1899 / 139 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 15 Jun 1899 18:00:01 GMT) scan diff

E“ IIESIES“

8

Amsterdam. 11 EEEEöö“ Roggen St. Petersburger..

roßhandels ⸗Durchschnittspr reise von Getreid de

für den Monat Mai 1899

nebst euntsprechenden Angaben für den Vormonat. 8 Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amt.

1000 kg in Mark.

5 8 8 9 2 85

[Preise für prompte [Loko⸗] Waare, soweit nicht etwas Anderes bemerkt.)

eere ülenmH be

8 Königsberg. Sr1s

gen, guter, gesunder, 714 g per l...

en, guter, bunter, 770 bis 775 g per 1 fer, guter, gesunder, 447 g per 1 erste, Brenn⸗, 647 bis 652 g per 1

Breslau. gen, Mittelqualität...

6* * 8* 8 * 2

. 4

Mannheim. 1 Roggen, pfälzer, russischer, bulgarischer, mittel Weizen, pfälzer, russischer, amerik., rumän., mittel Hafer. badischer, württembergischer, mittel.. erste, badische, pfälzer, mittll . ünchen. Roggen, bayerischer, gut mittel..

ungarische, mährische, mittel. bayerische, gut mittel.. ten.

Roggen, Pester Boden.. Her⸗ ungarischer, prima.. . Hobatliche.. . Budapest

—— Mittelqualität.. n, - e.

er, 18 erste, Malz⸗

. .*

St. Petersburg.

v1““ e“

wEEEe— .“*“ Riga. Roggen, 71 bis 72 kg per hll.. Weizen, 75 bis 76 kg per hl 8

Paris.

en Wöger lieferbare Waare des laufenden Monats

Hafer Gerste (Halle au blé)

Antwerpen. Donau⸗ S Azima, 74 bis 76 kg per hl. Californier, mittel

8

London. S a. Produktenbörse (Mark Lane). r rotb Aman v. .

b. Gazette averages. 1 5

eeanglisches Getreide, Dase Mittelpreis aus 196 Marktorten

Liverpool.

[Ghirka. Oregon Californier .. . Western Winter . Chicago Spring. Northern Duluth.

rd Kansas Nr. 2. G Plata engl. -.2

gelber

Chicago.

per Mai Wehhen, Lieferungs⸗Waare per Juli

2 New YPork. Red Winter Nr. 2 . Northern Spring Nr. 1 .. Lieferungs · Waare 8 Nea

Weizen, Odessa⸗

1 Bemerkungen.

1 Tschetwert Weizen ist 163,80, Roggen 147,4 98,28 kg angenommen; 1 Imperial Quarter ist für die

Monat Mai 1899

119,9

169,2 141,2 143,1

134,5 130,3

134,1

122,1

140,71 161,00 134,23 123,59

135,20 145,40 126,90 124,10

161,20 179,60 161,20 177,90

166,50 178,50 159,00 186,00 181,00

134,74 172,02 107,20 140,67

121,94 155,12

99,65 114/,53

112,17 146,22 109,09

105,52 113,99

109,20

112,57

137,51

124,98 127,39 124,73

121,85 119,18

118,54 128,24 135,40

133,36 144,28 141,69 134,86

141,69 133,49 131,61 126,94 120,69

110,96 112,68 127,33 127,13

Da⸗ gegen im or⸗ monat 137,63 155,93 133,95 124,50

132,20 144,80 123,20 126,50

158,90 178,60 160,60 175,00

164,00 185,00 159,50 186,50 181,00

135,48 175,11. 108,72 145,64

123,24 157,33 101,19 124,18

113,41 144,87 113,05

104,55 115,14

110,08 3 123,31

110,77 6 170,24 8 137,35 4 143,83

2 131,30 1 128,15 137,76

124,82 127,33 123,86

120,38 117,44

115,77 123,10 143,02

131,08 145,94 143,12

3 132,24 141,57 131,31 131,14 121,92 114,88

111,70 112,70

127,07 130,48 5 119,55

119,78] 119,17

eies =

eizennotiz

an der Londoner Produktenbörse = 504 Pfd. engl. gerechnet; für die

Gazette averages, d. h.

die aus den Umsätzen an 196 Marktorten

des Königreichs ermittelten Durchschnittspreise für einheimisches Ge⸗ treide, ist 1 Imperial Quarter Weizen = 480, Hafer 312, Gerste = 400 Pfd. engl. angesetzt. 1 Bushel Weizen = 60 Pfd. engl.; 1 Pfd. engl. = 453,6 g; 1 Last Roggen = 2100, Weizen 2400 kg. Bei der Umrechnung der Preise in Reichswährung sind die aus den einzelnen Tages⸗Notierungen im „Deutschen Reichs⸗ und Staats⸗ Anzeiger“ selkurse an der Berliner Börse zu Grunde gelegt, und zwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, für London und Liverpool die Kurse auf London,

ermittelten monatlichen Durchschnitts⸗

für Chicago und 1 88 Kurse auf New Pork, a

Odessa und ie Kurse auf St. und Amsterdam die Kurse auf diese

urg, lätze.

für St. für Paris,

E86

EEE Erdin h, o. 88 1ö11“ Deutscher Reichstag. 08,I1 8 Se

92. Sitzung vom 14. Juni 1899,

1 Uhr.

„Die dritte Berathung des Entwurfs eines Inva⸗ EEE wird mit der Spezialberathung

t. —2 2 meisten nur redaktioneller Art find.

liegen im Ganzen 47 Anträge vor, von denen

Zu 5,4 beantragen die Sozialdemokraten, die Erwerbsunfähigkeit schon dann als vorhanden anzusehen, wenn

der Arbeiter nicht mehr die

Hälfte dessen verdienen kann,

under Arbeiter der gleichen Art verdient, während e und den Beschlüssen der zweiten Lesung die Erwerbsunfähigkeit erst bei Ermäßigung auf ein Drittel ein⸗

treten soll.

Abg. Molkenbuhr (Sol.) weist darauf bin, daß bei den Knapp⸗ kie Rität

bei Verminderung der Erwerbsfähigkeit auf

Abg. Dr. Hitze (Zentr.) hält diesen Vergleich nicht für zutr

Der Antrag wird abgelehnt.

Zu § 5 („Besondere Kasseneinrichtungen“) liegt ein Kompromißantrag der Abgg. Dr. Hitze und Genossen vor, der dahin geht, daß die Kassenleistungen auch den Reichs⸗ zuschuß mit umfassen sollen.

Gebeimer Ober⸗Bergrath Dr. Fürst; Durch die von den Herren Abag. Dr. Hitze und Genossen jetzt beantragte Aenderung der Ziffer 3 a des 8 5 erledigen sich zum theil die Bedenken, die seitens der preußischen Regierung in der zweiten Berathung hervorgehoben worden sind, und die wesentlich darin gipfelten, daß es einzelnen Kasseneinrichtungen unmöglich sein würde, das bei ihnen bewährte System der Zusatzrente beizubehalten. Durch die jetzt beantragte Fassung wird es insbesondere dem großen allgemeinen Knappschafts⸗ verein in Bochum möglich sein, sein statutarisch begründetes

usatzrentenverfahren wenn ich es so nennen darf beizubehalten. ch habe seiner Zeit in der Kommission dargelegt, daß mnur in den ersten Jahren der Beitragsleistung diese Zusatzrente ge⸗ ringer sei als der Reichszuschuß, im Durchschnitt aber die Zusatzrente immer erheblich höher sein werde als der Reichszuschuß. Gegen die Anträge des Herrn Abg. Rösicke (Dessau) auf Nr. 358 und 361 der Drucksachen ist nichts einzuwenden. Im übrigen bleiben die Bedenken der preußischen Regierung, wie sie in der zweiten Berathung hervor⸗ gehoben worden sind, unverändert bestehen. Sie gingen, wenn ich Sie daran erinnern darf, dahin, daß die beantragten Zusätze unter Ta und 3 a des § 5 theils unnöthig, theils überflüssig sind wegen der besonderen Organisation der einzelnen für Preußen in Betracht kommenden Kasseneinrichtungen. Indessen wie die Sache jett liegt, wird sich daran nichts mehr ändern lassen, und die Kasseneinrichtungen werden versuchen müssen, mit diesen Bestimmungen auszukommen. Wichtig erscheint aber im Hin⸗ blick darauf, daß in den Kreisen der Bergwerksinteressenten, wie Herr Möller gestern zutreffend ausgeführt hat, diese Zusätze eine große Er⸗ regung hervorgerufen haben, ferner mit Rücksicht darauf, daß der Sinn der Zusatzbestimmungen einigermaßen zweifelhaft ist, jetzt authentisch zu interpretieren, was die Herren Antragsteller damit gemeint haben. Ich möchte da drei Punkte herausgreifen, die zum theil schon in der zweiten Berathung betont worden sind. Einmal können unter den Worten: „Beiträge der Versicherten und Beiträge der Arbeitgeber“ in Ziffer 1 a wohl ausschließlich nur diejenigen Beiträge verstanden werden, die auf Grund des Invpalidenversicherungsgesetzes für Reichszwecke erhoben werden, aber nicht diejenigen, die von den einzelnen Knappschaftsvereinen auf Grund ihres landesgesetzlich be⸗ stätigten Statuts für sonstige Zwecke erhoben werden. Ferner folgt daraus: bei der einzigen Kasseneinrichtung, die abweichend von den übrigen in Preußen in der Weise organisiert ist, daß eigentlich die einzelnen Knappschaftsvereine ihre Mitglieder sind, nicht die einzelnen Versicherten, bei der Norddeutschen Knappschafts⸗Pensionskasse, kann dieser Zusatz in Ziffer 1a nicht die Bedeutung haben, daß der dort enthaltene Grundsatz auf die Wahl der Arbeitervertreter in den Vor⸗ ständen der einzelnen Knappschaftsvereine anwendbar ist, daß vielmehr die Wahl der Arbeitervertreter zu den Vorständen nach wie vor auf Grund der Bestimmungen der Landesgesetz⸗ gebung und der bestätigten Statuten dieser Vereine ge⸗ regelt wird. Diese Zusatzbestimmung in Ziffer 1a des § 5 würde vielmehr nur die Bedeutung haben können, daß der darin enthaltene Grundsatz auf diejenigen Wahlen von Arbeitervertretern Anwendung findet, die in der Generalversammlung dieser von mir genannten Kasseneinrichtung vorgenommen werden, und aus denen der sogenannte Aufsichtsrath hervorgeht. Drittens ist festzustellen, daß bei dieser Norddeutschen Knappschafts⸗Pensionskasse die Vorschrift der Ziffer 3 a unausführbar ist; wenn man annimmt, daß die einzelnen in der Pensionskasse vereinigten Knappschaftsvereine gehalten werden sollen, von dem jetzigen Verfahren Abstand zu nehmen, das sie auf Grund des § 36 des Gesetzes ausüben, wenn man annimmt, daß die einzelnen Knappschaftsvereine nicht mehr in der Lage sind, in der bisherigen Weise die Reichsrenten auf ihre landesgesetzlichen Leistungen in Anrechnung zu bringen, so würde ein unlöslicher Widerspruch zwischen dieser neuen Fassung des § 5 und der Fassung des § 36 des Gesetzes entstehen. Deshalb dürfte wohl diese Ziffer 3a des § 5 in ihrer Anwendung auf die Norddeutsche Knappschafts⸗Pensionskasse nur so auszulegen sein, daß nach wie vor die einzelnen Knappschaftsvereine, die in der Norddeutschen Knappschafts⸗Pensionskasse vereinigt sind, auf Grund des § 36 das bisher ausgeübte Verfahren weiter ausüben dürfen. Ich würde den Herren, auf deren Initiative hier der § 5 eändert worden ist, dankbar sein, wenn sie mir diese Auslegung der Fasatzbestimmungen, die eine große Bedeutung für die weitere Hand⸗ habung des Gesetzes haben würde, bestätigen wollten.

Abg. Molkenbuhr findet es befremdend, daß den Knappschaften gestattet sein solle, den Reichszuschuß nicht für den betreffenden Arbeiter, sondern anderweitig zu verwenden.

Die Abgg. Möller⸗Duisburg (nl.), Franken (nl.) und Dr. Hitze bestreiten, daß den Arbeitern irgendwie der Reichszuschuß gekürzt werde.

Geheimer Ober⸗Bergrath Dr. Fürst: Die Ausführungen des Herrn Abg. Molkenbuhr nöthigen mich, noch ein paar Punkte richtig zu stellen. Zunächst ist es nicht richtig, daß der Reichszuschuß für einzelne Personen bewilligt wird, sondern er wird den Kasseneinrich⸗ tungen zu den von ihnen bewilligten Renten gewährt für den Fall, daß sie gewissen, in dem Se. festgesetzten Minimalforderungen entsprechen. Es liegt also ein Individualanspruch eines einzelnen Renten⸗ empfängers nicht vor. Das ergiebt unzweifelhaft die Fassung des Gesetzes von 1889 sowie seine Motive und die damaligen Verhandlungen. Folgt man weiter den Ausführungen des Herrn Abg. Molkenbuhr, so beweist das von ihm gewählte Beispiel, daß er er möge mir diese Bemerkung zuguthalten nicht vollständig in den Sinn der Sache eingedrungen ist. Es handelt sich nicht darum, daß jemand, der invalide wird, seine Zusatzrente in der fraglichen Höhe bekommt. Der Mann bekommt zweifellos seine volle Invalidenrente, aber außerdem von der angerechneten Knappschaftsleistung einen Theil, der nach Ihrer Absicht dem Reichszuschuß, nach der Absicht der Antragsteller dem Durchschnitt des Reichszuschusses entsprechen soll. Der Fall, daß ein Mann im Ganzen weniger erhält als den Reichszuschuß, ist nach dem Gesetz und den statutarischen Bestimmungen vollständig unmöglich. b

§ 5 wird mit dem Antrag Hitze angenommen.

Nach § 7a soll die See⸗Berufsgenossenschaft neben der Unfallversicherung auch die Invalidenversicherung der Seeleute einschließlich der Wittwen⸗ und Waisenversicherung für dieselben übernehmen. Ein Kompromißantrag der Abgg. Dr. ie und Genossen schlägt eine anderweitige redaktionelle Fassung vor, in der nur die Bestimmung neu enthalten ist, daß die Seeleute nicht bloß dann, wenn sie auf ausländische Schiffe übergehen, sondern auch, wenn sie aus anderen Gründen aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung ausscheiden, sich selbst weiter versichern dürfen.

Abg. Molkenbuhr weist darauf bin, daß nur die angebeuerten Seeleute, nicht die im Tagelohn beschäftigten Arbeiter versicherungs⸗ pflichtig seien. Die Rheder beschäftigten aber auf ihren Schiffen bis kurz vor der Ausfahrt nur Tagelohnarbeiter, die also im Falle der Verunglückung nicht versichert wären. Dagegen hätten Kautelen ge⸗ schaffen werden müssen, was leider nicht ges 82. sei.

§ 7a wird nach dem Antrage Hitze und Genossen (der in drei 7 a bis 7e zerlegt ist) angenommen.

Zu dem die Selbstversicherung betreffenden § 8 liegt ebenfalls ein redaktioneller Kompromißantrag vor.

Abg. Richter (fr. Volksp.) bedauert, daß die Haltung der Nationalliberalen diesem § 8 gegenüber eine andere geworden, weil dadurch die Aussicht abgeschnitten sei, diese Ausdehnung über die Regierungsvorlage hinaus zur Ablehnung zu bringen. Die Aus⸗ dehnung der Wartezeit auf 500 Wochen sei durchaus nicht ausreichend.

fährt der Redner fort, soll auf der Ausgleichun

der Risiken beruhen, die darch eine Zwangsversicherung herbeigefühn

wird, aber nicht dadurch, daß einzelnen Kategorien von Personen die Versicherung freigestellt wird. Dadurch wird die Zahl der schlechten Risiken vermehrt. Der Trost, daß die Freiwilligen⸗Versicherung bei der Krankenversicherung nicht erheblich ausgedehnt gewesen sei, ist nicht zutreffend, weil bei der Krankenversicherung der Reichszuschuß fehlt. Herr von Loebell ist von der Voraussetzung ausgegangen, daß recht viele Personen von der Selbstversicherung Gebrauch machen werden. Wenn das wirklich der Fall sein sollte, so wird es schwer sein, die Selbstversicherung wieder zu beseitigen. Wenn die Ablehnung der jetzigen Vorlage auch die Ablehnung des bestehenden Gesetzes bedeuten würde, so würde ich mich keinen Augenblick bedenken, die Vorlage abzulehnen. Aber das geltende Gesetz bleibt bestehen. Die Vorlage bringt zwar einige neue Fehler hinzu, sie beseitigt aber noch mehr Fehler, deshalb komme ich, kühl bis ans Herz hinan, zur Annahme dieser Vorlage, mit dem Bedauern, daß sie nicht besser geworden ist.

Abg. Hofmann⸗Dillenburg (nl.) beantragt, die Ab⸗ stimmung auszusetzen bis zur Erledigung des § 16 über die Warte⸗ zeit, welche für die Selbstversicherung von 400 auf 500 Wochen aus⸗ gedehnt werden soll. 8.

Die Debatte wird geschlossen. ausgesetzt.

Zu § 12 („Heilverfahren“) beantragen die Sozial⸗ demokraten, daß das Heilverfahren eingeleitet werden muß, wenn der Krankenkassenvorstand und der Vertrauensarzt der Versicherungsanstalt es beantragen.

Abg. Wurm (Soz.) empfiehlt diesen Antrag.

Abg. Roesicke⸗Dessau (b. k. F.) wundert sich, daß die Sozial⸗ demokraten einen Antrag stellen könnten, nach dem die angeblich so ab⸗ hängigen Vertrauensärzte der Versicherungsanstalten eine Entscheidung abgeben sollten. Der Antrag sei nicht nothwendig.

Abg. Stadthagen (Soz.) weist darauf hin, daß es sich hier um Vertrauensärzte der Versicherungsanstalten, nicht der Berufsgenossen⸗ schaften handele, daß der Krankenkassenverband die vorgeschlagene Aenderung befürwortet habe.

Abg. Möller⸗Duisburg erklärt sich ebenfalls gegen den Antrag der Sozialdemokraten.

§ 12 wird unter Ablehnung aller Anträge nach den Be⸗ schlüssen der zweiten Lesung angenommen.

Zu § 16 liegt ein Kompromißantrag vor, die Penachet für die Selbstversicherung auf 500 Wochen zu erhöhen.

Abg. Roesicke⸗Dessau erklärt, daß er nur bei Annahme dieses e. für die Ausdehnung der Selbstversicherung des § 8 stimmen önne.

§ 16 wird mit dem Antrage angenommen und danach

auch § 8.

Nach § 17 sollen Krankheitswochen als Beitrags⸗ wochen angerechnet werden, wenn die Krankheit nicht durch geschlechtliche Ausschweifungen verursacht ist. Diese letztere Bestimmung beantragen die Sozialdemokraten zu streichen.

Abg. Bebel (Soz.) tritt für diesen Antrag ein, weil auch bei der Pensionierung von Militär⸗ und Zivilbeamten nicht danach ge⸗ fragt werde, ob die Dienstunfähigkeit durch geschlechtliche Krankheiten verursacht sei. Die Annahme der in der Vorlage enthaltenen Vor⸗ schrift sei nur geeignet, die Verbreitung geschlechtlicher Krankheiten zu büeene weil die Leute sich scheuen würden, in die Krankenhäuser zu gehen.

Abg. Dr. Kruse (nl.) bittet, wie in zweiter Lesung, dringend Wum Annahme des sozialdemokratischen Antrages im Interesse der Gesundheitspflege.

Abg. Dr. Hitze: Es handelt sich nicht darum, daß denen, die durch geschlechtliche Krankheiten invalide werden, ihre Renten entzogen werden sollen, sondern diese Krankbeitswochen sollen nur nicht als Beitragszeit angerechnet werden. Die Renten werden dadurch nur um ganz minimale Beiträge gekürzt.

Abg. Roesicke⸗Dessau erklärt sich trotzdem für den Antrag, weil die Annahme dieser Bestimmung in diesem Gesetze der Aende⸗ rung der Krankenversicherung präjudizieren würde.

Nachdem Abg. Eickhoff (fr. Volksp.) und Abg. Bebel nochmals für den Antrag, Abg. Dr. Hitze gegen denselben gesprochen, erklärt sich

Abg. Bräsicke (fr. Volksp.) ebenfalls für den Antrag, weil die Wiederholung des Beschlusses der zweiten Lesung im Lande einen Sturm der Entrüstung hervorrufen würde. 8

Abg. Singer (Soz.): Die Verheimlichung dieser Krankheiten bringt eine Gefahr für die Gesundheit des ganzen Volkes mit sich.

Abg. Stötzel (Zentr.) erklärt sich gegen den Antrag, weil der⸗ selbe den guten Sitten widerspreche. 3

Abg. Freiherr von Richthofen⸗Damsdorf (d. kons.) hält es nicht für richtig, in der dritten Leesung ein Aenderung eintreten zu lassen an einer Bestimmung, die seit 10 Jahren bestehe.

Abg. Molkenbuhr: Der Antrag hat in der Kommission und in der zweiten Lesung vorgelegen. Mit Recht hat der verstorbene Graf Holstein üer. daß man beim Versicherungsgesetz keine Sittenrichterei treiben solle.

Abg. Freiherr von Richthofen⸗Damsdorf: Jedenfalls sind keine neuen Argumente vorgebracht worden.

Gegen die Stimmen der Konservativen und des Zentrums wird § 17 mit dem sozialdemokratischen Antrage angenommen.

Bei § 20 („Beiträge“) erklärt auf eine Anfrage des Abg. Trimborn (Zentr.)

Kaiserlicher Regierungsrath Dr. Beckmann: Auf die Anfrage des Herrn Abg. Trimborn habe ich dem hoben Hause mitzutheilen, daß nach den Regeln der Wahrscheinlichkeitslehre und nach menschlicher Vor⸗ aussicht die Beiträge, welche jetzt zur Erhebung kommen, jedenfalls ausreichen werden, die entstebenden Lasten dauernd zu decken. Was die zweite Frage betrifft, ob die bisbherigen Leistungen auf dem Gebsete der Heilfürforge durch die jetzigen Bei⸗ träge gleichfalls gedeckt werden, so möchte 1 darauf hinweisen, daß bei den Berechnungen, welche auf Grund der Beschlüsse zweiter Lesung angestellt sind, insgesammt für das Heilverfahren 161,1 Millionen Mark eingesetzt sind. Hiernach können im Durch⸗ schnitt jährlich, je nach der Höbe des erzielten Zinsfußes, 5 bis 6,5 Millionen Mark für Krankenfürsorge aufgewendet werden. Im Jahre 1897 haben die Versicherungsanstalten insgesammt 1,8 Millionen ausgegeben, im Jahre 1898 wird sich dieser Betrag auf etwa 2,5 Millionen stellen, sodaß also die bei den Berechnungen vor⸗ esehenen Beträge, die für die Heilfürsorge aufgewendet werden öͤnnen, ungefähr das Doppelte bis 2ffache des bisherigen Aufwandes ausmachen Die Versicherungsanstalten können also in ihrer Ge⸗ sammtheit über den bisherigen Umfang hinaus in Zukunft das Heil⸗ verfahren durchführen. Die Kosten hierfür im bisherigen Umfange sind auch bei den Berechnungen für jede einzelne Versicherungsanftalt vorgesehen, sodaß das, was für die Gesammtheit zutrifft, im bis⸗ herigen Umfange auch für die einzelnen Anstalten zutreffen wird.

§ 20 wird darauf angenommen.

Zu § 20 a („Gemeinlast und Sonderlast“) weist der

Abg. Richter darauf bin, daß durch diese Vorschrift die Ver⸗ sicherungsanstalten einheitlichen Vorschriften unterlägen; die Erträge würden gleichmäßig gestaltet, die Selbstverwaltung höre auf. Die Versicherungsanstalten hätten kein Interesse mehr, sorgsam zu wirth⸗ schaften, sie würden sich die Verwaltung bequemer machen; denn der Grundbetrag der Invalidenrente sei der Allgemeinheit zur Last gelegt. Man begebe sich damit auf die schiefe Ebene zur Zentralisation und zur einheitlichen Reichsanstalt.

8 20 a wird unverändert angenommen.

Zu § 40f beantragen die Sozialdemokraten, bei den Wahlen der Beisitzer der unteren Verwaltungs⸗

Die Abstimmung wird

behörden, die die Rentenanträge vorbereiten sollen, die geheime

9 unmittelbare Wahl unter Gleichberechtigung beider Geschlechter

einzuführen. g8 8 Abg. Stolle (Soz.) begründet den Antrag damit, daß die weib⸗ lichen Arbeiter bezahlten, also auch zum Mitsprechen berechtigt sein

üßten. üras 40f wird unter Ablehnung des Antrages angenommen. ezüglich der Rentenstellen 51) liegt ein Kom⸗ promißantrag der Abg. Dr. Hitze und Genossen vor, wonach die Beschlüsse zweiter Lesung dahin geändert werden sollen, daß die Landeszentralbehörden „im Falle des geschäft⸗ lichen Beduüͤrfnisses, insbesondere in Gegenden mit dichter Be⸗ völkerung“ Rentenstellen errichten können, und zwar nach Anhörung des Vorstandes und des Ausschusses der Versicherungs⸗ anstalt sowie des Verwaltungsorgans des betreffenden Kommunal⸗ verbandes. (In der zweiten Lesung war die Zustimmung dieser Organe beschlossen worden.)

Abg. Hauß (b. k. F.) erklärt, daß die Rentenstellen das Gesetz populärer machen würden als es bisber in den Reichslanden sei.

Abg. Richter: Der Antrag Hitze enthält erbebliche Verschlechte⸗ rungen gegenüber den Beschlüssen der zweiten Lesung. Um Miß⸗ verständnissen vorzubeugen, bemerke ich, daß der Abg. Schmidt⸗Elberfeld den Antrag nur für seine eigene Person unterzeichnet hat. Wer nur angehört wird, trägt nicht die volle Verantwortlichkeit für die Ent⸗ scheidung. Würde der Paragraph in der vorgeschlagenen Fassung angenommen, so würde das auf Grund der folgenden Paragraphen noch weitergehende Konsequenzen haben. Ich muß sagen, daß mit Ausnahme der Zentrumspartei und einzelner weniger Abgeordneten sonst diese ganze Einrichtung gar keine Freunde hat. Wenn trotzdem eine solche Bestimmung in dieses Gesetz hineinkommt, so kann ich mir das nur aus taktischen Verschiebungen und daraus erklären, daß man diese Frage mit anderen Fragen in Verbindung bringt. Der finanzielle Ausgleich, auf den man besonderen Werth legt, soll gesichert werden. Ich glaube aber, daß dieser Paragraph mit dem Gesetz in gar keinem organischen Zusammenhang steht, und daß etwas Gutes zu stande käme auch ohne eine solche Bestimmung. 1

§ 51 wird nach dem Kompromißantrage angenommen, ebenso die übrigen Bestimmungen über die Rentenstellen.

Zu § 74b („Reichs⸗Versicherungsamt“) führt der

Abg. Hofmann⸗Dillenburg (nl.) aus, daß der Reichskommissar und damit die Aufsichtsbehörde für die Versicherungsanstalten ge⸗ strichen sei. Das Reichs⸗Versicherungsamt habe zwar das Recht, aber nicht die Pflicht, die Geschäftsführung der Versicherungsanstalten zu überwachen.

Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:

Das Reichs⸗Versicherungkamt wird die Entwickelung, welche die Festsetzung von Renten in den einzelnen Versicherungsanstalten nimmt, statistisch aufmerksam verfolgen und namentlich diese Statistik ver⸗ gleichen mit der Altersgruppierung und den sonstigen Verhältnissen, welche auf die Gewährung von Renten einwirken; es wird unzweifel⸗ haft in all den Fällen, wo die Statistik die Vermuthung zu begründen scheint, daß bei Festsetzung der Renten nicht mit der genügenden Ge⸗ wissenhaftigkeit und Strenge verfahren wird, Revisionen der Ver⸗ sicherungsanstalten vornehmen. Im vorigen Jahre sind von 17 dem Reichs⸗Versicherungsamt unterstellten Versicherungsanstalten 11 revidiert worden. Diese Thätigkeit wird das Reichs⸗Versicherungsamt jedenfalls nicht einschränken, sondern im Hinblick auf den Fortfall des Staats⸗ kommissars wesentlich verstärken.

Ich glaube, damit wird der Anregung des Herrn Vorredners vollständig Genüge geschehen sein.

Die Bestimmungen über das Reichs⸗Versicherungsamt werden nach den Beschlüssen zweiter Lesung angenommen, ebenso ohne Debatte die weiteren Paragraphen bis § 130.

Darauf wird um 5 ³¾ Uhr die weitere Berathung bis Donnerstag 1 Uhr vertagt. (Außerdem erste und zweite Lesung des Abkommens mit England bezüglich der Handels⸗ beziehungen.)

Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.

Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten.

(Aus den „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“, Nr. 24 vom 14. Juni 1899.)

Pest.

Türkei. Im Hafen von Bassorah ist am 25. Mai auf einem Dampfer mit Pilgern aus Djeddah ein Pesttodesfall festgestellt.

Egypten. In Alexandrien sind seit dem Ausbruche der Seuche am 3. Mai bis zum 10. Juni Abends igsgesammt 22 Per⸗ sonen (darunter 10 Europäer) von der Pest befallen worden; davon sind 7 (3) der Krankheit erlegen. Es erkrankten am 3. und 17. Mai je 1, in der Zeit vom 23. Mai bis 3. Juni 8 Personen. Am 6. Juni traten 4 neue Fälle auf und bis zum 10. Juni weitere 8 mit 5 Todesfällen. Trotz eingehender Nachforschungen ist es nicht gelungen, den Ausgangspunkt der ersten Erkrankungen aufzufinden; diese be⸗ trafen Personen, welche seit Jahren Alexandrien nicht verlassen hatten.

Britisch⸗Ostindien. In der Zeit vom 29. April bis 6. Mai at ein weiterer allgemeiner Rückgang der Seuche in Indien statt⸗ sefandes. Es erlagen der Pest in der Stadt Bombay 319 Per⸗ sonen (in der Vorwoche 360), in der Präsidentschaft gleichen Namens 605 (620)0. In dem Eingeborenenstaate Cutch ist gleichfalls eine Abnahme im Stande der Seuche eingetreten, während dieselbe in einem oder zwei anderen der in der Präsidentschaft Bombay gelegenen Bezirke um ein geringes zugenommen hat. Aus Kurrachee wurden 199 Peststerbefälle (207) gemeldet. In der Provinz Bengalen sind nur im Howrah⸗Bezirke neue Erkrankungen vorgekommen; in der Stadt Kalkutta hat sich die Zahl der Todesfälle von 125 auf 83 vermindert. Im Punjab ist der Stand der Seuche im Jullunder⸗Bezirk beinahe unperändert; aus dem Hoshiarpur⸗ Bezirk wurden keine Fälle gemeldet. In der Präsidentschaft Madras erfolgten im Ganzen 12 Peststerbefälle. Im Staate Mysore sowie in dem Kolar⸗Goldfelder⸗Bezirk hat die Seuche abgenommen. In den Zentralprovpinzen kamen nur 6 Fälle im Nagpur⸗ Bezirk vor.

Vom 7. bis 13. Mai erkrankten in Kalkutta an der Seuche 59 und starben 53 Personen.

Einer Mittheilung vom 18. Mai zufolge ist die Pest in Kurrachee stark im Abnehmen begriffen; innerhalb der letzten 4 Tage wurden 18, 15, 10 und 7 Erkrankungen festgestellt.

Japan. Seit dem Ausbruch der Pest bis zum 12. April sind auf Formosa insgesammt 1289 Erkrankungen (darunter 63 bei Japanern) mit 906 Todesfällen gezählt worden. In der Woche vom 6. bis 12. April hat die Seuche zu 233 Erkrankungen geführt (dar⸗ unter 15 bei Japanern). Den Hauptherd bildet Tainan, die

auptstadt der gleichnamigen Fenfee. hier sind bisher insgesammt 056 Personen (darunter 60 Japaner), in der Woche vom 6. bis 12. April 226 (15) von der Krankheit ergriffen worden. Maurttius. Einer Mittheilung vom 27. Mai zufolge sind ort seit dem 4. dess. M. 5 Peststerbefälle vorgekommen, davon der letzte am 22. Mai. Cholera.

Britisch⸗Ostindien. In Kurrachee ist die Cholera in der Zunahme begriffen. In der Zeit vom 12. bis einschl. 17. Mai sind nsgesammt 29 Erkrankungen festgestellt worden.

111“ 8 E1u“ 1““

Gelbfiebe

32 Todesfälle zur Anzeige.

Brasilien. In Paranagua sind am 30. April und 1. Mai je 3 Personen an Gelbfieber und am 4. Mai 2 weitere Leute unter gelbfieberverdächtigen Erscheinungen erkrankt. Bis zum 9. Mai waren neue Fälle nicht mehr vorgekommen. Seitens der dortigen Gesund⸗ heitsbehörde ist am 1. Mai der Ausbruch der Seuche öffentlich be⸗ kannt gegeben worden. Eingeschleppt ist die Krankheit angeblich durch eine am 23. April mit dem Dampfer „Victoria“ aus Rio de Janeiro angekommene und bald darauf in Paranagua verstorbene Person. Zum letzten Male war die genannte Stadt 1895 von der Krankheit heimgesucht worden.

Verschiedene Krankheiten.

Pocken: Moskau 4 Todesfälle; Antwerpen (Krankenhäuser) 2, Paris 6, St. Petersburg 32, Warschau (Krankenhäuser) 4 Erkran⸗ kungen; Flecktyphus: Warschau 3 Todesfälle; Edinburg 2, St. Farissnes 7, Warschau (Krankenhäuser) 39 Erkrankungen; Genick⸗

arre: New York 9 Todesfälle; Leipzig (Krankenhaus), Wien je 2 Erkrankungen; Tollwuth: Moskau 2, St. Petersburg 1 Todesfall; Milzbrand: Moskau 1 Todesfall; Trichinose: Magdeburg (Krankenhäuser) 1 Erkrankung; Varizellen: Wien 44 Erkran⸗ kungen; Keuchhusten: London 33 Todesfälle; Reg.⸗Bez. Schles⸗ wig 90, Hamburg 59, Wien 72 Erkrankungen; Influenza: Berlin 3, Hamburg 2, Amsterdam 4, London 24, New York 4, Paris 3, St. Petersburg 7, Rom 2, Wien 3 Todesfälle; St. Petersburg 38 Erkrankungen; Lungenentzündung: Reg.⸗Bez. Schleswig 84, München 23 Erkrankungen; Brechdurchfall: München 35, Nürnberg 28 Erkrankungen. Mehr als ein Zehntel aller Gestorbenen starb an Masern (Durchschnitt aller deutschen Be⸗ richtsorte 1886/95: 1,15 %): in Altendorf, Linden Erkrankunßen kamen zur Meldung in Berlin 97, Breslau 57, in den Regierungs⸗ bezirken Aachen 135, Arnsberg 202, Düsseldorf 215, Erfurt 314, annover 339, Hildesheim 177. Marienwerder 117, Posen 159, chleswig 104, in Nürnberg 48, Budapest 115, Edinburg 139, Kopenhagen 37, New York 377, St. Petersburg 115, Prag 65, Wien 371 desgl. an Diptherie und Croup (1886/95: 4,27 %): in Halberstadt, Lübeck Erkrankungen wurden an⸗ sereigt in Berlin 67, Hamburg 25, Budapest 26, Kopen⸗ agen 41, London (Krankenhäuser) 145, New York 187, Paris 77, St. Petersburg 69, Stockholm 80,. Wien 48 ferner wurden Er⸗ krankungen gemeldet an Scharlach in Berlin 60, Breslau 32, Hamburg 36, Budapest 48, Christiania 21, Kopenhagen 102, London (Krankenhäuser) 260, New York 171, Paris 174, St. Petersburg 26, Wien 33 desgl. an Unterleibstyphus in London (Kranken⸗ häuser) 21, Paris 52, St. Petersburg 136. Insnserch mi gashres hsacertocd dsuc nanlaua 8 EEEI““n”“ Aafa iirgele, 85 Lepra in Livpland. Die Gesellschaft zur Bekämpfung der Lepra in Livland hat laut Rechenschaftsbericht für das Jahr 1898 während des Berichtsjahres 44 457,69 Rubel vereinnahmt und 34 333,93 Rubel verausgabt. In den 3 Leprosorien zu Muhli, Nennal und Wenden waren beim Jahres⸗ beginn 143 Kranke vorhanden (im Vorjahr 131); während des Jahres starben 20, schieden aus 34 und wurden neu aufgenommen 55; am Jahresschluß verblieben im Bestande 137 Kranke.

Die Krankenverpflegung kostete für den Kopf und Tag in Muhli 15,4, in Nennal 12,6 und in Wenden 14,3 Kop.

Im Frühling 1898 ist der Bau eines neuen Leprosoriums bei Tarwast begonnen worden, wozu der Gesellschaft 3 Desjatinen Land vom Kronengut Saaremois überlassen sind. Nach der im laufenden Jahre zu erwartenden Fertigstellung der neuen, für etwa 100 Kranke eingerichteten Anstalt wird die Gesellschaft im stande sein, ungefähr 260 Aussätzige (d. i. fast ein Drittel der in Livland bekannten Lepra⸗ fälle, deren Zahl zufolge neuen Ermittelungen über 800 beträgt) zu verpflegen und dem Verkehr mit der Außenwelt zu entziehen. sas

2. Bulgarien.

Aus Anlaß des Vorkommens von Pestfällen im Hafen von Bassorah hat die bulgarische Regierung nachstehende Quarantäne⸗ Maßnahmen getroffen:

1) Die Stadt Bassorah sowie die ganze Küste des Golfs von Persien gelten als pestverseucht und unterliegen den anläßlich des Ausbruchs der Pest in Djeddah und Alexandrien angeordneten Quarantänebestimmungen. (Vergl. „R.⸗A.“ Nr. 60 vom 10. März, Nr. 71 vom 23. März und Nr. 131 vom 6. Juni d. J.)

2) Säcke, welche direkt aus Indien oder anderen pestverseuchten Gegenden kommen, dürfen in Bulgarien nicht eingeführt werden.

3) Säcke aus Indien oder anderen verseuchten Gegenden, welche in einem europäischen Hafen auf ein anderes Schiff umgeladen worden sind, dürfen nur über die Häfen von Varna und Burgas und über den Grenzort Hebibtchevo nach stattgehabter Desinfektion eingeführt werden.

4) Waaren aus pestverseuchten Gegenden mit der Bestimmung noch den Donauhäfen dürfen in Bulgarien selbst dann nicht eingeführt werden, wenn sie in Sulina zu freiem Verkehr zugelassen sind.

5) Reisende, welche aus pestverseuchten Gegenden kommen und durch Vorzeigung eines Passes nachweisen, daß sie sich der Quarantäne in Sulina unterzogen haben, werden in Bulgarten nur über die Donauhäfen Silistra, Rustschuk, Sistow und Lom nach einer strengen Desinfektion aller ihrer Reiseeffekten zugelassen.

6) Die Zulassung von Postpacketen aus pestverseuchten Gegenden ist verboten. 5 maer nm fnlas

19 18 CdI. 997 sche 189 un n0 ingus Hnürs oflcunt 291 Anomsj Handel und Gewerbe. ft nsonarsoghis. nnal 8, tmmoKonkurse mn Aublanze.

Rumänien.

Anmekdung Schluß Fallit. Fördefen en L⸗ utntn 3 V Verifizierung

bis 18./30. Junt 30. Juni / 12. Juli 14,26. Juli 7,/19. Juli

Handelsgericht.

lmin s6

Bukarest

Ft9Ct & 196 achif gun 1sGt⸗

R. J. Arisohn Costica Iliescu F8d üin o⸗ P. N. Emanoil

Caracal Nae Florescu 5./17. Juni 88 8 1. Juli CECraiova Dumitru Flo⸗ 18,/30. Juni 8,/20. Juli zuo rescu Patlsp b Taͤgliche Wagengestellung für Kohlen und Koks 8 88. an der Ruhr und in Oberschlesien. AUn der Ruhr sind am 14. d. M. gestellt 14 678, nicht recht⸗ zeitig gestellt keine Wagen.

In Oberschlesien sind am 14. d. M. gestellt 5817, nicht recht⸗ jeitig gestellt keine Wagen. 8; mfsüͤmt scrot noficch;

hon griah 8,12—

Berlin, 14. Juni. Marktpreise nach Ermittelungen des Königlichen Poglbet; Präsistunhe (Höchste und niedrigste Preise.) Per Doppel⸗Ztr. für: „Weizen 16,50 ℳ; 15,00 Roggen 15,20 ℳ; 13,90 e»Futtergerste 13,40 ℳ; 12,70 Hafer, gute Sorte 15,60 ℳ; 15,10 Mittel⸗Sorte 15,00 ℳ; 14,50 ℳ; geringe Sorte 14,40 ℳ; 14,00 Richt stroh 3,82 ℳ; 3,32 ℳ; Heu 6,40 ℳ; 4,00 „FErbsen, gelbe, zum Kochen 40,00 ℳ; 25,00 **Speisebohnen, weiße 50,00 ℳ; 25,00 „e„Linsen 70,00 ℳ; 30,00 Kartoffeln 6,00 ℳ; 4,00

Rindfleisch von der Keule 1 kg 1,60 ℳ; 1,20 dito B

8 8 8

*

In Vera Cruz gelangten in der Zeit vom 28. April bis 10. Mai

20 ℳ; 1,00 Schweinefleisch 1 kg 1,60 ℳ; 1,10 lbfleisch 1 kg 1,80 ℳ; 1,00 Hammelfleisch 1 kg 1,60 ℳ; 1,00 Butter 1 kg 2,40 ℳ; 2,00 Cier 60 Stück 3,60 ℳ; 2,20 Karpfen 1 kg 1,80 ℳ; 1,20 Aale 1 kg 2,80 ℳ; 1,20 Fander 1 kg 2,60 ℳ; 1,20 Hechte 1 kg 240 ℳ; 1,20 Barsche 1 kg 1,60 ℳ; 0,80 %ℳ Schleie 1 kg 2,50 ℳ; 1,20 Bleie 1 kg 1,20 ℳ; 0,80 Krebse 60 Stück 14,00 ℳ; 2,50 * Ermittelt pro Tonne von der Zentralstelle der preußischen Land⸗ wirthschaftskammern Notierungsstelle und umgerechnet vom Polizei⸗Präsidium für den Doppelzentner. ** Kleinhandelspreise. nius K 1“ wan soh 99h naehge h 8. Ausweis über den Verkehr auf dem Berliner Schlachtviehmarkt vom 14. Juni. Zum Verkauf standen: 279 Rinder, 2512 Kälber, 2295 Schafe, 8747 Schweine. Markt⸗ preise nach den Ermittelungen der Preisfestsetzungs⸗Kommission: Bezahlt wurden für 100 Pfund oder 50 kg Schlachtgewicht in Mark (bezw. für 1 Pfund in Pfg.): Für Rinder: Ochsen: 1) vollfleischig, ausgemästet, höchsten Schlachtwerths, höchstens 7 Jahre alt, bis —; 2) junge fleischige, nicht ausgemästete und ältere ausgemästete bis —; 3) mäßig genährte junge und gut genährte ältere bis —; 4) gering genährte jedes Alters bis —. Bullen: 1) vpoll⸗ fleischige, höchsten Schlachtwerths bis —; 2) mäßig genährte jüngere und gut genährte ältere bis —; 3) gering genährte 48 bis 52. Färsen und Kühe: 1) a. vollfleischige, ausgemästete Färsen höchsten Schlachtwerths bis —; b. vollfleischige, aus⸗ gemästete Kühe höchsten Schlachtwerths, höchstens 7 Jahre alt, bis —; 2) ältere ausgemästete Kühe und weniger gut ent⸗ wickelte jüngere bis —; 3) mäßig genährte Färsen und Kühe 48 bis 50; 4) gering genährte Färsen und Kühe 44 bis 47. Kälber: 1) feinste Mastkälber (Vollmilchmast) und beste Saugkälber 70 bis 73; 2) mittlere Mastkälber und gute Saugkälber 62 bis 68; 3) geringe Saugkälber 55 bis 60; 4) ältere gering genährte Kälber (Fresser) 43 bis 46. Schafe: 1) Mastlämmer und jüngere Masthammel 62 bis 61; 2) ältere Masthammel 56 bis 60; 3) mäßig genährte Hammel und Schafe (Merzschafe) 52 bis 55; 4) Holsteiner Niederungs⸗ schafe bis —, auch pro 100 Pfund Lebendgewicht bis Schweine: Man zahlte für 100 Pfund lebend (oder 50 kg) mit 20 % Tara⸗Abzug: 1) vollfleischige, kernige Schweine feinerer Rassen und deren Kreuzungen, höchstens 1 ¼ Jahr alt: a. 47 bis 48; b. über 300 Pfund lebend (Käser) bis —; 2) fleischige Schweine 46 bis 47; gering entwickelte 44 bis 45; Sauen und Eber 41 bis 42

Spiritusmarkt in Berlin am 14. Juni. Spiritus loko ohne Faß mit 70 Abgabe wurde, der „Berl. Börs.⸗Ztg.“ zufolge, von den Kursmaklern mit 40,5 gehandelt.

Gestern fand hier die Gründung der Schantung⸗Eisenbahn⸗ Gesellschaft durch das vereinigte Syndikat von Banken und Bank⸗ häusern, Industriellen und anderen Interessenten statt, welchem die betreffende Konzession vom Auswärtigen Amt zugesagt ist. Das Aktienkapital der Gesellschaft beträgt 54 000 000 Gegenstand ist der Erwerb der vorerwähnten Konzession einer Eisenbahn in der chinesischen Provinz Schantung von Tsintau, dem Hauptort des Kiautschou. Gebiets, über Weihsien nach Tsinanfu mit einer Zweigbahn nach dem Kohlengebiet von Poschan, der Bau und Betrieb dieser Eisenbahn mit dem Anrecht auf die Fortsetzung der Bahn von Tsintau nach Itschoufu. Die Konzession für die dritte im Statut der Gesellschaft vorbehaltene Linie von Tsinanfu nach Itschoufn oder einem anderen Punkt an der Südgrenze von Schantung wird von der Gesellschaft nicht in Anspruch genommen werden, da diese Linie, als Theil der großen Linie Tientsin Chinkiang, als chinesische Staatsbahn, und zwar ebenfalls von deutscher Seite gebaut werden wird. In den Aufsichtsrath der Gesellschaft wurden gewählt: Geheimer Kommerzienrath von Hansemann, Vorsitzender, Geheimer Kommerzienrath Frentzel, stellvertretender Vorsitzender, General⸗Konsul Ludw. Behrens, Ludw. Born (Born u. Busse), Kommerzienrath Buz, Augsburg, Wirklicher Geheimer Rath Graf Dönhoff⸗Friedrichstein, Excellenz, C. Fürstenberg, Kammer⸗Präsident

Hentig, Kommerzienrath Klönne, Ph. Lieder⸗Hamburg, Regierungs⸗ rath a. D. Magnus, Direktor R. Michelet, Baron S. Alfred von Oppenheim, Regierungs⸗Baumeister Plock, Direktor E. Rehders, Regierungsrath a. D. Samuel, Rechtsanwalt Dr. Scharlach, Dr. Schmidt (von der Firma Fried. Krupp), Eisenbahn⸗Direktor Schrader, Theodor Stern⸗Frankfurt a. M., Vize⸗Admiral z. D. von Valois, Ober⸗Bergrath a. D. Wachler. Den Vorstand bilden: Wirklicher Geheimer Rath Fischer, Excellenz, als Vorsitzender, Ober⸗ Ingenieur Gädertz und Direktor C. Erich. Sitz der Gesellschaft ist zunächst Berlin; derselbe wird aber demnächst nach Tsintau verlegt werden. In Tsintau, woselbst die Vorarbeiten bereits seit längerer Zeit im Gange sind, wird eine besondere Betriebs⸗Direktion eingesetzt, bestehend aus dem Königlichen Bau⸗ und Betriebs⸗Inspektor Hilde⸗ brandt und Karl Schmidt.

Stettin, 14. Juni. (W. T. B.) Spiritus loko 38,10 nom.

Breslau, 14. Juni. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. Schles. 3 ½ % L.⸗Pfdbr. Litt. A. 97,60, Breslauer Diskontobank 122,50, Breslauer Wechslerbank 110,80, Schlesischer Bankperein 148,50, Breslauer Spritfabrik 176,50, Donnersmark 222,50, Kattowitzer 235,00, Oberschles. Eis. 134,90, Caro Hegenscheidt Akt. 179,75, Oberschles. Koks 173,00, Oberschles. P.⸗Z. 201,00, Opp. Zement 204,00, Giesel Zem. 202,00, L.⸗Ind Kramsta 158,50, Schles. Zement 255,00, Schl. Zinkh.⸗A. —,—, Laurahütte 264 60, Bresl. Oelfabr. 80,25, Koks⸗Obligat. 101,10, Niederschles. elektr. und Kleinbahn⸗ gesellschaft 104,50, Cellulose Feldmühle Kosel 169,75, Schlesische 1F2 und Gasgesellschaft —,—, Oberschlesische Bankaktien 115,50.

Produktenmarkt. Spiritus pr. 100 1 100 % exkl. 50 Verbrauchsabgaben pr. Juni 58,50 Br., do. 70 Verbrauchsabgaben

pr. Juni 38,50 Br.

Gleiwitz, 14. Juni. (W. T. B.) In der heutigen Generall. versammlung der Vereinigten Oberschlesischen Walzwerke wurde darüber berichtet, daß mit dem Zentral⸗Verkaufsbureau in Prag Verhandlungen in der Angelegenheit derjenigen Offerten eingeleitet worden sind, welche seitens der Prager Eisenindustrie⸗Gesellschaft unlängst nach Deutschland gemacht wurden. Es wurde ferner fest⸗ gestellt, daß der Beschäftigungsstand der Oberschlesischen Walzwerke

unverändert sehr bedeutend ist.

Magdeburg, 14. Juni. (W. T. B.) Zuckerbericht. Korn⸗ zucker exkl. 88 % Rendement 12,15 12,25. Nachprodukte exkl. 75 % Rendement 9,85 10,15. Ruhig, stetig. Brotraffinade I. 25,25. Brot⸗ raffinade II. 25,00 Gem. Raffinade mit Faß 25,00 25,50. Gem. Melis I. mit Faß 24,50. Stetig. Rohzucker I. Produkt Transito f. a. B. Hamburg pr. Juni 11,20 Gd., 11,25 Br., pr. Juli 11,25 Gd., 11,30 Br., pr. August 11,35 Gd., 11,40 Br., pr. Oktober⸗Dezember 9,90 Gd., 9,95 Br., pr. Januar⸗März 10,02 ½ Gd.,

10,07 ½ Br. Still.

Frankfurt a. M., 14. Juni. (W. T. B.) Schluß⸗Kurse. Lond. Wechsel 20,438, Pariser do. 81,10, Wiener do. 169,50, 3 % Reichs⸗A. 89,70, 3 % Hessen v. 96 85,70, Italiener 95,10, 3 % port. Anleihe 27,30, 5 % amort. Rum. 101,40, 4 % russische Kons. —,—, 4 % Russ. 1894 100,50, 4 % Spanier 64,50, Konv. Türk. 23,00, Unif. Egypter —,—, 6 % kons. Mexikaner 100,60, 5 % Mexikaner 100,30, Reichsbank 153,80, Darmstädter 151,60, Diskonto⸗Komm. —,—, Dresdner Bank 162,40, Mitteld. Kredit 117,40, Nationalbank f. D. 146,70, Oest.⸗ung. Bank 153,00, Oeft. Kreditakt. 223,80, Adler Fahrrad 246,00, Allg. Elektrizit. 290,20, Schuckert 243,00, Höchster Faübepfe 416,50, Bochumer Gußstahl 273,20, Westeregeln 223,00, Laurahütte 266,60, Gotthardbahn 145,50, Mittelmeerbahn 109,90, Privatdiskont 3 . Mexikaner 3. Serie —,—

5 ,% amort. innere

auchfleisch

Effekten⸗Sozietät. (Schluß.) Oesterr. Kredit⸗Aktien 223,10, Franzosen 152,00, Lomb. 30,70, Ungar. Goldrente —,—, Gotthardbahn