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waltungskosten insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern
und Reisekosten sowie in Gebühren für Zeugen und Sach⸗
verständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen. 8 § 141 a.
Besondere Kasseneinrichtungen.
Die Bestimmungen der §S§ 12 bis 12 d, 20 a, 33, 34, 35 bis 35 3 36, 39,9410, 65, 66 bis 68, 76, 79 bis 82, 87
is 93, 95 Abs. 3, 6, §S 123, 130 Abs. 1, 88 140, 141 finden auch auf die nach §§ 5, 7, 7 a zugelassenen Kassen⸗ inrichtungen entsprechende Anwendung.
Die Haftung für die der Kasseneinrichtung obliegenden Leistungen (§§ 44, 93) liegt, sofern die Kasseneinrichtung für Betriebe des Reichs oder eines Kommunalverbandes errichtet ist, dem Reich oder dem Kommunalverband, im übrigen dem⸗ jenigen Bundesstaat ob, in dem der Betrieb, für welchen die Kasseneinrichtung errichtet ist, seinen Sitz hat. Ist die Kassen⸗ einrichtung für mehrere, in verschiedenen Bundesstaaten be⸗ legene Betriebe errichtet, so haften diese Bundesstaaten nach der Zahl der bei der Kasseneinrichtung versicherten Personen, welche in den betheiligten Betrieben am Schluß des letzten Rechnungsjahres beschäftigt waren. Diese Bestimmung findet in den Fällen des § 67 entsprechende Anwendung. 8
Für die Feststellung der von den Kasseneinrichtungen dem Gemeinvermögen nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zu⸗ fließenden Beitragseinnahmen sowie für die Vertheilung der Altersrenten sind die nach § 20 Abs. 5 zur Erhebung kommenden Beiträge maßgebend. Eine Vertheilung der von Kasseneinrichtungen festgestellten Renten erfolgt nur dann und insoweit, als ein Anspruch auf dieselben auch nach den Vor⸗
sf 8 3 8
Die gleiche Strafe (§ 19 trifft, sofern nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, b
1) Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Versicherungszwang unterliegenden Personen an Beiträgen in rechtswidriger Absicht mehr bei der Lohnzahlung in Anrechnung bringen, als nach § 22 Abs. 4, § 109 b zulässig ist, oder welche es unterlassen, entgegen der Vorschrift des § 109 b Abs. 4 die dort gebotenen Lohnabzüge zu machen oder den bei Anwendung des § 52a des Krankenversicherungsgesetzes auf die Beiträge zur Invalidenversicherung sich ergebenden Ver⸗ pflichtungen nachzukommen;
2) Angestellte, welche einen solchen größeren Abzug in rechtswidriger Absicht bewirken;
3) Versicherte, welche die Beiträge selbst entrichten, wenn sie dabei von dem Arbeitgeber in rechtswidriger Absicht mehr erstattet verlangen, als nach § 22 Abs. 4, 88 111, 111 a zu⸗ lässig ist, oder wenn sie für die gleiche Beitragswoche die Er⸗ stattung des vollen Beitragsantheils von mehr als einem Arbeitgeber in Anspruch nehmen oder es unterlassen, den vom Arbeitgeber erhobenen Beitragsantheil zur Entrichtung des Beitrags zu verwenden; 1b
4) Personen, welche dem Berechtigten eine Quittungskarte widerrechtlich vorenthalten.
§ 149.
Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten Personen auf Grund des § 109 b Lohnbeträge in Abzug bringen, die abgezogenen Beträge aber nicht zu Zwecken der Versicherung verwenden, werden, falls nicht nach anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder mit Haft bestraft. 1
Wurde die Verwendung in der Absicht unterlassen, sich
Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.
§ 156. Uebergangsbestimmungen.
Bei Versicherten, welche innerhalb der ersten fünf Jahre, nachdem die Versicherungspflicht für ihren Berufszweig in Kraft getreten ist, erwerbsunfähig werden, wird auf die Warte⸗ zeit für die Invalidenrente (§ 16 Abs. 1 Ziffer 1) die Dauer einer früheren Beschäftigung angerechnet, für welche die Ver⸗
sicherungspflicht bestand oder inzwischen eingeführt worden ist.
Die Anrechnung erfolgt aber nur, insoweit die frühere Beschäftigung in die letzten fünf Jahre vor Eintritt der Er⸗ werbsunfähigkeit entfällt, und nur dann, wenn nach dem Zeitpunkte, mit welchem die Versicherungspflicht für den betreffenden Berufszweig in Kraft getreten ist, eine die Ver⸗ sicherungspflicht begründende Beschäftigung für die Dauer von mindestens vierzig Wochen bestanden hat.
§ 157.
Bei Versicherten, welche zu der Zeit, als die Versicherungs⸗ pflicht für ihren Berufszweig in Kraft trat, das vierzigste Lebensjahr vollendet haben, werden auf die Wartezeit für die Altersrente (§ 16 Abs. 1 Ziffer 2) für jedes volle Jahr, um welches ihr Lebensalter zu diesem Zeitpunkte das vollendete vierzigste Jahr überstiegen hat, vierzig Wochen und für den überschießenden Theil eines solchen Jahres die weiteren Wochen, jedoch nicht mehr als vierzig, angerechnet.
Die Anrechnung erfolgt aber nur dann, wenn solche Per⸗ sonen während der dem Inkrafttreten unmittelbar vorangegangenen drei Jahre berufsmäßig, wenn auch nicht ununterbrochen, eine Beschäftigung gehabt haben, für welche die Versicherungspflicht
Nachrichten ber den Saatenstand um die Mitte des Monats Juli 1899
Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amt.
Landestheile.
Um die Mitte des Monats Juli war der Stand der Saaten: Nr. 1 sehr gut, Nr. 2 gut, Nr. 3 mittel, Nr. 4 gering, Nr. 5 sehr gering.
Preußen.
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b111“ 88 b“ L 8 G Der Verlauf der Witterung in der Berichtsperiode Mitte Juni bis Mitte Jul hat sich der Entwickelung aller Feldfrüchte sehr günstig erwiesen. Der Ende Juni und Anfang Juli gefallene ergiebige Regen und das dann eingetretene feucht⸗-warme Wetter haben den Stand allgemein wesentlich gebessert. Im Vergleich mit dem Vormonat hielten allein der Winterweizen (mit 2,2) und die Luzerne (2,5) ihre günstigen Aussichten nur aufrecht, alle übrigen Feldfrüchte verbesserten sie, am meisten die Sommergerste und die Kartoffeln; geringer war der Fortschritt bei Hafer und Wiesen. Winterspelz, Sommer⸗ weizen, Winterroggen, Sommerroggen und Klee zeigen fast dieselbe Saatenstands⸗Note wie im Juni. Nach dem Vergleich mit den Noten derselben Berichtsperiode des Vorjahres sind die Ernteaussichten jetzt besser für Sommerweizen, Sommerroggen, Sommergerste, Kartoffeln, gleich günstig wie im Vorjahr für Winterweizen, Hafer, ein wenig un⸗ günstiger für Winterspelz, Winterroggen. Nur Wiesen, Klee und Luzerne weichen in ungünstigem Sinne ab. Da das Vorjahr sich als ein besonders fruchtbares erwiesen hat, so ist es von guter Vorbedeutung, daß die diesjährigen Juli⸗Noten so wenig von denen des Vorjahres abweichen. Ein weiterer Vergleich der Juli⸗Roten mit den in der Tabelle aufgeführten der Jahre 1893 bis 1897 zeigt, daß die dlesjährigen günstiger sind als die meisten dieser fünfjährigen Periode. Den günstigen Folgen der Witterungsverhältnisse stehen auch im einzelnen
riften di Gesetzes bestehen würde und soweit dieselben das 1 — 1,““] nicht öG oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvortheil zu bestand oder inzwischen eingeführt worden ist. Dieser Nach⸗ 1 8 Soweit hese Kasseneinrichtungen die von ihnen festgesetzten verschaffen oder die Versicherungsanstalt oder die Versicherten weis wird erlassen, wenn innerhalb der ersten fünf Jahre, chleswig Renten ohne Vermittelung der Postanstalten selbst auszahlen, zu schädigen, so tritt Gefängnißstrafe ein, neben welcher auf nachdem die Versicherungspflicht für den betreffenden Berufs⸗ 8 annover. wird ihnen der Reichszuschuß am Schlusse eines jeden Geldstrafe bis zu dreitausend Mark sowie auf Verlust der zweig in Kraft getreten ist, eine die Versicherungspflicht be⸗ 6 dildesheim Rechnungsjahres direkt überwiesen. bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann. Sind mil⸗ gründende Beschäftigung für die Dauer von mindestens zwei⸗ 8 üneburg. 6 142 dernde Umstände vorhanden, so darf ausschließlich auf Geld⸗ hundert Wochen bestanden hat. S * Strafbestimmungen. 8 E11“ § 150. In den Fällen der 8891158152 wird für die in An⸗ . Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf Grund gesetz⸗ Die Strafbestimmungen der 8§ 142, 143, 145a, 147 rechnung zu bringende Zeit vor der Begründung der Ver⸗ Münster licher oder von der Versicherungsanstalt erlassener Bestimmung bis 149 finden auch auf die gesetzlichen Vertreter handlungs⸗ sicherungspflicht eine unter § 17 Abs. 2 fallende Krankheit Minden 8 aufzustellenden Nachweisungen oder Anzeigen Eintragungen unfähiger Arbeitgeber, desgleichen auf die Mitglieder des oder militärische Dienstleistung sowie die Zeit des früͤheren „ Anrnsberg. aufnehmen, deren Unrichtigkeit sie kannten oder den Umständen Vorstandes einer Aktiengesellschaft, Innung oder eingetragenen Bezugs einer Invalidenrente (§ 33 Abs. 4) einem Arbeits⸗ oder . 8 Cassel.. nach annehmen mußten, können von der unteren Verwaltungs⸗ Genossenschaft sowie auf die Liquidatoren einer Handelsgesell⸗ Diensverhaͤltnisse gleich geachtet b . Wiesbaden behörde und da, wo Rentenstellen bestehen, von dem Vorsitzenden schaft, Innung oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung. Dasselbe gilt für den Zeitraum von höchstens vier Mo⸗ 8 Koblenz “ Pehcgesgafe bis zn din hustderkundschstsg Meana 1 8n S naten während eines Kalenderjahres Düsseldorf von dem Vorstande der Versicherungsanstalt mit Geldstrafe bis Wer in Quittungskarten Eintragungen oder Vermerke 8 3 vendeage. hes, hn 1 “ zu fünfhundert Mark belegt werden. W 0 g gung 1) von Zeiten vorübergehender Unterbrechung eines ö
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Schädigungen gegenüber; hier und da waren die Gewitter mit Hagelschaden verbunden, namentlich aber haben die starken Regengüsse, wie aus allen Theilen des Reiches berichtet wird, bei den Halmfrüchten, besonders bei dem Wintergetreide, viel Lagerung verursacht.
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19 Wintergetreide.
Während der Blüthe hat in den östlichen Provinzen Meaßeng⸗ in Waldeck und Reuß j. L. der Roggen, im Königreich Sachsen, Sachsen⸗ einingen, Lippe, Waldeck, Reuß j. L. der Weizen mehrfach durch Frost, Sturm oder Regen gelitten. Mäuse richteten in Schleswig und den westlichen Bezirken von Mecklenburg, in Stade, Oldenburg, Waldeck, Hildesheim und Anhalt, besonders auf Roggenfeldern, und in einigen Bezirken Schwabens und Württembergs Schaden an. Der Weizen zeigt sich stellenweise von Blattrost befallen⸗ Auch über Unkräuter (Vogelwicke, Vogelheu und Klatschmohn) wird mehrfach geklagt. — Der Roggenschnitt hat theils begonnen, theils stand er unmittelbar bevor. Die für die Landestheile berechneten Noten über den Winterweizen lauten in seltener Uebereinstimmung aus allen Landestheilen, die über den Winterroggen aus allen, mit Ausnahme derjenigen im Osten der preußischen Monarchie, sehr befriedigend.
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macht, welche nach § 108 unzulässig sind, oder wer in ändigen Arbeits⸗ pder Dienstverhaͤltnisse einem bestimmten 8 § 143. Quittungskarten den do198 oder die zur Ausfüllung des henehcheebet ““ Aachen.. Arbeitgeber, welche es unterlassen, für die von ihnen be⸗ Vordrucks eingetragenen Worte oder Zahlen verfälscht oder 2) von Zeiten vorübergehender Unterbrechung einer „ Sigmaringen. schäftigten, dem Versicherungszwang unterljegenden Personen wissentlich von einer derart verfälschten Karte Gebrauch macht, berufsmäßigen Beschäftigung, soweit es sich um eine Be⸗ 8 Kögreich Preußen —. Marken in zureichender Höhe und in vorschriftsmäßiger Be⸗ kann von der unteren Verwaltungsbehörde und da, wo schäftigung handelt, die nach ihrer Natur alljährlich für einige Mecklaburg⸗Schwerin rechtzeitig (§ 109a) zu verwenden oder die Ver⸗ Rentenstellen die Beitragskontrole übertragen ist, von dem Zeit vorübergehend unterbrochen zu werden pflegt (Saison⸗ 1 Mecklaburg⸗Strelitz. b U
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sehr gebessert, besonders die Gerste. Infolge der früheren Dürre ist Hafer oft sehr kurz im Halm geblieben. Wie schon erwähnt, wird auch bei allen Sommerfrüchten aus allen Gegenden diel Lagerung berichtet. In Sachsen⸗Meiningen wurde der Hafer gerade während der Blüthezeit zum Lagern gebracht. Nur vereinzelt sind Gerste und Hafer von Rost oder Brand befallen. Ueber Unkraut (Hederich und Ackersenf) namentlich im Hafer wird
viel geklagt. . 8
Kartoffeln.
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In Süddeutschland stehen die Kartoffeln fast überall recht schön, in Mitteldeutsch⸗ land sind sie auf nassen Böden vielfach ausgefault baben sich aber in höheren Lagen sehr gut entwickelt, am ungünstigsten ist ihr Stand in den östlichen Provinzen Preußens. Für das Reich im G tteht ei Mittelernte in Aussicht. o1I1
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können von dem Vorstande der Versicherungsanstalt und da, belegt werden. Fver e es Verdienstes unternommenen wo die Beitragskontrole Rentenstellen übertragen ist, von dem Sind die Eintragungen, Vermerke oder Veränderungen in Beschästnnrn Se 111.“ leichten Bremnm.. Vorsitzenden derselben mit Geldstrafe belegt werden, und zwar der Absicht gemacht worden, den Inhabern der Quittungskarte häuslichen Arbeiten, wie sie landesüblich von alternden oder O. 8 von dem Vorstande bis zu dreihundert Mark, von dem Vor⸗ anderen Arbeitgebern gegenüber zu kennzeichnen, so tritt Geld⸗ schwächlichen Leuten geleistet zu werden pflegen. 1uG6. Hürhehg 212 eebum . sitzenden fder⸗ I bes zu “ 8 bis zu 1.ö vregacefäneni 888 zu 89 —. —gB. 8 1 — Birkenfeld⸗ Eine Bestrafung findet nicht statt, wenn die rechtzeitige Ver⸗ onaten ein. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann uö“ 8 G 827 üährenden 8 — wendung der Marken von einem anderen Arbeitgeber oder statt der Gefängnißstrafe auf Haft erkannt werden. eih; 111““ SSrcf snogrbum Ordenbumg Betriebsleiter (§ 144) oder im Falle des § 111 von dem Ver⸗ Eine Verfolgung wegen Urkundenfälschung (§8 267, 268 gewiesen, so 86 für die fehlenden Wochen Beiträge der⸗ 8 . urg⸗Lippe. sicherten bewirkt worden ist. des Reichs⸗Strafgesetzbuchs) tritt nur ein, wenn die Fälschung Feren Lohnklasse welche dem durchsch nittlichen Jahresarbeits⸗ . 8
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Arbeitgeber, in der Absicht begangen wurde, sich oder einem Anderen einen verzlenft des Versicherten während 8 157 Abs 2 Satz 1 1“*“ welche die ihnen gemäß § 32a Abs. 2 obliegenden Verpflich⸗ Vermögensvortheil zu verschaffen oder einem Anderen Schaden bezeichneten drei Jahre entspricht, mindestens aber Beiträge ber E1ö1“ tungen nicht erfüllen, entsprechende Anwendung. zuzufügen. 8 Lohnkl in A bracht Sind mehr als vie 8 Sachn.
Bestreitet der Arbeitzeber seine Beitragspflicht, so ist diese § 152. öö 8 g so kommen die Bestim⸗ Kreiauptmannschaft Dresden auf dem im § 122 bezeichneten Wege festzustellen. Die Mitglieder der Vorstände und sonstiger Organe der 5 v; g “ Leipzig
§ 144. Versicherungsanstalten sowie die das Aufsichtsrecht über die⸗ mungen des 8 26a ohne weiterts in Auwendung. 8 wickau
Der Arbeitgeber ist befugt, die Aufstellung der nach gesetz⸗ selben ausübenden Beamten werden, wenn sie unbefugt Be⸗ 8 159a. 8 8 “ autzen licher oder statutarischer Vorschrift erforderlichen Nachweisungen triebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amts zu ihrer Ansprüche auf Renten oder Beitragserstattungen, über nigreich Sachsen .—. —— oder Anzeigen sowie die Verwendung von Marken auf bevoll⸗ Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausendfünf⸗ welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das Fest⸗ b Safen⸗Weimar mächtigte Leiter seines Betriebs zu übertragen. hundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten stellungsverfahren noch schwebt, unterliegen den Bestimmungen Sasen⸗Meiningen.. . .
Name und Wohnort von solchen hevollmächtigten Betriebs⸗ bestraft. dieses Gesetzes, sofern letzteres für die Berechtigten günstiger Sasen⸗Altenburg ... .. leitern sind dem Vorstande der Versicherungsanstalt und da, Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunter⸗ ist. Die Nichtanwendung dieser günstigeren Bestimmungen H “ wo die Beitragskontrole Rentenstellen übertragen ist, dem Vor⸗ nehmers ein. 1““ bildet einen Revisionsgrund im Sinne des § 80 Abs. 3Z. 8 urg⸗Sondershausen
d ; zburg⸗Rudolstadt. sitzenden derselben sowie beim Einzugsverfahren der Einzugs⸗ A1“ 11 3 163. 2 8r] 2 stelle mitzutheilen. Begeht ein derartiger Peg dce eine Die im § 152 bezeichneten Personen werden mit Gefängniß, Rpß älterer Linie..
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üddeutschland wurde bereits im Juni berichtet; im Nordwesten Deutschlands wurde der erste Schnitt in der gegenwärtigen Berichtsperiode trocken eingebracht; in Bezug auf die Qualität fiel die Ernte hier fast allgemein, in Bezug auf die Menge nur auf schwerem Boden gut aus. In Mitteldeutschland und in Hessen hat die Ernte des ersten Schnitts infolge des Regens sehr gelitten und wurde theilweise zum Füttern unbrauchbar, auch in Bayern wurde die Ernte noch oft durch den Regen erschwert und die Qualität beeinträchtigt. Auch der preußische Bericht sagt, der erste Kleeschnitt habe mehrfach nur minderwerthig geborgen werden können. Die Aubsichten für den zweiten Schnitt werden in Thüringen und in Württemberg günstig beurtheilt, aus fast allen anderen Staaten werden Bedenken geäußert.
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in den §§ 142, 143, 145a mit Strafe bedrohte Hand ung, so neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erꝛannt — “ — finden auf ihn die dort vorgesehenen Strafen eeee- werden kann, bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der . Die vorstehenden Bestimmungen treten, soweit sie sich auf b Hrin Oberhessen § 145. Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres die Herstellung oder Veränderung der zur Durchführung der „ Starkenburg . Gegen Straffestsetzungen, die auf Grund dieses Gesetzes Amts zu ihrer Kenntniß gelangt waren, offenbaren, oder Invalidenversicherung erforderlichen Einrichtungen beziehen, . Rheinhessen . 11““
oder der zu dessen Ausführung ergangenen Anordnungen oder wenn sie geheim gehaltene Betriebseinrichtungen oder Betriebs⸗ mit dem Tage der Verkündung, im übrigen mit dem 1. Januar peaßbenogthum Hessen Luzerne.
auf Grund der Statuten von den Organen der Versicherungs⸗ weisen, welche kraft ihres Amts zu ihrer Kenntniß gelangt 1900 in Kraft. 8 ““ vpern. 1 Der Stand der Luzerne wird in den meisten Landestheilen um ein geringes günstiger anstalten oder den Schiedsgerichts⸗Vorsitzenden getroffen sind, sind, solange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen. Sofern bis zu letzterem Zeitpunkt die Statuten einer Ver⸗ Neg.⸗Vez. Oberbapern. ; . 8 bs es Klees beurtheilt. Die Güte des ersten Schnittes hat infolge des Regenwetters oft gelitten. .“ 8 8 “ “ 1“ 6 8
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1 Wiesen. 16161 ODOee Heussesr die um Mitte Juni fast überall im Gange war, ist durch die nasse Witterung der Berichtsperiode sehr beeinträchtigt worden; die ergung war mit großen Schwierigkeiten verknüpft, viel Heu wurde in schlechtem Zustande eingefahren und nicht wenig Futter ist auch ganz verdorben. Im Gegensatz hierzu berichten Bayern, Mecklen⸗ burg⸗Schwerin, Oldenburg, Hamburg, Schaumburg⸗Lippe, daß der größere Theil des Er⸗ trages in vorzüglicher Beschaffenheit eingebracht wurde. Der erste Schnitt war um die Mitte Juli noch nicht überall beendet. Der zweite Schnitt ist größtentheils gut nach⸗ gewachsen, doch ließ in Bayern der Nachwuchs cla⸗ der Trockenheit vielfach zu wünschen übrig, besonders bei den später abgeernteten Wiesen. 8 8 1
1 andere ällen von dem Vo Re .s C dreitar Mark erkan erden. . 6 5b “ ben Hemn Morsihenden Svredehtendthi tcse gnf getbh Ereigausend 11.“ Aenderungen nicht rechtzeitig erfahren sollten, werden diese Mittelfranken getroffen war, die höhere Verwaltungsbehörde, in Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, neben welchem Abänderungen durch die Aufsichtsbehörde mit rechtsverbinda⸗ 5 Eterfcnnken deren Bezirk sich der Sitz der Versicherungs⸗ auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, licher Wirkung von Aufsichtswegen vollzogen. 8 anstalt, der Rentenstelle oder des Schiedsgerichts befindet, im wird bestraft, wer unechte Marken in der Absicht anfertigt, Der Reichskanzler wird erm chtigt, den Text des Invaliden⸗ x “ übrigen das Reichs⸗Versicherungͤgamt. Die Beschwerde ist sie als echt zu verwenden, oder echte Marken in der Absicht rsicherungs⸗Gesetzes unter fortlaufender Nummernfolge der Königreich Bavern — — binnen zwei Wochen nach der Zustellung der Strafverfügung verfälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden, oder Paragraphen durch das Reichs⸗Gesetzblatt bekannt zu machen. Württemberg. bei der zur Entscheidung zuständigen Stelle einzulegen; deren wissentlich von falschen oder verfälschten Marken Gebrauch Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften Neckarkreis..... Entscheidung ist endgültig. macht. des Gesetzes vom 22. Juni 1889 verwiesen ist, treten die ent. Schwarzwaldkreis.. Die von den “ Stellen 188 Dieselhe öb an derzeigeh⸗ vhs Marten 88 sprechenden Vorschriften dieses Textes an ihre Stelle. “ Fagstkreig. “ waltungsbehörden auf Grund dieses Gesetzes festgese zten wendet, veräußert oder feilhält, obwohl er weiß oder den Um⸗ ; . indi 1 7 8 .11.X“ Strafen fließen, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Pe⸗ ständen nach annehmen muß, daß die Marken bereits einmal und 11 Hestlhegenbeanbigen Unterschrift G Königreich Württemberg .. stimmungen getroffen sind, in die Kasse der Versicherungsanstalt. verwendet worden sind. Sind mildernde Umstände vorhanden, — 88 He 7 Baden. 145a. so kann auf Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Haft Gegeben Merok im Geiranger Fjord an Bord M. N. — Landeskomm.⸗Bez. ege . Wer der ihm nach 8 112 obliegenden Verpflichtung zur erkannt werden. „Hohenzollern“, den 13. Juli 1899. 8 8 3 Ferchur, 1 An⸗ und Abmeldung nicht nachkommt, wird mit Geldstrafe Zugleich ist auf Einziehung der Marken zu erkennen, hne ——— Wilhelm. 8 E 4 8
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bis zu zwanzig Mark bestraft. Hatte die Meldung für eine Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht. Auf 8 Krankenkasse zu erfolgen, so fließen dieser die Geldstrafen zu. diese Urn,gob, ist auch dann zu erkennen, wenn die Ver⸗ 2.43. “ Graf von Posadowsky. Er109 grhercdemn Baden . 147. folgung oder Verurtheilung einer bestimmten Person nicht 8Jae⸗ Abe ßen. Den Arbeitgebern und ihren Angestellten ist untersagt, stattfindet. “ 8 .“ “ Ober⸗Elsaß .. . . d urch Uebereinkunft oder mittels Arbeitsordnungen die An⸗ GE “ Lothringen .. .. we ndung der Bestimmungen dieses Heetsn zum Nachtheile der Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder — Reichsland Elsaß⸗Lothringen Ver, sicherten ganz oder theilweise auszuschließen oder dieselben mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer “ 8 1 — Deutsches Reich Full in de.r Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäßheit dieses Versicherungsanstalt oder einer Behörde ““ — 8 Dagegen im Juni Gesetze. 38 ihnen übertragenen Ehrenamts zu beschränken. Ver⸗ 1) Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, G “ “ 6 tragsbes. immungen, welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben welche zur Anfertigung von Marken dienen können, anfertigt 8 8 V keine rech. tliche Wirkung. oder an einen Anderen als die Versicherungsanstalt beziehungs ⸗ 8 8 Juli 1898 Arbein geber oder deren Angestellte, welche gegen die vor⸗ weise die Behörde verabfolgt, 3 8 1897; tehende Be timmung veseshen werden, sofern nicht nach 2 den Abdruck der in Ziffer 1 genannten Stempel, 15 8 1896. . lichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, Siegel, Stiche, Platten oder Formen unternimmt oder Ab⸗ 8 1 „ 1895. bis zu dreihundert Mark oder mit Haft drücke an einen Anderen als die Versicherungsanstalt be-⸗- — . 1894. ziehungsweise die Behörde verabfolgt. . “ .“ 1893.
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