8*
.” “ 1 “ 1“ dl 8 88 werden mit Geldstrafe bis zu ein⸗ . Das Schiedsgericht wird aus drei Mitgliedern des Reichs⸗ aus den Mitteln der Reichs⸗Post⸗ und Telegraphen⸗Verwaltung, (Artikel 1 III) das Gewicht der vom 1. Januar bis 30. b elche die Bauschgebühr zahlen, sind be⸗ v“ ö1ö13 b Wr⸗ auseernssahcheht Menr oder mit Haft oder mit Gefängniß gerichts “ eö derselben und der Stell⸗ 9. Bayern und Würitemberg aus den Landesmitteln zu tember 1900 erschienenen Zeitungsnummern nter Erhöhung hend “ ihres Anschlusses zu Gefn ächen orts⸗, E“ 8 Cöö“ L bis zu sechs Monaten btross bö für die Dauer ihres Hauptamts durch den bestreiten. “ um zu “ 1eheng dge He. „ 1 6 8 ent⸗ sti im 8 .3; zeichneten . ewerbs⸗ F. 1 6. nfere eigenhändigen Unter mit anderen Theilne mern desselben Netzes Sitten unent siimmungen Gebühren für die besonderen Telegraphenanlagen 116“ 86 8 bennäßige “ von⸗ Auf die Beweisaufnahme im schietariche. hen Verfahren Die Bestimmungen des Artikels 1 III Abs. 1, 2 und 4 und beigedrucktem Kaiserlichen d 282 g 3 geltlich zu gestatten. und die Nebentelegraphenanlagen; ür die Benutzung schlossenen politischen Zeitungen innerhalb der Gemeindegrenzen finden die für das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten treten am 1. Januar 1901, Abs. 3 am 1. Januar 1900, die Gegeben Neues Palais, den 20. Dezember 1899. 1 ung 808 Sauscha bühr ist die Zahl der 8) die Festsetzung von Bauschgebühren für die 8 eines Ortes, insbesondere auch wenn sie durch die Post oder geltenden Vorschriften entsprechende übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes am 1. April 1900 in Kraft. L. S.) Wilhelm. ür die C“ vorhandenen Theilnehmer⸗ von Femtleicgegäh zur 11“ der Verbindungs⸗ durch Expreßboten dorthin “ E dch Eöe Die Entschädigungssummen sind für das eichs⸗Postgebiet Für das Kalenderjahr 1901 wird der Gewichtsberechnung 1 Fürst zu Hohenlohe estgestellte Bauschgebühr 9) die Gebühren im n stattet, auch an Sonn⸗ und Feiertagen während der Stunden, 1 “ 1 8 enden Denhefcch lcge Aenderungen der anlagen nach dem Auslande, unbeschadet der Bestim munge 88 denen die Kaiserliche Post bestellt. “
ür im Artikel 52 Abs. 3 der Reichsverfassung. e TBö“ “ ET“ des Reichskanzlers sind bekannt zu Aring. welche sie gelten, 8 1
5 Den vor dem. 1. April 1898 eingerichteten und seitdem Soweit auf Grund der neuen Feststellung eine Erhöhung machen. ns Benaas fnen. 31621 ea⸗s kle esn nzena
ebühr eintritt, sind die Theilnehmer berechtigt, ihre . t dem 1. April 1900 in Kraft. triebenen Privat⸗Briefbeförderungsanstalten und ihren Be⸗ 8 be Fetoungt des Inkrafttretens der Erhöhung mit — E11“ der 1“ fund der ö 168 infolge “ sind ei tiger Frist zu kündigen. ühr t bis zum 15. Januar 1900 zu erfolgen. Entschädigungen nach den folgenden Bestimn ge⸗ “ v“ uX“ § 4. “ Theil⸗ 6“ 9 Abf. d vwühfe Erklärung ist ö. 1encga 1b A6“ -““— B 11“““ vee RSe. Ferusn 18.h 1 8 “ Ver⸗ vorhandenen Theilnehmer erstmalig bis zum 15. Februar d Fs 1gs zꝛu ieseesttelung des “ k114““ “ . Am vorigen Außerdem wurden nenmaceraechüs encfent üeeme Bausgefhr ven 80 . für abluhebe, ne, derm Johresgevähren vor emn Igkrastzesen Gewians Kichte sich nag ana des begerlicen Sefen aitte. Vertauft Marktin —Qꝑamn Mafcnee b ö ls die Bauschgebühr nach den Huchs. doch soll die Entschädigung für den eenen M. j
8 1 v1, 1 1 1 ö. . 8 ätzung verkauft Jeder Theilnehmer ist berechtigt, an Stelle der Bausch⸗ 1. April 1900 zu kündigen. Die Kündigung hat zum lichen Reingewinns betragen, den die Anstalt im Durchschnitt 1 8 niedrigster höchster niedrigster höchster niedrigster Doppelzentner seg Y dem Sssbe zentner
— Sean ür die Ueberlassung und Unter⸗ “ olgen. der vor dem 1. April 1898 liegenden drei letzten Geschäfts⸗ (Preis unbekannt) 5, be 1“ für den Bau und die Instand⸗ b 1X1X“*“- 1“ sahre erzielt hat. Das erste Geschäftsjahr nach Errichtung *ℳ *£ ℳ *½ *ℳ haltung der Sprechleitungen und Gesprächsgebühren für jede Auf den inneren Verkehr von Bayern und den “ oder Erwerbung der Anstalt wird dierdei nicht in 13 beroetälte gertudng mindesens jedoch für 400 Cespricze Zertehr von Wärttemherg CE“ he gat Lena beness wien her Ihurgsic nntichs Jhahech 11““ jährli zahlen. nd 11 dieses Gesetzes keine Anwendung. b b vier Jahre bestanden, so wir EE1.“ 1“] terburg .. . — erundgebüͤhr beträagt . 11“ 1 li eagtach . Unserer 1““ Fäsepfrhetfe betrag des Reingewinns in der zt daacnde geg da . def 8 66 in Netzen von nicht über 1000 Theilnehmer⸗ ) ℳ, und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. ber 1899 1 Durcg hagfgelarses .“ 1““ Fnanenburs 8, 9. üsse bbööPö6ö—P—8—88ö, 8 S Palais, den 20. Dezember 1899. des ersten Ge ‚ ““ b 1— rankfurt a. O.. .“— bis einschließlich 5000 Theil⸗ Gegeben Neues Palais, der 8 ö 1 zwölf vervielfältigt wird. Abs Reingewinn bilt die 1““ de mehr mschlüssen 1A1A1A6“ “ Hohenlohe. Roheinnahme aus der Beförderung der ihrem Betrieb 1 Greifenhagen .. b nehmeran g000 bis einschließlich 20 000 Theil⸗ “ Iürst du Hohenlohe. auf Grund dieses Gesetzes enthogenen Gegenstände nach * Statger 1. Pomm. nepmeranschlüssen v1AXX“ v“ hAbzug des dem Vervä inisse dieser Einnahme schäft 11“*“ bei mehr als 20 000 Theilnehmeranschlüssen. 85 8 3 8 G Cennnea e efcgne ungehe heat senn 1wm EE11“““ 1e es. 1.9e.g ath 6 von der Vermittelungs⸗ . 1 sprechenden Theils der Geschäfts 8. 2 “ Breslau. jatlich fnr CCTC“ ist. In Netzen mit nd einige Aenderungen von Bestimmungen auch gerechnet die Abnutzung der der “ e. Ohlau. bewetelungssielle wird diese Entfernung von der — über das Postwesen. u“ den Gebäude und Betriebsmittel, 5 bcs Brieg.. esprächsgebühr beträgt 5 ¹ en etrie 11uu“ 1 le — de 8— E11“ b“ Fehlcbe⸗ Wir Wilh en von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, 8 8 ö 8 Pes g.deaas Nöe ehgerehden Ferdoemn, “ 8; en, diese 2 böni reußen ꝛc. eschränkung de 1 Fggs⸗ 8 d darf sich von Dritten, die seinen Anschluß benutzen König von 1— timmun eten oder entlassen werden und mindestens drei Monate Hopertwerda ühr erstatten lassen. W rordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zuf immung ausweten ode Sasea ses Gesetzes rückwärts Leobschütz. S. “ CC 8 Bundesraths und des Reichstages, was folgt: helhe hne, in n ihren Er⸗ 1 Neige zudt ebühren entrichten wolle, entweder bei 8 Artikel 1. . „ lzeblt überwiegend aus dieser Beschäftigun b Anschlusses oder spätestens einen 8 1 1“ Das Gesetz über das Posttaxwesen im Gebiete des egheh 111 vorcia dsa dee Gesetes Fefuen “ 8 zur Zahlung der Reichs 8nn 82 Oktober 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 358) wir ö Lebensjahr vollendet haben, erhalten, wenn die Beceer 8 rklärung B 3 dahin geändert: Wö Beschäftigung gedauert hat: 161 aver Bauschgebühr herangezogen. b 1 die Stelle des § 1 treten folgende Vorschriften: 8 3 Monate bis einschließlich 6 Monate 1 Lüneburg Besti 28 § 3 en auf die Grundgebühr I. An die Stelle de 3 Monate bis einschließlich 6 Monate 11, Die Bestimmungen des § 3 finden auf Porto für Briefe. Lö“ 84 1 Jahr 2 —
ee “ “ Netzen, Das Porto beträgt für den frankierten gewöhnlichen 4 4 1,Sa 1 Fier. 8 1 7 3 - rj „ ni att. L 8 Bb““ 8 „ „ 9 8 eu . . . in welchen die Bauschgebühr 8 2 v bis zum Gewichte 89 20 g einschließlich.. 86 3₰ „ v“ . 92 2 5 ; b i grö 64* „ .“ 2 Straubing.
ie in den §§ 1 bis 5 bestimmten Gebührensätze können bei größerem — “ 1 2 „ — ben
8 C ermäß gt werden. Bei unfrankierten Briefen tritt ein Zuschlagporto von Maͤßen 29
10 §₰, ohne Unterschied des Gewichts des Briefs, hinzu. Pirna ..
87. ird bei unzureichend frankierten ür di erbindungsanlagen zwischen ver⸗ Dasselbe Zuschlagporto wird bei unz “ Plauen i. V. schichonen 81 , “ zffenichen Fernfprechstellen Briefen nebenh 8 bEbE11““ Zuschlagporto 8 Fean Veren eeg. werden Gesprächsgehühren erhoben. Sie betragen für eine nicht velat een ihre Eigenschaft als Dienstsache durch 26 Offenburg .
88
———
eizeun. 13,0 8 13,40 13,40 13,95 13,95 1 16. 12. — — 14,00 20. 12.
13,75 13,75 14,25 1 13,90 14,10 ben .
12,00 12,00 14,30 8 9 “ — — 14,60 20. 12. — — 13,60 8 — — 14,00 20. 12. 14,20 14,20 — 20. 12. 14,30 14,30 14,80 . 16. 12. 13,00 13 50 14,00 5 16.12. 13,30 13,70 14.,30 b 14,00 14,00 14,80 16.12.
14,40 14,60 14,80 8 8
— — 15,00 14,50 14,50 15,00 14,80 14,80 15,30 14,00 14,30 14.30 15,00 15,12 15,24 — — 15,20 13,50 13,80 13,80 13,50 13,75 14,00 — — 14,35 13,60 14,00 14,10 3 14,00 14,00 — 20. 12. 13,60 14,00 14,00 8 b — — 14,75 20. 12. 14,90 14,90 15 00 16. 12. 15,86 15,86 16,00 16. 12. 15,40 15,40 15,90 22.12. 16,20 16,20 16,40 42 16. 12. 14,20 15,54 15,99 1 . 16. 12. 17,13 17,33 17,47 8 8 16.12. 13,70 14,00 14,10 14,40 14,70 14,70 14,10 14,10 15,00 . 15,60 15,80 15,94 8 8 85 16. 12. 15,80 16,20 16 40 1 16. 12. — 17,25 16. 12. 16,00 — 1 19. 12. — 13 80 1 20. 12. — — b 13,90 20. 12. 13,50 14,00 14,50 1 8 — 14,00 14,40 — 15,60 15,80 13,00 13,30 3, 14 30 13,90 14,30 14,90
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Verbindung von nicht mehr als 3 Minuten Dauer eine von der Reichs⸗Postverwaltung festzustellende Bezeichh. 10 “ 2 Engen
bei einer Entfernung “ nung auf dem Umschlage vor der Postaufgabe erkennbar 8 . Rostoc bis zu 88 km ct ebähch 11““ gemacht worden ist. ffu. s. w. für jedes weitere Beschäftigungsjahr mehr ¼2 des .
1“ “ G 19s ift eingestellt: r letzten zwölf Monate bezogenen Gehalts oder Arnstadt;V Th. 1 “ 1“ Als § 1 a wird folgende Vorschrift einges 8 .“ Entschädigung. . 7 „ 1uu“ Nachbarortsverkehr. . Gehälter oder Arbeitsverdienste, welche mehr als 5000 ℳ 8 Breslau... 19999 1“ Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Geltungsbereich hahr betragen haben, dürfen nur mit 5000 ℳ bei der Striegau 8 von mehr als 1000 km . . . . 2 „„ der Ortstaxe (§ 50,, des Gesetzes über das Postwesen des des Iür C“ angerehnet . den. Auf die Berechnung der Entfernung finden die Vorschriften Deutschen Reichs vom 28. Okiober 1871) auf Nachbarorte Fesisgnnen das Gehalt oder der Arbeitsverdienst ganz oder a ge n. im § 2 Abs. 2 des Gesetzes über das hoherxwesen mäß auszudehnen. de Vorschriften: zum theil cus Antheilen an der Geschäftseinnahme oder am CCböö1 6 13,10 13,10 1980 28. Oktober 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 358) 8 nngema 1I An die Stelle des § 10 treten folgende Vorschr Geschäftsgewinn, so werden diese Antheile mit dem Durch⸗ 2 ib. 20. 12. Anwendung. § 8. 14“ I 8. Ie tangegeüh. “ der Bezugszeit, s schnitt der 781 “ dieses Gesetzes liegenden zwei Fettdem. 86 . 1 vierteljährlich im voraus fällig. 5 inschti oder seltenere Erscheinen sowie 15 Pfennig jährlich mehr so wird der Berechnung der Entschädigung der Betrag zu L116“ Auf die Einzi hung der Telegraphengebühren einschließlich für jede weitere Ausgabe in der Woche, l des onm. 8 eichs⸗Gesetzbl. S. 1j g. ahresgewi un Ge g. es Flelgen ; EI 8 .“ G 8 1 tegtomn. jährlich für soviel Ausgaben, wie der eüegc varte. gnischäͤdigung sind die Bediensteten ausgeschlossen, EE1ö6“
8 9. ; 8 8 1 ; „ is ige 2 ö“ 1) Für dringende Gespaiche wird die dreifache Gebühr Gebühr zu b unterliegen. die von der Postverwaltung in eine ihrem bisherigen Be b Ftalhein
d Jahresgewicht wird für jedes Kalenderjahr nach öö“ Dienststelle von mindestens 8 19) Föe a chlüss welche nach vorheriger Ankündigung dem vhas Jeheeg Gewichte, der nEC1ö1“ schäftizungaverhäcgnh nnafestesbe S Dienstbezügen über⸗ Promdeig ährend mindestens acht auf einander folgender Wochen nicht aufgegangenen Rechnungssahrs vfeftgeste dieser Bestimmung nommen werden. 1 be E8 Trebnitz. es ird für jede angefangene Woche der Be⸗ Zeitungen erfolgt bis zur Anwendbarkeit dieser Ze Bei der Uebernahme in den Reichs⸗Postdienst ist den Be⸗ FS e fünfzigste Theil der Bauschgebühr (§ 2), für die Gewichtsberechnung vierteljährlich nach dem Gewichte der diensteten die im Dienste der Feö decsecis⸗ Hülou 3 Woche der übrigen Zeit des Jahres der fünfzigste Theil eTT“ hat zum Zwecke der Gewichtsberechnung Dienstz it 6 ö“ im Dienste der Neusal; 5 22392 e. e“ . Die Selbstverpackung ist auf Antrag des Verlegers zu 1“ Einelang in den Postoienst inne⸗ ¹U ö e 8 I . 7 . . 8 8 Mo 8 68 9 dieser Befugniß Gebrauch machen, so haben sie, g 5 gestatten. Artikel 2. halb drei Monate, ohne sich 8 L6. ene. veei fses icben seosscüs Bauschgebühr in einem 85 C sen vhöͤübere Das Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs schufeig gemacht zu haben, als ungeeignet entlassen 8 Halberstadt’ h Die Theilnehmer sind berechligt, vom 28. Oktober 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 347) wird dahin müssen. Artikel 5. 8 8 Fer 1“ n ihres Anschlusses z1 äche l⸗ geändert: 1 S Entschädigung ist innerhalb einer Auss⸗ TW u“ die Benutzung ihres Anschlusses zu Gesprächen mit Thi. 9 ir chrift eingestellt: Der Anspruch auf Er gung 8 F .““ Goslar. nehmern 8. anderen benachbarten Orte, mit denen K. bst 1. 889 Saln 8s Egerhe EEEE finden schlußfrist von sechs Monaten bei ge. Pcdedos e. deehh Duderstadt. für die Bauschgebühr sprechen bürfen, Dritten unentgeltlich zu auch Anwendu’g auf verschlossene und solchen gleichzuachtende anzumelden. Die Frist beginnt mit dem 1. Ap 6 1 Lüneburg.
832 as, ee nen vicher t S 8 Artikels 4 erwähnten Angestellten mit Paderborn “ § 10. — 8 38bn“ Fanda Die Bedingungen für die Benutzung der Fernsprecheinrich⸗ Postanstalt versehenen Ursprungsorts verbleiben. stellung ver Entschädigung erfolgt für das Reichs⸗Postgebiet
gen 18. 8 . d olgende Vorschriften eingestellt: 0 ’ 4 r Neuß . tungen und die Gebühren für den Fernsp echverkehr werden, II EE“ Se ee Briefen im Ur⸗ durch das Reichs⸗Postamt, für Bayern und Württemberg durch I
1 Süehea snc 11 getroffen sind, durch An⸗ sprurgeort (§ 1a) gegen Bezahlung 18 1en h die 1 11“ find befugt, . gucahns ordn he chek röbesti tinsbe 1 nsammlung von Briefen, Karten, Drucksachen, 3 valtung d; g ne b fans atc. Der Reichskanzler bestimmt bühr für An⸗ “ 1- Zeitschtiften oder Waarenproben gewerbs⸗ unter Hinzuziehung ancs “ Feugh 1 Möügenaeg. 1) die Zuschläge zur h mäßig betreiben, noch im Dienst einer Privatbeförderungs⸗ und “ ) “ üna⸗ d. schlüsse, 7g che Peter atsdse ergabe besor derer Apparate und anstalt stehen, ist ohne die im § 2 vorgeschriebenen Ein⸗ um when eenemauengd, 8 Hachen.hrde, E““ lauen t. 2. anstalt entfernt sind, der hef jeliger Sprechleitungen; schränkungen gestattet.. 1 “ . gen 1“ fesk “ C111.““ or Nachtz it; Privatbeförderungsanstalten dürfen in eigener Angelegen⸗ schädiqungsan Findet dig Verufun auf schiedsrichterliche Ent⸗ Ulm 9 die Gebühr fü vacscgdägenniche mel “ heit verschlessene Briefe auch durch ihre? ediensteten be⸗ gestellt wird, findet die g 3) die Gebühren 2 . erso⸗ b unter einer und derselben Anschlußleitung gewährt fördern lassen. “
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12,75 13,25 — 13,20 — 13,80 — 13,60 13/80 V 14,00 13,30 13,50 13,70 20. 12. 4 8 12,80 , 8 — 13 00 13,30 20. 12. 12,75 13,00 . 13,25 13. 16.12. 12,80 8. 13,60 5 20. 12. 13,40 13,40 13,60 20.12. 13,00 13,30 13,50 20. 12. — 12,60 13,00 20. 12. 13,00 13³,0 1 14,00 16.12. 11,50 12,00 : 13,00 16.12. 13,20 13,50 13,80 G G 13,00 13,40 14 00 68 16.12. 13,20 13,40 13,80 1 . 16.12.
— 13,60 — 8 13 69 88e 14,05 1 16.12. 12 50 — 14,00 0ö — “ 2* 13 21 13,60 14,20 16.12. 13,00 13 50 14,00 1 1u“ 12 85 12,85 13,15 u“ 16.12. 13 41 13,53 — 13,77 “ 13 80 ü8 14,20 16.12. 14 20 14,20 14 30 14,75 15,00 15,50
8 8 14,35 14 00 14,10 14,60 G b 13,80 13,80 14,00 1 8 20. 12. 13,00 13,00 13 13,50 20. 12.
8— 2 14,50 2 393 20. 12. 14,80 n 8 1 184 16.12. 14,38 14,53 14,69 4 640 16.12. 13,20 13,90 14,70 2 560 22. 12. 13,00 14 80 15,10 4 673 16.12. 13,66 14,08 14,75 1 16.12.
— 15,00 15,36 1 16.12. — 14 00 14,60 8 8 1 14,00 14,00 14,50 — 1 1
— 14,30 15,00 1 2 8 14,06 . 16.12. 14,16 14,16 14,60 16. 12. 14,60 14,80 15,20 8 16.12. 14 80 15,00 15,10 1 16.12. 12,80 — 13,40 20. 12.
— — 13,30 8 14,00 14,60 15,70 8 8 — 14,80 15,00 16.12. 15,20 15,40 6“
Grunde gelegt, der nach dem durchschnittlich für den Tag be⸗ Greifenhagen ..
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scheidung statt. I Flenburg 1b 8 Die Berufung ist de .eh s Kgh S lee. W 8 öffentli 2 äßigen Einsammlung, Beförderung vier Wochen nach der Zustellung de b b 5 1: rnsprech⸗ Anstalten zur gewerbsmäßigen m g 1“
4) die Gebühren für die Benutzung F 8 oder Vertheilung von unverschlosse en Briefen, Karten, Druck⸗ Schiedsgerichte zu heben, börde muß die Bezeichnung des un- la k. 1. 8 ee- ve 11s Uebermittelung von Teleg sachen und Waarenproben, die mit der Passche geaanauen für 1184 “ Biänghaln Cchdenench and Se enrge g Zünenbefen .. 189 88 en fün die Verlegung oder die vorzeitige Empfänger versehen sind, düͤ fen vom 1. April 1 ab ni 1“ 8 1 Beetlen. ... 42 5 3 88
Aufhebung von Sprechst betrieben werden. ““ 8 8 . 8 ö EE1““ . 92 11. 5 8 *
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