1899 / 164 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 14 Jul 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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13) Die Voraussetzungen, unter denen es zulässig ist, von Anderen herrührende Werke der S rift und der Tonkunst in Sammlungen aufzunehmen, werden durch § 18 Nr. 3 und § 20 Nr. 3 des Entwurfs im Verhältniß zum gegenwärtigen Gesetz enger Insbesondere soll der Abdruck in einer Sammlung, die zu einem eigenthümlichen literarischen Zweck veranstaltet wird, nicht mehr ohne Einwilligun des Berechtigten zulässig sein. Die Unbestimmtheit jenes Zweckes ha die Entstehung von Sammlungen begünstigt, die in rein äußerlicher Weise je die besten Stücke aus geschützten Dichterwerken vereinigen

und so den Absatz dieser Werke, zum Nachtheil der Dichter und ihrer

Verleger, zum Gewinn für den Nachdrucker, beeinträchtigen. Der Benutzung von Dichtungen zur Komposition zieht die Vor⸗ a. des § 19 Schranken. Geht schon aus der Beschaffenheit des erkes hervor, daß es, um zur vollen Wirkung zu gelangen, der Musik bedarf, oder tritt die Dichtung bereits mit einer Komposition n die Oeffentlichkeit, so erscheint es als unberechtigter Eingriff, wenn in Anderer sich des Textes bemächtigt. Die eigenmächtige Aenderung 87n Weise benutzten Dichtung ist dem Komponisten nach § 25 untersagt. b 8 Aus wirthschaftlichen Gründen gestattet der § 2v1 des Entwurfs, Werke der Tonkunst für mechanische Musikinstrumente zu verwenden. Nach der gegenwärtigen Rechtsprechung ist eine solche Be⸗ utzung unzulässig, soweit es sich um auswechselbare Scheiben, Walzen, Bänder u. dergl. handelt. Der Absatz der gedachten Instrumente, die in ausgedehntem Umfange sowohl von Großbetrieben wie seitens er Hausindustrie unter Verwendung zahlreicher Arbeitskräfte herge⸗ tellt werden, ist hierdurch umsomehr bedroht, als in den Nachbar⸗ ländern eine gleiche Beschränkung nicht besteht, der Wettbewerb dieser Länder aber stark zunimmt. Den deutschen Komponisten und Ver⸗ egern darf hier zu Gunsten der vaterländischen Industrie ein Entgegen⸗ ommen zugemuthet werden, wie ihnen ja auch in Betreff der Be⸗ utzung fremder Dichtungen 19 Abs. 1) ein Entgegenkommen bewiesen wird.

14) Hinsichtlich der Dauer des Schutzes enthält der Entwurf in den §§ 28, 32 zwei wesentliche Neuerungen.

Wiederholt hat sich der Mißstand fühlbar gemacht, daß ein Werk, das nach Ablauf von mehr als dreißig Jahren seit dem Tode des Verfassers zum ersten Male herausgegeben wird, von vornherein des Schutzes gegen weiteren Abdruck entbehrt. Die Gefahr, die damit dem droht, muß die Neigung zu derartigen Veröffent⸗ lichungen ungünstig beeinflussen. Der Entwurf stellt daher den Grundsatz auf, daß der Schutz eines Werkes, so lange die Veröffent⸗ lichung nicht erfolgt, zeitlich unbegrenzt ist; wird das Werk veröffent⸗ licht, so bleibt es noch zehn Jahre geschützt, vorausgesetzt, daß es nicht mit Rücksicht auf die Lebensdauer des Verfassers noch längeren Schutz genießt. Auf Schriften, die schon in alter Zeit veröffentlicht waren, demnächst aber verloren gegangen sind und erst später wieder auf⸗ gefunden werden, erstreckt sich die Vorschrift ebensowenig, wie auf alte Urkunden, Inschriften u. s. w. Ein Schutz in dieser Richtung erscheint, da die Anknüpfung an das Recht eines Urhebers ausgeschlossen ist, nicht gerechtfertigt. Er würde auch in der Durchführung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein und nicht selten die Interessen der Wissenschaft beeinträchtigen. Andererseits ist gerade bei Schriften der bezeichneten Art nicht zu besorgen, daß ihre Heraus⸗ gabe wegen des mangelnden Schutzes unterbleibt. Erläuterungen, die der Herausgeber dem von ihm festgestellten Texte beifügt, sind ohne⸗ hin gegen Abdruck gesichert.

Eine weitere Aenderung betrifft ausschließlich die Werke der Ton⸗ kunst. Für diese soll an die Stelle der Frist von dreißig Jahren eine fünfzigjährige Frist treten. Die Erfahrung zeigt, daß auf dem Ge⸗ biete der Musik viel häufiger als auf dem der Literatur Werke von hervorragendem Werth erst spät Anerkennung finden. Dies ist nament⸗ lich bei größeren Werken der Fall, die im Vergleich mit literarischen Arbeiten stets nur einen beschränkten Absatz erwarten können und oft auch diesen Absatz nur langsam finden. Es ist eine Forderung der Billigkeit, daß dieser sachliche Unterschied auch im Gesetz Berück⸗ sichtigung findet und demgemäß namentlich den Erben des Komponisten für einen ausgedehnteren Zeitraum als bisher ein Antheil an den

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Einnahmen gesichert wird, die durch den Vertrieb und die Aufführung des Werkes erzielt werden.

15) Die Vorschriften des Entwurfs über die privatrechtlichen und strafrechtlichen Folgen einer Verletzung des Urheber⸗ rechts stimmen im allgemeinen mit dem geltenden Recht überein. Daß

egenüber jedem Eingriff in das Urheberrecht dem Verletzten, wie m Falle der Störung des Eigenthums, ein klagbarer Anspruch auf Unterlassung der Beeinträchtigung zusteht, ist schon vom Standpunkt des geltenden Rechts anerkannt und bedarf im Entwurf keiner aus⸗ drücklichen Hervorhebung.

Das bestehende Gesetz ist mehrfach dahin ausgelegt worden, daß eine Bestrafung wegen Nachdrucks schon dann eintreten könne, wenn im Ausland ein nach dem dortigen Recht erlaubter Abdruck veran⸗ staltet werde. Der Entwurf erachtet es jedoch nicht für angezeigt, in dieser Richtung von den Grundsätzen des Strafgesetzbuchs abzu⸗ weichen. Thatsächlich würde die Bestrafung des Ausländers doch nur ausnahmsweise zu erreichen sein, und der Urheber ist hinreichend ge⸗ schützt, wenn die im Ausland erlaubterweise hergestellten Exemplare in Deutschland nicht verbreitet werden dürfen.

Ein Irrthum hinsichtlich des Strafrechts soll künftig, auch wenn er entschuldbar ist, die Bestrafung nicht mehr ausschließen. Es liegt kein Grund vor, auf dem Gebiet des Urheberrechts einen solchen Irr⸗ thum, der sonst niemals die Straflosigkeit begründet, zu berücksichttgen. Zufolge dieser Abänderung wird die Bestrafung wegen vorsätzlicher Rechtsverletzung in vielen Fällen eintreten, in denen sie bisher unter⸗ bleiben mußte, namentlich dann, wenn sich der Thäter in einem Irr⸗ thum über die gesetzlichen 1 des Urhebers oder über die Grenzen befindet, in denen das Gesetz den Abdruck frei giebt. Um⸗ soweniger kann es andererseits zu Bedenken Anlaß geben, wenn der Entwurf die rein fahrlässigen Verletzungen des Urheberrechts aus dem Keeise der strafbaren Handlungen ausscheidet. Gewöhnlich stebt hier in Frage, ob der Beschuldigte die gebotenen Erkundigungen in that⸗ sächlicher Hinsicht, beispielsweise über die Person, die Staaksangehörig⸗ keit, das Todesjahr des Verfassers, das Verfügungsrecht eines etwaigen Rechtsnachfolgers, eingezogen hat. Eine Seg teg unf derartiger Fahr⸗ lässigkeit unter solchen Umständen widerspricht den sonst für die Ver⸗ letzung fremder Vermögensrechte geltenden Vorschriften, führt nicht selten zu Härten und ist jedenfalls geeignet, leichtfertige Strafanzeigen zu befördern. Sie ist aber auch zu einem wirksamen Schutz des Ur⸗ hebers nicht erforderlich, wie namentlich die Erfahrung in auswärtigen Staaten beweist, deren Gesetzgebung schon jetzt auf dem Boden des Entwurfs steht.

16) Die Reichsangehörigen sollen, wie bisher, geschützt werden, auch wenn sie ihre Werke im Ausland erscheinen lassen; nicht minder genießen sie ohne jede Einschränkung den Schutz schon vor der Ver⸗ öffentlichung des Werkes 55). Das bestehende Verhältniß zu den Ländern, die zum ehemaligen Deutschen Bunde, aber nicht zum Deutschen Reiche gehören, bleibt gemäß § 57 aufrecht erhalten. Im übrigen hängt der Schutz des Ausländers davon ab, daß er sein Werk im Inland erscheinen läßt. Diese Bedingung fallen zu lassen und die Ausländer schlechthin den Reichsangehörigen gleichzustellen, ist mit Rücksicht auf die Staaten, die fremden Werken den Schutz versagen, nicht angängig; denn es würde damit für die bezeichneten Staaten jeder Anlaß beseitigt, im Verhältnisse zu Deutschland eine Aenderung jenes Rechtszustandes herbeizuführen.

Der Schutz wird dem Ausländer zu theil, wenn er sein Werk zuerst im Resche oder gleichzeitig hier und im Ausland erscheinen läßt. Besonderer Berücksichtigung bedarf dabei der nicht seltene Fall, daß die inländische Ausgabe eine Uebersetzung ist, während die gleichzeitig oder später bewirkte ausländische Ausgabe in der Ursprache erscheint. Wird hier die deutsche Ausgabe nur als Uebersetzung behandelt, so steht es jedem frei, von dem ungeschützten Original eine andere deutsche Uebersetzung zu peranstalten und zu verbreiten. Der Zweck, den ausländischen Verfasser und seinen inländischen Verleger zu

chützen, wäre damit vereitelt. Ueberdies wird, wenn die deutsche usgabe nicht als Uebersetzung bezeichnet ist, im Streitfall die unter Umständen schwierige Feststellung erforderlich werden, ob eine bloße

Uebersetzung oder eine zweite Originalausgabe vorliegt. Nach § 56 Abs. 2 des Entwurfs soll deshalb die in Deutschland erschienene Ausgabe als das Originalwerk gelten, und hieraus ergiebt sich von selbst, daß es unzulässig ist, ebersehangen der im Ausland erschienenen Ausgabe zu veranstalten. Andererseits hat diese Regelung zur Folge daß der Ausländer keinen Schutz genießt, wenn er sein Werk auch nur in Gestalt einer Uebersetzung zuerst im Ausland erscheinen läßt.

17) Die erforderlichen Uebergangsbestimmungen sind in den §§ 62 bis 69 des Entwurfs getroffen. Entsprechend der Er⸗ ledigung, welche die hierher gehörigen Fragen in dem geltenden Gesetze und den neueren Literarverträgen gefunden haben, wird vorgeseben, daß die neuen Vorschriften auf die bereits vorhandenen Werke auch dann zur Anwendung kommen, wenn diesen ein Schutz überhaupt nie zustand oder ihr Schutz erloschen ist 62 8g U. Die Einschränkungen, denen der Grundsatz behufs Schonung berechtigter Interessen unter⸗ liegen muß, werden durch die §§ 63, 64 des Entwurfs der Hauptsache nach im Anschluß an die bezeichneten Vorgänge geregelt. Jedoch wird die Benutzung von Stereotypen und sonstigen Vorrichtungen nur noch bis zum Ablaufe von dre: Monaten nach dem Inkrafttreten des Ge⸗ setzes gestattet und dabei zur Verhütung etwaiger Mißbräuche für jedes der auf Grund dieser Befugniß hergestellten Exemplare die Abstempelung vorgeschrieben.

Besondere Bestimmungen waren infolge der Ausdehnung des Schutzes bei den Werken der Tonkunst erforderlich. Im all⸗ konnte sich der Entwurf hier auf Vorschläge der Betheiligten tützen.

Was die ausschließliche Befugniß zur Vervielfältigung und Verbreitung betrifft, so soll für ein Werk der Tonkunst, bezüglich dessen die bisherige Schutzfrist von dreißig Jahren bereits abgelaufen ist, nach § 62 Abs. 2 des Entwurfs die Verlängerung der Schutzfrist auf fünfzig Jahre außer Betracht bleiben. Handelt es sich dagegen um ein Werk, das bei dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes noch ge⸗ schützt wird, so endigt der Schutz erst mit dem Ablaufe der verlängerten Frist. Die Verlängerung gereicht, sofern die bezeichnete Befugniß ohne zeitliche Beschränkung einem Verleger übertragen war, diesem zum Vortheile, jedoch mit der Maßgabe, daß die Hälfte des Reingewinns dem Urheber oder seinem Erben gebührt 65).

Gegen öffentliche Aufführung will der Entwurf 66) Werke der Tonkunst unbedingt, also selbst dann sichern, wenn der Schutz durch den Ablauf der bisherigen Schutzfrist erloschen war. Ist die Befugniß zur Aufführung eines folchen Werkes vor dem Inkraft⸗ treten des Gesetzes einem Anderen übertragen worden, so soll gleichwohl die Verlängerung der Frist stets dem Komponisten oder seinem Erben zu gute kommen, wobei es auch keinen Unterschied macht, ob die bis⸗ herige Frist vor oder nach jenem Zeitpunkt abgelaufen ist; indessen ist gegenüber den von Bühnen erworbenen Aufführungsrechten eine Milderung dieses Grundsatzes vorgesehen 67 Abs. 2).

Schwierigkeiten ergeben sich aus der vorgeschlagenen Regelung für den Fall, daß unter der Herrschaft des bestehenden Gesetzes ein Ton⸗ werk ohne den Vorbehalt des Aufführungsrechts erschienen ist. Hier kann denjenigen, welche Noten der bezeichneten Art erworben haben, namentlich der großen Zahl ausübender Musiker, die einmal begründete Befugniß zur Aufführung ohne Unbilligkeit nicht wieder entzogen werden. Der § 67 Abs. 1 erklärt deshalb auch fernerhin alle Aufführungen für zulässig, bei denen Noten benutzt werden, die nicht mit dem Vorbehalte versehen sind. Andererseits gestattet aber der Eatwurf 68), den Vorbehalt auf Noten der in Frage stehenden Werke nachträglich mit der Wirkung beizufügen, daß hinsichtlich der so gekennzeichneten Noten die 8ee Befuoniß des Urhebers zur Aufführung platzgreift. Da auch in diesem Falle die Befugniß lediglich dem Komponisten und seinem Erben zukommt 66 Abs. 2), so darf es nicht dem Belieben der Musikalienhändler überlassen bleiben, ob sie durch Anbringen des Vorbehalts das Aufführungerecht wahren wollen, vielmehr muß der Berechtigte in die Lage versetzt werden, dem Verleger und jedem Dritten die gewerbsmäßige Verbreitung des Werkes zu verbieten, soweit die Noten nicht mit dem Vorbehalte ber⸗ sehen sind 69 des Entwurfs) 1.““ 5

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

ddes Königlich bayerischen Theresien⸗Ordens:

der Großherzoglich badischen goldenen Verdienst⸗

Reinhold Schmidt zu Berlin;

Grottkau;

reußischer

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Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 %ℳ 50 ₰.

Alle ost-Anstalten nehmen Bestellung an;

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Insertionspreis sür den Ranm einer Bruckzeile 30 ₰.

Inserate nimmt an: die Königliche Expedition

für Berlin außer den Host-Anstalten auch die Expedition

SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staatg-Anzeigeraz

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 323.

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Nhℳol 164.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Forstmeister Lizak zu Schmalleningken im Kreise Ragnit den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife, dem Korvetten⸗Kapitän Walther und dem Kapitän⸗ leutnant Eckermann die Königliche Krone zum Rothen Adler⸗ Orden vierter Klasse, dem Justiz⸗Hauptkassen⸗Rendanten a. D. von der Decken zu Freiburg i. Br., bisher zu Frankfurt a. M., den Königlichen Rrohen⸗Orden dritter Klasse, dem Kreisausschuß⸗Sekretär Krosta zu Sensburg, dem Eisenbahn⸗Bahnmeister a. D. Bobermin zu Labes im Kreise Regenwalde und dem bisherigen Elementarlehrer am Real⸗ Progymnasium in Oberhausen Hermann Taeschner den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, dem pensionierten ihegehra⸗ Organisten und Kantor Heinrich Hahn zu Werdorf im Kreise Wetzlar den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, dem Gerichtsvollzieher a. D. Johannes Pfeiffer zu Rüdesheim, dem Gerichtsdiener a. D. Hartmann zu Gerres⸗ heim im Kreise Düsseldorf und dem Kreisboten Heinrich Buchner zu Angerburg das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, den Gemeinde⸗Vorstehern Wagener zu Büchel und Marx zu Möntenich, dem Beigeordneten Ternes zu Forst, sämmtlich im Kreise Cochem, dem Wegemeister Peter Hiller⸗ mann zu Freiburg a. Elbe im e Kehdingen, dem Gefangenen⸗Aufseher a. D. Gottlob Ertel zu Schweidnitz, dem Gefangenenwärter Friedrich Ammann zu Meisenheim, dem Schafmeister Albert Potratz zu Groß⸗Jannewitz im Kreise Lauenburg, dem Stallmeister Fiebel korn ebendaselbst, dem herrschaftlichen Förster Schöppenthau zu Krampkewitz im Kreise Lauenburg, den Hofmeistern Gustav Hirth zu Rosgars im Kreise Lauenburg und Friedrich Arendt zu Zduny im Kreise Pr.⸗Stargard, dem Vorarbeiter Wilhelm Schmidt zu Selters im Unter⸗ westerwaldkreise und dem Gutsarbeiter Jacob Reinhold zu Spengawsken im Kreise Pr.⸗Stargard das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie dem stud. jur. Pfundtner zu Königsberg i. Pr. und dem Maschinistenmaaten Heuer die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen. v“

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den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Insignien zu ertheilen, und zwar: des Ritterkreuzes des Königlich bayerischen Haus⸗ Ritter⸗Ordens vom Heiligen Füsche 8

ddem Rittergutsbesitzer Freiherrn von Korff zu Sutthausen im Landkreise Osnabrück;

8 der Frau von Puttkamer⸗Schlackow, Anna gebo⸗ renen von Alvensleben, zu Schlackow im Kreise Schlawe;

des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Großherzogli badischen Ordens vom Zähringer E” 81

dem Vorsitzenden des Westdeutschen Fluß⸗ und Kanal⸗ vereins Merkens zu Köln;

edaille: dem Kammerdiener Seiner Durchlaucht des Reichskanzlers,

des dem Großherzoglich hessischen Verdienst⸗Orden Philipp's des 8 affiliierten silbernen 8 reuzes:

dem Gräflichen Kammerdiener Oder zu Koppitz im Kreise

des mit dem Großherzoglich oldenburgischen Haus⸗ und Verdienst⸗Orden des Herzogs ngeen, Hang, Ludwig verbundenen Ehrenkreuzes zweiter Klasse:

dem Gemeinde⸗Vorsteher Hamer zu Langenhagen im Kreise Oldenburg; 8 1 kenhag des Ritterkreuzes erster Klasse des Herzoglich sachsen⸗ernestinischen Haus⸗Ordens: glich dem Regierungsrath Dr. Seidel zu Wiesbaden;

des Verdienstkreuzes desselben Ordens: dem Eisenbahn⸗Stations⸗Vorsteher erster Klasse Andrée zu Eisenach;

der Kommandeur⸗Insignien zweiter Klasse des Herzoglich anhaltischen Haus⸗Ordens Albrecht's kee. des Bären: em erlandesgeri J mn Nannh eeg 5 5. Erichtsrath, Geheimen Justizrath West der Ritter⸗Insignien erster Klasse desselben Ordens: dem ermaltungegerichts⸗Direktor Joachimi h. heegenh

dem Regierungsrath ustav Walther zu Aachen;

Berlin, Freitag, den 14. Juli, Abends.

der silbernen Medaille desselben Ordens: dem Kammerdiener Seiner Hoheit des Prin Schleswig⸗Holstein, Paul Schön zu Potsdam; ferner:

des Kaiserlich russischen St. Stanislaus⸗Ordens zweiter Klasse: dem Landrath Hoffmann zu Stallupönen:; des Großherrlich türkischen Osmanié⸗Ordens . dritter Klasse: dem Rittergutsbesitzer, Rittmeister a. D. von Wedel⸗ Parlow auf Polßen im Kreise Angermünde; der ersten Stufe der dritten Klasse des Kaiserlich chinesischen Ordens vom doppelten Drachen: dem aus Fraustadt in Posen gebürtigen Leutnant a. D. Ottwin Maschke, zur Zeit auf Reisen in Japan; der Königlich belgischen Verdienst⸗Medaille zweiter Klasse: den Schutzleuten Scholles, Reuter gärtner, sämmtlich zu Wiesbaden; des Ritterkreuzes zweiter Klasse des Königlich schwedischen Wasa⸗Ordens: dem Eisenbahn⸗Sekretär Herdegen zu Berlin; der Königlich schwedischen goldenen Verdienst⸗ Medaille mit der Krone: dem Fürstlich Wied'schen Portier Stünings zu Neuwied; des Ritterkreuzes des Königlich rumänischen Ordens „Stern von Rumänien“: dem Eisenbahn⸗Stations⸗Vorsteher erster Klasse Gründler zu Wiesbaden; des Ritterkreuzes des Ordens der Königlich rumänischen Krone: dem Eisenbahn⸗Stations⸗Vorsteher zweiter Klasse Lohm zu Langenschwalbach; sowie 88 s der fünften Klasse des Venezolanischen Ordens der Büste Bolivar's: 1 1 dem Kriminal⸗Kommissarius Karl Damm zu Berlin.

und Baum⸗

Deutsches Reic. Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den bisherigen Gesandten in Mexiko, Legationsrath Frei⸗ herrn von Ketteler zu Allerhöchstihrem außerordentlichen

Gesandten und bevollmächtigten Minister in Peking zu er⸗ nennen.

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betreffend Abänderung und Ergänzung des Gesetzes

über die Rechtsverhältnisse 18 hensh e⸗ 1 gebiete (Reichs⸗Gesetzbl. 1888 S. 75).

Vom 2. Juli 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,

König von Preußen ꝛc.

verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und de Fetznes, was folgt: rtikel I. § 8 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs⸗Gesetzbl. 1888 S. 75), erhält folgende Fassung:

Deutschen Kolonialgesellschaften, welche die der deutschen Schutzgebiete, insbesondere den Erwerb und die Verwerthung von Grundbesitz, den Betrieb von Land⸗ oder Fhlenctgencsh den Betrieb von Bergbau, Fe Unternehmungen und Handelsgeschäften in den⸗ elben zum ausschließlichen Gegenstand ihres Unternehmens und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in einem Schutz⸗ gebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirk haben oder denen durch Kaiserliche Schutzbriefe die Ausübung von Hoheitsrechten in den deutschen Schutzgebieten übertragen ist, kann auf Grund eines vom Reichskanzler genehmigten Gesellschaftsvertrags (Statuts) durch Beschluß des Bundesraths die Fähigkeit EeeFanch. werden, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden. In solchem Falle haftet den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten der Kolonialgesellschaft nur das Vermögen derselben.

Das Gleiche gilt für deutsche Gesellschaften, welche den Betrieb eines Unternehmens der im Abs. 1 bezeichneten Art in dem Hinterland eines deutschen Schutzgebiets oder in senstigen dem Schutzgebiet benachbarten Bezirken zum Gegen⸗ tand und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in einem Schutzgebiet oder in einem Konsulargerichtsbezirk haben

Der Beschluß des Bundesraths Gesellschaftsvertrag sind durch den veröffentlichen.

Artikel II

§ 10 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse deutschen Schutzgebiete, erhält folgende Fassung: 9 Die Gesellschaften, welche die im § 8 erwähnte Fähigkeit durch Beschluß des Bundesraths erhalten haben, unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers. Die einzelnen Befugnisse derselben sind in den Gesellschaftsvertrag aufzunehmen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. 88 GSegeben Travemünde, den 2. Juli 1899. (8 Wilhelm. v Fürst zu Hohen

und im Auszuge der Reichs⸗Anzeiger“ zu 8 8 11111““

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Verordnung,

betreffend 2, von Wohnplätzen in de Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden.

Vom 3. Juli 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Kahänig von Preußen ꝛec. verordnen auf Grund des Gesetzes, betreffend die Rechtsver⸗ hältnisse der deutschen Schutzgebiete (Reichs⸗Gesetzbl. 1888 S. 75), im Namen des veiic folgt:

Der Reichskanzler ist ermächtigt, Wohnplätze in den Schutzgebieten zu kommunalen Verbänden zu vereinigen. Die hiernach gebildeten kommunalen Verbände sind unter Angabe des Namens, den der Verband zu führen haben wird, öffent⸗ lich bekannt zu machen.

Die in Gemäßheit des 8 1 gebildeten und öffentlich be⸗ kannt gemachten kommunalen Verbände haben die Fähigkeit, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben, Ver⸗ bindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklag zu werdben.

1

Die näheren Bestimmungen über die Organisation der kommunalen Verbände, insbesondere über den Erwerb und den Verlust der Zugehörigkeit, über die Rechte und Pflichten de Mitglieder, uͤber die Vertretung nach innen und außen sowie über die Art und Weise, auf welche der Verband über seine Einnahmen und Ausgaben Rechnung zu legen haben wird, erläßt der Reichskanzler. e“

4. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung 8 Kärse blich Uns rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Hasteig venbtg 9 Gegeben Eckernförde, den 3. Juli 1899. 8 . EED“*“

FBWNkiani nd die Einfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des L Vom 7. Juli 1899.

Auf Grund der Vorschrift im § 4 Ziffer 1 der Ver⸗ ordnung, betreffend das Verbot der bihhrüf der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen Gegenständen des Wein⸗ und Gartenbaues, vom 4. Juli 1883 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 153) bestimme ich Folgendes: 8

Die Einfuhr aller zur Kategorie der Rebe nicht gehörigen Pflanziinge, Sträucher und sonstigen Vegetabilien, welche aus Pflanzschulen, Gärten oder Gewächshäusern stammen, über die Rrenseg ve enenchg 8 auch über das Königlich ayerische Neben⸗Zollamt I am Bahnhof Eisenstein erfolgen.

Berlin, den 7. Juli 1899.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. Braf von Posadowsky.

Bekanntmachung. S. Kbesdenh 1 im Bezirk der Königlich preußischen Eisenbahn⸗Direkti Essen die 1,15 km lange eS n B Dortmunderfeld für den Güterverlehr sowie

bei der Westfälischen Landeseisenbahn der Haltepunkt Wülfte an der Strecke Belecke —Brilon Stadt Personenverkehr eröffnet werden. “*“

Berlin, den 13. Juli 1899. 1 8 Der Präsident des Rei