t § 18. ijnrichtung der Pfandbriefe. 8
Die Pfandbriefe werden nach beiliegendem Muster 4 A schnitten von 5000, 2000, 1000, 500 und 200 ℳ in deutscher Reichs⸗ währung zu einem Zinsfuße von 3, 3 ½, 4 oder 4 ½ % je nach Bedarf unter fortlaufender Nummer ausgegeben. Denselben werden zur Erhebung der halbjährlich zahlbaren Zinsen Zinsscheine sens⸗ kupons) nach Muster B auf 10 Jahre beigefügt, denen Zinsschein⸗ anweisungen (Talons) nach Muster C angeschlossen werden.
Die Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe erfolgt, wenn die dazu bestimmte Anweisung nicht eingereicht werden kann, an den Vor⸗ zeiger des betreffenden Pfandbriefes.
Ist aber vorher der Verlust der Anweisung der Direktion an⸗ gezeigt und der Aushändigung der neuen Zinsscheinreihe widersprochen wworden, so wird dieselbe zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf ie neue Reihe gütlich oder im Wege des Prozesses erledigt sind.
3 Sicherstellung der Pfandbriefe. Für die Sicherheit der Pfandbriefe und aller aus denselben entspringenden Rechte ist der Verband verhaftet. Falls das Vermögen desselben nicht ausreicht, haften die Verbandsmitglieder solidarisch bis zur Höhe von 5 % des bei Entstehung des Verlustes unabgetragenen Darlehens.
Der Gläubiger, soweit er nicht aus dem Reservefond befriedigt
werden kann, ist befugt, in Höhe der ihm zustehenden Forderung aus en dem Verbande gehörigen Hypothekenforderungen sich diejenigen richterlich mit den Rechten eines Zessionars überweisen zu lassen, welche er auswählt.
Durch diese Zession geben alle Rechte und Pflichten, welche dem Verbande gegen das Grundstück oder den Eigenthümer zugestanden haben, “ Gläubiger über. 3
Der Verband ist befugt, wegen aller seiner Forderungen an seine Mitglieder sich nach seiner Wahl an das bewegliche oder unbewegliche Vermögen derselben zu halten. 11“
§ 20. Gesammtbetrag des Pfandbriefkapitalz.
er Gesammtbetrag der Pfandbriefe darf den Gesammtbetrag der dem Verbande zustehenden Hypothekenforderungen zu keiner Zeit übersteigen. Die Mitglieder der Direktien und des Verwaltungsraths und hierfür persönlich verantwortlich. Kündigt der Verband einem 11 das ihm gewährte Darlehen, so ist ein der durch die Amortisation nicht agetilgten Summe desselben entsprechender Betrag an Pfandbriefen zu kündigen und nach dem Nennwerthe einzulösen, sofern der Schuldner nicht selbst den Betrag in Pfandbriefen beschafft.
§ 21. 6“ Kündigung der Pfandbriefe. Die Pfandbriefe können seitens der Inhaber nicht, von dem Ver⸗ bande aber nur zum Zweck der satzungsmäßig zu bewirkenden Ein⸗ lösung gekündigt werden.
Hes Kündigung ist eine sechsmoratliche und erfolgt durch eine dreimalige Einrückung in die für die Bekanntmachungen des Verbandes bestimmten öffentlichen Blätter. Die sechs Monate beginnen vom Tage der letzten Einrückung.
Die zu kündigenden Pfandbriefnummern werden durch das Loos bestimmt, welches der Vorsitzende der Direktion oder sein Stell⸗ vertreter zieht.
Das Protokoll über die Ausloosung ist von dem Syndikus des Verbandes oder seinem Stellvertreter aufzunehmen.
§ 22. 8 Einlösung und Verjährung der Pfandbriefe. 83
Die von dem Verbande den Inhabern gekündigten Pfandbriefe müssen zur Verfallzeit nebst den noch nicht fälligen Zinsscheinen und der Zinsscheinanweisung in umlauffähigem ustande eingeliefert werden.
Der Betrag der fehlenden Zinsscheine wird dem Einliefernden von der Einlösungssumme in Abzug gebracht. Der Werth der nicht eingelieferten Pfandbriefe wird zu Gunsten des Verbandes einstweilen zinsbar belegt. 1
Der Anspruch aus einem gekündigten Pfandbrief erlischt zu Gunsten de: Verbandes mit dem Ablauf von dreißig Jahren nach dem Verfalltage. 8
Nach Erlöschen oder Verjährung des Anspruchs aus dem ge⸗ kündigten Pfandbriefe geht die Einlösungssumme nebst Zinsen in das Vermögen des Verbandes über.
Die Kraftloserklärung der nicht eingegangenen Pfandbriefe erfolg auf Anrag der Direktion durch das zuständige Gericht.
§ 23. Erneuerung der Pfandbriefe. “ 1
Pfandbriefe, welche durch Vermerke, Beschädigung oder Be⸗ flickung für den Umlauf ungeeignet geworden sind, gleichwohl aber die wesentlichen Merkmale der Echtheit und Identität, nämlich die Nummer, den Kapitalbetrag und die Unterschrift des vollziehenden Vorsitzenden des Verwaltungsraths, sowie der vollziehenden Direktoren noch erkennen lassen, werden auf Verlangen des Inhabers nach der Verordnung, betreffend die Außer⸗ und Wiederinkurssetzung, sowie die Umschreibung der Papiere auf Inhaber für die mit der preußischen Monarchie vereinigten Landestheile vom 16. August 1867 (Ges.⸗S. S. 1457) über dieselben Beträge und unter denselben Nummern mit dem Zusatz „erneuert“ gegen Erstattung des Stempels und der sonstigen baaren Auslagen anderweit ausgetertigt.
Ebenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, wenn nach dem Urtheil der Direktion die Thatsache der Vernichtung in einer jeden Zweifel und jede Ungewißheit ausschließenden Weise nachgewiesen wird, andere Stücke über dieselben Beträge und unter denselben Nummern mit dem Zusatz „erneuert“ gegen Erstattung des Stempels und der sonstigen baaren Auslagen ausgefertigt.
Wenn di ser Beweis nicht geführt worden, oder wenn im Falle der Beschädigung die wesentlichen Merkmale des Pfandbriefs nicht mehr erkennbar sind, sowie in allen Fällen, in welchen der Pfandbrief dem Inhaber entwendet oder sonst abhanden gekommen ist, findet die Ausfertigung eines anderen Pfandbriefs nur nach vorgängigem Auf⸗ gebst und gerichtlicher Kraftloserklärung und immer nur unter neuer Nummer statt. 94
§ Bedingungen der Darlehnsgewährung.
Der Verband gewährt seinen Mitgliedern Darlehen in den von ihm ausgegebenen Pfandbriefen nach dem Nennwerth unter folgenden Bedingungen:
9) Von Gütern resp. Grundstücken, deren Eigenthum Mehreren zusteht, können ideelle Antheile nicht beliehen werden.
8 2) Insoweit das Eigenthum eines Gutes resp. Grundstückz durch
Lehn“ oder Familienstiftung beschränkt ist, müssen bei einer vom Be⸗ sitzer beabsichtigten Verpfändung des Grundbesitzes diejenigen Forde⸗ rungen erfuͤllt, bezw. deren Erfüllung nachgewiesen werden, welche die betreffenden Stiftungsurkunden, Statuten und andere das Rechts⸗ Füzese regelnde Urkunden vorschreiben.
3) Sämmtliche Kosten der Vorbereitung, Vollziehung des Dar⸗ lehensgeschäfts und Eintragung des Darlehens trägt Darlehenssucher. Zur Deckung derselben kann ein angemessener Kostenvorschuß ein⸗ gefordert werden.
4) Für das Darlehenskapital die nach Nr. 6 zu entrichtende Jahreszahlung, Verzugszinsen, Kündigungs⸗, Einklagungs⸗ und Bei⸗ treibungskesten, einschließlich der Anwaltskosten, und alle sonstigen aus dem Darlebensgeschäft erwachsenen Kosten, sowie die sonstigen satzungs⸗ mäßigen Beiträge, muß innerhalb des nach § 26 ermittelten Werthes des zu beleihenden Grundstücks, bezw., wean eine Taxation nicht statt⸗ gefunden hat, innerhalb des 20 fachen Grundsteuer⸗Reinertrags und zur ersten Stelle BriefHypothek bestellt werden, von Inkraßttreten des Bürgerlichen Gesetzbuches ab lediglich nach dessen § 1115 Absatz 2 mit der Maßgabe, daß der Verband berechtigt ist, sich den Brief vom Grundbuchamt aushändigen zu lassen.
Voreingetragene Altentheile, Grundrenten, Abfindungsberechti⸗ gungen und andere dauernde Lasten können nach dem Ermessen der Direktion auf ihren Kapitalwerth eingeschätzt und dieser von dem Ge⸗ sammtwerth der zu, beleihenden Liegenschaften (§ 26 dieser Satzung) in Abzug gebracht werden. 3 1
5) Die zu einem beliehenen Grundstück gehörenden Gebäude müssen bis zur Tilgung des Darlehens bei einer der von dem Verwaltungs⸗ rath gebilligten Feuerversicherungs⸗Anstalten werthgemäß versichert werden.
6) Der Darlehensnehmer hat die Wahl, ob er das Darlehen in Pfandbriefen zu 3, 3 ½, 4 oder 4 ½ % verzinslich empfangen will. Das Darlehenskapital hat er von dem ersten Tage desjenigen Kalender⸗ halbjahres ab, in welchem er dasselbe erhalten hät⸗ ohne Rücksicht auf die allmähliche Tilgung des Darlehens bis zu deren Beendigung je nach der Wahl des Zinsfußes zu verzinsen und außerdem ½ % Tilgungsbeitrag und 1/10 % Verwaltungsbeitrag, dessen allgemeine Herabsetzung dem Verwaltungsrath überlassen bleibt, zu entrichten.
Die Zahlung erfolgt halbjährlich und zwar dergestalt, daß die Zinsen für das erste Halbjahr bis zum 1. Juni, für das zweite Halb⸗ sabr bie zum 1. Dezember bei der Kasse des Verbandes eingezahlt ein müssen.
Eine Stundung der Zinsen seitens der Direktion ist nur aus er⸗ heblichen Gründen und auf höchstens 6 Monate statthaft. Die ge⸗ stundeten, ingleichen alle etwa sonst nicht rechtzeitig eingesandten Be⸗ träge werden aus dem eigenthümlichen Fond des Verbandes vorgeschossen. 8 Vorschüsse sind von den Schuldnern mit 5 vom Hundert zu ver⸗ zinsen.
7) Dem Schuldner steht es jederzeit frei, das Pfandbriefkapital ganz oder theilweise an den Verband zurückzuzahlen; jedoch müssen die Zinsen einschließlich der sonstigen satzungsmäßigen Beiträge für das laufende Halbjahr entrichtet werden. Die Zahlung erfolgt in Pfand⸗ briefen des Verbandes von demselben Zinsfuße, in welchem das Dar⸗ lehen gewährt ist, nach dem Nennwerrhe unter Beifügung der zu⸗ gehörigen vom ersten Tage des auf die Ablösung folgenden Halbjahres ablaufenden Zinsscheine und der Zinsscheinanweisungen.
Der Schuldner ist berechtigt, löschungsfähige Quittung über die abgezahlten Beträge oder Abtretung derselben ohne Gewährleistung zu fordern, sowie befugt, auf Grund der löschungsfähigen Quittung entweder auf seine Kosten den betreffenden Betrag im Grundbuche zur Löschung bringen zu lassen oder den Betrag mit Vorbehalt des Vor⸗ zugsrechts für die zu Gunsten des Verbandes auf seinem Grundbesitz noch haftenden Forderungen auf seinen Namen umschreiben zu lassen oder über ihn zu verfügen.
8) Der Verband hat das Recht:
A. das Pfandbriefkapital mit sechsmonatlicher Frist zu künd :
a. wenn der Erwerber eines mit Pfandbriefen beliehenen Grund⸗ stücks die ihm nach § 2 Abs. 4 der Satzung obliegende Verpflichtung innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht erfüllt; 8. gpbh
b. wenn der Schuldner seinen satzungs⸗ oder vertragsmäßigen Verpflichtungen nach geschehener Aufforderung seitens der Direktion nicht nachkommt;
c. wenn das verpfändete Grundstück zur Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung gebracht wird;
d. wenn der Schuldner in Konkurs geräth;
B. eine angemessene theilweise Abzahlung der Schuld in gleicher Fiis zu verlangen, wenn das verpfändete Grundstück sich in seinene
ertbe verringert.
Ob und inwieweit die Verringerung als eingetreten zu betrachten ist, entscheidet der vesoeltusceran mit Ausschluß des Rechtsweges.
9) Kann Darlehenssucher die Priorität (vgl. 4) vor bereits ein⸗ getragenen Forderungen nicht sofort schaffen, so ist die Bewilligung eines Darlehens dennoch zulässig, wenn derselbe sich verpflichtet, die eingetragenen Forderungen zur Löschung zu bringen, und wegen der Ansprüche aus denselben dem Verbande in der Art Sicherheit bestellt, daß er für je 80 ℳ der Forderung 100 ℳ in Pfandbriefen des Ver⸗ bandes oder den Betrag der Forderung in baarem Gelde bei demselben hinterlegt. Bei der Berechnung des Betrages der Forderungen wird der Zinssatz derselben, wenn sich kein höherer ergiebt, auf 5 % und der Rückstand der Zinsen, wenn deren Berichtigung nicht glaubhaft nach⸗ gewiesen werden kann, auf 5 Jahre angenommen.
§ 25.
§ 2 f Entscheidung über die Beleihung.
Ueber die Gewährung und die näheren Bedingungen des Dar⸗ lehens, sowie über die Kündigung desselben entscheidet die Direktion. Dieselbe ist verpflichtet, den Verkauf der Pfandbriefe für die Darlehens⸗ sucher auf deren Wunsch zu vermitteln. .
§ 26. Werthsbestimmung der zu beleihenden Grundstücke.
Den nach den Bestimmungen dieser Satzung nothwendigen Fest⸗ stellungen des Werths von Grundstücken sind die Ermittelungen zu Grunde zu legen, welche zufolge des Gesetzes vom 21. Mai 1861 (Ges.⸗S. S. 253) und der Verordnung vom 28. April 1867 (Ges.⸗S. S. 543) erfolgt sind. Wenn der Betrag des gewünschten Darlehens den 20 fachen Betrag des Grundsteuer⸗Reinertrages nicht übersteigt, kann von einer Taxe abgesehen werden. Sobald aber ein Darlehen beantragt wird, welches diese Grenze übersteigt, ist jedesmal der Werth des zu beleihenden Grundstücks durch eine nach den von dem Ver⸗ waltungsrath festgesetzten und ministeriell bestätigten Taxgrundsätzen zu beschaffende Schätzung zu ermitteln, welche von der Direktion auf Kosten des Antragstellers angeordnet wird.
Der nach Maßgabe dieser Taxgrundsätze festgesetzte Werth der zum Pfande angebotenen Grundstücke darf bei Bemessung des Darlehns⸗ betrages in der Regel nicht über den 30 fachen Betrag des Grundsteuer⸗ Reinertrages hinaus berücksichtigt werden.
In zweifelhaften Fällen entscheidet der Verwaltungsrath endgültig über die Werthbestimmung eines Grundstücks, bezw. die Höhe des Darlehens innerhalb der vorstehend angegebenen Grenzen. b
Verwendung der Einnahmen. 1t
Die sämmtlichen Einnahmen des Verbandes, mit Ausnahme de Tilgungsbeiträge von ½ %, werden zunächst zur Bestreitung der laufenden Ausgaben an Pfandbriefzinsen, Verwaltungskosten ꝛc. und, soweit der Bestand es zuläßt, zur Deckung von Verlusten verwendet.
Der Ueberschuß, soweit er nicht nach den Bestimmungen des Verwaltungsraths als Bestand für das folgende Jahr fortzuführen ist, fließt dem Reservefond zu.
Etwaige Verluste des Vereins werden aus diesem Fond gedeckt. Wenn der Reservefond zur Deckung etwaiger Verluste nicht ausreicht, so ist der fehlende Betrag über die Mitglieder noch Verhältniß des zur Zeit von diesen dem Verbande geschuldeten Kapitals bis zur Höhe von 5 % (§ 19) auszuschreiben. Ueber die eingezahlten Raten erhalten die Mitglierer „Einschußscheine“, welche von dem Verbande wieder ein⸗ gelöst werden sollen, sobald der Reservefond bis zur Höhe von 5 % der gewährten Darlehen angewachsen ist, und zwar aljjährlich nach Rechnungsabschluß aus den Ueberschüssen dieses Fonds über 5 % der gewährten Darlehen. Sobald der Reservefond bis zur Höhe von 10 % der gewährten Darlehen angewachsen sein wird, werden die Ueberschüsse nach Bestimmung des Verwaltungeraths auf die Amortisations⸗Konti der Mitglieder vertheilt.
Durch die Bestimmungen dieses Paragraphen wird die im § 19 normierte Haftbarkeit des Verbandes nicht berührt.
1 § 28.
Die Tilgungsbeiträge der Schuldner von ½ % werden denselben halbjährlich in einem Amortisationskonto unverkürzt gutgeschrieben.
Die Bestände der Amortisationskonti werden alljährlich zweimal, soweit es rechnungsmäßig möglich ist, entweder zum Ankauf von Prandbriefen des Verbandes oder zur Einlösung derselben nach vorheriger Kündigung verwendet; der Verwaltungsrath bestimmt die Art und Weise der Verwendung. “ 8 8s 5
18
—
1“
Die auf diese Weise dem Verkehr entzogenen Pfandbriefe sind mit den laufenden Zinsscheinen und Zinsscheinanweisungen durch Feuer zu vernichten und das hierüber von dem Syndikus aufzunehmende Pro⸗ tokoll von der Direktion zu vollziehen. In gleicher Weise ist auch
mit den bei Zurückzahlung eines Pfandbriefkapitals im Falle § 24 Nr.7 eingelieferten Pfandbriefen zu verfahren. 8
— Verfahren nach Tilgung von 10 %.
Hat das Amortisationskonto eines Pfandbriefschuldners den Betrag von mindestens 10 % des von ihm zur Zeit verschuldeten Kapitals erreicht, so stehen ihm dieselben Rechte zu, welche dem Pfandbrief⸗ schuldner im Falle einer Theilzahlung im § 24 Nr. 7 eingeräumt sind. Er kann mithin löschungsfähige Quittung über den auf diese Weise berichtigten Theil seiner Schuld fordern und ist befugt, auf Grund dieser Quittung entweder auf seine Kosten den getilgten Betrag im Grundbuche zur Löschung bringen zu lassen oder über die von der be⸗ zahlten Theilschuld bisher eingenommene Grundbuchstelle mit Vor⸗ behalt des Vorzugsrechts für die dem Verbande auf seinem Grund⸗ besitze noch haftenden Forderungen zu verfügen. Auch kann dem Pfandbriefschuldner bis zur Höhe des getilgten Theils seiner Schuld eine Krediterneuerung in Pfandbriefen gewährt werden.
2 § 30. Belegung des Reservefonddts.
Die Bestände des Reservefonds werden in inländischen Staats⸗ bezw. vom Staat garantierten Papieren oder in inländischen Pfand⸗ briefen, eingeschlossen die Pfandbriefe des Verbandes, zu Gunsten des⸗ selben zinsbar angelegt.
8 .
§ 31. 3 Uebergang der Rechte an den Fonde. Die Rechte auf den Reservefond und das Amortisationekonto gehen stets und ohne daß es einer besonderen Uebertragung bedarf, auf den jedesmaligen Eigenthümer des zu dem Verbande gehörenden Grundstücks über und können ohne das Grundstück weder veräußert noch verpfändet werden. 11““ 8 Bekanntmachungen. Oeffentliche Bekanntmachungen des Verwaltungsraths und der Direktion haben für die Mitglieder Rechtswirkung und die Kraft be⸗ sonders behändigter Vorladungen, wenn sie 1) durch den „Reichs⸗Anzeiger“, 2) die „Itzehoer Nachrichten”“, 3) die „Kieler Zeitung“, “ 4) die „Flensburger Nordd. Zeitung“, 5) die „Dannevirke“ und 6) das „Landwirthschaftliche Wochenblatt“, 8 und zwar durch alle diese Blätter veröffentlicht werden. 8 Der Verwaltungsrath kann an Stelle der unter Nr. 2—6 ge⸗ nannten Blätter andere bestimmen. Diese Bestimmung ist durch sämmtliche bisher benutzte Blätter, soweit dieselben nicht eingegangen sind, bekannt zu machen. Der Verwaltungsrath kann anordnen, daß die Bekanntmachungen
bIe 6* “
auch noch in andere als die nach Absatz 1 und 2 zu benutzenden
Blätter eingerückt werden. § 33. Aufsicht der Staatsregieruung.
Die gesammte Verwaltung des Verbandes steht unter der Ober⸗ aufsicht des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten und unter besonderer Aufsicht eines von Seiner Majestät dem König Allerhöchst zu ernennenden Königlichen Kommissars.
Der Königliche Kommissar hat darauf zu sehen, daß die Vor⸗ schriften der Satzung, die Beschlüsse der Generalversammlung und die allgemeinen Landesgesetze befolgt werden. Er ist befugt, jederzeit in den Geschäftsräumen des Verbandes von Büchern, Rechnungen und sonstigen amtlichen Schriftstücken, sowie von den Kassenbeständen Ein⸗ sicht zu nehmen. Er kann nicht nur allen Sitzungen des Verwaltungs⸗ raths und den Generalversammlungen mit berathender Stimme bei⸗ wohnen, sondern auch seinerseits solche Sitzungen einberufen, die Tagesordnung für dieselben feststellen und den Vorsitz in denselben übernehmen. .
§ 34.
Aenderung der Satzung.
Eine Aender der Satzung kann nur durch einen ordnungs⸗ mäßigen Beschluß einer Generalversammlung, in welcher mindestens die Hälfte des noch verzinslichen Pfandbriefkapitals vertreten ist, er⸗ folgen. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Versammlung, zum zweiten Male zur Verhandlung über denselben Gegenstand zu⸗ sammenberufen, dennoch nicht in gehöriger Anzahl erschienen ist. Bei der zweiten Einberufung muß auf diese Bestimmung auesdrücklich hin⸗ gewiesen werden.
Eine Aenderun nehmigung.
(Formular A.) Pfandbrief Nr “ des Landschaftlichen Kredit⸗Verbandes für d Schleswig⸗Holstein ve1ö1““ Mark.
Der Landschaftliche Kredit⸗Verband für die Provinz Schleswig⸗ Holstein schuldet dem Inhaber dieses Pfandbriefs die Summe von 1“ Mark. Die Summe wird in Gemäßheit der Satzung (des Statuts) des Landschaftlichen Kredit⸗Verbandes für die Provinz Schleswig⸗Holstein mit % verzinst und nach vorgängiger 6 (sechs⸗) monatlicher, nur dem Verbande zustehender Kündigung zurückbezahlt. Die Zahlung der Zinsen erfolgt nur gegen Beibri der besonders ausgefertigten b (Zinskupons).
““
Trockenes Siegel.
Der Vorsitzende des Verwaltungsraths. Die Direktion des Landschaftlichen Kredit⸗Verbandes für die Provinz Schleswig⸗Holstein.
Erstes Mitglied und Vor⸗ Zweites Mitglied Drittes Mitglied sitzender der Direktion. der Direktion. der Direktion. “ Eiingetragen in das Lagerbuch “ Fol . 3
(Foraakn SB) 8 Zinsschein (Zinskupon) Nr.
des Pfandbriefs Nr 8 11X““
des Landschaftlichen Kredit⸗Verbandes für die Prov 1““ Schleswig⸗Holstein
8 86 über (geschrieben)) . Mark.
Inhaber dieses empfängt am..... . die halbjährlichen Zinsen des oben bezeich etten Pfandbriefes mit
den en 1. 1.“
Die Direktion des Landschaftlichen Fredit⸗Verbandes für die Provinz Schleswig⸗Holstein.
Trockenes Siegel. Faksimile des vollziehenden Direktors.
Dieser Zinskupon verjährt in vier Jahren, vom 31. Dezember des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungstag fällt.
8
der Satzung bedarf der landesherrlichen Ge⸗ — 111“
(Formular O.) — Zinsscheinanweisung (Talon) - des Pfandbriefs Nr des Landschaftlichen Kredit⸗Verbandes für die Provinz Schleswig⸗Holstein über. Mark. Der Vorzeiger dieser Zinsscheinanweisung (dieses Talons) em⸗ pfängt ohne weitere Prüfung seiner Legitimation die für den vor⸗ stehend bezeichneten Pfandbrief neu auszufertigenden Zinsscheine (Zins⸗ kupons) für 10 Jahre vom bis Ist aber vorher der Verlust der Zinsscheinanweifung (des Talons) der Direktion angezeigt, und der Aushändigung der neuen Reihe der Zinsscheine (Serie der Kupons) widersprochen worden, so wird dieselbe zurückgehalten, bis die streitigen Ansprüche auf die neue Reihe (Serie) gütlich oder im . des Prozesses fflecs sind.
E“ Die Direktion des Landschaftlichen Kredit⸗Verbandes für die Provinz Schleswig⸗Holstein. Trockenes Siegel. Faksimile des vollziehend
Anmerkung: Der in vorstehenden Formularen eingeklammerte Wortlaut ent⸗ spricht der Fassung der bereits in Umlauf befindlichen Pfandbriefe, insscheine und Zinsscheinanweisungen, sowie der noch vorräthigen 8S. welche, soweit der Vorrath reicht, weiter benutzt werden sollen.
Literatur.
Orientreise Seiner Majestät des Kaisers von Rußland Nicolaus II. als Hresil ee t enfezsen 1890 — 1891. Im Auftrage Seiner Majestät verfaßt von Fürst E. Uchtomskij. Aus dem Russischen übersetzt von Dr. Hermann Brunn⸗ hofer. Zwei Bände in Folioformat. Mit einem Stahlstich, 7 Helio⸗ gravüren, 539 Abbildungen in Holzschnitt nach Zeichnungen von N. Karasin und nach Photographien, sowie mit mehreren Karten. Verlag von F. A. Brockhaus in Leipzig. In Leinwand gebunden mit Goldschnitt, Preis 110 ℳ — Schon der erste Band dieses Werks hatte als außer⸗ ewöhnlich bedeutsame literarische Erscheinung die allgemeine
ufmerksamkeit auf sich gelenkt. Nachdem durch die Thronbesteigung des Großfürsten Nicolaus die Fortsetzung sich etwas verzögert hatte, liegt nunmehr auch der zweite Band und somit das ganze Werk voll⸗ ständig vor. Die Ideen, welche Fürst Uchtomskij im Anschluß an die Gedanken seines Kaisers im Rahmen der Reiseschilderung über Asien und die in diesem Erdtheil thätigen, einander oft entgegen⸗ gesetzten Bestrebungen der Mäͤchte sowie namentlich im zweiten Theil über die Grundzüge der russischen Weltpolitik darlegt, sind jetzt, nachdem auch das Deutsche Reich in China festen Fuß gefaßt hat, von großem politischen Interesse. Als Reisebeschreibung läßt das Werk die Länder und Völker Asiens, ihre Geschichte, Religionen, Sitten und Gebräuche, die Kunst und die Natur dieser Wiege der Menschheit an dem Auge des Lesers vorüber⸗ ziehen. Die Anziehungskraft der Schilderung wird wesentlich gesteigert durch die reiche Illustrierung. Der russische Maler Karasin schuf aus der während der Reise entstandenen, über 1200 Nummern umfassenden Sammlung von Photographien Dar⸗ stellungen von bemerkenswerthen Begebenheiten, Städten und Ländern und phantastische Bilder, die theils in Heliogravüre, theils in künstlerischem Holzschnitt ausgeführt wurden. Außerdem ist eine große Anzahl ausgezeichneter Photographien in Holzschnitt direkt reproduziert. Auch auf Papier und Druck ist große Sorgfalt verwendet. Es ist somit alles geschehen, um diese Reiseschilderung, von welcher außer der russischen und deutschen auch eine französische und englische Ausgabe erschienen und weitere in Vorbereitung sind, zu einem hervor⸗ ragenden Prachtwerk zu gestalten, welches für jeden, der sich mit den Verhältnissen im östlichen Asien und Rußland bekannt machen will, dauernden Werth behält.
— Die alte Herzogin. Roman aus der Zeit des dreißig⸗ jährigen Krieges. Von Karl Beyer. Verlag von Fr. Bahn in Schwerin i. M. 1.— 3. Auflage. Pr. geh. 5 ℳ, eleg. Jen 6 ℳ — Während der Verfasser in seinen früheren Romanen „Anastasia“ und „Um Pflicht und Recht“ gewaltige Bilder aus dem frühen Mittelalter aufrollte, führt er uns hier in die Zeit des 30jährigen Krieges. Die ergreifende Erzählung ist aus Studien über die mecklen⸗ burgische Geschichte entstanden. Die hisporischen Gestalten und Ereignisse tragen den Stempel innerer Wahrheit. Sie müssen mit Anerkennung für eine Schaffenskraft erfüllen, die den Leser nicht nur der Handlung mit Spannung folgen läßt, sondern ihn auch eng verbunden hält mit Leid und Freud' der in den Mittelpunkt derselben gestellten Personen. Unter ihnen steht, Alle überragend, die „alte Herzogin“ voran, die in der Zeit der schwersten Schicksalsschläge, als ihre Söhne, die beiden Herzöge von Mecklenburg, vertrieben und Wallenstein mit den Kaiser⸗ lichen ins Land gekommen ist, Muth, Hoffnung und Vertrauen auf Gottes Fügung nicht verliert. Das Buch verdient dieselbe Beachtung, welche die oben genannten historischen Romane in den Kreisen ernster Leser gefunden haben.
Aus dem Verlage von Fr. Bahn zu Schwerin i. M. liegen ferner als empfehlenswerthe Festgeschenke vor:
Von Leuten, die auch mit dabei gewesen. geschichten von 1870/71. Von Karl Beyer. Pr. geh. 2 ℳ, geb. 2 50 ℳ
Novellen von M. Rüdiger: Dornröschen, Stolze Herzen, Jungfer Salome Wendelborn, Joseph der Bernsteinhändler, Ein Achatschleifer am Idarbach. Pr. geh. 2,20 ℳ, geb. 3 ℳ
Doktor Bernhardus. Erzählung aus der Reformationszeit von E. von Maltzahn. Pr. geb. 2,50 ℳ “ Gedichte von E. von Maltzahn. Pr. geb.
ℳ
Auf alten Pfaden Erzählungen von C. Winter (W. Rick⸗ meyer): Die goldene Krone Warum nicht? Lebenslängliche Haft. Pr. geh. 1,20 ℳ, geb. 1,50 ℳ ie Professorskinder. Erzählung von Emma Truberg. Mit vier Illustrationen. Pr. geb. 3 ℳ
Handbuch der praktischen Zimmergärtnerei. Von Max Hesdörffer, Herausgeber der Zeitschriften „Die Garfenwelt“ und „Natur und Haus?. Zweite, durchgesehene und vermehrte Auf⸗ lage. Mit 382 Original⸗Abbildungen im Text, einer Tafel in farbigem Aquarelldruck und 16 Tafeln in Tondruck. Berlin, Verlag von Gustav Schmidt (vorm. Robert Oppenheim). Eleg. geb. Pr. 9ℳ — Die Freude, welche die Pflege von Blumen und Pflanzen in den Wohnräumen gewährt, wird häufig getrübt, wenn die Pfleglinge nicht gedeihen wollen oder gar absterben. Die Ursache ist dann meistens in der unrichtigen Behandlung zu suchen, denn jede Pflanzenart will die ihr zukommende Pflege baben und läßt sich nicht nach einem allgemeinen Rezept behandeln. Deshalb sollte überall, wo Blumen im Zimmer gepflegt werden, ein guter Berather zur Stelle sein. Als ein solcher ist das oben an⸗ geführte Handbuch zu empfehlen, welches nach dem Erscheinen der 10. Lieferung in der zweiten vermehrten Auflage nunmehr vollständig eworden ist. Die Grundregeln und Handgriffe zur erfolgreichen Be⸗ andlung sind eingehend beschrieben und bildlich veranschaulicht, alle eeigneten und empfehlenswerthen Zimmerpflanzen in Wort und ild dargestellt, auch die Blumentreiberei sowie die Wasser⸗ und Sumpfpflanzen und ihre Pflege im Aquarium berücksichtigt. Das gut illustrierte und geschmackvoll ausgestattete Werk wird von Blumen⸗ freundinnen auf dem Weihnachtstisch willkommen geheißen werden.
Kriegs⸗
FLand⸗ und Forstwirthschaft. “
ramncgAr-er Hüveg endnennnar vene 1“ Die landwirthschaftliche Akademie zu Poppels dorf bei Bonn wird im laufenden Winter⸗Halbjahr 1899/1900 nach vor⸗ läufiger Feststellung von insgesammt 342 (im letzten Sommer⸗ semester von 347) Studierenden besucht, und zwar von 321 (341) ordentlichen Hörern und 21 (6) Hospitanten. Unter den ordentlichen 1 befinden sich: Studierende der Landwirthschaft 121 (115), tudierende der Kulturtechnik 25 (28), Studierende der Geodäsie 175 (198). Die Zahl der studierenden Landwirthe ist in den letzten Jahren andauernd gestiegen und gegenwärtig die höchste, welche die Akademie in den 52 Jahren ihres Bestehens jemals gehabt hat.
London, 18. Dezember. (W. T. B.) Einer Devpesche des Vize⸗Königs von Indien zufolge werden der Stand und die Aus⸗ sichten der Ernte in der Gegend, wo die Hangeranon herrscht, immer ungünstiger. Die Gesammtzahl der hilfsbedürftigen Leute beträgt 2 226 000.
8
HSHandel und Gewerbe.
Ein in Schweden am 14. November d. J. veröffentlichtes Gesetz vom 20. Oktober bestimmt, daß vom 1. Januar 1900 ab folgende Aen derungen des schwedischen Zolltarifs in Kraft treten: In die Pos. 440 .. 438) „Silber⸗ draht“, Zollsatz 2,50 Kronen per Kilogramm, ist der Artikel „Silberblech“ aufgenommen. Blankscheite (Planschetten für Schnürleiber) werden nach einer neu gebildeten Pos. 524 ½ mit 40 Oere per Kilogramm verzollt. Der in Pos. 563 (früher 561) für gefärbte oder gebleichte Seide fest⸗ Fesc Zollsatz von 1 Krone per Kilogramm wird auf 2 Kronen erhöht.
Berichtigung zur Wochenübersicht der Reichsbank vom 15. Dezember in Nr. 298 d. Bl.: Die Position „sonstige Aktiva“ weist einen Rückgang von 7112 000 ℳ (nicht 112 000 ℳ) auf.
Faane ,x 22 S- Reschsamt des Innern zusammengestellten „Nachrichten für Handel und Industrie“.)
(Aus den im Nachrichten über Ernten und Feldarbeiten.
reichs im Jahre 1899 (gegenüber dem Vorjahre) in Millionen Doppel⸗Ztr.: Weizen 99,73 (99,31), Mengkorn 3,15 (3,11), Roggen 17,51 (17,00), Gerste 10,89 (10,56) und Hafer 45,64 (46,68).
Die diesjährige Weizenernte übersteigt den zehnjährigen Durch⸗ schnittsertrag von 83,38 um 16,35 Millonen Doppel⸗Ztr.
Im südwestlichen Frankreich hat die Bestellung der Wintersaat im Oktober unter den besten klimatischen Bedingungen vollzogen werden können.
Ebenso nahm die Bestellung der Felder in Nord⸗ und Mittel⸗ italien im Monat Oktober einen völlig befriedigenden Verlauf. In Süditalien dagegen sollen heftige Wolkenbrüche empfindlichen Schaden angerichtet und namentlich die Olivenernte an der adriatischen Küste nahezu völlig vernichtet haben. Der Ertrag der diesjährigen Olivenernte soll überhaupt wenig befriedigen und qualitativ wie quantitativ hinter jenem des Vorjahres weit zurücksteben.
Das Ergebniß der Kastanienernte wird als ergiebig bezeichnet.
Die Hopfenernte in England wird jetzt auf nahe an 800 000 englische Zentner geschätzt; gewiß ist der Ertrag höher als je zuvor, und die amtliche Schätzung auf 661 425 oder 12,75 englische Zentner pro Acre hat sich als bedeutend zu niedrig erwiesen.
In den Grafschaften Mittelenglands ist die Birnen⸗, Aepfel⸗ und Pflaumenernte mehr als mittelgut ausgefallen. Feines Tafelobst litt durch Abfallen von den Bäumen infolge von eingetretener Früh⸗ reife und stürmischem Wetter im Monat September.
In Serbien ergab die Maisernte einen guten Ertrag. Herbst⸗ obst ist in genügender Menge und guter Qualität vorhanden. — Gemüse, Taback und Hanf ergaben einen guten Ertrag. (Nach österr. Konsulatsberichten.) “ 5
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Die Resultate der Branntweinbrennerei in Rußland im Monat Juli 1899.
Im europäischen Rußland wurden im Juli gebrannt 493 284 Wedro (1 Wedro = 12,299 1) wasserfreien Sprits gegen 74 642 Wedro in der Campagne 1898/99 und 78 625 Wedro in der Campagne 1897/98. Diese bedeutende Erhöhung der Produktion im ersten Monat der laufenden Campagne ist auf die Produktion des Gouverne⸗ ments Orenburg, Stawropol und des Terekgebiets zurückzuführen, wo bisher keine Branntweinbrennereien bestanden. Am 1. August 1899 waren 39 Brennereien im Betriebe gegen 40 im Vorjahre.
Die Spiritusvorräthe stellten sich zum 1. August auf 9 399 768. Wedro gegen 10 935 5990 Wedro in der Campagne 1898/99 und 10 203 197 Wedro in der Campagne 1897/98.
(St. Petersburger Zeitung.)
Zolltarifierung von Waaren. Das Pulver „Lessive phénix“ (Phönix⸗Waschlauge), ein Gemisch von Seife und Lauge, das anstatt Lauge zum Wäschewaschen gebraucht wird, ist, da es im Zolltarif nicht besonders aufgeführt ist, durch Finanz⸗Ministerialerlaß dom 15. Januar d. J. (veröffentlicht in der „Srpske Novine“ vom 13 /25. November d. J.) der Nr. 238 des Larifs zum Zollsatz von 5 Dinar für 1 dz zugewiesen worden.
Kneipp's Malzkaffee (gebrannte Gerste) unterliegt gemäß Finanz⸗Ministerialerlaß vom 13. November d. J. (veröffentlicht in der „Srpske Novine“ vom 16./28. November d. J.) wie alle Kaffee⸗ Surrogate nach T.⸗Nr. 206 bei der Einfuhr aus Vertragsstaaten einem Zoll von 5, und bei der Einfuhr aus Nichtvertragsstaaten einem Zoll don 16 Dinar für 1 dz. Außerdem ist auf dieses Kaffee⸗Surrogat die staatliche Troscharina (Verzehrungssteuer) nach Ziffer 5 des Ar⸗ tikels 4 des Verzehrungssteuer⸗Gesetzes (Deutsches Handelsarchiv 1893 I S. 621 und 1898 1 S. 820: 30 Dinar für 1 dz), sowie die Ge⸗ meinde⸗Troscharina für Rechnung der ein gesetzliches Anrecht hierauf habenden Gemeinde (für Belgrad beträgt die Troscharina 5 Dinar für 1 dz. — Deutsches Handelsarchiv 1893 1 S. 623, Ziff. 52) zu be⸗ rechnen und zu erheben. 8 1
Außenhandel der Vereinigten Staaten von Amerika in den ersten zehn Monaten 1899.
Ueber den Außenhandel der Vereinigten Staaten während der ersten zehn Monate 1899 giebt folgende Aufstellung eine Uebersicht: u“ Gegen den gleichen Einfuhr Milllionen Dollars Zeitraum des Vorjahres I mehr oder weniger Waaren . 658,3
8 + 130,6 Gold (netto) . . 8,1 Gesammteinfuhr 666,4
Ausfuhr Waaren.. Silber (netto).
Gesammtausfuhr
1 029,2 18,8 1
1 048,0 + 39,9
Die Ausfuhr übersteigt also während dieses Zeitraums die Ein⸗
fuhre und zwar um 381,6 Millionen Dollars, und der Ueberschuß der
Ausfuhr weif
8
leichen Zeitraum des Vorjahres eine Zu⸗
Nach offiziellen Schätzungen betrug die Getreideernte Fran 8
nahme von 31,1 Millionen Dollars auf. Diese Zunahme der Ausfuhr ist ausschließlich auf Waaren zurückzuführen, welche einen Fabrikations⸗ prozeß durchgemacht haben. Von den vier Hauptklassen der Boden⸗ produktion (Brotstoffe, Provisionen, Baumwolle und Mineralsl) haben nämlich im Vergleiche mit der entsprechenden vorjährigen Periode die Brotstoffe eine Minderausfuhr von 33 ¼ Millionen und die Baumwolle eine solche von 14 ¼ Millionen Dollars aufzuweisen. Dagegen haben Petroleum eine Mehrausfuhr von ungefähr 9 Millionen Dollars und auch die Provisionen eine Steigerung gegen das Vorjahr erzielt, sodaß die Abnahme der Ausfuhr in den ersteren beiden Gruppen der Bodenprodukte durch die Zunahme der Ausfuhr in den beiden letzteren zum theil ausgeglichen wird. Indessen beträgt das Minderergebniß in der Ausfuhr der vier hauptsächlichen Boden⸗ produkte im Vergleich zum Vorjahre immerhin noch 37 Millionen Dollars. Da aber der Gesammtexport dem Vorjahre gegenüber um 41,3 Millionen Dollars gestiegen ist, so ergiebt sich, daß die Ausfuhr von Fabrikaten um mehr als 78 Millionen Dollars zugenommen hat, ein gewiß günstiges Zeichen für die Union. (Nach der New⸗Yorker Handels⸗Zeitung.)
18 Brasilien. 8 98
Zolltarifänderungen. In Blrasilien sind jetzt die vom 1. Januar k. J. ab in Anwendung kommenden Gesetze, betreffend Erhöhung des Goldzolls auf 15 %, verschiedene Aenderungen des Zolltarifs und Einführung von Konsulats⸗Fakturen für die Waaren⸗ einfuhr amtlich veröffentlicht.
Argentinien.
Abgaben für Schiffs⸗Sanitätsvisiten. Gemäß einem Gesetz vom 19. Oktober d. J. bleiben die bisherigen Bestimmungen über Abgaben für Schiffs⸗Sanitätsvisiten (Deutsches Handels 1898 I S. 281) auch für das Jahr 1900 in Geltung.
Zollzuschlag für russischen Zucker. Laut Bekanntmachung der indischen Regierung ist der Zollzuschlag für russischen Prämien⸗ zucker (Deutsches Handelsarchiv 1899, Maiheft I S. 393), wie folgt, ermäßigt worden: für Zucker von mindestens 99 % Polarisation von 3 Rupien 11 Annas auf 2 Rupien 7 Annas 4 Pies; für Zucker von unter 99 %, aber nicht unter 88 %, von 3 Rupien 4 Annas auf 2 Rupien 2 Annas 7 Pies; für Zucker von unter 88 %, aber mindestens 75 %, von 2 Rupien 13 Annas auf 1 Rupie 13 Annas 10 Pies; Alles für den cwt. (Gazette of India.)
Ein⸗ und Ausfuhr Siams im Jahre 1898.
Der Werth der Gesammteinfuhr Siams belief sich im Jahre 1898 auf 27 361 913 £ (1 mexikanischer Dollar = 4,39 ℳ). Die wichtigsten Einfuhrartikel waren: “ Gegenstand: Werth in mex. Doll. 7 167 460 1
4 400 730 2 523 511 1 075 774 746 951 632 267 508 884 454 085 453 158 445 775 328 590 288 624 280 729 — 222 915 Setreichhölzer 234 936 Glaswaaren . . . . . . 224 320. 8
Singapore hat als Stapelplatz eine besonders hervorragende Bedeutung für die Einfuhr nach Siam: 41,2 % der letzteren kamen bber Opium gelangte ausschließlich von dort aus zur
infuhr.
Von den übrigen Einfuhrartikeln kamen Maschinengarn zu 92 %, Jutesäcke zu 80,3 %, Münzen zu 68,2 %, Zucker zu 47,1 % und Zeugwaaren zu 35,3 % über Singapore nach Siam.
Als fernerer Stapelplatz für die Einfuhr nach Siam ist Hong⸗ kong zu nennen, von wo 29,4 % der Gesammteinfuhr nach Siam ge⸗ langten. Von hier aus wurde Blattgold in dem oben angegebenen Gesammtwerthe von 2 523 511 eingeführt. Streichhölzer kamen zu 98,6 %, Töpferwaaren zu 68,3 %, Früchte zu 58,8 %, Zucker zu 52,5 % und Münzen zu 25,3 % über Hongkong nach Siam.
“
8 Zeugwaare (Baumwolle, Seide⸗ und Wollwaaren). 8
Blattgold Opium. 6F6
Raff. Petroleum.
N11““
Maschinengarn...
Geistige Getränke
Maschbten . .
Kurzwaaren aus Eisen .
Töpferwaaren.
Früchte
Kohlen
Aus China hatte nur die Einfuhr von geistigen Getränken (mit
36,1 % der Gesammteinfuhr in diesem Artikel) Bedeutung.
Die Einfuhr aus Europa ist in der vorliegenden Statistik Siams nicht nach den einzelnen Staaten getrennt, sondern nur in einer Ge⸗ sammtsumme angegeben; aus Europa kamen Waaren im Werthe von 4,2 Millionen Dollar = 15,3 % der Gesammteinfuhr, namentlich
Maschinen (mit 83,9 %), Kurzwaaren (mit 40,4 %), geistige Getränke
(mit 35,9 %), Glaswaaren (mit 29,6 %) und Kohlen (mit 13,8 2%)
der Gesammteinfuhr in diesen Artikeln. ꝓ89 Die Einfuhr über die Stapelplätze Bombay und Saigon fällt
im Vergleich mit den vorgenannten Einfuhrwerthen weniger ins
aus Bombay sind keine nennenswerthen Waarenmengen von dort zur Einfuhr gekommen. 8 Der Werth der Gesammtausfuhr aus dem Hafen Bangkok bezifferte sich im Jahre 1898 auf 36 430 651 Doll. Hauptgegenstände der Ausfuhr bildeten:
Reis und Reismehl NM Teakholz
Rinder.
Pfeffer. Sak Büffelhäute . . . Filiche .6
27 954 969 2 131 300 1 767 107 376 178 367 580 285 150 270 069 252 50b9
“
Der Hauptausfuhrartikel Reis gelangte zum weitaus größten
8 * 8
18
8
Gewicht; außer Münzen aus Saigon und Zeugwaaren und Münzen
Werth in mex. Dollars 8 8
1u“
8
Theil nach Hongkong (15 788 390 Doll.), in mehr oder weniger an⸗
sehnlichen Mengen auch nach Singapore (8 340 681 Doll.), nach Japan (1 427 421 Doll.) und nach Europa 8 082 180 Doll.).
Die Ausfuhr der Münzen vertheilt sich zu annähernd gleichen Theilen auf Singapore, Hongkong und die Küstenorte.
Von dem ausgeführten Teakholz gelangte der größte Theil nach 1 nd die einzelnen
Europa (522 165 Doll.).
Auch bei der ö“ europäischen Bestimmungsländer nicht ersichtl
ch gemacht. In be⸗
deutenden Mengen ichtete sich die Ausfuhr des Teakholzes auch nach
den Stapelplätzen Singapore und Hongkong.
Das (249 883 Doll.), ebenso die Fische (252 200 Doll.). Die Ausfuhr der Rinder fand nur nach Singapore statt.
1 16 Queensland. 8— Zollbefreiungen. Laut Verordnung vom 3. Oktober d.
Satz wurde fast ausschließlich gach Singadore verschifft
dürfen folgende Ausrüstungs⸗ und Montierungsstücke für Blechschmiede
in Queensland zollfrei eingeführt werden: Rundstücke zur Herstellung von Kübel⸗ und Eimerböden; Bügel für Eimer, Wasserkannen, Spüleimer, Fischkessel Messingstöpsel für Oelkannen; Oesen für Kessel, Eimer, Kannen; Untertheile (feet) für Kaffeekannen und Durchschläge; “ 8