1899 / 299 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 19 Dec 1899 18:00:01 GMT) scan diff

Nach fünfjähriger Dauer der Ehe wird für jedes an⸗ gefangene Jahr ihrer weiteren Dauer dem gekürzten Betrag 8 des nach Maßgabe der §88 3 und 5 zu berechnenden

ittwengeldes so lange hinzugesetzt, bis der volle Betrag wieder erreicht ist. 88

Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe, wenn die Ehe mit dem verstorbenen Lehrer innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen und die Eheschließung zu dem Zweck erfolgt ist, um der Wittwe den Bezug des Wittwen⸗ geldes zu verschaffen.

Stirbt einer der im § 1 hezeichneten Lehrer, welchem, wenn er am Dodestag in den Ruhestand versetzt wäre, auf Grund des Artikels 1 § 1 Abs. 4 des Gesetzes, betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885 (Gesetz⸗Samml. S. 298) ein Ruhegehalt hätte bewilligt werden können, so kann der Wittwe und den Waisen desselben vom Unterrichts⸗Minister in Ge⸗ meinschaft mit dem Finanz⸗Minister Wittwen⸗ und Waisengeld bewilligt werden. 88 G

Stirbt einer der im §8.1 bezeichneien Lehrer, welchem nach Artikel I §8 10 und 11 des Gesetzes, betreffend die Pensionierung der Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 6. Juli 1885 (Gesetz⸗Samml. 1885 S. 298, Gesetz Samml. 1890 S. 89) im Falle seiner Versetzung in den Ruhestand die Anrechnung gewisser Zeiten auf die in Betracht kommende Dienstzeit hätte bewilligt werden können, so ist der Unterrichis Minlster befugt, eine solche Anrechnung auch bei Festsetzung des Wittwen⸗ und Waisengeldes anzuordnen.

§ 10.

Die Zahlung des Wittwen⸗ und Waisengeldes beginnt mit dem Ablauf der Gnadenzeit, die Zahlung des in dem § 4 Ziffer 2 bestimmten Waisengeldes nicht vor dem Beginn desjenigen Monats, welcher auf den Zeitpunkt des Eintritts der dort bezeichneten Voraussetzung folgt. Fi.

Das Wittwen⸗ und Waisengeld wird monatlich im voraus ezahlt. An wen die Zahlung gültig zu leisten ist, bestimmt ie Schulaufsichtsbehörde.

§ 11. Der Anspruch auf Wittwen⸗ und Waisengeld kann mit rechtlicher Wirkung weder abgetreten noch verpfändet oder sonst übertragen werden. 12

8

Das Recht auf den Bezug des Wittwen⸗ und Waisen⸗ geldes erlischt: 1 1

1) für jeden Berechtigten mit Ablauf des Monats, in welchem er sich verheirathet oder stirbt;

2) für jede Waise außerdem mit Ablauf des Monats, in welchem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet. .

Das Recht auf den Bezug des Wittwen⸗ und Waisen⸗ geldes ruht, wenn der Berechtigte die deutsche Staats⸗ angehörigkeit verliert, bis zur etwaigen Wiedererlangung der⸗ selben. 1

8

Die Entscheidung darüber, ob und welches Wittwen⸗ und Waisengeld den Wittwen und Waisen eines Lehrers zusteht, erfolgt durch die Schulaufsichtsbehörde. Gegen die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde findet die ehen an den Ober⸗ Präsidenten statt, welcher endgültig entscheidet.

Die Beschreitung des Rechtswegs gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten offen, doch muß die Entscheidung des Ober⸗Präsidenten der Klage vorhergehen und letztere sodann bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs Monaten, nachdem den Betheiligten die Entscheidung des Ober⸗Präsidenten bekannt gemacht worden, erhoben werden.

Der Verlust des Klagerechts tritt auch dann ein, wenn von den Betheiligten gegen die Entscheidung der Schulaufsichts⸗ behörde über den Anspruch auf Wittwen⸗ und Waisengeld nicht binnen gleicher Frist die Beschwerde an den Ober⸗ Präsidenten erhoben ist.

Für die Hohenzollernschen Lande entscheidet an Stelle des Ober-Präsidenten der Unterrichts⸗Ministter.

Das Wittwengeld wird bis zur Höhe von 420 ℳ, das Waisengeld für Haldwaisen 4 Nr. 1) bis zur Höhe von 84 ℳ, für Vollwaisen 88 4 Nr. 2) bis zur Höhe von 140 jährlich aus der Staatskasse gezahlt.

Diese Vorschrift findet auf die Hinterbliebenen derjenigen Lehrer keine Anwendung, welche zur Zeit ihres Todes oder ihrer Versetzung in den Ruhestand an einer öffentlichen Volks⸗ schule der Stadt Berlin angestellt waren.

Zur Aufbringung des nicht durch Staatsbeitrag gedeckten Wittwen⸗ und Waäisengeldes sind die zur Aufbringung des nicht durch Staatsbeitrag gedeckten Theils des Ruhegehalts des Lehrers (der Ruhegehaltskassenbeiträge) im Fürstenthum ⸗Hechingen die bisher zur Unterhaltung des

ehrers während der Dienstzeit auf der letzten Schulstelle Verpflichteten verbunden. 5b

Behufs gemeinsamer Bheehag des durch den Staats⸗ beitrag nicht gedeckten Theils der Wittwen⸗ und Waisengelder werden die zur Aufbringung verpflichteten Schulverbände (Schulsozietäten, Gemeinden, Gutsbezirke) in jedem Regie⸗ rungsbezirke zu Bezirks⸗Wittwen⸗ und Waisenkassen verbunden.

Sind für die Mitglieder eines Schulverbandes, welcher keine widerrufliche Staatsbeihilfe zur Unterhaltung der öffent⸗ lichen Volksschulen bezicht, mehr als 25 Schulstellen vorhanden, 8 ist der Schulverband einer Bezirks⸗Wittwen⸗ und Waisen⸗ asse nicht anzuschließen, wenn er dies innerhalb sechs Wochen nach dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes bei der Bezirksregierung beantragt. Wird einem hiernach der Bezirkskasse nicht angeschlossenen Schulverbande später 3 seinen Antrag eine widerrufliche Staatsbeihilfe ewährt, so wird von der Bezirksregierung der Anschluß desselben an die Kasse von dem nächsten mit dem 1. April beginnenden Rechnungsjahr ab angeordnet. Der Austritt eines der Kasse angeschlossenen Schulverbandes ist unstatthaft.

Während der Dauer des auf Antrag eines Schulverbandes erfolgten Ausschlusses desselben aus der Kasse findet die Vor⸗ schrift des § 14 Abs. 1 auf die Hinterbliebenen derjenigen Lehrer keine Anwendung, welche zur Zeit ihres Todes oder ihrer Versetzung in den Ruhestand an einer Volksschule dieses Schulverbandes angestellt waren.

Den Maßstab für die Vertheilung des Kassenbedarfs auf die Schulverbände (Schulsozietäten, Gemeinden, Gutsbezirke) bildet die Jahressumme des ruhegehaltsberechtigten Dienst⸗ einkommens der zur Kasse gehörigen Lehrerstellen am 1. Oktober

des Vorjahrs. Von diesem Diensteinkommen bleibt für jede Stelle ein Betrag bis zu 1200 außer Berechnung. Bei unbesetzten Stellen sind Dienstalterszulagen nicht in Anrechnung zu bringen. Die für jeden Schulverband Schulsozietät, Gemeinde, Gutsbezirk) sich ergebende Gesammt⸗ dr. des Diensteinkommens wird im Vertheilungsplan nach unten auf Hunderte von Mark abgerundet. Der Vertheilungs⸗ plan gilt ohne Rücksicht auf die inzwischen eingetretenen Ver⸗ änderungen jedesmal für drei Rechnungsjahre.

Im übrigen sinden auf die Einrichtung und Verwaltung der Kassen die §8 2 bis 6, 8 bis 14 und 17 des Gesetzes, be⸗ treffend Ruhegehaltskassen für die Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen Volksschulen, vom 23. Juli 1893 (Gesetz⸗ Samml. S. 194) sinngemäße Anwendung.

Kein Lehrer einer öffenklichen Volksschule ist fortan ver⸗ pflichtet, einer die Fürsorge für die Hinterbliebenen be⸗

zweckenden Veranstaltung beizutreten, oder, sofern er einer vsolchen auf Grund einer ihm dahin auferlegten Verpflichtung

beigetreten iß. in derselhen zu verbleiben.

Scheidet er auf Grund dieses Gesetzes aus der Ver⸗ anstaltung aus, so verliert er alle Ansprüche an dieselbe ohne Entschädigung.

aben einzelne Schulverbände besondere Veranstaltungen getroffen, durch welche unter Aufwendung von Mitteln der Schulverbände den Hinterbliebenen der Lehrer an öffentlichen Bolksschulen an Stelle der, oder neben den ihnen nach den Gesetzen vom 22. Dezember 1869 (Gesetz⸗Samml. 1870 S. 1), 24. Febeuar 1881 (Gesetz⸗Samml. S. 41) und 27. Juni 1890 (Gesetz⸗Samml. S. 211) zustehenden Bezügen besondere Vor⸗ theile zugesichert sind, so sind die Schulverbände berechtigt, zu verlangen, daß diese Vortheile zu Gunsten einer Er⸗ mäßigung ihrer eigenen Aufwendungen insoweit gekürzt werden, als die den Hinterbliebenen nach dem gegenwärtigen Gesetze zustehenden Wittwen⸗ und Waisengelder die iöeg nach der seicherigen Gesetzgebung zustehenden Bezüge übersteigen. Eine Kürzung findet nicht statt, Bae diese Vortheile als Entgelt für diejenigen Beiträge anzusehen sind, welche von den Lehrern u diesen Veranstaltungen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes sortgeleistet werden. Bei Streitigkeiten der Betheiligten über die Höhe der hiernach den Hinterbliebenen zustehenden Vortheile trifft die Bezirksregierung eine im Verwaltungswege vollstreck⸗ bare einstweilige Entscheidung. Gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten binnen sechs Wochen die Beschwerde an den Ober⸗Präsidenten, in den Hohenzollernschen Landen an den Unterrichts⸗Minister zu. 88

Gegen die Entscheidung des Ober⸗Präsidenten oder des Unterrichts⸗Ministers steht den Betheiligten innerhalb einer weiteren Ausschlußfrist von sechs Wochen die Beschreitung des Rechtswegs offen. 9 17

Den Mitgliedern der Elementarlehrer⸗Wittwen⸗ und Waisenkassen und den Mitgliedern der nach § 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 1869 (Gesetz⸗Samml. 1870 S. 1) an deren Stelle getretenen Veranstaltungen steht frei, binnen sechs Wochen nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Bezirks⸗ regierung des Bezirks, in welchem sie an einer öffentlichen Volksschule angestellt sind oder angestellt waren, die schriftliche Erklärung abzugeben, daß sie in der Kasse oder Veranstaltung ver⸗ bleiben und auf die Vortheile dieses Gesetzes für ihre künftigen Hinterbliebenen verzichten. Erfolgt die Erklärung, so behalten ihre Hinterbliebenen alle Ansprüche an die Kasse oder Ver⸗ anstaltung sowie alle nach besonderer gesetzlicher Vorschrift oder nach dem Gesetz vom 27. Juni 1890 (Gesetz⸗Samml. S. 211) ihnen zustehenden Ansprüche. 2

Erfolgt eine solche Erklärung nicht, so scheiden sie aus der Kasse oder Veranstaltung aus und es erlischt auch der Anspruch ihrer Kinder auf Waisengeld aus dem Gesetz vom 27. Juni 1890 (Gesetz⸗Samml. S. 211) sowie derjenige ihrer Hinter⸗ bliebenen auf die ihnen sonst nach besonderer gesetzlicher Vor⸗ schrift zustehenden Bezüge. 8

Mit dem Inkrafttreten dieses G setzes werden die Elementar⸗ lehrer⸗Wittwen⸗ und Waisenkassen für jeden neuen Beitritt geschlossen. 1

Sobald sämmtliche Verpflichtungen einer Elementarlehrer⸗ Wittwen⸗ und Waisenkasse erloschen sind, ist das etwa noch vorhandene Kapitalvermögen zur Deckung des Aufwandes der Schulverbände desjenigen Bezirks zu verwenden, für dessen Schulverbände es angesammelt ist. Die Verwendung erfolgt zur Deckung der Belastung dieser Schulverbände mit Ausgaben für Wittwen⸗ und Waisengelder der Volksschullehrer.

Die nähere Ausführung dieser Vorschrift erfolgt durch den Unterrichts⸗Minister in Gemeinschaft mit dem Finanz⸗ Minister. Dieselben können auch schon vor dem im Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt eine der dort getroffenen Vorschrift ent⸗ sprechende Verwendung von Mitteln der Kassen insoweit an⸗ ordnen, als dies bei voller Sicherung einer Erfüllung der Verbindlichkeiten der Kassen möglich ist.

Die nach § 4 des Gesetzes vom 22 Dezember 1869 (Gesetz⸗Samml. 1870 S. 1) und nach § 7 Nr. 3 des Gesetzes vom 8. April 1856, betreffend die Errichtung einer allgemeinen Schullehrer⸗Wittwenkasse für das Herzogthum Holstein (Gesetz⸗ und Ministerial⸗Blatt S. 116) den Gemeinden (Guts⸗ bezirken ꝛc.) obliegenden Beiträge für Lehrerstellen an öffentlichen Volksschulen werden vom 1. April 1901 ab von Jahr zu Jahr um eine Mark jährlich herabgesetzt. Bei denjenigen Kassen, welche auch bei einer weitergehenden Herab⸗ setzung dieser Beiträge voraussichtlich eines Staatszuschusses 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1869, Gesetz⸗Samml. 1870 S. 1) zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht be⸗ duͤrfen, kann vom Unterrichts⸗Minister in Gemeinschaft mit dem Finanz⸗Minister schon der frühere Fortfall der Gemeinde⸗ beiträge genehmigt werden, sobald mit Sicherheit anzunehmen ist, daß die bezeichnete Voraussetzung zutrifft.

ur Deckung der den einzelnen Elementarlehrer⸗Wittwen⸗ und Waisenkassen obliegenden Verbindlichkeiten sind vor einer Inanspruchnahme des im § 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1869 (Gesetz⸗Samml. 1870 S. 1) bestimmten Staatszuschusses außer den sonstigen Einnahmen der betreffenden Kasse auch die angesammelten Kapitalien zu verwenden, soweit sie nicht stiftungsmäßig besonderen Zwecken dienen. Sind die Kapitalien der Kasse vollständig verbraucht und stehen ihr auch sonstige Einnahmen nicht zu, so werden die der Kasse obliegenden Ver⸗ vindlichkeiten unmittelbar aus der Staatskasse gedeckt.

Die Einführung des 69,22 in die Stolberg'schen Graf⸗ schaften bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten.

Alle diesem Gesez entgegenstehenden Vorschriften, ins⸗ besondere das Gesetz vom 27. Juni 1890 (Gesetz⸗Samml.

S. 211), insoweit dessen Bestimmungen nicht entweder aus⸗

drücklich aufrecht, erhalten sind oder die schon Waisengelder betreffen, werden aufgehoben. Das Gesetz tritt am 1. April 1900 in Kraft.

Urkundlich unter Unserer Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Neues Palais, den 4. Dezember 1899.

(L. S.) Wilhelm.

Fürst zu Hohenlohe, von Miquel Thielen. Freiherr von Hammerstein. Schöͤnstedt. Brefeld. von Goßler. Graf von Posadowsky. Tirpitz. Studt Freiherr von Rheinbaben.

Aluf Ihren Bericht vom 2. Dezember d. J. will dem Kreise Brieg im Regierungsbezirk Breslau, welcher den Bau einer Chaussee von honseld nach Konradswaldau beschlossen hat, gegen Uebernahme der künftigen chausseemäßigen Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chaussee⸗ geldes auf dieser nach den Bestimmungen des Chausseegeld⸗ tarifs vom 29. Februar 1840 (Gesetz⸗Samml. S. 94 ff.) ein⸗ schließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften vorbehaltlich der Abänderung der ämmtlichen voraufgeführten Bestimmungen verleihen. 9 ollen die dem Chausseegeldtarif vom 29. Februar 18 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗Polizeivergehen auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen. Die ein⸗ gereichte Karte erfolgt anbei zurück.

Berlin, den 6. Dezember 1“

zahlbaren

Auf Ihren Bericht vom 1. Dezember d. J. will Ich dem Kreise Zeitz im Regierungsbezirk Merseburg, welcher den Bau einer Chaussee von Zeitz über Tröglitz, Könderitz, Wade⸗ witz, Traupitz und Minkwitz bis zur Landesgrenze in der Richtung 29 Auligk beschlossen hat, das Enteignungs⸗ recht zur Entziehung und zur dauernden Beschränkung des für diese Anlage in Anspruch zu nehmenden Grundeigen⸗ d verleihen. Die eingereichte Uebersichtskarte erfolgt anbei

Berlin, den 6 Dezember 1899.

HPOHilhelm . 1“ 1G 8 Thiele An den Minister der öffentlichen Arbeiten.

Ministerium für Handel und Gewerbe.

Bekanntmachung.

Bei den Schiedsgerichten der Arbeiterversiche⸗ rung sind nachfolgende Beamte zu Vorsitzenden bezw. stell⸗ vertretenden Vorsitzenden ernannt worden:

der Amtsrichter Nahgel in Treptow a. R. zum Vor⸗ sitzenden und

der Gerichts⸗Assessor Brandt ebenda zum stellvertretenden Vorsitzenden der Schiedsgerichte daselbst; .

der Regierungs⸗Assessor von Stumpfeldt in Stolp i. Pomm. zum Vorsitzenden der Schiedsgerichte der landwirth⸗ schaftlichen Unfallversicherung daselbst;

der Amtsrichter Splettstößer in Reppen zum stellver⸗ tretenden Vorsitzenden des Schiedsgerichts der landwirthschaft⸗ lichen Unfallversicherung für den Kreis West⸗Sternberg;

der Amtsrichter Groethuysen in Heinsberg zum stell⸗ vertretenden Vorsitzenden des Schiedsgerichts der landwirth⸗ schaftlichen Unfallversicherung für den Kreis Heinsberg;

der Amtsrichter Boldt in Ueckermünde zum vonstenda des Schiedsgerichts der landwirthschaftlichen Unfallversicherung für den Kreis Ueckermünde;

der Amtsrichter Dr. Grote sitzenden und

der Amtsrichter Rasch in Meldorf zum stellvertretenden Vorsitzenden des Schiedsgerichts der landwirthschaftlichen Un⸗ falversicherung für die Kreise Norder⸗ und Süder⸗Dith⸗ marschen;

2 der Amtsrichter Schmidt in Züllichau zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts der landwirthschaftlichen Unfallversicherung für den Kreis Züllichau⸗Schwiebus;

der Regierungs⸗Assessor Grütter in Nienburg a. W. zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts der landwirthschaftlichen Unfallversicherung für den Kreis Nienburg; 8

der Oberförster Werner in Westerburg zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts der landwirthschaftlichen Unfallversicherung für den Kreis Westerburg;

der Amtsrichter Bollfraß in Sorau N.⸗L. zum Vor⸗ sitzenden der Schiedsgerichte der landwirthschaftlichen Unfall⸗ versicherung für den Kreis Sorau und den Stadikreis Forst *i. L. und für Regiebauten des Kommunalverbandes des Kreises Sorau.

Berlin, den 16. Dezember 1899.

Der Minister für Handel und Gewerbe

In Vertretung: Lohmann.

in Meldorf zum Vor⸗

Hauptverwaltung der Staatsschulden.

8 Bekanntmachung. Die Zinsscheine Reihe X Nr. 1 bis 3 zu den

4Aprozentigen Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahn⸗ Obligationen Litt. A. über die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1900 bis 30. Juni 1901 werden vom 2. Januar 1900 ab von der Kontrole der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 9294, geöffnet Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn⸗ und Festtage und der letzten drei Geschäftstage jedes Monats, ausgereicht werden.

Die Zinsscheine sind entweder bei der Kontrole selbst am Schalter in Empfang zu nehmen oder durch die Regierungs⸗Hauptkassen sowie in Frank⸗ furt a. M. durch die Kreiskasse zu beziehen.

Wer die Emnfangnahme bei der Kontrole selbst wünscht, hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten

bung der neuen Reihe berechtigenden Zinsschein⸗

Anweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben, zu welchem serculghe ebenda und in Hamburg bei dem Kaiser⸗ lichen Postamt Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem Einreicher eine numerierte Marke als Empfangsbescheini⸗ ung, so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine ausdrück⸗ s Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Ausreichung der neuen zinsscheine zurückzugeben.

Durch die Post sind die Zinsschein⸗Anweisungen an die Kontrole nicht einzusenden.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichniß einzureichen. Das eine Ver⸗ zeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen, so⸗ gleich zurückgegeben und ist bei Aus ändigung der Zinsscheine wieder abüleesern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzialkassen und den von den König⸗ lichen Regierungen sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.

Der Einreichung langung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die Zinsschein⸗ Anweisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die Obligationen an die Kontrole der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.

Berlin, den 15. Dezember 1899.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. von Foffmana. 8

Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 42 der „Gesetz⸗Sammlung“ enthält unter

Nr. 10 146 das Gesetz, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der Lehrer an öffentlichen Volksschulen, vom 4. Dezember 1899. 1

Berlin- W., den 19. Dezember 1899.

Königliches Gesetz⸗Sammlungs⸗Amt. Weberstedt.

In der Ersten Beilage zur heutigen Nummer des „Reichs⸗ und Staats⸗Anzeigers“ wird eine Allerhöchste Ordre vom 6. Dezember d. J., betreffend die Neue Satzung des land⸗ schaftlichen Kredit⸗Verbandes für die Provinz Schleswig⸗Holstein, sowie der Wortlaut dieser Satzung veröffentlicht.

Nichtamtliches. b Deutsches Reich. Preußen. Berlin, den 19. Dezember.

Seine Majestät der Kaiser und König hörten im Neuen Palais heute Vormittag von 10 Uhr ab die Vorträge des Chefs des Militärkabinets, Generals von Hahnke und des Chefs des Abmiralstabes der Marine, Vize⸗Admirals Bende⸗ mann. 8 1

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für Handel und Verkehr und für Justizwesen hielten heute eine Sitzung.

Die im Reichs⸗Eisenbahnamt aufgestellte Uebersicht der Betriebs⸗Ergebnisse deutscher Eisenbahnen im Monat November 1899 ergiebt für 68 Bahnen, die schon im No⸗ vember 1898 im Betriebe waren, Folgendes:

Gesammtlänge: 42 931,52 km.

im gegen auf gegen Ganzen vas Vorjahr 1 km das Vorjahr

für alle Bahnen im November 1899

aus dem Per⸗ sonenverkehre 31 566 907 + 1 444 439 751 + 20 + 2,74

aus dem Güter⸗ 2 341 + 38 + 1,65

Einnahme

verkehre .. . 100126435 + 3 507 076

für die Bahnen mit dem Rechnungsjahre 1. April 31. März in der Zeit vom 1. April bis Ende November 1899 aus dem Per⸗ sonenverkehre 295549114 + 15528100 8 305 + 256 + 3,18 aus dem Güter⸗ verkehre . 653280494 + 35008677] 18 029 + 597 + 3,42

für die Bahnen mit dem Fenangsjahre 1. Januar 31. Dezember in der Zeit vom 1. Januar bis Ende November 1899

aus dem Per⸗

sonenverkehre 69408371 + 3 685 813 11 317 447 + 4,11 aus dem Güter⸗

verkehre. .130450190 + 3 150 970]/ 20 935 + 123 + 0,59

Eröffnet wurden: am 1. November Fentsch —Aumetz 9,40 km (Reichseisenbahnen in Elsaß⸗Lothringen), Lauenburg i. Pomm. —Leba 32,37 km (Direktionsbezirk Danzig), Lohne Old. Neuenkirchen Old. 22,32 km (oldenburgische Staatsbahnen), November die selbständige Nebenbahn Oschersleben Schöningen 27,85 km, 15. November Heilsberg Rothfließ 36,98 km (Direktionsbezirk seesgebe ch⸗ 25. November Beil⸗ stein —- Ilsfeld 5,51 km und 30. November Warthausen Ochsenhausen 18,98 km (württembergische Staatsbahnen).

Der Bevollmächtigte zum Bundesrath, Königlich bayerische Staatsrath Freiherr von Stengel ist von Berlin abgereist.

„Der Regierungs⸗Assessor von Krogh zu Danzig ist der Königlichen Regierung zu Königsberg, der Regierungs⸗Assessor Dr. Rodewald zu Köslin der Königlichen Regierung zu Gumbinnen, der Regierungs⸗Assessor von Borcke zu Perk berg der Königlichen Regierung zu Marienwerder, der Re⸗

gierungs⸗Assessor Dr. Namslau zu Kosel der Königlichen

Regierung zu Stettin, der Regierungs⸗Assessor Dr. Magnus

u Cassel der

in den Amtsblättern zu bezeichnenden

der Obligationen bedarf es zur Er⸗

Königlichen Regierung zu Köslin, die

egierungs⸗Assessoren Heegewaldt zu Elbing, Parthey, z. Zt. in Berlin, und Schmid zu Saarlouis sind der Königlichen Regierung zu Posen, der Regierungs⸗ Assessor Freiherr von Hodenberg zu romberg der Königlichen Regierung daselbst, die 9 egierungs⸗Assessoren Heinrichs zu Glatz und von Lucke zu Trebnitz der König⸗ lichen Regierung zu Breslau, die Regierungs⸗Assessoren Jordan zu Altena und Kilburger zu Minden der König⸗ lichen Regierung zu Oppeln, der Regierungs⸗Assessor Freiherr von Hammerstein⸗Loxten zu Hannover der Königlichen Regierung daselbst, der Regierungs⸗Assessor Lutterbeck zu Muͤnster i. W. der Königlichen Regierung zu Düsseldorf und der Regierungs⸗Assessor Dr. Neumeister zu Iserlohn der Königlichen Regierung zu Köln zur weiteren dienstlichen Ver⸗ wendung überwiesen worden.

Der Regierungs⸗Assessor Dr. jur. Mischke zu Berlin ist bis auf weiteres dem Landrath des Kreises Gelsenkirchen zur Hilfeleistung in den landräthlichen Geschäften zugetheilt worden.

Laut Meldung des „W. T. B.“ ist der Chef des Kreuzer⸗ Geschwaders, Vize⸗Admiral Prinz Heinrich von Preußen, Königliche Hoheit, mit S. M. SS. „Deutschland“, Kommandant: Kapitän zur See Müller, und „Gefion“, Kommandant: Fregatten⸗Kapitän Rollmann, am 17. De⸗ zember in Bangkok eingetroffen. Seine Königliche Hoheit setzt mit S. M. S. „Deutschland“ am 30. Dezember die Reise nach Singapore fort; S. M. S. „Gefion“ geht an dem⸗ selben Tage von Bangkok nach Hongkong in See.

S. M. S. „Gneisenau“, Kommandant: Kapitän Kretschmann, ist am 16. Dezember in Jaffa ein⸗ getroffen und geht am 20. Dezember nach Beirut.

S. M. S. „Stosch“, Kommandant: Fregatten⸗Kapitän Ehrlich, ist gestern von Port of Spain nach St. Christophers in See gegangen.

S. M. S. „Habicht“, Kommandant: Korvetten⸗Kapitän Kutter, ist am 17. Dezember in Loanda angekommen und gestern nach Swakopmund gegangen.

Der Transport der abgelösten Besatzungen S. M. SS. „Deutschland“, „Kaiserin Augusta“, SFeaher⸗

„Irene“ und „Gefion“ ist unter Führung des Fregatten⸗ Kapitäns Obenheimer mit dem Dampfer „König Albert“ am 17. Dezember in Singapore eingetroffen und hat gestern die Reise nach Colombo fortgesetzt. .

Der Transport der abgelösten Besatzungen der Schiffe der westafrikanischen Station (S. M. SS. „Habicht“ und „Wolf“), Transportführer: Korvetten⸗ Kapitän Graf von Oriola, ist am 16. Dezember mit dem Haxipser „Gertrud Woermann “¹in Las Palmas (Canarische Inseln) angekommen und hat an demselben Tage die Reise nach Wilhelmshaven fortgesetzt, wo die Ankunft am 27. De⸗ zember erfolgen wird.

S. M. Torpedoboot „S. 97“ ist am 16. Dezember in Elbing vom Stapel gelaufen.

Das Ministerium des Innern hat, dem „W. T. B.“ zufolge, die bayerischen Handels⸗und Gewerbekammern aufgefordert, sich thunlichst bald darüber zu äußern, ob die vom Reichstage beschlossenen Bestimmungen über den Ladenschluß ohne schwere Schädigung insbesondere des Kleinhandels und ohne namhafte Belästigung des Publikums sich durchführen lassen würden. 8

Schwarzburg⸗Sondershausen. 8

Seiner Durchlaucht dem Fürsten wurde, wie „Der Deutsche“ meldet, aus Anlaß des 50 jährigen Militär⸗ Jubiläums, welches Höchstderselbe morgen begeht, von dem Offizierkorps des 3. Thüringischen Infanterie⸗Regiments Nr. 71, dessen Chef Seine Durchlaucht ist, am 16. d. M. ein Ehren⸗ degen überreich 1 . v XX“X“

Seine Durchlaucht der Fürst ist aus Böhmen wieder nach Greiz zurückgekehrt. 1 .“

Deutsche Kolonien.

8

Aus Apia auf Samoa wird dem „W. T. B.“ unter dem 1. Dezember berichtet, daß daselbst 13 der einflußreichsten W dem Vertreter des Deutschen Reichs den Dank ihrer Anhänger für die Lösung der Samoafrage durch die drei Vertragsmächte ausgesprochen und sich feierlich für die fried⸗ liche Haltung ihrer Distrikte verbürgt haben. 8

Oesterreich⸗Ungarn.

Im Ausgleichs⸗Ausschuß des österreichischen Abgeordnetenhauses entspann sich gestern zunächst eine längere formale Debatte bei der Verlesung des Protokolls der letzten Sitzung. Gegen 12 Uhr Mittags begann dann die Debatte über das Ueberweisungsgesetz. Der Abg. Kulp (Czeche) ergriff das Wort, um gegen den Entwurf zu sprechen, und nach einer zweistündigen Unterbrechung der Sitzung, seine 888 bis zum Schluß der Sitzung, der um 8 Uhr er⸗ olgte, fort.

Großbritannien und Irland. 6

8

Der Erste Lord der Admiralität Goschen wohnte gestern der Vertheilung von Prämien an die Freiwilligen bei und hielt dabei eine Ansprache, in der er, wieW. T. B.“ meldet, unter Bezug⸗ nahme auf den laut gewordenen Wunsch, daß die Marine⸗ mannschaften an dem Kampfe in Süd⸗Afrika theilnehmen möchten, sagte: „Wir haben unsere Augen nicht nur auf Süd⸗ Afrika zu richten, sondern auch auf die gesammte Weltlage und 4 die Eventualitäten rings um uns; und ohne Lärm schlagen zu wollen, möchte ich doch betonen, daß wir der gebieterischen Pflicht, jedes Schiff bei voller Bemannung zu erhalten, große Opfer bringen müssen.“

Der Staatssekretär für die Kolonien Chamberlain wohnte gestern in Dublin der Sitzung des Senats des „Trinity College“ bei, in welcher er zum Ehrendoktor der Rechte ernannt wurde. In Erwiderung auf die Zurufe der Studenten sagte Chamberlain: Großbritannien habe größeres Mißgeschick im Krimkriege und während des indischen Auf⸗

standes drtgagen. und er zweifle nicht, daß die Nation jetzt wie damals sich wieder erheben werde. Nach der Sitzung des

Senats kamen etwa 150 loyale Studenten auf die und sangen patriotische Lieder. Sie trugen den Union Jack vor sich her, den die Polizei jedoch wegnahm, um einem mög lichen Zusammenstoß mit irischen Nationalisten vorzubeugen Später machten diese Studenten einen Angriff auf Mansion House, auf dem die irische Flagge wehte, nahmen dieselbe herab und zerrissen sie.

Aus verschiedenen Theilen des Landes haben sich, dem „W. T. B.“ zufolge, Freiwillige erboten, in den aus ländischen Dienst zu treten.

Die „Daily News“ melden, daß der Oberbefehlshaber in 8 Indien, General Lockhart auf eine Anfrage des Kriegsamts geantwortet habe, vier Regimenter acclimatisierter Truppen und eine Artillerie⸗Brigade ständen zur sofortigen Abfahr nach dem Kap bereit.

Frankreich.

Der Kolonial⸗Minister Decrais hat der Deputirten kammer eine außerordentliche Kreditforderung von 6 107 000 Fr für militärische Ausgaben vorgelegt, die im Frühjahr d. J. infolge der Faschoda⸗Angelegenheit zum Schutze gewisse Kolonien verwendet worden sind.

In der gestrigen Sitzung des Staatsgerichtshof sagten die Deputirten Lasies und Drumont sowie mehrer andere Zeugen zu Gunsten Guérin’s aus und versicherten 1 daß zwischen Guérin und Dérouléde kein Einverständniß be⸗ standen habe. Nach der Lern einiger von den Royalisten vorgeladenen Zeugen wurde dann die Sitzung aufgeho

Rußland.

Aus Anlaß des Namenstages des Kaisers wie „W. T. B.“ aus St. etersburg berichtet, gestern i allen Kirchen feierliche Gottesdienste abgehalten. Dem Tedeum in der Isaaks⸗Kathedrale wohnten das diplomatis und die höchsten Staatswürdenträger bei.

Amerika.

Aus Ottawa meldet „W. T. B.“, Regierung das Anerbieten, ei Canada aufzustellen, angenommen und daß das canadisch Ministerium das Kriegsdepartement angewiesen habe, diese Kontingent sofort zu mobilisieren.

Das Repräsentantenhaus in Washington hat das Gesetz, betrefkendd den Münzumlauf, mit 190 gegen 150 Stimmen angenommen.

Nach einer Meldung aus Caräcas haben die Regierungs⸗ truppen Maracaibo wieder besetzt.

Afrika.

Wie das „Reuter'sche Bureau“ aus Kairo meldet, wir Lord Kitchener heute Omdurman verlassen. Derselbe g denkt, am Freitag in Kairo einzutreffen, und wird sich von dor sobald als möglich nach Süd⸗Afrika begeben.

Der Kommande ur der 5. Division, General Sir Charles

bestehenden Stabe von Kapstadt nach De Aar abgereist.

Eine Depesche der „Indépendance Belge“ aus London zu folge ist dort das Gerücht verbreitet, der Präsident Krüger habe mit Unterstützung des Afrikander⸗Kabinets der Kapkolonie Schritte bezüglich der Einstellung der Feindseligkeiten und der Abschließung eines Friedensvertrage gethan. In derselben Depesche wird weiter gemeldet, daß die ganze Gegend zwischen Queenstown und dem Oranjefluß Aufsand begriffen sei. 8

Australien.

Das neue australische Kontingent, tausend Mann berittene Truppen und eine Batterie Artillerie, wird, wie dem „W. T. B.“ aus Melbourne gemeldet wird, vor dem 10. Januar nach Süd⸗Afrika abgehen.

8

b Handel und Gewerbe.

Der Zen ral⸗Ausschuß der Reichsbank war auf heute Vormittag 10 Uhr zu einer Sitzung berufen. Im Anschlu an die gestern veröffentlichte Wochenübersicht führte der Vor sitzende, Präsident des Reichsbank⸗Direktoriums, Wirklich

eheime Rath Dr. Koch aus, daß die Lage der Reich bank so ungewöhnlich gespannt 2 wie nie zuvor um dies Fas. Nach der gewaltigen Anspannung im Herbst diese

ahres sei der Rückfluß seit November ein ungenügender g. wesen trotz der schon am 3. Oktober erfolgten Diskon erhöhung auf 6 Prozent; die Anlage sei vielmehr schon sei dem 7. November weiter gestiegen auf 1072 Millionen in der letzten Woche um 39 Millionen, während sie im vorigen Jahre in derselben Woche um 7 Millionen . sei. sei jetzt 213 Millionen größer als 1898, 352 Millionen größ als 1897 und nur 21 Millionen kleiner als am 31. Dezembe v. J.; damals habe sie sich in der Zeit vom 15. bis zu 31. dess. Mts. noch um 234 Millionen erhöht. Ständen wir jetzt vor einer gleichen Erhöhung, so sei beim Jahresschluß eine Anlage von 1306 Millionen zu erwarten. Dem gegenüb habe sich der Metallvorrath trotz der erheblichen Goldeingäng vom Auslande stark vermindert. Er sei 57 Millionen kleiner al 1898, 127 Millionen kleiner als 1897. Ungeachtet der Steigerun der fremden Gelder sei nach 12 Wochen einer Ueberschreitung der steuerfreien Notengrenze hinter einander noch immer eine solche um 50 Millionen vorhanden, während im Vorjahre eine Notenreserve von 36 727 000 angesammelt gewesen sei. Am offenen Markte habe der Privatdiskont die Höhe des Bank satzes seit mehreren Tagen erreicht. Ultimo⸗Geld werde an der Berliner Börse zu 83¼ Proz. genommen. Dazu komme daß die fremden Wechselkurse, insbesondere Kurz⸗London, bis zu einer Höhe gestiegen sind, welche den allerdings bisher nicht in irgendwie erheblichen Beträgen wahrnehmbaren Goldabfluß nach dem Auslande ermöglichte. Die Bank von England habe ihren Zinssatz seit Ende November auf ein Minimum von 6 Proz. erhöht; der Privatdiskont in London sei etwa ½ Proz. höher Von den deutschen Notenbanken sei die Sächsische Bank bereit bei einem Diskont von 6 ½ Proz. angelangt. Unter diese Umständen sei eine weitere Erhöhung des Reichsbankdiskonts, und zwar um wirksam zu sein, um ein volles Prozent, nicht zu vermeiden. Nachdem diese Auffassung auch aus der Mitt der Versammlung mehrfach unterstützt worden, stimmte de Zentralausschuß einstimmig der beabsichtigten Erhöhung de Bankdiskonts auf sieben, des „Lombardzinsfußes auf ach Prozent zu. Außerdem wurde noch eine Stadt⸗Anleihe zu Beleihung im Lombardverkehr zugelassen.

(Weitere Nachrichten über „Handel und Gewerbe“ s. i. d. Ersten

Beilage.)

Warren, ist am Sonnabend mit seinem aus 4 Offizieren