1899 / 237 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 07 Oct 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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sitz; im Falle der Verhinderung beider das an Jahren älteste anwesende Mitglied des Verwaltungeraths.

Ueber jede Verhandlung der Generalversammlung ist ein Protokoll otariell oder gerichtlich aufzunehmen. Das Protokoll muß von dem orsitzenden und zwei anderen Mitgliedern der Landschaft vollzogen erden, welche die Generalversammlung auf Vorschlag des Vorsitzenden

bei Beginn der Sitzung zu dessen Beisitzern ernennt.

Allgemeine Bestimmungen über Verwaltungsrath und Generalversammlung.

16.

Die richtige Behändigung der Einladungsschreiben zu den Sitzungen des Verwaltungsraths muß entweder durch Postinsinuationsdokument oder durch vollzogenen Postablieferungsschein oder durch ein sonst in

aubwürdiger Form vollzogenes Empfangsbekenntniß bescheinigt sein.

Die Mitglieder des Verwaltungsraths resp. deren Stellvertreter

hhalten kein Gehalt, sondern nur Diäten und Reisekosten. Die Höhe derselben bestimmt die Generalversammlung. Dieselbe ist auch befugt, für die Geschäfte des Vorsitzenden im Verwaltungsrath eine angemessene Vergütung festzusetzen. § 17

Sämmtliche Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Sowohl zu den Wahlen wie zu Beschlüssen des Verwaltungsraths und der General⸗ versammlung ist absolute Stimmenmehrheit der Anwesenden erforderlich.

Ergiebt bei Wahlen die erste Abstimmung keine absolute Stimmen⸗ mehrheit, so wird zur engeren Wahl unter den Gewählten in der Art geschritten, daß bei jedem Wahlgange derjenige ausscheidet, welcher die wenigsten Stimmen erhalten hat.

Haben zwei oder mehrere eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das von dem Vorsitzenden zu ziehende Loos, wer von ihnen auf die engere Wahl zu bringen, oder, wenn es sich um den letzten Wahlgang handelt, als gewählt zu betrachten ist. Bei Beschlüssen der betreffenden Versammlung entscheidet im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

Die Abwesenden sind an die Beschlüsse der Anwesenden gebunden.

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8 8 Abschnitt II. Ausgabe von Pfandbriefen.“

Die Pfandbriefe werden nach beiliegendem Formular A entweder zu einem Zinsfuße von 3 % oder von 4 % in Abschnitten von 5000, 2000, 1000, 500, 200 und 100 oder zu einem Zinsfuß von 3 ½ % oder auch zu einem Zinsfuß von 4 ½ % in Abschnitten von 4000, 2000, 800, 400, 200 und 100 unter fortlaufender Nummer in deutscher Reichswährung ausgegeben.

Zur Erhebung der halbjährlich zahlbaren Zinsen werden den Pfandbriefen Kupons auf 10 Jahre nach Formular B, die mit Talons nach Formular C versehen sind, beigefügt.

Die Aushändigung der neuen Kuponsserie erfolgt, wenn der dazu bestimmte Talon nicht eingereicht werden kann, an den Vorzeiger des betreffenden Pfandbriefes.

Ist aber vorher der Verlust des Talons der Direktion angezeigt, und der Aushändigung der neuen Serie der Kupons widersprochen worden, so wird dieselbe zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die neue Serie gütlich oder im Wege des Prozesses erledigt sind.

§ 19.

Für die Sicherheit der Pfandbriefe und aller aus denselben ent⸗ springenden Rechte ist die Landschaft verhaftet.

Her Gläubiger, so weit er nicht aus dem Reservefonds befriedigt werden kann, ist befugt, in Höhe der ihm zustehenden Forderung aus den der Landschaft gehörigen Hypothekenaktivis sich diejenigen richter⸗ lich mit den Rechten eines Zessionars überweisen zu lassen, welche er auswählt.

Durch diese Zession gehen alle Rechte und alle Pflichten, welche der Landschaft gegen das Gut oder den Besitzer zugestanden haben, auf den Gläubiger über.

Die Landschaft ist befugt, wegen ihrer Forderungen an ihre Mit⸗ glieder sich nach ihrer Wahl an das Mobiliar⸗ oder Immobiliar⸗ vermögen derselben zu halten.

Die Mitglieder können sich der Landschaft gegenüber auf gericht⸗ liche Zahlungsstundungen nicht s

§ 20.

Der Gesammtbetrag der im Umlauf befindlichen und nicht gemäß § 23 Abs. 3 mit dem Pfandbriefsrechte ausgeschlossenen Pfandbriefe darf den Gesammtbetrag der der Landschaft zustehenden Hypotheken⸗ forderungen zu keiner Zeit übersteigen. Die Mitglieder der Direktion und des Verwaltungsraths sind hierfür persönlich verantwortlich.

Kündigt die Landschaft einem Pfandbriefschuldner das ihm ge⸗ währte Darlehn, so ist ein, der durch die Amortisation nicht getilgten Summe desselben, entsprechender Betrag an Pfandbriefen zu kündigen und nach dem Nennwerthe einzulösen, sofern der Schuldner nicht selbst den Betrag in Pfandbriefen beschafft, oder die Direktion solche zum Nennwerthe einliefert. 6 21

Die Pfandbriefe können seitens der Inhaber gar nicht, von der Landschaft aber, abgesehen von dem Falle des § 22, nur zum Zwecke der statutenmäßig zu bewirkenden Einlösung gekündigt werden. 20. Üaen 2, § 33.) 1

ie Kündigung ist eine sechsmonatige und erfolgt durch eine drei⸗ malige Einrückung in die für die Bekanntmachungen der Landschaft bestimmten öffenlichen Blätter 41). Die sechs Monate beginnen vom Tage der letzten Einrückung.

Die zu kündigenden Pfandbriefnummern werden durch das Loos bestimmt, welches der Vorsitzende der Direktion oder sein Stell⸗ vertreter zieht.

Das Protokoll über die Ausloosung ist von dem Syndikus der Landschaft oder seinem Stellvertreter aufzunehmen.

Falls der Verwaltungsrath und die Generalversammlung die Konvertierung einer Klasse von Pfandbriefen oder mehrerer solcher Klassen auf einen anderen Zinsfuß beschließt, und die Königliche Staatsregierung solchen Beschluß genehmigt, so hat die Direktion der Landschaft das Recht, die von solcher Umwandlung betroffenen Pfand⸗ briefe den Inhabern mit sechsmonatiger Frist zu kündigen. Eine solche Kündigung kann nur zum 1. Januar oder 1. Juli eines Jahres gfolaene 8 nur für die nach dem 1. Januar 1900 ausgegebenen

andbriefe.

Diese Pfandbriefe müssen auf der vorderen Seite den Aufdruck „Folge III“ tragen und unterliegen den in § 32 enthaltenen Be⸗ dingungen.

§ 23. Die von der Landschaft den Inhabern bfess ägten Pfandbriefe müssen zur Verfallzeit nebft den noch nicht fälligen Kupons und dem Talon in umlauffähigem Zustande eingeliefert werden.

Der Betrag der fehlenden Kupons wird dem Einliefernden von der Einlösungssumme in Abzug gebracht.

Der Anspruch aus einem gekündigten Pfandbriefe erlischt zu Gunsten der Landschaft mit dem Ablaufe von dreißig Jahren nach dem Verfalltage, wenn nicht der Pfandbrief vor Ablauf von dreißig Jahren zur Einlösung vorgelegt wird. Erfolgt die Vorlegung, so Fhe der Anspruch in zwei Jahren von dem Ende der Vorlegungs⸗ rist an. Der Vorlegung steht die gerichtliche Geltendmachung des

nspruches aus dem Pfandbriefe gleich.

Nach Erlöschen oder Verjährung des Anspruches aus dem ge⸗ kündigten Pfandbriefe (Absatz 3) fließt die Einlösungssumme nebst Zinsen in den eigenthümlichen Fonds der Landschaft 37).

Die Kraftloserklärung der nicht eingegangenen Pfandbriefe erfolgt auf Antrag der Direktion durch das zuständige Gericht. Die Kosten des Aufgebotsverfahrens sind aus Masse zu entnehmen.

Verlorene oder beschädigte Pfandbriefe werden in Gemäßheit der esetzlichen Bestimmungen amortisiert. Kupons unterliegen einer vier⸗

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ährigen Verjährung und findet eine Amortisation derselben nicht statt.

erlorene Talons können nicht amortisiert werden.

Abschnitt III.

Gewährung von Darlehen, Kündigung und Tilgung derselben. Landschaftsfonds. 4

Darlehne.

§ 25. Die Landschaft gewährt ihren Mitgliedern Darlehne in den von ihr ausgegebenen Pfandbriefen nach dem Nennwerthe unter den in den nachfolgenden §§ 26 bis 34 festgesetzten Bedingungen:

§ 26. Von Gütern resp. Grundstücken, deren Eigenthum Mehreren z steht, können ideelle Antheile nicht beliehen werden.

§ 27.

Insoweit das Eigenthum eines Gutes resp. Grundstücks durch Lehn oder Familienstiftung beschränkt ist, müssen bei einer vom Be⸗ sitzer beabsichtigten Verschuldung des Grundbesitzes diejenigen Forde⸗ rungen erfüllt bezw. deren Erfüllung nachgewiesen werden, welche die betreffenden Stiftungsurkunden, Statuten und andere das Rechts⸗ verhältniß regelnde Urkunden vorschreiben.

§ 28. Sämmtliche Kosten der Vorbereitung, Vollziehung des Darlehns⸗ esschäfts und Eintragung des Darlehns trägt Darlehnssucher, und ann zur Deckung derselben ein angemessener Kostenvorschuß eingefordert

werden. 8

§ 29. ““ Für das Darlehnskapital, die nach § 31 zu entrichtende Jahres⸗ zahlung, Verzugszinsen, Kündigungs⸗, Einklagungs⸗ und Beitreibungs⸗ kosten, einschließlich der Anwaltskosten, und alle sonstigen aus dem Darlehnsgeschäft erwachsenen Kosten, sowie die sonstigen statutenmäßigen Beiträge, muß innerhalb der ersten zwei Dritttheile des Werths des zu beleihenden Objekts und zur ersten Stelle Briefhypothek bestellt werden, von Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches ab lediglich nach dessen § 1115 Absatz 2 mit der Maßgabe, daß die Landschaft berechtigt ist, sich den Brief vom Grundbuchamte aushändigen zu lassen. Voreingetragene Altentheile, Grundrenten, Abfindungsberechtigungen und andere dauernde Lasten können nach dem Ermessen der Direktion auf ihren Kapitalwerth eingeschätzt und dieser von dem Gesammtwerth der zu beleihenden Liegenschaften 36 dieses Statuts) in Abzug gebracht werden. 8 6 30 8

Der Darlehnsempfänger ist verpflichtet, bis zur gänzlichen Tilgung der Schuld die auf dem beliehenen Grundstücke vorhandenen oder zu errichtenden Gebäude zu deren Werthbetrag gegen Brandschaden zu versichern und sich hierbei allem dem zu unterwerfen, was ihm die Direktion zur Sicherung der Landschaft vorzuschreiben für gut hält.

§ 31.

Der Darlehnsnehmer hat die Wahl, ob er das Darlehn in Pfand⸗ briefen zu 3 % oder 3 ½ oder 4 oder 4 ½ % verzinslich empfangen will. Derselbe hat das Darlehnskapital in der Regel von dem ersten Tage desjenigen Halbjahres ab, in welchem er dasselbe empfangen, ohne Rücksicht auf die allmähliche Tilgung des Darlehns bis zur Beendigung derselben zu verzinsen, und zwar betragen diese Zinsen einschließlich ½ % Tilgungsbeitrag und ¼◻ % jährlicher Beitrag zu den Verwaltungskosten: bei fandbrissen, die mit 3 % verzinst werden, jährlich 3 ¾ %; bei Pfandbriefen, die mit 3 ½ % verzinst werden, jährlich 4 ¼ %; bei den zu 4 % verzinslichen Pfandbriefen jährlich 4 ¾ %, und bei den zu 4 ½ % verzinslichen Pfandbriefen jährlich 5 ¼ %.

In solchen Fällen, in denen das Interesse eines Darlehnsnehmers es erfordert, kann die Direktion der Landschaft den Anfang der Ver⸗ zinsung auf den ersten Tag des nächstfolgenden Halbjahres verlegen und bis dahin Vorschußzinsen berechnen.

Die Verzinsung erfolgt halbjährlich im Voraus, und zwar der⸗ gestalt, daß die Zinsen für das 1. Halbjahr bis zum 5. Januar, und die für das 2. Halbjahr bis zum 5. Juli jeden Jahres bei der Kasse der Landschaft eingezahlt sein müssen. 1

Eine Stundung der Zinsen seitens der Direktion ist nur aus erheblichen Gründen und auf höchstens sechs Monate statthaft. Die gestundeten, ingleichen alle etwa sonst nicht rechtzeitig eingesandten Beträge werden aus den eigenthümlichen Fonds der Landschaft vor⸗ eschossen. Die Vorschüsse sind von den Schuldnern mit fünf vom

undert zu verzinsen. 8 8 8 I6“

Dem Schuldner steht es jederzeit frei, das Pfandbriefkapital

ganz oder theilweise an die Landschaft zurückzuzahlen; jedoch müssen die Zinsen einschließlich der sonstigen statutenmäßigen Beiträge für das laufende Halbjahr entrichtet werden. Die Zahlung erfolgt in Pfandbriefen der Landschaft von demselben Zinsfuße, in welchem das Darlehen gewährt ist, nach dem Nennwerthe unter Beifügung der zugehörigen, vom ersten Tage des auf die Ablösung folgenden Halb⸗ jahres ab laufenden Kupons und der Talons. Der Schuldner ist berechtigt, löschungsfähige Quittung über die abgezahlten Beträge oder Abtretung derselben ohne Gewährleistung zu fordern, sowie befugt, auf Grund der löschungsfähigen Quittung den betreffenden Betrag entweder im Grundbuche zur Löschung bringen, oder auf seinen Namen umschreiben zu lassen, oder ander⸗ weitig über ihn zu verfügen; in allen Fällen aber mit Vorbehalt des Vorzugsrechts für die zu Gunsten der Landschaft auf dem Grundstücke verbleibenden Forderungen.

Auch ist der Schuldner eines nach dem 1. Januar 1897 aus⸗ gegebenen Pfandbrief Darlehns befugt, dasselbe, soweit es durch seine Tilgungsguthaben noch nicht gedeckt ist, durch des Nenn⸗ werthes zu tilgen. Solche Tilgung kann nur zum 1. Januar oder 1. Juli jeden Jahres erfolgen. Der Schuldner muß in diesem Falle der Direktion der Landschaft gegenüber, wenn die Tilgung“ zum 1. Januar erfolgen soll, spätestens am vorhergehenden 1. Mai oder, wenn die Tilgung zum 1. Juli erfolgen soll, spätestens am vorher⸗ gehenden 1. November eine entsprechende Erklärung schriftlich oder zu Protokoll abgeben, worauf die Landschaft zu dem Fälligkeitstermin einen der Tilgungssumme gleichkommenden Betrag von nach dem 1. Januar 1897 ausgegebenen Pfandbriefen zu kündigen und nach dem Nenrwerth einzulösen hat. Der zu solcher Einlösung erforderliche Baarbetrag ist von dem Schuldner spätestens am zehnten Tage des dem Fälligkeitstermine vorhergehenden Monats kostenfrei an die Kasse der Landschaft einzuzahlen und im Falle der Säumigkeit von diesem Tage an mit 5 % zu verzinsen.

Gleichzeitig mit der Kündigungserklärung sind in der Regel 2 % des aufzukündigenden Pfandbriefsbetrages in baarem Gelde bei der Landschaftskasse zu hinterlegen. Diese Sicherheit verfällt, wenn der Grundbesitzer nicht spätestens am zehnten Tage vor dem zur Fälligkeit der Pfandbriefe bestimmten Termine also am 22. Dezember oder 21. Juni den zur Befriedigung der Inhaber der aufgekündigten Pfandbriefe erforderlichen Baarbetrag bei der Landschaftskasse einzahlt, bis zur Höhe der der Landschaft erwachsenen Kosten.

Die nach dem 1. Januar 1897 ausgegebenen Pfandbriefe sind durch besonderen Aufdruck als „Folge II“, vom 1. Januar 1900 an aber als „Folge III“ (siehe § 22) zu bezeichnen.

§ 33.

Die Landschaft hat das Recht:

A. das Pfandbriefkapital mit sechsmonatiger Frist zu kündigen,

a. wenn der Erwerber eines mit Pfandbriefen beliehenen Ob⸗ jektes die ihm nach § 2 Absatz 4 des Statutes obliegende Ver⸗ pflichtung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt,

b. wenn der Schuldner seinen statuten⸗ und vertragsmäßigen Verpflichtungen nach geschehener Aufforderung seitens der Direktion nicht nachkommt,

c. wenn das verpfändete Objekt unter Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung gestellt wird;

„B. eine angemessene theilweise Abzahlung der Schun in gleicher Fhrit zu verlangen, wenn das verpfändete Objekt sich in seinem erthe verringert.

§ 34. Kann Darlehnssucher den Vorrang (vergl. § 29) vor bereits ein⸗

getragenen Forderungen nicht verschaffen, so ist die Bewilligung eines

.

Darlehns dennoch zulässig, wenn derselbe sich verpflichtet, die ein⸗ getragenen Forderungen zur Löschung zu bringen, und wegen der An⸗ sprüche aus demselben der Landschaft eine Kaution in der Art bestellt daß er entweder für je 225 der Forderung 300 in westfälischen Pfandbriefen, oder den Betrag der Forderung in baarem Gelde bei derselben hinterlegt. Bei der Berechnung des Betrages der Forderungen wird der Zinssatz derselben, wenn sich kein höherer ergiebt, auf 5 % und der Rückstand der Zinsen, wenn deren Berichtigung nicht glaub⸗ haft nachgewiesen werden kann, auf 4 Jahre angenommen.

Werthbestimmung der zu beleihenden Objekte.

Ueber die Gewährung und näheren Bedingungen des Darlehns, sowie über die Kündigung desselben entscheidet die Direktion, auch ist dieselbe berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Verkauf der Pfandbriefe für die Darlehnssucher auf deren Wunsch zu vermitteln.

§ 36.

Der nach den Bestimmungen dieses Statuts nothwendigen Fest⸗ stellung des Werthes von Grundstücken sind die Ermittelungen zu Grunde zu legen, welche zufolge des Gesetzes vom 21. Mai 1861, betr. die anderweitige Regelung der Grundsteuer, erfolgt sind, und darf der Werth eines zu beleihenden Grundstückes nicht über den 33 fachen Betrag des bei der Grundsteuereinschätzung ermittelten Katastralreinertrages angenommen werden.

Die Direktion ist indessen auch befugt, auf Antrag des Darlehns⸗ suchers, wenn derselbe ein 3 des nach vorstehenden Grundsätzen fest⸗ zustellenden Werthes übersteigendes Darlehn nachsucht, die Ermittelung des Werthes der zum Pfande offerierten Grundstücke auf Grund einer Abschätzung derselben an Ort und Stelle auf Kosten des Darlehns⸗ suchers zu bewirken.

Die für die Abschätzung in Anwendung zu bringenden Taxgrund⸗ säße sind vom Verwaltungsrath festzustellen und bedürfen der ministeriellen Genehmigung. Die Beleihung J. diesem Fall innerhalb der ersten zwei Dritttheile der ermittelten Werthziffer, jedoch in der Regel nicht höber, als bis zum 30fachen Betrage des Grund⸗ steuer⸗Reinertrages. Wenn jedoch seit der zur Ausführung des Gesetzes vom 21. Mai 1861 erfolgten Ermittelung des Reinertrages nach⸗ weislich durchgreifende Verbesserungen oder dauernde Wertherhöhungen der zum hland angebotenen Grundstücke stattgefunden haben, so kann durch einstimmigen Beschluß der Direktion die Beleihungssumme bit auf volle 5 des durch eine Abschätzung an Ort und Stelle ermittelten Werthes der betreffenden Grundstücke festgesetzt werden.

Im Fall einer gänzlichen oder theilweisen Ablehnung eines An⸗ trages steht dem Antragsteller die Berufung an den Verwaltungsrath frei, welcher letztere dann innerhalb der vorstehend angegebenen Grenzen endgültig entscheidet.

Fonds der Landschaft.

Die sämmtlichen Einnahmen der Landschaft, mit Ausnahme der Tilgungsbeiträge von ½ %, werden zunächst zur Bestreitung der laufen⸗ den Ausgaben an Pfandbriefzinsen, Verwaltungskosten ꝛc. und, soweit der Bestand es zuläßt, zur Deckung von Verlusten verwendet.

Der Ueberschuß, soweit er nicht nach den Bestimmungen des Verwaltungsraths als Bestand für das folgende Jahr fortzuführen ist, wird bis zur Höhe von ½ % des Schuldkapitals dem Pfandbrief⸗ schuldner alljährl'ch pro rata seines der Landschaft zur Zeit verzins⸗ lichen Kapitals in einem Reserve⸗Konto beziehungsweise gemäß § 40 dieses Statuts dem Tilgungs⸗Konto des Schuldners gutgeschrieben. Falls der Jahresüberschuß durch diese Gutschriften nicht absorbiert wird, so wird aus dem verbleibenden Betrag ein besonderer Fonds gebildet, welcher Eigenthum der Landschaft ist und über dessen Ver⸗ wendung der Verwaltungsrath beschließt.

Die etwaigen Verluste der Landschaft, für welche jedes Mitglied derselben bis auf Höhe von 5 % seines ursprünglichen Schuldkapitals solidarisch verhafter ist, werden nach Verhältniß des zur Zeit schuldigen Kapitals jedes einzelnen Mitgliedes vertheilt, und der antheilige Be⸗ trag wird zunächst von dem Guthaben des betreffenden Mitgliedes an dem Reservefonds abgeschrieben. Reicht das Guthaben eines Mit⸗ gliedes an dem Reservefonds zur Deckung des so auf ihn vertheilten Verlustantheils nicht aus, so hat es das Fehlende bis auf Höhe pon 5 % seines ursprünglichen Schuldkapitals (unter Anrechnung seines Guthabens) binnen drei Monaten nachzuzahlen. 1

Hat das Mitglied auf diese Weise während der Periode seiner Mitgliedschaft, sei es durch Abschreibung von seinem Guthaben, sei es durch baare Nachzahlungen, eine dem zwanzigsten Theile seines ursprünglichen Schuldkapitals gleichkommende Gesammtsumme zu den Verlusten der Landschaft beigetragen, so ist es von weiteren Beiträgen zu den Verlusten als Einzelner befreit. 1

Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen wird die im § 19 normierte allgemeine Haftbarkeit der Landschaft nicht berührt.

§ 38.

Die Tilgungsbeiträge der Schuldner von ½ % werden denselben halbjährlich in einem Amortisations⸗Konto unverkürzt gutgeschrieben.

Die Bestände der Amortisations⸗Kontos werden alljährlich zwei⸗ mal, soweit es rechnungsmäßig möglich ist, entweder zum Ankauf von Pfandbriefen der Landschaft, oder zur Einlösung derselben nach vor⸗ heriger Kündigung verwendet; der Verwaltungsrath bestimmt die An und Weise der Verwendung. 1

Die auf diese Weise dem Verkehr entzogenen Pfandbriefe sind mit den laufenden Kupons und Talons in einer Direktionssitzung

durch Feuer zu vernichten.

§ 39.

Hat das Spezial⸗Amortisattons⸗Konto 37) eines Pfandbrief⸗ schuldners den Betrag von mindestens 10 % des von ihm zur verschuldeten Kapitals erreicht, so stehen ihm dieselben Rechte zu, welche dem Pedees. im Fall einer Theilzahlung in § 32 eingeräumt sind. Er kann mithin löschungsfähige Quittung über den auf diese Weise berichtigten Theil seiner Schuld fordern, und er is befugt, auf Grund dieser Quittung auf seine Kosten entweder den getilgten Betrag im Grundbuche zur Löschung bringen zu lassen, oder üͤber die von der bezahlten Tbeilschuld bisher eingenommene Grund⸗ buchstelle mit Vorbehalt des Vorzugrechts für die der Landschaft auf feinem Grundbesitze noch haftenden Forderungen zu verfügen. Au kann dem Pfandbriefschuldner bis zur Höhe des getilgten Theils seiner Schuld eine Krediterneuerung in Pfandbriefen gewährt werden.

§ 40.

Die Bestände der Reserve⸗Kontos werden zinsbar entweder in inländischen Staats⸗ oder vom Staat garantierten Papieren, in in⸗ ländischen Pfandbriefen, eingeschlossen die Pfandbriefe der Landschaft, zu Gunsten der letzteren angelegt. Hat das Reserve⸗Konto die Hot⸗ von 5 % des vom Pfandbriefschuldner zur Zeit verschuldeten Kapitals erreicht, so werden die demselben zufließenden oder zuzuführenden Ein⸗ nahmen auf das Tilgungs⸗Konto übertragen.

Die Rechte auf den Reservefonds und den Tilgungsfonds gehen stets, und ohne daß es einer besonderen Uebertragung bedarf, auf den jedesmaligen Eigenthümer des der Landschaft verpfändeten Guts benm⸗ Grundstücks über und können ohne das Grundstück weder veräußer noch verpfändet werden.

Die für Veröffentlichungen der Landschaft bestimmten Blätter.

§ 41.

Oeffentliche Bekanntmachungen des Verwaltungsraths und 29 Direktion haben für die Mitglieder Rechtswirkung und die Kraft 8 sonders behändigter Vorladungen, wenn sie 1) durch den „Re 8 Anzeiger“ oder ein in der Folge an dessen Stelle tretendes Blatt, 2) die „Kölnische Zeätunge und 3) die „Landwirthschaftliche Zeitung für Westfalen“ veröffentlicht werden. 8

Der Verwaltungsrath kann an Stelle der sub Ne. 2 und 3 5 nannten Blätter andere Blätter bestimmen. Solche Bestimmung 8 durch sämmtliche bisher be Blätter, soweit dieselben nicht e

egangen sind, bekannt zu machen. ge. Der Uee.eenna, kann anordnen, daß die Bekanntmachungen auch noch in andere als die nach Absatz 2 und 3 zu benutzen 4 Blätter eingerückt werden. Die Gültigkeit der Bekanntmachung hängt von der Aufnahme in diese Blätter nicht ab.

Vermalter aufzugeben.

Abschnitt 1V. Zwangsvollstreckung und Zwangsverwaltu Der Landschaft steht gegen ihre Schuldner, welche Eigenthü des beliehenen Grundstücks sind, behufs Beitreibung bilcher an Darlehnskapitalien, Zinsen, Tilgungsbeiträgen und sonstigen durch die Satzungen vorgesehenen Leistungen. ein wangsvollstreckungsrecht zach Naggihe eeelehen eneftha ndi⸗ Zwangsvollstreckung aus orderungen a er (ritterschaftl.

Naonh eee GerrLanng 8 88 1 Kreditanstalten, vom

ra eeses Zwangsvollstreckungsrechts ist die Landschaft befugt die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen vcheft defugt zu betreiben oder das beliehene Grundstück in Zwangsverwaltung zu nehmen oder beide Neöfeegpn zusammen zur Ausführung zu bringen. Die Direktion der Landschaft ist die zuständige Vollstreckungsbehörde.

§ 43.

Gleichzeitig mit den im § 42 bezeichneten Maßregeln kan Landschaft die gerichtliche Zwangsversteigerung des bhlegeln, Urndie stücks betreiben. Der vollstreckbare Schuldtitel wird durch den Antrag auf Zwangsversteigerung ersetzt. Der Antrag soll das Grundstück den Eigenthümer und den Anspruch bezeichnen. 3

§ 44. Bestreitet der Schuldner die Verbindlichkeit zur Entrichtung der eforderten Geldbeträge, so bleibt ihm überl ine ege der Klage geltend zu machen. u“

8

Wenn infolge der Einwirkung des Schuldners oder weil der⸗

selbe die erforderlichen Vorkehrungen gegen die Einwirkungen Dritter oder gegen andere Beschädigungen unterläßt, eine die Sicherheit der Forderungen der Landschaft gefährdende Verschlechterung des beliehenen Grundstücks zu besorgen ist, so ist die Landschaft befugt, unter ent⸗ sprechender Anwendung der Vorschriften der Verordnung über das Verwaltungszwangsverfahren vom 7. September 1879 (Ges.⸗Samml. S. 591) den Arrest in das bewegliche Vermögen des Schuldners voll⸗ siehen zu lassen und das beliehene Grundstück im Wege des Arrestes in Zwangsverwaltung zu nehmen.

Einer Verschlechterung des Grundstücks im Sinne dieser Be⸗ stimmung steht es gleich, wenn Zubehörstücke, auf die sich das Pfand⸗ recht der Landschaft erstreckt, verschlechtert oder den Regeln einer 1 enc igen Wirthschaft zuwider von dem Grundstück entfernt werden.

Wird von dem Schuldner die Rechtmäßigkeit des Arrestes 222 so ist der Widerspruch im Wege der Klage n. machen.

§ 46.

Die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners erfolgt nach den Vorschriften der Verordnung über das .Bedechnes⸗ zwangsverfahren vom 7. September 1879 (Ges.⸗Samml. S. 591).

Führt die Zwangsvollstreckung zu einem Vertheilungsverfahren, so finden die Vorschriften des § 8 des Gesetzes, betreffend die Zwangs⸗ vollstreckung aus Forderungen landschaftlicher (ritterschaftlicher) Kredit⸗ eöee vom 3. August 1897 (Ges.⸗Samml. S. 388) entsprechende

nwendung.

§ 47.

In allen Fällen staht die Auswahl des Vollziehungsbeamten der Direktion der Landschaft zu, welche den Zwangsvollstreckungsauftrag unmittelbar ertheilt.

§ 48.

Die Anordnung der Zwangsverwaltung erfolgt d der Direktion der Lo. Fchas 1“ Die Einleitung einer Zwangsverwaltung durch die Landschaft ist ausgeschlossen, solange eine gerichtliche Zwangsverwaltung anhängig ist.

§ 49.

In dem Beschlusse, durch welchen die Zwangsverwaltung angeordnet wird, hat die Direktion der Landschaft dem Schuldner jede Verfügung über die Substanz und die Einkünfte des Grundstücks, sowie jede

inmischung in die Geschäftsführung des zu bestellenden Verwalters

u untersagen und dritten Personen, in deren Leistungen Einkünfte des Grundstücks bestehen, die fernere Leistung an den zu bestellenden

§ 50.

Beschluß, durch welchen die Zwangsverwaltung angeordnet

wird, ist dem Schuldner zuzuftellen.

Gleichzeitig ist das Grundbuchamt um Eintragung dieser Anord⸗ nung in das Grundbuch und Uebersendung der im § 19 des Gesetzes ber die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 897 (R.⸗G.⸗Bl. S. 97) bezeichneten Mittheilungen zu ersuchen, nach

deren Eingang die Betheiligten von der Anordnung der Zwangs⸗ verwaltung zu benachrichtigen sind.

§ 51. Der Beschluß, durch welchen die Zwangsverwaltung angeordnet 1 gilt zu Gunsten der Landschaft als Beschlagnahme des Grund⸗ ücks.

Umfang, Zeitpunkt der Wirksamkeit und Wirkungen der Beschlag⸗ nahme bestimmen sich nach den für die gerichtliche Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften. § 52

52.

Wohnt der Schuldner zur Zeit der Beschlagnahme auf dem Grundstücke, so sind ihm die für seinen Hausstand unentbehrlichen, für die Verwaltung nicht erforderlichen Räume zu belassen.

Gefährdet der Schuldner oder ein Mitglied seines Hausstandes das Grundstück oder die Verwaltung, so kann die Direktion ihm die Räumung des Grundstücks innerhalb einer bestimmten Frist auf⸗ geben und nach deren fruchtlosem Ablaufe ohne weiteres Verfahren durch einen Vollziehungsbeamten, insbesondere einen Gerichts⸗ vollzieher, die Räumung des Grundstücks erzwingen.

§ 53. Der Verwalter wird von der Direktion der Landschaft bestellt. Diese hat ihm durch einen Beamten der Landschaft, geeigneten Falls unter Zuziehung eines Sachverständigen, das Grundstück zu übergeben oder die Ermächtigung zu ertheilen, sich selbst den Bestb

zu verschaffen. § 54.

Bei der Uebergabe des Grundstücks an den Verwalter ist eine Verhandlung aufzunehmen, in welcher, soweit thunlich, die Beschaffen⸗ heit und die bisherige Art der Benutzung des Grundstücks, die kraft des Gesetzes von der Beschlagnahme betroffenen Gegenstände, ins⸗ besondere die Gebäude und das bewegliche Zubehör, sowie die in Leistungen dritter Personen bestehenden Einkünfte des Grundstücks und die etwaigen Pacht⸗ und Miethsverhältnisse, sowie die nach den für die gerichtliche Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften aus den Ein⸗ künften ohne weiteres Verfahren zu berichtigenden Leistungen genau anzugeben sind.

Soweit die in vorstehendem Absatze bezeichneten Verhältnisse nicht schon bei der Uebergabe haben festgestellt werden können, hat der Ver⸗ walter darüber unverzüglich der Direktion der Landschaft zu berichten.

Das Gleiche gilt, wenn der Verwalter ermächtigt n ist, sich selbst den Besitz des Grundstücks zu verschaffen.

§ 55. Die Beschlagnahme wird auch dadurch wirksam, daß der Verwalter nach 8 53 den Besitz des Grundstücks erlangt. as Zahlungsverbot an den Drittschuldner ist auch auf Antrag des Verwalters zu erlassen.

§ 56. Der Verwalter hat das Recht und die Pflicht, alle Handlungen vorzunehmen, die erforderlich sind, um das Grundstück in seinem wirihschaftlichen Bestande zu erhalten und ordnungsmäßig zu benutzen; er hat die Ansprüche, ¾ welche sich die Beschlagnahme erstreckt, Feltend zu machen und die für die Verwaltung entbehrlichen Nutzungen i Geld umzusetzen.

Ist das Grundstück vor der Beschlagnahme einem Miether ode ächter überlassen, so ist de . v Leszaie venhee v g. Mieths“⸗ oder Pachtvertrag auch dem eser tritt für die Dauer der Zwangsverwalt und Pflichten des Vermiethers oder Mengenern 9 füllung der vertragsmäßigen und gesetzlichen Pflichten des Miethers Mer hpichters zu⸗ lübebngsten, welcher 9 1 Erfordern die das . htverhältniß betreffenden Urkunden, R sonstigen Schriftstücke vorzulegen und Auskunft zu ve beschnungen bS

§ 58.

Der Verwalter ist zur Aenderung der bis zur Beschlagnahme b stehenden Art der Benutzung des Grundstück vegSreg 52 Beenien de ung 15. rundstücks nur mit Genehmigung

rundstücke, welche nicht landwirthschaftlich oder forstwirthschaftli benutzt werden, sind durch 1] oder 81 4 machen; auch können einzelne Acker⸗, Garten⸗, Wiesen⸗ oder Weide⸗ stücke, sowie etwa schwer zu verwaltende und zu beaufsichtigende Wirthschaftszweige, wie Brauerei⸗, Brennerei⸗, Mähken⸗ und Ziegelei⸗ betriebe, Fischerei und Jagd, vermiethet oder verpachtet werden, wenngleich dieselben bis dahin nicht vermiethet oder verpachtet waren.

ie Dauer der von dem Verwalter vorbehaltlich der Genehmigung Nrcdürefthen 11“ 86b Mieths⸗ oder

rf ohne Zustimmun 8 ie Ze

Fabse nicht überschreiten. 88 1“ 1 ält der Verwalter eine Abweichung von diesen Vorschrift 8 Füeer so hat er die Entscheidung der Direktion der deschechten

In den Mieths⸗ oder Pachtverträgen ist stets zu bedi d der Miether oder Pächter, wenn und soweit ihm die ieen der Gebrauoch des vermietheten oder verpachteten Gegenstandes in⸗ folge der Zwangsversteigerung desselben nicht gewährt wird, einen Anspruch nicht erheben kann, und daß bei Streitigkeiten zwischen dem hi däetg tagesteg ng.. ee. andererseits in

. i Fragen die Direktion der Landschaft Aus⸗ schluß des Rechtsweges endgültig entscheidet. § 59.

Die Direktion der Landschaft hat den Verwalter mit den er⸗ forderlichen Anweisungen zu versehen, die dem Verwalter zu gewährende Vergütung festzusetzen und die Geschäftsführung zu beaufsichtigen. Sie kann in geeigneten Fällen einem Kommissar oder einem anderen Mit⸗ gliede der Landschaft die Beaufsichtigung des Verwalters übertragen und Sachverständige zuziehen.

Auch ist sie befugt, dem Verwalter die Leistung einer Sicherheit dhfhnerlcgen. Fhn⸗ bcs Segnaageseesen welche im einzelnen Falle

e von ni 1 Fage ahsses übersteigen dürfen, zu verhängen und 60.

Der Verwalter ist für die Erfüllung der ihm obliegenden Ver⸗ pflichtungen allen Betheiligten gegenüber veranhveese. er hat der Landschaft jährlich und nach Beendigung der Verwaltung Rechnung zu legen und zu diesem Zwecke den Nachweis zu führen, daß die aus den Einkünften und etwaigen Vorschüssen bestrittenen Ausgaben zur Erhaltung oder nöthigen Verbesserung des Grundstücks thatsächlich Its sind.

ie Rechnung ist von der Direktion der Landschaft dem Schuldner vorzulegen und nach Erledigung etwaiger Erinnerungen der Fehner zu entlasten. 61.

§ Aus den Nutzungen des Grundstücks sind die Ausgaben der Ver⸗ waltung einschließlich der Vergütung für den Verwalter, sowie die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme derjenigen, welche durch die Anordnung des Verfahrens entstehen, vorweg zu bestreiten. „Im übrigen finden auf das Vertheilungsverfahren die für die fets che Zwangsverwaltung geltenden Vorschriften entsprechende nwendung.

§ 62. Die Aufhebung des Verfahrens erfolgt dur Direktion der Landschaft. 8 8 eschluß a. Das Verfahren ist aufzuheben, 8 1) wenn die Landschaft befriedigt ist, 86 2) wenn wegen des Anspruches eines andern Gläubigers die ge⸗ richtliche Zwangsverwaltung angeordnet wird. Die Aufhebung kann angeordnet werden, wenn die Fortsetzung des Verfahrens besondere Rufgesd cgen erfordern würde.

Der Beschluß, durch welchen das Verfahren aufgehoben wird, ist dem Schuldner zuzustellen. fgeh

Das Grundbuchamt ist um Löschung des Zwangsverwaltungs⸗ vermerkes zu ersuchen.

Das Grundstück ist dem Schuldner durch einen Beamten der Landschaft zurückzugeben. Der § 54 findet entsprechende Anwendung. § 64.

„Bei allen wichtigeren Maßnahmen wirthschaftlicher Natur soll die Direktion der Landschaft zuvor den Schuldner hören.

Die Entscheidungen der Direktion sind überall endgültige.

Die Zuziehung eines Pcotokollführers bleibt dem Ermessen der Direktion überlassen; die dadurch entstehenden Kosten gehören zu den Autgaben der Verwaltung.

Die Zustellungen erfolgen durch die Post; an Stelle des Gerichts⸗ vollziehers tritt die Registratur der Landschaft.

§ 65. Im übrigen regelt sich das Verfahren durch eine von der Direktion der Landschaft zu erlassende Anweisung, welche der Ge⸗ nehmigung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten und des Justiz⸗Ministers bedarf.

§ 66.

Die Landschaft kann auf Ersuchen des Gerichts die in § 142 Absatz 1 und in § 144 des Gesetzes vom 13. Juli 1883, betreffend die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen (Ges.⸗Samml. S. 131), vom Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab die in den §§ 150, 153 und 154 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 R.⸗G.⸗Bl. .97) dem Gerichte überwiesene Thätigkeit bezüglich landwirthschaftlich oder forstwirthschaftlich benutzter Grundstücke übernehmen.

Bezüglich der von ihr selbst beliehenen Grundstücke steht ihr das Recht auf Ueberweisung der im vorstehenden Absatze bezeichneten Thätigkeit zu. 9 67

Auf Zwangsverwaltungen, bei welchen die Landschaft die in § 66 bezeichnete Thätigkeit übernimmt, finden die Vorschriften der §§ 42 bis 65 entsprechende Anwendung.

68. Mit dem Ersuchen um 1 der in § 66 gedachten Thätigkeit hat das Gericht unter Beifügung einer beglaubigten Ab⸗ schrift des Grundbuchblattes über das in Zwangsverwaltung befind⸗ liche Grundstück der Direktion der Landschaft mitzutheilen, ob, in welcher Reihenfolge und in welchen Beträgen die laufenden Zinsen der Hypothekengläubiger nach Fälligkeit vom Verwalter zu berichtigen sind.

§ 69. Die Rechnung des Verwalters ist außer dem Schuldner auch dem betreibenden Gläubiger vorzulegen 60).

§ 70. Gegen die Entscheidungen der Direktion der Landschaft steht den I1 Betheiligten ein Afn zu.

Bei einer Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung, bei welcher die Landschaft der Provinz Westfalen betheiligt ist, brauchen Ansprüche, welche zach § 42 dem Zwangsvollstreckungsrechte der Landschaft unter⸗ liegen, auch insoweit, als sie aus dem Grundbuche nicht hervorgehen, weder zum Zwecke ihrer Berücksichtigung bei Feststellung des geringsten Gebotes noch zum Zwecke ihrer Aufnahme in den Theilungsplan

Durch den Widerspruch, welchen bei Verhandlung über den Theilungsplan ein anderer Betheiligter gegen einen Anspruch der be⸗ zeichneten Art erhebt, wird die Ausfübrung des Planes nicht auf⸗ sebalten Dem widersprechenden Betheiligten bleibt es überlassen, ür 128 8 nach erfolgter Auszahlung im Wege der Klage geltend

en.

§ 72.

Die Vorschriften dieses Statuts über das der Landschaft zu⸗ stehende Zwangsvollstreckungsrecht und über die Befugniß des Syndikus zur Aufnahme und Beglaubigung von Urkunden finden auf die Be⸗ leihungen in den Fürstenthümern Waldeck und Pyrmont nur insoweit Uawendang, als die Gesetzgebung dieser Fürstenthümer nicht ent⸗

Abschnitt V. Aenderung des Statuts.

Aenderung des Statuts.

§ 73.

Eine Aenderung des Statuts kann nur mit landesherrlicher Ge⸗ nehmigung und zufolge eines ordnungsmäßigen Beschlusses einer Generalversammlung, in welcher mindestens die Hälfte des noch ver⸗ zinslichen Pfandbriefdarlehns vertreten ist, erfolgen. Wenn jedoch zu solcher Generalversammlung die Mitglieder nicht in hinreichender Zahl erschienen sind und darnach eine Generalversammlun zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand dee wird, so ist diese beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der er⸗ schienenen Mitglieder. Bei der zweiten Einberufung muß auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. Zu einer Aenderung ncae cgcats ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder

§ 74. 6 Gegenwärtiges Statut, soweit es Abänderungen der bis lten⸗ den 3 Fmaeean. Fathalt 88 in 8 am daeg gen. heg gr 8 ur Durchführung der neuen Organisation werden di . schäfte der Landschaft in der bisherigen Weise setten ben

(Formular A). Pfandbrief Nr. .

der Landschaft der Provinz Westfalen Hbex.“

Die Landschaft der Provinz Westfal Idet dieses Pfandbriefes die Summe von schande⸗ Die 22.

mit 4 % (resp. 3 %, 3 ½ %, 4 ½ %) verzinst und nach vorgängi ehe)mgnattger. s .-Sen. nstehender Anach, vorg zurisch. 2 e Zahlung der Zinsen erfo f besonders ausgefertigten Zinskupons. g8 Münster, den.. .ten

Erstes Mitglied und Vorsitzender der Direktion.

Zweites Mitglied

Drittes Mitgl der Direktion. 5 s

der Direktion.

über (geschrieben)) Mark. 1 die halbjährlichen

Inhaber dieses empfängt am Zinsen des oben bezeichneten Pfandbriefes mit

Münster, den. 8 .ten Die Direktion der L 1

Trockenes Siegel Faksimile des vollziehenden Direktors.

Dieser Zins⸗Kupe

jäͤhrt in vier Jahren, vom 31. des Jahres an gere hlungstag fällt he 1“ 8 8

Talon 8 zu dem Pfandbrief Nr.... der Landschaft der Provinz Westfalen

8

Der Vorzeiger dieses Talons empfängt ohne weitere Prü seiner b die für den vorstehend bezeichneten Ftered pecfung auszufertigenden Zins⸗Kupons für 10 Jahre bis..

Ist aber vorher der Verlust des Talons der Direktion angezeigt und der der neuen Serie der Kupons widesbrechen worden, so wird dieselbe zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die neue Serie gütlich oder im Wege des Prozesses erledigt sind.

Mönster, den. en Ddie Direktion der Landschaft der Provinz Westfalen.

b aksimil deg be es Siegel. Faksim e des vollziehenden Direktors.

Vorstehender Text entspricht den Beschlüssen der Generalversamm⸗ lung der Landschaft der Provinz Westfalen vom 25. Frralersanee

unter Berücksichtigung der in solche lu redaktionellen Ergänzungen. solchen Beschlüssen vorgesehenen späteren

Die Direktion 8 der Landschaft der Provinz Westfalen. W. von Laer⸗

glaubhaft gemacht zu werden

wird in Gemäßheit des Statuts der Landschaft der Provinz Westfalen