1899 / 173 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Jul 1899 18:00:01 GMT) scan diff

§ 52 a. Die Wahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Ver⸗ 1 erfolgt auf fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger das Anhi angetreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund 60) ablehnen, ohne genügende Entschuldigung zu den Sittzungen nicht rechtzeitig sich einfinden oder ihren Obliegen⸗ heiten in anderer Weise sich entziehen, können vom Vorsitzenden des Vorstandes mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark und, wenn es sich um Beisitzer der Rentenstellen handelt, vom Vor⸗ sitzenden der Rentenstelle mit Geldstrafe bis zu einhundertund⸗ ünfzig Mark C 1 Kommt eine Wahl nicht zu stande oder verweigern die Gewählten ihre Dienstleistung, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die für den Sitz des Organs zuständige untere eeee die Vertreter aus der Zahl der Arbeit⸗ eber und der Versicherten zu

Werden hinsichtlich eines Gewählten Thatsachen bekannt, welche dessen Wählbarkeit nach Maßgabe dieses Gesetzes aus⸗ Whichen oder welche sich als grobe Verletzungen der Amts⸗ pflicht darstellen, so ist der Gewählte, nachdem ihm Gelegenheit zur beüeheben worden ist, durch Beschluß des Vor⸗ 8 standes seines Amts zu entheben. Gegen den Beschluß ist inner⸗ halb eines Monats Beschwerde beim Reichs⸗Versicherungsamt zulässig; sie ist ohne aufschiebende Wirkung. § 58. Ehrenämter.

8 Die den Organen der Versicherungsanstalt angehörenden Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten verwalten ihr Almt als Ehrenamt und erhalten nach näherer Bestimmung des Statuts Ersatz für baare Auslagen, die Vertreter der Versicherten außerdem einen Pauschbetrag für Zeitverlust oder Ersatz für den ihnen entgangenen Arbeitsverdienst. Den am Orte wohnhaften Beisitzern der Rentenstellen aus dem Stande der Arbeitgeber kann unter Wegfall des Ersatzes für baare Auslagen ein Pauschbetrag für Zeitverlust durch das Statut

igt werden. 8

09.

Haftung der Mitglieder der Organe.

Die Mitglieder der Organe haften der Versicherungs⸗ anstalt für getreue Geschäftsverwaltung wie Vormünder ihren Mündeln und unterliegen, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Versicherungsanstalt handeln, der Strafbestimmung des § 266 des Strasgesetzbuchs

§ 60. Ablehnung der Wahlen.

1 Wahlen zu Ehrenämtern können von den Arbeitgebern der nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und von bevollmächtigten Betriebsleitern solcher Arbeitgeber nur aus denselben Gründen abgelehnt werden, aus welchen gemäß 8 1786 Abs. 1 Ziffer 2 bis 4 und 8 des Bürgerlichen Feset⸗ buchs das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Die Wahrnehmung eines auf Grund des gegen hge gen Gesetzes

der der Unfallversicherungsgesetze oder des Krankenversiche⸗ rungsgesetzes übertragenen Ehrenamts steht der Führung einer VVormundschaft gleich. Durch das Statut 45 a) ennen noch andere Ablehnungsgründe festgesetzt werden. Die Wiederwahl koößn für eine Wahlperiode abgelehnt

So lange der Vorstand oder Ngsschu noch nicht gebildet ist, oder so lange diese Organe die Erfüllung ihrer gesetzlichen dder statutarischen Obliegenheiten verweigern, hat der Vor⸗ ssiitzende des Vorstandes die letzteren auf Kosten der Versiche⸗ rrungsanstalt wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahr⸗ nehmen zu lassen. 8 X““ G

Abstimmung.

Bei Abstimmungen der Organe giebt im Falle der

Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. § 62. Unbehinderte Ausübung der Funktionen.

Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Fall, in welchem sie zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in Kenntniß zu setzen. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher die be⸗ zeichneten Perinen durch die Wahrnehmung jener Obliegen⸗ ee an der Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeit⸗ geber nicht, das Arbeitsverhältniß vor dem Ablauf der ver⸗

tragsmäßigen Dauer desselben aufzuheben. Beamtenpersonal.

Den bei der Versicherungsanstalt und ihren Organen im

heßcbehmm beschäftigten Bureau⸗, Kanzlei⸗ und Unterbeamten ind, soweit sie nicht nach dem für sie geltenden Landesrecht als Staats⸗ oder Kommunalbeamte anzusehen sind, nach näherer Bestimmung der Landesregierung die Rechte und Pflichten von Staats⸗ oder Kommunalbeamten zu übertragen. 1 18 11u 65. 8 1.“ 3 Rückversicherungsverbände. 4 Mehrere Versicherungsanstalten können vereinbaren, die Lasten der Invalidenversicherung ganz oder zum theil gemein⸗ sam zu tragen. 1u“

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7) Veränderungen. § 66. 8

Veränderungen der Bezirke der Versicherungsanstalten sind zulässig, sofern sie von dem Ausschuß einer be⸗ theiligten ersicherungsanstalt oder von der Regierung eines Bundesstaats, dessen Gebiet die Versicherungsanstalt ganz oder theilweise umfaßt, beantragt und von dem Bundesrath genehmigt werden. Vor der Beschlußfassung über die Genehmigung sind die Ausschüsse der betheiligten Versicherungsanstalten, sowie die Regierungen derjenigen Bundesstaaten, deren Gebiete bei der Veränderung betheiligt sind, zu hören. Bei Versicherungsanstalten für die Bezirke weiterer Kommunalverbände sind auch die Vertretungen der letzteren befugt, Anträge auf Veränderungen zu stellen; vor der Genehmigung von Veränderungen der Bezirke solcher Ver⸗ sicherungsanstalten müssen die Vertretungen der betheiligten Kommunalverbände gehört werden. Eine eantes egn „Theilung oder Aufhebung be⸗ stehender Versicherungsanstalten bedarf der Zustimmung des

Die Veränderung des einer Versicherungsanstalt, welche nur die Folge einer Veränderung des Verwaltungs⸗ bezirks ist, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet wurde, fällt nicht unter die Bestimmungen.

Scheiden örtliche Bezirke aus dem Bezirk einer Ver⸗ sicherungsanstalt aus, so verbleiben der letzteren in vollem Umfange das bis zum Zeitpunkte des Ausscheidens an⸗ gesammelte Vermögen sowie alle bis zu diesem Zeitpunkt ent⸗ standenen Verpflichtungen.

1g. die Veränderung zur Auflösung der Versicherungs⸗ anstalt, so geht deren Vermögen mit allen Rechten und Pflichten, sosern dasselbe nicht von den betheiligten Landes⸗ v denjenigen Versicherungsanstalten, welchen die Bezirke der aufgelösten Anstalt überwiesen werden, übertragen oder mit Genehmigung der betheiligten Landesregierungen von einer Versicherun Imigant übernommen wird, 19 den weiteren Kommunalverband beziehungsweise Bundesstaat, bei gemein⸗ samen Versicherungsanstalten antheilig auf die Kommunal⸗ verbände oder Bundesstaaten über, für welche die Versicherungs⸗ anstalt errichtet war.

Der Umfang, in welchem bei Auflösung einer gemein⸗ samen Versicherungsanstalt die Kommunalverbände oder Bundes⸗ staaten an dem Uebergange des Vermögens zu betheiligen sind, wird, sofern darüber eine Einigung nicht zu stande kommt, durch den Bundesrath oder, wenn nur Kommunalverbände eines Bundesstaats betheiligt sind, durch die Landes⸗Zentral⸗ behörde bestimmtt.

§ 68.

Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögensaus⸗ einandersetzung zwischen den betheiligten Versicherungsanstalten entstehen, werden mangels Verständigung über eine schieds⸗ richterliche Entscheidung von dem Reichs⸗Versicherungsamt entschieden.

8 C. Schiedsgerichte.

§ 70.

Für den Bezirk jeder Versicherungsanstalt wird mindestens ein Schiedsgericht errichtet.

Die Zahl, die Bezirke und die Sitze der Schiedsgerichte werden von der Zentralbehörde des Bundesstaats, in dessen Gebiete die Versicherungsanstalt ihren Sitz hat, bestimmt. Für emeinsame Versicherungsanstalten wird diese Bestimmung, fofern ein Einverständniß unter den betheiligten Landes⸗ regierungen nicht erzielt wird, 18g Reichskanzler getroffen.

Zedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vor⸗ sitzenden und aus Beisitzern.

Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Be⸗ amten von der Zentralbehörde des Bundesstaats, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise mindestens ein Stellvertreter zu ernennen.

Die Beisitzer werden in der durch das Statut bestimmten Zahl von dem Ausschusse der Versicherungsanstalt, und zwar zu gleichen Theilen in getrennter Wahlhandlung von den Arbeitgebern und den Versicherten, nach einfacher Stimmen⸗ mehrheit gewählt.

Die Hilfsbeamten des Schiedsgerichts sind Beamte der Versicherungsanstalt; ihre Bestellung erfolgt durch den Vor⸗ stand der Versicherungsanstalt nach Anhörung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts.

Die Bestimmungen im § 40f Abs. 3, § 40h Abs. 5,

51 d Abs. 1, 3, §8 51 i, 51 k, 52, 52 a, 525, 58 Satz 1, § 60, 62, 62 a finden mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

1) die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen nicht Mit⸗ glieder des Vorstandes, Vertreter der Arbeitgeber und der Ver⸗ sicherten bei einer unteren Verwaltungsbehörde oder Beisitzer einer Rentenstelle sein;

2) die Enthebung eines gewählten Beisitzers erfolgt durch den Vorsitzenden des Schieosgerichts, vorbehaltlich der Be⸗ schwerde an die höhere Verwaltungsbehörde;

3) die Auferlegung der Kosten gemäß § 40h Abs. 5 er⸗ folgt durch den Vorsitzenden 8 hts.

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Name und Wohnort des Vorsitzenden und seiner Stell⸗ vertreter sind im Bezirke des Schiedsgerichts von der Landes⸗ amtlich zu veröffentlichen und dem Reichs⸗Ver⸗ icherungsamt mitzutheilen.

Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen desselben. .

Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige zu vernehmen, und ihre Aussagen eidlich erhärten zu lassen.

Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von fünf Mitgliedern, unter denen sich je zwei Arbeitgeber und zwei Versicherte befinden müssen.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit und sollen spätestens innerhalb drei Wochen nach ihrer Verkündung den Parteien zugestellt werden.

Die Zuziehung der Beisitzer erfolgt in der Regel nach einer im voraus aufgestellten Reihenfolge. Die Bestimmung des § 51 d Abs. 2 findet Anwendung. Will der Vorsitzende aus besonderen Gründen von der Reihenfolge abweichen, so sind diese aktenkundig zu machen.

Im übrigen wud das Verfahren vor dem Schiedsgerichte durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes⸗ raths geregelt.

§ 74a.

Die Kosten des Schiedsgerichts einschließlich der Bezüge der Beisitzer und der Hilfsbeamten sowie die Kosten des Ver⸗ fahrens vor demselben trägt die Versicherungsanstalt.

Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stell⸗ vertretern darf eine Vergütung von der Versicherungsanstalt nicht gewährt werden.

Ueber die Beschaffung der Geschäftsräume und Geschäfts⸗ bedürfnisse des Schiedsgerichts wirn vom Vorsitzenden im Ein⸗ vernehmen mit dem Vorstande der Versicherungsanstalt Be⸗ stimmung getroffen. Bei Meinungsverschiedenheit entscheidet die Landes⸗Zentralbehörde des Bundesstaats, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist. 9

Reichs⸗Versicherungsamt un G Versicherungsämter. 8 8 Reichs⸗Versicherungsamt. 3

8 Die Versicherungsanstalten unterliegen der Beaufsichtigun Das Aufsichtsrecht des

8

durch das Reichs⸗Versicherungsamt.

letzteren erstreckt sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und

statutarischen Vorschriften. Alle Entscheidungen des Reichs⸗Versicherungsamts sind endgültig, soweit in diesem Gesetz nicht ein Anderes bestimmt ist. „Das Reichs⸗Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung der Versicherungsanstalten vor⸗ zunehmen. Die Mitglieder der Vorstände und sonstigen Or⸗ ane der Versicherungsanstalten sind auf Erfordern des Reichs⸗ ersicherungsamts verpflichtet, ihre Bücher, Beläge, Werth⸗ papiere und Geldbestände sowie ihre auf den Fahalt der Bücher und die Festsetzung der Renten ꝛc. bezüglichen Schrift⸗ stücke vorzulegen und die sonstigen Mittheilungen zu machen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts als erforderlich erachtet werden. Das Reichs⸗Versicherungsamt kann dieselben hierzu sowie zur Seengaah der gesetzlichen und statutarischen Vor⸗ schriften durch Geldstrafen eintausend Mark anhalten.

c. Das Reichs⸗Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte

und Pflichten der Organe der Versicherungsanstalten sowie

der Mitglieder dieser Organe, auf die Auslegung der Statuten und auf die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen, soweit über letztere nicht nach § 40g Abs. 3, § 49 Abs. 3 und § 51C Abs. 2 zu befinden ist, beziehen.

Auf die dienstlichen Verhältnisse der auf Grund des § 47 Abs. 1 bestellten und der im § 51 b Abs. 2 bezeichneten Beamten findet diese Vorschrift keine Anwendung.

d

Ddie Entscheidungen des Reichs⸗Versicherungsamts erfolg n in der Besetzung von mindestens vier Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden, unter welchen sich je ein Vertreter der Arbeit⸗ geber und der Versicherten befinden muß, und unter Zuziehung eines richterlichen Beamten, wenn es sich handelt:

1) um die Entscheidung über eine Anfechtung von Be⸗ schlüssen der Organe der Versicherungsanstalten 47 a),

2) um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten 8 I1 des Bestandes der Versiczernng anclien

3) um Ersatzansprüche gegen (8 12 Abs. 3, §§ 76, 95 Abs. 3),

4) um die Entscheidung auf Revisionen gegen die Ent⸗ scheidungen der Schiedsgerichte 80).

Berufsgenossenschaften

Beschlüsse, durch welche Revisionen ohne mündliche Ver⸗ 8 handlung zurückgewiesen werden 81 Abs. 2), erfolgen in

der Besetzung von drei Mitgliedern, unter denen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß.

Als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gelten auch für den Bereich dieses Gesetzes die auf Grund der Unfall⸗ versicherungsgesetze zu nichtständigen Mitgliedern des Reichs⸗ Versicherungsamts gewählten Vertreter der Betriebsunternehmer und der Arbeiter, ohne Beschränkung auf die Angelegenheiten ihres besonderen Berufszweigs. Die Enthebung eines Ver⸗ treters der oder der Versicherten 52 b) erfolgt durch das Reichs⸗Versicherungsamt.

Im übrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Reichs⸗Versicherungsamts durch Kaiserliche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.

74e. Sofern für das Gebiet eines Bundesstaats ein Landes⸗

Versicherungsamt errichtet ist 92 des Unfallversicherungs⸗

gesetes; § 100 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, Reichs⸗Gesetzbl. S. 132) unterliegen dielenigen Versicherungsanstalten, welche sich über das Gebiet dieses Bundesstaats nicht hinaus erstrecken, der Beaufsichtigung durch das Landes⸗Versicherungsamt. Auf die Landes⸗Versicherungsämter finden die Vorschriften der §§ 74b bis 74d entsprechende Anwendung.

In den Angelegenheiten der den Landes⸗Versicherungs⸗ ämtern unterstellten Versicherungsanstalten gehen die in den §§ 45, 52 b, 68, 93, 109, 123, 126, 145 und, sofern auch die in Anspruch genommene Berufsgenossenschaft der Aufsicht desselben Landes⸗Versicherungsamts unterstellt ist, die im 8 12d Abs. 3, § 76 Abs. 6 und § 95 Abs. 3 dem Reichs⸗ zersicherungsamt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes⸗ Versicherungsamt über.

Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem Lanes⸗Versicherungsamt werden durch die Landes⸗ regierung geregelt. b

III. Verfahren.

§ 75. Feststellung der Rente.

Der Anspruch auf Bewilligung einer Rente ist unter Ein⸗ reichung der zur Begründung dienenden Beweisstücke, ins⸗ besondere der letzten Quittungskarte 100) bei der für den Wohnort oder Beschäftigungsort des Versicherten und, wenn er einen solchen im Inlande nicht mehr hat, bei der für seinen letzten Wohnort oder Beschäftigungsort zuständigen unteren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle anzumelden. Die Landes⸗ Zentralbehörde ist befugt, anzuordnen, daß die Anmeldung bei einer anderen Behörde rechtswirksam erfolgen darf; letztere hat die Anmeldung an die für ihren Bezirk zuständige untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle weiterzugeben.

Die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle hat die zur Klarstellung des Sachverhalts erforderlichen Erhebungen anzustellen und die Verhandlungen mit ihrer gutachtlichen Aeußerung (§§ 40 b bis 40d, 51, 51 e Abs. 1) dem Vorstand ihren Bezirk zuständigen Versicherungsanstalt zu über⸗ enden.

Glaubt der Vorstand dem für die Gewährung einer Rente abgegebenen Gutachten der unteren Verwaltungsbehörde oder der Rentenstelle nicht entsprechen zu können, so ist die Sache, soweit es sich um die Frage der Versicherungspflicht (5§ 1. bis 4 b) oder des Versicherungsrechts 8) oder um das Maß der Erwerbsfähigkeit des Rentenbewerbers (8§ 4, 9, 10) han⸗ delt, an die untere Verwaltungsbehörde oder die Rentenstelle ur Anhörung der Beisitzer 40 d Abs. 1) zurückzugeben, falls letztere noch nicht gehört sind.

Wird der angemeldete Anspruch anerkannt, so ist die höhe und der Beginn der Rente sofort Dem

mpfangsberechtigten ist sodann ein schriftlicher rsc. zu ertheilen, aus welchem die Art der Berechnung zu ersehen ist.

Wird der angemeldete Anspruch nicht 8 so ist derselbe durch schriftlichen, mit Gründen zu versehenden Bescheid abzulehnen.

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§ 76. Die Annahme, daß die Erwerbsunfähigkeit durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall verursacht ist, begründet nicht die Ablehnung des Anspruchs

8 zusteht, so geht dieser Anspruch insoweit auf die Versicherungs⸗ anstalt über, als die Fewahe Invalidenrente die zu ge⸗

zuführen, auch an Stelle des Verletzten Rechtsmitte

auf Invalidenrente. Es ist vielmehr, sofern im übrigen die

Voraussetzungen, unter denen eine Invalidenrente bewilligt werden darf, vorliegen, diese Rente fch

zustellen. Ist sodann die Invalidenrente für einen Zeitraum gehahlt, für welchen dem Empfänger ein Anspruch auf Unfallrente

währende Unfallrente nicht übersteigt. Die Versicherungsanstalten sind berechtigt, an Stelle des Verletzten die Feststellung der Unfallrente, soweit diese noch

naicht erfolgt ist, zu beantragen und nöthigenfalls das durch

die Unfallversicherungsgesetze vorgeschriebene durch⸗ einzulegen und zwar ohne Rücksicht auf Fristen, welche ohne ihr Ver⸗

schulden verstrichen sind.

Die Versicherungsanstalten sind auch dann berechtigt, nach Abs. 3 die Feststellung von Unfallrenten herbeizuführen, wenn als Folge hiervon ein völliges oder theilweises Ruhen der Invaliden⸗ oder Altersrente eintreten würde.

War in den Fällen des Abs. 1 von der Versicherungs⸗ anstalt ein Heilverfahren eingeleitet, so finden die Bestim⸗ mungen des § 12bb entsprechende Anwendung.

Streitigkeiten aus Anlaß des Ersatzanspruchs (Abs. 2, 5) werden durch das 1“ entschieden.

Gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruch auf In⸗

validen⸗ oder Altersrente abgewiesen wird, 88 gegen den

Bescheid, durch welchen die Höhe und der Beginn der Rente fengestellt wird, steht dem Rentenbewerber die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Zur Entscheidung über die Berufung ist dasjenige Schieds⸗ Fenih berufen, das für den Bezirk der unteren Verwaltungs⸗

ehörde oder Rentenstelle zuständig ist. Die Berufung ist bei

Vermeidung des innerhalb eines Monats nach . Zustellung des Bescheids bei diesem Schiedsgericht ein⸗ zulegen.

Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn innerhalb derselben die Berufung des Rentenbewerbers bei einer anderen Behörde eingegangen ist; letztere hat die Berufungsschrift un⸗ gesäumt an das zuständige Schiedsgericht abzugeben.

Der Bescheid muß die Bezeichnung der Berufungsfrist 2 des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts ent⸗ halten.

Eine Ausfertigung der Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Rentenbewerber sowie dem Vorstande der Versicherungs⸗ anstalt zuzustellen.

§ 79.

Das Schiedsgericht hat, wenn es den Anspruch auf Rente für begründet erachtet, zugleich die Höhe und den Beginn der Rente festzustellen. Hat das Schiedsgericht in besonderen Aus⸗ nahmefällen, welche das Reichs⸗Versicherungsamt näher be⸗ stimmen darf, den Anspruch auf Rente nur dem Grunde nach anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe und den Beginn der Rente entschieden, so hat der Vorstand der Versicherungsanstalt in denjenigen Fällen, in welchen das Rechtsmittel der Revision eingelegt wird, vor⸗ läufige Rentenbeträge unverzüglich zu bewilligen. Gegen die vorläufige Bewilligung von Rentenbeträgen findet ein Rechts⸗ mittel nicht statt. Sobald der Anspruch auf Rente rechtskräftig feststeht, hat der Vorstand deren Höbe und Beginn, sofern dies nicht bereits früher geschehen ist, festzustellen 75). Die vorläufig gezahlten Beträge werden auf die endgültig ange⸗ wiesene Rente angerechnet.

80.

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht beiden Theilen das Rechtsmittel der Revision zu. Die Revision des Vorstands hat aufschiebende Wirkung insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlaß der an⸗

efochtenen Entscheidung nachträglich gezahlt werden sollen. m übrigen hat die Revision keine aufschiebende Wirkung.

Ueber die Revision entscheidet das Reichs⸗Versicherungs⸗ amt. Das Rechtsmittel ist bei demselben zur Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen; die Bestimmung des § 77 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 1

Die Revision kann nur darauf gestützt werden:

1) daß die angefochtene Entscheidung auf der Nicht⸗ anwendung oder auf der unrichtigen Anwendung des be⸗ siehenden Rechtes oder auf einem Verstoße wider den klaren Inhalt der Akten beruhe; 1

2) daß das Verfahren an IG“ Mängeln leide.

5

Bei Einlegung der Revision ist anzugeben, worin die

Nichtanwendung oder die unrichtige Anwendung des bestehenden Füchin oder der Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten oder worin die behaupteten Mängel des Verfahrens gefunden werden. Das Reichs⸗Versicherungsamt ist bei seiner Ent⸗ shenn an diejenigen Gründe nicht gebunden, welche zur

echtfertigung der gestellten Anträge geltend gemacht worden sind.

Fehlt die Angabe solcher Gründe oder ergiebt sich aus der Prüͤfung der Anträge, daß die angegriffene Entscheidung nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts beruht, sowie daß das Verfahren nicht an wesentlichen Mängeln leidet und daß ein Verstoß wider den klaren Inhalt der Akten nicht vorliegt, oder ist die Revision verspätet eingelegt, so kann das Reichs⸗Versicherungsamt das Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung zurückweisen. An⸗ derenfalls hat das Reichs⸗Versicherungsamt nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

Wird das angefochtene Urtheil Kusge goben, so kann das Reichs⸗Versicherungsamt zugleich in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das Schiedsgericht oder an den Vorstand urückverweisen. Dabei kann das Reichs⸗Versicherungsamt be⸗ daß dem Rentenbewerber eine ihrem Betrage nach bestimmte Rente vorläufig zu zahlen ist. Im Falle der Zurück⸗ verweisung ist die rechtliche Beurtheilung, auf welche das Reichs⸗Versicherungsamt die Aufhebung gestützt hat, den weiteren Entscheidungen oder zu Grunde zu legen.

a.

Die Versicherungsanstalten sind befugt, von der Rück⸗ forerung der gemäß §§ 79 bis 81 vor rechtskräftiger Ent⸗ cheidung gezahlten C’“ abzusehen. 1“

Auf die Anfechtung der rechtskräftigen Entscheidung über einen Anspruch auf Rente finden die Vorschriften der Zivil⸗ prozeßordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens ent⸗ sprechende Anwendung, soweit 8” durch Kaiserliche Ver⸗ ordnung mit Zustimmung des Bundesraths ein Anderes

bestimmt wird

u“

Die Wiederholung eines Antrags auf Bewilligung einer Invalidenrente, welcher wegen des Fehlens dauernder Erwerbs⸗ unfähigkeit endgültig abgelehnt worden war, ist vor Ablauf eines Jahres seit der Zustellung der endgültigen Entscheidung nur dann zulässig, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß in⸗ zwischen Umstände eingetreten sind, aus denen sich das Vor⸗ handensein der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Antrag⸗ stellers ergiebt. Sofern eine solche Bescheinigung nicht beige⸗ bracht wird, hat die untere Verwaltungsbehörde oder Renten⸗ stelle den vorzeitig wiederholten Antrag durch Verfügung, gegen welche ein Rechtsmittel nicht stattfindet, zurückzuweisen.

§ 85.

Ueber die Entziehung der Rente 33) sowie die Ein⸗ stellung von Rentenzahlungen ( 34) erläßt der Vorstand schriftlichen mit Gründen zu versehenden Bescheid.

Vor der Entscheidung ist die für den Wohnort des Renten⸗ empfängers zuständige untere Verwaltungsbehörde oder Renten⸗ stelle gutachtlich zu hören (§8 40 b bis 40d, 51, 51e Abs. 1). Der § 75 Abs. 3 und die §§ 77, 80 bis 82 finden im übrigen entsprechende Anwendung. 8

§ 86. 8

Der unteren Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle ist von allen auf ihre Begutachtung hin vom Vorstande getroffenen Entscheidungen Kenntniß zu geben. Sofern Rentenstellen er⸗ richtet sind, hat der Vorstand außerdem der für den Wohnort des Rentenempfängers zuständigen unteren Verwaltungsbehörde über die dem Berechtigten zustehenden Bezüge Mittheilung zu machen. Das Gleiche gilt beim Eintritt von Veränderungen.

8 § 87. 8 Auszahlung der Renten.

Die Auszahlung der Renten wird auf Anweisung des Vorstandes der nach § 75 Abs. 2 zuständigen Versicherungs⸗ anstalt vorschußweise durch die Pestoerwütthegit, und zwar in der Regel durch vie. ostanstalt bewirkt, in deren Bezirk der Empfangsberechtigte zur Zeit des Antrags auf Bewilligung der Rente seinen Wohnsitz hatte. Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat dem Berechtigten die mit der Zahlung der Rente beauftragte Postanstalt zu bezeichnen.

Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz, so hat auf seinen Antrag der Vorstand der Versicherungsanstalt, welcher die Rente angewiesen hatte, die letztere an die Post⸗ anstalt des neuen Wohnorts zur Auszahlung zu überweisen.

Die Zentral⸗Postbehörden sind berechtigt, von jeder Ver⸗ sicherungsanstalt einen Betriebsfonds fah nr Derselbe ist in vierteljährlichen oder monatlichen Theilzahlungen an die den Versicherungsanstalten von der Zentral⸗Postbehörde zu be⸗ zeichnenden Kassen abzuführen und darf die für die Versiche⸗ rungsanstalt im laufenden Rechnungsjahre voraussichtlich aus⸗ zuzahlenden Beträge nicht übersteigen. 1“

§ 88. Rechnungsstelle.

Die Rechnungsstelle des Reichs⸗Versicherungsamts hat alle bei dem letzteren nach Maßgabe dieses Gesetzes vor⸗ kommenden 6 und versicherungstechnischen Arbeiten auszuführen. Insbesondere liegt derselben ob:

1) die Vertheilung der Renten 8 89, 141 b);

2) die Abrechnung mit den Postverwaltungen (§S§ 92ff.) und die Berechnung des diesen von jeder Versicherungsanstalt vorzuschießenden Betriebsfonds 87);

3) die Mitwirkung bei den im Vollzuge des Gesetzes herzustellenden statistischen Arbeiten;

4) die Mitwirkung bei Festfetzung der Versicherungs⸗ beiträge 20). .

Das Reichs⸗Versicherungsamt bestimmt, welche Mit⸗ theilungen der Rechnungsstelle zu diesen Zwecken von den Versicherungsanstalten zu machen sind.

S 89. 1161“ Vertheilung der Renten.

Die Rechnungsstelle vertheilt die Renten auf das Reich, das Gemeinvermögen und auf das Sondervermögen. Dem Reich sind für jede Rente fünfzig Mark Zuschuß 25) und i8 jede ohne Beitragsleistung in Anrechnung kommende

eitragswoche bis zu anderweiter Feststellung durch den Bundesrath ein Rentenantheil von achtzehn Pfennig zur Last zu legen 28 Abs. 2). . ie Steigerungssätze der Invalidenrenten sowie ein Viertel der Altersrenten sind von dem Sondervermögen der einzelnen Versicherungsanstalten, alle übrigen Rentenantheile von dem Gemeinvermögen zu tragen. Die Steigerungsbeträge fallen derjenigen Anstalt zur Last, welcher die entsprechenden Bei⸗ träge zugeflossen sind; das Viertel jeder Altersrente ist auf dielenigen Anstalten zu vertheilen, welchen die Beiträge für den betreffenden Rentenempfänger zugeflossen sind, und zwar im Verhältnisse des dieser Beiträge. Der anweisen⸗ den Versicherungsanstalt sind die dem Sondervermögen einer anderen Versicherungsanstalt zur Last fallenden Rentenantheile am Schlusse des Rechnungsjahres mit ihrem Kapitalwerth ein⸗ malig zu erstatten 92). b

Zur Feststellung des Matzstabs, in welchem die im abge⸗ laufenen Rechnungsjahre gezahlten Rentenbeträge der Post zu erstatten sind, ermittelt die Rechnungsstelle für jedes Jahr und für jede Versicherungsanstalt den Kapitalwerth der von ihr ur Zahlung angewiesenen noch laufenden Renten sowie den auf das Reich, das Gemeinvermögen und auf das Sondervermögen der einzelnen Versicherungsanstalten ent⸗ fallenden Antheil. Ueber die Berechnung des Kapitalwerths trifft der Bundesrath Bestimmung. 8

§ 92. 111.4“

Die Zentral⸗Postbehörden haben der Rechnungsstelle Nach⸗ weisungen über diejenigen Zahlungen, welche im verflossenen Rechnungsjahr auf Grund der Anweisungen der Versicherungs⸗ anstalten geleistet worden sind, zuzustellen. Die Rechnungsstelle

at die vorgeschossenen Beträge nach dem gemäß § 89. Abs. 3 hatgdselnen Maßstab auf das Reich, das Gemeinvermögen und das Sondervermögen zu vertheilen. Die hiernach auf das Gemeinvermögen sämmtlicher Anstalten entfallenden Zahlungen sind von den einzelnen Versicherungsanstalten im Verhältniß der für die Gemeinlast bestimmten Theile ihres Vermögens zu erstatten.

Auf Grund dieser Vertheilung hat die Rechnungsstelle jeder Versicherungsanstalt den Betrag mitzutheilen, den diese aus dem für die Gemeinlast bestimmten Theile ihres Ver⸗ mögens einerseits und aus ihrem Sondervermögen andererseits zu erstatten hat; dabei sind zugleich die gemäß § 89 Abs. 2 von den einzelnen Anstalten einander zu erstattenden Kapital⸗ werthe aus dem abgelaufenen Rechnungsjahre festzustellen. Die den Berechnungen zu Grunde liegenden Zahlen sind an⸗

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zugeben. Gegen die Vertheilung und Abrechnung ist die Be⸗ schwerde bei dem Reichs⸗Versicherungsamt zulässig. Ueber die dem Reich zur Last fallenden Beträge ist dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) Vorlage zu machen.

Den Zentral⸗Postbehörden hat die Rechnungsstelle mitzu⸗ theilen, welche Beträge von dem Reich und von den einzelnen Versicherungsanstalten zu erstatten sind.

Erstattung der Vorschaff der Postverwaltungen.

Die Versicherungsanstalten haben die von der Rechnungs⸗ stelle ihnen mitgetheilten Beträge 92) den Poso. binnen zwei Wochen nach Eingang der Mittheilung zu erstatten. Die Erstattung erfolgt aus den bereiten Mitteln der Anstalt. Sind solche nicht vorhanden, so hat der weitere Kommunalverband beziehungsweise der Bundesstaat die erforderlichen Beträge vorzuschießen. Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten erfolgt die Aufbringun bieses Vorschusses nach dem im § 44 Abs. 2 festgesetzten ehelaife

Gegen Versicherungsanstalten, welche mit der Erstattung der Beträge im Rückstande bleiben, ist auf Be der Zentral⸗ Postbehörde von dem Reichs⸗Versicherungsamt das Zwangs⸗ beitreibungsverfahren einzuleiten.

““ 95. Erstattung von Beiträgen.

Der Anspruch auf Erstattung von Beiträgen (88 31) ist unter Beibringung der zur Begründung dienenden Beweisstücke bei der unteren VBernenx oder Renten⸗ stelle des Wohnorts oder des letzten hestguna oder bei der von der Landes⸗Zentralbehörde bestimmten Behörde 75 Abs. 1) geltend zu machen.

Die untere Verwaltungsbehörde oder Rentenstelle hat die Verhandlungen dem Vorstande der für ihren Bezirk zuständigen EEö1“ zu übersenden. Dieser hat über den An⸗ spruch einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen.

Der § 76 findet entsprechende Anwendung, wenn der Todesfall, welcher den Anspruch auf Beitragserstattung be⸗ gründet, durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall herbeigeführt worden ist.

Gegen den Bescheid steht dem Erstattungsberechtigten die Beschwerde an das vsiees Ker samt zu. Die Be⸗ schwerde ist bei Vermeidung des Ausschlusses innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids bei dem Reichs⸗ Versicherungsamt einzulegen.

Die Bestimmungen des § 77 Abs. 3 sind in den Fällen der Abs. 1, 4 entsprechend anzuwenden.

Die Versicherungsanstalten, an welche seinerzeit die nun⸗ mehr zurückerstatteten Beiträge entrichtet worden sind, haben der erstattenden Versicherungsanstalt Ersatz zu leisten; die Abrundungsbeträge 30 Abs. 1, § 30a, § 31 Abs. 3) ver⸗ bleiben zu Lasten der erstattenden Versicherungsanstalt. Das Verfahren wird vom Reichs⸗Versicherungsamt geregelt. Die Versicherungsanstalten können durch Vertrag auf die Ersatz leistungen gegenseitig verzichten; der Vertrag ist dem Reichs⸗ Versicherungsamt mitzutheilen. 8

§ 95a. G Entscheidung durch Re 1 8 Sind Rentenstellen auf Grund der Vorschriften des § 51 g die dort bezeichneten Befugnisse übertragen, so finden die Vor⸗ schriften der §§ 75 bis 86, 95 mit folgenden Maßgaben ent⸗ sprechende Anwendung.

Die Entscheidungen der Rentenstelle erfolgen nach ve in der Besetzung von drei Mitgliedern, unter denen sich außer dem Vorsitzenden oder Stellvertreter je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, wenn nach Ansicht des Vorsitzenden oder seines Stell⸗ vertreters die Versagung einer beantragten Rente oder die Ge⸗ währung eines geringeren als des beantragten Rentenbetrages oder die Entziehung einer Invalidenrente in Frage steht.

In den Fällen, in welchen der auf Rente oder Beitragserstattung ganz oder zum theil anerkannt oder die Entziehung einer Invalidenrente oder die Einstellung von Rentenzahlungen abgelehnt oder ausgesprochen worden ist, hat der Vorsitzende der Rentenstelle nach Ertheilung des Bescheids dem Vorstande derjenigen Versicherungsanstalt, die für den Bezirk der Rentenstelle zuständig ist, unverzüglich die Ver⸗ handlungen zu übersenden und dabei diejenigen Entscheidungen zu be 229¾ welche gegen seine Stimme ergangen sind.

er Vorstand der Versicherungsanstalt ist befugt, Ent⸗ scheidungen der Rentenstelle, durch welche der Anspruch auf Rente oder Beitragserstattung ganz oder zum theil anerkannt oder die Entziehung der Invalidenrente oder die Einstellung von Rentenzahlungen abgelehnt worden ist, durch Berufung oder Beschwerde gemäß § 77 Abs. 1, § 95 Abs. 4 86 Die Set und Beschwerde des Vorstandes haben auf⸗ schiebende Wirkuna, die Berufung aber nur insoweit, als es sich um Beträge handelt, die für die Zeit vor dem Erlaß der Entscheidung der Rentenstelle nachträglich gezahlt werden sollen

Die Berufung oder Beschwerde ist bei Vermeidung de Ausschlusses eines Monats, nachdem die Verhand⸗ lungen der Rentenstelle bei dem Vorstande eingegangen sind

1 3), bei dem zuständigen Schiedsgerichte oder dem Reichs⸗ Versicherungsamt einzulegen. 8

Marken. 1.“

Zum Zwecke der Erhebung der Beiträge werden von jeder Versicherungsanstalt für die einzelnen Lohnklassen Marken mit der Bezeichnung ihres Geldwerths ausgegeben. Das Reichs⸗ Versicherungsamt bestimmt die Zeitabschnüte, für welche die Marken ausgegeben werden sollen, sowie die Unterscheidungs⸗ merkmale und die Gültigkeitsdauer der Marken. Innerhalb zweier Jahre nach Ablauf der Gültigkeitsdauer können un⸗ ültig gewordene Marken bei den zum Markenverkauf be⸗ timmten Stellen gegen gültige Marken umgetauscht werden.

Die Marken einer Versicherungsanstalt können bei allen in ihrem Bezirke belegenen Postanstalten und anderen von der Versicherungsanstalt einzurichtenden Verkaufsstellen gegen Er⸗ legung des Nennwerths käuflich erworben werden. h164“ 8 100. 11uup“

Die Entrichtung der Beiträge erfolgt durch Einkleben eines entsprechenden Betrags von Marken in die Quittungs⸗ karte des Versicherten.

Der Versicherte ist verpflichtet, die Quittungskarte sich ausstellen zu lassen und sie behufs Einklebens der Marken oder

um Entwerthen der Marken zu den hierfür vorgesehenen Beiten 55ege (§S 109 a, 112 a, 1125b). Er kann hierzu von der Ortspolizeibehörde oder von dem Vorsitzenden der Rentenstelle, soweit dieser die Kontrole über die Beitrags⸗

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