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ELETE
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C“ Insertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an: die Königliche Expedition des Beutschen Reichs-Anzeigers und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers
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2 Zer Bezugspreis beträgt vierteljähriich 4 ℳ 50 4. Alle Post-Anstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Host⸗Anstalten auch die Expedition
sW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Berlin SV., Wilhelmstraße Nr. 32.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Offizieren ꝛc. die Erlaubniß zur An⸗
legun
ertheilen, und zwar: des Komthurkreuzes des Königlich bayerischen
1
Militär⸗Verdienst⸗Ordens:
der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu
dem Generalmajor Pagenstecher, Kommandeur der 1. Infanterie⸗Brigade; des Komthurkreuzes zweiter Klasse des Königlich sächsischen Albrechts⸗Ordens: Allerhöchstihrem Flügel⸗Adjutanten, Obersten
Mackensen;
des Ritterkre *0Großh dem Gener
35. Division;
von
uzes erster Klasse mit Eichenlaub des erzoglich badischen Ordens vom
Zähringer Löwen:
al⸗Oberarzt Dr. Rothe, Divisions⸗Arz
der
des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Herzoglich
sachse
n-ernestinischen Haus⸗Ordens:
dden Leutnants Claus und von Scheve vom 2. Schlefischen Jäger⸗Bataillon Nr. 6;
der demselben Orden affiliierten silbernen
Verdienst⸗Medaille:
dem Feldwebel Gnewuch, den Vize⸗Feldwebeln Kunstmann und Peglow von demselben Bataillon;
des Fürstlich waldeckschen Verdienstkreuzes
dem
Generalstabs der Armee und pe
vierter Klasse:
Hauptmann von Wißenvgrff⸗ à la suite des önlichem Adjutanten Seiner
Königlichen Hoheit des Prinzen Friedrich Leopold von Preußen;
ferner:
des Ritterkreuzes des Königlich belgischen
1““
dem Leutnant Kauffmann
Leopold⸗Ordens: vom Hessischen
Bataillon Nr. 11;
des Ritterkre⸗
Isabella's der
uzes des Königli atholischen:
Jäger⸗
spanischen Ordens
dem Leutnant Krosta vom Dragoner⸗Regiment Prinz Albrecht von Preußen (Litthauisches) Nr. 1.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst
dem Geheimen Admiralitäts⸗Rath und vortra im Reichs⸗Marineamt Dr. jur.
geruht: enden Rath oltz den Charakter als
Wirklicher Geheimer Admiralitäts⸗Rath mit dem Range der Räthe erster Klasse zu verleihen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Kassierer der General⸗Postkasse, Rechnungs⸗ Rath Jeßnitzer in Berlin den Charakter als Geheimer Rechnungs⸗
Rath zu verleihen
8— “
bpekannimachangeg,..—
ander
weite Ausführungsvorschriften
zu dem Reichsgesete über die Ausdehnung der Unfall⸗
und Krankenver
S. 159 flgd.)
Unter Aufhebung
14. September
icherung vom 28. Mai 1 für den vermaltung betreffend.
1885
gendes bestimmt:
1) Betriebe der Heeresverwaltung
vom 28. Mai
1885 sind nur solche,
Arbeiter oder Arbeiterinnen beschäftigt werden.
2) Die Befugnisse und Obliegenheit behörden für die Unfallversicherung nach
setzes sind für
verwaltung durch die Intendanturen des 8 in 3 8 orps in Leipzig wahrzunehmen. werden nur diejenigen Betriebe,
Frthscheftches
Der
Sachsen an 9*
esch
Betriebe der sechfic Dresden und des XIX. (2. K. S.) Ausgenommen
sämmtliche
Berufsgenossenschaft für
lossen sind. 3 äftsbereich jeder Ausführungsbehörde
der Ausführungsvorschriften (G.⸗ u. V.⸗Bl. S. 120/121) wird Fol⸗
5 (R.⸗G.⸗Bl. Bereich der sächsischen Heeres⸗
vom
im Sinne des Gesetzes in denen bürgerliche
en der e Maßgabe dieses Ge⸗
eeres⸗ .S.) Armee⸗ hiervon
welche der land⸗ und forst⸗ das Königreich
erstreckt
sich auf alle zum Territorialbezirk des betreffenden Armee⸗ Korps gehörigen Betriebe.
Als Ausfü die gesammte
hrungsbehörde liegt den Korps⸗Intend Verwaltung der Unfalserjicherung
anturen in den
“
einzelnen militärischen Betrieben ob, soweit nicht durch Gesetz oder im Nachstehenden etwas Anderes bestimmt ist.
3) Mit der Vorlage der schriftlichen Anzeigen (§ 51 Abs. 5 des Gesetzes vom 6. Juli 1884) an die Korps⸗ Intendanturen, der Führung des Unfallverzeichnisses (§ 52 a. a. O.) und der Hmtersuchung der Unfälle (§S 53 bis 55 a. a. O.) wird die dem Betriebe unmittelbar vorstehende örtliche Verwaltungsbehörde (Artilleriedepots, Traindepots, Artillerie⸗ werkstatt, Geschoßfabrik, Pulverfabrik, Garnison⸗, Magazin⸗, Lazareth⸗Verwaltungen ꝛc.) beauftragt. Dieselbe hat auch die dem Bevollmächtigten der Krankenkasse 045 a. a. O.) zu zahlende Vergütung festzusetzen (§ 56 a. a. O.).
4) Diejenigen örtlichen Verwaltungsbehörden, denen die Korps⸗Intendanturen nicht vorgesetzt sünd) haben eine zweite Ausfertigung der schriftlichen Anzeige über Unfälle ihrer unmittelbar vorgesetzten Dienstbehörde einzureichen. Letztere wird auf Grund dieser Anzeige besonders zu erwägen haben, ob eine Betheiligung derselben an den Untersuchungsverhandlungen (§ 54 a. a. O.) nach Lage der Sache zweckmäßig ist.
5) Die schriftlich zu führenden Untersuchungsverhandlungen G 55 a. a- O.) sind unter Beifügung der zur Feststellung der
nischädigungen erforderlichen Lohnnachweisungen (§ 60 a. a. O) der Korps⸗Intendantur unmittelbar von der örtlichen Verwaltungsbehörde vorzulegen. Hinsichtlich der infolge des Unfalls erwerbsunfähig gewordenen Personen ist den Unter⸗ suchungsverhandlungen ein in der Regel von dem Arzte der betreffenden Krankenkasse auszustellendes Gutachten beizufügen, das sich über die Art der Verletzungen, sowie über die voraussicht⸗ liche Dauer und den Grad der Erwerbsunfähigkeit eingehend aus⸗ zusprechen hat. Dem Ermessen der Ausführungsbehörde bleibt es überlassen, in besonderen Fällen die Beibringung von militär⸗, bezirks⸗ oder spezialärztlichen Gutachten anzuordnen.
6) Die Feststellung der Enischädigungen (§§ 57 bis 59, 61, 63 bis 65 a. a. O.) hat durch die Korps⸗Intendanturen als Ausführungsbehörden zu erfolgen. Denselben obliegt außerdem noch die Anweisung der zu leistenden Entschädigungen durch die Postverwaltungen (§ 69 a. a. O.), die Abführung der von den Zentral⸗Postbehörden angeforderten Beträge an dieselben (§ 75 a. a. O.), ferner — nach Anhörung der ört⸗ lichen Verwaltungsbehörde — die Beschlußfassung darüber, ob den Krankenkassen die Fürsorge für den Verletzten über den Beginn der vierzehnten Woche. hinaus bis zur Be⸗ endigung des Heilverfahrens zu übertragen ist, sowie die ver an die Krankenkassen zu leistenden Erstattungen
n. 9. U)
7) Von der bewirkten Feststellung der Entschädigung hat die Korps⸗Intendantur, falls sie nicht der örtlichen Verwal⸗ tungsbehörde, in deren Betrieb der Unfall sich ereignet hat, vorgesetzt ist, an die der letzteren vorgesetzte Dienstbehörde Mittheilung zu machen.
8) Für den Geschäftsbereich einer jeden Ausführungs⸗ behörde wird vom 1. Oktober 1899 an ein Schiedsgericht mit dem Sitze am Standort der Ausführungsbehörde errichtet. Bis zu diesem Zeitpunkte bleibt das zur Zeit bestehende Schieds⸗ gericht für den Gesammtbereich der sächsischen Heeresverwal⸗ tung zuständig.
Die Vorsitzenden der Schiedsgerichte, sowie deren Stell⸗ vertreter werden durch das Kriegs⸗Ministerium bestimmt.
9) Jede Korps⸗Intendantur hat für das Schiedsgericht seines Geschäftsbereichs zwei Beisitzer und deren Stellvertreter aus der Zahl der Betriebsvorstände und deren dienstlichen Stellvertreter zu wählen.
Die beiden anderen Beisitzer und deren Stellvertreter sind nach näherer Bestimmung des vom Kriegs⸗Ministerium zu er⸗ lassenden Regulativs, betreffend die Vertretung der Arbeiter auf Grund des Gesetzes vom 6. Juli 1884, aus der Zahl der in den militärischen Betrieben beschäftigten, dem Arbeiterstande angehörenden Personen, welche den im 8§ 42 a. a. O. be⸗ zeichneten Kassen angehören, zu wählen. *
10) Die Namen und Wohnorte der sämmtlichen Beisitzer
der Schiedsgerichte und deren Stellvertreter sind nach bewirkter Wahl alsbald dem Kriegs⸗Ministerium mitzutheilen, welches die im 48 a. a. O. 1. öffentliche Bekannt⸗ machung sämmtlicher Mitglieder der Schiedsgerichte zur Aus⸗ führung bringt. 11) Unfallverhütungsvorschriften im Sinne des § 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1885 dürfen für Betriebe, deren örtliche Verwaltungsbehörde der Korps⸗ Inten⸗ dantur nicht unmittelbar unterstellt ist, nur im Einver⸗ ständniß mit der betreffenden vorgesetzten Dienstbehörde erlassen werden. Enthalten diese Vorschriften Strafbestimmungen, so sind sie vor dem Erlaß drei Vertretern der Arbeiter, welche nach Maßgabe des unter 9 Absatz 2 gedachten Regulativs zu -7,e sind, zur Berathung und gutachtlichen Aegerung vor⸗ zulegen. “
Dresden, den 28. März 1899. 8
Kriegs⸗Ministerium. von der Planiz.
Vorstehende Ausführungsvorschriften werden mit dem Hinzufügen bekannt gemacht, daß auf § 109
Grund von 8 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 für den
Bereich der sächsischen E
51 bis 55 a. a. O. den Ortspolizeibehörden zuge Verrichtungen denjenigen örtlichen Verwaltungsbehörden dieser Heeresverwaltung übertragen worden sind,
bereich sich der Unfall ereignet ͤͤhht.
Dresden, den 28. März 189b. 1““ Kriegs⸗Ministerium. ven bder Maziit.
1“
Königr
eich Preußen.
8 Gesetz, 8 betreffend die Feststellung des Staatshausha Etats für das Etatsjahr 1899.
Vom 27. März 1899. 8
Im, von Gottes Gnaden König von
8 —
82
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Wir Wilhe
verordnen, mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtages
der Monarchie, was folgt: 1 1
8 . Der (diesem Gesetz als Anlage beigefügte) Staatshaus⸗ halts⸗Etat für das Etatsjahr 1899 wird .
iin Einnahme “ eaauf 2 326 284 698 ℳ und
in Ausgabe auf 2 326 284 698 t auf 2 187 164 288 ℳ an fortdauernden und 8 auf 139 120 410 ℳ an einmaligen und außer ordentlichen Ausgaben festgesest.
Der (diesem Gesetz als weitere Anlage beigkfügte) Eta der Verwaltungseinnahmen und Ausgaben der Preußischen E für das Etatsjahr 1899 wird in innahme auf 600 ℳ und in Ausgabe auf 192 070 ℳ fest⸗ gestellt. § 3. 38 Im Jahre vom 1. April 1899/1900 können nach An ordnung des Finanz⸗Ministers zur vorübergehenden Verstärkung des Betriebsfonds der General⸗Staatskasse Schatzanweisungen bis auf Höhe von 100 000 000 ℳ, welche vor dem 1. Januar 1901 verfallen müssen, wiederholt ausgegeben werden. Auf dieselben finden die Bestimmungen der §88 4 und 6 des Ge⸗ setzes vom 28 September 1866 (Gesetz⸗Samml. S. 607) An⸗ wendung. ““
nämlich
Der inanz⸗Minister ist mit der Ausführung dieses Ge⸗ setzes beauftragt. Urkundlich unter Unferer Be Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Berlin im Schloß, den 27. März 1899. (L. S.) Wilhelm. ü u Hohenlohe. von Miquel. Thielen. Bosse. Pees zu. Hiohe gae ein. Shlansedt. s Freiherr von der Recke. Brefeld. von Goßler. Graf von Posadowsky. von Bülow. Tirpitz.
Bureau⸗ ilfsarbeiter Hoffmann zum expedierenden Sekretär und kalkulator ernannt worden.
Ministerium der öffentlichen Arbeiten.
Bei dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten sind die bisherigen Eisenbahn⸗Sekretäre Hecker: und Minde sowie der Regierungs Sekretär Carl Beckel zu Geheimen expedierenden Sekretären und Kalkulatoren, 88. 11
der Eisenbahn⸗Sekretär Baum, der Polizei⸗Sekretär Max Weber und der expedierende Sekretär und Kalkulator Wakter Schirmer zu Geheimen Registratoren und
die Kanzlei⸗Diätare Hugo Allner, Adolf Schulz und Adolf Rohloff zu Geheimen Kanzlei⸗Sekretären ernannt.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Ib Medizinal⸗Angelegenheiten.
Mitgliede der Akademie der Künste in Berlin, Groß⸗
herzoglich oldenburgischen Hof⸗Kapellmeister g. Albert
Dietrich in Berlin ist das Präͤdikat „Professor“ bei S 8
worden. “ 1“ 18
5
r Landwirthschaft, D 5 und Forsten. Re —— Departements⸗Thierarzt,
an der Thierärztlichen Hochschule 9 8,
Ministerium fü