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35
Auf See geht, wenn nicht ein Anderes vereinbart ist,
die Mannschaft des Decks⸗ und Maschinendienstes Wache Wum Wache. Die “ Wache darf nur in dringenden Fällen zu Schiffsdiensten verwendet werden; jedoch ist, wenn Wache um Wache gegangen wird, der Schiffsmann verpflichtet, während der Freiwache sein Zeug und die von ihm benutzten Schiffsräumlichkeiten zu reinigen und in Ordnung zu halten. Auch ist auf Dampfschiffen die abge⸗ löste Maschinenwache verpflichtet, noch das nach der Ab⸗ lösung erforderliche Aschhieven zu besorgen.
Unter welchen Umständen die Mannschaft in mehr als
8
zwei Wachen zu gehen hat, bestimmt der Bundesrath.
§ 36. . Auf Seefischereifahrzeuge finden die Vorschriften der § 33 bis 35 keine Anwendung.
J Bei Seegefahr, besonders bei drohendem Schiffbruche, sowie bei ewalt und Angriff gegen Schiff oder Ladung hat der Schiffsmann alle befohlene Hilfe zur Erhaltung von Schiff und Ladung unweigerlich zu leisten und darf ohne Einwilligung des Schiffers, solange dieser selbst an Bord bleibt, das Schiff nicht verlassen.
Er bleibt verbunden, bei Schiffbruch für Rettung der Personen und ihrer Sachen, sowie für Sicherstellung der Schiffstheile, der Geräthschaften und der Ladung, den Anordnungen des Schiffers gemäß, nach besten Kräften zu sorgen und bei der Bergung gegen Fortbezug der Heuer und der Verpflegung Hilfe zu leisten.
§ 38.
Der Schiffgmann ist, auch wenn der Heuervertrag in⸗ folge eines Verlustes des Schiffes beendigt ist (§ 64), verpflichtet, auf Verlangen bei der Verklarung mitzuwirken und seine Aussage eidlich zu bestärken.
Dieser Verpflichtung hat er gegen Zahlung der etwa erwachsenden Versäumniße, Reise⸗ und Verpflegungskosten, deren Höhe im Streitfalle die Verklarungsbehörde, im Auslande der Konsul festzusetzen hat, nachzukommen.
§ 39. 8
Stellt sich nach Antritt der Reise heraus, daß der Schiffs⸗ mann zu dem Dienste, zu welchem er sich verheuert hat, untauglich ist, so ist der Schiffer befugt, den Sch ffsmann, nicht aber den Schiffsoffizier, im Range herabzusetzen und seine Heuer ver⸗ hältnißmäßig zu verringern.
Macht der Schiffer von dieser Befugniß Gebrauch, so hat er die getroffene Anordnung, sobald thunlich, in das Schiffstagebuch einzutragen, die Eintragung dem Schiffsmanne vorzulesen und in dem Tagebuche zu vermerken, daß und wann dies ge⸗ schehen ist. Vor der Eröffnung und Eintragung tritt die Verringerung der Heuer nicht in Wirksamkeit.
Dem Schiffsmann ist auf Verlangen eine vom Schiffer unterzeichnete Abschrift der Eintragung auszuhändigen.
Gegen die getroffene Anordnung kann der Schiffs⸗ mann die Entscheidung des Seemannsamts anrufen, welches zuerst angegangen werden kann. Erst nach Ent⸗ scheidung des Seemannsamts, falls aber ein solches nicht angerufen ist, bei der Abmusterung, dürfen Eintragungen über den Sachverhalt in das Seefahrtsbuch, und zwar nur durch das Seemannsamt, vorgenommen werden.
§ 40. 11“ Die Heuer ist in Ermangelung einer anderweitigen Abrede vom eitpunkte der Anmusterung an zu zahlen. Eine Abrede, daß die euer von einem späteren Zeitpunkt an zu zahlen sei, ist nichtig, wenn die im § 30 Abs. 1 vorgeschriebene Angabe
unterblieben ist. 41. 8 Ver⸗
Die Heuer hat der Schiffsmann, sofern keine andere einbarung getroffen ist, erst nach Beendigung der Reise oder des Dienstverhältnisses zu beanspruchen.
Der Schiffsmann kann jedoch in einem Hafen, in welchem das Schhiff ganz oder zum größeren Theil entlöscht wird, die Auszahlung der Hälfte der bis dahin verdienten Heuer (§ 75) verlangen, sofern bereits drei Monate seit der Anmusterung verflossen sind. In gleicher Wieise ist der Schiffsmann bei Ablauf je weiterer drei Monate nach der früheren Auszahlung wiederum die Auszahlung der Hälfte der seit der letzten Auszahlung verdienten Heuer zu fordern berechtigt.
§ 42.
Die Auszahlung des dem Schiffsmanne bei der Be⸗ endigung des Dienstverhältnisses zustehenden Heuergut⸗ habens muß an ihn persönlich und, soweit nicht im Auslande die dortigen Gesetze eine andere Behörde
bestimmen, vor dem abmusternden Seemannsamt oder durch dessen Vermittelung geschehen und von diesem in der Abmusterungsverhandlung bescheinigt werden. Bei Verhinderung des Schiffs manns ist mit dessen Zu⸗ stimmung die Auszahlung an ein Familienmitglied zulässig. In einer Wirthschaft darf die Auszahlung nicht vorgenommen werden. Von der Mitwirkung des Seemannsamts darf ab⸗ gesehen werden, wenn sie ohne Verzögerung der Reise nicht herbeigeführt werden kann. 1 Das Seemannsamt ist verpflichtet, bei der Ab⸗ musterung, die dem Schiffsmann auszuzahlende Heuer auf dessen Antrag ganz oder theilweise in Empfang zu nehmen und unter Abzug der entstehenden Kosten nach Angabe des Schiffsmanns an auswärts wohnende An⸗ gehörige desselben oder an Sparkassen oder sonstige Verwahrungsstellen zu übermitteln.
§ 43
Inwieweit vor dem Antritte der Reise Vorschußzahlungen auf die Heuer zu leisten oder Handgelder zu zahlen sind, bestimmt in Er⸗ mangelung einer Vereinbarung der Ortsgebrach des Hafens, in welchem der Schiffsmann angemustert wied.
§ 44. Alle Zablungen an Schiffsleute müssen nach Wahl der⸗ elben, Vorschußzahlungen jedoch nach Wahl des Schiffers, entweder in baar oder mittels einer auf den Rheder ausgestellten Anweisung geleistet werden. Die Zahlbarkeit der Anweisungen darf bei Vorschußzahlungen an die Bedingung geknüpft werden, daß der Schiffsmann sich ei der Abfahrt des Schif fes an Bord befindet. Im übrigen muß die Anweisung unbedingt und auf Sicht
estellt sein. 45
§ 45. b Vor Antritt der Reise ist ein Abrechnungsbuch anzulegen, in welchem die verdiente Heuer und der verdiente Ueberstunden⸗ ohn in regelmäßigen Zeitabschnitten zu berechnen, sowie alle auf die Heuer geleisteten Vorschuß⸗ und Abschlagszahlungen und ie etwa gegebenen Handgelder, bei Zahlung in fremder Währung auch der zu Grunde gelegte Kurs, einzutragen sind. In dem Abrechnungsbuch ist von dem Schiffsmann über den Empfang jeder Zahlung zu qaittieren. Die Zahl der geleisteten Ueber⸗ sowie der danach verdiente Ueberstundenlohn ist nach jedesmaligem Verlassen eines Hafens in dem Ab⸗ rechnungsbuch zu vermerken; sodann ist dieser Vermerk dem Schiffsmann zur Anerkennung vorzulegen. Ver⸗ weigert er die Anerkennung, so ist auch dies im Ab⸗ rechnungs buche zu vermerken. Ferner ist jedem Schiffemann, der es verlangt, noch ein be⸗ onderes Heuerbuch zu übergeben und darin ebenfalls die verdiente Heuer, der verdiente Ueberstundenlohn, sowie jede auf die Heuer des Inhabers geleistete Zahlung einzutragen. Vor der Ab⸗ musterung ist dem Schiffsmann in diesem Heuerbuch sein Gefammtguthaben zu berechnen
W1“ 8
Wenn die Zahl der Mannschaft des Decks⸗ und Maschinen⸗ dienstes sich während der Reise vermindert, so muß der Schiffer diese Mannschaft ergänzen, soweit die Umstände es er⸗ fordern und gestatten. Solange eine Ergänzung nicht erfolgt, sind die während der Fahrt ersparten Heuer⸗ gelder unter diejenigen Schiffsleute desselben Dienstzweigs, welchen dadurch eine Mehrarbeit erwachsen ist, nach Verhältniß dieser und der Heuer zu vertheilen. Ein An⸗ spruch auf die Vertheilung findet jedoch nicht statt, wenn die Ver⸗ minderung der Mannschaft durch Entweichung herbeigeführt ist und die Sachen des entwichenen Schiffmanns nicht an Bord zurück⸗ geblieben sind. 8 6
In allen Fällen, in welchen ein Schiff mehr als zwei Jahre auswärts verweilt, tritt für den seit zwei Jahren im Dienst befindlichen Schiffsmann eine Erhöhung der Heuer ein, wenn diese nach Zeit bedungen ist.
Diese Erhöbung wird, wie folgt, bestimmt: .
1) der Schiffejunge tritt mit Beginn des dritten Jahres in die in der Musterrolle bestimmte oder aus derfelben als Durchschnittsbetrag sich ergebende Heuer der Leichtmatrosen und mit Beginn des vierten Jahres in die in der Muster⸗ rolle bestimmte Heuer der Vollmatrosen ein;
der Leichtmatrose erhält mit Beginn des dritten Jahres die in der Musterrolle bestimmte Heuer der Vollmatrosen und mit Beginn des vierten Jahres ein Fünftel derselben mehr an Heuer; für die übrige Schiffs monnschaft steigt die in der Muster⸗ roolle angegebene Heuer mit Beginn des dritten Jahres um ein Fünftel und mit Beginn des vierten Jahres um ein ferneres Fünftel ihres ursprünglichen Betrags. In den Fällen des Abs. 2 Nr. 1, 2 tritt der Schiffsmann mit der Erhöhung der Heuer zugleich in die entsprechende Rangklasse ein. 88
Die aus den Dienst⸗ und Heuerverträgen herrührenden Forderungen des Schiffers und der zur Schiffsmannschaft gehörigen Personen, welche auf einem nach den §§ 862, 863 des Handelsgesetzbuchs als verschollen anzusehenden Schiffe sich befunden haben, werden fällig mit Ablauf der Verschollenheitsfrist. Das Dienstverhältniß gilt sodann einen halben Monat nach dem Tage für beendet, bis zu welchem die letzte Nachricht über das Schiff reicht.
Der Betrag der Forderungen ist dem Seemannsamte des Heimaths⸗ hafens zu übergeben, welches die Aushändigung an die Empfangs⸗ berechtigten zu vermitteln hat. 6s
§
Dem Schiffsmanne gebührt Beköstigung für Rechnung des Schiffes von dem Zeitpunkte des Dienstantritts an bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses. Er darf die verabreichten Speisen und Getränke nur zu seinem eigenen Bedarfe verwenden und nichts davon veräußern, vergeuden oder sonst bei Seite bringen. Anstatt der Be⸗ köstigung kann auf Grund besonderer Abrede eine ent⸗ sprechende Geldentschädigung gewährt werden. “
Die Schiffsmannschaft hat an Bord des Schiffes Anspruch auf einen ihrer Zahl und der Größe des Schiffes entsprechenden, nur für sie und ihre Sachen bestimmten wohlverwahrten und genügend zu lüftenden Logisraum.
Kann dem Schiffsmann infolge eines Unfalls oder aus anderen Gründen zeitweilig ein Unterkommen auf dem Schiffe nicht gewährt werden, so ist ihm ein anderweitiges angemessenes Unterkommen zu
verschaffen. § 51.
§
Die dem Schiffsmanne für den Tag mindestens zu verabreichenden Speisen und Getränke (§ 49) bestimmen sich, soweit nicht ein Anderes vereinbart ist, nach dem örtlichen Rechte des Heimaths⸗ hafens. Der Erlaß näherer Bestimmungen steht den Landesregierungen im Verordnungswege zu.
Ueber Größe und Einrichtung des Logisraums (§ 50) und über die mindestens mitzunehmenden Heilmittel be⸗ schließt der Bundesrath.
§ 52.
Der Schiffer ist berechtigt, bei ungewöhnlich langer Dauer der Reise, oder wegen eingetretener Unfälle eine Kürzung der Rationen oder eine Aenderung hinsichtlich der Wahl der Speisen und Getränke eintreten zu lassen.
Er hat im Schiffstagebuche zu bemerken, wann, aus welchem Grunde und in welcher Weise eine Kürzung oder Aenderung ein⸗ getreten ist.
Wenn dies versäumt ist, oder wenn die vom Schiffer getroffenen Anordnungen sich als ungerechtfertigt oder durch sein Verschulden herbeigeführt ““ so gebührt dem Schiffsmann eine den erlittenen Entbehrungen entsprechende Vergütung. Ueber diesen Anspruch ent⸗ scheidet unter Vorbehalt des Rechtswegs das Seemannsamt, vor welchem abgemustert wird.
Wenn ein Schiffsoffizier oder nicht weniger als drei Schiffsleute bei einem Seemannsamte Beschwerde darüber erheben, daß das Schiff, für welches sie angemustert sind, nicht seetüchtig ist, oder daß die Vor⸗ räthe, welche das Schiff für den Bedarf der Mannschaft an Speisen und Getränken mit sich führt, ungenügend öder verdorben sind, so hat das Seemannsamt mit möglichster Beschleunigung eine Untersuchung des Schiffes oder der Vorräthe zu veranlassen, und das Ergebniß in das Schiffstagebuch einzutragen. Auch hat das Seemannsamt, falls die Beschwerde sich als begründet erweist, für die geeignete Ab⸗ hilfe Sorge zu tragen.
Kommt der Schiffer den zu diesem Behufe getroffenen Anordnungen nicht nach, so kann jeder Schiffsoffizier und jeder Schiffsmann seine Entlassung mit der für den Fall des § 69 Nr. 1 vorgesehenen Wirkung (§ 71) fordern.
§ 54.
Falls der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes erkrankt oder eine Verletzung erleidet, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung. Diese Verpflichtung erstreckt sich:
1) wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Ver⸗ letzung die Reise nicht antritt, bis zum Ablauf von drei Monaten seit der Erkrankung oder Verletzung;
2) wenn er die Reise angetreten hat, 1
bis zum Ablauf von drei Monaten nach dem Verlassen des Schiffes in einem europäischen Hafen, mit Ausschluß eines Hafens der Türkei,
des Schwarzen und des Azowschen Meeres; bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Verlassen des Schiffes in einem außereuropäi⸗ sschen Hafen oder in einem Hafen der Türkei,
sdsddes Schwarzen oder Azowschen Meeres.
Die Verpflegung und Heilung kann durch Aufnahme des Schiffsmanns in eine Krankenanstalt G“ werden.
Wenn der wegen Krantheit oder Verletzung im Aus⸗ lande gebliebene Schiffsmann mit Genehmigung des be⸗ handelnden Arztes nach einem deutschen Hafen befördert und dort in eine Krankenanstalt aufgenommen wird, so erstreckt sich die Verpflichtung des Rheders auch im Falle 2b des Abs. 1 längstens bis zum Ablauf von drei Monaten seit der Aufnahme in die Krankenanstalt.
Der Scchiffsmann, welcher sich der Heilbehandlung gegen den Willen des Arztes entzieht, verwirkt vom Tage der Entziehung an den Anspruch auf kostenfreie Ver⸗ pflegung und Heilung. Im Auslande kann die Ein⸗ willigung des Arztes durch die Genehmigung des See⸗ mannsamts ersetzt werden.
Dem Schiffsmanne gebührt, falls er nicht mit dem Schiffe nach
dem Hafen der Ausrei e (g 12) zur ckk⸗
freie Zurückbeförderun
W
(§§ 73, 74) nach diesem Hafen oder nach Wahl des Schi entsprechende, im Streitfalle vom Seemannsamte
festzusetzende, Vergütung SgeBene NM. N. 8*
Liegt der Hafen der Ausreise außerhalb des Reiche gebiets, so kann der in einem deutschen Hafen geheuers⸗ Schiffsmann in den Fällen des § 54 Abs. 5, des §61 und der §§ 64, 66, 67, 74 die Rückbeförderung auch dem Hafen, an welchem er geheuert ist, verlangen. übrigen kann vereinbart werden, daß für die dem Schiffs, mann in den vorbezeichneten Fällen zustehenden Rüch⸗ beförderungsansprüche an Stelle des Hafens der Ausreife ein anderer Hafen, insbesondere derjenige, an welchem die Heuerung oder die Anmusterung stattgefunden hat treten soll. 1
Unterläßt es der Rheder oder sein Vertreter, dem Anspruche des Schiffsmanns auf freie Zurückbeförderung innerhalb einer vom Seemannsamte gestellten Frist zu genügen, oder befindet sich der Rheder oder sein Vertreter wegen Abwesenheit nicht in der Lage, entsprechende Vor⸗ kehrungen zu trefsen, so kann das Seemannsamt, sofern dadurch dem Rheder keine höhere Kosten erwachsen, auf Antrag des Schiffsmanns anordnen, daß an die Stelle des gesetzlich oder vertragsmäßig bestimmten Rück⸗ beförderungshafens ein anderer, vom Seemannsamte zu bezeichnender Hafen tritt.
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56.
Die Heuer bezieht der erkrankte oder verletzte Schiffsmann:
1) wenn er die Reise nicht antritt, bis zur Einstellung des Dienstes;
2) wenn er die Reise angetreten hat, an welchem er das Schiff verläßt.
Für die Dauer des Aufenthalts in einer Kranken⸗ anstalt gebührt dem Schiffsmann keine Heuer. Hat er aber Angehörige, deren Unterhalt er bisher aus seinem Heuerverdienste bestritten hat, so ist ein Viertel der Heuer zu zahlen. Die Zahlung kann unmittelbar an die Angehörigen erfolgen.
Ist bLer Schiffsmann bei der Vertheidigung des Schiffes zu Schaden gekommen, so hat er auf eine angemessene, erforderlichen⸗ falls von dem Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch.
bis zu dem Tage,
§ 57.
Auf den Schiffsmann, welcher die Krankheit oder Verletzung durch eine unerlaubte Handlung sich zugezogen oder den Dienst wider⸗ rechtlich verlassen hat, finden die §§ 54 bis 56 keine An⸗ wendung. 8
58.
§
Muß der Schiffsmann wegen Erkrankung oder Ver⸗ letzung am Lande zurückgelassen werden, so hat, soweit der Schiffsmann nicht ein anderes bestimmt, der Schiffer die Sachen und das Heuerguthaben des Schiffsmanns behufs Far dng⸗ für deren Aufbewahrung dem am Orte der
urücklassung befindlichen Seemannsamte zu über⸗ liefern. Mit Genehmigung dieses Seemannsamts kann die Ueberlieferung an eine andere geeignete Stelle, ins⸗ besondere an die Verwaltung des Kranken hauses, in welches der Schiffsmann qufgenommen ist, erfolgen. Das Gleiche gilt, wenn sich am Orte der Zurücklassung kein Seemannsamt befindet. In diesem Falle hat der Schiffer dem Seemannsamt, in dessen Bezirke die Zurücklassung erfolgt, von dem Sachverhalt Anzeige zu machen.
Der Schiffer hat bei Ueberlieferungder Sachen eine von ihm und einem Schiffsoffizier, in Ermangelung eines solchen von einem Schiffsmanne, zu unterschreibende Auf⸗ zeichnung der Sachen und des Betrags des Heuerguthabens beizufügen und ein zweites Exemplar der be unter Vermerk der Aufbewahrungsstelle dem Schiffsmanne zu übergeben.
Bei Erkrankung oder Verletzung des Schiffers hat dessen Stellvertreter nach den Vorschriften der Absätze 1, 2 zu verfahren.
§ 59. Stirbt der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes, so hat der Rheder die bis zum Todestage verdiente Heuer (§ 75) zu zahlen und die Bestattungskosten zu tragen. Wird der Schiffsmann bei Vertheidigung des Schiffes getödtet, so hat der Rheder überdies eine angemessene, erforderlichenfalls von dem Richter zu bestimmende Belohnung zu entrichten.
§ 60.
Der auf dem Schiffe während der Reise eintretende Tod des Schiffers oder eines Schiffsmanns ist gemäß §§ 61 bis 64 des Gesetzes über die Beurkundung des Per⸗ sovenstandes und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 23) bei Vermeidung der im § 68 da⸗ selbst angedrohten Strafe zu beurkunden.
Soweit der Nachlaß eines verstorbenen Schiffsmanns sich an Bord befindet, hat der Schiffer für die Aufzeichnung und sorgfältige Aufbewahrung sowie erforderlichenfalls für den Verkauf des Nach⸗ lasses im Wege der Versteigerung Sorge zu tragen. Die Auf⸗ zeichnung ist unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren oder anderen glaubhaften Personen vorzunehmen.
Die Nachlaßgegenstände selbst, der etwaige Erlös aus denselben sowie das etwaige Heuerguthaben sind nebst der erwähnten Auf⸗ zeichnung und dem Nachweis über den Todesfall demjenigen See⸗ mannsamte, bei dem es zuerst geschehen kann, oder mit dessen Genehmigung dem Seemannsamte des Ausreise⸗ oder des Heimathshafens zu übergeben.
Für den Nachlaß des während der Reise verstorbenen Schiffers hat der Steuermann nach Maßgabe der Vor⸗ schriften der Abs. 2, 3 Sorge zu tragen.
§ 61.
Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann ist verpflichtet, während der ganzen Reise, einschließlich etwaiger Zwischenreisen, bis zur Beendigung der Rückreise im Dienste zu verbleiben, wenn in dem Heuervertrage nicht ein Anderes bestimmt ist.
Unter Rückreise im Sinne des Abs. 1 ist die Reise nach dem Fcfen zu verstehen, von welchem das Schiff seine Ausreise angetreten
at. Wenn jedoch das Schiff von einem nicht europäischen Hafen (§ 77) kommt und seine Ausreise von einem deutschen Hafen an⸗ getreten hat, so gilt auch jede Reise nach einem Hafen Groß⸗ britanniens, des Kanals, der Nordsee, des Kattegats, des Sundes oder der Ostsee, als Rückreise, falls die Reise 1hat⸗ sächlich in dem betreffenden Hafen endet, und dies der Schiffsmannschaft spätestens alsbald nach der Ankunft vom Schiffer erklärt wird.
Endet die Rückreise nicht in dem Hafen der Ausreise, so hat der Schiffsmann Anspruch auf freie Zurückbeförderung (§§ 73, 74) nach diesem Hafen oder nach Wahl des Schiffers auf eine ent⸗ sprechende, im Streitfalle vom Seemannsamte vorläufig festzusetzende Vergütung; außerdem gebührt ihm neben
der verdienten Heuer die Heuer für die Dauer der Zurück⸗
beförderung (§ 68). 8 8
62. 3
Der für eine bestimmte Zeit geheuerte Schiffsma ist, sofern keine andere Vereinbarung getroffen ist, ver⸗ vlctet. bis zum Ablaufe dieser Zeit im Dienste zu ver⸗
eiben.
Läuft die Dienstzeit während einer Reise ab, so kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung der Schiffs⸗ mann seine Entlassung erst im nächsten Hafen, welchen das Schiff zum Löschen oder Laden anläuft, verlangen. Ist es nach Bescheinigung des Seemannsamts ober in Ermange⸗ lung, eines solchen der em Schiffer
cht möglich, in anzuheuern
8
folgt, gerechnet:
so ist der Schiffsmann verpflichtet, gegen der Heuer um ein Viertel, den Dienst bis zu einem Hafen, in welchem der Ersatz möglich ist, längstens aber noch drei Monate hindurch fortzusetzen. Ist der Schiffsmann in einem dentschen Hafen geheuert, so muß Auf sein Ver⸗ langen das Dienstverhältniß unter den bisherigen Be⸗ dingungen bis zur Rückkehr nach einem deutschen Hafen, längstens aber noch drei Monate hindurch, fortgesetzt werden.
§ 63.
Nach beendigter Reise kann der Schiffsmann seine Entlassung nicht früher verlangen, als bis die Ladung gelöscht, das Schiff ge⸗ reinigt und im Hafen oder an einem anderen Orte festgemacht, auch die etwa erforderliche Verklarung abgelegt ist. 3
§ 64. Der Heuervertrag endet, wenn das Schiff durch einen
8 wenn es 8ä ) wenn es als reparaturunfähig oder reparaturunwürdi kondemnirt (§ 479 des Handelsgesetzbuchs) und in 8
letzteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird;
3) wenn es geraubt wird;
4) wenn es aufgebracht oder angehalten und für gute Prise 5 Schäft wänn. hat alsdann Anspruch auf
er Schiffsmann hat alsdann Anspruch auf freie Zurückbe⸗ Sgg & 73, 74) nach dem Hafen der Ausreise doder nach
ahl des Schiffers entsprechende, im Streitfalle vom See⸗
mannsamte vorläufig festzusetzende Vergütung; außerdem gebührt ihm neben der verdienten Heuer die Heuer für die Dauer der Zurückbeförderung (§ 68).
§ 65. 8 Schiffer kann den Schiffsmann vor Ablauf der Dienstzeit entlassen:
1) salange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffsmann zu dem Dienste, zu welchem er sich verheuert hat, untauglich ist;
) wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehens, ins⸗ besondere wiederholten Ungehorsams, fortgesetzter Wider⸗ spenstigkeit, wiederholter Trunkenheit im Dienste, oder der Schmuggelei sich schuldig macht; wenn der Schiffsmann des Vergehens des Diebstahls, Be⸗ trugs, der Untreue, Unterschlagung, Hehlerei oder Fälschung,
oder einer nach dem Strafgesetzbuche mit Zuchthaus be⸗ drohten Handlung sich schuldig macht; wenn der Schiffsmann mit einer syphilitischen Krankheit
behaftet ist, oder wenn er durch eine unerlaubte Handlung eine Krankheit oder Verletzung sich zuzieht, welche ihn arbeitsunfähig macht; wenn die Reise, für welche der Schiffsmann geheuert war, wegen Krieg, Embargo oder Blockade, wegen Eis⸗ hindernisses oder Beschädigung des Schiffes, wegen eines Ausfuhr⸗ oder Einfuhrverbots oder wegen eines anderen, Schiff oder Ladung betreffenden Zufalls nicht an⸗ getceten oder fortgesetzt werden kann. Der Schiffer muß die Entlassung, sowie deren Grund, sobald es geschehen konn, dem Schiffsmanne mittheilen und in den des Abs. 1 Nr. 2 bis 4 in das Schiffstagebuch ein⸗ ragen.
Rheder verloren geht, insbesondere
§ 66.
Dem Schiffsmanne gebührr in den Fällen des § 65 Nr. 1 bis 4 nicht mehr als die verdiente Heuer (§ 75). Erfolgt jedoch im Falle der Nr. 4 die Entlassung wegen einer syphilitischen Krankheit, so bestimmen sich die Ansprüche des Schiffs⸗ manns nach den Vorschriften der §§ 54 bis 56. In den Fällen der Nr. 5 stehen ihm, wenn die Entlassung nach An⸗ tritt der Reise erfolgt, die im § 64 Abs. 2 bezeichneten Ansprüche zu. 1““
§ 67.
Der für eine Reise geheuerte Schiffsmann, welcher aus anderen als aus den im § 65 erwähnten Gründen vor Ablauf des Heuer⸗ vertrags entlassen wird, erhält als Entschädigung die Heuer für einen Monat unter Anrechnung der etwa empfangenen Hand⸗ und Vorschußgelder.
Ist die Entlassung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so hat er außerdem Anspruch auf freie Zurückbeförderung (§§ 73, 74) nach dem Hafen der Ausreise oder pach Wahl des Schiffers auf eine entsprechende, im Strettfalle von dem See⸗ mannsamte vorläufig festzusetzende Vergütung. Auch er⸗ hält er außer der im Abs. 1 vorgesehenen und der verdienten Heuer (§ 75) für die nach § 68 zu berechnende voraussichtliche auer seiner Reise nach dem Rück⸗ beförderungshafen.
Ist der Rückbeförderungshafen ein deutscher, so wird
in Fällen vorzeitiger Entlassung nach Antritt der Reise
88 7 Abs. 2) behufs Ermittelung der dem Schiffsmanne r die Rückreise gebührenden Heuer die Dauer der Reise unter Zugrundelegung von Dampfschiffsbeförderung, wie
bei Entlassung: zu: in einem Hafen der Nordsee oder des englischen Kanals, der Ostsee oder der an diese angrenzenden Gewässer ½ Monat, in einem sonstigen europäischen Hafen in einem außereuropäischen Hafen, mit Ausnahme der unter d genannten 1 ½
in einem Hafen des Großen Ozeans 8 121311315156 8 Muß die Rückbeförderung ganz oder theilweise mittels Segelschiffs stattfinden, so ist für die mittels Segelschiffs zurückzulegende Strecke das Doppelte der Dauer der Dampfschiffsbeförderung zu rechnen.
Erfolgt in den Fällen a und b des Abs. 1 die Rück⸗ beförderung unter ausschließlicher Benutzung der Eisen⸗ bahn, so wird die Dauer der Reise nicht in niag gebracht.
Die Dauer der Rückreise wird nach Maßgabe des Vorstehenden, bei Rückbeförderung nach einem außer⸗ deutschen Hafen unter angemessener Berücksichtigung der
ätze zu a bis d, im Streitfalle vom Seemannsamte vorkäufig festgesetzt.
1 z § 69.
Der Schiffsmann kann seine Entlassung fordern: 1 1) wenn sich der Schiffer einer schweren Verletzung seiner Pflichten gegen den Schiffsmann, insbesondere durch Miß⸗ handlung oder durch Duldung solcher seitens anderer Personen der Schiffsbesatzung, durch grundlose Vor⸗ enthaltung von Speise und Trank oder durch Verab⸗ reichung verdorbenen Proviants, schuldig macht; wenn das Schiff die Flagge wechselt; 1 wenn nach Beendigung der Ausreise eine Zwischenreise beschlossen, oder wenn eine Zwischenreise beendigt ist, sofern seit dem Dienstantritte zwei oder drei Jahre, je nachdem das Schiff in einem europälschen (§ 77) oder in einem nicht europäischen Hafen sich befindet, verflossen sind; wenn das Schiff nach einem Hafen bestimmt ist, gegen dessen Herkünfte schon zur Zeit der An⸗ musterung laut vorher erfolgter amtlicher Be⸗ kanntmachung der zuständigen deutschen Behörde wegen Pest⸗, Cholera⸗ oder Gelbfiebergefahr die TE Kontrole angeordnet war, ofern nicht der Schiffsmann sich in Kenntniß des Bestimmungshafens hat anmustern lassen.
eine Erhöhung
zuerst bezeichneten
Der Wechsel des Rhede kein Recht, die Entlassung zu fordern.
§ 70. In dem Falle des § 69 Nr. 3 kann die Entlassung nicht ge⸗ fordert werden: . 1) wenn der Schiffsmann für eine längere als die daselbst an⸗ gegebene Zeit sich verheuert hat. Die Verheuerung auf unbestimmte Zeit oder mit der allgemeinen Bestimmung, 8 daß nach Beendigung der Ausreise der Dienst für alle Reeisen, welche noch beschlossen werden möchten, fortzusetzen sei, wird als Verheuerung auf solche Zeit nicht angesehen; 2) sobald die Rückreise angeordnet ist. . 88 § 71. 1 Der Schiffsmann hat in den Fällen des § 69 Nr. 1, 2 dieselben Ansprüche, welche für den Fall des § 67 destimmt sind; in den Fällen des § 69 Nr. 3, 4 gebührt ihm nicht mehr, als die ver⸗ diente Heuer (§ 75). 8 72.
Im Auslande darf der Schiffsmann, welcher seine Entlassung fordert, außer in dem Falle eines Flaggenwechsels, nicht ohne Ge⸗ nehmigung eines Seemannsamts (§ 115) den Dienst verlassen.
§ 73.
Ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein Anspruch auf freie Zurückbeförderung begründet, so umfaßt er auch den Unterhalt während der Reise sowie die freie Beförderung der Sachen des Schiffs mannns. Im Streitfall entscheidet über die Art der Zurückbeförderung vorläufig das abmusternde Seemannsamt.
“ § 74.
Dem Anspruch auf freie Zurückbeförderung wird genügt, wenn dem Schiffsmanne, welcher arbeitsfähig ist, mit Genehmigung des Seemannsamts ein seiner früheren Stellung entsprechender und durch angemessene Heuer zu vergütender Dienst auf einem deutschen Kauffahrtei⸗ schiffe nachgewiesen wird, welches nach dem Rückbeförderun gshafen oder einem demselben nahe belegenen Hafen geht; im letzteren Falle nebührt dem Schiffsmann eine entsprechende Ver⸗ gütung für die weitere Zurückbeförderung (§ 73) bis zu dem
afen.
Ist der Schiffsmann kein Deutscher, so wird ein Schiff seiner Nationalität einem deutschen Schiffe gleichgeachtet.
§ 75.
In den Fällen der §§ 41, 48, 56, 59, 64, 66, 67, 71 wird die verdiente Heuer, sofern die Heuer nicht zeitweise, sondern in Bausch und Bogen für die ganze Reise bedungen ist, mit Rücksicht auf den vollen Heuerbetrag nach der geleisteten Dienste sowie des etwa zurückgelegten Theiles der Reise bestimmt. Zur Ermittelung der in den §§ 67. 68 erwähnten Heuer für einzelne Monate wird die durchschnittliche Dauer der Reise einschließlich der Ladungs⸗ und Löschungszeit unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffes in Ansatz gebracht und danach die Heuer für die einzelnen Monate be⸗ rechnet. Bei Berechnung der Heuer für einzelne Tage wird der Monat zu 30 Tagen gerechnet. 14“
9 § 76. E“ Der dem Schiffsmann als Lohn zugestan ne Antheil an der Fracht oder am Gewinne wird als Heuer im Sinne dieses Gesetzes nicht angesehen.
§ 77. „In den Fällen der §§ 61, 68, 69 sind die nicht europäischen Häfen des Mittelländischen und des Schwarzen Meeres den europäischen Häfen gleichzustellen.
§ 78.
Der Schiffer darf einen Schiffsmann im Auslande nicht ohne Genehmigung des Seemannsamts zurücklassen. Wenn für den Fall der Zurücklassung eine Hilfsbedürftigkeit des Schiffsmanns zu besorgen ist, so kann die Ertheilung der Genehmigung davon abhängig gemacht werden, daß der Schiffer gegen den Eintritt der Hilfsbedürftigkeit für einen Zeitraum bis zu drei Monaten Sicherstellung leistet.
Ist der Schiffsmann mit der Zurücklassung einver⸗ standen und befindet sich kein Seemannsamt am Platze und läßt sich auch die Genehmigung eines anderen See⸗ mannsamts ohne Verzögerung der Reise nicht einholen, so ist der Schiffer befugt, den Schiffsmann ohne Ge⸗ nehmigung zurückzulassen. Der Rheder bleibt in diesem Falle für die aus einer etwaigen Hilfsbedürftigkeit des Schiffsmanns während der nächsten drei Monate er⸗ wachsen den Kosten haftbar.
hr Bestimmungen des § 113 werden hierdurch nicht berührt.
Vierter Abschnitt. Disziplinar⸗Vorschriften.
§ 79.
Der Schiffsmann ist der Disziplinargewalt, der Schiffsjunge der väterlichen Zucht des Schiffers vom Antritte des Dienstes bis zu dessen Beendigung unterworfen.
Uebermäßige und unanständige Züchtigungen sowie 18 die Gesundheit des Schiffsjungen gefährdende Be⸗
andlung sind verboten.
Der Schiffer kann die Ausübung der ihm zustehenden Disziplinargewalt auf die Schiffsoffiziere übertragen.
§ 80. Der Schiffsmann ist verpflichtet, sich stets nüchtern zu halten 8nn ggen Jedermann ein angemessenes und friedfertiges Betragen zu eobachten. Dem Schiffer, den Schiffsoffizieren und seinen sonstigen Vorgesetzten hat er mit Achtung zu begegnen und ihren dienstlichen Befehlen unweigerlich Folge zu leisten.
§ 81.
Der Schiffsmann hat dem Schiffer auf Verlangen wahrheits⸗ gemäß und vollständig mitzutheilen, was ihm über die den Schiffs⸗ dienst betreffenden Angelegenheiten bekannt ist.
§ 82. 1
Der Schiffsmann darf ohne Erlaubniß des Schiffers keine Güter an Bord bringen oder bringen lassen. Für die gegen dieses Verbot beförderten eigenen oder fremden Güter muß er die höchste am Ab⸗ ladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und Güter bedungene Fracht erstatten, unbeschadet der Verpflichtung zum Ersatz eines erweislich höheren Schadens.
Der Schiffer ist auch befugt, solche Güter über Bord zu werfen, wenn ihr Verbleib an Bord Schiff oder Ladung oder die Gesundheit der an Bord befindlichen Personen ge⸗ fährden oder das Einschreiten einer Behörde zur Folge haben kann. 88
§
Die Vorschriften des § 82 finden auch Anwendung, wenn der Schiffsmann ohne Erlaubniß des Schiffers Waffen oder Munition, Branntwein oder andere geistige Getränke, oder mehr an Taback und Tabackswaaren, als er zu seinem Gebrauch auf der beabsichtigten Reise bedarf, an Bord bringt oder bringen läßt.
Die gegen dieses Verbot mitgenommenen Gegenstände verfallen dem Schiffe.
§ 84. Der Schiffer hat die auf Grund der Vorschriften der §§ 82, 83 getroffenen Anordnungen, sobald es geschehen kann, in das Schiffstagebuch einzutragen.
§ 85. Wenn das Schiff in einem Hafen liegt, so ist der Schiffer befugt, die Sachen der Schiffsleute zur Verhütung einer Entweichung bis zur Abreise des Schiffes in Verwahrung zu nehmen.
§ 86. Für Aufrechterhaltung der Ordnung und zur Sicherung der
egelmäßigkeit des Dienstes ist der Schiffer befugt,
oder Schiffers giebt dem Schiffsmanne
die geeigneten Mazßregeln zu ergreifen. Geldbußen, Kost⸗ schmälerung von mehr als dreitägiger Dauer, Einsperrung und körperliche Züchtigung darf er jedoch, unbeschadet seinens Rechtes zur väterlichen Zucht gegenüber dem Schiffs⸗ jungen, zu diesem Zwecke weder als Strafe verhängen, noch als Zwangsmittel anwenden.
Bei einer Widersetzlichkeit oder bei beharrlichem Ungehorsam ist der Schiffer zur Anwendung aller Mittel befugt, welche erforderli sind, um seinen Befehlen Gehorsam zu vperschasfen. Zu diesem Zwecke ist ihm auch die Anwendung von körperlicher Ge⸗ walt in dem durch die Umstände gebotenen Maße gestattet. Er darf ferner gegen die Betheiligten die geeigneten Sicherungs⸗ maßregeln ergreifen und sie nöthigenfalls während der Reise fesseln.
Jeder Schiffsmann muß dem Schiffer auf Erfordern Beistand zur Aufrechterhaltung der Ordnung sowie zur Abwendung oder Unter⸗ drückung einer Widersetzlichkeit leisten. 1
Im Auslande kann der Schiffer in dringenden Fällen die Kommandanten der ihm zugänglichen Fahrzeuge der Kriegsmarine des Reichs um Beistand zur Aufrechterhaltung der Disziplin angehen.
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Der Schiffer hat jede in Gemäßheit der Vorschriften des § 86 getroffene Verfügung mit Angabe der Veranlassung, sobald es geschehen kann, in das Schiffstagebuch einzutragen.
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Fünfter Abschnit
Strafvorschriften.
8 § 88. 1
Ein Schiffsmann, welcher nach Abschluß des Heuervertrags sich verborgen hält, um sich dem Antritte des Dienstes zu entziehen, wird mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark bestraft. 8
Wenn ein Schiffsmann, um sich der Fortsetzung des Dienstes zu entziehen, entläuft oder sich verborgen hält, so tritt Geldstrafe bis zu dreihundert Mark oder Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten ein.
Ein Schiffsmann, welcher mit der Heuer entläuft oder sich ver⸗ borgen hält, um sich dem übernommenen Dienste zu entziehen, wird mit der im § 298 des Strafgesetzbachs angedrohten Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre belegt.
In den Fällen der Abs. 1, 2 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Schiffers oder des Rheders ein. Die Zurück⸗ nahme des Antrags ist zulässig. 8 .““
H 89. 8
In den Fällen des § 88 Abs. 2, 3 verliert der Schiffsmann, wenn er vor Abgang des Schiffes weder zur Fortsetzung des Dienstes freiwillig zurückgekehrt, noch zwangsweise zurückgebracht wird, den An⸗ spruch auf die bis dahin verdiente Heuer. Die Heuer und, sofern diese nicht ausreicht, auch die Sachen des Schiffsmanns können von dem Rheder zur Deckung seiner Schadensansprüche aus dem Heuer⸗ oder Dienstvertrag in Anspruch genommen werden; soweit die Heuer hierzu nicht erforderlich ist, wird mit ihr nach Maßgabe des § 118 verfahren. Dem Seemannsamte, bei welchem die Meldung von der Entweichung erfolgt, ist, sobald es geschehen kann, eine Aufstellung über den Betrag der Schadensansprüche und des Heuerguthabens einzureichen, widrigenfalls die vorgedachte Befugniß erlischt.
§ 90. Hat der Schiffsmann sich dem Dienste in einem der Fälle des § 69 Nr. 1, 3, 4 ohne Genehmigung des Seemannsamts (§ 72) ent⸗ zogen, so tritt Geldstrafe bis zum Betrag einer Monatsheuer ein.
§ 91.
Mit Geldstrafe bis zum Betrag einer Monatsheuer wird ein Schiffsmann bestraft, welcher sich einer gröblichen Verletzung seiner Dienstpflichten schuldig macht.
Als Verletzung der Dienstpflicht in diesem Sinne wird ins⸗ besondere angesehen:
1) Nachlässigkeit im Wachtdienste; Ungehorsam gegen den Dienstbefehl eines Vorgesetzten ungebührliches Betragen gegen Vorgesetzte, gegen andere Mitglieder der Schiffsmannschaft oder gegen Reisende; Verlassen des Schiffes ohne Erlaubniß oder Ausbleiben über die festgesetzte Zeit; Wegbringen eigener oder fremder Sachen von Bord des Schiffes und an Bord bringen oder an Bord bringen lassen von Gütern oder sonstigen Gegenständen ohne Erlaubniß; eigenmächtige Zulassung fremder Personen an Bord und Gestattung des Anlegens von Fahrzeugen an das Schiff; Trunkenheit im Schiffsdienste; 8) Vergeundung, unbefugte Veräußerung oder bei Seite bringen „ von Proviant. 8 Gegen Schiffsoffiziere kann die Strafe bis auf den Betrag einer zweimonatlichen Heuer erhöht werden. „Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Schiffers oder eines Verletzten ein. Der Antrag kann bis zur Abmusterung ge⸗ stellt werden. Die Zurücknahme ist zulässig.
§ 92.
„In den Fällen der §§ 90, 91 wird, wenn die Heuer nicht zeitweise bedungen ist, die Strafe auf einen nach dem Ermessen des Seemannsaͤmts der Monatsheuer entsprechenden Geldbetrag be⸗ stimmt.
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§ 93.
Der Schiffer hat jede Verletzung der Dienstpflicht (§ 91), sobald es geschehen kann, mit genauer Angabe des Sachverhalts in das Schiffs⸗ tagebuch einzutragen und, wenn thunlich, dem Schiffsmanne von dem Inhalte der Eintragung unter ausdrücklicher Hinweisung auf die Straf⸗ androhung des § 91 Mittheilung za machen.
Unterbleibt die Mittheilung, so sind die Gründe der Unterlassung im Tagebuch anzugeben. Ist die versäumt, so tritt keine Verfolgung ein, soweit nicht ein erletzter darauf ange⸗ tragen hat. —
1 § 94.
Ein Schiffsmann, welcher den wiederbolten Befehlen des Schiffers, eines Schiffsoffiziers oder eines anderen Vorgesetzten den schul⸗ digen Gehorsam verweigert, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark bestraft.
§ 95.
Wenn zwei oder mehrere zur Schiffsmannschaft gehörige Personen dem Schiffer, einem Schiffsoffizier oder einem anderen Vor⸗ gesetzten den schuldigen Gehorsam auf Verabredung gemeinschaftlich verweigern, so tritt gegen jeden Betheiligten Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre ein. Der Rädelsführer wird mit Gefängniß bis zu drei Jahren .
Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu sechshundert Mark erkannt werden. Der Rädelsführer wird in diesem Falle mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft.
“ § 96. 8 „Ein Schiffsmann, welcher zwei oder mehrere zur Schiffsmanschaft gehörige Personen zur Begehung einer nach den §§ 95, 99 strafbaren Handlung auffordert, ist gleich dem Anstifter zu bestrafen, wenn die Aufforderung die strafbare Handlung oder einen strafbaren Versuch derselben zur Folge gehabt hat.
Ist die Aufforderung ohne Erfolg geblieben, so tritt im Falle des § 95 Geldstrafe bis zu dreihundert Mark, im Falle des § 99 Geldstrafe bis zu sechs hundert Mark oder Gefängnißstrafe bis zu einem Jahre ein. 8 97
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Ein Schiffsmann, welcher es unternimmt, den Schiffer, einen Schiffsoffizier oder einen anderen Vorgesetzten durch Gewalt oder durch Bedrohung mit Gewalt, oder durch Verweigerung der Dienste zur Vornahme oder zur Unterlassung einer dienstlichen Verrichtung zu nöthigen, wird mit Gefängniß bis zu zwei Jahren bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu hundert Mark erkannt werden. “