1899 / 68 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 20 Mar 1899 18:00:01 GMT) scan diff

Qualttät Kbnigreich Preußzen. Z E der Stadttreis Düsseldorf mit dem Landkreis

Durchschnitts⸗ m M Allerhöchste Verordnung. 4 gee die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, § 14 des Düsseldorf, der Stadtkreis Duisburg mit dem Kreis Mülheim a. d.

gering mittel gut Verkaufe a arkttage .“ 8 Ruhr, der Stadtkreis Essen mit dem Landkreis Essen, der Stadtkreis 8 peis (Spalte 1 , von Gottes Gnaden König von Gesezze; 1 15 des Gesetzes und die Eladbach mst dem Landkreis Gladbach, der Stadtkreis Krefeld mit dem 11“ 1 Tarpel. Dufg. vagerlch. . en 1 vnhat,e long vn Aaeschüsen nac 16 des Gesedes und die Slartesh at din, der Stadtkecis Bonn, mit den Landtreis Bon, n er

edri vd verk über di . lschädi die Mit. der Stadtkreis Köln mit dem Landkreis Köln, der Stadt⸗

niedrigster höchster niedrigster höchster niedrigster Doppe vee ne verordnen auf . des Erhs sbe⸗ die 1v” . .1en;. etwasge Le e; 112. 8n igung an die der, Skadtkre Fe anbirris Trier und der Stattkreis Sölngen

(Preis unbekannt) kammern vom 30. Juni GEce S gial „Landtage, was 11) die Feftsegung der Geschäftsordnung und der allgemeinen, mit dem Landkreis Solingen zu je einem Wahlbezirke verbunden. nach Anhörung der betreffenden Provinzia ge, Bestimmungen über das Kassen⸗ und Rechnungswesen; An Wahlmännern kommen hierbei zu:

Noch: Roggen. 1 folgt: 12) die Aenderung der Satzungen; ddem Stadtkreis S ee*“ 8 12,80 13,20 13,30 vess-

. § 1. 8 8 4 13) die im § 2 Absatz 3 des esetzes Seee Abmachungen 1 Braunschweig 13,70 13,70 13,90 8 6 ööö“ Für die Provinz Hannover und für die Rhein⸗ mit landwirthschaftlichen und wecverwandten ereinen. Barmen

Altenburg .. . . . . . . . . . 10 14,60 14,60 15,30 8 provinz werden auf Grund der beifolgenden Satzungen b . 3 bcss F g . 8 ““ 1 errichtet. Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem Vor⸗ Seella . 20. 11u“ 1299 120 12,8 f 1“ V La ndwerihschaftsk ““ h. sitzenden, dessen Stellvertreter und 12 Mitgliedern. Für jedes dieser

8 8 121 8 schaft 12 Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im Ver⸗ deʒ 8 8 3 19 lec 188 18 8 . . Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten inderun efalte des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle einzu⸗ Gerste.

1 8 wird ermächtigt, Aenderungen der vorbezeichneten Satzungen, berufen ist. Je zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter müssen einem 2 2 3 soweit sie nicht den Sitz, den Zweck, die Vertretung der Land⸗ der Ri, Jecherier⸗ mit der Maßgabe angehören, daß in den 12⁷ 12 8 1899 8 1 . wirthschaftskammer oder das Wahlverfahren 9 Absatz 2 des Regierungsbezirken Hildesheim und Osnabrück je ein Mitglied und ein 11 1322 125 8 .“ angeführten Gesetzes) betreffen, selbständig zu genehmigen. Stellvertreter auf den Bezirk der landwirthschaftlichen Haupt⸗ 13 3. 149 rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift vereine Hildesheim und Göttingen, beziehungsweise Osnabrück und 892 18,20 8* 5 nd beigedrucktem Königlichen 88 Arenberg⸗Meppen entfällt. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mit ““ 6 gen . ch 2 88 13830 8 G 8 ben Berlin, im Schloß, den 15 8 Einschluß des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mindestens die In den einzelnen Wahlbezirken ist die nachfolgead bezeichnete 8 nes 18 8 d 1 gs b FWi Ih elm R Hälfte des Vorstandes anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ent⸗ Anzahl Mitglieder zu wählen: 8 2 8 12,80 .“ v 8 8 scheidet der Vorsitzende. Aachen Stadt und Land 3, Düren 3, Erkelenz 2, Euvpen 1, 12,50 13,00 13,50 1 G 8 Hammerstein. § 10. Geilenkirchen 2, Heinsbera 2, Jälich 3, Malmedy 1, Montjoie 1, v 9 18,60 b 8 Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die Land⸗ Schleiden 1, Adenau 1, Ahrweiler 1, Altenkirchen 1, St. Goar 1, 189⁷ 1490 72 . 11““ wirthschaftskammer nach außen. Alle Urkunden, welche die Landwirth⸗ Koblem Stadt und Land 2, Cochem 1, Kreuznach 3, Mayen 3, Mei⸗ 13,20 13,20 13,60 e 8 der Landwirthschaft . schaftskammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind unter senheim 1, Neuwied 2, Simmern 1, Wetzlar 2, Zell 1, Düsseldorf 18,00 13,00 13,50 1 1 deren Namen von dem Vorsitzenden dessen Stellvertreter und Stadt und Land 3, Essen Stadt und Land 2, Geldern 2, Gladbach Hromberg ““ 1189 11,80 18 § 1. hat ih noch einem Mitgliede des Vorstandes zu vollziehen. Der Vorsitzende Stadt und Land 2, Grevenbroich 3, Kempen 2, Kleve 3, Krefeld Samslaua.. . . 1210 1210. 88 E1““ ʒ Die Landwirthschaftskammer für die Provinz Hannover hat ihren und in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte und Stadt und Land 2, Lennep mit Remscheid 1, Mettmann mit Barmen 1e““ 1818 178ꝙ 1890 8 Sitz iu Hannover. ist der Dienstvorgesetzte der Beamten der Landwirthschaftskammer. und Elberfeld 2, Mörs 3, Mülbeim a. bES Ohlau . 1 11,00 11,00 12,00 .“ 8 8 82. b die] Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und der Land- Neuß 2, Rees 3, Ruhrort 2, Solingen Stadt und Land 2, Berg⸗ S 1“X“ 1270 13,00 13,30 . . 1 1 Die Landwirthschaftzkammer hat die gesetzliche ts wirtbschaftskammer. Er muß solche Sitzungen berufen, wenn mindestens beim 3, Bonn Stadt und Land 2, Euskirchen 3, Gummersbach 1, Coldberg 1. v1nn 6 1420 1420 15,00 Gesammtintereffen der Land⸗ und Forftwirkbschaft ihres d e . ein Drittel der Mitglieder des Vorstandes oder der Landwirthschafts⸗ Köln Stadt und Land 4, Mülheim a. Rhein 2, Rheinbach 2, Sieg 2, I“ 1400 14.00 15,00 . ““ G wahrzunehmen und zu diesem Behufe alle auf die Hebung der Fage fammer dies verlangen. Die Berufungen erfolgen durch öffentliche— Waldbröl 1. Wipperfürth 1, Bernkastel 2, Bitburg 2, Daun 1, Merzig 1, ete 1““ 188 188 83 1 .“ des ländlichen Grundbesies abzielenden Einrichtungen, intbesondere Bekanntmachung in dem bhierzu bestimmten Blatte 11) und durch Ottweiler 2, Prüm 1, Saarbrücken 2, Saarburg 2, Saarlsuis 2, Ffasschüs .11118“; h.e es 1335 16 vlorhoxcbtbe. Parisstien veen Rerrfefsesbfr 2* besondere Einladung, in beiden Fällen unter Mittheilung der Tages⸗ Trier Stadt und Land 3, St. Ss 2 und Wittlich 2. e“ 8 1““ 8 wirthe und den technischen b 8* es 8 inberufung genügt die öffent⸗ . 1ee—“ 4, 14,50 15,10 15,10 .“ Auch hat sie das fhas lühhandste Fatetoe geea. behörd sicenn ä dc Vincgrne w sche Laächt - der Von den ordentlichen b. scheiden 3 Jahre nach der ilenburg.. CEC 1“ 15,50 15,50 15,75 . 4 8 Die Landwirthschaftskammer hat ferner die Verwaltungsbehörden Tagesordnung gestanden haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, ersten Wahl die Vertreter der ahlbezirke Aachen Stadt und Land, 188 12 17 8 . 1 . . 1 gleen die Land, und Forstwirtöschaft betreffenden Fragen Se. wenn niemand widerspricht. Düren, Erkelenz, Eupen, Geilenkirchen, Adenau, Ahrweiler, Alten⸗ ö1111343“ 16 52 1699 8 8 1 8 tbatsächliche Mittheilungen und GEööF gepas Der Vorstand ist in allen Angelegenheiten zuständig, welche der kirchen. St. Goar, Koblenz Stadt und Land, Cochem, Kreuznach, Goslar 14,60 16,20 16,50 1— 8 8 11“ ftützen Sie hat nicht nur über solche Maßtegeln der ung Landwirthschaftskammer nicht vorstehend ausdrücklich vorbehalten sind, Duͤsseldorf Stadt und Land, Efsen Stadt und Land, Geldern, Linehurg 14,89 eni 1450 . . . . ““ und Verwaltung sich zu äußern, welche die allgemeinen Interessen der oder welche sie sich nicht durch besonderen Beschluß vorbehalten hat. Gladbach Stadt und Land, Grevenbroich, Kempen, Kleve, Kre eld Feheene 5 88 15,00 . . 8 Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen Bühmeshen Anträge und Gutachten, welche von dem Vorstande ausgegangen sind, Stadt und Land, Bergheim, Bonn Stadt und Land, Euskirchen, ulda . 16,00 16,00 17,00 . b . u“ . 18 ihres Bezirks berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen 2s müssen, soweit nicht nach Lage der Sache eine Geheimhaltung er⸗ Gummersbach, Köln Stadt und Land, Bernkastel, Bitburg, Daun, Wesel. 13,00 13,00 13,50 . 8 wirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und sonstige forderlich ist, der Landwirthschaftskammer zur Kenntnißnahme vorgelegt Merzig, Ottweiler und Prüm aus. L8e München. 18,00 18,00 19,00 8 cemeinsame Aufgaben betreffen. werden. Die Vertreter der übrigen Wahlbezirke Heinsberg, Jülich, Stranbing . 16,46 17,48 17,60 .3. 8 Die Landwirthschoftkammer bat außerdem den technischen Fort. Der Vorstand der Landwirthschaftskammer führt seine Legitima- Malmedy, Montjoie, Schleiden, Mayen, Meisenheim, Neuwied, 15,50 16,00 16,00 . b schittt der Landwirihschaft durch weckentsprechende Einrichtungen tion durch eine Bescheinigung des Ober⸗Präsidenten. Simmern, Wetzlar, Zell, Lenney mit Remscheid, Mettmann mit 14.,00 14.00 15,40 . . 3 ö6 1 zu foͤrdern. Zu diesem Zweck soll sie die Anstalten, das gesammte 11. Barmen und Elberfeld, Mörs, Mülheim a. d. Ruhr mit Duisburg, 1990 1720 52 . b Vermögen, sowis die Rechte und Pflichten des Zentral'usschuses Die von der Landwirthschaftskammer ausgehenden Bekannt⸗ Neuß. Rees, Ruhrort, Solingen Stadt und Land, Mülheim a. Rhein, 1270 17,50 17,80 b I1X1.““ der Königlichen Landwirtöschafts⸗Gesellschaft in Hannover auf üb; machungen sind unter deren Namen zu erlaffen und vom Vorsitzenden Rheinbach, Sieg, Waldbröl, Wipperfürth, Saarbrücken, Saarburg, 17,00 17,40 17,60 . Antrag zur bestimmungsmäßigen Verwendung und Verwaltung über⸗ vder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen. Saarlouis, Trier Stadt und Land, St. Wendel, Wittlich scheiden 16,00 16,00 16,50 nehmen und mit dem Zentral⸗Ausschuß sowie mit dessen bisherigen Dil Bekanntmachungen erfolgen durch die hannoversche land⸗] nach 6 Jahren aus, sodaß von der zweiten Wahl an für die Ver⸗ vr F 14 00 lokalen Gliederungen in einen organischen Verband nach 258 und forstwirthschaftliche Zeitung. Sollte dies Blatt eingeben, ehe ein treter aller Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger Wechsel stattfindet. Altenburg. 15,40 15,40 15,80 8 Vereinbarung mit den betreffenden Vereinen treten. Auch kann die underes Blatt auf dem Wege der Satzungsänderung für diese Be⸗ 6. Aenstabt 1. W . 16,60 16,80 17,20 18. 8 Landwirthschaftskammer diese und sonstige Vereine und Genossen⸗ kanntmachung bestimmt worden ist, so erfolgen sie für die Zwischen⸗ Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außer⸗ bgbbebeeö. 16,60 16,80 16,80 8 . 1 schaften, welche die Förderung der landwirthschaftlichen Verhältnisse teit zurch den „Staats⸗Ang v82s ordentlichen Maͤalieder (8 14 des Gesetzes) scheiden nach 3 Jahren Breslau.. 11“ 12,50 12,80 13,40 8 8 8 e“ zum Zweck haben, in der Ausführung ihrer Aufgaben unterstützen. d § 12. aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eine 1—5 ee Hie Regelung der im 8. 2 Ab 1 des Belehen beee Hes 126 Aenderungen der Satzungen müssen vom Vorstande oder von kürzere Zeit einberufen sind. 88 a 8 5 . 3 1.“ V“ 88 1n. n ee Mlch. Fes de eerhm⸗ mindestens einem Viertel der b.ee beantragt w.,2.en mindestens 18 läbelich mindestens eine Sitzung . , . 8 2 . 7 8 angenommen sein. e Lan a 3 1529 13 8 1275 1 b 8 8 börsen und Märkte bleibt b der Hälfte aller ordentlichen Mi v. g m ab. Sie ist, vetbschef vom 1 9 802 een 88 Se-2n 2, 12, 13,60 8 1 § 3. Kündigung angestellten Beamten der Landwirth⸗ beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mitglieder 13,60 13,60 14,00 14,00 . Wählbar zu ordentlichen . Mitgliedern der ö 8 8— lten Eizbnkent einen Anspruch anwesend sind. Ueber einen Gegenstand der Tagesordnung, über b1111414”4“*“; 14,75 14,75 15,00 15,00 8 Landwirthschaftskammer find unter den im § 5 des Gesetzes bezeich⸗ auf Pension nach Maßgabe der für die unmittelbaren Staatsbeamten welchen wegen Beschlußunfähigkeit ein Beschluß nicht gefaßt werden Potsdrmn . . 14,40 14,40 14,80 14,80 8 1 11.“ .“ neten Voraussetzungen: 1 geltenden Pensionsgesetze. Ueber die Berechnung der Dienstzeit ist im konnte, kann mit Ausnahme von Satzungsaͤnderungen in der folgenden Brandenburg - o.. (⁰ . 13,00 14,00 we ge . 8 . 3 1) die Eigenthümer, Nutznießer und Pächter land: und Anstellungsvertrage Bestimmung zu treffen. Sitzung der Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die Zahl der an⸗ ürstenwalde, Spreer . .. 1e 872 14,00 14,00 8 forstwirthschaftli genutzter Grundstücke, deren Grundbesitz In Betreff der Dienstvergehen der Beamten finden die Vor⸗ wesenden Mitglieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekanntgebung bunffurk ZZ q11614““ 13,30 13,30 13,80 13,80 8 1 8 oder Pachtung im Bezirke der Landwirthschaftkammer zu schriften des Gesetzes vom 21. Juli 1852 (Gesetz⸗Sammlung Seite 465) der Tagesordnung für die zweite Sißung hierauf ausdrücklich hin⸗ tetttutut. . .. 13,20 13,30 13,40 13,50 8 einem Grundsteuerreinertrage von 25 Thalern oder mehr Anwendung . 9 gewiesen worden ist. Die Vorstandswahlen erfolgen durch Stimmzettel. 1* 11“ 12,20 12,60 3 1 1b 8 oder für den Fall rein forstwirthschaftlicher Benutzung zu . e 8 8 Wahl durch Zuruf ist nur zulässig, wenn niemand widerspricht. Stargard i. P. . . 12,40 12,60 12,80 13,00 8 1 1 einem jährlichen Grundsteuerreinertrage von mindestens 50 Thalern 112“ 8. S. . iv. 8 ¼ 188 d14*“ gr. dissa Pfebliche W“ Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. 6 F.vee. gesce h bleibt ausschließlich vorbehalten, die olberg. 3 . 3 50 2 8 2 2) die im iffer 2 des Gesetzes bezeichneten Personen. 8 eschlußfassung über: Fölin 2 12,40 12,40 8 1 ) 8 64 11131“ Freiherr von H ammerstein. 1 1) 18 188 8 EE und der we. 12,80 ag 8 1 G SDie Zahl der ordentlichen Mitglieder der Landwirthschaftskammer atzungen übrigen Mitglieder des Vorstandes, sowie ihrer Stellvertreter; 11,20 12,00 12,00 8 beträgt 8 Wahlbezirke sind die Landkreise. Jedoch werden die T“ JI“ z 8 Sec. des die Rheinprovinz. 2) die lährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden Stolx .. 12,00 12,40 12,40 8 Stadtkreise Hannover, Linden, Göttingen, Hildesheim, Celle, Harburg, Umlagen; Lauenburg i ‧..„ᷓ...ü . . 12,00 12,40 12,40 1 .3. Lüneburg, Osnabrück und Emden mit den gleichnamigen Laxdkreisen § 1. 3) die Abnahme der Jahresrechnung und Entlastung des Rech⸗ Bütow . . . . . 13,60 dü; aSg 8 u je einem gemeinsamen Wahlbezirke verbunden, und zwar kommen Die Landwirthschaftskammer für die Rheinprovinz hat ihren Sitz nungsführers; Krotosc’hihwtu . 12,20 12,40 12,40 8 dem Stadtkreise Hannover 3, den übrigen Stadtkreisen je 2 Wahl⸗ zu Bonn. 4) die Aufnahme von Anleihen, den Erwerb und die Ver⸗ Bromberg 2 12,50 12,50 1 2 8 männer zu. § 2. äußerung von Grundeigenthum; 8 Ee. 14“ 188 148) e 8 ₰½ § 5. —h d Die Landwirthsschaftskammer hat de rlice Hegaes sc en die besondes JvS-. 882 Wählbarkeit zur Landwirth⸗ rebnitztt . 3 0 8 8 on den ordentlichen Mitgliedern scheiden drei Jahre na er die Gesammtinteressen der Land⸗ und Forstwirthschaft ihres Bezirks aftskammer nach § 6, 2c des Gesetzes; 8E1“”“ 12,80 13,00 13,00 8 6 . hg-. Wahl aus die Den M. h Prahschahese Achim, Alfeld, Aschen⸗ -L.g. zwen. 8 zu diesem Behufe alle auf die Hebung der Lage 6) die Einsprüche gegen die Mitgliederwahlen, § 10 des Gesetzes: Brieg 88 11,90 12,50 12,80 . 6 . . . sdorf, Aurich, Bleckede, Burgdorf, Blumenthal, Bremervörde, Graf⸗ des ländlichen Grundbesitzes abzielenden Einrichtungen, insbesondere 7) die vorläufige Enthebung von Mitgliedern, § 12 Absatz 2 des 1111“1““ 13,20 B V schaft Bentheim, Bersenbrück, Celle, Diepholz, Duderstadt, Dannen⸗ die weitere korporative eansrsh des Berufsstandes der Land⸗ Gesetzes; § 14 des

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Tilsit. ee“*“ Brandenburg a. H. Frankfurt a. O.. Stettin. Greifenhagen. Stargard i. P.

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Sagan. . . 14,00 14,00 b 3 berg, Einbeck, Emden, Fallingbostel, Geestemünde, Gifhorn, Goslar, wirthe und den technischen Fortschritt der Landwirthschaft zu föͤrdern. 8) die Zuwahl von außerordentlichen Mitgliedern, Polkwitltzltzt . . . 12,60 13,00 . Gek⸗ n. Gronau, Hadeln, Hameln, Hannover, Harburg, Hildesbeim, Auch hat sie das Recht, selbständige Anträge zu stellen. Gesetzes; t 1B4“ 11,90 15,00 15,00 8 E göhnc⸗ vrcesh Jork, Kehdingen, Lehe; 8 be säe nos kösczflerammer hat ferner die Verwaltungs⸗ 9) die Bildung von Ausschüssen nach § 15 des Gesetzes und die Goldbeerg . . . 12,20 12,60 13,00 13,00 1 6 . 8 sie Vertreter der übrigen Wahlbenirke: Leer, Linden, Lingen, Lüchow, behörden bei allen die Land⸗ und Forstwirthschaft betreffenden Fragen Bestimmung üFber die Aufgaben dieser Ausschüsse; E“ 8 1“ 12,00 12,50 1 13,00 13,00 . 8 1 b ELhühneburg, Marienburg, Melle, Meppen, Münden, Neuhaus, Neustadt, durch thatsächliche Mittheilungen und Erstattung von Gutachten u 10) die etwaige Gewährung einer Entschädigung an die Mitglieder Hoperswerda . . . . . . . . . . 14,00 14,50 15,00 15,50 . MNiienburg, Northeim, Norden, Osnabrück, Osterode, Osterholz, Peine, unterstützen Sie hat nicht nur über solche Maßregeln der Gesetz- für baare Auslagen, § 16 des Gesetzes; 1 Leobschiizz . 10,80 11,20 11,60 11,80 Iö1“ 8 8 Rotenburg, Soltau, Sulingen, Springe, Stade, Stolzenau, Spke, gebung und Verwaltung sich zu äußern, welche die allgemeinen Inter⸗ 11) die Festsetzung der Geschäftsordnung und der allgemeinen Neifse .. . . 11,70 8 12,20 12,20 8 8 . b Uelzen, Uslar, Verden, Weener, Winsen, Wittlage, Wittmund, Zeller⸗ essen der Landwirthschaft oder die besonderen landwirthschaftlichen Bestimmungen über das Kassen⸗ und Rechnungswesen; Halberstadt... 11161656* 14,10 14,40 14,70 15,00 1 88 . . feld, Zeven scheiden nach 6 Jabren aus, sodaß von der zweiten Wahl Interessen ihres Bezirks berühren, sondern auch bei allen Maßnahmen 12) die Aenderung der ab Eilenburg.. 8g. . 14,00 15,00 15,50 15,50 1 8 8 8 8 an für die Vertreter aller Bezirke ein regelmäßiger sechsjähriger mitzuwirken, welche die Organisation des ländlichen Kredits und 13) die im § 2 Absatz 3 des Gesetzes ve machungen Erfurt y x.. 14,00 14,30 14,75 15,00 b 1. 4 WBechsel stattfindet. sonstige gemeinsame Aufgaben betreffen. mit landwirthschaftlichen und zweckverwandten Vereinen. 1A1X“; 12,75 14,50 8 8 b 15 8 § 6. Hie Landwirthschaftskammer hat außerdem den technischen Fort⸗ § 9. B 11“ 13,50 14,10 14,60 15,50 1 8 8 8 16“ 238 Die durch Zuwahl der Landwirthschaftskammer berufenen außer⸗ schritt der Landwirthschaft durch zweckentsprechende Einrichtungen zu Der Vorstand der Landwirthschaftskammer besteht aus dem di . Duderstdetet. . . . 13,00 13,33 13,67 14,00 8 1 rdentlichen Müglieder 14 des Gesetzes) scheiden nach 3 Jahren fördern. Zu diesem Zweck soll sie die Anstalten, das gesammte Ver⸗ sitzenden, dessen Stellvertreter und 11 Mitgliedern. Für jedes dieser Lüneburg . 11““ 12,95 13³,20 14,00 14,60 aus ihrer Stellung aus, soweit sie nicht von vornherein auf eine mögen, sowie die Rechte und Pflichten des landwirthschaft⸗ 11 Mitglieder wird ein Stellvertreter gewählt, der im Verhinderungs⸗ büde”e . 111“] 18b 14,80 15,00 kürzere Zeit gewählt sind. lichen Vereins für Rheinpreußen auf dessen Antrag zur falle des betreffenden Mitgliedes an dessen Stelle einzuberufen ist. 14,00 ,

1““ 111*“* 15,00 15,00 . bestimmungsmäßigen Verwendung und Verwaltung übernehmen Jedem der 5 Regierungsbezirke muß mindestens je ein Mitglied und Kleve 11“ 14,50 14,75 15,00 15,00 Die Landwirthschaftskammer hält jährlich mindestens eine Sitzung - mit enenfhe bisherigen lokalen Gliederungen in einen orga⸗ ein Stellvertreter ün e⸗ Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn F 11“; 14,50 15,00 15,50 15,50 näab. Sie ist, abgesehen vom Falle des § 12 Abs. 2 des Gesetzes, nischen Verband nach näherer Vereinbarung mit den betreffenden] mit Einschluß des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters vüadeftens èVVVu66 13,00 14,00 eschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer ordentlichen Mit⸗ Vereinen treten. Auch kann die Landwirthschaftskammer sonstig⸗ die Hälfte des Vorstandes anwesend ist. Bei Stimmengleichheit ent⸗ St. Johann 17,50 17,50 gllieder anwesend sind. Ueber einen E 88 -ee Vereine und Saasen aften, Zwelcge dal⸗ E scheidet der Vorsitzende. 9 der wegen Beschlußunfähigkeit nicht erledigt werden konnte, kann m tli erhältnisse zum Zwecke haben, in der Ausführung ihre 8 Nusnahme v;2n v in ber folgenden Sitzung der Henine, derhshen Der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vertritt die dandwfelh. Landwirthschaftskammer ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mit⸗ Die Regelung der im § 2 Abs. 4 des Gesetzes über die Land⸗ schaftskammer nach Außen. Alle Urkunden, welche die Landwirth⸗ gllieder Beschluß gefaßt werden, wenn bei der Bekanntgebung der wirtbschaftskammern vom 30. Juni 1894 b „Samml. Seite 126 schaftskammer vermögensrechtlich verpflichten sollen, sind ma deren Hagesordnung 2 die zweite Sitzung hierauf ausdrücklich See. u. ff.) vorgesehenen Mitwirkung bei der Verwaltung der Produkten⸗ Namen von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und noch

d 32 einem Mitgliede des Vorstandes zu vollziehen. Der Vorsitzende und

. s v“ . in dessen Behinderung sein Stellvertreter leitet die Geschäfte und ist . § 8 Wählbar zu ordent lichen enberechtigten . * 18 85 eenn 88 E 19

2 ießli es un

Der Landwirthschaftskammer bleibt ausschließlich vorbehalten die Landwirthschaftskammern sind unter den in § 5 des Gesetzes bezeich 1e Ex FS Vorstandssttz ung berufen, wenn

Beschlußfassung uͤber: vb Nutzni d Pächter land⸗ oder forst⸗ mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, und eine Sitzung der 8 Fca ade r Zabcs des S ebecien Fek e wirth ahitic eenn 1 e e. Güchtehn; oder Pachtung Landwirthschaftskammer, wenn mindestens ein Drittel der itglieder

2) die jährliche Feststellung des Etats und der auszuschreibenden im Bezick der Landwirthschaftskammer zu einem Grundsteuerrein⸗ dies verlangen. Die Berufungen der Landwirthschaftskammer er⸗

. ie deren gesetz⸗ folgen durch öffentliche Bekanntmachung in den hierzu bestimmten Altenburg 14,00 14,30 14,80 14,80 Umlagen; ertrage von 50 Thalern oder mehr veranlagt ist, sow 9 g Fanevurch 1 152 „Sereer earce dneedeen de ehe .

Arnstadt i. Th. . . . . . . .. 14,20 14,50 15.20 15,20 o treter und Bevollmachtigte. H 8 Herna 8 15,40 15 15,30 at. 2.-X. -n e der Jahresrechnung und die Entlastung des Uiche Bene⸗ im 8 6, Seolmschri Pefetes bezeichneten Personen. betej etshens de. Tahese Pena, Zach WW11“ der Ein⸗ I. b88“ 1 1280 8 18,00 . . 1 4) die Aufnahme von Anleihen, der Erwerb und die Veräußerung . berufung genügt die 8 1 itge b 6 r itglieder der Landwirthschafts⸗ Ueber Gegenstände, welche nicht auf der Tagesordnung gestanden Bemerkungen. Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Zahlen net. von Grundeigenthum; Die Zaht des eges, cen. . dkreise. Der Stadt⸗ haben, kann ein Beschluß nur gefaßt werden, wenn niemand wider⸗ Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den 8 sechs Spalten, daß entsprechender Bericht fehlit. 0), dee IS Wählbarkeit zur Landwirthschafts⸗ eeen cs Pt den decse nd die, Lend e. 9t 3 Koblen⸗ soh vr. Per Hess ii im ollen Angelegenhetten zuftändig, welce 8 1 18 6) die Einsprüche gegen die Mitgliederwahlen, § 10 des Gesetzes;] mit dem Landkreis Koblenz, der Stadtkreis Barmen und der Stadtkreis der Landwirthschaftskammer nicht orbehalten sind,

München. 11ö1u1““ . 14,00 15,80 17,40 19,00 Straubing.. 1““ 15,00 16,94 18,58 20,45 bebbb. 13,00 13,90 14,60 irnunu F11““ 13,70 14,00 14,40 14,70 8 13,90 14,30 14,30 autzen. * 111““ 13,60 14,60 Winnenden. 5 . ““ 14,00 14,80 15,20 15,80 Urach . 0 2 8 50 0 2 . 2 . ee 14,60 882 wee Ravensburg.. E1““ 13,00 14,40 15,00 15,50 b11““ 1 8v8 13,80 14,60 15,00 16,00 Offenburg. 11 8 16,50 17,00 Rostock. 8 8 . 12,50 13,10 Braunschweig . b1“ 14,00 14,50 14,70 14,70

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9 90 §0 99 80 § 90 9 80

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