1899 / 150 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Jun 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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8 Zer Sezugsyreis beträgt vierteljähnich 4 50 ₰. Alle Post-Anstalten nehmen Kestellung an; für Berlin anßer den Post⸗Anstalten auch die Expedition

Einzelne RKummern kosten 25 ₰.

Insertionspreis für den Raum riner a Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

30 ₰.

des Deutschen Rrichs-Anzeigers

6e und Königlich Preußischen Staats-Anzrigerz 8 .

Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Generalmajor z. D. Lauprecht zu Gotha, bisher Kommandeur der 4. Infanterie⸗Brigade, und dem General⸗ major z. D. Schede zu Aschaffenburg, bisher Kommandeur der 11. Feld⸗Artillerie⸗Brigade, den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub,

dem Ersten Beigeordneten Heinrich Lütje zu Elberfeld und den Oberlehrern am Realgymnasium ebendaselbst, Pro⸗ fessoren Viktor Kiy und Gustav Müller den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse,

dem Direktor des Realgymnasiums in Elberfeld Dr. Börner den Adler der Ritter des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern,

dem Grubenbetriebsführer a. D. Theodor Kremer zu

hHeisingen im Landkreise Essen, dem Schuldiener Albert Schulz zu Elberfeld, dem Schuldiener a. D. Peter Dill zu Hanau, dem Hammerschmied Hermann Defte genannt Senz zu Sterkrade im Kreise Ruhrort und dem Gerber⸗ esellen August Hoese zu Kirchhain im Kreise Luckau das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie

dem Hammerschmied Franz Kubitza zu

Kreise Zabrze die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.

Deutsches Reich. Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den vortragenden der Reichseisenbahnen, Geheimen Ober⸗Regierungsrath Wackerzapp in Berlin zum Präsidenten der Kaiserlichen General⸗Direktion der Eisendahnen in Elsaß⸗Lothringen in Straßburg i. E. unter Beilegung des Charakters als Wirk⸗ licher Geheimer Ober⸗Regierungsrath mit dem Range eines Raths erster Klasse zu ernennen. Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den vortragenden Rath im Amt, bisherigen heimen Legations⸗

rath zu ernennen. 8 8

Dem zum spanischen Honorar⸗Vize⸗Konsul in Memel er⸗ des Reichs

nannten Herrn Richard Schneider Jr. ist namens das Exequatur ertheilt worden.

3

Beim Reichs⸗Eisenbahnamt ist der frühere Eisenbahn⸗ Betriebssekretär Pietsch zum Geheimen expedierenden Sekretär und Kalkulator ernannt worden. .“

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Gesetz 8

betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe.

Vom 22. Juni 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,

König von Preußen eꝛc. 8 verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des beeen was folgt:

Die zum Erwerbe durch die Scefahrt bestimmten Schiffe (Kauffahrteischiffe, mit Einschluß der Lootsen⸗, Hochseefischerei⸗, Bergungs⸗ und Schleppfahrzeuge haben als Nationalflagge ausschließlich die Reichsflagge (Artikel 55 der Reichsverfassung) zu führen. 6

Die Form der Reichsflagge und die Art ihrer Führung wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.

8

Zur Führung der Reichsflagge sind die Kauffahrteischiffe nur dann berechtigt, wenn sie im ausschließlichen Eigenthume von Reichsangehörigen stehen.

Den Reichsangehörigen Handelsgesellschaften und Kommanditges 1 en haftenden Gesellschafter sämmtlich Reichsangehörige ind; andere Handelsgesellschaften, eingetragene Genossenschaften und juristische Personen, wenn sie im Inland ihren Sitz haben, Kommanditgesellschaften auf Aktien jedoch nur dann, wenn die persönlich haftenden Gesellschafter fämmtlich Reichs⸗ angehörige sind. 83

Verliert der Eigenthümer einer Schiffspart die Reichs⸗ angehörigkeit oder geht eine im Eigenthum eines Reichs⸗ angehörigen stehende Schiffspart in anderer Weise als durch Veräußerung ( andelsgesetzbuch § 503) 83. einen Ausländer über, so behält das Schiff noch bis zum A lauf eines Jahres das Recht zur Führung der Reichsflagge.

Sind seit dem im Absatz 1 bezeichneten Ereignisse sechs Monate verstrichen, so hat das Registergericht die übrigen Mit⸗ rheder auf ihren Antrag zu ermächtigen, ie Schiffspart für Rechnung des Eigenthümers öffentlich versteigern zu lassen;

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werden gleichgeachtet offene selsschaften, wenn die

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Rath im Reichsamt für die Verwaltung

legung der Kosten Biskupitz im

eingetragen

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Mittwoch, den 28.

Berlin,

Juni,

über die Stellung des Antrags beschließen die übrigen Mit⸗

Stimmen werden nach der

Bei der Versteigerung der 8 1

„Der Zuschlag

rheder nach Stimmenmehrheit; die Größe der Schiffsparten berechnet. Schiffspart können die Antragsteller mitbieten. darf nur einem Inländer ertheilt werden. Diese Verschriften kommen nur zur Anwendung, wenn die Schiffsparten der übrigen Mitrheder wenigstens zwei Drittheile des Schiffes umfassen.

8 Für die zur Führung der Reichsflagge befugten Kauf⸗ fahrteischiffe sind in den an der See oder an Seeschiffahrts⸗ straßen belegenen Gebieten Schiffsregister zu führen.

Die Schiffsregister werden von den Amtsgerichten ge⸗

führt. Durch Anordnung der Landesjustizverwaltung kann die Führung des Registers für mehrere Amtsgerichtsbezirke einem Amtsgericht übertragen werden. Schiffsregister ist öffentlich; die Einsicht desselben gestattet. Von den Eintragungen können gegen Er⸗ Abschriften gefordert werden, die auf Ver⸗ langen zu beglaubigen sind.

Das ist Jedem

Ein Schiff kann nur in das Schiffsregister des Hafens werden, von welchem aus, als dem Heimaths⸗ hafen, die Seefahrt mit dem Schiffe betrieben werden soll. Soll die Seefahrt von einem ausländischen Hafen oder von einem Hasen eines Schutzgebiets oder eines Kosulargerichts⸗ bezirks aus betrieben werden oder fehlt es an einem bestimmten Heimathshafen, so steht dem Rheder die Wahl des inländischen Registers frei. Hat der Rheder weder seinen Wohnsitz, noch seine gewerbliche Niederlassung im Bezirk des Registergerichts, so ist er verpflichtet, einen im Bezirk des Registergerichts wohn⸗ aften Vertreter zu bestellen, welcher die nach diesem Gesetze her den Rheder begründeten Rechte und Pflichten gegenüber dem Registergerichte wahrzunehmen hat. Die Verpflichtung zur Bestellung eines Vertreters fällt weg, wenn das Register⸗ gericht seinen Sitz und der Rheder seinen Wohnsitz oder seine gewerbliche Niederlassung im Reichsgebiete hat.

bI“ Die Eintragung in das Schiffsregister hat zu enthalten: 1) den Namen und die Gattung des Schiffes sowie das Unterscheidungssignal; 2) die Ergebnisse der amtlichen 3) die Zeit und den Ort stellen sind; 4) den Heimathshafen: 5) den Namen und die nähere Bezeichnung des Rheders; bei einer Rhederei den Namen und die nähere Be⸗ zeichnung sämmtlicher Mitrheder und des Korrespondent⸗ rheders sowie die Größe der den einzelnen Mitrhedern ehörenden Schiffsparten; bei Handelsgesellschaften, eingetragenen Genossenschaften und juristischen Personen die Firma oder den Namen und den Ort, an welchem sie ihren Sitz haben, bei offenen Handelsgesellschaften außerdem den Namen und die nähere Bezeichnung sämmtlicher Gesellschafter, bei Kommanditgesellschaften und Kommanditgesell⸗ schaften auf Aktien den Namen und die nähere Be⸗ 1e. n sämmtlicher persönlich haftenden Gesell⸗ after; 6) die Angabe, daß in Ansehung der Reichsangehörigkeit der Betheiligten die gesetzlichen Anforderungen erfüllt sind; 7) den Rechtsgrund, auf welchem die Erwerbung des Schiffes oder der einzelnen Schiffsparten beruht; 8) den Tag der Eintragung; 9) die Ordnungsnummer, getragen ist.

Vermessung;

unter der das Schiff ein⸗

geschehen, zur Führung der Reichs⸗ Thatsachen und Rechts⸗

Die Eintragung in das Heiffsregister darf erst nachdem das Recht des Schiffes flagge sowie alle im § 7 bezeichneten verhältnisse glaubhaft gemacht sind.

Solange die amtliche Vermessung im Inlande noch nicht hat stattfinden können, dürfen die Ergebnisse der Vermessung auf Grund der Vermessungsurkunde einer Behörde oder eines sonstigen glaubhaften Nach tragen werden. 1

Ist Staates, 1 ts gla haft zu machen, daß das Schiff nicht in ein Schiffsregister dieses Staates eingetragen ist. Wird festgestellt, daß eine solche Eintragung besteht, so darf das Schiff nicht in ein in⸗ ländisches Schiffsregister eingetragen werden.

10.

Ueber die Eintragung 8. Schiffes in das Schiffsregister wird von dem Registergericht eine mit dem Inhalte der Ein⸗ tragung übereinstimmende Urkunde (Schiffs⸗Zertifikat) aus⸗

estellt. Das Schiffs⸗Zertifikat hat außerdem zu bezeugen, daß die nach § 8 erforderlichen Nachweise geführt sind und daß das Schiff zur Führung der Reichsflagge befugt ist.

88 11“ der Rheder zugleich Angehöriger eines fremden so hat er auf Verlangen des Registergerichts glaub⸗

der Erbauung, soweit sie festzu⸗ Eintragung

ausländischen Schiffs⸗Zertifikat berührt wird, auch

in dem Hafen befindet, in dessen Register

2

1 11.

Durch das Schiffs⸗Zertisikat wird das Recht des Schiffes zur Führung der Reichsfla ge nachgewiesen.

Das Recht zur Führung der Rrichsflagge darf vor der Ertheilung des Schiffs⸗Zert'fikats nicht ausgeübt werden.

Das Schiffs⸗Zertifikar oder ein von dem Registergericht be⸗ laubigter Auszug aus dem Zertifikat ist während der Reise stets an Bord des Schiffes mitzuführen.

§ 12.

Erlangt ein im Auslande befindliches Schiff dadurch, daß es in das Eigenthum eines Reichsangehörigen gelangt, das Recht zur Führung der Reichsflagge, so kann das Schiffs⸗ Zertifikat durch eine Bescheinigung ersetzt werden, die der Konsul, in dessen Bezirk das Schiff sich zur Zeit des Eigen⸗ thumsüberganges befindet, über das Recht zur Führung der Reichsflagge ertheilt (Flaggenzeugniß) Das Flaggenzeugniß hat nur für die Dauer eines Jahres seit dem Tage der Aus⸗ stellung, darüber hinaus nur für die Dauer einer durch höhere Gewalt verlängerten

Reise Gültigkeit.

Ein Flaggenzeugniß kann auch behufs der ersten Urber⸗ führung eines neuen Schiffes in einen anderen Hafen von dem Registergerichte des deutschen Erbauungshafens ausgestellt werden. Dieses Zeugniß hat nur für die Dauer der Ueber⸗ führung Gültigkeit.

Von der Ausstellung des Flaggenzeugnisses hat die a stellende Behörde, wenn ein deutscher Hafen zum Heimat

des Schiffes bestimmt ist, dem Registergerichte dies zu machen.

Mazoig Anzeige

.

§ 13. Treten in den eingetragenen Thatsachen oder Rechts⸗ verhältnissen Veränderungen ein, so sind sie in das Schiffs⸗ register emzutragen. Jede Eintragung ist baldthunlichst auf dem Schiffs⸗Zertifikate zu vermerken. Die Aenderung des Namens des Schiffes bedarf der Genehmigung des Reichs⸗ kanzlers.

Geht das Schiff unter oder wird es als reparaturunfähig kondemniert oder verliert es das Recht zur Führung der Reichsflagge, so ist es in dem Schiffsregister zu löschen und das Schiffszertifikat von dem Registergericht unbrauchbar zu machen. Das Gleiche gilt, wenn der Rheder zugleich An⸗ gehöriger eines fremden Staates ist und sich ergiebt, daß das Schiff in ein Schiffsregister dieses Staates eingetragen ist.

Im Falle der Verlegung des Heimathshafens aus dem Registerbezirk hat das Registergericht nach Vollziehung der das Schiffs⸗Zertifikat mit einer beglaubigten Abschrift des Registerinhalts dem neuen Registergerichte zur Bewirkung der Eintragung zu übersendeu.

§ 14.

Die Thatsachen und Rechtsverhältnisse, welche gemäß § 13 eine Eintragung oder die Löschung im Schiffsregister erforderlich machen, sind dem Registergericht anzuzeigen und glaubhaft zu machen.

Verpflichtet hierzu sind:

alle Personen, deren Namen nach § 7 Nr. 5 in das

Scchiffsregister einzutragen sind,

bei juristischen Personen, eingetragenen Genossenschaften

und solchen Handelsgesellschaften, welche keine persönlich

haftenden Gesellschafter haben, die gesetzlichen Ver⸗ treter, 1

8. in dem Fall des § 6 Abs. 2

dSddessen Vertreter, 1

b dem Fall cines Eigenthumswechsels, durch den das

Recht des Schiffs zur Führung der Reichsflagge nicht

kderührt wird, auch der neue Erwerber des Schiffs

oder der Schiffspart.

Die Anzeige ist von dem Verpflichteten binnen sechs Wochen nach dem Ablauf des Tages zu bewirken, an welchem er von der einzutragenden Thatsache Kenntniß erlangt hat.

Sind mehrere Verpflichtete vorhanden, so genügt die Anzeige durch einen von ihnen. 1

15.

Isft eine Eintragung oder die Löschung im Schiffsregister erforderlich, so ist das Schiffs⸗Zertifikat, und wenn der Inhalt eines von dem Registergericht ertheilten Auszugs aus dem dieser dem Gericht ein⸗ 2 Zur Einreichung verpflichtet ist außer den im §,14 ezeichneten Personen auch der Schiffer, sobald sich das Schiff es eingetragen ist. Das Gericht 8 die Betheiligten zur Einreichung der Urkunden durch Ordnungsstrafen anzuhalten. fahren finden die Vorschriften der 132 bis 139 des Gesetzes uüber die Angelegenheiten der si willigen Gerichtsbarkeit (Reichs⸗Gesetzbl. 1898 S. 771) entsprechende Anwendung.

Befindet sich das Schiff im Auslande, so hat auf Antrag das Registergericht ein neues Schiffs⸗Zertifikat auszustellen und es dem Schiffer gegen Rückgabe der nach Abs. 1 einzureichenden Urkunden durch Vermittelung einer deutschen Behörde aus⸗ händigen zu lassreä.

§ 16.

Schiffe von nicht mehr als 50 chm Brutto⸗Raumgehalt

find auch ohne Eintragung in das Schi S

Satz 2 statt des Rheders 8

Auf das Ver⸗