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5W., Wilhelmstraße Nr. 32.
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des Deutschen Reichs-Anzeigers
und Aöniglich Preußischen Staats-Anzeigern
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
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1899.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Ober⸗ und Gouvernements⸗Auditeur, Geheimen Justiz⸗Rath Brüggemann beim Gouvernement von Berlin den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub,
dem Obersten a. D. von Byern zu Berlin, bisher Kom⸗ mandeur des 2. Großherzoglich Mecklenburgischen Dragoner⸗ Regiments Nr. 18, und dem Verwaltungsgerichts⸗Direktor von Bitter zu Osnabrück den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife,
dem Geheimen Regierungs⸗Rath von Henning zu Schleswig den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse,
dem Strafanstalts⸗Direktor von Heyden zu Görlitz, dem Geheimen Rechnungs⸗Rath Schaeder im Ministerium für Handel und Gewerbe und dem Kanzlei⸗Rath Bartz zu Berlin, bisher im Reichs⸗Marineamt, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, sowie
dem Aufseher Heinrich Crome zu Groß⸗Ilsede im Kreise Peine, dem Oberschmelzer Bernhard Althoff zu Oelsburg im Herzogthum Braunschweig, dem Maschinenmeister Dietrich Eickemeyer zu Nordstemmen, dem Werkmeister Wilhelm Mast zu Klein⸗Freden im Kreise Alfeld und den Vorarbeitern August Ahlborn und Friedrich Bühr⸗ mann zu Holtensen im Landkreise Göttingen das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Deutsches Reich.
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e Hauptmängel und Gewährfristen beim Viehhandel. 1
Vom 27. März 1899. 8
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.
verordnen auf Grund des § 482 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths, was folgt:
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841†. Für den Verkauf von Nutz⸗ und Zuchtthieren gelten als Hauptmängel: “ b I. bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maulthieren: 1) Rotz (Wurm) mit einer Gewährfrist von vierzehn agen; 2) Dummkoller (Koller, Dummsein) mit einer Gewähr⸗
frrist von vierzehn Tagen; als Dummkoller ist an⸗ zusehen die allmählich oder infolge der akuten Gehirn⸗ wassersucht entstandene, unheilbare Krankheit des c.Strn⸗ bei der das Bewußtsein des Pferdes herab⸗ esetzt ist; Panpfrgtet (Dampf, Hartschlägigkeit, Bauchschlägig⸗ keit) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; als Dämpfigkeit ist anzusehen die Athembeschwerde, die durch einen chronischen, unheilbaren Krankheitszustand der Lungen oder des Herzens bewirkt wird; 4) Kehlkopspfeifen. (Pfeiferdampf, Hartschnaufigkeit, 9 Rohren) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; aals Kehlkopfpfeifen ist anzusehen die durch einen chronischen und unheilbaren Krankheitszustand des 1— Kehlrgofr oder der Luftröhre verursachte und durch ein hörbares Geräusch gekennzeichnete Athemstörung; 5) e Augenentzündung (innere Augenentzündung, ndblindheit) mit einer Gewährfrist von vierzehn Dagen; als periodische Augenentzündung ist anzusehen die auf inneren Einwirkungen beruhende, entzündliche Veränderung an den inneren Organen des Auges;
6) Koppen (Krippensetzen, Aufsetzen, Freikoppen, Luft⸗ schnappen, Windschnappen) mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen;
II. bei Rindvieh:
1) tuberkulöse Erkrankung, sofern infolge dieser Er⸗
rrrankung eine allgemeine Beeinträchtigung des Nähr⸗
zustandes des Thieres herbeigeführt ist, mit einer Gewährfrist von “ Tagen;
2) Lungenseuche mit einer Gewährfrist von achtund⸗ zwanzig Tagen; 8 1“ Räude mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen;
. bei Schweinen: Rothlauf mit einer Gewährfrist von drei Tagen; 2) Schweineseuche (einschließlich Schweinepest) mit einer Gewährfrist von zehn Tagen.
8§ 2. 1 Für den Verkauf solcher Thiere, die alsbald geschlachtet werden sollen und bestimmt sind, als Nahrungsmittel für Menschen zu dienen Schlachtthiere), gelten als Hauptmängel: I. bei Pferden, Eseln, Mauleseln und Maulthieren: Rotz (Wurm) mit einer Gewährfrist von vierzehn 8 v111A114A4“ “
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II. bei Rindvieh: “ 8 tuberkulöse Erkrankung, sofern infolge dieser Er⸗ krankung mehr als die Hälfte des Schlachtgewichts nicht oder nur unter Beschränkungen als Rahrungs⸗ mittel für Menschen geeignet ist, mit einer Gewähr⸗ frist von vierzehn Tagen; bei Schafen: allgemeine Wassersucht mit einer Gewährfrist von
vierzehn Tagen; als allgemeine Wassersucht ist an⸗ zusehen der durch eine innere Erkrankung oder durch ungenügende Ernährung herbeigeführte wassersüchtige 8 Zustand des Fleisches;
IV. bei Schweinen:
1) tuberkulöse Erkrankung unter der in der Nr. II be⸗ zeichneten Voraussetzung mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen;
2) Trichinen mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen; 3) Finnen mit einer Gewährfrist von vierzehn Tagen. Urkundlich unter Unserer Unterschrift beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. “ Gegeben Berlin im Schloß, den 27. März 1899. 1 “ Wilhelm. Fürst zu Hohen
u“ 8 1. . Hafengebiet der Kiautschou⸗Bucht zerfällt in eine Außen⸗ und eine Innen⸗Rhede. Die Außen⸗ oder Tsintau⸗ Rhede wird begrenzt durch eine Linie von Pile Point nach der östlichen Huk der sogenannten Clara⸗Bucht und eine Ver⸗ bindungslinie von Kap Evelyn nach Nu⸗nui⸗san. Die Innen⸗ Rhede beginnt bei letztgenannter Verbindungslinie und wird im Norden begrenzt durch eine Linie von Womans⸗Island nach der Nordspitze von Chiposan.
Die Ankerplätze für die verschiedenen Schiffe und Fahr⸗ zeuge sind auf der anliegenden Karte kenntlich gemacht.
§ 2.
Der Führer eines einlaufenden Schiffes hat den An⸗ ordnungen des Hafen⸗Kapitäns bezw. dessen Beamten bei Anweisung des Ankerplatzes Folge zu leisten.
“ Das
§3.
Der Schiffsführer hat Ankunft und Abfahrt seines Schiffes
unter Vorzeigung des Meßbriefes auf dem Hafenamt anzu⸗
zeigen. Der Meßbrief wird dem Schiffer nach Empfang der
Zollklarierung und Entrichtung der Hafengebühr von 2 ½ Cts. pro Registertonne xa N
Der Schiffsführer ist verpflichtet, dem chinesischen Zoll⸗ amt ein genaues Verzeichniß der an Bord befindlichen Waaren “ einzureichen, welches Zahl der Kolli, Marken, stummer, Inhalt u. s. w. angiebt und dessen statistische An⸗ gaben auf Verlangen zu nernekesh. sind.
Opium darf nur in Originalkisten eingeführt werden. Die Einfuhr kleinerer Quantitäten ist verboten. Bei der An⸗ kunft ist Opium sogleich dem Zollamt zu deklarieren, welches die Ueberführung desselben in das Zolllager überwachen wird. Zuwiderhandlungen werden mit Konfiskation des Opiums und einer Geldbuße in Höhe des fünffachen Betrages des Werthes desselben — Mindestbetrag 500 Doll. — bestraft.
§ 5.
Die Einfuhr von Waffen, Pulver, Sprengstoffen und der zur Herstellung derselben dienenden Bestandtheile unterliegt amtlicher Kontrole; diese Waaren sind bei der Ankunft dem Hafenamt besonders zu deklarieren.
Schiffe mit Petroleum oder Sprengstoffen auf der in der Karte hierfür bestimmten Stelle zu ankern, bis die Ladung an einer vom Hafenamt zu bezeichnenden Stelle ge⸗ väscha . Diese Schiffe haben eine rothe Flagge am Fockmast u führen.
8 Vor Einnahme der oben 7,ν Gegenstände an Bord
von Schiffen im Hafen ist die Erlaubniß des Hafenamts ein⸗
zuholen, dessen Weisungen in jedem Falle zu befolgen sind. 6.
Schiffe mit einer ansteckenden Krankheit an Bord haben eine gelbe Flagge am Fockmast zu führen. Vor Einholung der Erlaubniß des Hafenamts ist es niemandem gestattet, das Schiff zu verlassen oder Verkehr mit dem Lande zu unterhalten.
12 Beim Ein⸗ und Auslaufsn des Schiffes ist die National⸗ flagge zu setzen.
§ 8. Die Abmusterung eines P issemannes eschieht auf dem Hafenamt oder dem die Heimath des Schißes vertretenden Konsulat. eder auf einem Konsulat abgemusterte Schiffs⸗ mann hat sich auf dem Hafenamt binnen 24 Stunden nach der unter Vorweisung des Abmusterungsscheins u melden.
Der Schiffer darf den Schiffsmann nicht ohne Genehmi⸗ gung des Hafenamts oder des die Heimath des Schiffes ver⸗
lohe.
tretenden Konsulats zurücklassen. Wenn für den Fall der Zurücklassung eine Hilfsbedürftigkeit des Seemannes zu be⸗ sorgen ist, so kann die Ertheilung der Genehmigung davon abhängig gemacht werden, daß der Schiffer gegen den Eintritt der Hilfsbedürftigkeit für einen Zeitraum bis zu 3 Monaten Sicherstellung leistet.
„Kein Schiffsmann darf eigenmächtig im Hafen zuruͤck⸗ bleiben.
§ 9
Entwichene Schiffsleute können durch Vermittelung des Hafenamts aufgegriffen und an Bord des Schiffes zurück⸗ gebracht, Schiffe und Wohnhäuser können nach solchen ab⸗ esucht werden. Personen, welche einem solchen Seemann Unterschlupf gewähren, obwohl ihnen dessen Ver ist, werden in Strafe genommen. 8
10. 1—
Der Schiffsführer ist 4 *2 den Tod jedes Passagiers oder Schiffsmannes, der im Hafen erfolgt, dem Hafenamt, sowie im Anschluß daran dem Standesamt zu melden. Die Anmeldung beim Standesamt unterbleibt ein Chinese iit. 5
““ 8 * 85 1““ Bei Streitigkeiten zwischen Schiffer und der Besatzung eines Schiffes, dessen Heimath nicht durch ein Konsulat im Schutzgebiete vertreten ist, steht dem Hafenamt die Entschei⸗ dung zu. * Durchführung seiner Entscheidung ist das Hafenamt befugt, durch Strafverfügungen Geldstrafen bis zu 350 Doll. oder Haftstrafe bis 16 Wochen festzusetzen.
12.
Jedes im Hafengebiete vor Anker liegende Schiff hat von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang an sichtbarer Stelle ein weißes Licht zu zeigen.
Feuer an Bord und Meuterei ist durch Nothsignal (Läuten mit der Glocke oder Flaggen⸗Signale) zur Kenntniß des Hafenamts zu bringen.
13.
Es ist verboten, im S.1ngehiete Ballast, Asche oder Unrath in das Wasser zu werfen. Der Gebrauch der Schiffs⸗ klosets auf vor Anker liegenden Schiffen ist dagegen gestattet.
Jedermann ist gehalten, Gegenstände, welche ihm gehören, oder welche seiner Obhut anvertraut sind, soweit sie eine Störung des Hafenbetriebes verursachen, zu entfernen. Er⸗ folgt die Entfernung nicht auf erhaltene Aufforderung, so ann sie auf Kosten des Besitzers durch die Hafenpolizei be⸗ wirkt werden.
Ohre Erlaubniß des Schiffers oder seines Stellvertreters ist ein Besteigen des Schiffes für jeden nicht gesetzlich dazu Befugten verboten.
Ohne Erlaubniß des Schiffers oder seines Stellvertreters ist es verboten, Dschunken, Leichter oder dergleichen Fahrzeuge am Schiff festzumachen. 5
Bojen dürfen nur mit Erlaubniß des Hafenamts gelegt werden. Unbelegte Bojen sind von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang zu beleuchten. Die Bojen unterstehen der Kontrole des sesenames welches sie aus Rücksicht auf den Verkehr und die Sicherheit oder entfernen kann.
5.
Zuwiderhandlungen gegen §§ 10 und 14 der Verordnung werden mit einer Geldstrafe bis zu 25 Doll., gegen I vnn 82 bis zu 100 Doll., gegen §§ 5 und 6 bis zu Doll estraft.
uwiderhandlungen gegen § 8 werden beim mit Geldstrafe bis 100 Doll., beim Schiffsmann mit ldstraf bis zu 25 Doll. oder Haft bis zu 25 Tagen geahndet.
üeee eree. gegen § 13 der Verordnung werden ni et n bis zu 50 Doll. oder Haftstrafe bis zu 1 Monat estraft.
Die in § 9 genannten Vergehen werden mit Geldstrafe bis Doll. oder mit Freiheilsstrafe bis zu drei Monaten geahndet.
Diese Verordnung tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.
Tsintau, den 15. Januar 1899. 1
Der Kaiserliche Gouvern fc ofendahl.
Senehmigt. en 31. März 1899. 1 Der Reichskanzler. In Vertretung: Tirpitz.
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Der Geheime Regierungs⸗Rath und vortragende Rath
im Königlich preußischen Ministerium für See und Gewerbe Lusensky und der Kaiserliche Direktor bei der Physikalisch⸗ Technischen Reichsanstalt, Professor Dr. Hagen sind für die Dauer von ferneren fünf Jahren zu beigeordneten Mitgliedern der Kaiserlichen Normal⸗Aichungs⸗Kommission ernannt worden.