chinen⸗Konto: 8 Werth der im Betrieb befindlichen Anlag
EEEWI1616891/98 c666 ab Buchwerth der entfernten Einrichtungen
J
Abschreibung 7 ½ % de ℳ 5 728 525,39. Accumulatoren⸗Konto:
Uebertrag
in allen Stationen
Werth der im Betriebe befindlichen Anlagen laut Bilanz p. 1897/98
Erweiterung und Neuanlagen p. 1898/99 .
Abschreibung 10 %. eitungsschienen⸗ und Apparate⸗Konts:
. 108 536 83
Werth der im Betrsebe befindlichen Anlagen laut Bilanz p. 1897/98
Erweiterung und Neuanlagen p. 1898/99 . . . Abschreibung 10 % .
„ Betriebs⸗Utensilien⸗Konto:
An
Anlagen außerhalb des Weichbildes
laut Bilanz p. 1897/98 Zugang p. 1898/99.
Abschreibung.
Betriebs⸗Materialien⸗Konto:
Bestand an Betriebsmaterialien in allen Stationen Feuer⸗Versicherungs⸗Konto:
Laufende Prämien für alle Stationen Straßenleitungs⸗Konto:
laut Bilanz p. 1897/98
Zugang p. 1898/99.
Abschreibung 3 %
Straßenleitungs Konto für Straßenbahnen:
8 laut Bilanz p. 1897/98 Zugang p. 1898/99.
Abschreibung 4 % de ℳ 3 301 799,98 Hansanschluß Kontet. . Abschreibung. “
Material⸗Konto.. Bogenlampen⸗Konto Lampen Konto . . . . Elektrizitätsmesser⸗Konto ... Abschreibung 33 1 % . Elektromotoren⸗Konto. . Abschreibung 25 %. Uhren⸗Konto. . 1 Abschreibung
Installations⸗Konto . Brennmaterialien⸗Konto Beisteuer⸗Anlagen⸗Konto. Kohlenplatz Fluthgraben, ]“]; Zugang p. 1898/99. 1“
Abschreibung Inventarien⸗Konto: laut Bilanz p. 1897/98 Zugang p. 1898/99.
Abschreibung . . . . ftpflichtversicherungs⸗Konto: de Laufende Prämien... Maschinenbau⸗Kontot. . .. . Feuerversicherungs⸗Konto für Accumulatoren⸗Anlagen.. von Berlin, Elektricitätsw rundstücks⸗Konto. L111“”“ g Abschreibung 2 % p. r. t. . . Bollwerk⸗, Geleise⸗ und Kohlenbahn⸗Konto Abschreibung 7 ½ % p. r. t. 1 Dampfanlagen⸗Konto . . Abschreibung 7 ½ % p. r. t. Elektrische Anlagen⸗Konto .. Abschreibung 7 ½ % p. r. t. Accumulatoren⸗Konto . . . . . Abschreibung 10 % p. r. t.. Primär⸗Leitungsnetz⸗Konto.. Abschreibung 3 % p. r. t. Vertheilungsleitungs⸗Konto . . . .. Abschreibung 3 % p. r. t. . . Schalt⸗ und Transformatorenhäͤuser⸗Konto. Abschreibung 7 ½ % p. r. t. eSe.
Transformatoren⸗Konto . . .. Abschreibung 7 ½2 % p. r. t. Straßenbeleuchtungs⸗Konto 1 Abschreibung 3 % p. r. t. Telephon⸗Anlage⸗Konto . . . . Abschreibung 10 % p. r. t.. Bau⸗Konto . . . . eee 1- rennmaterialen⸗Konto .. Betriebs⸗Materialien⸗Konto. Betriebs⸗Utensilien⸗Konto . . . Abschreibung 50 % p. r. t.. Elektrizitäts⸗Messer⸗Konto . . . Abschreibung 33 ½¼ % p. r. t. c6ö56 Material⸗Konto. 8 Inventarien⸗Kontotot.... .. . Abschreibung 10 % p. r. t. de ℳ 1674,40
Gebäude⸗ und Ausrüstungs⸗Konto:
175 289 98
5208 79
1315155 38
27725
518171857
ℳ 15 140 649
5 198 195/68 16 477 11
2 115 564 62
727283299 229 639 39
152 033 81 933 334 52
1085 308 33
32 435/95 137 985, 02
75 2” 97
17 042 09 153 378 88
2033 3127 . 860 999 ,43 11 672 314 74
11 156 61081 876 703 36
1 245 597 60 2 057 327 87
1 6 802 83
3302 925 77
132 072 — 3 170 853/47
6 80183 1—
57782 26
788 530 07 36 519 78 2 885 50
326 451—
489 676 50 163 225 50
12 945 56 38 836 70
35 369 37 .85 368,34
122998 1 8-Tth
27 336 58 147 946 52
1˙— 35 368 3
ve
985 48
19 583 46 882 36 239 413 05
456 345 45
458 638 64 2 293 19
2 746,69] 143 743 29
1 143 734 08
21 445 01] 1 122 289 07
506 891]1
9 504 21 497 386/ 96
135 22 5 273 57
9 850 90%1 303 602 48
257 682 55
1 932 48%255 730 07
v16755
4 024 531 210 617 12
226 955 05
4 817 92 252 137 63
22 16 333 25 44 099 91
644 28 25 12697
5 625 27 1 842 30 81 211 01 3 433 98
1 779 30
2 033 48 254 18
83023 90
6 918 65 76 105,25
874 50 1 147 50 12 395 97
1 382 06. 11 013 91
Abschreibung 50 % p. r. t. de ℳ 107 1,57
Aktien⸗Kapital⸗Konto: laut Bilanz 1897/98 neue Aktien V. Emission. Obligationen⸗Konto: laut Bilanz 1897/98 . . . . . . . hiervon ausgeloost per 1. Oktober 1898. Konto⸗Korrent⸗Konto, Kreditores: Guthaben der Allgemeinen Elektricitäts⸗Gesellschaft Erhaltene Kautionen in Baaur . . . . . . Diverse Kreditores . . . . . . . .
Höpetheen Fent⸗ — rundstück Mauerstraße 78/79 Mauerstraße 80 (Vorderhaus) Luisen 118 wEö1“] Jüdenstraße 15 16 Mariannenstraße 9. Mariannenstraße 10. 8 Pallisadenstraße 48. Dividenden⸗Konto pro 1894/95. . „ 1895/96.
12 600 000
12 600 000 :k 25 200 000
— 39 200
6 859 500 6 545 000 4 921 970,60—0 301 199 63
873 617 48 6 101 787
260 000 300 000 350 000 70 000 50 000 55 000 — 170 000 375 130,—
391022 25276
Per Dividenden⸗Konto pro 1896/97. „ „ 8 14“*“ „ Obligations⸗Einlösungs Konto pro 1. Oktober 1895
Uebertrag
ab von Obigem detachierte und bereits eingelöste Zinsscheine 1o
Obligations⸗Einlösungs⸗Konto pro 1. Oktober 1896
ab von Obigem detachierte und bereits eingelöste Zinsscheine
Obligations⸗Einlösungs⸗Konto pro 1. Oktober 1897.
ab von Obigem detachierte und bereits eingelöste Zinsscheine
Obligations⸗Einlösungs⸗Konto pro 1. Oktober 1898.
ab von Obigem detachierte und bereits eingelöste Zinsscheine
Obligations⸗Zinsen⸗Konto pro 1. April 1896. E3o34“*“ „ 1. April 1897 „ 1. April 1898. 1. kteber 1898 .. I1111““
Laufende Zinsen 4 % de ℳ 6 545 000 vom 1. April bis 30. Juni 1899.
Reservefonds⸗Konto . . . . . Erneuerungsfonds⸗Konto . . . Spezial⸗Erneuerungsfonds⸗Konto Vertrags⸗Abgaben⸗Konto .. Beamten⸗Gratifikations⸗Konto . . . . . . . Beamten⸗Krankenkasse und Pensionsfonds⸗Konto. Gewinn⸗ und Verlust⸗Konto. EE1““ Hiervon: Reservefonds 5 % de ℳ 2 751 287,65 8 Dividende 13 % de ℳ 12 600 000 . . . . . . . . Dividende 6 ½ % de ℳ 12 600 000 vom 4./3. bis 30./6. 99 ℳ 20,95 pro Dividendenschein auf 12 600 Stück Aktien
ℳ 1 638 000 —283 970
3. ℳ 39 102;292
IIIII
875 1 235
3 440 5 850 12 690
-
Gewinnantheil der Stadt Berlin . . . . . . . Tantième des Aufsichtsraths, 5 % de ℳ 1 901 970. Tantibme des Vorstandes . . . Gratifikation für die Beamten, Pensionsfonds. Beisteuer zu der resp. Hinterbliebene von
erwteen .. Vortrag auf neue Rechnung 11111““
Debet.
Dotation der Krankenkasse und des Stiftung für weibliche Angestellte und Angehörige
8
1 901 970
137 564
373 148 95 098 95 098
95 098 50
30 000 — 23 309 16
714 476 748 115 25 000 420 610 2 093 261 277 2 751 287
2 751 287
65
144 136 295
An Handlungs⸗Unkosten⸗Konto
„ Inventarien⸗Konto:
„ Steuern⸗Konto . . .. Obligations⸗Zinsen⸗Konto Erneuerungsfonds⸗Konto. 11e-e““ Kautions⸗ und Effekten⸗Konto . . . . .
Abschreibungen auf Grundstücke:
Markgrafenstr. 43/44:
½5 % de ℳ 1 418 433,— Mauerstr. 78/79:
½ % de ℳ 552 739,36. Mauerstr. 80, Vorderhaus:
½ % de ℳ 521 618,28 Mauerstr. 80, Zentrale:
½5 % de ℳ 783 932,88 Spandauerstr. 49:
4 % de ℳ 1 027 732,62 Rathhausstr. 2/3:
% de ℳ 798 056,77 Jüdenstr. 16/17:
½ % de ℳ 273 634,54 Schiffbauerdamm 22:
r % de ℳ 2 400 016,18 Luisenstr. 35:
½ % de ℳ 1 602 505,85 Königin Augustastr. 36:
½ % de ℳ 290 192,36
Maschinen⸗Konto: Abschreibung 7 ½¼ % de ℳ 5 728 525,39 Accumulatoren⸗Konto: Abschreibung 10 % de ℳ 1 085 368,33 Leitungsschienen⸗ und Apparate⸗Konto: Abschreibung 10 % de ℳ 170 420,97 Betriebs⸗Utensilien⸗Konto: Abschreibung. “ Straßenleitungs⸗Konto: Abschreibung 3 % de ℳ 12 033 314,17 Straßenleitungs⸗Konto für Straßenbahnen: Abschreibung 4 % de ℳ 3 301 799,—. Hausanschluß⸗Konto: Abschreibung . . . . Elektrizitätsmesser⸗Konto: Abschreibung 33 .¼ % de ℳ 489 676,50. Elektromotoren⸗Konto: Abschreibung 25 % de ℳ 51 782,26 Uhren⸗Konto: 8 424] Kohlenplatz Fluthgraben, Gebäude und Ausrüstungs⸗Konto: Abschreibung. “ Inventarien⸗Konto: vV11112 Elektrizitätswerk Oberspree. Handlungs⸗Unkosten⸗Konto 1“ „ Steuern⸗Konto . . . . Gebäude⸗Konto: Abschreibung 2 % p. r. t. 3 Monate de ℳ 458 638,64 Bollwerk., Geleise⸗ u. Kohlenbahn⸗Konto: Fscg eibang 7 ½ % p. r. t. 3 Monate de ℳ 146 489,98 Dampfanlagen⸗Konto: Abschreibung 7 ½ % p. r. t. 3 Monate de ℳ 1 143 734,08 Elektrische Anlagen⸗Konto: Abschreibung 7 ½ % p. r. t. 3 Monate de ℳ 506 891,17 Accumulatoren⸗Konto: Abschreibung 10 % p. r. t. 3 Monate de ℳ 5 408,79 Primärleitungsnetz⸗Konto: Abschreibung 3 % p. r. t. 3 Monate de ℳ 1 313 453,38 Vertheilungsleitungs⸗Konto: Abschreibung 3 % p. r. t. 3 Monate de ℳ 257 662,55 Schalt⸗ u. Transformatorenhäuser⸗Konto: Abschreibung 7 ½ % p. r. t. 3 Monate de ℳ 214 641,65 Transformatoren⸗Konto: Abschreibung 7 ½ % p. r. t. 3 Monate de ℳ 256 955,55 Straßenbeleuchtungs⸗Konto: Abschreibung 3 % p. r. t. 3 Monate de ℳ 44 433,16 Betriebs⸗Utensilien⸗Konto: Abschreibung 50 % p. r. t. 3 Monate de ℳ 2 033,48 „Elektrizitätsmesser⸗Konto: Abschreibung 33 ½ % p. r. t. 3 Monate de ℳ 83 023,90 Telephon⸗Anlage⸗Konto: Abschreibung 10 % p. r. t. 3 Monate de ℳ 25 771,25
7 092,16 2 763,70 2 608,09 3 919,66 5 138,66 3 990,28 1 368,17
12 000,08 8 012,53 1 450 96
Abschreibung 10 % p. r. t. 3 Monate de 16161616“ Abschreibung 50 % p. r. t. 3 Monate de ℳ 10 721,57 bö11686 „ Bilanz⸗Konto. 11““
Gewinn- und Verlust⸗Konto.
2 751 287
u“ 336 038 06] Per Gewinn⸗
132 078 57 264 945 — 146 946/17 101 693 32
7 533 90
429 639 108 536 82
17 042 9 760 360 999 4: 132 072 ‧ 6 801 163 225 12 945 1 245
1“
1 382
5 135 796
Vortrag
pro 1897/98
Betriebs⸗, Lampen⸗, Bogen⸗ lampen⸗, Beisteuer⸗
Anlagen⸗
und
Prüfungs⸗
Konto Netto⸗ Mieths⸗
Credit.
5 135 796
Die Gesellschaft hat unter Verpfändung eines Theiles ihres Grundbesitzes im Jahre 1893 ein zu 4 % verzinsliches Anlehen von ℳ 8 000 000 aufgenommen, welches al pari in 20 Jahren, vom 1. Ok⸗ tober 1894 ab, zu tilgen ist. Von diesem Anlehen waren bis zum 1. Oktober 1899 ℳ 1 782 000 ge⸗ kündigt bezw. zurückgezahlt. Zur Sicherheit dieser Anleihe haben die Berliner Elektricitäts⸗Werke mit ihren folgenden, in Berlin belegenen Grundstücken: — 1) Schiffbauerdamm Nr. 22, Grundbuch der Friedrich⸗Wilhelmstadt Band 1, Nr. 25. 2) Markagrafenstraße Nr. 43 und 44, Grundbuch der Friedrichstadt Band 2, Nr. 91 und
Nr. 90, 3) ö Nr. 49, Grundbuch von Berlin, Jüdenstraße Nr. 16 und 17, Band 6 r. 1
4) Mauerstraße Nr 80, Grundbuch der Friedrichstadt Band 32, Nr. 2075,
5) Königin⸗Augustastraße Nr. 36, Grundbuch von den Umgebungen Band 41, Nr. 2364, nebst sämmtlichem Zubehör, insbesondere sämmtlichen auf denselben befindlichen, zur Erzeugung des elektrischen Stromes dienenden Motoren, Maschinen, Apparaten und Utensilien, Kautionshypothek in Höhe von 9 Millionen Mark bestellt.
—Die in der Bllanz aufgeführten Hypotheken sind wie folgt verzinslich und zahlbar:
a. ℳ 260 000 auf Mauerstraße 78/79 zu 4 ¼ %, zahlbar vom 1. Januar 1901 ab nach
sechsmonatlicher Kündigung;
b. ℳ 300,000 auf Mauerstraße 80 zu 4 %, bis 31. Dezember 1905, von da ab nach Wahl
8v kündbar oder amortisierbar durch Jahreszahlungen von je ℳ 12 750 binnen 2 Jahren; c. ℳ 350 000 auf Luisenstraße 35 zu 4 %, rückzahlbar spätestens Oktober 1906, na 8 g-e u““ auch früher; e v“ 8 3 auf Jü 0 1 ra. 6 ff Jü 8 raße 15 zu — öW
1 4 88 899 9 11““ zu 4 %, zahlbar nach sechsmonatlicher Kündigung;
f. ℳ 55 000 auf Mariannenstraße 10 zu 3 3 ⁄¾ %, fällig am 1. April 1900;
g. ℳ 160 000 auf Pallisadenstraße 48 zu 4 ¼ %, fällig am 2. Januar 1906.
Die Gesellschaft hat an Dividenden vertheilt in den Geschäftsjahren:
6 1894/95 1895/96 1896/97 1897/98 12¹⁄½ % 13 % 12 ½ % 13 % und zwar in den Geschäftsjahren 1894/95 und 1895/96 auf ein dividendenberechtigtes Aktien⸗Kapital von ℳ 9 000 000, und in den Geschäftsjahren 1896/97 und 1897/98 auf ein dividendenberechtigtes Aktien⸗Kapital von ℳ 12 600 000. Für das Geschäftsjahr 1898/99 gelangte auf die Aktien I.—IV. Emission von ℳ 12 600 000 eine Dividende von 13 % und auf ℳ 12 600 000 Aktien V. Emission für die Zeit vom März bis 30. Juni 1899 eine dem Jahressatze von 6 ½ % entsprechende Dividende zur Vertheilung. Für das Rechtsverhältniß der Gesellschaft “ 114X“ a. zur Stadtgemeinde Berlin und — „b. zur Allgemeinen Elektricitäts⸗Gesellschaft in Berlin 1⸗ die durch die Generalversammlungs⸗Beschlüsse vom 10. Januar bezw. 9. Februar 1899 genehmigten erträge maßgebend.
Die wesentlichen Bestimmungen des Vertrages mit der Stadt Berlin sind folgende:
1) Die Stadtgemeinde Berlin hat der Gesellschaft gestattet, in den Straßen des gegenwärtigen Weichbildes von Berlin Leitungen zur Fortführung der Elektrizität von deren Zentralstationen aus anzu⸗ legen und zu dem Ende die der Stadtgemeinde eigenthümlich gehörigen Straßendämme oder Bürger⸗ fhehe 5 benutzen. Ein ausschließliches Recht zu solcher Benutzung der Straßen ist der Gesellschaft nicht eingeräumt.
2) Die Gesellschaft hat sich verpflichtet, von der Allgemeinen Elektricitäts⸗Gesellschaft das Elektricitätswerk Oberspree zu Ober⸗Schöneweide sowie alle sonstigen im alleinigen Besitz dieser Gesell⸗ schaft oder bis zum 1. April 1899 in deren alleinigen Besitz gelangenden Konzessionen und Anlagen, welche die gewerbsmäßige Lieferung von Elektrizität an Febereʒn gegen Entgelt unter Benutzung öffentlicher Straßen für die Legung von Leitungen bezwecken, und zwar im Umkreise mit einem Radius von 30 km. Luftlinie, vom Berlinischen Rathhause gerechnet, bis spätestens zum 1. April 1899 zu erwerben und während der Dauer dieses Vertrages zu betreiben.
Sie hat ferner die Allgemeine Elektricitäts⸗Gesellschaft zu verpflichten, alle späteren Konzessionen und Anlagen der vorgedachten Art den Berliner Elektricitäts⸗-Werken zur Uebernahme anzubieten, und diese Gesellschaft ist ihrerseits verpflichtet, die angebotenen Anlagen, sofern der Magistrat nicht die Ablehnung einzelner Angebote genehmigt, binnen 6 Monaten vom Tage des Angebots zu erwerben und zu betreiben.
Der Magistrat hat das Recht, sich zu entscheiden, ob die neuen Anlagen zu denjenigen gehören, die eventuell im Jahre 1915 von der Stadt übernommen werden müssen.
Der Preis für sämmtliche von der Gesellschaft zu erwerbenden Anlagen wird gemaf § 2 des von den Berliner Elektricitäts⸗Werken mit der genannten Gesellschaft abgeschlossenen Vertrages festgestellt. Für die Konzessionen sind dagegen nur die Selbstkosten der Allgemeinen Elektricitäts⸗Gesellschaft in Ansatz zu bringen. Erfüllt die Gesellschaft die vorgedachten Verpflichtungen dem Magistrat gegenüber nicht, so ist der Magistrat zum Rücktritt von diesem Vertrage binnen 8 Wochen nach erlangter glaubhafter Kenntniß von der Zuwiderhandlung berechtigt. Sollte die Stadtgemeinde die im Stadtgebiete gelegenen Elektrizitäts⸗ Werke, aber nicht die im Umkreise der Stadt gelegenen Werke erwerben, so bleiben die Berliner Elektricitäte⸗ Werke verpflichtet, auf Verlangen des S⸗ an die am 30. September 1915 an diese Leitungen angeschlossenen Abnehmer von Elektrizität über den 30. September 1915 hinaus bis längstens drei Jahre Elektrizität zu den am 30. September 1915 geltenden Preisen und Lieferungsbedingungen weiter zu liefern. Sollte der Magistrat innerhalb der dreijährigen Frist wünschen, daß die Lieferung der Elektrizität an diese Abnehmer eingestellt wird, so hat er dies Verlangen der Gesellschaft sechs Monate vorher mitzutheilen.
3) Die Berliner Elektricitäts⸗Werke sind verpflichtet, innerhalb 12 Monaten vom Tage der An⸗ meldung innerhalb des Weichbildes von Berlin ihre Leitung überall dort zu legen, wo auf je 20 m Straßenlänge, vom nächsten Vertheilungskasten gerechnet, ein Anschluß von je 1 KW gesichert ist, und zwar bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von 50 ℳ für jeden Tag der Verzögerung.
4) Die Gesellschaft hat die von ihr benutzten Straßendämme, Bürgersteige, Brücken ꝛc. auf ihre Kosten ordentlich und gut wieder herzustellen und leistet hierfür auf einen Zeitraum von 5 Jahren nach der Abnahme durch den Magistrat Gewähr. Jede Verletzung dieser Verpflichtung zieht eine Konventional⸗ strafe von 300 ℳ nach sich. 1
5) Die Gesellschaft ist verpflichtet, dem Magistrat der Stadtgemeinde Berlin die öffentliche Beleuchtung mit elektrischem Licht in aben Straßen bezw. einzelnen Straßentheilen des gegenwärtigen Weichbildes von Berlin zu den im § 8 des Vertrags festgesetzten Preisen zu liefern. Die Preise werden alle drei Jahre in Bezug auf ihre Angemessenheit dahin revidiert, ob sie n sind.
Sobald der Magistrat erklärt hat, daß er die Beleuchtung von Straßen oder Straßentheilen verlange, hat die Gesellschaft, soweit bereits Kabel in diesen liegen, binnen 3 Monaten, anderenfalls binnen 12 Monaten, die Beleuchtung zu bewirken und zwar bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von 500 ℳ für jeden Tag der Verzögerung.
6) Die Gesellschaft ist ferner verpflichtet, die elektrische Beleuchtung aller oder einzelner der im Weichbild der Stadt belegenen städtischen Gebaͤude gegen Vergütung zu verlangen und zwar mit einem Rabatt von 10 % gegen den Tarifsatz.
7) Die Stadt Berlin wird in der Regel den Unternehmern elektrischer Bahnen die nach dem Kleinbahngesetz erforderliche Zustimmung zum elektrischen Bahnbeteiebe innerhalb des Weichbildes nur er⸗ theilen, falls die Elektrizität, welche für diesen Betrieb innerhalb des Weichbildes zur Verwendung kommt, von den Berliner Elektricitäte⸗Werken entnommen wird; in denjenigen Fällen aber, wo dies nicht geschieht, hat sie den Unternehmern elektrischer Bahnen eine an die Stadtgemeinde Berlin zu leistende Abgabe von 1 Pfennig für die Kilowattstunde der für den Bahnbetrieb verwendeten Elektricität aufzuerlegen.
Die Gesellschaft hat sich dagegen verpflichtet, den Unternehmern elektrischer Bahnen die zu Bahn⸗ zwecken erforderliche Elektrizität an der Erzeugungsstelle oder an der Umformungsstelle innerhalb Berlins zum Grundpreis von höchstens 10 Pfennig für die Kilowattstunde zur Verfuügung zu stellen. Dieser v ist alle 3 Jahre auf seine Angemessenheit dahin einer Revision zu unterziehen, ob er nicht herab⸗ zusetzen ist. stg Die Gesellschaft ist verpflichtet, anderen Behörden und Privatpersonen zum Zwecke der Be⸗ leuchtung Elektrizität nach dem dem Vertrage ansehängten Tarif und den Bestimmungen dieses Tarifs zu liefern und zwar insoweit es die jeweilig vorhandenen Anlagen nah dem Ermessen des Magistrats gestatten, unter den vom Magistrat genehmigten Tarifbedingungen, insofern der Abnehmer sich zur tarifmäßigen Ab⸗ nahme auf mindestens 1 Jahr verpflichtet. In gleicher Weise ist die Gesellschaft verpflichtet, den Anschluß zum Zweck der Entnahme von Elektrizität auch zu anderen als zu Beleuchtunsstwecken zu gewähren, sobald ihre Leitungen in der betreffenden Straße liegen. Sofern die vorhandenen Anlagen die Gewährung der beanspruchten Leistung nicht mehr gestatten und die Gesellschaft nachweislich durch den Widerstand der zu⸗ ständigen Behörden an der Verstärkung der Anlagen gehindert wird, ruht die vorerwähnte Verpflichtung zur Lieferung von Elektrizität. Für jeden Fall des verweigerten Anschlusses ist, insofern die Verpflichtung der Gesellschaft nicht ruht, eine Konventionalstrafe von 3000 ℳ zu entrichten. 1
o oft der nach den späteren Bestimmungen ermittelte Reingewinn des Unternehmens 12 ½ % des jeweiligen Aktien⸗Kapitals übersteigt, ist der Magistrat berechtigt, eine Herabsetzung des tarifmäßigen reises der Elektrizität für Meleuchtungszwecke bis zu 10 % zu verlangen. 8
9) Die Ausführung der Installationen ist der freien Konkurrenz überlassen. Die Arbeiten aber, einschließlich Reparaturen und Aenderungen, bis zum Elektrizitätsmesser, sowie Aufstellung desselben dürfen nur von den Berliner Elektricitäts⸗Werken ausgeführt werden.
Die Prüfung der Projekte, die Ueberwachung der Ausführung der Installationsarbeiten und die Kontrolmessungen vor Anschluß der Anlagen liegen ausschließlich der Gesellschaft ob. Hierfür erhält sie eine Vergütung von 4 % der thatsächlichen Kosten der Installation bis zum öchstbetrage von 300 ℳ für die einzelne Anlage. Die Prüfung der Projekte ist bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von 20 ℳ für jeden Tag binnen 4 Wochen nach der Einreichung zu bewirken. 1“
10) Die Gesellschaft ist verpflichtet, ihre Anlagen dauernd bitrs . zu erhalten und den Betrieb nicht ohne Genehmigung des Magistrats einzustehen, es sei denn, daß höhere Gewalt vorliegt. Verletzt die Gesellschaft diese Verpflichtung, so ist der Magistrat zum Rücktritt von dem Vertrage binnen 8 Wochen nach erlangter glaubhafter Kenntniß von der Zuwiderhandlung berechtigt. Auf vorübergehende
törungen in der Lieferung der Elektrizität für einzelne Häauser oder Häusergruppen findet diese Bestimmun keine Anwendung. Sie hat aber dem Magistrat unter Angabe der veranlassenden Umstände unverzügli Anzeige zu machen, und zwar bei Vermeidung einer Konventionalstrafe von 20 ℳ täglich für jedes installierte und unversorgt gebliebene Kilowatt, insofern die Gesellschaft die Anzeige unterläßt oder nach Beseitigung der Störung den Betrieb nicht wieder aufnimmt.
von 30 km Luftlinie, vom Berlinisch
11) Die Gesellschaft ist verpflichtet, behufs Verwendung für die nothwendig werdenden Neue⸗ rungen bestehender Anlagen im jeweiligen Weichbilde von Berlin einen Erneuerungsfonds zu bilden, und zwar bis zur Höhe von 20 % desjenigen Kapitals, welches auf die im Weichbilde von Berlin befindlichen Anlagen verwendet wird. Der Fonds ist auf dieser Höhe zu erhalten. So lange und so oft der Er⸗ neuerungsfonds diesen Betrag nicht erreicht, sind an denselben von den nach den Bestimmungen des Ver⸗ trages zu berechnenden Brutto⸗Einnahmen aus der im jeweiligen Weichbilde von Berlin gelieferten Elektrizität jeden Betriebsjahres 2 % abzuführen. Zur Verfügung über den Erneuerungsfonds ist die Genehmigung des Magistrats erforderlich. Die Genehmiaung muß aber ertheilt werden, wenn der angegebene Ver⸗ wendungszweck den Bestimmungen des Erneuerungsfonds entspricht. Der Erneuerungsfonds ist in Berliner Stadtanleihen, deren Zihsan die Gesellschaft bezieht, beim Depositorium des Magistrats zu hinterlegen.
12) Die Gesellschaft ist verpflichtet, bezüglich ihres Unternehmens Verträge über das Jahr 1915 hinaus nicht ohne Genehmigung des Maaistrats abzuschließen. Ausgeschlossen hiervon sind solche Verträge, welche behufs Benutzung von Straßen, Plätzen und Chausseen zum Zwecke der Stromerzeugung und Ver⸗ theilung mit Behörden und Peivaten geschlossen werden. Erwirbt die Gesellschaft durch derartige Verträge ein ausschließliches Recht zur Benutzung von öffentlichen Straßen, Plätzen und Chausseen, so treten die⸗ selben im Falle einer Einverleibung von Vororten in die Stadtgemeinde Berlin dieser Stadtgemeinde gegenüber insoweit außer Kraft, daß dieselbe berechtigt wird, die in dem einverleibten Gebiet gelegenen Straßen, Plätze und Chausseen auch ihrerseits zur Anlage von Leitungen und deren Zubehör zu benutzen.
13) Die Gesellschaft darf ihre in dem Vertrage erwähnten Elektricitäts⸗Werke oder Theile der⸗ selben nur mit Genehmigung des Magistrats vexäußern oder durch einen Dritten betreiben lassen.
Der bereits erwähnte, zwischen den Berliner Elektricitäts. Werken und der Allgemeinen Elektricitäts⸗Gesellschaft geschlossene Vertrag darf ohne Genehmigung des Magistrats nicht geändert werden, widrigenfalls der Magistrat zum Rücktritt vom Vertrage berechtigt ist. Ein gleiches Rücktrittsrecht steht ihm zu, wenn zum Nachtheil der Stadtgemeinde seitens der Berliner Elektricitäts⸗Werke der Vertrag mit der Allgemeinen Elektricitäts.Gesellschaft nicht erfüllt wird. Im Streitfalle entscheidet ein Schiedsgericht.
Die Gesellschaft ist ferner verpflichtet, einem Bevollmächtigten des Magistrats alle auf das Unternehmen bezüglichen Bücher, Dokumente, Pläne und Papiere ꝛc. zur Einsicht offen zu legen und dem⸗ selben eine Revision der Anlagen und aller Einrichtungen zu gestatten. Eine Zuwiderhandlung gegen die in deeial2 und 13 angegebenen Verpflichtungen zieht eine Konventionalstrafe von 1000 ℳ für jeden Fall na 1
14) Für die Befugnisse, ihre Leitungen nebst Zubehör in den Straßen, Brücken und Plaßen des Stadtgebiets zu verlegen und zu halten, hat die Gesellschaft der Stadtgemeinde Berlin eine jährliche Abgabe zu entrichten. Diese Abgabe soll 10 % der nach § 25 des Vertrages zu berechnenden Brutto⸗ Einnahmen betragen, welche die Gesellschaft aus ihren dort bezeichneten Unternehmen der Lieferung von Elektrizität erzielt. Von Einnahmen aus Installationen (hinter dem Elektrizitätsmesser), sowie aus der öffentlichen Beleuchtung ist keine Abgabe zu entrichten.
15) Außer der vorgedachten Brutto⸗Abgabe ist alljährlich ein Antheil am Reinertrag des Unter⸗ nehmens an die Stadtgemeinde abzuführen. Dieser Antheil beträgt 50 % von dem sich bilanzmäßig er⸗ gebenden Reingewinn über 6 % des Aktienkapitals bis 20 000 000 ℳ und 50 % vom Reingewinn über 4 %, soweit das Aktienkapital 20 000 000 ℳ übersteigt.
Bei Verrechnung mit der Stadt Berlin sind für die Abschreibungen höhere prozentuale Sätze alz die von der Gesellschaft in ihrer für das Geschäftsjahr 1896/97 aufgestellten Bilanz angenommenen nicht statthaft.
Von dem Reingewinn kommen nur in Abrechnung: a. für den gesetzlich vorgeschriebenen Reservefonds, bis derselbe die vom Gesetz geforderte Höhe erreicht hat, 5 % des Reingewinnes, cp. für die Tantième des Aufsichtsraths und des Vorstandes und an Gratifikationen für die 8 Beamten und an Dotationen der Krankenkasse zusammen 15 % des als Dividende zur Vertheilung kommenden Betrages.
Weitere Abzüge, insbesondere für den Spezial⸗Reservefonds und zur Schuldentilgung, sind nicht statthaft. Dagegen ist der Antheil von der Brutto⸗Einnahme, der nach dem zwischen den Berliner Elektricitäts⸗Werken und der Allgemeinen Elektricitäts⸗Gesellschaft Relcloffenen Vertrage an die letztere zu zahlen ist, soweit er die Summe von 250 000 ℳ übersteigt, dem Reingewinn hinzuzurechnen.
Reichen in einem Jahre die Betriebseinnahmen der außerhalb Berlins belegenen Werke zur Deckung der Betriebsausgaben mit Einschluß der erforderlichen Abschreibungen und Rückstellungen nicht aus, so kommt ein etwaiger Verlust dieser Werke bei Feststellung des Reinertrages des Unternehmens zum Zweck der eweingher hne. die Stadt Berlin nicht in Anrechnung.
16) Der Vertrag ist mit dem 1. April 1899 in Kraft getreten. Die Stadtgemeinde hat bis zum 2 Oktober 1915 darauf verzichtet, die Uebertragung des Eigenthums der Berliner Elektricitäts⸗Werke zu verlangen.
17) Macht der Magistrat von dem ihm nach den vorbedachten Bestimmungen eingeräumten Rücktrittsrechte vom Vertrage Gebrauch, so ist er berechtigt, die Uebereignung der gesammten Anlagen der Berliner Elektricitäts⸗Werke im gegenwärtigen Weichbilde Berlins einschließlich aller damit verbundenen Berechtigungen, insbesondere Patente und ö nach seiner Wahl, entweder gegen Zahlung des Buchwerthes oder des Taxwerthes zu verlangen. Ueber die Ausübung des Rechts hat er sich binnen drei Monaten, nachdem der Rücktritt erfolgt ist, der Gesellschaft gegenüber zu erklären. Macht der Magistrat von dem Uebernahmerecht keinen Gebrauch, so hat die Gesellschaft binnen Jahresfrist nach dem Rücktritt die Leitungen auf ihre Kosten wieder zu entfernen und die in Betracht kommenden Fv. es. Bürger⸗ steige. Brücken ꝛc. auf ihre Kosten ordentlich und gut wieder herzustellen. Die Gesellschaft soll indessen von dieser Verpflichtung befreit sein, wenn sie sich bereit erklärt, die Leitungen ganz oder theilweise in den Straßen zu belassen und der Stadtgemeinde zu übereignen.
„Errrfolgt die Uebernahme der Anlagen durch die Stadtgemeinde zum Taxwerthe, so sind behufs Abschätzung des Werthes der gesammten Anlagen zwei Sachverständige zu berufen, von denen jeder Kon⸗ trahent einen zu ernennen hat. Bei der 2 bschätzung sind die Anlagen als ein zusammenhängendes, Werk nach kaufmännischen Grundsätzen zu taxieren, sevoch ohne Berücksichtigung des
rtragswerthes.
18) Vom 1. Oktober 1915 ist die Stadtgemeinde berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Berliner Elektricitäts⸗Werke einschließlich aller mit denselben verbundenen Berechtigungen, insbesoadere einschließlich der Patente und Patentnutzungen, zum Eigenthum zu übernehmen und, falls sie von diesem Uebernahme⸗ recht gehran⸗ macht, auch weiterhin berechtigt, aber nicht verpflichtet, die im Vertrage erwähnten Elektrizitäts⸗Werke im Umkreise von Berlin (jedoch nicht Theile derselben) unter den gleichen Bedingungen, wie vor angegeben, zu erwerben. Der Uebernahmepreis zum 1. Oktober 1915 ist nach Wahl der Stadt⸗ gemeinde der Buchwerth oder Taxwerth. Der vorhandene Ecneuerungsfonds ist bei Feststellung des Ueber⸗ nahmepreises nicht zu berücksichtigen und fällt an die Stadtgemeinde.
Macht die Stadtgemeinde von dem Uebernahmerecht keinen Gebrauch, so ist die Gesellschaft zur Beseitigung der Leitungen in gleicher Weise verpflichtet, wie bei der Uebernahme der Anlagen im Falle des Rücktritts des Magistrats vom Vertrage.
Falls die Stadtgemeinde nicht mindestens zwei Jahre vor Ablauf (also das erste Mal vor dem 1. Oktober 1913) die Geselsschaft in Kenntniß setzt, entweder, daß der Vertrag als beendet betrachtet oder daß die Anlagen übergeben werden sollen, so verlängert sich der Vertrag stillschweigend um jedes Mal drei Jahre. Findet die Uebergabe der Anlage nach dem 1. Oktober 1915 statt, so ermäßigt sich der von der Stadt zu zahlende Buch oder Taxwerth, mit Ausnahme der Grundstücke und Gebäude, um je 10 % für jeden dreijährigen Zeitraum nach dem 1. Okrtober 1915.
19) Die Gesellschaft ist verpflichtet, eine Pensionskasse unter Fegreelhg der in Staats⸗ und Reichsbetrieben geltenden Bestimmungen für ihre Angestellten binnen 6 Monaten nach der Vollziehung des Vertrages nach Maßgabe des mit dem Magistrat zu vereinbarenden Statuts einzurichten.
Der zwischen der Allgemeinen Elektricitäts⸗Gesellschaft und den Berliner Elektricitäts⸗Werken abgeschlossene Vertrag lautet wörtlich wie folgt:
1. Die Allgemeine Elektricitäts⸗Gesellschaft wird wie bisher die Geschäfte für Rechnung der Berliner Elektricitäts⸗Werke, d. h. unter folgenden Bedingungen, führen:
Sämmtliche aus dem Betriebe entstehenden Kosten und Aufwendungen, insbesondere die Gehälter und Löhne der für den Betrieb Angestellten (Direktoren, Beamten, Arbeiter), die Feuerungs⸗ und Betriebs⸗ materialien, einschließlich Bogenlichtkohlen, Beleuchtung, Heizung und Wasserversorgung der Stationen Reparaturen, Steuern, Publikartonen, Anwaltskosten werden von den Berliner Elektricitäts⸗Werken selb getragen. Die Allgemeine Elektricitäts⸗Gesellschaft trägt hingegen alle übrigen Kosten und Gehälter. Sie erhält hierfür alljährlich aus der Bruttoeinnahme der Berliner Elektricitäts⸗Werke für Lieferung von Elektricität für Beleuchtung und gewerbliche Zwecke, einschließlich etwaiger Lampengebühren, 7 ½ % bis zur Höhe von ℳ 500 000 und 4 %, für den diese Summe übersteigenden Betrag; ferner 2 % der Brutto⸗ einnahme für die zum Bahnbetrieb gelieferte Elektrizität. Sie erhält außerdem alljährlich zur Vertheilung an Vorstandsmitglieder der Allgemeinen Elektricitäts⸗Gesellschaft, welche ein Gehalt seäitens der Berliner Elektricitäts⸗Werke nicht beziehen, eine Tantiome in Höhe von 5 % des Reingewinns. Sollte der Auf⸗ sichtsrath der Berliner Elektricitäts⸗Werke zu Vorstandsmitgliedern Persönlichkeiten wählen, welche nicht seitens der Allgemeinen Elektricitäts⸗Gesellschaft in Vorschlag oracht waren, so ist die Allgemeine Elek⸗ lricitäts⸗Gesellschaft zur Zahlung deren Besoldung nicht verpflichtet.
Im übrigen ist es Sache der Allgemeinen Elektricktäts⸗Gesellschaft, die Höhe der Einkünfte der von ihr zu besoldenden Vorstandsmitglieder zu bestimmen; etwa vom Aufsichtsrath der Berliner Elektricitäts⸗ Werke bewilligte Mehrbeträge gehen zu Lasten der Berliner Elektricitäts⸗Werke.
1 2. Die Berliner Elektricitäts⸗Werke sind verpflichtet, alle baulichen und maschinellen Ein⸗ richtungen sowohl für die bestehenden, wie für sämmtliche Neuanlagen, ausschließlich von der Allgemeinen Elektricktäts⸗Gesellschaft zu beziehen bezw. durch dieselbe herstellen zu lassen.
Die Allgemeine Elekiricktäts⸗Gesellschaft ist hierbei nur berechtigt, außer dem Ersatz ihrer Baar⸗ auslagen für die Ausarbeitung der Projekte und die Bauleitung. einschließlich des Unternehmergewinnes, bei den durch Dritte bewickten Lieferungen und Arbeiten 1⁄10 auf Bau⸗ und Straßenarbeiten und ᷣ% auf alle sonstigen Lieferungen und Leistungen zu beanspruchen, wogegen sie alle ihr zugebilligten Vergütungen den Berliner Elektricitäts⸗Werken gutzuschreiben hat. Die von der Allgemeinen Fiektrseitäts Gesellschaft selbst ausgeführten Fabrikate und Arbeiten sind den Berliner Elektricitäts⸗Werken zu den Preisen der meist⸗ begünstigten Abnehmer zu berechneen.
§ 3. Die Allgemeine Elektricitäts⸗Gesellschaft verpflichtet sich, während der Dauer vorliegenden Vertrages den Berliner Elektricirats⸗Werken alle in ihrem alleinigen Besitz befindlichen oder bis dahin in ihren Besitz gelangenden Konzesstonen und Anlagen und ebenso von allen derartigen Konzessionen und An⸗ lagen, an welchen sie nur einen Antheil besitzt ober künftig erwirbt, den von ihr besessenen oder erworbenen Antheil zum Kauf anzubieten, welche die gewerbliche Lieferung von Elektrizität an Jedermann gegen Ent⸗ gelt unter Benutzung öffentlicher Straßen für die Legung der Leitungen bezwecken und zwar im Umkreis Rathhause gerechnet.]