1899 / 271 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 15 Nov 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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gering

mittel

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r Preis für 1 Doppelzentner

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niedrigster V

V höchster

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Doppelzentner

Außerdem wurd am Markttage Ferltinh nach überschlägli Seh aa 82 Doppelzentner (Preis unbekannt)

Am vorigen

Durchschnitts⸗ Markttage

Verkaufs⸗ preis

werth

1 Doppel⸗ Surc.

zentner

Allenstein Thorn. Krotoschin Ostrowo. EEEE11161“ Freiburg i. Schl.. LEE111“” Glogau. Neustabt O. S. Hannover 8 ö1öö“

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Allenstein Thorn.. Krotoschin. Ostrowo. EIBI111ö1 Schneidemühl. I 16 Freiburg i. Schl. EE1111“*“ Glogau. Neustadt O.⸗S. Hannover. ö aldsee i. Wrttbg.. Mülhausen i. E.. Saargemünd E1ööö“ Waren i. MNM..

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14. 15.

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Saargemünd v11““ ETEöö1“] . 111A66*“*

8 4*“ Bemerkungen.

85

15,15

14,60 14,70 15,20 13,00 14,10 15,00 13,90

11,35 16,00 16,68 14,70

15,00 12,30

13,88

13,50 13,30

12,80 13,30 13,00 13,40 14,00 13,80

15,00 14,69 13,00 13,00

13,00

11,50

13,00 12,20

12,40 13,50 12,50 12,30 13,60 12,90 13,60 14,00 15,80 15,00

11,80

12,00

11,50 11,60

12,00 12,50 10,10 10,70 12,40 10,80

11,60 13,00 13,75

14 40 13 09

15,00

11,70

15,15 %

14,60 14,80 15,20 13,40 14/,60 15,00 14,00

11,35 16,50 16,68 1470

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13,88

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12,80 13,30 13.20 13,90 14,00 13,90

15,50 14,69 13,00 13,30

13,50

11,50

13,00 12,30

12,40 13,50 12,80 12,80 13,60 13,00 18,80 14,50 15,80 15,00

12,30

12,00

11,50 11,70

12 00 12,50 10,50 11,20 12,40 11,00

11,60 13,50 1375

14,40 13,00

15,00

11,80

em Die verkaufte Menge wird auf volle Doppelzentner und der Ein liegender Strich (—) in den Spalten für Preise hat die Bedeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den letzten sechs Svalten, daß entsprechender 2

W 15,58 15,00 14,80 14 90 15,40 14,40 15,10 15,10 14,50 14,60 14,00 17,00 16,96 15,20 14,00 17,00 16,60 14,00

e i

15 58 14,70 14,80 14,80 15,40 14,00 14,60 15,10 14,40 14,50 14,00 16,50 16,96 15,20 13,80 17,00 16,50 13,60

Rog 14,69 13,80 13,80 13,50

13,10 13,50 14,20 14,40 14,30 14,40 15,00

16,00 15,00 13,70 13,50 15,60 14 00

Ger 11,75 13,70 13,50 13,10 12,50 13,70 13,70 13,80 13,30 14,20 13,70 16,00 15,00 16,14 16,00 16,00 13,30 14,10

14,69 13,60 13.80 13,40

13,10 13,50 14,00 13,90 14,30 14,30 14,60

15,50 15,00 13,70 13,30 15,00 13,80

11,75 13,60 13,50 12,80 12,50 13,70 13,70 13,50 12,80 14,20 13,60 15 90 14,50 16.14 16,00 16,00 12,80 13,60

zen. 16,00 15,20 15,00 14,90 15,60 15,00 15,10 15,20 14,90 14,70 14,15 17,00 17,24 15,70 14,00

16,80 14,60 14,20

gen. 15,50 14,00 14,00 13,50 13,25 13,40 13,70 14,80 14,50 14,60 14,80 15,10 15,10 16,00 15,31 14,50 13,50 15,75 14,10 13,80 st e. 12,00 13,80 14,00 13,30

14,00 13,90 14,50 13,30 14,80 14,30 17,50 15,00 16,30

16,40 13,80

14,20

Hafer.

12,50 12,30 11,60 11,80 10,40 12,50 12,70 11,40 11,20 12 60 11,40 14.2)0 12,40 14,00 14,00 14,80 13,40 12,00 16,00 14,00 12,80 11,90 12 40

12,50 12,40 11,60 11,90 11,75 12,50 12,70 11,51 11,70 12,60 11,60 14,50 12,60 14,50 14,00

14,80 13,40 12 40 16,00 14,20 12,80 12,10 12,70

13,00 12,50 11,80 11,90 11,75 13,00 12,90 12,10 11,70 12,80 12,00 14,80 12,70 15,00 14,25 12,80 15,20 13,80 12,40

14,50 13,00 12,30 12,80

16,00 15,50 15,050 15 00 15,60 15,40 15,60 15,20 15,00 14,85 14,30 17,50 17,24 15,70 14,20

16,80 15,30 14,20

15,50 14,20 13,00 13,60 13,25 13,40 13,70 15,20 15,00 14,60 14,90 15,20 15,35 16,50 15,31 14,50 13,80 15,75 14,40 13,80

12,00 14,00 14,00 13,80

14,00 13,90 14,80 13,80 14,80 14,40 18,50 15,50 16,30

16,40 14,80 14,80

13,00 12,70 11,80 12,00 12,00 13,00 12,90 12,50 12,20 12,80 12,20 15,20 12,80 15,50 14,25 13,80 15,20 13,80 12,80

14,50 13,00 12 50 13,00

12,55 11,80 12,80

14,00 1. 13,14 I1. 13,72 11

16,50 811 14,39 S11.

12,70 11.11.

Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durchschnittspreis wird aus den unabgerundeten Lr berechnet

ericht fehlt.

Großhandels⸗Durchschnittspreise von Getreide an außerdeutschen Börsen⸗Plätzen für die Woche vom 6. bis 11. November 1899

nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche.

1000 kg in Mark.

FSZusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amt.

11“

(Preise für prompte [Loco⸗] Waare, soweit nicht etwas Anderes bemerkt.)

Wien Foggen, ester Boden. Weizen, Theiße.. fer, ungarischer, prima herste, slovakische..

2

Roggen, Weizen, Hafer, , 1 Gerste, Malz⸗ 2 1*³*² St. Petersburzg.

90 8 8*

eeeöö.“ Odessa.

Fongen, 71 bis 72 kg per hllh.. Weizen, Ulka, 75 bis 8. kg per hl.

iga. Roggen, 71 bis 72 kg per hl... Weizen, 75 bis 76 kg per hl

Woche Dagegen

6./11. Novbr. Vor⸗ woche

1899 119,31

116,73 150,57 152,31 95,61

94,74 147,19/147,23 107,46

106,16

135,85 136,91 88,40 89,27

122,23 121,42

102,40

100,92 130,71 132,97 87,77

85,56 97,85 99,40 117,83

110,35 103,33 102,80

Roggen Wahen

Weizen

Weizen

Weizen erste 1

Weizen

Roggen A

Paris.

Antwerpen. Donau, mittel

lieferbare Waare des laufenden Monats

Mima, 74 bis 76 kg per hl..

Red Winter Nr. 2 LEee“

ee.“]

La Plata, mittel

Bombay, Club white ..

Amsterdam.

1“ St. Petersburger.. Odessa-..

amerikanischer Winter. .. .

London.

engl. wei I

. 2 7 55

a. Produktenbörse (Mark Lane).

b. Gazette averages englisches Getreide,

Liverpool. Californie. Western Winter EEEETöö“; Northern Duluth .. Spring Nr. 2 Hard Kansas. Manitoba Nr. 1. üeeee

bes Mittelpreis aus 196 Marktorten

114,42 143,98

132,80 122,86 127,31 127,71 128,36 132,97 132,80

117,48 144,70

136,10 124,30 129,07 130,04 130,04 136,42 133,60

121,04 120,23 120,03 126,38

131,00 127,66

127,39 119,64 152,87

139,05 133,89 141,62 137,40 135,30 133,65 139,75 130,61

127,13 114,63 141,94 116,45

127,13 114,63

engl. weißer. gelber

Californter Brau⸗. 141,94 113,32

Chicago. Weizen, Lieferunge⸗Waare - per Dezember 105,15

Hafer Gerst⸗

106,64

per Mai 111,11] 112,54

New York. 1 Red Winter Nr. 2

eizen 2 ½ ngs⸗T per Dezember 8 112,19 1u Waare] per Mai 118,09

115,32 114,17 119,92

„HMZEEEööö5

Bemerkungen.

1 Tschetwert Weizen ist = 163,80, Roggen = 147,42, Hafer = 98,28 kg angenommen; 1 Imperial Quarter ist s die Weizennotiz an der Londoner Produktenbörse = 504 Pfd. engl. gerechnet; für die Gazette averages, d. h. die aus den Umsätzen an 196 Marktorten des Königreichs ermittelten I für einheimisches Ge⸗ treide, ist 1 Imperial Quarter Weizen = 480, Hafer = 312, Gerste = 400 Pfd. engl. angesetzt. 1 Bushel Weizen = 60 Pfd. engl.; 1 Pfd. engl. = 453,6 g; 1 Last Roggen = 2100, Weizen = 2400 kg.

Bei der Umrechnung der Preise in Reichswährung sind die aus den einzelnen Tages⸗Notierungen im „Deutschen Reichs⸗ und Staats⸗ Anzeiger“ ermittelten wöchentlichen Durchschnitts⸗Wechselkurse an der Berliner Börse zu Grunde gelegt, und zwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, für London und Liverpool die Kurse auf London⸗

r Chicago und New York die Kurse auf New Pork, für St. Peters⸗ urg, Odessa und Riga die Kurse auf St. Petersburg, für Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese Plätze.

Deutscher Reichstag. 100, Sitzung vom 14. November 1899, 2 Uhr.

Nach der Ansprache des Präsidenten Grafen von Ballestrem, welche in der gestrigen Nummer d. Bl. mit⸗ etheilt wurde, ehrte das Haus das Andenken der seit der Vertagung des Reichstages verstorbenen Abgg. Spies (Schlett⸗ stadt) und Gander (Germersheim) in der üblichen Weise.

Auf der Tagesordnung stehen zuerst 13 Berichte der

Petitionskommission. 3

Mündlichen Bericht erstattet zunächst der Abg. Dr. Weißen⸗ hagen (Zentr.) über die Petition des Verbandes der Handels⸗ gärtner Deutschlands zu Steglitz⸗Berlin wegen Abänderungder Gewerbeordnung hinsichtlich der Bestimmungen über den Vertrieb von Erzeugnissen des Gartenbaues im Umherziehen u. s. w. Der Kommissionsantrag, die Petition dem Reichskanzler als Material zur Abänderung der Gesetzgebung zu uͤberweisen, wird ohne Debatte angenommen. ¹Die Ortskrankenkasse für Leipzig und Umgegend und die Ortskrankenkasse zu Dresden petitionieren um Abänderung des Krankenversicherungsgesetzes. Auch diese Petition wird, nachdem der Abg. Jacobskötter (d. kons.) mündlichen Bericht erstattet hat, dem Reichskanzler als Material über⸗ wiesen. 88 8 1

seheber die Petition des Dr. Ernst Müller in München, betreffkend die Reform des Irrenwesens und des Ent⸗ mündigungsverfahrens, wird gemäß dem Antrage der Kom⸗ mission, für welche Abg. Dr. Marcour (Zentr.) berichtet, zur Tagesordnung übergegangen. 1

Karl Weiß in Oberforst bei Jauernig in Oesterreichisch⸗ Schlesien ist bei dem Reichstag um Befürwortung der Ge⸗ währung von Invalidenwohlthaten vorstellig geworden. Die Petitionskommission, Referent Abg. von Queis (d. kons.), will die Petition, soweit sie eine Unterstützung aus dem Allerhöchsten Dispositionsfonds erstrebt, dem Reichskanzler zur Berücksichtigung überweisen, im übrigen über dieselbe zur Tagesordnung übergehen. Ohne Debatte wird demgemäß beschlossen. 1

Pfarrer von Bodelschwingh⸗Bielefeld, für den deutschen Verein Arbeiter⸗Heim, und Pfarrer Lic. Weber⸗München⸗ Gladbach als Vorsitzender des Gesammtverbandes evangelischer Arbeitervereine Deutschlands petitionieren um den Erlaß eines Reichs⸗Wohnungsgesetzes.

Referent Abg. Dr. Stockmann (Rp.) hebt in Ergänzung des schriftlichen Berichts hervor, die Kommission habe die Wichtigkeit und Dringlichkeit der Lösung der Wohnungsfrage keineswegs verkannt, sei aber der Meinung, daß das beigebrachte Material für die Forderung einer Reichs⸗Zentralstelle für Wohnungs⸗Fürsorge, die Bildung von Landeskommissionen für Wohnungs⸗Fürsorge und die Schaffung von Reichs⸗Kredit⸗Wohnungskommissionen nicht ausreiche, daß diese Forderungen zum theil über die Reichs⸗Kompetenz erheblich binausgingen, daß aber andererseits an der Besserung der Wohnungs⸗ v rhältnisse der Unbemittelten und der arbeitenden Volksklassen all⸗ seitiz auf dem Gebiet der einzelstaatlichen Gesetzgebung und Ver⸗ waltung sowie von prirater Seite unausgesetzt gearbeitet werde; sie beantrage deshalb Uebergang zur Tagesordnung.

Abg. Dr. Hasse (nl.): Wir müssen unsererseits lebhaft be⸗ dauern, daß auf einem Gebiet, wo eine Reform so dringlich ist wie auf diesem, die Kommission zu einem solchen negativen Resultat ge⸗ kommen ist. Um der Sache die Möglichkeit weiterer Förderung zu erbalten, stellen wir anheim, über die Petitionen heute überhaupt keinen Beschluß zu fassen, vielmehr die Beschlußfassung auszusetzen, bis weiteres geeignetes Material beschafft ist. Das Reich sollte gerade auf diesem Gebiet die Initiative ergreifen, denn es möchte doch gar zu lange dauern, bis die verschiedenen deutschen Bundesstaaten sich über ein gesetzgeberisches Vorgehen schlüssig geworden sind. ““

Abg Schrader (fr. Vgg.) weist ebenfalls auf die Dringlichkeit eirer Reform hin. Bisher seien zwar zahlreiche Kundgebungen im Sinne des Petitums bekannt geworden, aber ein wirklicher Fortschritt zu dem erstrebten Ziel sei nirgends versucht worden. Auch den Forde⸗ rungen, die der jetzige preußische Vize⸗Präsident des Staats⸗Ministeriums als Reichstags⸗Abgeordneter in demselben Sinne geltend gemacht habe, sei nur in sehr geringem Umfange durch die Gesetzgebung und Verwaltung entsprochen worden. In der Hauptsache sei übrigens die Wobhnungefrage gleichbedeutend mit der Frage des unzureichenden Einkommens; man setze die Arbeiter in den Stand, etwas mehr von ihrem Einkommen für Wohnungen auf⸗ zuwenden, und es werde die Frage in der Hauptsache gelöst sein. Im einzelnen bespricht Redner dann die Thätigkeit der Baugenossen⸗ schaften, welche gerade vorzugsweise für die Herstellung gesunder und billiger Wohnungen für Arbeiter und kleine Leute wirkten, und empfiehlt diese der besonderen Förderung aller betheiligten Fatktoren. Schließlich beantragt er, dem Antrage Hasse nicht stattzugeben, sondern eine Resolution anzunehmen, welche den Reichskanzler auf⸗ fordert, eine Kommission einzusetzen, welche unter Theilnahme von Reichstagsmitgliedern eine Untersuchung der bestehenden Wohnungsverhältnisse und der darauf bezüglichen gesetzlichen und Verwaltungsvorschriften vornimmt und Vorschläge zur Beseiti⸗ zung der ermittelten Mängel machen soll.

Abg. Dr. Hitze (Zentr.) sieht trotz dieser Anregunngen keine Möglichkeit, der Angelege nheit von Reichs wegen jetzt näher zu treten, nachdem derjenige Punkt, an welchen hätte angeknüpft werden können, die Wohnungsvpolizei, von der Kommission bei Seite geschoben worden sei. Thatsächlich würde ja seit Jahren von Arbeitgebern, von Ver⸗ einen, wie von einzelstaatlichen Verwaltungs⸗ und Polizeibehörden mit großem Eifer an der Beseitigung der vorhandenen Mängel der Woh⸗ nungsverhältnisse der arbeitenden Klassen gearbeiter. Was der Vor⸗ redner mit seinem Antrage bezwecke, sei ihm nicht klar, da auch nach eventueller Feststellung der Mißstände auf dem Gebiete der Wohnungs⸗ frage die Abhilfe in der Hauptsache durch die Landesgesetzgebung zu erfolgen haben würde. 1 1b 1

Abg. Schmidt⸗Frankfurt (Soz.): Nicht nur in den Roßen Städten seien die Mißstände des Wohnungswesens der ärmeren Klassen bervorgetreten, sondern auch auf dem Lande, besonders wo die Industrie vorherrsche. Für das Bauwesen müßten allgemeine Normativbestim⸗ mungen unter allen Umständen erlassen werden, damit die Willkür, welche bisher bei zahlreichen Kommunen die Regel sei beseitigt werde, ebenso beduͤrfe es des Erlasses von Normativbestimmungen für Miethsverträge, in welcher Beziehung das Bürgerliche Gesetzbuch zwar schon einiges, aber noch nicht genug gerhan habe. Der Bau von benossenschaftlichen Arbeiterwohnungsbäusern sei zwar löͤblich, binde aber den Arbeiter in gewissem Sinne an die Scholle, liefere übn dem Gefallen des Unternehmers aus und fessele ihn in eine neue Art der Leibeigenschaft, wenn es sich um Häuser handele, welche die Unternehmer für ihre Arbeiter bauten. Um so bedenklicher sei es, daß zur Unterstützung solcher Unternehmungen Gelder, welche der Allge⸗ meinheit der Arbeiter gehörten, nämlich die Kapifalien der Invaliden⸗ Versicherungsanstalten, herzegeben worden seien. Ein „Reichs⸗ Wohnungsgesetz“ dagegen, wie es seiner Zeit der Abg Dr. Miquel im Reichstage verlangt und wie es auch der Verein gleichen Namens in Frankfurt ebenfalls gefordert habe, könne nicht dringend genug an ahlen werden; deshalb sei der Antrag Schrader als erster Schritt uf diesem Wege zu begrüßen. . 8

Abg. - (nl.) tritt aus den vom Abg. Hasse ent⸗ safkelten Gründen ebenfalls dem Antrag auf Aussetzung der Beschluß⸗ ung bei.

Abg Stöcker (b. k. F.): Es mag ja manches von seiten der Verwalkung der Einzelstaaten und der Gemeinden geschehen, aber es geschieht lange nicht genug. In Berlin muß der Arbeiter den pierten

heil seines Einkommens, ja bis zum Drittel des Lohnes für die

Miethe opfern; er kann die Miethe nicht erschwingen, er muß fremde Leute aufnehmen, und so wird die Wohnung movralisch verseucht, statt einer Stätte der Sammlung und Erholung zu einer Stätte häuslichen Unfriedens, die Quelle des Elends für ganze Stadtviertel. Dasjenige, was von privater Seite gegen solche schlimmen Zustände vorgekehrt werden kann, reicht nicht aus; in dieser brennenden Frage muß die Reichs⸗Gesetzgebung eingreifen. Man möge die Beschluß⸗ faffung abesegen, aber nicht über die Sache zur Tagesordnung über⸗ gehen. Der Reichstag muß sich mit diesen Dingen beschäftigen, dann wird das wie ein warmer sozialer Strom befruchtend durch das Reich

gehen. .

„Abg. Wurm (Soz.): Alle vorgeschlagenen Mittel reichen zur Lösung der Wohnungsfrage nicht aus. Wir haben Arbeitgeber, auch der Staat gehört dazu, welche die Arbeiter aus den Wohnungen, die sie ihnen angewiesen haben, ohne weiteres hinausweisen knnen und hinausgewiesen haben. Diesen ganz besonders bösen Mißständen kann ebenfalls nur durch ein Reichs⸗Wohnungsgesetz abgeholfen werden. Von diesem Standpunkt aus unterstützen wir den Antrag Schrader.

„Geheimer Ober⸗Regierungsrath im Reichsamt des Innern Gruner:

Die Invalidenversicherungsanstalten haben für die Wohnungsfürsorge allerdings schon Bedeutendes geleistet, aber ein Mißbrauch zu einseitigen Gunsten der Arbeitgeber ist dabei niemals getrieben worden. Die verbündeten Regierungen haben sich mit diesen Fragen im einzelnen noch garnicht beschäftigt. Diese wichtige Angelegenheit wird im Publikum zwar vielfach und mit Sympathie für diejenigen, welche unter den bestehenden Mängeln zu leiden haben, erörtert, aber über die Wege zu dem gesteckten Ziel ist man noch sehr im Unklaren, und diese Vor⸗ frage müßte doch erst gelöst sein, ehe eine Kommission ihre Arbeiten aufnehmen könnte. Ob die Reichsgesetzgebung kompetent wäre, in dem von der Petition geforderten Umfange einzugreifen, ist mehr als zweifelhaft; eine einheitliche bau⸗ und gesundheitspolizeiliche Gesetz⸗ gebung für ganz Deutschland ist kaum angängig. „Abg. Fischbeck (fr. Volksp.) Für die Dringlichkeit der hier in Frage stehenden sozialen Reform hat auch der Ausspruch des Pro⸗ fessors von Liszt bei seiner Berliner Antrittsvorlesung Zeugniß ab⸗ gelegt, daß ein Reichs⸗Wohnungsgesetz zur Hebung der sozialen Ver⸗ hältnisse und zur Verminderung der Kriminalität viel besser wäre als hundert Strafgesetze. Auch wir messen der Angelegenheit große Be⸗ deutung bei und werden trotz der Gegenausführungen des Kommissars für den Antrag Hasse stimwen, wie wir auch gegen die Untersuchung der thatsächlichen Verhältnisse durch eine gemischte Kommission nichts einzuwenden haben.

In der Abstimmung wird der Antrag Hasse gegen die Stimmen der Nationalliberalen, des Zentrums und der Anti⸗ semiten abgelehnt, dagegen der Antrag Schrader auf Ueber⸗ weisung der Petition an den Reichskanzler mit dem Ersuchen auf Berufung einer gemischten Kommission gegen die Stimmen eines Theils der Rechten angenommen.

Der Deutsche Verein gegen den Mißbrauch geistiger Ge⸗ tränke zu Hildesheim petitioniert um den baldigen Erlaß eines durchgreifenden Gesetzes gegen die Trunksucht und ihre Folgen, eventuell um die Wiedervorlegung des früheren, nicht zu stande gekommenen Entwurfs. Die Kommission will die Petition bezüglich der eventuell befürworteten Wiedervorlegung dem Reichskanzler zur Berücksichtigung, im übrigen als Material überweisen.

Abg. Beckh⸗Coburg (fr. Volksp.) tritt dem Kommissionsantrag entgegen. Es herrsche sowohl in den Kreisen der Juristen wie in der Bevölkerung die größte Unklarheit darüber, wie weit auf diesem Ge⸗ biete zu gehen sei. Wenn man sich der Debatte erinnere, welche sich im preußischen Herrenhause an den Antrag von Below⸗Saleske geknüpft habe, komme man leicht zu der Vermuthung, daß es sich um ein Ausnahmegesetz schlimmster Art gegen die unteren Klassen der Bevölkerung handeln würde. Seien denn die Angehörigen der besser situierten Klassen nicht gelegentlich Excessen im Trinken unterworfen? Mit der Strafgesetz⸗ gebung sei auf diesem Boden garnichts anzufangen. Redner beantragt Uebergang zur Tagesordnung über die Petition.

Abg. Dr. Stephan (Sentr.) erklärt, er stelle sich dagegen völlig auf den Boden der Kommission, erkenne die große Dringlichkeit des Erlasses eines Trunksuchtgesetzes an und bitte um Annahme des Kommissionsantrags.

Abg. Wurm (Soz.): Ein solches Gesetz würde außerordentlich wenig nützen und außerordentlich viel schaden. Gewiß gehörten die Verwüstungen, welche die Trunksucht anrichte, zu den traurigsten, aber man habe es hier nicht sowohl mit einem moralischen Schaden zu thun, als ebenfalls mit einem Ausfluß der sozialen Verhältnisse. Je schlechter die soziale Lage der Arbeiter, desto stärker der Schnaps⸗ konsum und die Trunksucht; Herr Stephan wolle sich nur an Ober⸗ schlesien erinnern, wo er die Verhältnisse kennen müsse. Wenn man sich nicht entschließe, wenigstens den Biergenuß an Stelle des Schnaps⸗ konsums zu fördern, etwa dadurch, daß man die Biersteuer abschaffe, werde man keine Besserung erzielen. Eine Erweiterung der Polizet⸗ gewalt auf diesem Gebiete würde nur schlimme Folgen haben.

Abg. Quentin (nl.): Es soll gegen den Mißbrauch der geistigen Getränke eingeschritten werden; das ist für jeden, der Gelegenheit hat, in das wirkliche Leben hineinzuschauen, für jeden, der sich eingehender mit der Armenpflege beschäftigt hat, eine ebenso dringende wie selbst⸗ verständliche Forderung. Meine Freunde werden deshalb für den Kommissionsantrag stimmen.

Abg. Dr. Stephan tritt den Ausführungen des Abg. Wurm ent⸗ gegen. Das Zentrum habe keineswegs die Auffassung, daß allein mit polizeilicher Repression auf sozialem Gebiete gearbeitet werden dürfe; es wolle zwar das Uebel der Trunksucht bekämpfen, aber andere soziale Maßnahmen nicht etwa unterlassen. 8

Abg. Beckh⸗Coburg kommt dem Abg. Dr. Stephan gegenüber nochmals auf seine Ausführungen zurück. Nicht wegen der Trunksucht sollte gestraft werden, sondern nur wegen Strafthaten, die etwa in⸗ folge davon begangen worden seien. Es bleibe bestehen, daß die Polizei gegen die Betrunkenen, soweit sie den unteren Klassen ange⸗ hörten, anders verfahren würde, wie den Feinen gegenüber.

Nachdem der Antrag Beckh gegen die Stimmen der Sozialdemokraten und Freisinnigen abgelehnt worden ist, wird der Kommissionsantrag angenommen. 8 b

Die Petitionen aus mehreren ostpreußischen Fischerdörfern und einigen bayerischen Städten und Marktplätzen um Ein⸗ führung eines Zolls auf ausländische Garten⸗ und Feldfrüchte, Heu u. s. w. sollen dem Reichskanzler als Material zur Abänderung der Gesetzgebung überwiesen werden.

Dieser Antrag wird, nachdem der Abg. Brömel (fr. Vgg.) darauf hingewiesen hat, daß die in dem Kommissionsantrag liegende Zurückhaltung sehr angebracht sei, und seine Partei gegen die Vermuthung verwahrt hat, daß sie sich durch die Zustimmung zu dem Antrage etwa im Sinne des Petitums binde, angenommen.

Mehrere Petitionen um Bewilligung einer Beihilfe für unterstuüͤtzungsbedürftige Kriegstheilnehmer werden durch Uebergang zur Tagesordnung erledigt.

Der Generalagent Kurt Burchardt in Straßburg hat in Gemeinschaft mit dem Ingenieur Hugo Schneider eine Offizier⸗Speiseanstalt erbaut auf Grund eines Vertrages mit der Intendantur des XV. Armee⸗Korps. Die Kosten sollten 99 900 nicht überschreiten, und das Gebäude sollte der Militär⸗Verwaltung auf 30 Jahre für einen Miethspreis zur Verfügung stehen, welcher einer 6 prozentigen Verzinsung des Anlagekapitals entspräche. Der Petent hat auf das von ihm fast fertiggestellte Gebäude keine bevobee erlangen können, da der Fiskus Eigenthümer des Baugrunds ist. Er ist dadurch in Noth gerathen, da ihm seine Bitte, ihm den Baugrund zu verkaufen oder das Gebäude zu

dem Anschlagspreise käuflich zu übernehmen, abgeschlagen ist. Die Kommission will die Petition dem Reichskanzler zur Be⸗ rücksichtigung überweisen.

Abg. Bebel (Soz.) findet in dem Vorgange erhebliche An⸗ stände, eventuell sogar Beeinträchtigung des Etatsrechts des Hauses, und beantragt die Ueberweisung der Petition an die Budgetkommission zur anderweiten Berichterstattung.

Nach längerer Debatte, an welcher sich die Abgg. Jacobs⸗ kötter (d. kons.), Dr. Sattler (nl.), sowie der Wirkliche Geheime Kriegsrath Rasch betheiligen, wird diesem Antrage gemäß beschlossen.

Die Petition wegen Abänderung des Impfgesetzes wird ohne Debatte dem Reichskanzler als Material über⸗ wiesen.

Auf Grund von Berichten der Wahlprüfungs⸗ Kommission wird die Wahl des Abg. von Kardorff (Rp. 3. Breslau) beanstandet, die des Abg. Smalakys (b. k. F. 1. Königsberg) für gültig erklärt.

Schluß gegen 6 Uhr. Nächste Sitzung Mittwoch 1 Uhr. (Postgesetz, Fernsprechgebührenordnung.)

Literatur.

ZJapanisches Handelsgesetzbuch nebst Einführungs⸗ gesetz, übersetzt von Dr. Ludwig Lönholm, Professor an der Univerfität Tokyo. Kommissionsverlag von Max Nößler, Bremen. Preis geb. 9 Am Anfang dieses Jahres haben wir zwei frühere Werke Lönholm'’s angezeigt: deutsche Uebersetzungen des neuen japanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs und des Entwurfs eines neuen Handelsgesetzbuhhs für Japan. Inzwischen ist dieser Entwurf zum Gesetz erboben worden und das neue Handelsgesetzbuch am 16. Juni d. J. in Kraft getreten. Während das japanische Bürgerliche Gesetzbuch, welches ebenfalls auf dem deutschen System aufgebaat ist, mehrfach Gedanken des französischen Rechts aufgenommen hat, folgt das Handelsgesetzbuch, wie die vor⸗ liegende Uebersetzung desselben zeigt, überall seinem deutschen Vor- bilde, wenn es auch durch Vereinfachung der Fassung und durch Hebees ergänzender Bestimmungen den verschiedenartigen Zu⸗ änden des eigenen Landes Rechnung getragen hat. Im Vor⸗ wort zu der Uebersetzung des Handeltgesetzbuchz ins Deutsche sagt Lönholm: „Nach der neuesten Entwickelung der japanischen Gesetzgebung ist es für einen japanischen Juristen, der wissen⸗ schaftlich oder praktisch etwas leisten will, unumgänglich nothwendig, daß er die deutsche Sprache versteht und sich mit der deutschen Rechts⸗ literatur vertraut macht.“ Umgekegchrt ist es aber auch für die deutschen Juristen und namentlich für die mit Japan Handel treibenden Deutschen von Werth, die neueste japanische Gesetgebung vollständig kennen zu lernen. Aus diesem Grunde sei hier auch auf das folgende kleine Werk hingewiesen:

Das japanische Patentgesetz sowie die Gesetze, be⸗ treffend den Schutz der Handelsmarken und Muster, nebst den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen und Formularen, übersetzt von Dr. jur. Paul Brunn. Verlag von „Ost⸗Asien“ (Kifak Tamai aus Japan), Berlin, Zimmerstraße 11. Preis geh. 3 Durch den sofort nach Austausch der Ratifikationen in Kraft getretenen § 17 des neuen Handels⸗ und Schiffahrts⸗ verfrages zwischen dem Deutschen Reich und Japan vom 4. April 1896 sind den Deutschen in Bezug auf den Schutz von Erfindungen, Mustern und Handelsmarken in Japan dieselben Rechte gewährt, wie sie die Jaxpaner selbst genießen. Voraussetzung für diesen Schuß ist, daß die Deutschen die für die Ertheilung von Patenten und Ein⸗ tragung von Mustern und Handelsmarken vom Gesetz vorge⸗ sehenen Bedingungen erfüllen. Für den deutschen Ar. porthandel und die Industrie ist es daher wichtig, genaue Kenntniß der japanischen Gesetze über den Schutz von Patenten, Mustern und Handelsmarken zu erhalten, um die Vortheile, die der neue Handelsvertrag hierin gegenüber dem früheren giebt, auch ausnutzen zu können. Die vorliegende wörtliche Uebersetzung der betreffenden japanischen Gesetze, Ausführungsbestimmungen und Formulare, welche sämmtlich bisher noch nicht in das Deutsche übertragen worden sind, ermöglicht es jedem, sich über alle einschlägigen Fragen selbst zu informieren. 8

Annalen des Deutschen Reichs für Gesetzgebung, Verwaltung und Statistik, herausgegeben von Dr. Georg Hirth und Dr. Max von Seydel. 32. Jahrgang, Heft 3 bis 12. München, Verlag von G. Hirth. Abonnementspreis vierteljährlich (3 Hefte) 4 Die vorliegenden Hefte enthalten eine Reihe wissenschaftlicher Arbeiten, welche das Interesse weiter Kreise in Anspruch nehmen dürften. In einer auch als Sonderabdruck (Preis 1,75 ℳ) erschienenen Abhandlung über „Die deutsche Reichs⸗ angehörigkeit vom nationalen und internationalen punkt“ giebt der Kaiserliche Konsul z. D. eine Darstellung des Erwerbs und Verlustes sowie des Inhalts der Reichsangehörigkeit unter stetem Hinweis auf die einschlägigen Vorschriften und Grundsätze des ausländischen, namentlich des französischen, englischen und amerikanischen Rechts. Er bespricht die verschiedenen, in den letzten Jahren in Bezug auf das Reichsgesetz vom 1. Juni 1870 gemachten Abänderungsvorschläge und befürwortet schließlich selbst mehrere Aenderungen des erwähnten Gesetzes. Insbesondere will er die Verjährung als allgemeinen Verlustgrund der Reichsangehörigkeit beseitigt und daher den viel angefochtenen § 21 des Reichsgesetzes vom 1. Juni 1870 aufgehoben wissen; dagegen soll jeder freiwillige Erwerb einer fremden Staatsangehörigkeit zum allgemeinen Verlustgrund der Reichsangehörigkeit gemacht werden, damit auf diese Weise die vielen Unzuträglichkeiten thunlichst beseitigt werden, die mit dem Besitze mehrfacher Staatsangehörigkeit verbunden sind. Professor Max von Seydel in München setzt seine „Vorträge aus dem allgemeinen Staatsrecht“ fort und behandelt die rechtliche Stellung des Staatsoberhaupts sowie das Parlament; Karl Gümbel führt seine Abhandlung über „Bundesfeldherrnamt und Militärhoheit nach deutschem Staatsrecht“ zu Ende. Professor Konrad Bornhak erörtert das Wesen und die Besonderheiten des Verwaltungsstreitver⸗ fahrens nach preußischem Rechte; Landrichter Werner Rosenberg in Colmar verbreitet sich über „Reichsgesetze und Landesgesetze in Elsaß⸗Lothringen“, Professor Dr. Georg Adler über „Idealstaaten der Renaissance (More⸗ Rabelais ⸗Campanella)“; Dr. S. Heckscher veröffentlcht eine archi⸗ valische Studie über das ehemalige Hamburger Amtsgericht, Finanz⸗ rath Dr. F. W. R. Zimmermann in Braunschweig einen statistischen Beitrag über die Landwirthschaft im Deutschen Reich nach der land⸗ wirthschaftlichen Betriebszählung vom 14. Juni 1895. Außerdem enthalten die vorliegenden Hefte an Materialien den Entwurf eines Ge⸗ setzes, betreffend die Abänderung des Bankgesetzes vom 14. März 1875 (Januar 1899), nebst Begründung und sieben statistischen Anlagen; den Entwurf eines Invalidenversicherungsgesetzes, gegenübergestellt dem Text des Invaliditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes vom 22. Juni 1889, mit Begründung und vier Anlagen; das preußische Gesetz, betreffend den Staatshaushalt, (Komptabilitätsgesetz) vom 11. Mai 1898; den österrrichischen Gesetzentwurf, betreffend die Arbeitsstatistik (1898), nebst Begründung und Erläuterungen, sowie rie in der nordamerikanischen Union und deren Einzelstaaten, in Großbritannien, Frankreich, der Schweiz, Belgien, Deutsch⸗ land, Spanien, Dänemark, Ungarn und in Amsterdam geltenden Be⸗ stimmungen über die Arbeiterstatistik; Nachweisungen der Rechnungs⸗ ergebnisse der Berufsgenossenschaften und der auf Grund des Invali⸗ ditäts⸗ und Altersversicherungsgesetzes errichteten Versicherungsanstalten für das Jahr 1897; den Geschäftsbericht des Reichs⸗Versicherungsamts, den Verwaltungsbericht der Reichsbank für das Jahr 1898 und den Bericht über die Thätigkeit der Reichskommissare für das Aus⸗ wanderungswesen während des vergangenen Jahres. Den Schluß des 12. Heftes bildet ein alphabetisches Gesammtregister über die Jahr⸗ gänge 1868 bis 1899 der „Annalen“.

Bodo Lehmann

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