1899 / 71 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Mar 1899 18:00:01 GMT) scan diff

Kaiser

Kadetten⸗Vertheilung 1899. 1. Garde⸗Regt. z. F. P. U. Stieler v. Heidekampf als Lt. 2. Gere hirc z. F. P. U. v. Hepdebreck als Lt., Kad. v. Frankenberg⸗Lüttwitz als char. Fähnr. Kaiser Alexander Garde⸗Gren. Regt. Nr. 1 Kad. Frhr. v. Paleske als char. Fähnr. rranz Garde⸗Gren. Regt. Nr. 2 P. U. v. Knobelsdorff⸗ Brenkenbhoff, P. U. v. Ruville als Lts. 3. Garde⸗Regt. z. F. P. U. v. Blanckenburg, P. U. v. Malotki als Lts., Gefr. v. Loebell als char. Fähnt. 4 Garde⸗Regt. z. F. P. U. v. Ramm als Lt, Kad. v. Steuben als char. Fähnr. Königin Elisabeth Garde⸗Gren. Regt. Nr. 3 P. U. Frhr. v. Vietinghoff gen. Scheel als Lt., Kad. b. Dresky, Kad. v. Stülvpnagel als char. Fähnrs Königin Augusta Garde⸗Gren. Regt. Nr. 4 P. U. rhr. v. Hammer⸗ stein⸗Gesmold als Lt., Kad. v. Rohr als char. ähnr. 5. Garde⸗ Regt. z. F. P. U. v. Wegerer als Lt., Kad. v. Ruppert als char. Fäbnr. Garde⸗Gren. Regt. Nr. 5 P. U. v. Katzler als Lt., Kad. v. Bülow (Johannes) als char. Fähnr. Garde⸗Jäger⸗Bat. Gefr. v. Veltheim als char. Fähnr. Gren. Regt. König riedrich III. (1. Ostpreuß.) Nr. 1 Kad. Lindenau (Maximi⸗ ian) als char. Fähnr. Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm IV. (1. Pomm.) Nr. 2 P. U. Robert⸗Tornow als Lt., Kad. v. Massow, Kad. v. Zitzewitz als char. Fähnrs. Gren. Regt. König Friedrich II. (3. stpreuß) Nr. 4 Kad. Pietsch als char. ähnr. Gren. Regt. König Wilhelm I. (2. Westpreuß.) Nr. 7 8 U. von der Esch als Lt., Kad. v. Hirsch als char. Fähnr. eib⸗Gren. Regt. König Friedrich Wilhelm III. (1. Brandenburg.) Nr. 8 P. U. v. Prondzynski als Lt., Kad. *. Wilucki, Kad. Dalmer als char. Fähnrs. Colberg. Gren. Regt. Graf Gnei⸗ senau (2. Pomm.) Nr. 9 P. U. v. Wenckstern als Lt., Kad. v. Merkatz als char. Fähnr. Gren. Regt. Kronprinz Fried⸗ rich Wilhelm (2. Schles.) Nr. 11 Kad. Frhr. v. Falken⸗ hausen, Kad. John v. Freyend als char. Fähnrs. Gren. Regt. Prinz Carl von Preußen (2. Brandenburg.) Nr. 12 P. U. v. Heyne als Lt., Kad. Tobye als char. Fähnr. Inf. Regt. Her⸗ warth von Bittenfeld (1. Westfäl.) Nr. 13 Kad. v. der Schulen⸗ burg als char. Fähnr. Inf. Regt. Freiberr von Sparr (3. Westfäl.) Nr. 16 Kad. Petri, Kad. Hunger als char. Fähnrs. Inf. Rest. Graf Barfuß (4. Westfäl.) Nr. 17 Kad Mende als char. Fähnr. Inf. Regt. von Grolman (1. Posen.) Nr. 18 P. U. Nesselhauf als Lt., Kad. Nesselhauf als char. Fähnr. Inf. Regt. von Courbisre (2. Posen.) Nr. 19 P. U. Tscherny als Lt., Kad. v. Glisczinski als char. Fähnr. Inf. Regt. Graf F. von Wittenberg 3. Brandenburg.) Nr. 20 Kad. Rieder v. Riedenau als char. ürrs Inf. Regt. Großherzog Friedrich Franz II. von Mecklen⸗ urg⸗Schwerin (4 Brandenburg.) Nr. 24 Kad. v. Khavnach als char. Fähnr. Inf. Regt. von Lützow (l. Rhein.) Nr. 25 P. U. v. Loewenich als Lt. Inf. Regt. Fuͤrst Leopold von Anhalt⸗ Dessau (1. Magdeburg.) Nr. 26 Kad. Lademann, Kad. v. Saucken als char. Fähnrs. Irf. Regt. Prinz Louis Ferdinand von Preußen (2 Magdeburg.) Nr. 27 P. U. v. Dobbeler als Lt. Inf. Regt. von Goeben (2. Rhein.) Nr. 28 P. U. Bigge als Lt. Inf. Regt. Graf Bose (1. Thüring) Nr. 31 P. U. Frhr. Treusch v. Buttlar⸗ Brandenfels als Lt., Kad. v. Lösecke als char Fähnr. 2 Thüring. Inf. Regt. Nr 32 P. U. v. Schmidt als Lt. Füs. Regt. Graf Roon (Ostpreuß.) Nr. 33 Kad. Glodkowski als char. Fähnr. Pomm. Füs. Regt. Nr. 34 Kad. v. Zawadzky, Kad. v. Puttkamer als char. Fähnrs. Füs. Regt. Prinz Heinrich von Preußen (Brandenburg.) Nr. 35 Kad. Schindler als char. Fähnr. Magdeburg. Füs. Regt. Nr. 36 P. U. Schröder als Lr., Lad. Wellenberg als char. Fähnr. Füs. Regt. ron Steinmetz (Westfäl.) Nr. 37 P. U. Feige als LAt. Füs. Regt. Fürst Karl Anton von Hobenzollern (Hohenzollern.) Nr. 40 Kad. v. Brunn, Kad. Rieth als char. Fähnts. Inf. Regt. Prinz Moritz von Anhalt⸗Dessau (5. Pomm.) Nr. 42 P. U. Belling als Lt., Kad. Breithaupt als char. Fähnr. Inf. Regt Herzog Karl von Mecklenburg⸗Strelitz (6. Ssipreus.) Nr. 43 P. U. Boenke als Lt., Kad. Winckler als char. Fähnr. Inf. Regt. von Stülpnagel (5. Brandenburg.) Nr. 48 Kad. v. Hartwig als char. Fähnr. 6. Pomm. Inf. Regt. Nr. 49. P. U. Speichert als Lt. 3. Niederschles. Inf. Regt. Nr. 50 P. U. Dübring als Lt. 4. Niederschles. Inf. Regt. Nr. 51 Kad. v. Mosch als char. Fähnr. Inf. Regt. von Alvensleben (6. Brandenburg.) Nr. 52 P U. Dziobek als Lt. 5. Westfäl. Inf. Regt. Nr. 53 P. U. Dihm als Lt., Kad. v Cochenhausen als char. Fähnr. Inf. Regt. von der Goltz (7. Pomm.) Nr. 54 P. U. von Knobelsdorff als Lt., Kad. Kühl als char. Fähnr. 3. Posen. Inf. Regt. Nr. 58 Kad. Reymann als char. Fähnr. Inf. Regt. Freiherr Hiller von Gaertringen (4. Posen.) Nr. 59 Kad. v. Below als char. Fähnr. Inf. Regt. Markgraf Karl (7. Brandenburg.) Nr. 60 Kad. v. Bülow (Ernst) als char. Fähnr. Inf. Regt. von der Marwitz (8. Pomm.) Nr. 61 Gefr. Hardt. Babr, Kad. char. Fähnrs. 3. Oberschles. Inf. Regt. Nr. 62 Kad. v. Brandt gen. Flender als char. Fähnr. Inf. Regt. General⸗Feldmarschall Prinz Friedrich Karl von Preußen (8. Brandenb.) Nr. 64 P U. Kaiser als Lt., Gefr. Kießlich 3 char. Fähnr. Füs. Regt. General⸗Feldmarschall Prinz Albrecht von Preußen (Hannov.) Nr. 73 Kad. v. Troschke als char. Fähnr. 1. Hannop. Inf. Regt. Nr. 74 Kad. v. Koschitzky als char. Fähnr. 1. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 75 Unteroff. Simon dieser als Fähnrich, Kad. Graf von Bothmer als char. Fähnr. 2. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 76 P. U. Hofmann als Lt. 2. Hannov. Inf Regt. Nr. 77 P. U von Sodenstern als Lt. Inf. Regt. Herzog Friedrich Wilbelm von Braunschweig (Ostfries.) Nr. 78 Kad. Fontane als char. Fähnr. Füs. Regt. von Gersdorff (Hess.) Nr. 80 P. U. Holthoff von Faßmann, P. U. v. Kaltenborn⸗Stachau als Lts., Kad. von Heemskerck als char. Fähnr. 2. Hess. Inf. Regt. Nr. 82 P. U. Wilezek als Lt., Kad. Green als char. Fähnr. Inf. Regt. von Manstein (Schleswig.) Nr. 84 Kad. Liebe als char. Fähnr. Inf. Regt. Herzog von Holstein (Holstein.) Nr. 85 Kad. Schneider als char. Fähnr. Füs. Regt. 1 2 P. U. v. Eschirshuit als Lt., Kad. v. Festenberg⸗ ij; char. Fähnr. 1. Nassau. Inf. Regt. Nr. 87 P. U. Musset als Lt. 2. Nassau. Inf. Regt. Nr. 88 P. U. Liebmann als Lt. Großberzogl. Mecklenburg. Füs. Regt. Nr. 90 Kad. Rau v. Holz⸗ hausen als char. Fähnr. Oldenburg. Inf. Regt. Nr. 91 P. U. v. Harbou als Lt., Gefr. v. Borcke als char. Fähnr. 5. Thüring. Inf. Regt. Nr 94 (Großherzog von Sachsen) P. U. Thieme als LSt, Gefr. v. Frankenberg u. Ludwigsdorf als char. Fähnr. 7. Thüring. Inf Regt. Nr. 96 P. U. Schaumburg als Lt. Inf. Regt. Nr. 97 P. U. v. Cappeln als Lt. Inf. Regt. Nr. 98 P. U. Ebelt als Lt., Kad. Schimmelschmidt als char. Fähnr. Inf. Regt. Nr. 99 Kad. Niemeyer als char. Fähnr. 1. Bad. Leib⸗Gren. Regt. Nr. 109 P. U. v. Arnim als Lt., Kad. von Bunsen als char. Fähnr. 2 Bad. Gren. Regt. Kaiser Wildelm I. Nr 110 Kad. v. Bomhard als char. Fähnr. 4. Bad. Inf. Regt. rinz Wilhelm Nr. 112 Kad. Heusch als char. Fähnr. 5. Bad.

f. Regt. Nr. 113 P. U. Beggerow als Lt., Gefr. Grohe als char. Fähar. 6. Bad. Inf. Regt. Kaiser Friedrich III. Nr. 114 u. v. Heimburg als Lt. Inf. Regt. Kaiser Wilhelm 2. Großherzogl. Hess.) Nr. 116 P. U. v. Kutzleben als Lt. 3. Großherzogl. Hess. Inf. Regt. (Leib⸗Regt.) Nr. 117 Kad. Arndt als char. Fähnr. 4. Froßherzogl. Hess. Inf. Regt. (Prinz Carl) Nr. 118 P. U. Gabriel als Lt. Inf. Regt. Nr. 128 Kad. von Trotha, Kad. v. Besser als char. Fähnrs. Inf. Regt. Nr. 130 Gefr. Frhr. v. der Horst als char. Fähnr. Inf. Regt. Nr. 132 P. U. v. Buchwaldt als Lt., Kad. Grotowsky als char. Fähnr. Inf. Regt. Nr. 135 Kad. v. Glasenapp als char. Fähnr. Inf. Regt. Nr. 136 P. U. Delius als Lt., Kad. Kektler als char. Fähnr. Inf. Regt Nr. 137 Kad. Waitz, Kad. Naumann als char. Fähnrs. Inf. Regt. Nr. 140 Kad. Metzke als char. Fähnr. Inf. Nr. 141 Gefr. Goebel als char. Fähnr. Bad. Inf. Regt. Nr. 142 Kad. Frhr. v. Bibra als char. Fähnr. Inf. Regt. Nr. 143 Kad. Preuße als char. Fähnr. Inf. Regt. Nr. 144 Kad. Mevyer als char. Fähnr. Königs⸗Inf.

Königin (Schleswig⸗Holstein.) Nr. 86 Packisch als

Regt.

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Nr. 145 P U. Frbr. v. Wacht meister als Lf., Kad. v. Köne⸗ mann, . Schweinichen als char. Fähnrs. Inf. Regt. Nr. 146 Kad. Feyerabend als char. Fähnr. Inf. Regt. Nr. 148 P. U. v. Usedom, dieser als Fähnr., Kad. Noack als char. Fähnr. Inf. Regt. Nr 149 Kad. Weyert als char. Fähnr. Inf. Regt. Nr. 151 P. U. Graf v. Schweinitz als 2t. Jnf. Regt. Nr. 154 Kad. v. Tschirnhaus ols char. Fähnr. Inf. Regt. Nr. 155 P. U. Hee. als Lt., Kad. Plewig als char. Fähnr. IZnf. Regt. tr. 156 P. U. Killmann als Lt., Kad. Wilcke als char. Fähnr. Inf t. Nr. 157 P. U. v. Kahlden als Lt. Inf. Regt. Nr. 158 P. U. v. Sydow als Lt. Inf. Regt. Nr. 160 Kad. Becké als char. Fähnr. Inf. Regt. Nr. 161 P. U. v. Hartwig als Lt. 3. Hanseat. Inf. Regt. Nr. 162 Kad. Viedebandt, Kad. Schnackenburg als char. Fähnrs. 5. Kannov. Inf. Regt. Nr. 165 P. U. Cleve als Lt. aeg.S Hess. Inf. Regt. Nr. 168 Kad. v. Meien als char. Fähnr. f. Regt. Nr. 172 Kad. Lindenau (Wilhelm) als char. 813 Inf. Regt. Nr. 174 Kad. v. Burgsdorff als char. Fähnr. Inf. Regt. Nr. 176 Kad. Busolt als char. Fähnr. Magdeburg. Jäger⸗Bat. Nr 4 Kad. Graf v. Baudissin als char. Fähnr. „Lauenburg. Jäger⸗Bat. Nr. 9 Kad. Kellner, Kad. v. der Marwitz als char. Fühnrs. Hannov. Jäger⸗Bat. Nr. 10 Kad. de Weiß als char. aähnr. Hess. Jäger⸗Bat. Nr. 11 Kad. Riedesel Frhr. zu

isenbach u. Alkfenburg, Kad. v. Papen als char. Fähnrs. Großherzogl. Mecklenburg. Jäger⸗Bat. Nr. 14 P.ll. Hanfstaengl, dieser als Fähnr., Kad. v. Loefen, als char. Fähnr. Kür. Regt. Königin (Pomm.) Nr. 2 Kad. v Leveßzow als char. Fähnr. Kür. Regt. Graf Wrangel (Ostvreuß.) Nr. 3 Kad. v. der Trenck als char. Fähnr. Kür. Regt. Kaiser Nikolaus I. von Rußland (Bran⸗ denburg.) Nr. 6 Kad. v. Rochow (Willy), Kad. v. Rochom (Hubertu ¹) als char. Fähnrs. Kür. Regt. Graf Geßler (Rhein.) Nr. 8 Kad. v. Leyser als char. Fähnr. 1. Brandenburg. Drag. Regt. Nr. 2 P. U. Frhr. v. Stosch als Lt. Gren. Regt. zu Pferde Freiherr von Derfflinger (Neumärk) Nr. 3 Gefr. Frhr. v. Schlot⸗ beim als char. Fähnr. Drag. Regt. von Bredow (1. Schles.) Nr. 4 Kad. Frhr. v. Esebeck als char. Fähnr. 1. Hannov. Drag. Regt. Nr. 9 Kad. Meßner als char. Fähnr. Schleswig⸗Holstein. Drag. Regt. Nr. 13 Kad. Asschenfeldt als char. Kur⸗ märk. Drag. Regt. Nr. 14 Kad. Kochs als char. Fähnr. 2. Bad. Drag. Regt. Nr. 21 Kad. Popp als char. Fähnr. Hus. Regt. von Zieten (Brandenburg.) Nr. 3 Kad v. Winterfeld als char. Fähnr. Hus. Regt. von Schill (1. Schles.) Nr. 4 Kad. v. Boehm als char. Fäbhnr. Maadeburg. Hus. Regt. Nr. 10 P. U. v. Etz⸗ dorff als Lt. 2 Westfäl. Hus. Regt. Nr. 11 Kad. Lipken als char. Fähnr. Hus. Regt. König Humbert von Italien (1. Heff.) Nr. 13 Kad. Vogt, Kad. Bodenstedt als char. Fähnrs. Ulon. Regt. von Katzler (Schles.) Nr. 2 P. U. Saenger als Lt. Ulan. Regt. Kaiser Alexander II. von Rußland (1. Brandenburg.) Nr. 3 Kad. p Kleist als char. Fähnr. Ulan. Regt. von Schmidt (1. Pomm.) Nr. 4 Kad. Frhr. v. Schimmelmann als char. Fähnr. Thüring. Ulan. Regt Nr. 6 Kad. Nolte als char. Fähnr. Ulan. Regt. Graf zu Dohna (Ostpreuß.) Nr. 8 Kad. Iversen als char. Fähnr. 2. Brandenburg. Ulan. Regt. Nr. 11. Kad. Boden⸗ stein, Kad. Schimmelpfeng als char. Fähnrs. Litthau. Ulan. Regt. Nr. 12 Gefr. Wendorff. Kad. Voerster als char. Fäbhurs. Ulan. Regt. Hennigs von Treffenfeld (Altmärk.) Nr. 16 Kad v. Branconi als char. Fähnr. 1. Garde⸗Feld⸗Art. Regt. P. U. v. Blücher als Lt. 2. Garde⸗Feld⸗Art. Regt. Kad. v. Blancken⸗ see als char. Fähnr. Feid⸗Art. Regt. Prinz Auagust von Preußen (Ostpreuß.) Nr. 1 P. U. George als Lt. 1. Pomm. Feld⸗Art. Regt. Nr. 2 P. U. Schiemann als Lr., Kad. Gaedke als char. Fähnr. Feld.⸗Art. Regt. General⸗Feldzeugmeister (1. B andenburg.) Nr. 3 P. U. Ahrens als Lt., Gefr. Schwarze als char. Fähnr. Feld⸗Art. Reat. Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern (Magdeburg.) Nr. 4 Kad. Balcke als char. Fähnr. Feld⸗Art. Regt. von Pod⸗ bielski (Niederschles.) Nr. 5 Kad. Schaper als char. Fähnr. Feld⸗Art. Regt. von Peucker (Schles.) Nr. 6 P. U. v. Mitschke⸗ Collande als Lt. 1. Westfäl. Feld⸗Art. Regt. Nr. 7 Kad. Wolff, Kad. Graf v. Looz⸗Corswarem als char. Fähnrs. Feld⸗Art. Regt. von Holtzendorff (1. Rhein.) Nr. 8 Gefr. Conzen als char. Faähnr. Schleswig. Feld⸗Art. Regt. Nr. 9 P. IU. v. Glinsky als Lt., Kad. v. Walterstorff, Kad. Jonas als char. Fähnrs. Feld⸗Art. Regt. von Scharnhorst (1. Hannov.) Nr. 10 P. U. v. Kuhlmann als Lt. Hess Feld⸗Art. Regt. Nr. 11 Kad. Frbr. v. Werthern als char. Fähnr. 1. Bad. Feld⸗Art Regt. Nr. 14 P. U. Warder, P. U. Frhr. v. Maillot de la Treille als Lts. Feld⸗Art. Regt. Nr. 15 Kad. Schmidt (Wolfgang), Kad. Müller als char. Fähnrs. Westpreuß. Feld⸗Art. Regr. Nr. 16 P. U. Nath als Lt. 2. Pomm. Feld⸗ Art. Regt. Nr. 17 Kad. Hillmann, Kad. Frbr. v. Wangenheim als char. Fähnts. Feld⸗Art Regt. Genrral⸗Feldzeugmeister (2. Brandenburg.) Nr. 18 P. U. Braeuer als Lt. Thüring. Felh⸗Art. Regt. Nr. 19 P. U. Schoeneberg als Lt. Posen. Feld⸗ Art. Regt. Nr. 20 Kad. Maslowski als char. Fähnr. Feld⸗Art. Regt. von Clausewitz (Oberschles) Nr. 21 P. U. Metscher, als Lt., Kad. Frhr. v. Schroetter, Kad. Schmidt (Ehrich) als char. Fähnrs. 2. West'äl. Feld⸗Art. Regt. Nr. 22 Kad. Mitscher als char. Fähnr. Holstein. Feld⸗Art. Regt. Nr. 24 Kad. v Schönfeldt, Kad. v. Wolfframsdorff als char. Fähnrs. Großherzoal. Hess. Feld⸗Art. Regt. Nr. 25 (Großherzogl. Art. Korps) P. U. Wagner als Lt. Nassau. Feld⸗Art. Regt. Nr. 27 P. U. Sarg As Lt. Feld⸗Art. Regt Nr. 31 Kad. Krüger als char. Fähnr. Feld⸗Art. Regt. Nr. 35 P. U. Großkreutz als Lt., Kad. Münchmeper als char. Fähnr. Feld⸗Art. Regt. Nr. 36 P. U. Hintze, P. U. Stein⸗ Fopf⸗Hartig als Lts. Fuß⸗Art. Regt. von Linger (Ostpreuß.) Nr. 1 Kad. Nast als char. Fähnr. Fuß⸗Art. Regi. von Hindersin (Pomm.) Nr. 2 Kad. Rausch als char. Fähnr. Fuß⸗Art Regt. von Dieskau (Schles.) Nr. 6 Gefr. Feilhauer als char. Fähnr. Rhein. Fuß⸗Art. Regt. Nr. 8 P. U. Buhle als Lr. Fuß⸗Art. Regt. Nr. 10 Kad. Biermann als car. Fähnr. Garde⸗Pion. Bat. P. U. Wollmann als Lt. Pion. Bat. Fürst Radziwill (Ostpreuß.) Nr. 1 Kad. Walter als char. Fähnr. 8

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Nordost⸗Deutschland (von der Elbe und der Westgrenze Sachsens an) nebst Dänemark. Handbuch für Reisende, von K. Baedeker. Mit 30 Karten und 40 Plänen. 26. Auflage. Leipzig, Verlag von Karl Baedeker, 1899. Auch diese neueste Auf⸗ lage des Führers ist, den eingetretenen Veränderungen entsprechend. in allen Theilen berichtigt und ergänzt. Neu hinzugekommen sind die Pläne von Dessau, Freiberg,. Greifswald, Helsingör, Heringsdorf, Hirschberg, Kiel, Schleswig, Swinemünde, Thorn, Wismar, Witten⸗ berg, Zwickau, die Karten von Fürstenstein und Umgebung, der südlichen Umgebung von Glatz, von Heringsd und Ahlbeck, dem Heuscheuer⸗Gebirge, der nördlichen Umgebung von Kopenhagen und dem unteren Lauf der Trave, sowie ferner ein Panorama des Riesengebirges. Die praltische Ennrichtung, welche es ermöglicht, je nach dem Ziel, den betreffenden Abschnitt herauszutrennen, um ihn bequemer in der Tasche mitzufütren, wird den Reisenden will⸗ kommen sein. Jede der sechs Abtheilungen des Buches: 1) Berlin und Potsdam, 2) Hamburg, Schleswig⸗Holstein, Lübeck, Mecklenburg, Pommern, 3) Preußen, Posen, 4) Schlesten, 5) östliche Provinz Sachsen, Anhalt, Königreich Sachser, 6) Dänemark, ist zu diesem Zweck selbständig gebeftet und kann somit einzeln benutzt werden.

Unter den drei letzten Bändchen der bekannten Kollektion „Unterwegs und Daheim (Breslau, Schlesische Verlags⸗ Anstalt von S. Schottländer) findet sich neben zwei Novellenbüchern auch wieder ein interessantes dramatisches Werk: ein anmuthiges Lust⸗ s Karl Jaen „Die Falkenburg“. Mit sfeinem

Humor wird darin das Recht und die Bedeutung der in wah Sittlichkeit wurzelnden Moral gegenüber dem die achtenden Emanzipationsdrange verfochten. Die benswürdige Heiterkeit dieses Bühnenstücks bildet ein wohlthuendes sewicht zu dem düster⸗ernsten Charakter iden anderen ändchen. Von den zwei Novellen, die Wilhelm Jensen unter dem Titel „Iris und Genziane“ vereinigt hat, zeigt namentlich „Die Genziane“ den Autor in der anziehenden Eigenart seiner Er⸗ zählungskunst. Die Novelle ist eine Art Seitenstück zu Kleist's be⸗ kannter Erzählung „Der Findling“; hier ist der Findling, der die Familie, in der er Eltern⸗ und Geschwisterliebe gefunden, und der er zum Dämsn des Verderbens wird, weiblichen Geschlechts. Gegensatz zu der lapidaren Kürze und Gedrungenheit des Kleist'schen Stils fesselt Jensen den Leser durch lyrischen Stimmungsreiz. Neben diesem reifen Meister erscheint ein noch unbekannter Erzähler, M. Beerel, mit einer einen tragisch verlaufenen Ehekonflikt be⸗ handelnden Novelle: „Ralph Engelhardt“, in der die Verschieden⸗ heit der Lebenskreise und dementsprechend des Gefühls⸗ und Geistes⸗ lebens ein kurzes Liebes⸗ und Eheglück zum Scheitern briggt.

Gustav Kadelburg läßt im Verlage von Max Simson in Cbarlottenburg (Pestalozzistraße 99a) seine erste feuilletonistische Arbeit unter dem Titel „Humoristische Kleinigkeiten“ er⸗ scheinen. Der bekannte Mitverfasser von „Im weißen Röß'l“, „Auf der Sonnenseite“, „Goldfische“, „Die berühmte Frau“, „Der Herr Senator“, „Zwei glückliche Tage“ ꝛc. erweist ich auch in seinem neuen Werk als liebenswürdiger Plauderer und fein pointierender Humorist. Die „Humoristischen Kleinigkeiten“ gelangen am 31. März zur Ausgabe und sind durch alle Buchhandlungen zum Preise von 2 (geb) bezw. 3 (eleg geb.) zu beziehen.

„Die Bastille in der Legende und nach historischen Dokumenten.“ Unter diesem Titel hat der französische Archivar Funck⸗Brentano vor einiger Zeit ein Werk veröffentlicht, das mit der Leuchte der Forschung die von der Legende mit dem Reiz des Ge⸗ heimnißvollen und Phantastischen ausgeschmückte Geschichte des fran⸗ zösischen Staatsgefängnisses erbellt und an die Stelle alter, der willigen Phantasie des Volkes schmeichelnder Illusionen und poetischer Fabeln die nüchterne Wahrbeit setzt. Das Märzheft von „Nord und Süd“ (Breslau, Schlesische Verlags⸗Anstalt von S. Schott⸗ laender) veröffentlicht die Vorrede von Victorien Sardou, die gleich⸗ sam einen Extrakt des Gesammtwerks bietet, sowie den Aufsatz über die eiserne Maske, in dem Funck⸗Brentano das Rätbsel, das so viele Köpfe beschäftigt, zur überzeugenden Lösung bringt. Drei wichtige Urkunden sird in Falsimile beigefügt. Weitere Abschnitte in deutscher Uebersetzung sollen folgen. 3 8

Deutsche Juristen⸗Zeitung, herausgegeben von Professor Dr. Laband, Reichsgerichts⸗Rath a. D. Dr. Stenglein und Rechts⸗ anwalt, Justiz⸗Rath Dr. Staub. 4. Jabhrgang, Heft 1—6. Berlin, Verlag von Otto Liebmann. Preis vierteljährlich (6 Hefte) 3,50 Auch die im ersten Vierteljahr 1899 erschienenen Hefte dieser Zeit⸗ schrift, des einzigen Organs, das sich an den gesammten deutschen Juristenstand wendet und alle wichtigeren juristischen Fragen in den Kreis seiner Erörterungen zieht, enthalten eine Reihe von Auf⸗ sätzen, welche der Wissenschaft wie der Praxis, den Par⸗ lamenten wie der Presse manche Anregung, manche Klar⸗ legung gewähren. Professor Dr. Lothar uffert in München bespricht die Abweichungen der neuen Zivilprozeßordnung von der alten, Professor Dr. F. Endemann in Halle a. S. und Rechtsanwalt Gerhard in Berlin die Entwürfe eines preußischen Ausführungsgesetzes zum B. G.⸗ B. und eines preußischen Gesetzes über die freiwillige Gerichts⸗ barkeit, Senats⸗Präsident beim Reichsgericht Freiherr von Bülow die Wiedereinführung der Berufung in Strafsachen, Geheimer Rath, Professor Dr. Adolf Wach in Leipzig die bedingte Verurtheilung, Ge⸗ beimer Justiz⸗Rath, Professor Dr. von Bar in Göttingen die Frage des Gerichtsstandes der Presse, Professor Dr. Lammasch in Wien die Auslieferung wegen anarchistischer Verbrechen, Professor Dr. Paul Oertmann in Berlin die Entschädigung der Privat⸗Postanstalten, Regierungs⸗Rath Dr. F. Damme in Berlin die gesetzlihe Regelung des deutschen Patentanwaltwesens, Ober⸗Verwaltungsgerichts⸗Rath Hoffmann I den Entwurf des In⸗ ralidenbersicherungsgesetzes, Professor Dr. Viktor Ehrenberg in Göttingen den Entwurf eines Gesetzes über die privaten Versicherungs⸗ unternehmungen, Senats⸗Präsident beim Ober⸗Verwaltungsgericht, Wirklicher Gebeimer Ober⸗Regierungs⸗Rath Fuisting den Begriff und die Bemessungsgrundlage des gemeinen Werths im Sinne des preußischen Erganzungssteuergesetzes. Geheimer Hofratb, Professor Dr. Sohm in Leipzig verbreitet sich über „Adelsrecht und Namens⸗ recht“, Amtsrichter Dr. P. Schellhas in Rixdorf über „Richter und Richteramt nach dem 1. Januar 1900“‧, Senats⸗Präsident beim öster⸗ reichischen Obersten Gerichtshof, ehem. Finanz⸗Minister Dr. Emil Stein⸗ bach in Wien über die outen Sitten“ im Rechte, Professor Dr. van Calker in Straßburg i. E. über „Kriminalpolitik und Wehrkraft“, Professor Dr. Karl Binding in Leipzig über „Bundesrath und Staatsgerichtshof“, Professor Dr. Allfeld in Erlangen über „Individual⸗ und Freizeichen“, während Stadtratb und Vorsitzender der Armendirektion der Stadt Berlin Dr. E Münsterberg einen Beitrag jur Reform der Armen⸗ rechtspflege“ veröffentlicht. Zahlreiche andere wichtige Fee. sind unker der Rubrik „Sprechsaal“ erörtert. In besonderen eilagen endlich sind allgemein interessierende Entscheidungen des Reichsgerichts, des Reichs⸗Versicherungsamts, des Kammergerichts, des preußischen Ober⸗Verwaltungsgerichts, des bayerischen Obersten Landesgeri München, der Ober⸗Landesgerichte in Dresden, Stuttgart, Karlsruhe, Darmstadt, Rostock, Jena, Braunschweig, Hamburg und Colmar, des bessischen Verwaltungsgerichtshofes und ausländischer Gerichte mitgetheilt. 8 1

Blätter für Gefängnißkunde. Organ des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten, redigiert von dem Vorsitzenden des Vereinsausschusses, Geheimen Justiz⸗Rath Dr. jur. Oskar Wirth, Direktor der Strafgefängnisse dei Berlin zu Plötzensee und Rummels⸗ barg. 32. Band, Heft 3— 6. Verlag von G. Weiß in Heidelberg. Das Doppelbeft 3/4 enthält neben den regelmäßig wiederkehrenden Rubriken eine Reihe von Gutachten über Fragen, die in der vor⸗ jäbrigen (XI.) Versammlung des Vereins der deutschen Straf⸗ anstaltsbeamten in Darmstadt zur Berathung gelangten, nämlich über die Beschäfligung der Strafgefangenen zu Landeskultur⸗ arbeiten (von Ober⸗Direktor Marcovich in Marburg a. Drau und Strafanstalts⸗Direktor Link in Lichtenau), über die Beschäftigung der jugendlichen Gefangenen (von Ober⸗Inspektor Schink in Zwickau), über die „Rückfälligen“ und deren Behandlung (von Regierungs⸗Rath und Strafanstalts⸗Direktor von Engelberg in Mannheim, Straf⸗ anstalts⸗Direktor Sichart in Ludwigsburg, Privardozent Dr. W. Mittermaier in Heidelberg und Strafanstalts⸗Direktor Clement in Butzbach), sowie über die Verschärfung der Haftstrafen (von Straf⸗ anstalts⸗Direktor Klein in Berlin und Staatsanwalt Junghanns in Freiburg i. B.). In Heft 5/6 ist der Bericht über die in den Tagen vom 24. bis 27. Mai v. J. in Darmstadt abgehaltene XI. Ver⸗ sammlung des Vereins der deutschen Strafanstaltsbeamten nach stenographischen Aufzeichnungen veröffentlicht. S

Koloniales Jahrbuch. Beiträge und Mittheilungen aus dem Gebiete der Kolonialwissenschaft und Kolonialpraxis, heraus⸗ gegeben von Gustav Meinecke. Elfter Jahrgang, 3. Heft. Berlin W. 10, Deutscher Kolonial⸗Verlag. des Jahrgangs 6 ℳ. Das vorliegende Hest enthält außer einer Arbeit von O. Beta über de Palöstinareise Seiner Majestät des Kaisers, in der vornehmlich die Bodenbesitzverhältnisse in Syrien und Palästina behandelt werden, eine Abhandlung über „Deutsche atton in Brasilien“. Diese Veröffentlichung ist von besonderer Wichtigkeit, weil sie zeigt, unter welchen Bedingungen eine deutsche Kolonisation großen Stils in

Brasilien möglich wäre.

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ite Beilage

utschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen

Berlin, Donnerstag, den 23. Mürz

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Preußischer Landtag. Herrenhaus.

6 Sitzung vom 22. März 1899, 1 Uhr.

Auf der Tagesordnung steht zunächst die Interpellation des Grafen von Mirbach:

„Wann ist eine Gesetzesvorlage der Königlichen Staatsregierung, betreffend ein Fideikommißgesetz mit einer Herabsetzung des Fideikom mißstempels, zu erwarten?“

Der Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministeriums, Finanz⸗ Minister Dr. von Miquel erklärt sich bereit, die Inter⸗ pellation sofort zu beantworten.

Graf von Mirbach: Der Fideikommißstempel beträzt jetzt 3 % bei einer meist sehr hohen Taxe. Das widerspricht den agrarischen Bestrebungen, den Grundbesitz in der Familie zu erhalten. Bei der Berathung des Stempelsteuergesetzes ging ein Antrag dahin, zwar den Stempel von 3 % zu belassen, aber die Schulden bei der Be⸗ rechnung abzuziehen und den dreißigfachen Grundsteuerreinertrag der Berechnung zu Grunde zu legen. Ein anderer Antrag bezweckte, den Stempel auf 1 % zu ermäßigen. Man begnügte sich aber, um das Steapelgesetz nicht scheitern zu lassen, damit, eine Re⸗ solvtion wegen Ermäßigung des Stemvels anzunehmen. Der Finanz⸗ Minister meinte, daß eine umfassende Fideikommiß⸗Gesetzgebung noth⸗ wendig sei, bei welcher dann auch die Stempelfrage geregelt werden könne. Wir haben der Regierung Vertrauen geschenkt, wünschen aber nun, daß endlich dasjenige zur Geltung kommt, was der Finanz⸗ Minister über die Bedeutung der Fideikommisse mehrfach ausgeführt hat. Namentlich die Errichtung kleinerer und mittlerer Fideikommisse muß gefördert werden; sie sind für die agrarische Entwickelung viel wichtiger als die großen. Die Fideikommisse machten 1895 6 % der Gesammtfläche aus; auf Ostelbien entfällt nicht die Mehrzahl der Fideikommisse; denn in Westpreußen betrug die Fläche derselben nur 3,8 %, in Ostpreußen 3,14 %, in Sachsen da⸗ gegen 7,25, in Brandenburg 7,5 % und in Schlesien 13,66 %. An den Fideikommissen sind außer den Fürnlichen Häusern der Adel und das Bürgerthum interessiert. Fideikommißgüter zeichnen sich besonders durch große Waldungen aus, deren wirthschaftliche Bedeutung von allen Seiten anerkannt wird Wenn der Stempel ermäßigt wird, so wird dem Staate daraus kein großer Schaden entstehen, jedenfalls nur ein lucrum cessans, kein damnum emergens.

Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministeriums, Finanz⸗Minister Dr. von Miquel:

Meine Herren! Die Aeußerungen, welche Herr Graf Mirbach vorzutragen die Güte hatte, welche ich in einer früherer Sitzung des Herrenhauses gemacht habe, halte ich auch heute noch vollauf fest. Die Staatsregierung steht in ihrer Gesammtheit auf dem Boden der Gesichtspunkte, die aus diesen Aeußerungen sich ergeben. Die Staats⸗ regierung hat ihr damals gegebenes Versprechen, ein neues Gesetz über die Fideikommisse, auch vollkommen eingelöst. Unmittelbar nach der damaligen Sitzung sind die Vorbereitungen für diese schwierige Gesetz⸗ gebung in Angriff genommen. Zuerst galt es, den thatsächlichen Bestand der Fireikommisse in den verschiedenen Provinzen festzustellen. Es mußte eine förmliche neue Statistik, da die vorliegende völlig ungenügend war, aufgestellt werden, damit man insbesondere übersehen konnte: welche Provinzen vielleicht wenigstens in gewissen Bezirken ein Uebermaß an der durch Fideikommißbildungen herbeigeführten „Todten Hand“ haben, welche entbehren in zu großem Maße der festgelegten soliden Basis in dem landwirthschaftlichen Besitz. Dann kam es darauf an, die außerordentlich verschiedenen rechtlichen Verhältnisse der Fideikommisse in den einzelnen Provinzen ganz klarzustellen, denn wir haben ja für die alten Provinzen zwar ein einheitliches Gesetz, aher für die neuen Provinzen besteben ganz verschiedene Gesetze, ja, verschiedene Arten von Fideikommissen. Nachdem das Material auf diese Weise berbeigeschafft war, wozu eine geraume Zeit natürlich immer erforderlich war, hat der Herr Landwirthschafts⸗Minister sofort die Aufstellung der Grundzüge der Reform des Fideikommißwesens sich angelegen sein lassen, und das Staats⸗Ministerium hat nun, um die weitere Gesetzgebung zu fördern, die vorg schlagenen Grundzüge der Reform berathen und schließlich darüber Entscheidung getroffen. Dann ist die Sache wieder zurückgegangen an den Landwirthschafts⸗ Minister, welcher nun den Auftrag hatte, auf der Basis der vom Staats⸗ Ministerium festgestellten Grundzüge einen wirklichen Gesetzentwurf zu formulieren. Nun habe ich gerade vor ein paar Tagen den ersten vor⸗ läufigen Entwarf eines solchen Gesetzes, welcher die Bildung und Rechtsverhältnisse neuer Fideikommisse betrifft, bekommen, und es ist die Nachlieferung des zweiten Theils, betr. die höchst schwierige Frage

der Einwirkung der neuen gesetzlichen Grundsätze auf die bereits be⸗ stehenden Fideikommisse, sehr bald in Aussicht gestellt.

Meine Herren, darüber können Sie nicht im Zweifel sein, daß nach der soz'alen, wirthschaftlichen und rechtlichen Seite (Graf von Mirbach: Auch der politischen!) diese Aufgabe der Gesetzgebung eine der schwierigsten ist, und ich bin fest überzeugt, wenn Sie, wie ich hoffe, in nicht allzu langer Zeit den Entwurf bekommen, so werden Sie selbst sehen, welche schwierige Aufgabe der Gesetzgebung hier ge⸗ stellt ist. Meine Herren, der Herr Graf Mirbach sast, er lege haupt⸗ sächlich Gewicht auf die Bildung bäuerlicher Fideikommisse. Ich möchte dagegen nur beiläufig meine private Meinung aussprechen, daß ich zu den bäuerlichen Fideikommissen und zu der Geneigtheit unseres Bauernstandes zu solcher Fideikommißbildung sehr wenig Zutrauen habe. Das lehrt mich meine 40 jährige Erfahrung auf diesem Gebiete. Welche Erfahrungen haben wir mit der Güterrolle gemacht? Sie hat so gut wie garnicht gewirkt, mit Ausnahme in der Provinz Han⸗ nover, wo sie sich anschloß an eine wesentliche Umgestaltung des Agrar⸗ rechts, und eine feste, alte Sitte und Gewohnheit ihr zu Hilfe kam. Obwohl eine solche feste Sitte im Bauernstand in der Provinz West⸗ falen auch vorhanden war, und obwohl thatsächlich die Vererbung und Verschuldung in der Provinz Westfalen auf der Basis der Güterrolle stand, ist doch die Zahl der Eintragungen in die Güterrolle auch dort nur ein Mini⸗ mum gewesen; wir haben endlich die gleiche Erfahrung in den alten Provinzen, in Kurhessen, in Schleswig⸗Holstein gemacht, und haben uns schließlich überzeugen müssen, daß die freiwillige Aktion des Bauernstandes auf diesem Gebiete eine ungemein schwierige und seltene ist. Wir sind deshalb in der Provinz Westfalen dazu übergegangen, das Anerbenrecht für ein gesetzl ches Intestaterbrecht zu erklären und damit ist der Bauernstand in Westfalen vollkommen zufrieden. Er

freut sich, daß er seinerseits im Einzelfalle sich nicht zu entschließen braucht, sondern daß die Gesetzgebung dasjenige Erbrecht, unter dem er bisher thatsächlich gelebt hatte, nun zu einem gesetzlichen Intestat⸗ erbrecht gemacht hat. Also daß es gelingen wird, im großen Maßstabe den Bauernstand aus eigener Erwägung zur Kreierung von Fidei⸗ kommissen zu bringen, das halte ich für äußerst zweifelhaft; aber ich halte es auch nicht für möglich und das glaube ich, wird das Wichtigste sein, für diese kleineren Besitzungen unseres Bauern⸗ standes dieselben Rechtsprinzipien und Grundsätze anzuwenden, wie es bei der Fideikommißbildung der großen und mittleren Güter der Fall ist, man würde dann allerdings unterscheiden müssen, ob die gleichen Rechtsverhältnisse trotz der verschiedenen Objekte, Anwendung finden können. In Hannover haben Sie die Einrichtung des Stammgutes und vielleicht hat Herr Graf Knyphausen daran gedacht das eigentlich sich weit mehr für kleinere Besitzungen eignet, wie sie auch hier und da, namentlich in Ostfriesland, von alter Zeit her vorhanden sind, während die Fideikommißgesetzgebung mehr für die großen Güter geschaffen sein muß. Aber ich will darauf nicht näher eingehen. Es ist ja hier das Bestreben vorherrschend, welches allmählich auch die öffentliche Meinung erobert hat, daß wir an einem viel zu großen Wechsel des Besitzes in den Familien leiden, und daß dadurch die Landeskultur in immer größerem Maße geschädigt wird, und ferner, daß die Verschuldung wesentlich infolge des bisherigen römisch⸗recht⸗ lichen und landrechtlichen Erbsystems in einem Maße wächst, daß schließ⸗ lich der Grundbesitz mehr oder weniger in, die Hände des Kapitals gelangt (sehr richtig!) und daß es eines der wichtigsten sozialen und wirthschaftlichen Bedürfnisse des Landbesitzes geworden ist, nach dieser Richtung möglichst Wandel zu schaffen. (Sehr richtig!) Man kann das aber in verschiedenen anderen Formen thun. Man braucht nicht bloß den in vieler Beziehung doch recht schwierigen Weg der Bildung von Fideikommissen einzuschlagen. Wir haben beispielsweise durch das Anerbenrecht in dieser Beziehung doch schon recht viel erreicht, und wenn die Zustände in unserem Bauernstande durch das geltende Erb⸗ recht nicht noch viel schlimmer geworden sind, als wie sie heute schon sind, so liegt das allein daran, daß es keiner modernen, auf den römischen Prinzipien ruhenden Gesetzgebung gelungen ist, sich in den Bauernstand in der Weise hineinzudrängen, daß er sich unbedingt um dieses Erbrecht gekümmert hat. Auch selbst in den alten Provinzen ist in dieser Beziehung die dem deutschen Bauer am meisten kon⸗ venierende deutsche Rechtsanschauung doch immer noch Sitte und Ge⸗ wohnheit geblieben. So ist der Widerstand des Bauernstandes gegen das römische Erbrecht doch so stark gewesen, daß es weniger Schaden angerichtet hat, als man sonst vermuthet hätte.

Meine Herren, nun ist ja ganz zweifellos das Fideikommiß eine der Formen, die die Vererbung in der Familie fördern und die über⸗ mäßige Verschuldung verhindern. Es giebt aber auch, wie ich schon sagte, noch andere Formen, und es ist nicht nothwendig, bei diesem Bestreben, welches wir heute in der Agrarpolitik verfolgen, sich allein auf die Fideikommißbildung zu beschränken. Andererseits ist aber voll⸗ kommen zweifellos, daß die Reform des Fideikommißrechts dringend ist. Ich habe die Gesichtspunkte, nach denen meiner Auffassung nach der sich das Staats⸗Ministerium im wesentlichen angeschlossen hat das Fideikommißrecht reformbedürftig ist, an dieser Stelle schon früher dargelegt. Nach meiner Meinung ist heute der Fideikommiß⸗ inhbaber juristisch viel zu viel eingeengt. Man muß die Einengung vielmehr richten nach den heute uns beherrschenden wirthschaftlich⸗ sozialen Gesichtspunkten. Wir sind in dieser Beziehung noch viel zu viel an die alten einfachen ständigen Verhältnisse der Vererbung vom Vater auf den Sohn gebunden und müssen einen Schritt weiter gehen, wie das die englische Fideikommiß⸗ gesetzgebung schon längst gethan hat. Andererseits muß man bei dieser Reform und bei der Beurtheilung der Natur des Fidei⸗ kommisses auch, wie das Herr Graf von Mirbach schon hervorgehoben hat, auf den Gegenstand des Fideikommisses achten. Die Fidei⸗ kommißbildung, welche sich wesentlich auf Waldungen erstreckt, muß anders angesehen werden als die Fideikommißbildung, die darauf aus⸗ geht, kleine Ackerstücke zusammenzulegen zu einem großen Gut. Endlich, meine Herren, wird die Genehmigung der Fideikommisse nicht bloß von der Erfüllung der aufgestellten äußeren juristischen Voraussetzungen abhängen dürfen, sondern man wird auch bei jeder einzelnen Fideikommißbildung erwägen müssen: wie ist das Fidei⸗ kommißwesen in dem betreffenden Distrikt vertheilt? Ist da nicht schon zu viel Todte Hand? In anderen Bezirken hätte man sich zu fragen: mangelt es da nicht an diesen festen Besitzungen? (Sehr richtig!) Diese Fragen werden wir nothwendig erörtern müssen, und die Gesetzzebung wird sich darum zu kümmern haben. Die Fidei⸗ kommißbildung darf nicht vom rein rechtlichen Standpunkt allein ge⸗ regelt werden, und daher ist meines Erachtens das Ober⸗Landesgericht bei allem Respekt, den ich vor der Justiz habe, in diesem Falle doch nicht die geeignetste Behörde bei der Beurtheilung solcher sozial⸗ politischen und agrarpolitischen Gesichtspunkte. (Sehr richtig!) Ich will hierauf nicht näher eingehen und wiederhole nur: diese Frage ist eine ungemein schwierige, und man muß bei ihrer Lösung insofern vorsichtig als Politiker und auch als Parlamentarier verfahren, als man ein Gesetz vorlegt, welches Aussicht hat, die Widerstände, die doch gegen die Fideikommißausdehnung noch in hohem Grade vor⸗ handen sind, zu überwinden.

Nun hat Herr Graf Mirbach hauptsächlich nach dem Stempel gefragt. Meine Herren, ich habe früher schon gesagt, daß dieser Stempel von 3 % bei der Begründung eines Fideikommisses nach den Tendenzen der Gesetzgeber von 1822 einen Ausgleich bringen sollte gegenüber denjenigen Gütern, welche frei veräußerlich von der einen Hand in die andere wandern. Man hat gesagt: wir bekommen den Stempel hier nur einmal, dann wird nie wieder ein Veräußerungsfall vorkommen, wenn wir das Gut so festlegen; darin stecken sehr bedeutende Verluste und Ungleichheiten, und wir können daher bei der Bildung von Fidei⸗ kommissen nicht den Veräoßerungsstempel von 1 % nehmen, sondern

wir müssen mindestens 3 % fordern. Ursprünglich gingen die For⸗

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Staat 1899.

derungen in der Beziehung noch weiter. Dabei mag auch die damalige Tendenz etwas mitgewirkt haben, die überhaupt der Fideikommiß⸗ bildung nicht sehr günstig war, unter dem unmittelbaren Eindruck der Stein⸗Hardenbergischen Gesetzgebung.

Ich habe aber anerkannt: wenn sie einmal und soweit sie als eine soziale Rothwendigkeit oder wenigstens als ein sozialer Fortschritt er⸗ achtet wird, dann darf sie nicht künstlich durch die Höhe des Stempels verhindert werden und in dieser Beziehung die finanzielle Seite jeden⸗ falls nicht als allein entscheidend, sondern nur als sekundär angesehen werden und es kann dann nur die annähernd gleiche Belastung in den Vordergrund treten. Man muß auch solche Wege wählen, selbst wenn die Gesammthöhe der Belastungen die gleiche bleiben sollte, um die Gleichheit gegen die frei veräußerlichen Güter herzustellen, welche in der Art der Erhebung möglichst wenig Hindernisse gegen die Bildung neuer Fideikommisse bietet.

Aber wenn ich dies als allgemeinen Gesichtspunkt hingestellt habe, so ist es mir gar nicht eingefallen, schon jetzt, ehe das Gesetz selbst vorliegt, ehe ich die einzelnen Bestimmungen des Gesetzes kenne, eine neue Stempelgesetzgebung in Bezug auf die Fideikommisse en détail vorschlagen zu wollen. Es ist ja begreiflich, daß erst dann, wenn das Gesetz festgestellt ist in der Vorberathung, wenn ich die einzelnen Formen der Fideikommisse kenne und eine Reihe anderer Bestimmungen, z. B. die Bestimmung über den Reservefonds, der vorgesehen wird für jedes Fideikommiß, ich im stande sein werde, die betreffenden Stempel richtig zu bemessen. Also die Frage ist noch nach keiner Richtung entschieden. Den allgemeinen Gesichtspunkt, von dem ich ausgehe, habe ich den Herren gesagt. Es kann nicht eher definitiv entschieden werden über den Stempel, bevor nicht über seinen Inhalt entschieden ist, das werden die Herren wohl nicht bestreiten, und deswegen kann ich heute die Details einer anderweitigen Regelung des Stempelwesens für die Fideikommisse noch nicht mittheilen. Es hat ja auch Graf von Mirbach danach eigentlich gar nicht gefragt, ich würde auch eine solche Frage nicht beantworten können, aber die früheren Gesichtspunkte, die ich bei Gelegenheit der Berathung des allgemeinen Stempelgesetzes hier vorgetragen habe, werden nicht bloß von mir festgehalten werden, sondern auch wohl die Richtschnur bilden, nach welcher das Staats⸗Ministerium die ganze Stempelfrage regeln dürfte.

Auf Antrag des Freiherrn von Solemacher⸗Antweiler tritt das Haus in die Besprechung der Interpellation ein.

reiherr von Durant: Das Anerbenrecht in Westfalen ist ja ein Schritt auf dem Wege; aber dieses Anerbenrecht kann nur in den Landestheilen durchgeführt werden, wo die Erbsitte ihm günstig ist. Wo dies nicht der Fall ist, muß eben die Bildung von Fideikommissen aushelfen. Ich würde auch mehr Gewicht auf die Bildung kleinerer Fideikommisse legen, als auf die großen.

Freiherr von Solemacher⸗Antweiler: Ich habe 1895 dem Stempelsteuergesetz keine Schwierigkeiten bereiten wollen; die Aus⸗ führungen des Finanz⸗Ministers waren so wohlwollend, daß ich dachte, die Vorlage würde, wenn auch nicht im nächsten Jahre, so doch sehr bald kommen. Seitdem sind aber vier Jahre vergangen, und die Sache scheint mir jetzt immer weiter hinausgeschoben zu sein. Das entspricht nicht dem Eindruck, den ich damals von den Intentionen des Ministers gehabt habe. Ich kann also jetzt nur um eine gewisse Beschleunigung bitten und meine Reue darüber bekunden, daß ich mich damals von meinen politischen Freunden getrennt habe.

Herr von Levetzow hält das Anerbenrecht für zweckmäßiger als die Höferollen. Da die Regierung der Bildung von Fideikommissen geneigt sei, müsse sie in eine Aenderung des Stempels willigen, auch wenn die fiskalischen Interessen dadurch etwas beeinträchtigt würden.

Fürst Herbert Bismarck: Der Finanz⸗Minister hat von den Nachtheilen gesprochen, die die Verschuldung mit sich bringt. Wenn man da eingreifen könnte, würde man mehr erreichen als durch die Bildung von Fideikommissen. Ich habe vor mehreren Jahren im Reichstage ausgeführt, dan es für die Landwirthschaft nicht vortheilhaft wäre, wenn si? zu leicht Geld bekommen könnte. Die Ver⸗ schuldung ist häufig so groß, daß der Besitzer nur noch der Verwalter des Kapitalisten ist. Wenn die Fideikommißbildung erweitert wird, so wird man bei den Bauern zum Zwei⸗ kindersystem kommen, welches sich schon mehrfach zeigt. Falls es möglich wäre, die Verschuldung einzuschränken, würde damit mehr erreicht als mit Fideikommissen. Es würde dann möglich sein, größere Bauerngüter zu theilen. In einigen Provinzen giebt es Bauerngüter, die zu groß für einen Bauern, zu klein für ein Ritter⸗ gut sind. In dem republikanischen Frankreich giebt es eine stramme agrarische Schutzzollpolitik, weil dort der Gundbesitz so sehr ver⸗ theilt ist, während in dem freihändlerischen England die Landwirth⸗ schaft dem Ruin preisgegeben ist. Gerade bei einem so demokr tischen Wahlrecht, wie wir es haben, müßten wir dahin streben, möglichst viel Stimmen im Reichstage zu bekommen, die daran interessiert sind, daß die Landwirthschaft gedeiht. Eine Kreierung von zu großen bäuerlichen Fideikommissen würde nach⸗ theilig werden. Wir haben, Gott sei Dank, noch einen starken bäue lichen Nachwuchs. e Proletariat anheimfallen. Die Einschränkung der Beleihbarkeit des Grund und Bodens würde von Vortheil sein. Denn die Zinsenlast ist es, die den Landmann drückt. Wenn der Fideikommißstempel ehnas, 5 een wird, so wird der Ausfall für den Fiskus nicht erhe ein.

Graf von Mirbach: Ez ist nicht richtig, daß die Bauern nicht Werth darauf legen, ihren Grundbesitz für die Familie zu sichern. Das Streben ist wenigstens in meiner Heimath sehr groß. Aber ich will nicht bloß für die bäuerlichen Fideikommisse, sondern ganz allg mein das Hemmniß beseitigen. Gerade in der heutigen Zeit braucht man ein solches Bollwerk für die Landwirthschaft. Die Finanzfrage sollte man bei dieser Sache ganz außer Betracht lassen. Der Finanzz. Minister selbst hat 1895 die Bedeutung dieser Frage überzeugend nachgewiesen. 3

Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministeriums, Finanz⸗Minister Dr. von Miquel:

Ich habe schon vorhin gesagt, gegenwärtig kann die Stempelfrage nicht entschieden werden, weil das Gesetz noch nicht vorliegt, und auch die Art der Erhebung und die Zeit, in der der Stempel erhobe werden soll, wichtig ist. Aber ich kann hinzufügen, die finanzielle Frage würde bei einer solchen Reform in den Hintergrund treten. Mehr kann ich doch nicht thun. Der entscheidende Gesichtspunkt liegt nach meiner Meinung bei der Stempelfrage in der gleichen Belastung des Grundbesitzes. Wer ein Fideikommiß gründet, zahlt den Stempel nu einmal. Hinterher hört die Veräußerung auf, und der Staat ist nicht

Die jüngeren Söhne würden dann zu leicht dem 8