“ fallen. Der Ver⸗ trag gelte auf zwei Jahre bei sechsmonatlicher Kündigung. Betreffs der Kündigung seitens der Dienstherrschaft enthalte der Vertrag aber sehr unklare Bestimmungen, über deren Auslegung bei Streitigkeiten der Gouverneur entscheiden solle. Der Lohn betrage 20 ℳ, nach sechs Monaten 25 ℳ und nach einem Jahre 30 ℳ Für die Rückreise der Mädchen werde in keiner Weise gesorgt. Wenn Streitigkeiten ent⸗ ständen, seien die Maͤdchen ganz in die Hände des Gouvernements ge⸗ geben. Die Ansiedlung deutscher Mädchen dort sei wünschenswerth, aber sie müsse auf andere Weise erfolgen.
Abg. Graf von Arnim (Rp.): Zu dem Mitlleid mit diesen armen Mädchen, wie es bei Herrn Bebel hervorgerufen ist, liegt durchaus keine Veranlassung vor. Die Kolonialverwaltung hat schon früher Bräute und sonstige Angehörige von Personen, die in Schutz⸗ gebieten wohnen, nach Südwest⸗Afrika befördert. Bei der Anwesenheit des Gouvernerrs Leutwein wurde über die Ausdehnung der Ansied⸗ lung von Mädchen verhandelt. Es wurde eine Beihilfe für die Mädchen in Aussicht genommen, die sich auf festen Vertrag hin ver⸗ dungen hätten. Die 2 ädchen, die nach Südwest⸗Afrika gegangen sind, haben sofort Heirathsanträge erhalten. Die Lebensmittelpreise machen für die Dienstmädchen nichts aus; dieselben haben vollständig freie Station und auch Kleidung. Daß bei Streitigkeiten der Gouverneur entscheiden soll, liegt im Interesse der Dienstmädchen selbst, die auf Grund der eigenen Initiative des Goubverneurs zur Ansiedlung veranlaßt sind. Den Prozeßweg zu beschreiten, läge nicht im Interesse der Mädchen. Die Rückfahrt wird aller⸗ dings nicht garantiert. Bei der Wandelbarkeit der Frauen wäre es wehl möglich, daß einige Mädchen herüber⸗ fahren, um nach 14 Tagen wieder den Anspruch zur Rückkehr zu erheben. Sie haben dann eine Spazierfahrt nach Afrika gemacht. Ich bin für die Streichung des Reichszuschusses, weil die Sache doch schließlich mehr Privatsache ist. Wenn Herr Bebel die nsiedelung von Mädchen nicht für richtig hält, so sollte er andere Mutel zur Vermehrung der Ansiedelungen vorschlagen, den Bau von Eisenbahnen ꝛc. Ich hoffe, daß er im nächsten Jahre solche Vor⸗ schläge machen wird. Die lange Kündigungsfrist ist im Interesse der Mädchen vorgesehen. .
Abg. Dr. Müller⸗Sagan (fr. Volksp.): Es soll für die Ent⸗ stehung einer weißen Rasse gesorgt werden, das ganze Verhältniß wird aber verquickt mit einem Dienstverhaͤltniß; das scheint mir nicht richtig. Die deutschen Frauenvereine haben eine andere Art des Ver⸗ falhers gewünscht; ihre Wünsche sind aber in einer mir bedenklich er⸗
einenden Form abgelehnt worden. Die lange Kündigungsfrist ist nicht nur im Interesse der Mädchen eingeführt; denn für die Herr⸗
schaften bestehen kürzere Kündigungsfristen. Der ganze Vertrag ent⸗
spricht nicht den sittlichen Anforderungen der Gegenwart.
Abg Bebel bezeichnet den Vertrag als eine weiße Sklaverei. Selbst in den Verträgen mit Kulis werde die kostenfreie Rückbeförde⸗ rung verabredet; dasselbe sollte man einer Landsmännin, einer deutschen Schwester, auch ohne Weiteres einräaumen. Gerade der Mangel dieser habe die Kommission zur Ablehnung der Forderung gebracht.
Abg. Prinz von Arenberg (Zentr.): In Deutschland wird über das Ueberwiegen des weiblichen Geschlechts geklagt; jetzt bekommen die Frauen die Gelegenheit, sich an der Kolontalarbeit zu betheiligen, man sollte das mit Freuden begrüßen. Der Gouverneur soll nicht bloß als Richter in Gesindestreitigkeiten fungieren, er soll die Mädchen auch verheirathen. Das ist doch der Hauptzweck. Der Vertrag lag in der Kommission vor; er genügte zwar nicht, aber eine Sklaverei kann man ihn doch nicht nennen. 1
Direktor der Kolonial⸗Abtheilung im Auswärtigen Amt Dr. von Buchka: Meine Herren! Der bisherige Verlauf der Debatte scheint mir erwiesen zu haben, daß die Herren doch eigentlich offene Thüren eingestoßen haben. Die Position ist in der Kommission gestrichen, und Herr Graf von Arnim hat erklärt, daß die Kolonial⸗Gesellschaft sich auch so helfen könnte, daß sie den Reichszuschuß nicht brauche. Also voraussichtlich wird dieser Posten nie wiederkehren. Nun will ich Ihnen ja ohne weiteres zugeben und habe es auch in der Kommission zugegeben, daß dieser Vertrag, welcher nach dem vorgelegten Schema mit den deutschen Dienstmädchen abgeschlossen worden ist und noch abgeschlossen werden soll, nach verschiedenen Richtungen hin gewisse Härten enthält. Der Lohn ist reichlich niedrig bemessen, es ist keine Verpflichtung übernommen, für die freie Rückreise der Mädchen zu sorgen, und es sind dem Gouverneur sehr weitgehende Rechte in Bezug auf das Verhältniß der Dienstmädchen zu ihrer Herrschaft eingeräumt. Ja, meine Herren, dieser Vertragsentwurf ist aber so entstanden, daß die Ansiedler, weiche die Mädchen haben wollten, diese Vertrags⸗ bedingungen festgesetzt haben und daß der Gouverneur dieselben an die Deutsche Kolonial⸗Gesellschaft vermittelt hat. Nun hat der Herr ge⸗ schäftsführende Präsident der Deutschen Kolonial⸗Gesellschaft auf meine Anregung in Aussicht gestellt, nach diesen von mir hervor⸗ gehobenen Richtungen hin Remedur eintreten zu lassen und eine Ab⸗ äͤnderung des Vertragsformulars in die Wege zu leiten, insbesondere auch in Bezug auf die freie Rückbeförderung der Mädchen, der aller⸗ dings das Bedenken bis dahin entgegengestanden hat, daß die Mädchen möglicher Weise vielfach sehr bald wünschen würden, zurück⸗ befördert zu werden, und ferner auch nach der Richtung hin, daß bei Entlassung von Mädchen die Entscheidung der Gerichte offen gehalten werden solle. Bei dieser Lage der Sache werden wir, nach meiner Meinung, das Weitere abwarten können. Was die Deputation der Frauen mit dem Gouverneur Leutwein verhandelt hat, weiß ich nicht. Daß er sie schlecht behandelt haben solle, gkaube ich nicht; denn Major Leutwein war gegen Damen immer sehr entgegenkommend. (Heiterkeit.) Das aber kann unter allen Umständen doch nicht be⸗ stritten werden, daß die Tendenz des Vertrages eine gute ist, daß es dringend erwünscht ist, rein⸗deutsche Familien im Schutzgebiet seßhaft zu machen und mit den deutschen Frauen das für die Weiterentwicke⸗ lung der Kolonie absolut nothwendige Kulturelement einzuführen. Wenn uns das gelingt, würden wir in der Entwickelung der Kolonien einen großen Schritt weiter gethan haben, über den der Herr Abg. Bebel sich doch auch freuen sollte.
Abg. Bebel: Davon stehe in dem Vertrage kein Wort; es handele sich nur um die Miethung von Dienstmädchen. Die geringe Zahl dieser Mädchen, die nach Afrika gehen würden, würde das Uebergewicht des weiblichen Geschlechts über das männliche nicht er⸗ heblich beeinflussen.
Abg. von Kardorff (Rp): Ich bin allerdings noch nicht in Afrika gewesen, und bei meinem hohen Alter werde ich wohl auch nicht mehr dorthin kommen. Aber wenn ich täglich immerzu die Reden des Herrn Bebel anhören sollte, dann werde ich mir die Sache doch noch überlegen.
Abg. Graf von Arnim: Herr Bebel steht immer mit der Wahrheit auf gespanntem Fuß. Das haben wir ihm gestern bewiesen bei dem Briefe des Bischofs Tucker; er will immer Skandal provo⸗ zieren. Diesmal hatte er keinen Skandal, da muß er sich der 17 Mädchen annehmen. Ich erinnere an das Buch des Herrn Bebel über die „freie Liebe“ und bestreite ihm das Recht, sich um diese Mädchen zu kümmern
Abg. Bebel: Wenn Skandale vorkämen, dann spreche er auch darüber. Graf Arnim habe ja schließlich selbst den Vertrag bekämpft.
Die Ausgabe von 25 000 ℳ wird gestrichen.
Zum ersten Mal erscheint der Etat des Schutzgebiets vom Nem⸗Gunimen. Hierzu beantragt die Kommission folgende oluti on⸗ 88 b8
„die Zusti in dem Etat das Schutzgebiet von Neu⸗ Guinea auf d Re.nezabe 1899 mar aunter der Bedingung zu ertheilen, daß der Vertrag vom 7. Datober 1898 zwischen dem Reichskanzler und der Neu⸗Guinea⸗Kompagnie in dem Art. 7 dahin abgeändert wird, daß das Auswahlrecht der Neu⸗Gainea⸗Kompagnie von zehn auf drei Jahre, sowie, daß diese Auswahl auf das Kaiser Wilhelms⸗Land beschränkt wird.“
Abg. Frese (fr. Vgg.) weist auf seine Ausführungen vom Jahre 1896 hin, die er im weitesten Umfange aufrecht erhalten könne; ein⸗ zuschränken habe er sie nur bezüglich des einen Punktes, daß in einem Fluß Gold gefunden sein solle. Von den Produkten Neu⸗Guineas sei besonders die Baumwolle zu erwähnen, die besser als die amerika⸗ nische und indische sei; nur wenige englische Fabriken, die die feinsten Waaren herstellten, könnten diese Baumwolle verbrauchen. Der Taback habe ebenfalls eine gute Qualität, wie ja überhaupt Taback am besten auf jungfräulichem Boden gedeihe. Die Boden⸗ verhältnisse seien ungefähr dieselben wie auf Sumatra. Die Tabacks⸗ pflanzungen daselbst hätten sehr hohe Dividenden erzielt. Der Tabacksbau in Stephansort habe sehr erfreuliche Ergebnisse geliefert. Mit der Zeit könne Neu⸗Guinea an die Stelle von Sumatra treten, wenn kraftvolle Unternehmungen sich des Tabacksbaues annähmen, zumal die Insel Cuba für Deutschland sehr in den Hinter⸗ grund treten werde. Der neu vorgelegte Vertrag mit der Neu⸗ Guinea⸗Kompagnie verhalte sich zu dem früher vorgelegten wie Tag zu Nacht. Der frühere Vertrag habe alle Rechte der Kompagnie gegeben. Die 4 Millionen, die die Kompagnie erbhalten solle, sollten in zehn Jahresraten gezahlt und zum Besten des Schutzgebietes verwendet werden, und zwar unter genauester Rechnungs⸗ legung. Ob die Abfindungssumme richtig bemessen sei, möge dahingestellt bleiben. Wolle man etwas abhandeln, so würde für die Zukunft auch etwas weniger in das Land hineingesteckt werden. Er (Redner) könne dem Vertrage nur zustimmen unter der Bedingung, die die Kommission aufgestellt habe. Er gehöre nicht zu den Kolonial⸗ schwärmern und habe als Kaufmann durchaus keine übermäßige Sym⸗ pathie für die Neu⸗Guinea⸗Kompagnie. Man könne aber hier wohl sagen: „An ihren Früchten sollt ihr sie erkennen.“ Redner wendet sich dann gegen die Schrift des Herrn Hans Blum, den die Kompagnie, nachdem er durch Verschuldung abgewirthschaftet, in ihrem Schutz⸗ gebiete verwendet habe.
Direktor der Kolonal⸗Abtheilung im Auswärtigen Amt Dr. von Buchka: Meine Herren! Der Herr Abg. Frese hat in Bezug auf zwei Punkte eine Auskunft über den mit der Neu⸗Guinea⸗Kompagnie ab⸗ zuschließenden Vertrag 2gewünscht. Der erste Punkt betrifft die in Art. 6 dieses Vertrages stipulierte Verpflichtung der Neu⸗Gutnea⸗ Kompagnie, jede Kapitalzahlung innerhalb vier Jahren auf wirth⸗ schaftliche Unternehmungen im Interesse des S utzgebiets zu ver⸗ wenden. Nach dem Inhalt des Vertrags sind dem Reichskanzler bezw. dem von demselben bestimmten Kommissar durch Vorlegung der Jahresrechnung die in jedem Geschäftsjahr verwendeten Beträge nach⸗ zuweisen. Es liegt also der Neu⸗Guinea⸗Kompagnie die Verpflichtung ob, in detaillierter Weise durch die Vorlegung von Rechnungen und
Belägen dem Herrn Reichskanzler die Verwendung der ihr zu⸗
gewandten Beträge zu den vertragsmäßig stipulierten Zwecken nach⸗ zuweisen, und es ist selbstverständlich, daß auf diesen Nachweis von
2 5
seiten der Kolonialverwaltung streng gehalten werden wird. Der zweite Punkt, über den der Herr Abg. Frese Auskunft von mir wünschte, war der, ob nicht die Befürchtung gerechtfertigt sei, daß, wenn andere Unternehmer sich an das Reich in Bezug auf Zuwendung von Land wendeten, dann der Neu⸗Guinea⸗Kompagnie eine Art Vor⸗ zugsrecht zustehen würde. Meine Herren, von einem derartigen Vorzugsrecht steht in dem ganzen Kontrakt kein Wort, und es würde die Kolonialverwaltung daher nach meiner Auffassung kontraktlich nicht verpflichtet sein, der Neu⸗Guinea⸗Kompagnie ein derartiges Vorzugsrecht zu gewähren. Jedenfalls habe ich nicht die Absicht, dies zu thun; es wird mir im Gegentheil lieb sein, wenn sich möglichst viel neue Unternehmer in Neu⸗Guinea niederlassen, und ich werde stets den Grundsatz befolgen: Wer zuerst kommt, mahlt zuerst!
Abg. Gamp (Rp.) vertheidigt Herrn Blum; was dessen Ver⸗ schuldungen mit der Sache zu thun baben, sei nicht abzusehen. Jeden⸗ falls habe Herr Dr. Finsch die Thätigkeit des Herrn Blum vollauf an⸗ erkannt. Neu⸗Guinea und der Bismarck⸗Archipel hätten eine große Zu⸗ kunft, es frage sich nur, ob das Reich aus der Uebernahme der Ober⸗ hoheit einen dem Kaufpreis entsprechenden Vortheil habe. Seien die Ob⸗ jekte, die man von der Kompagnie übernehme, die Hafenanlagen und Gebäude, wirklich etwas werth, oder befänden sie sich in einem verfallenen Zustande, wie behauptet werde? Die Photographien (die auf dem Tisch des Hauses ausgelegt sind) gäben darüber keinen ge⸗ nügenden Aufschluß. 1
Abg. Dr. Hasse (nl.) tritt den meisten Ausführungen des Abg Frese bei; die Nationalliberalen würden, während sie den früheren Vertrag einstimmig ablehnten, heute dem Vertrage einmüthig zustimmen, aber unter den in der Resolution enthaltenen Be⸗ dingungen. Der Vertrag biete die Möglichkeit, neben den im Reichs⸗ haushalts⸗Etat enthaltenen Summen 8588 weitere 400 000 ℳ jährlich zu verwenden.
Direktor der Kolonial⸗Abtheilung im Auswärtigen Amt Dr. von Buchka: Meine Herren! Der Herr Abg. Gamp hat selbst an⸗ erkannt, daß eine Aenderung der gegenwärtigen Verhältnisse doch er⸗ forderlich sei, denn die Entwickelung von konkurrierenden Unter⸗ nehmungen 12 so lange die Neu⸗Guinea⸗Kompagnie die Landeshoheit über die Neu⸗Guinea⸗Schutzgebiete habe, so gut wie ausgeschlossen, während andererseits der Bismarck⸗Archipel die größte Zukunft zu er⸗ warten habe. Trotz dieses Anerkenntnisses hat der Herr Abg. Gamp aber doch den Kaufpreis, der in dem hier zu Ihrer Beschlußfassung vorliegenden Vertrage stipuliert ist, angefochten; er hat gemeint, wir hätten keine Veranlassung, Entschädigungen für verfehlte Spekula⸗ tionen der Gesellschaft zu zahlen, und es wäre nicht aufgeklärt, ob diese Entschädigung von 4 Millionen eine angemessene sei. Nun, meine Herren, diese 4 Millionen, die aus dem früheren Vertrage, wenn auch mit einer sehr erheblichen Modifikation, übernommen sind, kann man nicht auffassen als eine ziffermäßig berechnete Bezahlung der Aufwendungen, welche die Neu⸗Guinea⸗Kompagnie ihrerseits für öffentliche Zwecke, für den öffentlichen Dienst gemacht hat, sondern sie stellen sich einfach dar als das auf dem Wege von Angebot und Nach⸗ frage schließlich festgestellte Aequivalent für die von der Neu⸗Guinea⸗ Kompagnie an das Reich abzutretenden Rechte, nämlich vor allem für die Landeshoheit und sodann für die im Art. 2 des Vertrages näher bezeichneten Privatrechte. Bei dieser Lage der Sache scheint mir die Fragestellung eine nicht richtige zu sein, wenn man fragt: Entsprechen diese 4 Millionen dem, was die Neu⸗Guinea⸗Kompanie thatsächlich aufgewendet hat? Diese 4 Millionen sind eben als Kauf⸗ preis stipuliert, weil man sie für angemessen hielt als Aequivalent, und außerdem hat auch der Kolonialrath, auf dessen Votum ja das hohe Haus nach den gestrigen Verhandlungen zu meiner großen Freude ein so großes Gewicht legt, diesen 4 Millionen beigestimmt. Außerdem bitte ich doch zu beachten, — und das scheint mir der Hauptangelpunkt der ganzen Sache zu sein, — daß diese 4 Millionen von der Neu⸗Guinea⸗Kompagnie wieder für das Schutzgebiet verwandt werden sollen. Nun hat der Herr Abg. Gamp gefragt: ja, warum steckt das Reich nicht selbst die 4 Millionen hinein? warum wählt es den Umweg über die Neu⸗Guinea⸗Kompagnie? Ja, meine Herren, die Auflage an die Neu⸗Guinea⸗Kompagnie, diese 4 Millionen für die Zwecke des Schutzgebietes wieder zu perwenden, ist eine wohlüberlegte und hat den Zweck, die Neu⸗Guinea⸗Kompagnie in dem Schutzgebiet festzubalten. Wenn die Neu⸗Guinea⸗Kompagnie sich nach Abtretung der Landeshoheitsrechte aus dem Schutzgebiet herausziehen würde, so würde das meiner Auffassung nach für das Schutzgebiet vom nachtheiligsten Einfluß sein, während andrerseits die Neu⸗Guinea⸗Kompagnie als Privatgesellschaft doch dem Schutzgebiete noch sehr erhebliche Dienste wird leisten können. Dann hat der Herr — Gamp die Frage angeregt, ob es sich nicht empfehle, die Ver⸗ waltung des Reichs demnächst von Stephansort nach dem Bismarck⸗ Archipel zu verlegen. Ich antworte dem Herrn Abgeordneten hierauf, daß Erwägungen nach dieser Richtung allerdings eingetreten sind, und daß ich beabsichtige, die Verwaltung auf der Gazellen⸗Halbinsel zu etablieren. Ob sie in Herbertshöhe selbst etabliert wird oder in dem benachbarten Simsonshafen an der Blanchebucht, darüber hat sich die Kolonialverwaltung noch nicht schlüssig gemacht. Jedenfalls wird sie aber an einem dieser beiden Orte errichtet werden. Ich kann damit schließen und möchte nur noch an das hohe Haus die dringende Bitte richten, den Vertrag anzunehmen, so wie er Ihnen vorgelegt ist, mit den beiden in der von der Kommission gefaßten Resolution hervor⸗ gehobenen Modifikationen.
Nachdem der Berichterstatter Prinz von Arenberg einige Mittheilungen aus den Kommissionsverhandlungen nachgetragen hat, erhält das Wort der
Abg. Richter (fr. Volksp.): Jetzt tritt auch dieses Gebiet in die Reihe derjenigen, welche einen Reichszuschuß erhalten. Früher wurden die Hoheitsrechte vom Reich übernommen, aber es hörten die Vorrechte der Gesellschaften auf. Hier behält sich die Gesellschaft ein Vorrecht in Bezug auf den Landerwerb vor, und sie erhält noch dazu eine Abfindungs⸗ summe, obwohl das Reich ihr schon die Kosten für die Aufrechterhal⸗ tung der Dampferverbindung mit der ostasiatischen Linie abgenommen hat. Für die Abfindungssumme ist kein vernünftiger Grund zu finden; trotzdem die Herren sich darum abgemüht haben, haben sie alle ver⸗ schiedene Gründe angeführt. Für die Landeshoheit kann man doch keine Abfindung bezahlen; die Landeshoheit bringt doch keine Einnahmen, sondern verursacht nur Ausgaben. Das Land ist nicht gesund, wie überall in den Tropen, wo es fruchtbar ist. Wo es gesund ist, da ist das Land nicht fruchtbar, wie in Südwest⸗Afrika. In Kaiser Wilhelms⸗Land be⸗ finden sich noch weniger weiße Personen als sonstwo in den deutschen Schutzgebieten. Die Engländer machen in Britisch Neu⸗Guinea keineswegs solche Aufwendungen, wie das Reich sie für Deutsch⸗Neu⸗ Guinea beabsichtigt.
Nach einigen mehr persönlichen Bemerkungen der Abgg. Frese und Gamp erklärt der
Direktor der Kolonial⸗Abtheilung im Auswärtigen Amt Dr. von Buchka: Der Herr Abg. Richter hat in seiner Rede vorhin gerügt, daß in der Kolonial⸗Abtheilung kein Mensch wäre, welcher Neu⸗ Guinea mit eigenen Augen gesehen hätte. Ich möchte dem Herrn Abg. Richter erwidern, daß ich in der glücklichen Lage bin, augen⸗ blicklich zwei Beamte in der Kolonial⸗Abtheilung zu haben, welche in Neu⸗Guinea gewesen sind: den Herrn Legations⸗Rath Dr. Irmer und den Kaiserlichen Ober⸗Richter im Bismarck⸗Archipel Dr. Hahl. Wir sind infolge dessen in der glücklichen Lage, ganz genau zu wissen, wie es in Neu⸗Guinea aussieht.
Der Etat für Neu⸗Guinea und die vorgeschlagene Resolu⸗ tion werden gegen die Stimmen der Freisinnigen Volkspartei und der Sozialdemokraten angenommen, 18;8 das Etats⸗ gesetz für die Schutzgebiete.
Vom Etat des Auswärtigen Amts wird zunächst die Ausgabe für die Kolonialabtheilung berathen. Abg. Dr. Graf zu Stolberg⸗Wernigerode (d. kons.): Der Kolonial⸗Direktor hat gestern erklärt, daß Hoheitsrechte nicht ab⸗
getreten werden sollten. Es beißt nun, daß Cecil Rhodes beabsichtige, eine Eisenbahn in Deutsch⸗Ostafrika zu bauen. Ich nehme an, daß