Königlich Preußische Armeer.
Beamte der Militär⸗Verwaltung. 1
Durch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. 1. No⸗ vember. Skripzik, Festungsbauwart von der Feäte e een zum Festungs⸗Oberbauwart, Finke, Wallmeister von der Fortifi⸗ kation Metz, zum Festungsbauwart, — ernannt.
2. November. Wutsdorff, Baurath zu Schwerin, Sonnen⸗ burg, Garn. Bauinsp. zu Königsberg i. Pr. I, Stuckhardt, Garn. Bauinsp., technischer Hilfsarbeiter bei der Intend. des I. Armee⸗ Korps, — in die Lokal⸗Baubeamtenstellen nach Berlin IV bezw. Schwerin und Königsberg i. Pr. I versetzt.
3. November. Hagemann, Garn. Bauinsp. zu Plön, in die einstweilig einzurichtende Lokal⸗Baubeamtenstelle nach Altona II zum 1. April 1900 versetzt. Schulze, Keul, Kasernen⸗Inspektoren auf Probe 1 Jüterbog bezw. Mülhausen i. E., zu Kasernen⸗Inspektoren ernannt.
4. November. Thoms, Kasernen⸗Insp. in Wittenberg, zum Garn. Verwalt. Kontroleur ernannt.
6. November. Jankowfsky, Garn. Bauinsp. zu Lyck, als technischer Hilfsarbeiter zur Intend. des XVII. Armee⸗Korps, Berg⸗ haus, Garn. Bauinsp., technischer Hilfsarbeiter der Intend. des XVII. Armee⸗Korps, in die Lokal⸗Baubeamtenstelle nach Lyck, Schirmacher, Garn. Bauinsp. zu Rastenburg, Blaß, Garn. Bau⸗ wart ebenda, Loock, Garn. Bauschreiber auf Probe ebenda, — in⸗ folge Verlegung dieser Lokal⸗Baubeamtenstelle nach Königsberg i. Pr. III zum 1. April 1900, — versetzt. 8 G
11. November. Marx, König, Zahlmstr. Aspiranten, zu Zahlmstrn. beim IV. Armee⸗Korps ernannt.
13. November. Schleicher, Proviantamts⸗Direktor in Königsberg i. Pr., zum 1. Januar 1900 nach Münster, Knötzelein, Rechnungsrath, Intend. Sekretär von der Intend. der 4. Div., zu der Korps⸗Intend. des VI. Armee⸗Korps, Proschky, Intend. Se⸗ kretär von der Korps⸗Intend. des XVII. Armee⸗Korpz, zu der Intend. der 4. Div., Wittrin, Intend. Registrator von der Intend. des I. Armee⸗Korps, zu der Intend. des XV. Armee⸗Korps, Engelien, Intend. Registrator von der Intend. des XV. Armee⸗Korps, zu der Intend. des I. Armee⸗Korps, zum 1. April 19090, — versetzt. Köhler, Zahlmstr. von der 1 Abtheil. 1. Pomm. Feld⸗Art. Regts. Nr. 2, auf seinen Antrag mit Pension in den Ruhestand versetzt.
14. November. Niemann, Kasernen⸗Insp. auf Probe in Allenstein, zum Kasernen⸗Insp, ernannt. Tölle, Bekleidungsamts⸗ Assist. auf Probe, beim Garde⸗Korps eadgültig angestellt.
15. November. Bansemer, Zahlmstr. Aspir., zum Zahlmstr. beim Garde⸗Korps ernannt.
Durch Verfügung der General⸗Inspektion des Ingenieur⸗ und Pionier⸗Korps und der Festungen. 11. November. Dessauer, Festun 8⸗Oberbauwart von der Forti⸗ fikation Magdeburg, auf die Burg Hohenzollern kommandiert. Böhler, Festungs⸗Oberbauwart von der Fortifikation Wesel, zur Fortifikation Bitsch, Oertwig, Wenzel, Kramm, Festungsbauwarte von der Fortifikation Neubreisach bezw. Posen und Bitsch, zu den Fortifikationen Posen bezw. Cuxhaven und Graudenz, Hartwig, Kramer, Festungs⸗ bauwarte von der Fortifikation Danzig bezw. Cuxhaven, zur Forti⸗ fikation Swinemünde bezw. Neubreisach, — versetzt.
Königlich Sächsische Armee.
Offiziere, Fähnriche ꝛc., Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. 19. November. Erzherzog Otto von Oesterreich Katserliche und Königliche Hoheit Gen. Major à la suite des Garde⸗Reiter⸗Rezts., zum
en. Lt. befördert.
22. November. Dietrich, Hauptm und Komp. Chef im 13. Inf. Regt. Nr. 178, vom 1. Dezember d. J. ab zur Dienstleistung in das Bekleidungsamt kommandiert. Frhr. v. Uslar⸗Gleichen, Hauptm. und Komp. Chef im 9. Infanterie⸗Regiment Ne. 133, Wagner, Hauptm. im 11. Inf. Regt. Nr. 139 und Adjutant
der 5. Inf. Brig. Nr. 63. — Patente ihres Dien tarades verliehen.
Oppe, Oberlt. im 6. Infanterie⸗Regiment Nr. 105 König Wilhelm II. von Württemberg, unter Belasfung in dem Kommando beim Königl. preuß. Großen Generalstabe, zum überzähl. Hauptm., Hetzer, Oberlt. im Schützen⸗ (Füs.) Regt. Prinz Georg Nr. 108, zum Hauptm. und Komp. Chef, — befördert. Kästner, Oberlt. im 10. Inf. Regt. Nr. 134, vom 1. Dezember d. J. ab zur Dienst⸗ leistung in das Bekleidungsamt kommandiert. v. der Decken, Lt im 11. Inf. Regt. Nr. 139, v. Schönberg, Lt. im Schützen⸗ (Füs.) Regt. Prinz Georg Nr. 108, Stahlmann, Lt. im Fuß⸗Art. Regt. Nr. 12, — zu Oberlts, v. Portatius, Fähnr. im 3. Jäger⸗Bat. Nr. 15, zum Lt, — befördert. Die charakteris. Fähnriche: Steffens im 3. Inf. Regt. Nr. 102 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern. Moering, Kannengießer im 4. Jäf. Regt. Nr. 103, Gaupp, v. Goetze im 6. Inf. Regt. Nr. 105 König Wilhelm II. von Württemberg, Sorge im 7. Inf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, Frhr. v. Uslar⸗Gleichen, Ullrich im 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr. 107, Diemer, v. Schweinitz, Thierig, Jungblut im Schützen⸗(Füs.)⸗Regt. Prinz Georg Nr. 108, Schreyer im 9. Inf. Regk. Nr. 133, Melzer im 10. Inf. Regt. Nr. 134, Kern, Portins im 12. f. Regt. Nr. 177. Grünewald im 13. Inf Regt. Nr. 1
im 14. Inf Regt. Nr. 179, v. Portatius im 1. Jäger⸗Bat. 2
Frhr. v. Friesen im 2. Jäger⸗Bat. Nr. 13, v. Walther, Merz im Carab. Regt, v. Watzdorf im 1. Kbaigs⸗Hus. Regt. Nr. 18, v. der Decken, Beyer im 2 Königs⸗Hus. Regt. Nr. 19, v Minck⸗ witz im 1. Ulan Regt. Nr. 17 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn, Graf zu Münster im 2. Ulan Regt Nr. 18, Hielscher, Steinkopff, Quaas, v. Pflugk im 1. Feld⸗Art. Regt. Nr 12, Weste, Reichert, Gehra im 2. Feld⸗Art. Regt. Nr. 23, Kirsten, Gutwasser, Deißner im 3. Feld⸗Art. Regt. Nr. 32; die Unteroffiziere bezw. Oberjäger: Rühle v. Lilienstern im 2. Gren. Regt. Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Preußen, Scherel im 4. JInf. Regt Nr. 103, Bülau, Dörflinger im 5. Inf. Regt. Prinz Friedrich August Nr. 104, Kautzsch, Fischer im 6. Jaf. Regt. Nr. 105 Köntg Wilhelm II. von Württemberg, Overbeck, Lindner im 7. Jaf. Regt. Prinz Georg Nr. 106, Piehl im 8. Inf. Regt. Prinz Johann Georg Nr 107, Weigel. Nicolai im Schützen⸗(Füs.) Regiment Prinz Georg Nr. 108, Teuscher im 9. Inafanterie⸗Regiment Nr. 133, Bunde im 10. Inf. Regt. Nr. 134, Bracker im 14. Inf. Regt. Nr. 179, Graf Vitzthum v. Eckstädt im 2. Jäger⸗Bat. Nr. 13, v. Stieglitz im Garde⸗Reiter⸗Regt., v. Zehmen. Frhr. v. Uslar⸗ Gleichen im Carab. Regt., v. Lilienthal, Mörle⸗Heynisch
im 2. Königin⸗Hus. Regt. Nr. 19, v. Römer im 1. Ulan. Regt.
Nr. 17 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, Koͤnig von Ungarn, Kretschmar im 1. Feld⸗Art. Regt. Nr. 12, Roennefahrt, Neu⸗ mann, Lindig im 2. Feld⸗Art. Regt. Nr. 28, — zu Fähnrichen ernannt.
Im Beurlaubtenstande. 22. November. Die Lts. der Res.: Babrmann des 2. Gren. Regts. Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Preußen. Dr. Roßbach des 4. Inf. Regts. Nr. 103, Dr. Gewiese des 10. Inf. Regts. Nr. 134, Kluge des Carab. Regts., Haberland des 2. Feld⸗Art. Regts. Nr. 28, Stärker, Lt. der Jaf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Bautzen, Lehmann, Lt. der Inf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Pirna, Beckmann, Lt. der Kavallerie 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Leipzig, Küstner, Lt. der Feld⸗Art. 1. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, — zu Oberlts. befördert. Schäffer, Lt. der Inf. 1. Auf⸗ gebots des Landw. Bezirks Dresden⸗Altst., in die Res. und zwar des 6. Inf. Regts. Nr. 105 König Welhelm II. von Württemberg zurück⸗ versetzt. Die Vize⸗Feidwebel bezw Vize⸗Wachtmeister: Herschel des Landw. Bezirks Leipzig, Bessell des Landw. Bezirks Dresden⸗ Neustadt, Dr. Bergmann des Landw. Bezirks Dresden⸗Altst., Wetzig des Landw. Bezirks Plauen, Raffelt des Landw. Bezirks Großenhain, Dr. Asche des Landw. Bezirks Leipiig, Köhler des Landw. Bezirks Schneeberg, — mu Lts.
der Res. des 1. (Leib⸗) Grenadier⸗Regiments Nr. 100, Zweigler des Landw. Bezirks Plauen, Stroschein, Krämer des Landw. Bezirks Dresden⸗Neust, — zu Lts. der Res. des 2. Gren. Regts. Nr. 101 Kaiser Wilhelm, König von Preußen, Tobias des Landw. Bezirks Bautzen, Stübner des Landw. Bezirks Zittau, — zu Lts. der Reserve des 3. Inf. Regts. Nr. 102 Prinz⸗Regent Luitpold von Bayern, Küntzel des Landw. Bezirks Dresden⸗Neust., Dr. Lrz⸗ des Landw. Bezirks Bautzen, Richter des Landw. ezirks Dresden⸗Altst, Mey des Landw. Bezirks Bautzen, — zu Lts. der Res. des 4. Inf. Regts. Nr. 103, Zettler, König des Landw. Bezirks I Chemnitz, Dr. Wilsdorf des Landw. Bezirks Borna, Riedel des Landw. Bezirks I Chemnitz, — zu Lts. der Res. des 5. Inf. Regts. Prinz Friedrich August Nr. 104, Thorade des Landw. Bezirks Leipzig, zum Lt. der Res. des 6. Inf. Regts. Nr. 105 König Wilhelm II. von Württemberg, Eckenbrecht des Landw. Bezirks Zittau, Dr. Müller des Landw. Bezirks Freiberg, Heinerth, Schulze, Raßow, Holfeld des Landw. Bezirks Leipzig. — zu Lts. der Res. des 7. Inf. Regts. Prinz Georg Nr. 106, Favreau, Sieler, Schaper, Grahl, Dr. Sachse des⸗ selben Landw. Bezirks, Hemmann des Landw. Bezirks Wurzen, Zobler des Landw. Bezirks Glauchau, Kuhlemann, Dr. Oertel des Landw Bezirks Leipzig, — zu Lts. der Res. des 8. Inf. Regts. Prinz Johann Georg Nr. 107, Seyfert des Landw. Bezirks Dresden⸗Altst., Thumb des Landw. Bezircks Döbeln, Reinhardt des Landw. Bezirks Dresden⸗Altst., Höfer des Landw. Bezirks Frei⸗ berg, — zu Lts. der Res. des Schützen⸗ (Füs.) Regts. Prinz Georg Nr. 108, Nathusius des Landw. Bezirks Zwickau, Dr. Hase des Landw. Bezirks I Chemnitz, — zu Lts. der Reserve des 9. Inf. Regts. Nr. 133, Roehling des Landwehr⸗Bezirks Schneeberg, Dr. Hahn, Dreßner, Hartung des Landwehr⸗Bezirks Leipzig, Bräcklein des Landw. Bezirks Plauen, — zu Lts. der Res. des 10. Jaf. Regts. Nr. 134, Kästner des Landw. Bezirks Pirna, Dr. Uhlig, Roux des Landw. Bezirks Dresden⸗Altst, — zu Lts. der Rs. des 11. Inf. Regts. Nr. 139, Merz desselben Landw. Be⸗ zirks, zum Lt. der Res. des 13. Inf. Regts. Nr. 178, Wünsche des⸗ selben Landw. Bezirks, Peglau, Dr. Lange, Dr. Störk des Landw. Bezirks Leipzig, — zu Lts. der Res. des 14. Jaf. Regts. Nr. 179, Dr. Kohlschütter des Landwehr⸗Bezirkz Meißen, zun Leutnant der Reserve des 1. Jäger⸗Bataillons Nr. 12. Eck des Landwehr⸗Bezirks Glauchau, zum Leutnant der Reserve des 2. Jäger⸗Bats. Nr. 13, Krug des Landw. Bezirks Leipzig, Schönfelder des Landw. Bezirks Dresden⸗Altst.,, Müller des Landw. Bezirks Wurzen, — zu Lts. der Res. des 3. Jäger⸗Bats. Nr. 15, Kabitzsch des Landw. Bezirks Wurzen, Lehmann des Landw. Bezirks Dresden⸗Altst., Schulz des Landw. Bezirks Leipzig. Dr. Lehmann des Landw. Bezirks Bautzen, — zu Lts. der Res. des Carab. Regts., Marthaus des Landw. Bezirks Wurzen, zum Lt. der Res. des 1. Königs⸗Hus. Regts. Nr. 18, Becker, Röthig des Landwehrbezicks Leipzig, zu Leutnants der Reserve des 2. Königin⸗ Husaren⸗Regiments Nr. 19, Zschille des Landwehrbezirks Großen⸗ hain, Nette des Landwehrbezirks Wurzen, — zu Leuknants der Res. des 1. Ulan. Regts. Nr. 17 Kaiser Franz Joseph von Oesterreich, König von Ungarn, Dr. Gutknecht, Schmidt des Landw. Bezirks Leipzig, zu Lts. der Res. des 2. Ulan. Regts. Nr. 18, Huth desselven Landw. Bezirks, Kammel des Landw. Bezirks Bautzen, Kießling des Landw. Bezirks Dresden⸗Altst., Lürhe des Landw. Bezirks Leipzig, — zu Lts. der Res. des 1. Feld⸗Art. Regts. Nr. 12, Krauß desselben Landw. Bezirks, Wolf des Landw. Bezirks Zwickau, Schmidt des Landw. Bezirks Großenhain, — zu Lts. der Res. des 2. Felo⸗ Art. Regts. Nr. 28, v. Carlowitz des Landw. Bezirks Meißen, zum Lt. der Res. des 3. Feld⸗Art. Reagts. Nr. 32, Lenk des Landw. Bezirks Schneeberg, Pürckhauer, Siefert des Landw. Bezirks Dresden⸗Altst, — zu Lts. der Res. des Fuß⸗Art. Regts. Nr. 12, Dr. Seidel desselben Landw. Bezirks, zum Lt. der Re des 1. Pion. Bats. Nr. 12, Oehlschlegel des Landw. Bezirks Leipzig, zum Lt. der Res. des 2. Pion. Bats. Nr. 22, Hirsch des Landw. Bezirks Wurzen, Merz des Landw Bezirks Plauen, — zu Lts. der Res. des 2. Train⸗Bats. Nt. 19, Brussig, Reymann des Landw. Bezirks Dresden⸗Altst, Bieler des Landw. Bezirks Zittau, Frauenstein des Landw. Bezirks Bautzen, Dr. Wagner des Landv Bezirks Pirna, Thömel, Haack, Süss, Probst, Dr. Gröppel des Landw. Bezirks Leipzig, Große des Landw. Bezirks I Chemnitz, Dr. Gündel des Landw. Bezirks Annaberg, Ihle des Landw. Bezirks Zwickau, — zu Lis. der Landw Inf. 1. Aufgebots, Winkler des Landw Bezirks Leipzig, zum Lt. der Landw. Jäger 1. Aufgebots, Oppermann desselben Landw. Bezirks, zum Lt. der Landw. Feld⸗Art. 1. Aufgebots, — befördert.
Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 22. No⸗ vember. v. Schubert, Hauptm. und Komp. Chef im Schützen⸗ (Föüs.) Regt. Prigz Georg Nr. 108, in Genehmigung seines Abschieds⸗ gesuchs mit Pension und der Erlaubniß zum Forttragen der Regts. Uniform mit den vorgeschriebenen Abzeichen, von Heydendorff, Oberlt. im 12. Inf. Regt. Nr. 177, in Genehmiaung seines Abschieds⸗ gesuchs mit Pension und der Erlaubniß zum Tragen der Armee⸗ Uniform, — zur Disp. gestellt. Pienitz, Lt. im Schützen⸗ (Fus.) Regt. Prinz Georg Nr. 108, der Abschied bewilligt.
Im Benurlaabtenstande. 22. November. Duckart, Hauptm. der Res. des Schützen⸗(Fös.) Regts. Prinz Georg Nr. 108, mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform der Res. Offiziere dieses Reats. m't den vorgeschriebenen Abzeichen, Dr. Stobbe, Lt. der Res des 3. Jäger⸗Bats. Nr. 15, benusfs Uebertritts in Königl. preuß. Militärdieaste, Dr. Raab, Oberlt. der Jaf. 1. Aufgebots des Landw. Bezirks Leipzig, behufs Ueberführung zum Landsturm 2. Auf⸗ gebots mit der Erlaubniß zum Tragen der Landw. Armee⸗Uniform, Demler, Weber (Hermann), Oberlts. der Inf. 2. Aufgebots
andw. Bez. Leipzig, Meißner, Lt. der Inf. 2. Aufgedots des Landw.
ezicts Pirna, — der Abschied bewilligt. Thomas, Oberlt. der 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Freiberg. Brachmann, Oberlts der Inf. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Leipzig,
sse, Lt. der Kav. 2. Aufgebots desselben Landw. Bezirks, Oberlt. der Feld⸗Art. 2 Aufgebots des Landw. Bezirks Seemann, Ll. der Feld⸗Art. 2. Aufgebots des Landw.
Freiberg, — bebufs Ueberführung mum Landsturm 2. Auf⸗ gebots, Hanson, Oberlt der Feld⸗Art. 2. Aufgebots des Landw. Bezirks Leipzig, — der Abschied bewilliat.
Im Sanitäts⸗Korps. 22. November. Die Unterärzte der Res.: Dr. Fiebiger, Dr. Nahmmacher, Dr. Heinze des Landw. Bezirks Dresden⸗Altst., Dr. Wolf des Landw. Bezirks Frei⸗ berg, Dr. Göbel, Dr. Riethus, Dr. Schubert, Berg des Landw. Bezirks Leipzig, — za Assist. Anzten befördert. Dr. Huck, Stabsarz: der Res. des Landw. Bezirks Pirna, mit der Erlaubniß zum Forttragen der bisherigen Uaiform mit den vorgeschriebenen Ab⸗ zeichen der Abschied bewilligt.
Beamte der Militär⸗Verwaltung.
Durch Verfüzung des Kriegs⸗Ministeriums. 13. No⸗ vember. Richter, Ober⸗Feuerwerker vom Stabe des 1. Bats. Fuß⸗ Art. Regts. Nr. 12, als Revisor bei der Munitionsfabrik angestellt.
17. November. Müller. Zahlmstr. vom 2. Ulan. Regt. Nr. 18, unterm 1. Dezember 1899 zum Intend. Registrator bei der Intend. des XIX. (2. K. S.) Armee⸗Korps ernannt. 6
“ Deutscher Reichstag. 111. Sitzung vom 28. November 1899, 1 Uhr.
Tagesordnung: Fortsetzung der zweiten Berathung des Gesetzentwurfs, . die Abänderung der Gewerbeordnung.
Artikel 7 a, gegen den Widerspruch der Vertreter der ver⸗ bündeten Regierungen von der Kommission eingefügt,
ändert das ZZZEI“ dahin ab, daß 88 dem Bundesrath die Befugniß zustehen soll, die Kranken⸗ versicherungspflicht auf die Heimarbeiter auszudehnen. Die bezügliche Verordnung kann auch für bestimmte Gewerbszweige und für örtliche Bezirke erfolgen. Ein Antrag des Abg. Frei⸗ herrn Heyl zu Herrnsheim (nl.) enthielt nur den Vorschlag einer entsprechenden Resolution.
Abg. Freiherr Heyl zu Herrnsheim: Die jetzt im Entwurf enthaltene Bestimmung ist auf Antrag der sozialdemokratischen Mit⸗ glieder von der ganzen Kommission einstimmig angenommen worden. Die Fassung, die die Kommission gewählt hat, ist eine solche, daß ihr auch die verbündeten Regierungen zustimmen könnten. Die Behauptung des Berliner Großkonfektionärs Manheimer, daß für die Krankenversicherung der Heimarbeiter schon gesorgt sei, hat sich in dieser Allgemeinheit als nicht zutreffend er⸗ wiesen. Auch die Frage, ob und wie weit die Hauptunter⸗ nehmer, die sich der Zwischenmeister bedienen, für die Einzahlung der Beiträge und Eintrittsgelder der Hausgewerbetreibenden und ihrer Gehilfen aufzukommen und ein Drittel davon aus eigenen Mitteln zu entrichten haben, ist durch die Kommission beantwortet worden. Redner sucht auszuführen, daß sich im allgemeinen die materielle Lage der Arbeiter seit 25 Jahren erheblich ge⸗ bessert und daß es mit der sozialdemokratischen Verelendungs⸗ theorie garnichts aaf sich habe. Die Versicherungspflicht aber für diese Heimarbeiter, die am allerschlimmsten daran seien, müsse als eine der dringendsten Nothwendigkeiten so schnell wie möglich ein⸗ geführt werden; sie könnten nicht darauf warten, bis ein neues Krankenversicherungsgesetz ergangen sei. Seine Freunde würden ein⸗ stimmig für diesen Artikel 7a stimmen. Das Gesetz von 1897 hätte ja diese Pflicht schon ausgesprochen, und da es nicht zu stande gekommen sei, het die erste Gelegenheit benutzt werden, dies Versäumniß nach⸗ zuholen.
Staatssekretär des Innern, Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:
Den sachlichen Ausführungen des verehrten Herrn Vorredners kann ich mich in allen Punkten anschließen. Auch wir wünschen, die Lage der Heimarbeiter zu verbessern; und ich habe ja bereits in Aus⸗ sicht gestellt, daß die Verhältnisse der Heimarbeiter Gegenstand einer späteren gesetzlichen Regelang sein sollen. Die Grüade, welche für die verbündeten Regierungen in der Kommission dafür maßgebend waten, sich gegen diesen Paragraphen auszusprechen, und welche auch gegenwärtig noch maßgebend sind, liegen nicht auf sachlichem, sondern auf staatsrechtlichem Gebiet. Das unter der Verwaltung meines Herrn Amtsvorgängers zum Besten der Konfektionsarbeiter aus⸗ gearbeitete Spezialgesetz kann für diesen Vorgang nicht angezogen werden; es war eben ein Spezialgesetz nur für die Konfektionsarbeiter, damit war auch die Möglichkeit gegeben, auch die Krankenyersicherung derselben gleichzeitig zu regeln. Hier handelt es sich dagegen um eine Novelle zur Gewerbeordnung, und es ist mindestens ungewöhnlich, in einer solchen Noveile zur Gewerbeordnung theilweise ein großes, zu⸗ sammenhängendes Gesetz wie das Krankenversicherungsgesetz einer Reform oder Ergänzung zu unterziehen. (Sehr richtig! rechts.) Wir halten aus staatsrechtlichen Gründen den Vorgang, in einem Gesetz Materien, welche in ein ganz anderes gesetzliches Gebiet fallen, gelegentlich zu regeln, für einen außerordentlich bedenklichen (sehr richtig!), und deshalb müssen wir uns gegen diesen Paragrophen aussprechen. Aber außerdem liegt keine sachliche Nothwendigkeit vor, jetzt diesen außerordentlichen Weg zu beschreiten. Noch vor Ihrem Wiederzusammentritt im neuen Jahrhundert — verzeihen Sie, die Frage ist eine streitige (sehr richtig! Heiterkeit) —, also im nächsten Jahre werden Ihnen fünf Novellen zur Unfallversicherungs⸗ Gesetzgebung zugehen, einschließlich der vom Reichstage so sehr ge⸗ wünschten Unfallentschädigung der in den Gefangenenanstalten ver⸗ unglückten Personen. Wie ich bereits im vorigen Jahre angezeigt habe, soll, falls diese Novellen verabschiedet werden, in der nächsten Session eine Novelle zur Reform der Krankenversicherung vorgelegt werden. Diese Frage also, die hier von Ihnen jetzt schon geregelt wird, dürfte meines Erachtens organisch zu der in der nächsten Session vorzulegenden Novelle zur Krankenversicherung gehören.
Sachlich haben wir gegen die Versicherung der Heimarbeiter nichts einzuwenden, obgleich immerhin noch das Bedenken besteht, ob es nicht, ehe man den Heimarbeitern, diesen mit so schweren Ver⸗ hältnissen kämpfenden Leuten, eine neue Last auferlegt, richtiger wäre, die Beitragslasten zur Krankenversicherung anders zu regulieren, ob man also nicht, ehe man den Heimarbeitern diese Last auferlegt, eine Regulierung der Krankenversicherungsbeiträge dahin eintreten ließe, daß die Unternehmer die Hälfte und die Arbeiter auch nur die Hälfte statt zwei Drittel zu bezahlen hätten. Ich möchte deshalb dringend bitten, diese beiden Gegenstände nicht miteinander zu verbinden. Glauben Sie aber, daß man in der That die Regelung dieser Frage nicht aufschieben kann bis zur Berathung der Krankenversicherungs⸗ novelle im nächsten Jahre, so bitte ich dringend, den staatsrechtlichen Auffassungen der verbündeten Regierungen dahin entgegenzukommen, daß Sie diesen Paragraphen hier streichen und als Initiativantrag zur Krankenversicherung einbringen. Ich würde meinerseits nichts da⸗ gegen haben, daß Sie dann in diese Novelle auch hineinsetzen: dieselbe tritt gleichzeitig in Kraft mit dem Inkrafttreten der Novelle zur Ge⸗ werbeordnung. Dann ist Ihrem sachlichen Wunsch vollkommen ge⸗ nügt und unsere staatsrechtlichen Bedenken sind gleichzeitig erledigt. (Bravo! rechts.)
Abg. Singer (Soz) führt aus: Daß eine Aenderung des Krankenkassengeseses nicht in die Gewerbeoronung paffe, könne doch nichts verschlagen; es wäre schlimmsten Falls ein Schöaheitsfehler.
ie weitere Frage, ob man vorweg eine andere Vertherlung der Krankentassenbeitrͤge vornehmen solle, sei nebensächlich Was der Abg. von Heyl ausgeführt habe, beweise nur, daß er die Verelendungstheorie nicht kenne. Daß Artikel 7a überhaupt nothwendig geworden sei, liege allerdings an der Lässigkeit der städtischen Gemeinden, von der ihnen im Gesetz gegebenen Befug⸗ niß Gebrauch zu machen. Aber die Städte hätten vielfach, und — nicht ohne ein Gefühl der Beschämung müsse er es aussprechen —
gerade auch die Reichsbauptstadt Berlin, in diesem Punkte nichts
gethan. Die Gewerbedeputation der Berliner Stadtoerwaltung habe einstimmig ein solches Ortsstatut befürwortet, aber von dem Augen⸗ blick an, wo die Agitation der Unternehmer dagegen begonnen babe, sei die Durchsetzung desselben bei den städtischen Behörden nicht mehr möglich gewesen. Die Frage, wer die Beiträge zu zahlen habe, sei ja gewiß von Bedeutung Der Kom⸗ missionsvorschlag halte daran fest, daß auf bundesräthliche Ver⸗ ordnung die Feebesee⸗ gezwungen werden köanten, selbst die Beiträge zu erlegen und sich von den Arbeitern resp. von den Zwischenmeistern zwei Drittel der Beiträge erstatten zu lassen. Nach seiner (Redners) Meinung müßte ohne weiteres die generelle Verpflichtung der Hauptunternehmer ohne Rückgriff auf die Zwischenmeister ausgesprochen werden; sie müßten die sozial⸗ politischen Lasten, die sonft jeder Industrielle tragen müsse, ebenfalls tragen, und dem Mißbrauch, dLaß sie viese Lasten und dazu noch die Lieferung ven Arbeitsräumen und vielfach auch von Arbeitsgerätb
auf Zwischenpersonen abgewälzt hätten, müßte endlich gründlich ge⸗
steuert werden. Die Gesetzgebung müsse eingreifen, in die Hände der Kommunen dürfe man die Entscheidung über solche sozialpolitischen Fragen nicht mehr legen.
Abg. Dr. von Lepetzow (d. kons.): So sehr wir die Ausdehnung der Krankenversicherangspflicht wünschen, so sind wir unter keinen
Umständen in der Lage, für diesen Arnikel innerhalb der Gewerbe⸗ ordnungsnovelle zu stimmen. Es sollen hier die verschiedenartigsten
Materien zusammengebracht werden, man will auf diesem Wege den anderen Faktor der Gesetzgebung zu etwas zwingen, worauf er freiwillig einzugehen aus gewichtigen Gründen verhindert ist. Schon heute wissen unsere Verwaltungsbeamten in den Gesetzen, ganz besonders in der durch 25 NRovellen komplizierten Gewerbeordnung, kaum noch Bescheid; wir kommen bei der Berathung dieser Novelle schon zu einem § 139 h hh. Der Staatssekretär hat ja den Weg gezeigt, auf dem alle Theile in befriedigender Weise zum Ziel gelangen.
Abg. Freiherr Heyl zu Herrnsheim: Wenn die verbündeten
Regierungen die Angelegenheit auf dem Wege des Initiativantrags regeln wollen, so schließen wir uns den Ausführungen des Herrn von Levetzow an, indem auch wir dasselbe Vertrauen zu den verbündeten Regierungen haben, wie die Deusschkonservativen. Der Marxismus ist widerlegt in allen seinen Hauptpartien; das eherne Lohngesetz ist aufgegeben, die Verelendungstheorie ist aufgegeben. Bleibt nuͤr noch übrig das dem Kapitalismus angeb⸗ lich immanente Gesetz. Aber auch die Krisentheorie hat bis jetzt keine praktische Probe bestanden. Nicht die Gelehrten der Sozialdemokratie entscheiden darüber, sondern die praktischen Erfahrungen des Lebens. 88 8 ganzen Marxistischen Theorie ist danach nichts mehr übrig eblieben. . Abg. Dr. Hitze (Zentr.): Die Sozialdemokraten behaupten aller⸗ dings alle, daß sie auf dem Boden des Marxismus stehen, aber in Wirklichkeit kommen dabei die verschiedensten Anschauungen zu Tage. Herr Bernstein und Herr Kautsky vertreten ganz verschiedene Stand⸗ punkte. Herr Bebel hat sich aufs äußerste öffentlich dagegen gewehrt, daß Herr Bernstein der Resolution Bebel auf dem Hannoverschen Parteitage Beistimmte; garnicht beistimmen. So sieht es mit der Einigkeit der Partei aus. In der Sache handelt es sich nur um die Zweckmäßigkeitsfrage, ob diese Bestimmung in die Gewerbeordnungsnovelle aufzunehmen sei. Da sich die Regierung ausdrücklich für die Nothwendigkeit der Rege⸗ lung erklärt hat, so ünd auch wir gern bereit, auf den von Hertn von Heyl acceptierten Weg zu treten.
Präsident Graf von Ballestrem: Auf der Tagesordnung steht die Berathung der Novelle zur Gewerbeordnung und nicht die Be⸗ sprechung des sozialdemokratischen Parteitages in Hannover. Nachdem die Erörterung eine Wendung genommen hat, die mit dem eigent⸗ lichen Berathungsgegenstande nur in losestem Zusammenhange steht, bitte ich doch, es endlich damit genug sein zu lassen und zur Gewerbe⸗ ordnung zurückzukebren.
Abg. Roesicke⸗Dessau (b. k. F): Die von den verbündeten Regierungen 1897 gemachte Vorlage trug den Titel „Entwarf eines Gesetzes zur Abänderung der Gewerbeordnung und des Kranken⸗ versicherungsgesetzes“. Nichts Anderes hat auch die Kommission beschlossen, und es ist pecwunderlich, daß jetzt dieser Standpunkt so großen Bedenken begegnet. Mein Vertrauen auf die Zu⸗ sage des Staatssekretärs ist zwar nicht ganz so unbedingt wie bei Herrn von Levetzow, aber in der Annahme, daß er namens der verbündeten Regierungen gesprochen hat, will ich mich bescheiden. Die Absicht, die Beiträge auf die Arbeit⸗ geber und Arbeiter gleich zu vertheilen, wird ja gewiß zu Erörterungen führen; es ließe sich damit vor allem eine leichtere Verbindung zwischen Kranken⸗ und Javalidenkasse berstellen. Ueber diese letztere Frage wäre mir eine Aeußerung des Staatesekretärs sehr erwünscht. In der zweiten Lesung könnte man übrigens unbedenklich für Art. 7 a stimmen.
Abg. Freiherr von Stumm (Rov.) spricht sih ebenfalls im Sinne der Aaregung des Abg. Dr. von Levetzow aus und meint ferner, daß es besser sei, ihr schon jetzt nachzugeben, da sonst in dritter Lefung leicht die Abstimmung dem Zufall anheimfallen könnte.
Abg. Singer: Ich will dem Abg. von Heyl kurz erwidern — (Präsident: Ich kann das nicht hindern, mache den Redner aber darauf aufmerksam, daß er dann wieder anderen Herren Gelegenheit zur Erwiderung geben und die Debatte abschweifen lassen wird.) Ich glaube, meine Erwiderung wird so schlagend sein, daß eine weitere Debatte sich erübrigt. Herr von Heyl hat ange⸗ fangen, nicht wir. Die Sozialdemokratie steht weder gesell⸗ schaftlich noch wissenschaftlich so da, daß man sich mit ihr be⸗ schäftigen muß, hat Herr von Heyl gesagt. Das muß ich ganz entschieden zurückweisen. Was das Gesellschaftliche anbetrifft, so be⸗ ruht das auf Gegenseitigkeit, und die Frage des Wissenschaftlichen zu beleuchten, würde ich Stunden lang reden und der Zensur des Präsi⸗ denten verfallen müssen. Ich begnüge mich also mit dieser Abwehr.
In der Abstimmung wird Art. 7a. gegen die Stimmen der Sozialdemokraten abgelehnt.
Im Artikel 7 b. soll der letzte Absatz des § 138a. folgende neue Fassung erhalten:
„Me untere Verwaltungsbehörde kann die Beschäftigung von Arbeiterinnen über 16 Jahre, welche kein Hauswesen zu besorgen haben und eine Fortbildungeschule nicht besuchen, bei den in § 105 c als nothwendig bezeichneten Arbeiten an Sonnabenden und Vor⸗ abenden von Festtagen Nachmittags nach 5 ½ Uhr, j doch nicht über 8 ½ Uhr Abends hinaus, gestatten. Die Erlaubniß ist schriftlich zu ertheilen und vom Arbeitgeber zu verwahren. Eine Abschrift der⸗ selben ist an einer den Arbeiterinnen zugänglichen Stell auszuhängen.“
Auf Antrag des Abg. Kirsch (Zentr.) wird der letzte Satz gestrichen. Artikel 7b im übrigen ohne Debatte angenommen.
Artikel 8 fügt dem Titel VII einen neuen Abschnitt VI. (§§ 139— 1391) hinzu, welcher bestimmt ist, die Arbeits⸗ verhältnisse in den offenen Verkaufsstellen zu regeln, und die Ueberschrift tragen soll: „Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter in offenen Verkaufsstellen.“ Bezüglich der Arbeitszeit dieser Per⸗ sonen enthielt auch ein Antrag des Abg. Freiherrn Heyl zu Herrnsheim einige Bestimmungen. Zu Grunde liegen die Er⸗ hebungen der Kommission für Arbeiterstatistik. Hauptsächlich in Betracht kommen die Verkürzung der Arbeitszeit bezw. die Festsetzung einer Minimal⸗Ruhezeit und einer Laden⸗ schlußstunde. Die Gast⸗ und Schankwirthschaften fallen unter diesen Titel nicht.
§ 139 lautet nach den Kommissionsbeschlüssen:
„In den offenen Verkaufsstellen und den dazu gehörtenden Schreibstuben (Komtor) und Lagerräumen ist den Gehilfen, Lehr⸗ lingen und Arbeitern nach Beenhigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zehn Stunden zu ge⸗ währen.
In den Gemeinden, welche nach der jweilligen letzten Volks⸗ zählung mehr als 200 0 Einwohner haben, muß die Ruhezeit für offene Verkaufsstellen, in denen zwei oder mehr Gehilfen und Lehr⸗ linge beschaͤftigt werden, mindestens 11 Stunden betragen. Für kleinere Ortschaften kann diese Ruhezeit durch Ortsstatut eingeführt werden. (Abs. 2 ist Zusatz der Kommission.)
Innerhalb der Arbeitszeit muß den Gehllfen, Lehrlingen und Aerbeitern eine angemessene Mittagspause gewährt werden. Für Gehilfen, Lehrlinge und Arbeiter, die ihre Hauptmahlzeit außerhalb des die Verkaufsstelle enthaltenden Gebäudes einnehmen, muß die Pause mindestens 1 ½ Stunden betragen, ihre Dauer kann jedoch durch die Gemeindebehörbe allgemein oder für einzelne Geschäfts⸗ zweige verläugert ober einheitlich festgesetzt werden.“
Dazu liegen mehrere Abänderungsanträge vor. Der Abg. Freiherr von Stumm will den letzten Absatz gänzlich streichen. — Die Deutschkonservativen beantragen die Streichung des zweiten Absatzes und im dritten Absatz die Herabsetzung des Minimums für die 2 mttagspause von
Herr Bernstein konnte ihr nach Bebel's Anschauungen.
1 ½ Stunden auf 1 Stunde. — Ein Antrag der Abgg. Albrecht und Genossen (Soz.) geht auf allgemeine ag setzung einer ununterbrochenen Ruhezeit von mindestens 12 Stunden, einer Mittagspause von 2 Stunden, und will die Verpflichtung der Verkaufsstellen⸗ und Komtorinhaber statuieren, dem Personal Sitzgelegenheit zu gewähren.
Abg. von Tiede mann (Rp.): Wir werden für die zehnstündige Minimalruhezeit, aber gegen die Absätze 2 und 3 stimmen. Die Grenze von 20 000 Personen ist von der Kommission ganz will⸗ kürlich gewählt. Wunderbar ist auch, wie die Kommission dem Ge⸗ hilfen eine längere Mittagspause nicht gönnen will, wenn er im Ge⸗ schäft der einzige ist, sondern diese längere Pause erst dann eintreten lassen will, wenn mehrere Gehilfen da sind. Die Gesetzgebung sollte sich nicht so sehr in Einzelheiten verlieren, eine Frage wie die Mittags⸗ pause regelt sich doch praktisch von selbst. Will man hier überhaupt reglementieren, dann soll man hier nach dem Antrage der Deutsch⸗ konservativen nur eine Stunde als Norm geben. Dringend möchte ich davor warnen, die unglückliche Gemeindebehörde mit besonderen Befugnissen in dieser Materie auszustatten. Der Bürgermeister und Gemeinde⸗Vorsteher ist dabei den wunderbarsten Beeinflussungen aus⸗ gesetzt; man sollte sie in eine so gefährliche Lage garnicht bringen. In benachbarten Vororten könnten dadurch die verschtedensten Rege⸗ lungen eintreten und die größten Mißstände hervorgerufen werden.
Abg Rosenow (Soz.) führt aus: Die Forderung der Sozial⸗ demokraten gehe sehr viel weiter als die Kommissionsbeschlüsse. Sie wollten zwölf Stunden Ruhezeit, zwei Stunden Mittagspause und erhöben schließlich die auch von bürgerlichen Kreisen gestellte Forderung von Sitzgelegenheiten für die Verkäufer und Verkäuferinnen. Diese ihre Forderungen seien aber nur Mindestforderungen, auf welche sie sich beschränkten, weil sie die Frage des Normalarbeitstages bei dieser Gelegenheit nach dem Gang der Verhandlung in der Kommission nicht aufrollen wollten. Die Erhebungen der Kommission für Arbeiterstatistik hätten ergeben, daß 44 % der Gehilfen und 50 % der Lehrlinge mehr als 14 Stunden täglich in den offenen Verkaufslokalen arbeiten müßten. Nicht nur die Bequemlichkeit des Publikums sei der Grund für die mißbräuchlich lange Arbeitszeit; sie habe ihren Grund auch in der langen Arbeitszeit in den Engrosgeschäften. Deshalb hätten die Sozialdemokraten zuerst diese Bestimmung auf das ganze Handele⸗ gewerbe ausdehnen wollen. Die Regierung selbst habe ja auch auf diesem Standpunkte gestanden; die Thronrede habe ausdrücklich von der Regelung der Arbeitszeit „im Handelsgeschäft“, also ganz allgemein, gesprochen. Man habe also von vornherein den Anschein erweckt, als ob es sich um eine solche allgemeine Regelung handele, während man sich jetzt auf die offenen Verkaufs⸗ stellen beschränke. Geld⸗ und Kredithandel, Spedition, Kommission, Buchhandel, Zeitungsverlag, alle diese Geschäftszweige hätten hier mit in Betracht gezogen werden müssen, wenn ein wirksamer Schutz der Handelsangestellten erreicht werden sollte. Insbesondere aber seien die Verhältnisse der Handelshilfsarbeiter reformbedürftig. Der Ver⸗ band der Hilfsarbeiter habe auf seinem Verbandstage von 1898 statistisch festgestellt, daß der größte Theil 14. 15, 16, 17, ja. daß 58 Mitglieder sogar 18 Stunden täglich Arbeitszeit gehabt hätten. 701 Mitglieder hätten überhaupt nur angeben können, wann ihre Arbeitszeit beginne, nicht aber, wann sie zu Ende wäre. Bei den großen Spedit onsfirmen, beim Berliner Spediteurvereia würden systematisch Kinder noch in den spätesten Abendstunden verwendet, und zwar hätten sie, trotzdem sie bloß 1,50 ℳ vro Woche Lohn bekämen, fast ebenso schwer zu arbeiten wie die Erwachsenen. Ebenso sei das Bureau⸗ und Lagerpersonal der Fabriken und Engros⸗ Konfektionäre gänzlich ungeschützt und müsse namentlich in der Saison bis in die Nacht, bis nach 11 Uhr, und in unausgesetzter Thätigkeit sein. Die sächsische Textilindustrie biete ein typisches Muster der Ausbeutung der Angestellten. An den Liefertagen müsse der Handelsgehilfe unbeschränkt bis in die tiefe Nacht hinein arbeiten. Die Resolution, die der Kommission beliebt habe für die Handelsangestellten zu beschließen, werde seine Partei ja annehmen müssen, aber es wäre sehr zu wünschen, daß die Ausführung nicht so lange auf sich warten lassen möchte, wie dieser Artikel 8 erwartet worden sei. Die Beschlüsse der Kommission bedeuteten einen guten Anfang, aber nur einen Anfang. Die eingegangenen Petitionen gingen ja vielfach auch viel weiter, und zwar nicht nac die von Angestellten herrührenden, sondern auch die von Handelskammern. Die Berliner Kolonialwaarenhändler freilich wollten es nicht recht Wort haben, daß auch in ihren Geschäften zum theil mißliche Zustände herrschten, die Thatsachen sprächen aber eine zu deutliche Sprache. In den Kon⸗ trakten werde direkt eine 14 stündige Arbeitszeit ausgemacht, und in deingenden Fällen müsse diee verlängert werden; die Räume seien pielfach nicht geheizt und die Löhge sehr niedrig. Die Behauptung der Kolonial waarenhändler, daß Geschäftszeit und Arbeitszeit nicht dasselbe sei, treffe auch für die meisten Fälle nicht iu. Beständig steige die Ziffer der Krankheitsfälle in den Kreisen dieser in offenen Verkaufsstellen thätigen Personen. Die Berliner Ortskrankenkasse und die Münchener Kasse für das kaufmännische Personal hätten festgesetzt, daß nervöse Erkrankungen, Blutarmuth, Tuberkulose vorzüglich auf die Nachtheile dieses Berufs, übermäßige Arbeitszeit und damit verbundene schlechte Ernährung sowie auf das Sitzverbot, das vielfach bestehe, zurückzuführen seien. In manchen Geschäften bestehe neben dem Sitzverbot auch noch das Verbot, im Laufe der ganzen Nachmittags⸗ und Abendsbeschästigung einen Imbiß einzu⸗ nehmen. (Redner bringt eine große Zahl solcher Geschäftsorenungs⸗ bestimmungen zur Verlesung.) Um diesen Zuständen zu steuern, müßten die Handelsgehilfen durchweg unter die Gewerbeoronung gestellt werden. 71 % aller Handelsangestellten sei in offenen Laden⸗ geschäften in Hamburg bis 9 Uhr, 32 % sogar bis nach 10 Uhr beschäftigt. Die Sozialdemokraten glaubten ja. nicht, daß durch die Festsetzung einer täglichen Ruhezet von 12 Stunden die Steltenlosigkeit aufgehoben würde, aber da keine Arbeitsklasse unter diesen Auswüchsen so zu leiden habe wie der Starnd der Pandels⸗ angestellten, so würd durch die Fixierung einer zwölfstündigen Ruhe⸗ zeit wenigstens etwas gegen die Stellenlosigkeit ausgerichtet werden. Was die Mittagspause betreffe, so lägen die Verhältnisse nicht allge⸗ mein so, wie der Abg. von Tiedemann es dargestellt habe. Gehilfen be⸗w. Gehilfinnen gingen erst dann zum Mittagetisch, nachdem der Prinzipal gespeist hätte, und an Tagen, wo viel zu thun sei ser die Tischzeit eine sehr beschränkte namentlich für diejenigen, die in den G.⸗ schäften selbst speisten.
Abg. Bargmann (fr. Volksp.) beantragt, eine IIstündige Ruhezeit einzuführen.
Abg. Bassermann inl.): Gegen die Höbe der Konventional⸗ strafen wendet sich ein Beschluß der Kommission, der später zur Verhandlung gelangen wird. Auch über die Arbeirszeit der Handels⸗ angestellten sollen ja nach dem Beschlusse der Kommission Echebungen vorgenommen werden. Die Frage der Sitzgelegenheit haben wir bei der Berathung des Handesgesetzbuches sehr gründlich erörtert. (Fventuell würden wir bereit sein, auf eine bezügliche Vorschrift hier in der Gewerbeordnung einzugehen. Die Zunahme der Ver⸗ käuferinnen ist in den letzten Jahren eine ganz außerordentliche gewesen; es können bei zu langer Arbeitszeit Gesundheitsschädigungen nicht aus⸗ bleiben, und ed muß bei den verheiratheten Frauen das Familienleben empfin lich leiden. Andererseits steht die Thatsache eines großen Angebots weiblicher Personen fest auf diesem Gehiet In der Kom⸗ mission sind sowohl 12 wie 11 Stunden empfohlen worden, aber nicht durchgedrungen; man hat sich schließlich auf die 10 Stunden der Vorlage geeintgt. Ein Theil meiner Freunde ist auch bereit, sich auf den Boden der Vorlage zu stellen, weil es sich um eine Neuerung handelt, die das Ladengeschäft wenigstens im Anfange empfindlich treffen wird. Ich möchte meinerseits die Annahme der Kommisstonsbeschlüsse empfehlen. In größeren Städten ist die Ausnutzung der Arbeitskräfte bei dem größeren Angebote viel größer als auf dem Lande. Dier Mittagepause hat die Kommission schließlich auf 1 ½ Stunden festgesetzt. Das ist nicht zu viel, wenn man erwägt, daß die Angesteltkten in Komtoren u. s. w. durchweg eine zweistündige Pause haben. Die Petition des Vereins für weibliche
Angestellte hebt mit Recht hervor, daß die längere Pause schon des⸗ cssaes ee
wegen gewährt werden muß, damit dieselben die Zeit gewinnen, ihr Mittagsmahl ohne Ueberstürzung außerhalb des Hauses einzunehmen.
Staatssekretär des Staats⸗Minister Dr. Graf von Posadowsky⸗Wehner:
Meine Herren! Die großen Mißstände, die im Handelsgewerbe bestehen, haben die verbündeten Regierungen veranlaßt, Ihnen diese Vorlage zu unterbreiten. Die hierauf bezüglichen Bestimmungen ent⸗ halten eigentlich den Hauptkern der gesammten Novelle zur Gewerbe⸗ ordnung. Wir wollen vor allen Dingen die Verhältnisse der Hand⸗
lungsgehilfen in kaufmännischen Geschäften einer gründlichen Besserung
unterziehen. Ich möchte aber doch bitten, bei Ihren Berathungen einen Gesichtepunkt nicht zu vergessen. Es handelt sich auch hier um langeingewurzelte Verhältnisse. Wir müssen den Wunsch haben, daß, wenn wir Bestimmungen erlassen, sie auch wirklich durchgeführt werden, und wir etwa nicht, wie dies beispielsweise bei einer bekannten anderen Verordnung der Fakll ist, um ihre Durchführung zu kämpfen haben mit dem passiven Widerstand eines großen Theils der Prinzipale, und wenn irgend wie der Einwand begründet ist, daß sich solche Vor⸗ schriften zwar leicht geben, aber schwer kontrolieren lassen, so ist er hier begründet bei dem engen Verhältniß, in dem in kaufmännischen Ladengeschäften der Prinzipal zu seinen Untergebenen steht. Ich würde also den Wunsch haben, daß das hohe Haus nicht Bestimmun⸗ gen trifft, die augenblicklich einen gar zu scharfen Eingriff in bestehende Verhältnisse mit sich bringen und geeignet sind, den passiyven Wider⸗ stand eines großen Theils der betheiligten Peinzipale hervorzurufen. Meine Herren, Sie haben ja wahrscheinlich die Petitionen, die von den verschiedensten Seiten gegen zu strenge Bestimmungen auf diesem Gebiete eingereicht sind, ebenfalls gelesen. Persönlich bin ich der An⸗ sicht, daß für die allermeisten Geschäfte, mit Ausnahme vielleicht der Geschäfte, welche Nahrungsmittel verkaufen, der Acht⸗Uhr⸗Laden⸗ schluß praktisch durchaus durchführbar sein würde. (Sehr richtig! rechts.) Ich glaube aber, man muß hier zunächst einmal mit der Minimalruhezeit beginnen, man muß abwarten, ob sich die Be⸗ theiligten selbst entschließen werden, in ihrem eigenen Interesse und dem ihrer Angestellten vernünftigerweise den Ladenschluß zu regeln, und ob sich daraufhin nicht eine gewisse allgemeine Sitte bildet, auch unterstützt durch die Forderungen, die die Handlungsgehilfen selbst in dieser Beziehung stellen werden. (Sehr richtig!)
Ich meine überhaupt, man unterschätzt doch die Bestimmungen, die wir Ihnen hier vorgeschlagen haben. Ich gestatte mir zunächst nur darauf hinzuweisen, daß, wenn eine Minimalruhezeit von 11 Stunden verlangt wird, diese Rahezeit in vielen Geschäften längst schon überholt ist. Nach der Statistik haben von je 100 Betrieben mit männlichen Gehilfen eine Arbeitszeit bereits von 12 Stunden und weniger, allerdings mit Einschluß der Pausen, in den Großstädten 30,4 %, in den Mittelstädten 18,4 %, in den Klein⸗ städten 8 % und in den Landstädten 6 %. Ich bitte diese Statistik zu beachten, auf die ich bei meinen weiteren Ausführungen zurück⸗ kommen werde, weil daraus hervorgeht, daß die größte Ueberbürdung der Handlungsgehilfen nicht in den großen Städten festgestellt ist, sondern in den kleinen und den Mittelstädten. Aber welch großen Fortschritt doch die allgemeine 10 stündige Minimalruhezeit bedeutet, mag sich daraus ergeben, daß von je 100 Betrieben mit männ⸗ lichen Gehilfen eine Arbeitszeit von 15 bis 16 Stunden in den großen Städten 13 % der Geschäfte, in den Mittelstädten 17,7, in den Klein⸗ städten 30 in den Landstädten 32,2 und in Orten unter 2000 Ein⸗ wohnern 33,2 % haben. Auch hier zeigt sich, daß die längste Inanspruchnahme der Arbeitszeit oder, wenn ich mich eines in der Kommission gebrauchten Ausdrucks bedienen darf, der Wartezeit, der Präsenzzeit, in den kleinen und mittleren Orten gefordert wird. That⸗ sächlich aber grenzt sich die Arbeitszeit in den großen, mittleren und kleinen Städten sehr verschieden nach der Spezialität der einzelnen Geschäfte ab. Es giebt in den kleinen Städten Geschäfte, die an einzelnen Tagen, namentlich an Markttagen, rom frühen Morgen bis zum späten Abend ganz außerordentlich in Anspruch genommen sind, sodaß die Handlungsgehilfen in der That nicht wissen, wen sie zuerst bedienen sollen. Andererseits giebt es aber in großen Städten — hier in Berlin sind mir solche Geschäfte erinnerlich —, scheinbar sehr umfangreiche, sehr elegante Ge⸗ schäfte, von denen ich glaube, fast einen körperlichen Eid legen zu können, daß ich mich nicht entsinne, jemals geseden zu haben,
herausgekommen wäre. Ich habe mich oft gefragt, wovon existieren solche Geschäfte mit so geringem Kundenverkehr eigentlich? Sind es nur Export⸗ oder Versandgeschäfte? Es ist klar, daß die Geschäfts⸗ oder Präsenzzeit für den einzelnen Handlungsgehilfen in einem der⸗ artigen Geschäft, was vielleicht nur Spezialitäten verkauft, Kunst⸗ gegenstände und ähnliche Dinge, unendlich diel
genonmen ist, phvsisch unendlich viel weniger bedeutet wie dre Ge⸗ schäftszeit in einem Laden, wo der Handlungsgehilfe vom Morgen bi zum Abend sortgesetzt in der Flucht ist. Wir haden gegenüder diesen nach der Spezialität der Geschäfte verschiedenartigen Verhältnissen ge⸗ glaubt, daß vorläufig wenigstens, bei dem ersten Angriff dieses ganz neuen sozialpolitischen Gebietes eine Ruhezeit von 10 Stunden im allgemeinen für auekreichend zu erklären sei, und wir möchten Sie bitten, auch Idrerscits daran festzuhalten.
Nun, meine Herren, hat die Kommission einen neuen Schnitt in diese Bestimmung dadurch gemacht, daß sie unterscheidet zwischen Städten von über 20 000 Seelen und Städten von unter D 000 Seelen, und zwischen Geschäften, die mehrere Gehilfen haben, und solchen, die nur einen Gehilfen beschäftigen. Schon aus meinen vor⸗ hergehenden Ausführungen, glaube ich, ergiebt sich, daß die Lage der einzelnen Geschäfte nicht darnach beurtheilt werden kann, od sie in einer Stadt von über oder unter 20 000 Seelen detrieden werden. Es kommt vielmehr auf die Natur des Geschäftsbetriedes an, auf deer Art der Waaren, die in einem solchen Geschäft verkauft werden⸗ In einem Geschäft despielsweise, wo Keidnagsstücke oder Stoffe zu solchen verkauft werden, wird im allgemeinen Cn viel geringerer Verkehr sein als in einem Kolontalwaaren⸗ oder Fleusch⸗ waarengeschäft, und auf diesen inneren Unterschied üdt die Seelenzabl des Geschäftsortes meines Erachtens keinen Einfluß. Cs Uegt ôber gegen diesen Beschluß der Kommission noch ein anderes Bedenken vder. Macht man eine solche Zweithetlung, so ist es klar, daß ale kauß⸗ männischen Arbeitskräfte suchen werden, dort Beschäfrigung zu Fnden, wo eine 11stündige Rubezeit besteht, d. d. da, wo medrere Gedülen: beschäftigt sind, und in gröͤßeren und miltleren Stödter. Es R Aber notorisch, daß es schon jetzt ganz außeroerdentlich schwer sür den kleinen Geschäfteprinzipal, überbaupt Personal debommen,