1899 / 279 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 25 Nov 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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Bericht fehlt.

Deutscher Reichstag. 108. Sitzung vom 24. November 1899, 1 Uhr.

Die zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, wird fortgesetzt. Ein von der Kommission gegen den Widerspruch der Vertreter der verbündeten Regierungen eingefügter Artikel 5a bezweckt eine Abänderung des § 105e. In diesem wird den höheren Bundesverwaltungsbehörden die Befugniß ertheilt, be⸗ züglich der Sonntagsarbeit Ausnahmen zu gestatten für Gewerbe, deren vollständige oder theilweise Ausübung an Sonn⸗ und Festtagen zur Befriedigung täglicher oder an diesen Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse der Bevölkerung erforderlich ist, sowie für Betriebe, welche ausschließlich oder vorwiegend mit nenc Wind oder unregelmäßige Wasserkraft bewegten Triebwerken arbeiten.“

Als Absatz 3 soll hier hinzugefügt werden:

„Der Bundesrath hat über die Voraussetzungen und Be⸗ dingungen der Zulassung von Ausnahmen nähere Bestimmungen zu treffen; dieselben sind dem Reichstage bei seinem nächsten Zu⸗ sammentritt zur Kenntnißnahme mitzutheilen.“

In dieser Fassung soll der Ausdruck „hat . .. zu treffen“ auf Antrag des Abg. Freiherrn von Stumm (Rp.) ersetzt werden durch „trifft“.

Kirektor im Reichsamt des Innern Dr. von Woedtke: Meine Herren! Ich kann den soeben gestellten Antrag nur dringend befürworten. Ich bin außerdem ermächtigt, die Erklärung abzugeben, daß, wenn in dieser Form der Antrag angenommen wird und dem⸗ nächst in das Gesetz übergeht, mein Herr Chef im Bundesrath einen entsprechenden Bundesratbsbeschluß extrahieren wird. Im übrigen ist es, wie ich dem Herrn Abg. Freiherrn von Stumm zugeben kann, bisber nicht üblich gewesen und entspricht auch nicht dem Verhältniß des R ichstages zum Bundesrath, daß ein Faktor der Gesetzgebung dem anderen gleichberechtigten Faktor eine bestimmte Auflage macht.

Der Artikel 5a wird mit der vorgeschlagenen Aenderung angenommen.

Artikel 6 wiederholt mit unwesentlichen Abweichungen die Vorschläge des in der Session 1895/97 unerledigt gebliebenen Gesetzentwurfs, betreffend die Verhältnisse in der Kleider⸗ und Päschekonfektion. In der Vorlage bestimmt zunächst der neue § 114a, daß für diese Branche sowie für andere Gewerbe, in denen die Unklarheit der Arbeitsbedingungen zu Mißständen geführt habe, der Bundesrath Lohnbücher oder Arbeitszettel vorschreiben könne.

Die Kommission hat den Eingang dahin geändert, daß für bestimmte Gewerbe diese Befugniß des Bundesraths platz⸗ greifen kann. In die Lohnbücher sind von dem Arbeitgeber oder seinem Bevollmächtigten einzutragen:

1) Art und Umfang der übertragenen Arbeit, bei Accordarbeiten die Stückzahl; 2) die Lohnsätze; 3) die Bedingungen für die Liefe⸗ rung von Werkzeugen und Stoffen zu den übertragenen Arbeiten; 4) die Bedingungen für die Darreichung von Kost und für die Ueberlassung von Wohnräumen, sofern Kost oder Wohnräume auf den Lohn angerechnet werden sollen. Das Lohnbuch hat der Arbeit⸗ geber auf seine Kosten zu beschaffen und dem Arbester ausgefüllt vor oder bei der Uebergabe der Arbeit kostenfrei auszuhändigen. Die Lohnbücher sind mit einem Abdruck der Bestimmungen der §§ 115 bis 119a G.⸗O. zu versehen; im übrigen wird die Einrichtung der Lohnbücher und Arbeitszettel durch den Reichskanzler bestimmt. (Nr. 4 ist Zusatz der Kommission.)

Die Abgg. Roesicke⸗Dessau (b. k. F.) und Dr. Pach⸗ nicke (fr. Vgg.) beantragen zu diesem § 114a folgende Zusätze bezw. Abänderungen:

1) Auch in den Gewerben, für welche besondere Bestimmungen auf Grund des ersten Absatzes vom Bundesrath nicht erlassen sind, dürfen Arbeitern, Arbeiterinnen und sonstigen Personen Arbeiten zur Verrichtung außerhalb der Fabrik oder Werkstätte nur auf Grund von Lohnbüchern oder Arbeitszetteln von Arbeitgebern übertragen werden;

2) sollen auch die Arbeitszettel den vorhin bezeichneten Abdruck erhalten und dieser auch auf § 119b ausgedehnt werden;

3) soll am Schlusse hinzugefügt werden: „Auf Antrag von Gewerbeunternehmern, für deren Gewerbe Bestimmungen nach Abfatz 1 vom Bundesrath erlassen sind, kann die höhere Ver⸗ waltungsbehörde bis auf Widerruf gestatten, daß für die in den Fabriken oder Werkstätten der betreffenden Unternehmer beschäftigten Arbeiter an Stelle der Lohnbücher und Arbeitszettel Tarife ver⸗ wendet werden, welche den Anforderungen nach § 114 a Absatz 1 entsprechen und an in die Augen springenden Stellen auszu⸗ hängen sind.“

Abg. Freiherr von Stumm beantragt, die Nummer 4 wieder zu streichen.

Ein Antrag der Abgg. Albrecht und Genossen (Soz.) bezweckt, andere Eintragungen als die im § 114a erwähnten zu verbieten; außerdem sollen die Worte in Nummer 4, „sofern Kost oder Wohnräume auf den Lohn angerechnet werden sollen“, gestrichen werden.

Abg. Freiherr von Stumm: Die Bestimmung in Nummer 4 ist überfluͤssig und schädlich. Es liegt darin ein sehr gefähr⸗ licher Stimulus für den Arbeitgeber, diese Leistungen sich extra be⸗ zahlen zu lassen, er ist dann an den Truckparagraphen nicht mehr ge⸗ bunden und kann beliebige Zuschläge von den Arbeitern erhbeben, während er bei der Anrechnung auf den Lohn über die Selbstkosten nicht hinausgehen darf. Auch sonst ist die Fassung sehr unklar; streichen Sie daher den Zusatz der Kommission.

Abg. Freiherr Heyl zu Herrneheim (nl.): Die von der Kommission beschlossene Erweiterung der Vollmacht des § 114a ist vornehmlich auf die Werkstätten gemünzt. Sie geht leider lange nicht so weit, wie wir in unseren früheren Anträgen gewünscht haben. Wir wollten diese Bedingungen in den Arbeitsvertrag selbst hineinschreiben. In der Wäschebranche und in der Konfektion spielt die Natural⸗ löhnung noch eine große Rolle, daher muß wenigstens die Bestimmung in Nr. 4 im Interesse der betreffenden Arbeiter sicher gestellt werden. Es muß eine Kontrole darüber besteben, wie viel ihnen für die Dar⸗ reichungen von Kost und Wohnraum angerechnet werde, sonst würde dens schlimmsten Uebervortheilungen überhaupt kein Riegel vor⸗ geschoben.

Abg. Reißhaus (Soz) führt aus: Der § 114a sei bestimmt, der sch aehiem Ausbeutung der Arbeiter und Arbeiterinnen in diesen Geschäftszweigen entgegenzutreten. Bisher seien die willkürlichsten Lohnabzüge gemacht worden, ohne daß man die Ar⸗ beiter vorher davon überhaupt unterrichtet hätte. Mit den Lohnbüchern oder Arbeitszetteln werde hier ein wenig gebessert, aber die Besserung sei winzig und stehe mit den großen Versprechungen im Widerspruch, welche gerade die National⸗ liberalen gelegentlich des großen Konfektionsarbeiterstrikes ge⸗ macht hätten. Eine direkte Gefahr liege darin, daß aus diesem Lohn⸗ buch eventuell ein Kontrolbuch werden könnte; dem solle dadurch vor⸗ gebeugt werden, daß gesagt werde, es dürfe nur die in § 114 a auf⸗ geführte Eintragung in die Lohnbücher gemacht werden. Die Ziffer 4 balte seine (Redner) Partei auch für überflüssig, weil diese Vor⸗ 3 § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs schon vollständig

eckt sei.

Abg. Roesicke⸗Dessau: Durch die Lohnbücher oder Arbeitszettel wird jedenfalls bis zu einem gewissen Grade die bisher bestehende Unklarheit über die Lohn⸗ und Arbeitsbedingungen beseitigt werden; haben sich doch auch die Betheiligten und diejenigen, die davon be⸗ troffen werden sollen, über die beabsichtigte Neuerung freund⸗

überlassen kann, inwieweit er solche Bestimmungen für gewisse Gewerbe einführen will, so liegen doch die Uebelstände, unter denen die mit Arbeiten außerhalb der Fabriken Beschäftigten zu leiden haben, so auf der Hand, daß auch für diese die Einfübrung von Lohnbüchern und Arbeitszetteln sich als nothwendig erweist. Damit würde ja denn auch die diskretionäre Vollmacht des Bundesraths nach dem Wunsche des Freiherrn von Stumm eingeschränkt. Zahlreiche Leiter besserer Geschäfte haben immer versichert, daß sie ganz damit einverstanden sind, daß ein für alle Mal eine solche Bestimmung ergeht, welche den Unklarheiten im Arbeitsvertrag eine Ende macht. Die Gegner einer solchen Anordnung behaupten, daß damit doch nicht allen Streitig⸗ keiten, welche aus dem Lohnvertrag entstehen können, ein Ende be⸗ reitet werde; aber dieser Mangel, wenn er überhaupt besteht, kann doch den unzweifelhaften Nutzen einer derartigen Bestimmung nicht aufwiegen. Ich empfehle deshalb dem Hause unsern ersten Antrag. Auch auf den Arbeitszetteln sollen ferner die einschläglichen Bestimmungen der Gewerbeordnung abgedruckt werden; Raum genug dürfte dazu auf ihnen vorhanden sein. Der § 119 b müßte mit aufgenommen werden, da er von Zwischenmeistern handelt. Die schriftliche Abschließung des Arbeitevertrags wird damit zu einem großen Theil überflüssig werden. Endlich wünschen wir die Zulassung von Tarifen statt der Lohnbücher und Arbeitszettel nach dem Ermessen des Bundesraths; es würde damit für eine große Anzahl von Großbetrieben, insbesondere solchen, welche Massenartikel fabrizieren, eine erhebliche Belästigung fortfallen. Dem Verlangen, die Ziffer 4 wieder zu streichen, kann ich mich nicht anschließen. In der zweiten Lesung kommt es ja nur darauf an, uns zu entscheiden, ob wir auf den Boden der Kommission treten wollen; sollte § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zutreffend zitiert sein, so bleibt immer noch Zeit, in der dritten Lesung zu korrigieren. Dem Antrag, das Wort „nur“ einzu⸗ schalten, stimme ich als einer wesentlichen Verbesserung zu.

Geheimer Ober, Regierungsrath im Reichsamt des Innern Dr. Wilhelmi: Meine Herren! Ich möchte mir einige kurze Bemerkungen u den verschiedenen vorliegenden Anträgen gestatten. Was den Antrag des Herrn Abg. Freiherrn von Stumm an⸗ langt, so habe ich gegen die Bestimmung, wie sie aus der Kommission als neue Ziffer 4 hervorgegangen ist, gleich von Anfang an einige Bedenken gehabt, und ich muß gestehen, daß diese Bedenken durch die Ausführungen, die wir heute vernommen baben, verstärkt worden sind. Ich will gern zugeben, daß in einer sehr großen Zahl von Fällen eine Bestimmung, wie sie in den Kom⸗ missionsbeschlüssen unter Ziffer 4 vorgesehen ist, ohne weiteres marschfähig ist, aber es wird nicht wohl geleugnet werden können, daß es eine große Zahl von Fällen giebt, in denen es dem Arbeitgeber außerordentlich schwer werden wird, dieser Bestimmung durch einen entsprechenden Eintrag in das Lohnbuch oder in den Arbeitszettel zu genügen. Ich denke da insbesondere an diejenigen Fälle, in denen die Lohnzahlungsfrist und die Zeit, zu welcher die Miethe oder die Kost von dem Arbeiter bezahlt werden soll, nicht zusammen⸗, sondern auseinanderfallen. Ich kann mir sehr wohl denken, daß in solchen Fällen der Arbeitgeber Schwierigkeiten haben wird, die Bedingungen, unter denen der Arbeitsvertrag abgeschlossen worden ist, im Hinblick auf dasjenige, was besonders ausgemacht worden ist für Lohn und für Kost, dem Gesetz entsprechend in das Arbeitsbuch einzutragen. Wenn der Herr Abg. Freiherr von Heyl darauf hingewiesen hat, daß Fälle vorkämen und ihm zur Kenntniß gekommen wären, in denen eine Konfektionsarbeiterin einen sehr bescheidenen Lohn baar ausbezahlt erhält und im übrigen Kost und Logis von dem Arbeitgeber bekommt so weiß ich nicht, wie dieses Verhältniß durch eine derartige Bestimmung, wie sie hier vorgesehen ist, irgendwie verhindert werden kann. Der Arbeltsvertrag wird auch in solchen Fällen schwerlich in der Form abgeschlossen werden, wie der Herr Freiherr von Heyl sich das denkt, sondern wird in der Form abgeschlossen werden, daß der Arbeitgeber die Arbeiterin in Kost und Logis nimmt und ihr außerdem noch einen baaren Lohn für ihre Arbeit gewährt. Wie die Bedingungen hier festgesetzt werden sollen, beispielsweise mit welcher Summe Kost und Logis angesetzt werden sollen, ist recht unklar. Jedenfalls bin ich der Meinung, daß zur Verhuͤtung der Unklarheit der Arbeitsbedingungen die Ziffer 4 über⸗ flüssig ist. Ich kann also den Antrag auf Nr. 414 der Druck⸗ sachen nur empfehlen. Ich komme nun zu den übrigen An⸗ trägen, die von dem Herrn 8 Albrecht und Genossen eingebracht sind. Es wird da in erster Linie beantragt, in dem Ein⸗ gang des Abs 1 des § 114 a vor dem Wort „einzutragen“ das Wort „nur“ einzuschalten. Ich möchte dringend abrathen, diesem Antrag Facge zu geben. Würde ein derartiger Zusatz aufgenommen und eine olche Bestimmung Gesetz, so würde die Konsequenz davon beispiels⸗ weise die sein, daß dem Arbeitgeber unter Strafe verboten wäre, ein Datum in das Buch einzutragen oder auch nur seinen Namen in das Buch einzuschreiben. Ich möchte ferner auch annehmen, daß dasjenige, was der Herr Antragsteller mit seinen Freunden aus der jetzigen Faflung des Abs. 1 besagt, thatsächlich durch die Bestimmung in dem olgenden Theil des Paragraphen bereits vermieden wird. Es heißt in dem Abs. 2: „Auf die Eintragungen finden die Vorschriften des § 111 Abf. 2 bis 4 entsprechende Anwendung“. Durch diese Bestimmung wird Vorsorge dagegen getroffen, daß das Arbeitsbuch oder der Arbeitszettel zu irgend welchen Manipulationen benutzt werden, die dem weiteren Fortkommen des Arbeiters schaden können. Ich würde also meinen, daß für den Antrag ein Bedürfniß nicht vorliegt. Des weiteren haben die Herren Albrecht und Ge⸗ nossen beantragt, in dem vorletzten Absatz des § 144a hinter die Worte: „§ 115 bis 119a“ zu setzen: „der Gewerbeordnung, sowie der §§ 394 und 400 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“ Ich kann den juristischen Deduktionen, die zur Begründung dieses Antrags vorge⸗ bracht sind, nicht folgen. Ich bin der Meinung, daß ein Bedürfniß, diese Paragraphen hier aufzunehmen, nicht besteht, und daß es voll⸗ ständig genügt, wenn in den Arbeitszettel oder in das Arbeitsbuch Ie Bestimmungen aufgenommen werden, die in der Vorlage und den Kommissionsbeschlüssen festgesetzt Sg. Allerdings würde ich nichts dagegen einzuwenden haben und kann es sogar empfehlen, daß nach dem Antrag des Herrn Abg. Roesicke statt .119a“ gesetzt würde .119 bz’. Dadurch würde unzweifelhaft zum Ausdruck gebracht, daß die hier vorgesehene Bestimmung sich auch auf die Zwischenmeister bezieht. Ein Zweifel darüber in juristischer Beziehung oder nach den jetzigen Bestimmungen der Ge⸗ werbeordnung kann übrigens meiner Meinung nach nicht aufrecht erhalten werden. Die Bestimmungen beziehen sich zweifellos auf alle Betriebe, also auch auf diejenigen, die von den Zwischenmeistern gehalten werden. Ich komme nun zu den Anträgen des Herrn Abgeordneten Roesicke (Dessau) auf Nr. 445 der Drucksachen, und zunächst zu demjenigen, der unter Ziffer 1 enthalten ist. In diesem Antrag wird vor⸗ geschlagen, *. dem § 114 a folgender neuer Absatz 3 hinzugefügt wird: „Auch in den Gewerben, für welche besondere Bestimmungen auf Grund des Absatzes 1 vom Bundesrath nicht erlassen sind, dürfen Arbeitern, Arbeiterinnen und sonstigen Personen Arbeiten zur Ver⸗ richtung außerhalb der Fabrik oder Werkstätte nur auf Grund von Lohnbüchern oder Arbeitszetteln von Arbeitgebern werden.“ Gegen diesen Antrag habe ich erhebliche Bedenken. Die Vorlage geht davon aus, daß, wenn man den Alrbeitgebern die Verpflichtung auferlegt, Arbeitszettel oder Lohnbücher auszustellen, man ihnen immerhin eine gewisse Unbequemlichkeit, und in vielen Fällen auch eine gewisse Belästigung zumuthet. Nicht sowohl den großen Arbeitgebern, aber schon den mittleren Betrieben ist eine der⸗ artige Verpflichtung unter Umständen nicht ohne eine gewisse Belästi⸗ gung zu erfüllen möglich. Am meisten würde aber diese Belästigung empfunden werden von den kleineren und von den ganz kleinen Be⸗ trieben, und namentlich auch von den Handwerksbetrieben. In Er⸗ wägung dieser Verhältnisse geht die Vorlage und in Uebereinstimmung damit auch der Kommissionsbericht davon aus, daß die Verpflichtung zu der Ausstellung eines Lohnbuchs oder eines Arbeitszettels nur in denjenigen Fällen auferlegt werden soll, in denen thatsächlich ein Be⸗ dürfniß hierzu vorliegt. Ich kann aber nicht zugeben, daß dieses Bedürfniß in einem solchen allgemeinen Umfang besteht, daß sich der Antrag des Herrn Abg. Roesicke (Dessau) rechtfertigt. Ich glaube

lich geäußert. Wenn man aber auch dem Bundesrath ruhig

auch kaum, daß der Herr Abgeordnete und seine Freunde sich der

übertragen

Tragweite des Antrags nach jeder Richtung hin vollständig bewußt geworden sind, und gestatte mir, einige Konsequenzen in aller Kürze vorzutragen, um damit den Beweis zu liefern, daß der Antrag an sich nicht marschfähig ist. Nach dem Antrag würde kein Zweifel darüber bestehen können, daß derartige Lohnbücher und Arbeitszettel nicht nur ausgestellt werden müßten für Arbeiter, sondern sie müßten auch ausgestellt werden für selbständige Gewerbetreibende. Das ist offenbar nicht die Absicht des Antrags, aber, daß dies eine Konsequenz des Antrags ist, wird für jeden, der ihn im Wortlaut nachliest, ohne Zweifel sein. Ferner, meine Herren, wenn in einer Maschinenfabrik ein Arbeiter, der dort regelmäßig beschäftigt ist, gelegentlich als Mon⸗ teur auf Montage arbeitet und auswärtig beschästigt ist, so würde nach dem Antrage für diesen Arbeiter für die Zeit, die er außerhalb der Fabrik beschäftigt ist, ein Lohnbuch ausgestellt werden müssen. Ich möchte nicht annehmen, daß der Herr Abgeordnete sich diese Folgen klar gemacht hat. Ich komme auf einen anderen Fall; wenn ein kleiner Handwerksmeister, beispielsweise ein Tischlermeister, seinen Gesellen Abends einmal ein Stück Arbeit mit nach Hause giebt, so würde für diese eine Arbeit, die außerhalb der Werkstatt vorgenommen wird, der Arbeitgeber die Verpflichtung haben, dem Arbeiter ein Lohnbuch oder einen Arbeitszettel ausstellen. Da fehlt doch zweifellos jeder Zweck des Lohnbuchs oder Arbeitszettels, da sind keine unklaren Arbeits⸗ bedingungen, da liegt die Voraussetzung für die mit dem Antrage gewünschte Bestimmung nicht vor. Ich möchte die Zeit des hohen Hauses nicht mit der großen Reihe von Einzelfällen, die ich mir weiter noch zurecht gelegt habe, in Anspruch nehmen und glauben, daß die Fälle, die ich angeführt habe. bereits hinreichen, um darzuthun, daß die Anregung, die in dem Antrage des Heern Abgeordneten zu 1 gegeben ist, in dieser Weise nicht ausführbar ist. Herr Abg. Roesicke (Dessau) hat nun weiter in seinen Ausführungen Bezug genommen auf die Hausindustrie und ging wenn ich recht verstanden habe, von der Ansicht aus, daß die vorgeschlagene Bestimmung sich insbesondere für die hausindustriellen Verhälknisse empfiehlt. Ich will das ohne weiteres für eine Retbe von Hausindustrien zugeben, aber ich glaube nicht, daß wir soweit gehen können, daß man hier die gesammte Hausindustrie über einen Kamm scheren darf. Wir haben uns 1890 und 1891 und bei verschiedenen anderen Gelegenheiten im Plenum und in der Kommission sehr ein-⸗ gehend über diese Verhältnisse unterhalten, und damals stand die Majorität des Hauses auf dem Standpunkte, daß die Regelung der hier in Frage kommenden Verhältnisse nur von Fall zu Fall, von einem Industriezweig zum anderen geschehen könne, daß es aber höchst bedenklich wäre, ohne weitere Vorbereitung in eine allgemeine Regelung einzutreten. Ich kann also nur bitten, der Ziffer 1 dieses Antrags Ihren Beifall zu versagen. Unter Ziffer 2 hat der Herr Abgeordnete beantragt, daß im Abs. 4 des § 114 a hinter dem Worte „Lohnbücher“ eingeschaltet werde „Arbeitszettel“, sowie daß an Stelle der Ziffer 119 a gesetzt werde 119 b. Den letzten Theil dieses Antrags habe ich bereits kurz berührt. Ich würde da⸗ gegen nicht nur kein Bedenken haben, sondern ich muß zugeben, daß

dieser Vorschlag eine Verbesserung der Kommissionsbeschlüsse und der Vorlage darstellt. Dagegen kann ich mich viel weniger befreunden mit dem ersten Theil dieses Antrags, wonach hinter dem Worte „Lohnbücher“ eingeschaltet werden soll „Arbeitszettel“. Wir haben

die Frage in der Kommission eingehend besprochen, und es waren da⸗ mals eine Reihe von Stimmen, die dem jetzigen Vorschlage des

Herrn Abg. Roesicke durchaus beistimmten; die Kommission hat üis aber doch davon überzeugt, daß die Ausführung, die ich damals machte, daß man auf einen kleinen Arbeitszettel nicht wohl eine ganze Reihe von Gesetzesparagraphen drucken könne, nicht ohne Berechti⸗ gung wäre. Ich bitte, diesen Bedenken beizutreten, und stelle

anheim, in diesem Fall einen Antrag zu stellen, wonach über den

Inhalt der Ziffer 2 des Antrags des Herrn Abg. Roesicke gesondert

abgestimmt wird. Ich komme nun zu der Ziffer 3 des Antrags

Nr. 445, die dahin geht, daß an Stelle der Arbeitszettel und der

Lohnbücher auf Antrag einzelnen Gewerbsunternehmern gestattet werde,

Tarife auszuhängen. Nun ist ja freilich das Argument, das der Herr

Abgeordnete zur Unterstützung seines Antrags vorgetragen hat, daß

man sehr wichtige Gesetzesbestimmungen doch auch aushänge und sich

mit diesem Aushang begnüge, nicht ohne weiteres von der Hand zu

weisen. Allein, ich muß doch gestehen, daß ich sehr zweifelhaft bin,

ob nach der ganzen Tendenz des § 1142a durch den Aushang

der Tarife das ersetzt wird, was die Vorlage eigentlich

will, mit anderen Worten, ob die Arbeiter gegen die Un⸗

klarheit von Arbeitsbedingungen schon dadurch genügend geschützt

werden, daß ihnen anheimgegeben wird, sich den Aushang anzusehen,

der unter Umständen an einer Stelle hängt, wo es den Arbeitnehmern

nicht einmal sehr leicht ist, von dem umfangreichen Druckwerk Kenntniß

zu nehmen. Ich möchte jedenfalls nicht unterlassen, diese Bedenken

dem hohen Hause vorzutragen.

Abg. Freiberr von Stumm wendet sich gegen die Ausführungen des Abg. Freiherrn von Heyl. Es sei Sache der Auslegung, ob die neue Fassung des Eingangs des § 1142 die Werkstätten treffe. Auch der Abg. Roesicke scheine hauptsächlich Werkstätten, und zwar von einer ganz besonderen Gattung, im Auge zu haben. Da die Fassung seines Antrags aber ebenso gut auf die Fabriken anwendbar sei, müsse dieser Antrag abgelehnt werden. § 394 hebe nach seiner (des Redners) Ansicht entgegenstehende Vereinbarungen nicht auf.

Abg Bassermann (nl.): Nach meiner Auffassung wird die Bestimmung in dem soͤgenannten Truckparagraphen 115 durch den § 394 des Bürgerlichen Gesetzbuchs absolut nicht tangiert. Das gebt aus § 32 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch deutlich hervor.

Geheimer Ober⸗Regierungsrath Dr. Wilhelmi: Meine Herren! Auf die Anfrage des Herrn Abg. Freiherrn von Stumm will ich zur Vermeidung von Mißverständnissen bei der Judikatur aus⸗ drücklich erklären, daß die Tragweite, die der Herr Abg. Bassermann dem Artikel 32 des Einführungsgesetzes des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugesprochen hat, meiner Meinung nach den gesetzlichen Bestimmungen entspricht. 1

Abg. Dr. Hitze (Zentr.) tritt im wesentlichen für die Kom⸗ missionsbeschlüsse ein.

Abg. Stadthagen (Soz.) tritt, entgegen dem Vertreter der verbündeten Regierungen, nochmals für die Einfügung des Wortes „nur“ ein; dann führt er aus, daß nach seiner Meinung die von dem Abg. Bassermann und von dem Kommissar bekundete Auffassung des § 394 unzutreffend sein müsse, denn der hervorragendste Kommentator, Geheimer Rath Planck sei auch der Meinung, daß § 394 auch für die Arbeiter gelte und die Ausnahmebestimmung des § 115 der Gewerbe⸗ ordnung aufgeheben habe. § 394 hebe die Aufrechnung auch gegen Lohnforderungen vorbehaltlos auf und stelle damit ein Prinzip des Kulturfortschritts auf, um welches im Reichstage Jahrzehnte lang vergeblich gerungen worden sei. Aus diesem Grunde beantrage seine Partei, auch den Wortlaut der §§ 394 und 400 des Bürgerlichen Gesetz⸗ buchs in den Lohnbüchern abzudrucken. Redner sucht in ausführlichem Vortrage nachzuweisen, daß nach Entstehungsgeschichte und Sinn der betreffenden Bestimmung des Bürgerlichen Gesetzbuchs seine Auffassung die richtige sei. Ob der Arbeiter dadurch, wie Freiherr von Stumm zu meinen scheine, schlechter gestellt werde, dafür müsse man es doch erst auf die Probe ankommen lassen. Die gewerblichen Arbeiter, die eines besonderen Schutzes bedürften, sollten des Schutzes, welchen ihnen das Bürgerliche Gesetzbuch gewähre, nicht beraubt werden.

Königlich ö Ministerial⸗Direktor von Schicker: Meine Herren! Niemand will die gewerblichen oder irgend welche Arbeiter eines Schutzes berauben, welchen sie bisher gehabt haben. Wenn der Herr Abg. Stadthagen an den Eingang fener Rede die Frage gesetzt hat, 9 denn für die Arbeiter das Bürgerliche Gesetz⸗ buch nicht gelten, solle, so kann man ihm unbedingt die Auskunft geben: gewiß foll das Bürgerliche Gesetzbuch für die gewerblichen Arbeiter, wie für alle übrigen Menschen gelten; aber das Bürgerliche Gesetzbuch gilt eben für die gewerblichen Arbeiter nur in so weit, als seine Vorschriften dafür bestimmt sind, und als diese gewerblichen Arbeiter hinsichtlich der eben in Betracht kommenden

Nun ist es ein

Beziehungen vom Bürgerlichen Gesetzbuch getroffen werden. Satz des Einführungsgesetzes zum Bürgerliche 8

Der