1899 / 305 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 28 Dec 1899 18:00:01 GMT) scan diff

wenn er die Reise angetreten hat, bis zu dem Tage, an welchem er das Schiff verläßt. Der Bezug der Heuer wird während des Aufenthalts in einer Krankenanstalt nicht gekürzt. Ist der Schiffer bei Vertheidigung des Schiffes zu Schaden gekommen, so hat er überdies auf eine angemessene, erforderlichen⸗ falls vom Richter zu bestimmende Belohnung Anspruch.

§ 553 b. 8 Auf den Schiffer, welcher die Krankheit oder Ver⸗ letzung durch eine unerlaubte Handlung sich zugezogen oder den Dienst widerrechtlich verlassen hat, finden die §§ 553, 553a keine Anwendung.

§ 749.

Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz oder theilweise von einem anderen Schiffe geborgen oder gerettet, so wird der Berge⸗ oder 181Sen. zwischen dem Rheder, dem Schiffer und der übrigen Be⸗ atzung des anderen Schiffes in der Weise vertheilt, daß zu⸗ naͤchst dem Rheder die Schäden am Schiffe und Betriebs⸗ mehrkosten ersetzt werden, welche durch die Bergung oder Rettung entstanden sind, und daß von dem Reste der Rheder bei Dampfschiffen ½⁄, bei Segelschiffen ½, der Schiffer und die übrige Besatzung bei Dampfschiffen je 1⅛, bei Segelschiffen je ¼ erhält.

Der auf die Schiffsbesatzung mit Ausnahme des Schiffers entfallende Betrag wird unter alle Mitglieder derselben mit besonderer Berücksichtigung der sachlichen und persönlichen Leistungen eines Jeden vertheilt. Die Vertheilung erfolgt durch den Schiffer mittelst eines vor Beendigung der Reise der Besatzung bekannt zu gebenden Vertheilungsplans, der den jedem Betheiligten zu⸗ kom menden Bruchtheil festsetzt.

Gegen den Vertheilungsplan ist Einspruch bei dem⸗ jenigen Seemannsamte zulässig, welches nach Bekannt gabe des Planes zuerst angegangen werden kann. Das Seemannsamt entscheidet nach Anhörung der Betheiligten endgültig, unter Ausschluß des Rechtswegs, über den Ein⸗ spruch über eine etwaige andere Vertheilung. Beglaubigte Abschrift der Entscheidung ist dem Rheder vom See⸗ mannsamte mit thunlichster Beschleunigung mitzutheilen.

Vereinbarungen, welche den Vorschriften der Abs. 1, 2 zuwiderlaufen, sind nichtig.

Diese Vorschriften finden für den Fall der Bergung oder Rettung durch Bergungs⸗ oder Schleppdampfer keine

89

Es ist anzunehmen, daß sich dabei der Schiffer in der Regel nicht schlechter stehen wird, als bei der früheren Art der Entschädigung. Die Berechnung der Heuer für die voraussichtliche Dauer der Rückbeförderung soll nach den Regeln des § 68 der Seemannsordnung

geschehen. Zu § 549. Der Wortlaut bedarf wegen der Aenderung des § 548 einer ander⸗ weitigen Fassung und ist dem § 75 des Entwurfs der Seemanns⸗ ordnung angepaßt.; c.2.2

Zu §§ 553 bis 553 b. Die jetzt im wesentlichen den §§ 48, 49 der Seemannsordnung vom 27. Dezember 1872 entsprechenden Vorschriften des § 553 sind bis auf zwei Punkte nämlich den Zwang, sich zur Heilbehandlung in eine Krankenanstalt aufnehmen zu lassen und das Recht auf Fort⸗ bezug der Heuer während des Aufenthalts in der Krankenanstalt mit den §§ 54, 55, 56 des Entwurfs der neuen Seemannsordnung in Einklang gebracht. Im Einzelnen ist Folgendes zu bemerken:

1) Durch Abs. 1 Nr. 1 erhält der Schiffer einen Anspruch 8 auf kostenfreie Verpflegung und Heilung in demselben Um⸗ fange wie der Schiffsmann, auch dann, wenn er zwar den

Dienst, nicht aber die Reise angetreten hat. Der Zwang, sich in einer Krankenanstalt unterbringen zu lassen, soll für den Schiffer, welcher an dem Orte, wo er das Schiff verläßt, oder an dem Orte der Krankenanstalt, in die er aufgenommen werden soll, seinen Wohnsitz hat, nur unter den Voraussetzungen eintreten, wie sie § 7 des Krankenversicherungsgesetzes für dessen Geltungsbereich fest⸗ stellt. Danach fällt der Zwang weg, wenn dem zu Ver⸗ pflegenden an dem Orte, wo er sich in pflegebedürftigem Zustande befindet, die Pflege im eigenen Familienbaushalte zu Gebote steht. In dieser Lage wird der Schiffer weit häufiger sein, als der gewöhnliche Schiffsmann, für welchen letzteren eine ähnliche Ausnahmevorschrift in den § 54 des Chntmaefs der Seemansordnung aufzunehmen entbehrlich

erschien. Während des Aufenthalts in einer Krankenanstalt soll dem Schiffer die Heuer, auf welche in diesem Falle der Schiffs⸗ mann nach § 56 des Entwurfs der Seemannsordnung in der Regel keinen Anspruch hat, voll belassen werden, da er neben der Führung des Schiffes als Vertreter des Rheders Geschäfte zu erledigen hat, die er meistens zum wesentlichen Fcnhe auch von der Krankenanstalt aus wird wahrnehmen nnen.

Maßgebend für den Rückbeförderungsanspruch 553 letzter Abs.) bleibt auch hier der Hafen der Anheuerung;

ü8 94

und auch bei der Mannschaft thatkräftigere Unterstützung sin ihnen durch das Gesetz ein bestimmter Antheil am drgch n sünn ist, als wenn sie hierüber im Ungewissen und ganz von dem Erm ert einer Behörde abhängig sind. Die von der Technischen Kommfsen für Seescheffahrt vernommenen Auskunftspersonen aus dem Sta 8 der Schiffsleute haben denn auch vor Allem den Wunsch zu erkennde gegeben, daß der Antheil der Mannschaft am Berge⸗ und Hilfelahn durch das Gesetz unabänderlich bestimmt werde (Anlage A zur Ba gründung der Seemannsordnung S. 145 bis 147). 8 Der Entwurf hat sich dieser Auffassung angeschlossen und nur Bergungs⸗ und Schleppdampfer, die diesen Dienst als besonderes Ger werbe treiben, die Vertragsabrede freigelassen. Bei dieser Art von Schiffen pflegt die Betheiligung der Mannschaft am Bergelohne ver⸗ tragsmäßig geregelt zu werden. Ist dies unterblieben, so wird in Streitfällen das Gericht nach billigem Ermessen zu entscheiden haben wobei es ihm unbenommen bleibt, die gesetzlichen Regeln entsprechend anzuwenden, soweit dies nach Lage des Falles angemessen erscheint. Bei der Feststellung des gesetzlichen Vertheilungsmaßstabs ist worin die Betheiligten einig waren zunächst eine Aenderung des geltenden Gesetzes dahin vorzunehmen, daß nach dem Vorgange der nordischen Seegesetze 228 Abf. 2) nicht der Brutto⸗, sondern der Nettobergelohn nach Quoten zur Vertheilung gelangt, d. h. daß aus dem Gesammtbetrage zunächst dem Rheder die aus der Rettung ent⸗ standenen Schäden und Mehrkosten ersetzt werden und nur der Rest unter Rheder, Schiffer und sonstiger Schiffsbesatzung vertheilt wird Ueber den für den Rheder vorweg abzuziehenden Betrag bestand Meinungsverschiedenheit im wesentlichen nur insoweit, als außer dem von allen Seiten als billig anerkannten Ersatz der unmittelbaren Schäden am Schiffe und der durch die etwaige Verzögerung der Reise erwachsenden Betriebsmehrkosten (an Kohlen und sonstigem Matecial, an Heuer und Beköstigung der an Bord befindlichen Personen), von Vertretern der Rbederei auch die Vergütung der sonstigen Nachtheile beansprucht wurde, welche u. a. durch Konpentionalstrafen wegen der⸗ späteter Lieferung oder durch andere Verpflichtungen zum Schadensersat gegen die Ladunasberechtigten entstehen können. Dieser Forderunz

wurde aus Schifferkreisen das Bedenken „entgegengehalten, daß die

Berücksichtigung solcher mittelbaren Nachtheile nicht nur zu einer un⸗ verhältnizmäßigen Herabdrückung des verbleibenden Antheils führen könne, sondern wegen der Schwierigkeit oder Weitläufigkeit der Fest⸗

stellung in den meisten Fällen auch die Feststellung und Auszahlung

der Antheile übermäßig verzögern werde. Diese Bedenken erscheinen begründet; den berechtigten Ansprüchen der Rheder dürfte Genüge ge⸗ schehen, wenn jene mittelbaren Nachtheile bei dentenigen Schiffen, für welche sie besonders in Frage kommen, nämlich bei Dampfschiffen, in einer angemessenen Erhöhung des dem Rheder am Reste des Berge⸗

F

Berichte von deutschen Fruchtmä

Qualität

ünfte Beilage

gering

mittel

Gezahlter Preis für 1 Doppe

Uentner

niedrigster

höchster

niedrigster

höchster

niedrigster

ℳ,

höchster

qℳ4

Verkaufs⸗

Durchschnitts⸗ preis

für 1 Doppel⸗ zentner

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats

Berlin, Donnerstag den 28. Dezember

Am vorigen Markttage

Durch⸗ schnitts⸗ preis

Außerdem wurden

am Markttage (Spalte 1)

nach überschläglicher

S ätung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)

uttin

Stargard i. Pomm..

Folberg. . Ostrowvo. Militsch. Freiburg i. Schl. Glatz.. Lüben... Schönau a. K. Neustadt O.⸗S. Halberstadt .. Eilenburg

Marne

Goslar Lüneburg. Hagen i. W. 1. Meuß. Dinkelsbühl. Ueberlingen .. Schwerin i. M. Waren i. M.. Saargemünd.

12,00 14,40 14,40 13,10 13,80 13,85 13,40 14,00 13,20 13,00 14 00 13,00 13,35 15,50 15,84 14,90 16 30 16,00

12,60 14,50 14,40 13,50 14,30 14,10 13,90 14,10 13,50 14,00 14,00

13,50

13,60 16,00 15,84 14,90 16,40 16,00

14,30 13,00 14,50 14,70 13 60 14,30 14,35 14,20 14,50 13,50 14,25 14,10 13,60 13,60 16,00 16,12 15,40 16,50 16,2 13,60

15,60

AW

14,30

13,40 14,60 14,70 14,10 14,80 14,60 14,50 14,60 13,80 14,50 14,10 14,00 14,00 16,50 16,12 15,40 16,60 16,21 13,80

15,60

ei zeu.

14,00 13,80 14,60 15,00 14,20 14,80 14,85 14,80 15,00 13,80 14,50 14,20 14,10 14,00 16,50 16,40 15,90 16,70 16,50 13,80 13,80 15,80

14,00 14,20 14,70 15,00 15,10 15,30 15,10 15,00 15,10 14,10 15,00 14,20 14,50 14.40 17,00 16,40 15,90 16,80 16,50 14,20 14,10 16,00

14 55 14,10

Anwendung. I“ *

zs F * * . . 8 S . E1ö1u.“ am 1 ril 1901 in Kraft 8 Se b- seerg. ö der Seemanns. Der Entwurf spricht daher dem Rheder vorweg nur den Etcsatz der v11“ 11,90 12,90 13,20 13,60 14,20 14,90 Gegeben ꝛc. 8 ordnung hinsichtlich des Schiffsmanns festgestellte Grundsatz, Schäden am Schiffe und der Betriebsmehrkosten zu, welche durch

Roggen.

8 . s, die Bergung oder Rettung entstanden sind, erhöht aber den Antheil Frankfurt a. 1 - 11 13,60 13,60

nicht zustehen, welcher sich diese durch eine unerlaubte den Schiffer und die übrige Besatzung je 1⁄ des Restes verbleiben. Stargard i. Pöomm.. 13,29 19,29 Begründung. Handlung zugezogen oder den Dienst widerrechtlich verlassen Für Segelschiffe dagegen, bei welchen die mittelbaren Nachtheile nicht

666 Z1111“ 11,90 12,30 1270 13.10 13,60 Die in dem Entwurf einer neuen Seemannsordnung vorgesehenen at, auch auf den Schiffer Anwendung finden 553 b). die gleiche Bedeutung haben, soll es bezüglich der Vertheilung des

oder Hilfslohnes zustehenden Bruchtheils mit ihren Ausgleich finden.

90

8 80., ,, sb2babernban

80

8 1666“ e 1u“ 13,10 13,20 13,20 13,30 13,30 13,40 Aenderungen des gegenwärtigen Rechtszustandes können auf einzelne Restes bei dem bisherigen Maßstabe dem Rheder, je ¼ dem . b

Militsch. 13,20 13,20 13,50 13,50 13,80 13,80 seerechtliche Vorschriften des Handelsgesetzbuchs nicht ohne Rück⸗ wirkung bleiben. b

Zunächst wird die im § 481 enthaltene Umschreibung des Begriffs der Schiffsbesatzung mit dem § 2 der neuen Seemannsordnung in Einklang zu bringen sein, welcher die Schiffsoffiziere als eine besondere Klasse der Mitglieder der Besatzung aus der Schiffsmann⸗ schaft ausscheidet.

Ferner wird es sich nicht umgehen lassen, diejenigen Aenderungen, welche die neue Seemannsordnung hinsichtlich der Ansprüche der Schiffsleute in Fällen der Krankheit und der vorzeitigen Entlassung trifft, auf die im Handelsgesetzbuche geregelten gleicharttgen Ansprüche des Schiffers gegen den Rheder insoweit zu übertragen, als nicht die Verschiedenheit der Stellung des Schiffers und der Schiffsleute eine abweichende Behandlung erfordert. Es ist in dieser Beziehung zu beachten, daß im Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuche die An⸗ sprüche des Schiffers und des Schiffsmanns im ganzen nach gleich⸗ mäßigen Grundsätzen geregelt waren. Wenn nach Erlaß der See⸗ mannsordnung vom 27. Dezember 1872, welche an den Rechtsverhält⸗ nissen der Schiffemannschaft einige Aenderungen traf, die die Schiffer betreffenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs unverändert gelassen sind, so handelte es sich damals um wenig bedeutsame, überdies auch sachlich begründete Verschiedenheiten. on den eingreifenden

Zu § 749.

Die bisherige Vorschrift über die Vertheilung des Berge⸗ und Hilfslohns wird in den betheiligten Kreisen als den Verhältnissen nicht entsprechend lebhaft bemängelt.

Die Klagen beziehen sich

1) auf die Abgrenzung der Antheile zwischen Rheder, Schiffer und der übrigen Besatzung, 2) auf die Zulassung abweichender Vereinbarung, 3) auf den für die Untervertheilung des Antheils der Be⸗ satzung festgesetzten Maßstab der Heuer.

Vornehmlich sind es die von der gesetzlichen Norm abweichenden Abreden, die den Schiffsleuten zum Schaden gereichen. Es ist all⸗ gemein üblich geworden, daß durch besondere Vertragsbedingung in der Musterrolle die Schiffsleute entweder auf ihren Antheil am Berge⸗ und Hilfslohn ganz verzichten oder aber die Herabs tzung dieses Antheils auf einen erheblich geringeren als den gesetzlichen Bruchtheil (¼), meistens auf 1⁄10, sich gefallen lassen müssen. Insbesondere durch den ihnen häufig auferlegten völligen Verzicht fühlen sie sich mit Recht beschwert. Allerdings entspringen diese Abreden durchaus nicht immer einer willkürlichen, auf unberechtigten Eigennutz zurückzuführenden Ausnutzung des freien Vertragsrechts durch den Rheder. Sie haben vielmehr zum wesentlichen Theil ihren Grund darin, daß die Höhe der gesetzlich bestimmten Antheile der drei Gruppen unter den heutigen

Schiffer und der übrigen Besatzung) bewenden. Eine ähnliche Unter⸗ scheidung zwischen Dampf⸗ und Segelschiffen findet sich auch in den nordischen Seegesetzen (a. a. O. 6 b

Eine Anregung, auch für die Schiffsoffiziere einen besonderen Antheil auszuwerfen, konnte nicht für ausreichend begründet erachtet werden. Auch würde die ziffernmäßige Festlegung dieses Antheils bei der Verschiedenartigkeit der Verhältnisse mit erheblichen Schwierig⸗ keiten verbunden sein. 1

Bei der Untervertheilung des der Schiffsbesatzung zufallenden Antheils (Absatz 2) war zunächst an dem Grundsatz festzubalten, daß jedes Mitglied der Besatzung, gleichviel, ob es am Rettungswerk un⸗ mittelbar mitgewirkt hat oder nicht, einen Antheil erhält. Es recht⸗ fertigt sich dies einmal durch die Erwägung, daß der mit der Rettung unter Umständen verbundenen Gefahr alle auf dem rettenden Schiffe befindlichen Personen ausgesetzt sind; andererseits entspricht es der unter den Seeleuten herrschenden Auffassung, daß die Gelegenheit zur Rettung für das rettende Schiff einen Glückszufall darstelle, von dessen Vortheilen keine zum Schiffe gehörige Person ausgeschlossen werden dürfe. Dagegen wird der bisherige Maßstab für die Untervertheilung, der die Höhe der Heuer zu Grunde legt, mit Recht als unbillig empfunden. Denn es kann danach vorkommen, daß ein in der Rettungsarbeit unbetheiligter, im inneren Dienste mit hoher Heuer angestellter Schiffsmann (z. B. der Obersteward) weit mehr

9 511““

S⸗ 9-— ͤg 989 988

Freiburg i. Schl. öe11A1A“ ADI““ Schönau a. K. Neustadt O.⸗S. Halberstadt. Eilenburg

Marne

Goslar

Lüneburg. Paderborn . Hagen i. W.

Dinkelsbühl. Biberach Ueberlingen. Schwerin i. M. Waren i. M. . Braunschweig Saargemünd . Breslau.

12,10 13,10 12,75 13,00 13,10 14,10 14,00 14,00 13,50 12,75

14,50 14,06 13,20 14,80

14,10

12,80

12,50 13,60 13,00 13,30 13,20 14,20 14,50 14,00 14,00 13,00

15,00 14,06 13,20

14,80 14,10

13,10

12,60 13,60 13,25 13,70 13,50 14,20 14,75 14,10 14,70 13,00

15,00 14 38 13,90 15,40 15,60 14,16 13,00

15,00 13,40

13,10 14,10 13,50 13,90 13,60 14,30 15,00 14,10 14,50 13,50

15,50 14,38 13,90 15,40 15,60 14,16 13,30

15,00 13,60

13,30 14,10 13,75 14,20 13,90 14,30 15,00 14,20 14,60 13,50 14,00 15,50 14,69 14 70 15,80 14,30 13,30 13,30 14,80 15,20 13,70

Gerste.

14,10 14,60 14,00 14,40 14,00 14,50 15,30 14,20 15,00 14,00 14 20 16,00 14,69 14,70 15,80

14,30 13,60 13,60 14,80 15,20 14,00

vn 8 Eee11131““ 8965 8„ 888 5ng s Verhältnissen häufig nicht mehr angemessen ist. Beim Erlasse des erhält, als diejenigen Seeleute, die bei dem Rettungswerke die an⸗

8 Handelsgesetzbuchs kam wesentlich die Segelschiffahrt in Betracht. strengendste Thätigkeit entwickelt und der größten Gefahr sich aus⸗ LIIe weaübet 81ge;e, Handelsgesetzbuchs Leistet ein Segelschiff einem anderen Schiffe rettenden Beistand, so 2 haben. Seeienen⸗ an § 748 des Handelsgesetzbuchs, welcher welcher die Vertheilung des Hilfs⸗ und Bergelohns unter 28 heder, liegt der Schwerpunkt des Rettungswerkes in der Thätigkeit der die Vergütung im Falle der nicht durch ein anderes Schiff bewirkten den Schiffer und die übrige Besatzung des e Schiffes in einer Schiffsbesatzung. Zwar setzt auch in diesem Falle der Rheder sein Bergung oder Hilfsleistung regelt, schreibt deshalb der Entwurf vor, Weise regelt die nach * in bene Merbaablan en der Technischen Schiff den mit dem Rettungswerke verbundenen Gefahren und Nach⸗ daß die Untervertheilung mit besonderer Berücksichtigung der sachlichen Kommission für Seeschiffahrt und öö Vereine zum Aus⸗ theilen aus. Dies steht jedoch zu den Leistungen der Schiffsbesatzung und persönlichen Leistungen eines Jeden erfolgen soll. Diese Art der drucke gekommenen Auffassung der betheiligten Kreise heutigen in ganz anderem Verhältniß, als wenn die Rettung durch ein Dampf⸗ Regelung erfordert für die Ausführung der Vertheilung eine Stelle, Verhältnissen durchaus nicht mehr entspricht 8 schiff geschieht. Der Rheder eines solchen setzt nicht nur ein weit welche in der Lage ist, die Leistungen der Einzelnen richtig zu be⸗

u dem diesen Erwägungen entsprungenen Entmurf eines Gesetzes größeres Kapital auf das Spiel (der Anschaffungswerth unserer größten urtheilen. Am besten ist hierzu der Schiffer geeignet, unter deslen bese senn Abänderung seerechtlicher Vorschriften des Handels esetz⸗ Schnelldampfer ist bereits auf 11 Millionen Mark gestiegen), sondern Leitung das Rettungswerk vor sich gegangen ist. Daß der Schiffer buchs, ist im Einzelnen Folgendes zu bemerken: 2 ian durch die dem Schiffe innewohnende Maschinenkraft, durch die voll⸗ in dieser Beziehung das Vertrauen der Betheiligten genießt, ist um 9 8 S. . 4 kommenere Ausrüstung der Dampfschiffe mit Booten, Trossen und so mehr anzunehmen, als die von der Technischen Kommission für 1 Zu § 481. 18 anderem Retrungsgeräthe wird auch die Wirkung der vom Rbeder Seeschiffahrt vernommenen Auskunftspersonen geneigt waren, die EGEiine sachliche Aenderung wird, wie in der Begründung zu § 2 gestellten Rettungsmittel im Vergleiche mit der persöglichen Thätigkeit Untervertheilung unter die Mannschaft sogar der Rhederei zu über⸗ des Entmwurfs der Seemannsordnung ausgeführt ist, nicht beabsichtigt. der Schiffsbesatzung wesentlich gesteigert. Die Gefahr der Be⸗ lassen, sobald nur der Gesammtantheil der Mannschaft unabanderlich Insbesondere soll eine anderweitige nügrenfong der im § 485 des schädigung des rettenden Sch ffes gewinnt dadurch eine viel größere festgelegt sei (Anlage A zur Begründung der Seemannsordnung S. 147 1 begründeten Haflpflicht des Rbeders für den durch] finanzielle Bedeutung; auch hat der Rheder durch die mit der Retlung Bei dem schnellen Wechsel im Bestande der Schiffsmannschaft

ersonen der „Schiffsbesatzung“ verschuldeten Schaden vermieden s verbundene Verzögerung der Reise infolge des Kohlenverbrauchs Bkommt es darauf an, die Untervertheilung so schleunig wie möglich werden. Es sind vielmehr nur, wie im Entwurfe zur Seemanns⸗ und der sonstigen theureren Betriebsweise größere Verluste, und abzuschließen. Die Höhe des zur Vertheilung kommenden Betrags ordnung, die Schiffsoffiziere neben der Schiffsmannschaft als zur meistens werden auch, namentlich bei den nach regelmäßigem Fahr⸗ bleibt aber vielfach noch längere Zeit in der Schwebe, weil über die Besatzung gehörige Personen besonders hervorgehoben. splane verkehrenden Schiffen, die durch die Zeitversäumniß erwachsenden Höhe des Berge⸗ und Hilfslohns zwischen den betheiligten Rhedereien Zu § 547 8 mittelbaren Nachtheile weit beträchtlicher sein als bei einem Segel⸗ zahlreiche Streitigkeiten entstehen, die häufig der richterlichen Ent⸗ e Absatz 1 find entisschaͤn 188 9 65 Nr es Entwurfe schiffe, welches für die Einhaltung der Lieferungsfristen einen größeren scheidung bedürfen. Es empfiehlt sich daher, die Untervertheilung der Seemannsordnung Eishinderniß und Beschädigung des Schiffes Spielraum zu haben pflegt. Auf diese Verhältnisse ist der dem durch einen Vertheilungsplan vorzunehmen, der nur den jedem Ein⸗ unter den Ursachen, welche Antritt oder Fortsetzung der Reise hindern, Rheder durch das geltende Gesetz zugesprochene Antheil am Berge. zelnen zukommenden Bruchtheil vom Gesammtbetrage des Antheil besonders aufgeführt. g und Hilfslohn (‧½) nicht berechnet; es ist daher erklärlich, daß er der Schiffsbesatzung (außer dem Schiffer) festsetzt. Dieser Ver⸗ Die betheiligten Kreise waren überwiegend der Ansicht, daß der bestrebt ist, sich durch Vertrag einen höheren Antheil zu sichern. theilungeèpian ist vom Schiffer der Besatzung vor Beendigung der Anspruch auf Rückbeförderung bei dem Schiffer, der nicht für eine Wenn daher der gesetzliche Moßstab, wie die Betheiligten überwiegend Reise etwa durch Auslegung im Volkslogis bekannt zu machen. einzelne Reise, sondern für 1 Zeit angestellt zu werden pflegt wünschen, der Abänderung durch Vertrag entzogen werden soll, so Gegen den Plan steht den Bethetligten ein Einspruchsrecht zu. Der zweckmäßigerweise nicht wie beim Schiffsmanne 54 des Fnseh muß er in einer Weise festgesetzt werden, die den berechtigten An⸗- Einspruch muß aber im Interesse der Gesammtheit so bald wie der Seemannsordnung) die Rückbeförderung nach dem Hafen der je⸗ sprüchen der Rheder entgegenkommt. Zu diesem Ende wurde von möglich angebracht werden, d. h. sobald eine geeignete Behörde au⸗ weiligen Ausreise des Schiffes, sondern nach dem Hafen zum Ge 6 einer Seite das englisch⸗amerikanische System (Merch. Shipping Act gerufen werden kann. Schon aus diesem Gesichtspunkt, aber auch auf stande hat, wo der Schiffer geheuert d. h. voraussichtlich für seser⸗ 1894 Sect. 555, 556) empfohlen, welches die Festsetzung der den sachlichen Gründen wird die Entscheidung über den Einspruch am Zeit in ein Dienstverhältniß zum Rheder getreten ist Desbalb ist einzelnen Gruppen zuzusprechenden Antheile dem den hen einer sach⸗ besten in die Hand des Seemannsamts gelegt, das auch in den Absatz 2 des § 547 wie auch § 550 ses Handels efetzbuchs verständigen Behörde überläßt, da nur auf diese Weise der außer⸗ betheiligten Kreisen als die dazu gecignetste Stelle anerkannt wird. unverändert gelassen. ordentlichen Verschiedenartigkeit der Fälle wie sie z. B. der Ver⸗ Findet das Seemannsamt den Einspruch begründet, so hat es nach Die dem letzten Absatze hinzugefügten Worte „sowie die freie gleich der Rettung durch einen werthpollen schnellfahrenden Post⸗ Anhörung der Betheiligten den Vertheilungsplan zu ändern. Seine Beförderung der Sachen des Lenens entsprechen dem Zusatze zu dampfer und durch ein kleines Segelschiff von unbedeutendem Werthe Entscheidung muß endgültig sein, da die Gewährung eines weiteren § 73 des Entwurfs der Seemannsordnung. Die dort vorgesebene ergiebt in befriedigender Weise Rechnung getragen werden könne. Rechtsmittels, insbesondere der gerichtlichen Klage, die Auszahlung des Zuständigkeit des Seemannsamts zur vorlgufigen Entscheidum über Hiergegen murde indessen nicht ohne Grund geltend gemacht, daß. Verdienten solange verzögern würde, bis sie gegenüber den meisten der die Art der Rückbeförderung war hier nicht angebracht, weil dis See⸗ bei solchem Verfahren der festsetzenden Behörde eine zu große Freiheit Betheiligten nicht mehr ausführbar wäre. Von der Entscheidung soll mannsämter im allgemeinen zur Ordnung der Rechtsverhält isse des Ermessens eingeräumt und zugleich eine ungemein hohe Verant⸗ das Seemannsamt dem Rheder schleunigst Mittheilung machen, damft zwischen Rheder und Schiffer nicht berufen sind, dafür vielmehr von wortung zugemuthet werde, da die zu vertheilenden Bergelöbne heut, dieser Gewißheit erhält, ob er auf Grund des ihm vom Schiffer vor⸗ vornherein der ordentliche Richter zuständig ist. Soweit der zuruͤck⸗ zutage große Sammen erreichen und bereits bis zur Höhe von gelegten Vertheilungsplans die Auszahlung der Antheile vornehmen kann. zubefördernde Schiffer hilfsbedürftig geworden ist, und daher 100 000 vorgekommen seien. Diese Verantwortung müsse auf der 1““

5 1jaege 8 im. Behörde um so schwerer lasten, als ihr die lebendige Anschauung von sas Befet, S 1 2S. 8. EIA“ dem Hergange des Rettungswerkes regelmäßig fehlen werde. Die

b . britischen Gerichte, welche weit häufiger in die Lage kommen, über Zuständigkeit des Seemannsamts auf Grund dieses Gesetzes ein. Bergungssachen zu entscheiden, als die deutschen Behörden, hälten in

Zu § 548. Ermangelung eines gesetzlichen Anhalts für die Bemessung der An⸗ Der zu § 67 des Entwurfs der Seemannsordnung erläuterte theile allmählich bestimmte Normen angenommen, denen nur die aus⸗ Grundsatz, daß die Entschädigung im Falle ungerechtfertigter Ent⸗ drückliche gesetzliche Bestätigung fehle. Die Aufstellung eines gesetz⸗ lassung sich nicht nach der vorauesichtlichen Dauer der Reise des lichen Vertreisungsmaßstabs wurde von dieser Seite nicht nur im Schiffes, sondern nach der Dauer der Rückbeförderung und der zur. Interesse der zur Entscheidung berufenen Behörden, auch im Erlangung einer neuen Stelle ausreichenden Zeit bemißt, wird hier Interesse des Rettungswerks selbst und der an diesem betheiligten auf den Schiffer übertragen, damit in dieser wichtigen Frage Schiffer Personen verlangt. Die Entschließung, es zu unternehmen, liegt in und Schiffsleute h ö“ demselben Maße gemessen werden. der Regel beim Schiffer. Dieser werde hierzu aber eher bereit sein 5 8— 11“*“ 8 8* 88 * E1u1u“*

rankfurt a. OQ. . b“ 12,00 12,00 Feantfe öI“ 111“ 11,00 11,50 12,00 12,50 13,00 13,50 SEZZ66 11““ 11,00 11,40 12,00 12,40 13,10 13,20 11.“ 13 00 13,00 13,50 13,50 14,00 14,00 qcV8F“ 12,20 12,60 12,70 13,20 13,40 14 20 eeeöö1ö11—“—“] L11A“ 11,40 11,90 11,90 12,40 12,40 12,90 0112442*“ 12,95 13,20 13,45 13,70 13,95 14,20 Schönau a. K... 1“ 3 11,10 12,60 12,90 13,10 13 20 13 40 k1114*“ 12,30 12,40 12,90 13,00 13,50 13,60 Halberstadt. 1XX“ 13,80 14,50 14,50 15,30 15,30 16,10 qööööö. 14,50 14,50 15,00 15,00 15,50 15,50 Marne.. 13,30 13,30 13,40 13,40 13,50 13,50 eehE111“ 13,50 14,00 14,10 15,00 15,10 17,00 Lüneburg. . . 8 1 12,75 13 00 13,00 14 00 14,00 15 00 Hagen i W... ““ 14,00 14,50 14,50 15,00 15,00 15,50 Limburg a. L.. . 1 . 1 14 77 14,77 ͤq11ö1ö121A2““ 16,90 17,00 17,10 17,20 17,30 17,40 Heidenbeim. 8 11111““ 15,60 15,60 16,00 16,00 16,20 186,20 Biberach. 1 14 20 14,80 15,00 15,40 15,60 16,20 Waldse.,. 111“ 14 80 14,80 15,00 15,00 15 20 15 20 Schwerin i. MNM. . . 111“ 12,50 13,00 13,00 13,50 13,50 14 00 Saargemünd .. . 11“ 15 00 15,00 15,60 16,00 Breslau 1““ öö1““ 11,50 12,00 12,50 13,00 13,50 14,50 0 12 4057%9 8

8 ““ 11,60 11,60 12,0 1 ir

Elbing.. 1“ 6 ““ 2,0 74 1900 1,50

Frankfurt a. O üe2 12,40 12,40

V po 1 b Stargard i. Ppomm.. .. . 24 1 bb1u6““ 10,20 10,60 11,00 11,40 11,80 12,20 11111“” 11,10 11,10 11,20 11,20 11,30 ö 1161646—68*“*“ Freiburg i. Schl. 11“ 10,10 10,50 10,60 11,10 11,30 12,10 ö1ö12 L 11,00 11,00 11,50 11,50 12,00 Lüben . 1 10,95 11,20 11,45 11,70 11.,95 12 20

2 Eö11“”“ . 10,10 10,50 10,80 11,00 11,20 11,50 8 “] . 11,40 11,40 12,00 12,00

p 5 G 3 8 11,00 11,20 11,40 11,60 11 80 e 85 A1“ 198⁰ 13,60 13,60 14,00 14,00 14,50 enburg . . 1270 12,70 12,80 12 80 12,90 12,90 S bC6 . 12,50 13 50 13,60 14,50 14,60 15,50 ͤ1111424A4* 12,50 12,50 13,25 13,25 14,00 JII“ 12,80 13,60 13,60 4 er sin. ö“ 13,00 13,50 14,00 14,50 15,00 15,50 eesn v“ 8 13,00 13,25 13,50 13,50 ͤ1111“ o u1870 1880 13599 1459

““ 1— 0 13,60 13,70 1 3,90 14 00 Dinkelsbühl. . .. 1“ 1389 12,40 12,52 12,52 14,00 14,00 1 12198 12,80 13 00 13,20 13 40 13,60 . “*“ 13 20 13,20 13,32 13,32 13,40 13,40 nec ”“ 1200 12,00 13,58 13,58 13 80 13,80 22 er vs. M. 1200 12,20 12,20 12 40 12,40 12 60 Füwer n Fn . 1 don 11,70 12,00 12,10 12,40 4 ““ . 13,80 13 80 14,20 14,20 b 8 E“ 13,50 13 50 1400 1400 13,67 14,10

Saargemüäünd .. 1 8* vges 8 8 v“ 11,20 11,30 11,40 11,60 11 90 12,10

3 885 Doppelzentner und der Verkaufswerth auf volle Mark abgerundet mitgetheilt. Der Durchschnitt reis wird aus den unabgerundeten Zahlen berechnet. Lamerkung ric ö Ven 8 Pf Folg⸗ vepPzepeutung, daß der betreffende Preis nicht vorgekommen ist, ein Punkt (.) in den Eettheg Spalten, daß entsprechender 8 8 ür

80

-—2 ä 9 2 8. 2 - * n . 2* 2 2. 92 8 2. 8 8

88

12,80 12,60 g8 8

2 98Q 2 2 2 2u a2 27 8 2 82 . . an 8 „9 2 2 a a a2a 2A *

82