Der Bezugspreis beträgt vierteljährlich 4 ℳ 50 ₰.
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Anzeiger
8.
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für Berlin außer den Post⸗Anstalten auch die Expedition
SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
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1 und Königlich Preußischen Stuats-Anzeigers
Insertiongpreis für den Raum einer Druckzeile 30 ₰. Inserate nimmt an:
die Königliche Expedition des Deutschen Reichs⸗Anzeigers
Berlin 8SW., Wilhelmstraße Nr. 32.
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ischen Staats⸗Anzeiger für das mit dem 1. künftigen Monats beginnende Vierteljahr
nehmen sämmtliche Post⸗Aemter, für Berlin auch die Expedition dieses Blattes, SW. Wilhelmstr. 32, sowie die Zeitungs⸗Spediteure entgegen.
Der vierteljährliche Bezugspreis des aus dem Deutschen Reichs⸗Anzeiger und dem Königlich Preußis und des Central⸗Handels⸗Registers für das Deutsche Reich beträgt im Deutschen Reichs⸗Postgebiet 4 ℳ 50 ₰.
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¶n— narxens:.
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Hauptmann von Specht, à la suite des Infanterie⸗ Regiments Prinz Friedrich der Niederlande (2. Westfälisches) Nr. 15, und dem Standesbeamten Friedrich Flörke zu Hannover den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse, dem außerordentlichen Professor in der philosophischen akultät der Friedrich⸗Wilhelms⸗Universität in Berlin, eheimen Regierungsrath Dr. Robert Schneider den Königlichen Kronen⸗Orden zweiter Klasse, dem Oberstleutnant Grafen von Bünau, Kommandeur des Westfälischen Jäger⸗Bataillons Nr. 7, den Königlichen Kronen⸗Orden dritter Klasse, dem Oberleutnant von der Groeben und dem Leutnant von Franke im Westfälischen Jäger⸗Bataillon Nr. 7, dem Militär⸗Musikdirigenten Mielke im 8. Ostpreußischen Infanterie⸗Regiment Nr. 45 und dem Stadtförster Albert Schuchardt zu Forsthaus Friedrichswunsch im Kreise Friede⸗ berg N.⸗M. den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse, dem emeritierten Lehrer und Küster Peter Smith zu Wiesby im Kreise Tondern den Adter der Inhaber des König⸗ lichen Haus⸗Ordens von Hohenzollern, dem Hofverwalter Eduard Ulrich zu Groß⸗Münche im Kreise Birnbau⸗, dem Eisenbahn⸗Nachtwächter a. D. Christian Blunk zu Flensburg und dem Fahee esen Hubert Schiffer zu Bruch im Kreise Schleiden das Allgemeine Ehrenzeichen, sowie dem Sergeanten Modrow im 2. Garde⸗Regiment z. F. und dem früheren Einjährig⸗Freiwilligen, Gefreiten im Garde⸗ Pionier⸗Bataillon, jetzigen Studierenden des Hochbaufachs Eckehard Meyer zu Berlin die Rettungs⸗Medaille am Bande zu verleihen.
Seine M. geruht:
den nachbenannten Offizieren ꝛc. die Erlaubniß zur An⸗
legung der ihnen verliehenen Königlich w ürttembergischen Orden ec. zu ertheilen, und zwar:
des Ehrenkreuzes des Ordens der Königlich württembergischen Krone:
dem Oberstleutnant von Görne, Kommandeur des 1. Großhberzoglich Hessischen Dragoner⸗Regiments (Garde⸗ Dragoner⸗Regiments) Nr. 23;
des Ritterkreuzes mit den Löwen desselben Ordens:
dem Major von Guretzky⸗Cornitz im Generalstabe des XVIII. Armee⸗Korps;
des Ritterkreuzes erster Klasse des Friedrichs⸗ Ordens:
dem Rittmeister von Nathusius im Magdeburgischen Dragoner⸗Regiment Nr. 6,
em Hauptmann von Stockhausen im Feld⸗Artillerie⸗ Regiment Nr. 70, .
dem Rittmeister von Jeinsen im Thüringischen Ulanen⸗ Regiment Nr. 6, 1
dem Oberleutnant von der Groeben, Adjutanten der 25. Kavallerie⸗Brigade (Großherzoglich Hessischen),
dem Oberleutnant von Bosse im Leib⸗Garde⸗Husaren⸗ Regiment,
dem Oberleutnant von
Königin (Pommersches) Nr. gendarmerie, b 1
dem Oberleutnant von Mutius im Kürassier⸗Regiment Kaiser Nikolaus I. von Rußland (Brandenburgisches) Nr. 6;
der silbernen Verdienst⸗Medaille:
dem Vize⸗Wachtmeister Mönke im 1. Garde⸗Dragoner⸗ Regiment Königin von Großbritannien und Irland, dem Vize⸗Wachtmeister Krüger im 2. Garde⸗Dragoner⸗ Regiment Kaiserin Alexandra von Rußland, 1 dem Vize⸗Wachtmeister Verrin im Kürassier⸗Regiment Königin (Pommersches) Nr. 2, b dem Vize⸗Wachtmeister Klausch im Husaren⸗Regiment von Zieten (Brandenburgisches) Nr. 3, und 1 8 dem Vize⸗Wachtmeister Ruwe im Husaren⸗Regiment König Wilhelm I. (1. Rheinisches) Nr. 7; 8 8 sämmtlich kommandiert zur Leibgendarmerie.
Quast im Kürassier⸗Regiment 2, kommandiert zur Leib⸗
Deutsches Reich.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: den Marine⸗Bauführer des Maschinenbaufachs Pophanken zum Marine⸗Maschinenbaumeister zu ernennen, den Marine⸗Intendantur⸗Sekretären Mau und Schneider den Charakter als Rechnungsrath zu verleihen, sowie dem Marine⸗Intendanturrath Donalies die nachgesuchte Entlassung aus dem Reichsdienst mit Pension zu ertheilen.
Seine Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht:
dem Präsibenten des Ober⸗Konsistoriums und des Direktoriums der Kirche Augsburgischer Konfession Petri in Straßburg den Rang der Räthe erster Klasse,
den Kaiserlichen Ministerialräthen Jacob, Roth und Mandel den Rang der Räthe zweiter Klasse zu verleihen,
dem Direktor der direkten Steuern, Geheimen Ober⸗ Regierungsrath Geiseler in Straßburg den erbetenen Ab⸗ schied mit der gesetzlichen Pension zu bewilligen, sowie dem⸗ selben aus diesem Anlaß den Rothen Adler⸗Orden zweiter Klasse mit Eichenlaub zu verleihen, ferner
den Geheimen Regierungsrath Rabe in Straßburg zum Direktor der direkten Steuern in Elsaß⸗Lothringen und
den Kreisdirektor Illing zu Altkirch zum Kaiserlichen Regierungsrath in der Verwaltung von Elsaß⸗Lothringen, unter Beilegung des Charakters als Geheimer Regierungsrath zu
Der bisherige bayerische Regierungs⸗Accessist Dr. Schramm, der bisherige braunschweigische Regierungs⸗Assessor Reuter und der bisherige bayerische Regierungs⸗Praktikant Greß sind zu Marine⸗Intendantur⸗Assessoren ernannt worden. 8
“
HGekaahung, 8 betreffend die Handelsbeziehungen zum britischer Vom 16. Dezember 1899.
In Abänderung des in der Bekanntmachung vom 7. Juli 1899 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 364) enthaltenen Beschlusses hat der Bundesrath beschlossen, daß den Angehörigen und den Erzeug⸗ nissen der britischen Kolonie Barbados diejenigen Vor⸗ theile nicht ferner einzuräumen sind, die seitens des Reichs den
Angehörigen und den Erzeugnissen des meistbegünstigten Landes
gewährt werden. v Berlin, den 16. Dezember 1899. “ Deer Stellbvertreter des Reichskanzleer. 88 Graf von Posadowsky.
Die von heute ab zur Ausgabe gelangende Nummer 49 des „Reichs⸗Gesetzblatts“ enthält unter Nr. 2631 die Bekanntmachung, betreffend die Handels⸗ beziehungen zum britischen Reiche, vom 16. Dezember 1899. W., den 19. Dezember 1899. 8 Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. Weberstedt.
. Königreich Preußen. 8
Seine Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den Rittergutsbesitzer, Oekonomierath Wendorff in Zdziechowo, Kreis Gnesen, auf weitere drei Jahre, vom 1. Ja⸗ nuar 1900 bis dahin 1903, zum Mitgliede der Ansiedelungs⸗ Kommission für Westpreußen und Posen zu ernennen. Konzessions⸗Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb vollspuriger Neben⸗ eisenbahnen von Cranz nach Neukuhren und von Cranz nach Cranzbeek durch die Königsberg⸗Cranzer Eisen⸗ bahngesellschaft. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem die Königsberg⸗Cranzer Eisenbahngesellschaft darauf an⸗
”
getragen hat, ihr die Ausdehnung ihres Unternehmens auf den Bau
und Betrieb vollspuriger Nebeneisenbahnen von Cranz nach Neukuhren 1 und von Cranz nach Cranzbeek zu gestatten, wollen Wir der gedachten
Gesellschaft zum Bau und Betriebe dieser Bahnen Unsere landesherr⸗ liche Genehmigung unter den nachstehenden Bedingungen und mit der Wirkung hierdurch ertheilen, daß spätestens mit der Betriebs⸗ eröffnung der Bahn von Cranz nach Neukuhren die auf Grund des Gesetzes über Kleinbahnen und Privatanschlußbahnen vom 28. Juli
1892 (Gesetz⸗Samml. S. 225) zur Herstellung und zum Betriebe
einer Kleinbahn von Cranz nach Cranzbeek ergangene Genehmigungs⸗ Urkunde vom 11. Mai 1895 nebst Nachträgen vom 6. und 27. März 1899, vorbehaltlich der Rechte Dritter, außer Kra t tritt.
Auch wollen Wir der Gesellschaft, welcher bereits durch landes⸗ herrlichen Erlaß vom 18. Junt 1895 für die Herstellung jener Klein⸗ bahn das Recht zur Entziehung und Beschränkung des Grundeigen⸗ thums nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verliehen worden ist, dieses Recht auch für die vorgenannten Bahnen ertheilen.
J.
Die Eisenbahnen von Cranz nach Neukuhren und von Cranz nach Cranzbeek bilden wesentliche Bestandtheile des Gesammtunter⸗ nehmens der Gesellschaft und sind einheitlich mit der Stammbahn zu betreiben. Die für diese geltenden statutarischen und konzessions⸗ mäßigen Bestimmungen, insbesondere die in der Konzessions⸗Urkunde vom 25. Juli 1884, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Königsberg nach Cranz durch die Königsberg⸗Cranzer Eisenbahn⸗
gesellschaft, enthaltenen Bedingungen sollen auf die vorbezeschneten Bahnen gleichmäßig Anwendung finden, insoweit sie nicht durch diese
Urkunde abgeändert werden.
II. 1 Das zur plan⸗ und anschlagsmäßigen Vollendung und Ausrüstung
der Bahn von Cranz nach Neukuhren erforderliche Baukapital wird auf den Betrag von 700 000 ℳ festgesetzt. laufenden Mitteln der Gesellschaft und Baukostenzuschüssen Bethei
ligter gebaute Bahn von Cranz nach Cranzbeek einer folchen Festsetzung nicht mehr bedarf. Das gemäß der Koazessions⸗Urkunde vom 25. Juli 1884 sich auf 1 412 000 ℳ belaufende Grundkapital der Gesellschaft
erhöht sich um das im Wege der Aktienbegebung zu beschaffende Bau⸗ kapital zum Nennwerthe von 558 000 ℳ auf den Betrag von 2 000 000 ℳ 8
I.
Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn von Cranz nach Neukuhren muß längstens binnen 1 ½ Jahren nach Ertheilung der
Sollte nach dem Ermessen des Ministers der
Konzession erfolgen. öffentlichen Arbeiten diese Baufrist ohne Verschulden der Gesellschaft insbesondere wegen unvorhergesehener Schwierigkeiten beim Grund
erwerb, nicht eingehalten werden können, so ist der Minister ermächtigt,
die Baufrist entsprechend zu verlängern.
IV. 8 Der nach Artikel IX, 3 der Konzessions⸗Urkunde vom 25. Jul 1884 zu bildende Reservefonds (Spezial⸗Reservefonds) soll mit der Eröffnung des Betriebs der Bahn von Cranz nach Neukuhren vo 15 000 ℳ auf 30 000 ℳ erhöht werden. 1
V. Die Artikel IV, VI und VII der Konzessions⸗Urkunde 25. Juli 1884 erhalten folgende Fassung: 1) Die Mitglieder des Aufsichtsraths und des Vorstandes, sowi sämmtliche Beamte der Gesellschaft müssen Angehörige des Deutsche
Reichs sein und, soweit nicht vom Minister der öffentlichen Krbeiten
8 8
Ausnahmen zugelassen werden, im Inlande ihren Wohnsitz haben.
2) Alle die juristische Persönlichkeit der Eisenbahngesellschaft welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Person ge bundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellschaf überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschaftsvertrags, welche nach
dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staatsregierung den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen
die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatsregierung Gültigkeit.
Die Gesellschaft hat alle ihren Gesellschaftsvertrag betreffenden Generalversammlungsbeschlüsse, bevor sie eine Abänderung des G sellschaftsvertrags zur Eintragung in das Handelsregister anmelde
vom
während es für die aus ee.
der Staatsregierung mit dem Antrag auf die vorbezeichnete Prüfung
und Genehmigung vorzulegen und die Entscheidung der Staats⸗ veiesen der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister bei⸗ zufügen.
Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Ueber⸗ nahme des Betriebs auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebs der eigenen Bahnen an andere, die Auflösung der Gesell⸗ schaft oder die Verschmelzung mit einer anderen Gesellschaft aus⸗ sprechen, oder durch welche sonst die Bahnanlage oder deren Betrieb aufgegeben werden soll, zu ihrer Gültigkeit der Bestätigung der König⸗ lichen Staatsregierung.
Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung derjenigen Beschlüsse früherer Generalversammlungen erforderlich, welche vom Staat ge⸗ nehmigt waren.
3) Für den Bau und Betrieb der Bahnen sind die Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 764) mit den Aenderungen vom 24. März 1897 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 166) und vom 23. Mal 1898 (Rcichs⸗Gesetzbl. S. 355) sowie den dazu ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen (vergl. § 5b5 der Bahnordnung) maßgebend. Die S Bahnen soll 1,435 m betragen. 8 v“
VI. Diese Urkunde ist in z eit des Ges
April 1872 (Gesetz⸗Samml. S. 357) zu veröffentlichen. a
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