1899 / 239 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Oct 1899 18:00:01 GMT) scan diff

Durch Baarzahlung des Reunwerthes einzulösende 3 % prezentige Pfaudbriese Litt. D.

für Weihnachten 1899 gekündigt:

8 6 Serie I über 5000 Mark. 4592. 8020 gerie Iv über 8 nF . 11SZerie Iv über 309 Mark. 883. 1880. 9545. 11062. 12459.

Serie III üb 225 8 8 1 8 8 er 1000 Mark. 9220. 15949. 17973. 18159. Serie V über 200 Mark. 1880. 4638. 8499. 11301. 12111.

Serie VI über 100 6 12,88. 14611 18718. 8. 1fls 17897. 1606. 2880. va15. 14354. 9

8 8

B aus frühe 8 Serie I über 2000 Mark. 679. f p Sest Terminen rückständig:

b b Serie IV i r. 3 ““ 8 eeeeöbeeebee h ece 8048. noch Crie 7 grse 880, fagt. 7782 7997. 10288

Serie V über 200 Mark. 350. 4957. 529 Serie VI über 100 Mark. 17. 926 1 4 8 8. 5990. . 2 2 3 1 . 1350. 297 6 8 8 8 7270. 5971. 6296. 8124. 8430. 8681. 8871. 11714. 11883. 13398.

““ XIV. Durch Baarzahlung des Nennwerth K prozentige Pfandbriefe Litt. D.

A für Weihnachten 1899 gekündigt: In Reichs⸗Gold⸗Währung.

Serie V über 200 Mark. 336. 553 V Serie VI über 100 Mark. 305. 541. 678.

Dus früheren Terminen rückständig

Serie III über 1000 Mark. 733 Serie IV über 500 Mark. 16. 222. 1

8*

Serie VI über 100 Mark. 242. 340.

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rigen zur Kassation gekündigt. .“ b

Ner Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 %ℳ 50 ₰. Alle Post⸗Anstalten nehmen Bestellung an; für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition

SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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des Deutschen Reichs-Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers

Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Oberpfarrer Taubert zu Regenwalde, dem Ober⸗ Sekretär beim Landgericht in Bartenstein, Kanzleirath Krause und dem Revierförster Kopplin zu Forsthaus Grüneberg im Kreise Wirsitz den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem Eisenbahn⸗Rechnungs⸗Direktor a. D., Rechnungsrath Wendt zu Schöneberg bei Berlin, bisher in Bromberg, den öniglichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, 8 em bisherigen Lehrer an der Ritter⸗Akademie zu Brandenburg a. d. H. Eduard Gühne zu Schser bei Berlin, dem bisherigen Lehrer am vhmnastum zu Glückstadt 9 Siedentopf, dem bisherigen Kämmerer und Bei⸗ eordneten Rudolph Schlaffke zu Lüben und dem Zoll⸗ innehmer zweiter Klasse a. D. Friese zu Ziegenhals im Kreise Neisse den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, dem Gefangnen⸗Aufseher a. D. Schloms zu Ohlau, den Schutzleuten Christian Rudert und Gustav Mennung, beide zu Magdeburg, das Allgemeine Ehrenzeichen in Gold, 8 dem Eisenbahn⸗Lokomotivführer a. D. Redde zu Göttingen, dem Steuer⸗Aufseher a. D. Richter zu Heidersdorf im reise Nimptsch, dem Gerichtsdiener a. D. Ziemen zu Aachen, bisher in Bitburg, dem Polizei⸗Sergeanten a. D. Germscheid zu Schalke im Landkreise Gelsenkirchen, dem Chaussee⸗Aufseher Ellmann zu Schwinge im Kreise Grimmen, dem landwirthschaftlichen Arbeiter Karl Müller zu Gödewitz im Mansfelder Seekreise und dem Gottlieb Schirmer zu Eilenburg im Kreise elitzsch das Allgemeine Ehrenzeichen, Genr dem Ackerer und Korbmacher Johann Windelen zu Hilfarth im Kreise Heinsberg die Rektungs⸗Medaille am Bande

zu verleihen.

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Bureau⸗Vorsteher bei der Kaiserlichen Normal⸗ Aichungskommission, Rechnungsrath Walter aus Anlaß seines Uebertritts in den Ruhestand den Charakter als Ge⸗ heimer Rechnungsrath zu verleihen.

Dem Vertreter des beurlaubten Kaiserlichen Konsuls in Bukarest, Dragoman Kraner ist auf Grund des § 1 des

Gesetzes vom 4. Mai 1870 für den Amtsbezirk des Konsulats

in Bukarest und für die Dauer der Vertretung die Ermächti⸗ ung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von eichsangehörigen und Schutzgenossen vor unehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.

Bekanntmachung. Erweiterung des Fernsprechverkehrs.

Der Fernsprechverkehr mit Bleicherode, Boizenburg Elbe), Derenburg (Harz), Lohne (Oldenburg), Neustadt Heersches Salzungen, Schladern (Sieg) und

ölpke (Prov. Sachisn ist eröffnet worden. Die Gebühr 8. ein gewöhnliches Gespräch bis zur Dauer von 3 Minuten eträgt je eine Mark.

C., den 8. Oktober 1899. 8

Kaiserliche Ober⸗Postdirektion. 8 Griesbach.

Mit Bezug auf meine Amtsblattbekanntmachungen 9. 8” 1893 (A.⸗Bl. S. 433), vom 6. September 1897 (A⸗Bl. S. 329) und vom 5. Seplember d. J. (A. Bl. S. 376), betreffend die thierärztliche Untersuchung der vom Auslande eingeführten Pferde, Wiederkäuer und Schweine an ba. Landesgrenzee bringe ich hiermit zur öffentlichen Kenntniß, daß es zur Einfuhr von Pferden ꝛc. an anderen als den festgesetten Einfuhrtagen fortan meiner vor⸗ 8 Genehmigung nicht mehr bedarf. Dagegen haben die mporteure an diesen Tagen den Grenzthierarzt um Vor⸗ nahme der Untersuchung der Thiere direkt zu ersuchen. Die Erhebung der Gebühren geschieht nach wie vor durch

die zuständigen Zollämter.

Düsseldorf, den 6. Oktober 1899 Der Regierungs⸗Präsident. In Vertretung: Schreiber.

Das im Jahre 1895 in Bowling aus Eisen und Stahl erbaute, bisher unter britischer Flagge gefahrene Schrauben⸗ Dampfschiff „Thetis“ von 78,59 Negssterions Netto⸗Raum⸗ ehalt hat durch den Uebergang in das ausschließliche Eigen⸗ thum des nordischen Bergungsvereins in Hamburg unter dem Namen „Salvator“ das Recht zur Führung der deutschen Flagge erlangt. Dem Schiffe, für welches der Eigenthümer amburg zum Feimathahgfen gewählt hat, ist von dem aiserlichen Konfulat in Glasgow unter dem 21. September d. J. ein Flaggenattest ertheilt worden.

KRönigreich Preußen. G Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

den Ober⸗Regierungsrath Krahmer zu Posen zum Prä⸗ sidenten der Regierung in Posen,

auf Grund des § 28 des Landesverwaltungsgesetzes vom 30. Juli 1883 den Regierungsrath Meyer in Merseburg zum Mitgliede des Bezirksausschusses in Königsberg und zum Stell⸗ vertreter des Regierungs⸗Präsidenten im Vorsitz dieser Behörde mit dem Titel „Verwaltungsgerichts⸗Direktor“ auf Lebeneszeit zu ernennen, sowie

dem beim Ministerium der öffentlichen Arbeiten an⸗ gestellten Geheimen Revisor Schmiel den Charakter als Rechnungsrath zu verleihen. 8 8 8

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Ausführungsgesetz zum Handelsgesetzbuche. Vom 24. September 1899.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:

Artikel 1.

Für den Erlaß von Bestimmungen, durch welche die Grenze des Kleingewerbes nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs näher festgesetzt wird, sind der Justiz⸗Minister und der Minister für Handel und Gewerbe gemeinschaftlich zu⸗ ständig. Vor dem Erlasse 832 Bestimmungen sind in der Regel die Organe des Handelsstandes gutachtlich zu hören.

Das Gleiche gilt von den Bestimmungen, welche nach § 30 Abs. 4 des andelsgesetzbuchs erlassen werden können.

Artikel 2.

Ist auf Grund des bisherigen Landesrechts eine Ein⸗ tragung in das Handelsregister bewirkt, die nach dem Handels⸗ gesetzbuch unzulässig ist, so kann das SS t sie von Amiswegen löschen, soweit nicht das bisherige Recht maß⸗ gebend bleibt. b

Das Gericht hat den Betheiligten, wenn sein Aufenthalt bekannt ist, von der beabsichtigten Löschung zu benachrichtigen und ihm zugleich eine angemessene Frist zur Geltendmachung eines Witherspruchs zu bestimmen. 1

Auf das weitere Verfahren finden die Vorschriften des § 141 Abs. 3, 4 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898 An⸗ wendung. 1

Die Löschung erfolgt gebührenfrei. Wird der Widerspruch eines Betheiligten Hurücgenen, so hat er für die Zurückweisung die für die Löschung bestimmte Gebühr zu entrichten.

Fr en, die den Güterstand einer 8 Zeit des Inkrafttretens des Bürgerlichen Gesetzbuchs be tehenden Ehe detreffen, bleiben unberührt. 1 ““ 8 Artikel 3. ö1u“

8

¹ .— Die Gerichte, die Beamten der Staatsanwaltschaft, die

Polizei⸗ und Gemeindebehörden sowie die Notare haben von den zu ihrer amtlichen Kenntniß gelangenden Fällen einer unrichtigen, unvollständigen oder unterlassenen Anmeldung zum Handelsregister oder Genossenschaftsregister dem Register⸗ gerichte Mittheilung zu machen. 1b

Die Steuerbehörden sind verpflichtet, dem —— über die Anmeldung und die Abmeldung steuerpflichtiger Ge⸗ werbe, über das Ergebniß der Veranlagung zur Gewerbesteuer sowie über später eingetretene Veränderungen Auskunft zu

ertheilen. 8 Artikel 4. Eine Aktiengesellschaft sowie eine Kommanditgesellschaft auf Aktien kann aufgelöst werden, wenn sie sich rechtswidriger

Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird. 1 Ueber die Auflösung entscheidet im Verwaltungsstreit⸗ verfahren der Bezirksaus chuß in erster Instanz. Für die Er⸗ hebung der Klage ist der Regierungs⸗Präsident Peerdg Von der Auflösung hal der Regierungs⸗ äsident dem

Registergerichte Mittheilung zu machen.

Artikel 5. 8 Versicherungsverträge und Persageeee. bedürfen, wenn sie Handelsgeschäfte sind, zu ihrer ültigkeit nicht der schrift⸗ lichen Form.

Artikel 6.

ur Bekanntmachung des Verlustes eines Inhaberpapiers nach § 367 des Handelsgesetzbuchs sind die Polizeibehörden auf Antrag des Eigenthümers verpflichtet, wenn glaubhaft gemacht wird, daß das Papier dem Eigenthümer gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist Die Kosten der Bekanntmachung hat der Antragsteller zu tragen und auf Erfordern vorzuschießen. 8

Artikel 7.

Königlicher Verordnung bleibt vorbehalten: 8

1) die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs, welche sich . den Aufenthalt des Schiffes im Heimaihshafen beziehen, au alle oder einige Häfen des Reviers des Heimathshafens aus⸗ zudehnen (Handelsgesetzbuch § 480 Abs. 2);

2) zu bestimmen, daß auf kleineren Fahrzeugen (Küsten⸗ fahrern und dergleichen) dier Führung eines Tagebuchs nicht erforderlich ist (Handelsgesetzbuch § 521);

3) zu bestimmen, daß die Vorschrift des § 566 Abs. 1. des ündelsgesede soweit sie die Beladung des Verdecks betrifft, auf die Küstenschiffahrt keine Anwendung findet.

Bis zur anderweitigen Regelung durch eine solche Ver⸗ ordnung bleiben

1) die §§ 32, 33, 34 des Einführungsgesetzes zum All⸗ geemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche für das vor⸗ malige Königreich Hannover vom 5. Oktober 1864

(Hannoversche Gesetz⸗Samml. Abth. I S. 213),

2) die §§ 67, 68 der Verordnung, betreffend die Ein⸗

führung des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetz⸗ buchs in die Herzogthümer Holstein und Schleswig, vom 5. Juli 186 Geset⸗Samml. S. 1133), 3) der § 2 des Gesetzes, betreffend die Einführungs⸗ bestimmungen zum Allgemeinen Deutschen Handels⸗ geefbuc für das Jadegebiet, vom 9. März 1870 (Gesetz⸗Samml. S. 248) für ihr Geltungsgebiet mit der Maßgabe in Kraft, daß an die Stelle der darin in Bezug genommenen Vorschriften des Allgemeinen Deutschen Handeneeesbach⸗ die entsprechenden Vorschriften des neuen Handelsgesetz uchs treten. Artikel 8.

Die nachstehenden Gesetze und Verordnungen sowie die zu ihrer Ergänzung, Ausführung oder Abänderung Aee landesrechtlichen Vorschriften werden, soweit sie noch in Geltung sind und nicht schon infolge Reichs esetzes außer Kraft treten, unbeschadet der Vorschrift des Artikel 7 Abs. 2 dieses Gesetzes und der Uebergangsvorschriften anderer Gesetze, aufgehoben:

1) das vrenische Einführungsgesetz zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzöuch vom 24. uni 1861 (Gesetz⸗ Samml. S. b

2) das Einfuͤhrungsgesetz für das Herzogthum Nassau vom 2. Oktober 1861. (Verordnungs⸗Blatt S. 121);

3) das Einführungsgesetz für das Königreich Bayern vom 10. November 1861. (Gesezbtalt S. 425);

4) das Einführungsgesetz für das Großherzogthum Hessen vom 1. August 1862 (Regierungs⸗Blatt S. 627);

5) das Einführungsgesetz für die Freie Stadt Frankfurt n Oktober 1862 (Gesetz⸗ und Statuten⸗Samml. Bd. 15

6) das Einführungsgesetz für das Land rafthum Hessen vom 25. August 1863 (Regierungs⸗Blatt Nr. 7);

9 das Einführungsgesetz für das Königreich Hannover vom 5. Oktober 1864 (Gesetz⸗Samml. Abth. I S. 213);

8) das Einführungsgesetz für das Kurfürstenthum Hessen vom 3. Mai 1865 (Gesetz Samml. Bd. 17 S. 55);

9) die Verordnung, betreffend die Einführung verschiedener seerechtlicher Vorschriften des preußischen Rechts in das vor⸗ malige Königreich Hannover, vom 24. Juni 1867 (Gesetz⸗ Samml. S. 1165);

10) die Verordnung, betreffend die Einführung des All⸗ gemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs in die Herzogthümer Schleswig, vom 5. Juli 1867 (Gesetz⸗Samml.

11) die Verordnung, betreffend die Kommanditgesellschaften auf Aktien in den durch die Gesetze vom 20. September und 24. Dezember 1866 mit der preußischen Monarchie vereinigten Landestheilen, vom 24. August 1867 25e S. 1645):

12) das Einführungsgesetz ig. das Herzogthum Lauenburg vom 21. Oktober 1868 (Offiz. Wochenblatt S. 473); 8

13) das Gesetz, betreffend die Einführungsbestimmungen zum Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuch für das gebiet und die Einführung verschiedener seerechtlicher Vor⸗ Gristen in dasselbe, vom 9. März 1870 ( eset⸗Samml

14) der § 1 Nr. IV der Verordnung, betreffend die Ein⸗ führung preußischer . in Helgoland, vom 22. März 1891 (Gesetz⸗Samml. S. 39).

Unberührt bleiben jedoch diejenigen Vorschriften der vor⸗ bezeichneten Gesetze und Verordnungen, welche die vor ihrem Erlaß entstandenen Rechtsverhältnisse etreffen. 1