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Zer Bezugspreis beträgt vierteljähriich 4 ℳ% 50 ₰. Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition
SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Einzelne Nummern kosten 25 ₰.
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Insertionspreis für den Raum einer Bruckzeile 30 ₰. Inserate uimmt an:
n: die Königliche Expedition des Beutschen Reichs-Anzeigers 1
und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers 8
Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
Mai, Abends.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
dem Wirklichen Geheimen Kriegsrath Pomme zu Berlin,
bisher Abtheilungs⸗Chef im Kriegs⸗Ministerium, den Stern zum Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub,
dem Obersten z. D. von Wenckstern zu Schöneberg bei Berlin, zuletzt Bezirks⸗Kommandeur des damaligen 1. Bataillons (Tilsit) 1. Ostpreußischen Landwehr⸗Regiments Nr. 1, und dem Geheimen Kanzlei⸗Rath Fabricius im Kriegs⸗Ministerium den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife,
dem Hauptmann Grafen zu Rantzau im 1. Garde⸗ Regiment z. F., dem Konsistorial⸗Rath Hein zu Magdeburg, bisher Mitglied des Konsistoriums der Provinz Sachsen, dem Rechnungs⸗Rath Kriegshammer und dem Kanzlei⸗Rath Franke im Kriegs⸗Ministerium, dem Bekleidungsamts⸗Ren⸗ danten a. D., Rechnungs⸗Rath Wenzel zu Jersitz bei Posen, dem Proviantamts⸗Direktor Andersch zu Hannover, dem Fabrikbesitzer, Hof⸗Ingenieur Seiner Majestat des Kaisers und Königs David Grove zu Berlin und dem Ober⸗ Roßarzt a. D. Sternberg zu Mainz, bisher beim Nassauischen Feld⸗Artillerie⸗Regiment Nr. 27, den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,
dem Geheimen Rechnungs⸗Rath Goldbach im Kriegs⸗ Ministerium, dem Proviantamts⸗Direktor a. D., Rechnungs⸗ Rath Buzello zu Karlsruhe i. B., den Garnison⸗Verwaltungs⸗ Direktoren a. D., Rechnungs⸗Räthen Baäensch zu Grabow a. d. O., bisher in Stettin, Martin zu Trier und Werner zu Schöneberg bei Berlin den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse,
dem Geheimen Kalkulator, Rechnungs⸗Rath Jung beim Kriegs⸗Ministerium, dem Topographen, Rechnungs⸗Rath Barchewitz und dem Trigonometer, Rechnungs⸗Rath Meßner, beide bei der Landes⸗Aufnahme, dem Garnison⸗Verwaltungs⸗Ober⸗Inspektor Liebich zu Schwerin i. M., bisher auf dem Truppen⸗Uebungsplatz Döberitz, dem Garnison⸗Verwaltungs⸗Inspektor a. D. Gorella zu Hirschberg i. Schl., bisher in Parchim, dem Garnison⸗ Verwaltungs⸗Inspeklor Bur ghof zu Stolp i. Pomm., dem Zahl⸗ meister a. D. Tschirdewahn zu Mülhausen i. E, bisher beim 4. Badischen Infanterie⸗Regiment Prinz Wilhelm Nr. 112, dem Ober⸗Roßarzt a. D. Haase zu Preuß.⸗Eylau, bisher beim Remonte⸗Depot Brakupönen, und dem Kasernen⸗In⸗ spektor a. D Wilkens zu Oldenburg, bisher bei der Garnison⸗ Verwaltung in Mainz, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse,
e Kasernenwärter Thurley bei der Garnison⸗Ver⸗ in Potsdam das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, owie
dem Intendantur⸗Kanzlisten Sommer bei der Intendantur des Garde⸗Korps, dem Geheimen Kanzleidiener Schultze im Kriegs⸗Ministerium, dem Meister Max Fillion bei der Artillerie⸗-Werkstatt in Spandau und dem Aufwärter Wil⸗ helm Schleicher bei der Haupt⸗Kadetten⸗Anstalt in Groß⸗ Lichterfelde das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen. .“ Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht:
den nachbenannten Beamten im Dienstbereich des Aus⸗ wärtigen Amts die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen ver⸗ liehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Großkreuzes des Großherzoglich oldenburgischen Haus⸗ und Verdienst⸗Ordens des Herzogs Peter
Friedrich Ludwig:
dem Gesandten in Oldenburg Dr. Grafen Henckel von
Donnersmarck;
des Großkreuzes des Ordens der Königlich rumänischen Krone:
dem Unter⸗Staatssekretär im Auswärtigen Amt, Wirklichen
Geheimen Legations⸗Rath Dr. Freiherrn von Richthofen;
des Großherrlich türkischen Medschidje⸗Ordens
erster Klasse:
dem General⸗Konsul in Athen, Geheimen Regierungs⸗ Rath Dr. Lüders;
der zweiten Klasse desselben Ordens: dem Legationes⸗Sekretär bei der Gesandtschaft in Teheran von Eckardt, bisher Dragoman bei der Botschaft in Konstantinopel; — der dritten Klasse desselben Ordens: dem Legations⸗Kanzlisten und Dolmetscher bei der Gesandt⸗ schaft in Athen, Hofrath Bieler, dem (Wahl⸗ Konsul A. Hamburger zu Patras, dem (Wahl⸗)Konsul C. Spengelin zu Corfu, dem (Waht⸗ gonsut von Zahn zu Calamata, dem (Wahl⸗)Konsul G. Dalleggio zu Syra;
der vierten Klasse desselben Ordens: dem Konsular⸗Agenten H. Schmidt zu Laurion, dem Konsular⸗Agenten N. Delenda zu
dem Sekretär Ernst beim Konsulat in Athen, dem Hilfsschreiber Gaigl beim Konsulat in Patras: des Großherrlich türkischen Osmanié⸗Ordens dritter Klasse: 8 dem Dritten Sekretär bei der Botschaft in St. Petersburg Freiherrn von Werthern, zugetheilt der Botschaft in Konstantinopel; der vierten Klasse desselben Ordens: dem Leutnant von Bosse, à la suite des Husaren⸗Regi⸗ ments Landagraf Friedrich II. von Hessen⸗Homburg (2. Hessi⸗ sches) Nr. 14, kommandiert bei der Botschaft in Konstantinopel, dem zeitweiligen Verweser des Konsulats in Patras Müller, “ dem (Wahl⸗)Vize⸗Konsul Caruso zu Zante, und dem (Wahl⸗)Vize⸗Konsul John Toole zu Cephalonia; des Offizierkreuzes des Königlich italienischen St. Mauritius⸗ und Lazarus⸗Ordens: dem Konsul Dr. Krüger zu Manila; der zweiten Stufe der dritten Klasse des Kaiserlich chinesischen Ordens vom doppelten Drachen: dem dem Konsulat in Alexandrien zugetheilten Königlich
sächsischen Gerichts⸗Assessor mit dem Charakter als Vize⸗Konsul
Dr. Eckardt; des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Königlich schwedischen Wasa⸗Ordens: dem Sekretär Pütz beim General Konsulat in Yokohama.
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Geheimen Ober⸗Postrath und vortragenden Rath im Reichs⸗Postamt Dr. Spilling den Charakter als. Wirklicher Geheimer Ober⸗Postrath mit dem Range eines Rathes erster Klasse zu verleihen. v11“
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Seine Maäjestät der Kaiser haben Allergnädi den Professor an der Königlich preußischen Landwirth⸗ schaftlichen Hochschule zu Berlin Dr. Frank zum Mitgliede des Gesundheitsamts zu ernennen und ihm den Charakter als
Kaiserlicher Geheimer Regierungs⸗Rath zu verleihen.
Bekanntmachung.
In Gemäßheit des § 8 des Gesetzes, betr. de Rechts⸗ verhältnisse der deutschen Schutzgebiete (R.⸗G.⸗Bl. 1888 St. 75), wird Nachstehendes veröffentlicht: Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 23. März 1899 beschlossen: der Deutsch⸗Ostafrikanischen Gummi⸗Handels⸗ und Plantagen⸗Gesellschaft auf Grund ihres vom Reichskanzler genehmigten Gesellschaftsvertrages die Fähigkeit beizulegen, unter ihrem Namen Rechte, ins⸗ besondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden.
Auszug aus dem Gesellschaftsvertrag.
Die unter dem Namen Deutsch⸗Ostafrikanische Gummi⸗Handels⸗ und Plantagen⸗Gesellschaft errichtete Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin. Die Dauer derselben ist nicht beschränkt. Der Zweck der Gesellschaft ist, in Ost⸗Afrika Grundbesitz zu erwerben und zu ver⸗ werthen, Handel mit Gummi und sonstigen Produkten, Land⸗ und Plantagenwirthschaft, namentlich Gummiplantagen, auch gewerbliche Unternehmungen und andere Handelsgeschäfte, welche damit in Ver⸗ bindung stehen, zu betreiben.
Die Organe der Gesellschaft sind der Verwaltungsrath und die Hauptversammlung. Die erforderlichen Bekanntmachungen werden im „Reichs⸗Anzeiger“ veröffentlicht. Fristen, welche in den Bekannt⸗ machungen angegeben werden, laufen von dem Tage, an welchem das betreffende Stück des „Reichs⸗Anzeigers“ ausgegeben wird, diesen Tag mit eingerechnet.
Das Grundkapital beträgt 150 000 ℳ und ist in 300 An⸗ theile zu je 500 ℳ getheilt. Dasselbe ist voll gezeichnet und zur Hälfte des Nennwerthes baar eingezahlt. Die Urkunden über die Antheile lauten auf den Namen. Die Zeichner der Antheile und deren etwaige Rechtsvachfolger bilden die Gesellschaft. Die Antheile sind untheilbar; sie haben die Eigenschaft der beweglichen Sachen. Einzelne Mitglieder können nicht auf Theilung des Gesellschafts⸗ vermögens klagen. Die Uebertragung von Antheilen kann nur durch schriftliche, den Erwerber nach Namen und Wohnort bezeichnende Ab⸗ tretungserklärungen erfolgen. Gegenüber der Gesellschaft ist die Uebertragung erst wirksam, nachdem sie ihr seitens des Veräußerers schriftlich angezeigt worden ist und der Erwerber unter Einreichung des Antheilsscheins die Umschreibung desselben auf seinen Namen im Antheilsbuch erwirkt hat.
Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Der Zeichner eines Antheils ist für die Zahlung detz vollen Nennbetrages desselben unbedingt verhaftet. Ueber die Vollzahlung hinaus haben die Mitglieder der Gesellschaft keine Verpflichtung.
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Die Urkunden über die Antbeile werden erst nach Einzahlung
des vollen Nennbetrages ausgehändigt. Ueber die Theilzahlungen wird auf einem. Interimsscheine quittiert. Durch Zeichnung oder Erwerb rvon Antheilen oder Interims⸗ scheinen unterwerfen sich die Mitglieder für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsverhältnisse dem in Berlin zu⸗ ständigen Gerichte.
Der Verwaltungsrath vertritt die Gesellschaft nach außen in allen Rechtsgeschäften und sonstigen Angelegenheiten derselden einschließlich derjenigen, welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erfordern. Der Verwaltungsrath führt die Verwaltung selbständig, soweit nicht nach diesen Satzungen die Hauptversammlung mitzuwirken hat. Gegen dritte Personen hat eine Beschränkung des Verwaltungsraths keine rechtliche Wirkung. Urkunden und Erklärungen des Verwaltungsraths sind für die Gesellschaft verbindlich, wenn sie unter der Firma der Gesellschaft von mindestens zwei Mitgliedern unterschrieben sind. Die Hauptversammlung vertritt die Gesammtheit der Gesell⸗ schafter. Ihre Beschlüsse und Wahlen sind für alle Mitglieder ver⸗ bindlich. In der Hauptversammlung berechtigt jeder Antbeil zu einer Stimme. Nach jedem Geschäftsjahre findet eine ordentliche Haupt⸗ versammlung vor Ablauf des Monats Dezember statt. Eine außer⸗ ordentliche Hauptversammlung wird berufen:
a. wenn über die Auflösung der Gesellschaft oder deren Ver⸗ schmelzung mit einer anderen Gesellschaft oder die Umwandlung ihrer rechtlichen Form zu beschließen ist;
b. wenn Mitglieder, welche zusammen wenigstens den dritten Theil der Antheile besitzen, die Einberufung fordern und dem Ver⸗ waltungsrath zur Vorlage an die Hauptversammlung einen formulierten Antrag einreichen, welcher innerhalb de⸗ Zuständigkeit der Haupt⸗ versammlung liegt; 8
c. wenn der Verwaltungsrath aus besonderem Anlaß die Ein⸗ berufung beschließt.
In der ordentlichen Hauptversammlung werden die Bilanz mit der Gewinn⸗ und Verlustrechnung, sowie der Verwaltungsbericht zur Kenntniß und etwaigen Erörterung gebracht und wird über die Ge⸗ nehmigung der Bilanz, sowie die damit der Verwaltung zu ertheilende Entlastung Beschluß gefaßt. Außerdem steht der ordentlichen Haupt⸗
versammlung der Beschluß über jede Vorlage zu, welche nicht der
außerordentlichen Hauptversammlung überwiesen ist, insbesondere:
a. über die Aufnahme von Anleihen,
b. über Aenderungen und Ergänzungen der Satzungen, insbesondere Aenderungen und Erweiterungen des Zwecks der Gesellschaft.
Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft wird nach Tilgung ibrer Schulden das Vermögen nach Verhältniß der auf die Antheile geleisteten Einzahlungen unter die Mitglieder vertheilt.
Die Aufsicht über die Gesellschaft wird vom Reichskanzler aus⸗ geübt. Der Vertreter der Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an jeder Versammlung des Verwaltungsraths und an jeder Hauptversamm⸗ lung theilzunehmen, von dem Verwaltungsrath jederzeit Bericht über die Angelegenbeiten der Gesellschaft zu verlangen, auch die Bücher und Schriften derselben einzusehen, sowie auf Kosten der Gesellschaft, wenn dem Verlangen der dazu berechtigten Mitglieder der Gesellschaft nicht entsprochen wird, oder aus sonstigen wichtigen Gründen eine außerordentliche Hauptversammluang einzuberufen. Der Genehmigun der Aufsichtsbehörde sind insbesondere unterworfen:
a. die Aufnahme von Anleihen,
b. die Beschlüsse der Gesellschaft, nach welchen eine Aenderung oder Ergänzung der Satzungen erfolgen, die Gesellschaft aufgelöst, mit einen v vereinigt oder in ihrer rechtlichen Form umgewandelt werden soll.
Berlin, den 16. Mai 1899.
Auswärtiges Amt, Kolonial⸗Abtheilung.
Im Auftrage: Hellwig.
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In Leer wird am 23. Mai d. J. mit einer Seeschiffer⸗
für große Fahrt begonnen und mit derselben te
eine Seesteuermanns⸗Prüfung verbunden werden.
Königreich Preußen. 8
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Dozenten an der Technischen Hochschule in Aachen, Professor Dr. Borchers zum etatsmäßigen Professor an dieser Anstalt zu ernennen, sowie dem Arzt Dr. med. Kirchberg in Altendorf den Cha⸗ rakter als Sanitäts⸗Rath zu verleihen.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und 8
Medizinal⸗Angelegenheiten.
Dem Ober⸗Bibliothekar an der Königlichen Universitäts⸗ Bibliothek zu Halle a. S. Dr. Max Perlbach sowie den Oberlehrern an der städtischen höheren Mädchenschule in Cassel Dr. Hermann Hormel und Wilhelm Kohlschmidt ist das Prädikat „Professor“ beigelegt worden.
Am Schullehrer⸗Seminar zu Waldau ist der bisherige kommissarische Oberlehrer, Prediger Berg endgültig als Seminar⸗Oberlehrer,
am Schullehrer⸗Seminar zu Peiskretscham der bisherige Zweite Präparandenlehrer Hein zu Rosenberg,
am Schullehrer⸗Seminar zu Hilchenbach der bisherige kommissarische Lehrer Petri,
am Schullehrer⸗Seminar zu Homberg der Seminar⸗Hilfslehrer Grau zu Dillenhurg un
bisherige
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