1899 / 300 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 20 Dec 1899 18:00:01 GMT) scan diff

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SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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des Deutschen Reichs⸗Anzeigers

und Königlich Preußischen Staats-Anzeigers 8

Berlin SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

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Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Hauptmann von Specht, à la suite des Infanterie⸗ Regiments Prinz Friedrich der Niederlande (2. Westfälisches) Nr. 15, und dem Standesbeamten Friedrich Flörke zu Hannover den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem außerordentlichen Professor in der philosophischen ee der Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität in Berlin, eheimen Regierungsrath Dr. Robert Schneider den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse, dem Oberstleutnant Grafen von Bünau, Kommandeur 1 des Westfälischen Jäger⸗Bataillons Nr. 7, den Königlichen Ksronen⸗Orden dritter Klasse, dem Oberleutnant von der Groeben und dem Leutnant von Franke im Westfälischen Jäger⸗Bataillon Nr. 7, dem Militär⸗Musikdirigenten Mielke im 8. Ostpreußischen nfanterie⸗Regiment Nr. 45 und dem Stadtförster Albert chuchardt zu Forsthaus Friedrichswunsch im Kreise Friede⸗ berg N.⸗M. den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, dem emeritierten Lehrer und Küster Peter Smith zu Wiesby im Kreise Tondern den Adler der Inhaber des König⸗ lichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, dem Hofverwalter Eduard Ulrich zu Groß⸗Münche im Kreise Birnbaun, dem Eisenbahn⸗Nachtwächter a. D. Christian Blunk zu Flensburg und dem Fabrikarbeiter Hubert Schiffer zu Bruch im Kreise Schleiden das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie dem Sergeanten Modrow im 2. Garde⸗Regiment z. F. und dem früheren Einjährig⸗Freiwilligen, Gefreiten im Garde⸗ Pionier⸗Bataillon, jetzigen Studierenden des Hochbaufachs Eckehard Meyer zu Berlin die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Offizieren ꝛc. die Erlaubniß zur An⸗

legung der ihnen verliehenen Königlich württember gischen Orden ꝛc. zu ertheilen, und zwar:

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des Ehrenkreuzes des Ordens der Königlich württembergischen Krone:

dem Oberstleutnant von Görne, Kommandeur 1. Großherzoglich Hessischen Dragoner⸗Regimen

Dragoner⸗Regiments) Nr. 23;

des Ritterkreuzes mit den Löwen desselben Ordens:

dem Major von Guretzky⸗Cornitz im Generalstabe des XVIII. Armee⸗Korps;

des Ritterkreuzes erster Klasse des Friedrichs⸗ Ordens:

dem Rittmeister von Nathusius im Magdeburgischen Dragoner⸗Regiment Nr. 6,

dem Hauptmann von Stockhausen im Feld⸗Artillerie⸗ Regiment Nr. 70, dem Rittmeister von Jeinsen im Thüringischen Ulanen⸗ Regiment Nr. 6,

dem Oberleutnant von der Groeben, Adjutanten der 25. Kavallerie⸗Brigade (Großherzoglich Hessischen), deem Oberleutnant von Bosse im Leib⸗Garde⸗Husaren⸗ Regiment, 8

dem Oberleutnant von Quast im Kürassier⸗Regiment Königin (Pommersches) Nr. 2, kommandiert zur Leib⸗ gendarmerie, 1

dem Oberleutnant von Mutius im Kürassier⸗Regiment Kaiser Nikolaus I. von Rußland (Brandenburgisches) Nr. 6;

der silbernen Verdienst⸗Medaille:

dem Vize⸗Wachtmeister Mönke im 1. Garde⸗Dragoner⸗ Regiment Königin von Großbritannien und Irland, dem Vize⸗Wachtmeister Krüger im 2. Garde⸗Dragoner⸗ Regiment Kaiserin Alexandra von Rußland, b dem Vize⸗Wachtmeister Verrin im Kürassier⸗Regiment Königin (Pommersches) Nr. 2, 3 dem Vize⸗Wachtmeister Klausch im Husaren⸗Regiment von Zieten (Brandenburgisches) Nr. 3, und b dem Vize⸗Wachtmeister Ruwe im Husaren⸗Regiment K Wilhelm I. (1. Rheinisches) Nr. 7; 8 sämmtlich kommandiert zur Leibgendarmerie.

8 (Garde⸗

Deutsches Reich.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Marine⸗Bauführer des Maschinenbaufachs Pophanken zum Marine⸗Masch nenbaumeister zu ernennen, den Marine⸗Intendantur⸗Sekrelären Mau und Schneider den Charakter als Rechnungsrath zu verleihen, sowie dem Marine⸗Intendanturrath Donalies die nachgesuchte Entlassung aus dem Reichsdienst mit Pension zu ertheilen.

Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:

dem Präsibenten des Ober⸗Konsistoriums und des Direktoriums der Käirche Augsburgischer Konfession Petri in Straßburg den Rang der Räthe erster Klasse,

den Kaiserlichen Ministerialräthen Jacob, Roth und Mandel den Rang der Räthe zweiter Klasse zu verleihen,

dem Direktor der direkten Steuern, Geheimen Ober⸗ Regierungsrath Geiseler in Straßburg den erbetenen Ab⸗ schied mit der gesetzlichen Pension zu bewilligen, sowie dem⸗ selben aus diesem Anlaß den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub zu verleihen, ferner

den Geheimen Regierungsrath Rabe in Straßburg zum Direktor der direkten Steuern in Elsaß⸗Lothringen und

den Kreisdirektor Illing zu Altkirch zum Kaiserlichen Regierungsrath in der Verwaltung von Elsaß⸗Lothringen, unter Beilegung des Charakters als Geheimer Regierungsrath zu ernennen. 1 1

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Der bisherige bayerische Regierungs⸗Accessist Dr. Schramm, der bisherige braunschweigische Regierungs⸗Assessor Reuter und der bisherige bayerische Regierungs⸗Praktikant Greß sind zu Marine⸗Intendantur⸗Assessoren ernannt worden.

Bekanntmachung, betreffend die Handelsbeziehungen zum 6

Reich. Vom 16. Dezember 189o9.

In Abänderung des in der Bekanntmachung vom 7. Juli 1899 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 364) enthaltenen Beschlusses hat der Bundesrath beschlossen, daß den Angehörigen und den Erzeug⸗ nissen der britischen Kolonie Barbados diejenigen Vor⸗ theile nicht ferner einzuräumen sind, die seitens des Reichs den

Angehörigen und den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes

gewährt werden. Berlin, den 16. Dezember 1899. Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 4 Graf von Posadowsky.

des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter Nr. 2631 die Bekanntmachung, betreffend die Handels⸗ beziehungen zum britischen Reiche, vom 16. Dezember 1899. Berlin W., den 19. Dezember 1899. Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt.

8 Sbs

—9 1 Königreich Preußen.

Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Rittergutsbesitzer, Oekonomierath Wendorff in Zdziechowo, Kreis Gnesen, auf weitere drei Jahre, vom 1. Ja⸗ nuar 1900 bis dahin 1903, zum Mitgliede der Ansiedelungs⸗ Kommission für Westpreußen und Po

Konzessions⸗Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb vollspuriger Neben⸗ eisenbahnen von Cranz nach Neukuhren und von Cranz nach Cranzbeek durch die Königsberg⸗Cranzer Eisen⸗ bahngesellschaft. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.

Nachdem die Königsberg⸗Cranzer Eisenbahngesellschaft darauf an⸗ getragen hat, ihr die Ausdehnung ihres Unternehmens auf den Bau

und Betrieb vollspuriger Nebeneisenbahnen von Cranz nach Neukuhren und von Cranz nach Cranzbeek zu gestatten, wollen Wir der gedachten Gesellschaft zum Bau und Betriebe dieser Bahnen Unsere landesherr⸗ liche Genehmigung unter den nachstehenden Bedingungen und mit der Wirkung hierdurch ertheilen, daß spätestens mit der Betriebs⸗ eröffnung der Bahn von Cranz nach Neukuhren die auf Grund des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Jult 1892 (Gesetz⸗Samml. S. 225) zur Herstellung und zum Betriebe einer Kleinbahn von Cranz nach Cranzbeek ergangene Genehmigungs⸗ Urkunde vom 11. Mai 1895 nebst Nachträgen vom 6. und 27. März 1899, vorbehaltlich der Rechte Dritter, außer Kra t tritt.

Auch wollen Wir der Gesellschaft, welcher bereits durch landes⸗ herrlichen Erlaß vom 18. Juni 1895 für die Herstellung jener Klein-⸗ bahn das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigen⸗ thums nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verliehen worden ist, dieses Recht auch für die vorgenannten Bahnen ertheilen.

J.

Die Eisenbahnen von Cranz nach Neukuhren und von Cranz nach Cranzbeek bilden wesentliche Bestandtheile des Gesammtunter⸗ nehmens der Gesellschaft und sind einheitlich mit der Stammbahn zu betreiben. Die für diese geltenden statutarischen und konzessions⸗ mäßigen Bestimmungen, insbesondere die in der Konzessions⸗Urkunde vom 25. Juli 1884, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Königsberg nach Cranz durch die Königsberg⸗Cranzer Eisenbahn⸗ gesellschaft, enthaltenen Bedingungen sollen auf die vorbezeschneten Bahnen gleichmäßig Anwendung finden, insoweit sie nicht durch diese Urkunde abgeändert werden.

II.

Das zur plan⸗ und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung der Bahn von Cranz nach Neukuhren erforderliche Baukapital wird auf den Betrag von 700 000 festgesetzt. während es für die aus laufenden Mitteln der Gesellschaft und Baukostenzuschüssen Bethei ligter gebaute Bahn von Cranz nach Cranzbeek einer folchen Festsetzung nicht mehr bedarf. Das gemäß der Konzessions⸗Urkunde vom 25. Juli 1884 sich auf 1 412 000 belaufende Grundkapital der Gesellschaft erhöht sich um das im Wege der Aktienbegebung zu beschaffende Bau⸗ kapital zum Nennwerthe von 558 000 auf den Betrag von 2 000 00 88

Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn von Cranz nach Neukuhren muß längstens binnen 1 ½ Jahren nach Ertheilung de Konzession erfolgen. Sollte nach dem Ermessen des Mintsters der öffentlichen Arbeiten diese Baufrist ohne Verschulden der Gesellschaft, insbesondere wegen unvorhergesehener Schwierigkeiten beim G 8

erwerb, nicht eingehalten werden können, so ist der Minister ermächtigt,

die Baufrist entsprechend zu verlängern.

IV.

Der nach Artikel IX, 3 der Konzessions⸗Urkunde vom 25. Jul 1884 zu bildende Reservefonds (Spezial⸗Reservefonds) soll mit der Eröffnung des Betriebs der Bahn von C nach Neukuhren von 15 000 auf 30 000 erhöht werden.

Die Artikel IV, VI und VII der Konzessions⸗Urkunde vo 25. Juli 1884 erhalten folgende Fassung:

1) Die Mitglieder des Aufsichtsraths und des Vorstandes, sowi sämmtliche Beamte der Gesellschaft müssen Angehörige des Deutschen Reichs sein und, soweit nicht vom Minister der öffentlichen Arbeiten Ausnahmen zugelassen werden, im Inlande ihren Wohnsitz haben.

2) Alle die juristische Persönlichkeit der Eisenbahngesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person ge bundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrags, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staatsregierung den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatsregterung Gültigkeit. 8

Die Gesellschaft hat alle ihren Gesellschaftsvertrag betreffende Generalversammlungsbeschlüsse, bevor sie eine Abänderung des Ge⸗ sellschaftsvertrags zur Eintragung in das Handelsregister anmeldet, der Staatsregierung mit dem Antrag auf die vorcbezeichnete Prüfung und Genehmigung vorzulegen und die Entscheidung der Staats⸗ 8 der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister bei⸗ zufügen.

Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Ueber⸗ nahme des Betriebs auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebs der eigenen Bahnen an andere, die Auflösung der Gesell⸗ schaft oder die Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft aus⸗ sprechen, oder durch welche sonst die Bahnanlage oder deren Betrieb aufgegeben werden soll, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der König⸗ lichen Staatsregierung. 8*

Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung derjenigen Beschlüsse früherer Generalversammlungen erforderlich, welche vom Staat ge⸗ nehmigt waren.

3) Für den Bau und Betrieb der Bahnen sind die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlaads vom 5. Juli 1892 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 764) mit den Aenderungen vom 24. März 1897 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 166) und vom 23. Mai 1898 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 355) sowie den dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergl. § 55 der Bahnordnung) maßgebend. Die Spurweite der Bahnen soll 1,435 m betragen. 8

v. 8

iit des Gesetzes vom 10. April 1872 entlichen.

Diese Urkunde ist in Gemä (Gesetz⸗Samml. S. 357) zu ver