chen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußische
Berlin, Sonnabend, den 27. Januar
g
gelagert, ihrerseits von den spezifischen Krankheitserregern abstammen, richteten sich die Heilbestrebungen nicht mehr allein gegen die Bak⸗ terien selbst, sondern auch gegen die Bakteriengifte — die Toxine —. 8 Die weiteren Forschungen ergaben, daß die Heilung einer an⸗ steckenden Krankheit mit der Produktion von spezifisch giftwidrigen Stoffen im Blute — der Antitoxine — Antikörpern einhergeht, die entweder die Toxine neutralisieren oder die Bakterien selbst vernichten. Durch diese Kenntniß war nunmehr die Richtung für den ein⸗ Eöe Weg bei dem neuen Heilverfahren gegeben und vorge⸗ zeichnet. In der von Behring begründeten Blutserumtherapie benutzt man nunmehr die fertig gebildeten und im Blutserum enthaltenen anti⸗ akteriellen und antitoxischen Substanzen zu Schutz“ und Heilzwecken. Durch die Uebertragung des Blutserums der künstlich immuni⸗ jierten Thiere läßt sich bei gesunden Thieren ein Schutz gegen gewisse Krankheiten, bei bereits erkrankten Thieren Heilung erzielen. Man beeedee die erstere Art als Schutzimpfung, die letztere als Heil⸗ impfung. Die Herstellung wirksamer Heilsera bietet große Schwierigkeiten. Die Praxis hat ergeben, daß zu Heilzwecken ungleich viel größere erummengen als zu Immunisierungszwecken erforderlich sind. An der Verbesserung dieser Methoden wird mit rastlosem Eifer und Fleiß gearbeitet. Ist es auch zur Zeit noch nicht gelungen, eine durchaus befrie⸗ digende Erklärung der Ursachen und des Wesens der Immunität zu geben, so ist doch der Beweis für die Richtigkeit dieser neuen Heil⸗ methode durch das Diphtherieheilserum, das Tetanusantitoxin und das Rothlaufserum erbracht. Die Thierheilkunde hat diesem neuen Heilprinzip von vornherein ihre vollste Aufmerksamkeit geschenkt und das umsomehr, da sich auch für die Bekämpfung der ansteckenden Thierkrankheiten durch dieses Verfahren ganz neue und eigenartige Gesichtspunkte eröffneten.
Anwendung, wenn diese im Amtsblatt bekannt gemacht sind. Die Anwendung beginnt mit dem achten Tage nach dem Ablauf deszenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Amtsblatts ausgegeben worden ist, wenn nicht in dem Tarif oder in der Ausführungs⸗
bestimmung selbst ein anderer Zeitpunkt für das Inkrafttreten an geordnet ist. 8”
e. Fragen der mit Erhebung der Abgaben oder s. ihres
jinganges betrauten Personen über Thatsachen, welche für die
Anwendung der Tarifbestimmungen erheblich sind, unbeantwortet
läßt oder unrichtig beantwortet,
wird mit einer Geldstrafe, welche dem fünf⸗ bis zwanzigfachen Betrage der
bicter “ Abgabe gleichkommt und mindestens eine Mark beträgt, estra
Wenn und insoweit der hinterzogene Betrag nicht zu ermitteln
ist, tritt Geldstrafe bis zu 150 ℳ ein.
§ 15. Alle älteren e über die Bestrafung von Verkehrs Die hinterzogene Abgabe ist neben der Strafe zu entrichten.
abgaben⸗Hinterziehungen, einschließlich derjenigen über die Bestrafung
der Hinterziehung von Chausseegeld und einschließlich der. das Ver⸗
Fen 888 “ regelnden Vorschriften, werden außer raft gesetzt.
Dasselbe gilt von den landesgesetzlichen Bestimmungen über die Bestrafung der unbefugten Erhebung von Verkehrsabgaben, insbesondere von dem Gesetz vom 20. März 1837, betreffend die Bestrafung der § 3 Tarifüberschreitungen bei Erhebung von Kommunikationsabgaben Wer wissentlich bei Erbebung von Verkehrsabgaben Beträge ein⸗ (G.⸗S. S. 57), welches in seinem ganzen Umfange aufgehoben wird. zieht, die der Zahlende überhaupt nicht oder nur in geringerer Höhe 1 § 16. “ schuldet, wird — sofern nicht nach ollgemeinen Strafgesetzen eine Auf die zur Reichskasse fließenden Abgaben, welche für die Be⸗ höhere Strafe verwirkt ist — mit einer Geldstrafe, welche dem zehn⸗bis fahrung des Kaiser Wilhelm⸗Kanals erhoben werden, findet dies Gesetz 8 zwanzigfachen Betrage des zuviel Erhobenen entspricht, mindestens aber keine Anwendung. — 10 ℳ beträgt, bestraft. Wenn und insoweit der unbefugt erhobene Betrag nicht zu ermitteln ist, tritt Geldstrafe von 10 bis 150 ℳ ein.
Wird die Zuwiderhandlung aus Fahrlässigkeit begangen, so ver⸗ fällt der Zuwiderhandelnde in eine Geldstrafe, welche dem fünf⸗ bis zehnfachen Betrage des zuviel Erhobenen entspricht, mindestens aber 5 ℳ beträgt; wenn und insoweit der unbefugt erhobene Betrag nicht zu ermitteln ist, tritt Geldstrafe von 5 bis 150 ℳ ein.
§ 2.
Abgesehen von den Fällen des § 1, werden Zuwiderhandlungen gegen die in den Tarifen und Ausführungsbestimmungen getroffenen Anordnungen über die Erhebung der Verkehrsabgaben und die Sicherung ihres Einganges mit Geldstrafen bis zu 150 ℳ bestraft.
Berichte von deutschen Fruchtmärkten.
——— .“
Außerdem wurden am Markttage (Spalte 1) nach überschläglicher Schätzung verkauft Doppelzentner (Preis unbekannt)
Am vorigen Markttage
Durch⸗ schnitts⸗ preis
mittel gut
Verkaufte Menge
1 Doppel⸗ zentner
Marktort e 8 höchster ℳ ’ ℳ
————
niedrigster V höchster ℳ ℳ
Weizen. 14,00 14 30 13,90 14,20 14,10 ⸗⸗ 14,40 14 70
14,40
oppelzentner höchster Doppelz
ℳ
§ 17 v“ 1 niedrigster Dies Gesetz tritt am 1. Okjober 1900 in Kraft. “ 88
14,30 14,40
14 79 14,60
14,00 13,60 13,90 14,40 14,00
Allenstein.. gee; Thorn Brandenburg a. H. Sorau ZB“
13,70 8 Knunst und Wissenschaft. 14,00 Zu der den ganzen Lichthof des Königlichen Kunst
§ 4. 14,00 Die im § 3 Absatz 1 bestimmte Sthafe trifft auch die Privat⸗ 13,60 13,80
14,20
Die Bemühungen, die Serumtherapie für die Bekämpfung der 82 Thierkrankheiten nutzbar zu machen, sind nicht erfolglos gewesen.
Der Schweinerothlauf, eine Krankheit, deren Heilung mit Hilfe von Arzneimitteln bis dahin nicht gelungen war, ist in letzter Zeit mit Hilfe der Serumtherapie in erfolgreicher Weise bekämpft worden.
Andere Thierseuchen, wie die Schweineseuche und Schweinepest, die Brustseuche, die Hühnercholera, die Tuberkulose und vor allem die Maul⸗ und Klauenseuche bilden zur Zeit den Gegenstand ernsten, un⸗ ablässigen Forschens.
An den verschiedensten Stellen, in staatlichen Instituten, an land⸗ wirthschaftlichen Anstalten, in den industriellen Betrieben und in der Praxis macht sich bet den Thierärzten ein eifriger Wettstreit geltend.
Wer freilich überall sofort verwerthbare, handgreifliche Erfolge
berechtigten und Vorsteher von privatberechtigten Korporationen, welche die dort mit Strafe bedrohten Handlungen von ihren Ein⸗ nahmen, sowie ferner die Einnehmer, welche solche von ihren Gehilfen wissentlich geschehen lassen. 8
§ 5. Wenn eine von den Hebungsberechtigten im Wege der Verpachtung oder auf Grund eines sonstigen Rechtsverhältnisses mit der Erhebung von Verkehrsabgaben betraute Person nach erfolgter Bestrafung auf Grund des § 3 Absatz 1 nochmals eine Zuwiderhandlung gegen diese Gesetzesvorschrift wissentlich begeht und deswegen bestraft wird, kann der Hebungsberechtigte jenes Pacht⸗ oder sonstige Rechtsverhältniß ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Einer Bestrafung nach § 3 Absatz 1 dieses Gesetzes steht eine nach den allgemeinen Strafgesetzen erfolgte Bestrafung gleich, wenn ihr eine wissentlich unbefugte Erhebung von Verkehrsabgaben zu
gewerbe⸗Museums füllenden Ausstellung von Schüler⸗ arbeiten der Unterrichts⸗Anstalt, die mit Studien und Ent⸗ würfen jeder Art eine ansehnliche Reihe zum theil bereits durch An⸗ kauf in Privatbesitz übergegangener ausgeführter Stücke vereinigt, gesellt sich von morgen, Sonntag, ab eine im Vestibül des oberen Stockwerks angeordnete Ausstellung von Studien aus dem Aquarium, die von dem Maler Paul Flanderky, einem früheren Schüler „der Unterrichts⸗Anstalt, stammen und zu einer bereits in Vorbereitung befindlichen Veröffentlichung bestimmt sind. In etwa 40 theils aquarellierten, theils gezeichneten Blättern giebt der genannte Künstler eine reiche Auswahl von Darstellungen der mannigfachen Thierformen, die das Wasser beleben. Mit scharfer Beobachtung verbindet sich dabei vielfach eine Auffassungsweise, die
bereits auf die künstlerische Verwerthung dieser oft bizarren und grotesken Formen hindeutet.
Ohlau6 Strehlen i. Schl. Schweidnitz.. Glogau . . Liegnitz. Hoyerswerda Neisse.. Halberstadt. Hildesheim. Emden. Mayen Krefeld Landshut
13,50 13,00 12,00 13,50 14,50 13,80 13,35
13,10
—
13,33
13,80 13,00
12,00 14,00 14.50 13,80 13,40
13,30
—
—
1467
13,80 14,00 13,20 14,00 14.60 14,10 13,40
13,30
14,10 13,35
15,00
14,20 14,00 13,20 14,50 14,60 14,10 13,70
13,50 14,20 13,85
16,00
14,20 14,60 14,40 14,50 14,70 15,00 13,70 13,80 13,50
14,15 15,32 14,70 16.33 16,80
14,50 14,60 14,40 15,00 14,70 15,00 14,00 14.80 13,80
14,25 15,32 15,20 17,67 17,20
16,70 15,80
15,86 15,60 13,60 14,00 14,00 14,90
16,40 15,80
15,60 14,80 13,20 14,00 13,80 14,90 16,50 13,90
aus solchen Fehtfteaene 11“ der V88 Fenig F6e 2 Grunde liegt. G engen und verworrenen Wege, welche in allen Wissenschaften von der 8 5. 8 1 theoretischen Arbeit zur praktischen Anwendung fühlen In den Fällen des § 5 kann die zuständige Provinzialbehörde die Noch vieles ist zu arbeiten, aber ein dankbares Thätigkeitsfeld Entfernung des widerholt bestraften Erhebers verlangen. liegt vor uns, und die Hoffnung erscheint berechtigt, daß es der ge⸗ Die Bestimmungen in §§ 5 und 6 finden keine Anwendung auf meinsamen, zielbewußten Forschung gelingen wird, noch weitere nutz⸗ solche Erheber mit Beamteneigenschaft, welche ein Gehalt aus Staats⸗ bringende Erfolge auf diesem Wege zu erzielen. oder Gemeindemitteln beziehen. HGoöochgeehrte Festversammlung! EFiin Rückblick auf die Entwicklung der Arzneitherapie hat uns gezeigt, daß eine wissenschaftliche Begründung derselben erst in dem letzten Jahrhundert zu stande kam und namentlich deutschen Forschern zu verdanken ist. Dieese nunmehr auf einer wissenschaftlichen Grundlage aufgebaute Lehre hat vor allen anderen Kulturländern in Deutschland eine ganz besondere Pflege und Förderung erfahren und sich im Verlaufe der letzten 30 Jahre zu einer exakten Wissenschaft entwickelt. Wir verdanken diesen Fortschritt der steten Fürsorge, welche die Staatsregierung auch dieser Wissenschaft zu theil werden ließ. Das neue Jahrhundert sieht Deutschland nicht allein als ein großes, mächtiges Reich, sondern auch in wissenschaftlicher Beziehung an der Spitze aller Kulturländer. Diese Machtstellung Deutschlands unter Preußens Führung nach außen und innen verdanken wir seinen glorreichen Fürsten aus dem Hohenzollernstamme. Unter dem Schutz und Schirm unseres gegenwärtigen Königs und Kaisers erfährt jedes wissenschaftliche Streben und Arbeiten die weit⸗
14,80 15,40 15,65
16,20 15,40 15,65
Augsburg
Bopfingen
Mainz.
b5 8 1“ u“ 1 — t. Avo . 8 3 1“
ö 8 2 . auer.
Duderstadt 13,60
Neuß..
Bruchsal. 111.“ —
Rostock.. . ““
16 20 16,20
16.20
16,20 Im Verein für deutsches Kunstgewerbe hielt am Mitt⸗ 88 woch Abend Herr Dr. Max Schmid, Professor an der Königlichen Technischen Hochschule zu Aachen, einen Vortrag über „Haupt⸗ probleme der modernen Malerei seit 1870“‧. Ausgehend von einem berühmten Gemälde aus der Mitte unseres Jahrhunderts, das einst wegen seines Realismus gepriesen wurde, für den heutigen Beschauer aber mancherlei konventionelle Züge aufweist, schilderte Redner, wie durch die Franzosen Courbet, Manet und Millet die Wiedergabe der schlichten Natur in die Malerei eingeführt worden sei. Man habe sowohl die Haltung und Be⸗ wegung der Gestalten wie die Wirkungen des Lichts und der Farben mit schärferem Auge erfaßt und sei dabei unterstützt worden durch das, was die Momentphotographie lehre. Als Beispiele führte Redner an der Hand von Lichtbildern nach älteren und neueren Meistern die Auffassung des galoppierenden Pferdes und der schreitenden oder tanzenden Menschengestalt vor und stellte die Art, wie noch die 1166“ §§ 3, 4, 5 Absat 1 Nr. 2, 3 Absatz 2 und 3, 6 bis 15, 19 bis 25, Gemälde von Rembrandt das Licht konzentriert und ateliermäßig Nnnis... 28 bis 35, 36 Absatz 1, 37 bis 47, 49 bis 54, 56, 57 und 64 des seigen, der Freilichtmalerei gegenüber. Freilickt und Impressionismus Fenrh Gesetzes, betreffend das Verwaltungsstrafverfahren bei Zuwiderhande⸗ seien die Angelpunkte der realistischen Malerei, und doch habe Es esdemßl.
1 “ . die neuere Kunst bei diesem Reallsmus nicht Hal Schneidemüͤbl. lungen gegen die Zollgesetze und die sonstigen Vorschriften über Halt gemacht. Kolmar i. P indirekte Reichs⸗ und Landesabgaben, sowie die Bestimmungen über Unter Benutzung seiner Lehren habe man zunächst die ein⸗ Bromb ,8 die Schlacht⸗ und die Wildpreisteuer vom 26. Juli 1897 — G. S. heitliche, dekorative Wirkung des Bildes im Raum wieder in Zeemn 11“ S. 237 — mit nachstehenden Maßgaben entsprechende Anwendung. Betracht gezogen (Whistler u. A.); dann haben tiefe Künstlernaturen 9
838A16“ auch die Phantasie wieder in ihr Recht eingesetzt: die Gemälde Strehlen t. Schl.. . 8 Soweit die i — Rosetti's und seiner englischen Genofsen, die Werke Böcklin' Schweidnitz. 88 gehendste Förderung und Unterstützung. Soweit die in § 8 bezeichneten Vorschriften sich auf die Ein- 2₰ 1ö 1 “ „ rke in's, 88 n Seregne üens aen wir uns der Segnungen liehung von Gegenstaänden oder die Vertretungspflicht dritter Personen de eeg Fnea 8. ö ““ ge selbst Flogeu Wö1““ Fin defsen Schut die wifsenschaftliche Arbeit gedeihen ehen, blelden sie auber u“ SLvSvoorcp seien ebenso viele höchst Fer zallche Rusvertunges bee eafser. dann und Früchte trägt. 1 . — begeht Kaiser Wilhelm II. das Fest Seines Geburtstags. Bei Anwendung des Gesetzes vom 26. Juli 1897 treten “ Vnaa den ene Ran 8 s2 8. de gäc⸗ 1e 2es n den hellen Jubel, der durch alle deutschen Lande ertönt, a. an die Stelle des Finanz⸗Ministers der für die Verwaltung Känstler uns erobere, mit Liebe ANe statt 891 Pha aft Rür stimmen auch wir dankbar und freudig mit ein. . ge cct.. ezehan Beschränktheit abzulehnen. Dem fesselnden —— Auch wir als getreue Unterthanen bringen Seiner Majestät an die Stelle der Provinzial⸗Steuerbehörde, 3 1 unsere nnür s 8 indem wir uns erheben 8 in den Reahestä 1) soweit es sich um staatliche und private Verkehrsabgaben folgte die gedrängte Versammlung mit gespannter Theilnahme. stimmen: handelt, diejenige Provinzialbehörde der allgemeinen Landes⸗ „Seine Majestät, verwaltung, welche hinsichtlich der Verwaltung der Verkehrs⸗ Gesundheitswesen, Thierkrankheiten nud Absperrungs⸗ unser Allergnädigster Kaiser und König abgaben der nach Litt. c Nr. 1 dieses Paragraphen zuständigen8 Wilhelm II. lebe hoch und nochmals hoch und zum dritten Male hoch!
14,90 15,00 14,20 15,40 17,00 14,30
14,20 15,00 14,00 16,50 17, 13,90 0⁰ y14,15
Roggen. 12,75 h 13,00 12,70 13,10 13,60 8s 13,20 13,40 12.70 12,80 12,70 1889
3,10 3. 12,50
270 13,00 12 12,40 12,70
13,00 13,40 12,80 13,60 13,80 13,80 13,45 13,50 12,75 13,75 13,15 13,15
hee 13,00
14,20 14,20
ver. 14,65
4,1
ea 14,00
13,70 15,36 15,40 14,40 15,50 15,20 13,40 13,50 14,00 14,50 16,00 12,80
Gerste. 11,05 11,50 12,00 12,20
13,50 dag 14,00
12, dx
12,20 12,50 13,50 12,80
“ .. 13,50 6 12,30
12,90 13,00 13,80 14,40
Bei Zuwiderhandlungen gegen die Strafvorschriften dieses Gesetzes sind die Verwaltungsbehörden zur Untersuchung und Entscheidung im Verwaltungswege zuständig. „Die Zuständigkeit zur Entscheidung fällt weg, wenn durch die Zu⸗ widerhandlung zugleich andere Strafgesetze verletzt sind, wegen deren Uebertretung die Verfolgung noch eintreten kann, oder wenn der Be⸗ schuldigte wegen der Zuwiderhandlung festgenommen und nicht alsbald wieder freigelassen, sondern dem “ Richter vorgeführt ist.
13,00 13,40
13,40 13,00 13,10 13,50 12,75 13,00 12,40
13,40 13,60 14,20 13,50 13,75 13,45 13,80 14,30 14,85 14,00 14,20 15,36 15,60 14,40 15,50 15,60 13,70 13,50 14,20 14,50 16,00 13,20
Allenstein Thorn. “ Brandenburg a. H.
§ 8. Sorau i. N.⸗L. Auf das Verwaltungsstrafverfahren finden die Vorschriften der
do0 bo bo o
, 6 9 9 959 9ö88öäöäe
—
Liegnitz Hoverswerda Neisse.. Halberstadt. Hildesheim. Emden. Mayen.. Krefeld Landshut Augsburg Bopfingen Mainz . St. Avold Breslau. Jauer . Duderstadt. Neuß. . Bruchsal. Rostock
“
14 64 15,20 14,00
15,00 13,30 13,00 14,00 13,50 15,50 12,50
(,;999aö6
Staatsbehörde unmittelbar vorgesetzt ist, Mastregeln.
2) soweit kemmunale Verkehrsabgaben in Betracht kommen, die Der Ausbruch der Maul, und Klanenseuche ist dem der hebungsberechtigten Gemeinde oder dem hebungsberechtigten Kaiserlichen Gesundheitzamt gemeldet worden vom Viehhofe ] unmittelbar übergeordnete Gemeinde⸗Aufsichts⸗]¶ Sachsenhausen bei Frankfurt a. M. am 25. Januar. . ehörde,
„ec. an die Stelle der Hauptämter (Hauptzoll⸗ und Hauptsteuer⸗
ämter), der Behörden der Verwaltung der indirekten Steuern, der
Zoll. und Steuerbehörden, sowie der Zoll⸗ und Steuerstellen 1) bei staatlichen Verkehrsabgaben, welche nicht durch Behörden
dder Verwaltung der indirekten Steuern erhoben werden, und
Barcelona, 26. Januar. (W. T. B. ier kamen ern 124 Todesfälle an Grippe vor. 2 * gef Buenos Aires, 26. Januar. (W. T. B.) Amtlich wird das Auftreten der Beulenpest in Rosario bekannt gegeben. Ein bei privaten Verkehrsabgaben die mit der unmittelbaren Auf. Dekret, welches die vollständige Isolierung der Erkrankten anordnet, ssicht über die Abgabenerhebung betrauten Staatebehörden, ist veröffentlicht worden. 2) bei kommunalen Verkehrsabgaben die Vorstände der betheiligten Gemeinden und Gemeindeverbände, d. an die Stelle der Beamten der Verwaltung der indirekten Steuern und der Zoll⸗ und Steuerbeamten die mit der Erhebung der
Parlamentarische Nachrichten. “
Bei der Ersatzwahl zum Reichstage im 5. nieder⸗ bayerischen Wahlkeise (Deggendorf) erhielt, nach amt⸗ licher Meldung, von 4570 abgegebenen Stimmen Graf Conrad Preysing (Zentr.) 3822, Rainprechter (nl.)
347 und Schmid (Soz.) 172 Stimmen. Graf Preysing ist somit gewählt.
11,50 12,40
14,00
12,70 14,00 12,80 12,30 13,00 13,80 14,00 13,30 14,50 12,35 14,00 12,80 16,00 14.10 15,00 13,20 16,54 16,80 16,00 16,40
14,50 15,00 16,50 14,00
Allenstein Thorn.
8 Brandenburg a. H Verkehrs⸗Anstalten. Sorau N.⸗L..
ter Laut Telegramm aus Köln (Rhein) ist die zweite issa.
ö und der Sicherung ihres Einganges betrauten englische Pos über Ostende C. hat enas⸗ aus⸗ dhes. H“ 12,50
kamten. 5 11 geblieben, weil die Dampferfahrt wegen schlechten Wetters Schneidemühl.. 88 3,00 G bt § 8 2 nicht stattfand. 8 8 1111AAX“X“*“; Kolmar i. P. 16 12,00 1 1 S aatliche Verkehrsabgaben durch Behörden der Ver⸗ 1 8 1 1 Ohlaun. 12,40 13.80
waltung der indirekten Steuern erhoben werden, sind diese Behörden 1128 4“ Strehlen i. Schl. 13,20 13,20
auch zur Untersuchung und Entscheidung im Verwaltungswege befugt, Bremen, 26. Januar. (W. T. B.) Norddeutscher Lloyd. Schweidnitz.. 13,00 13,30
wobei die Bestimmungen des Gesetzes vom 26. Juli 1897 — Dampfer „Gera“ 25. Jan. Reise v. New York n. Bremen fortges. Glogau. . 14,10 14,50
S denjenigen 8 “ zur Entscheidung auf Sglen hickzzers Eee 8 a Seg angek. „Werra“, n. New Liegnitz. 12,00 859
822 rden — zur unveränderten Anwendung kommen. ork best., 25. Jan. Punt elgada Pe inrich“ 25. Jan. 3,47 „ Die Entscheidung über Beschwerden steht, wenn die angefochtene 4 24 —₰ v eens — 888
Reise v. Genua n. Southampton fortges. „Stuttgart“, n. Ost⸗A obschütz **
Anordnung von einem Hauptamte getroffen ist, der in § 10 b 1 be⸗ best., 25. Jan. in Neapel angekom men.
eines Gesetzes, betreffend die Bestrafung von Zuwider⸗ zeichneten Provinzialbehörde zu, während der für die 1.,8.10 b,1 der 8 8 üs 14,10 88 15,00
— 27. Januar. (W. T. B.) Dampfer „Bremen“ 25. Jan. 1 Neisse. 8 handlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung Verkehrsabgaben zuständige Minister in solchen Fällen zu entscheiden Reise v. Genua n. Southampton, „Weimar“ 26. Jan. Reise v. on Verkehrsabgaben, nebst Begründung zugegangen: hat, wo die Beschwerde sich gegen Entscheidungen einer Provinzial-] Antwerpen n. Bremen fortges. „Bayern“, n. Ost⸗Afien best., 26. Jan. Mayen. 13,20 5 1 Steuerbehörde richtet. § 12 1n. Se angek. S 8 d. La bts heh; 26. Jan. Krefeld. 1928 . ““ 6 1 12. „Königsberg“, v. Ost⸗Asien kommend, 27. Jan. Gibraltar — 1 — b dee.e. gFheertz aen 88 7 88 hie Sezshnns 8 8 Fe.eeenng⸗ S S sint Se he.bne ee 1 v. BrrFlen konan 8 Havre ““ essn, 16,98 . „ „ B „ Fahren, ütern für die Abgabenpfli oder für die e der Ab⸗ amburg, 26. Januar. . T. B. am b . k 2 fone “ 8 v ““ Behörde er⸗ gabe maßgebend ist, sind die mit der Erhebung der Abgabe und der ginie Pampfer „Columbia“ 88 Jan. in acamdcer 14; „Be⸗ eeden 2 eir 8 Uinterziehe en! . se 8 G gaben), ganz oder theil⸗ Sicherung ihres Einganges betrauten Beamten befugt, den Sach⸗ gravia“, v. New York n. Hamburg, 26. Jan. Curxhaven pass. Altkirch. 13,50 peise z ziehen, insbesondere da urch, daß er verhalt in geeigneter Weise festzustellen, die über Art, Beschaffenbeit „Auguste Victoria“ 25. Jan. v. New York n. Genua abge. Breslau. 15,00 a. die Verkehrsanlage heimlich oder unter Umgehung der Hebe⸗ und Menge von Frachtgütern gemachten Angaben auf ihre Richtigkeit „Athesia“, v. Hamburg n. Philadelphia, 25. Jan. Cuxhaven pa Jauer.. 16,50 sttelle oder mit Unterlassung einer ihm obliegenden Meldung zu prüfen und zu diesem Zwecke die Transportgefäße sowie die auf „Scotia“ 25. Jan. in Genua angek. „Silesia“ 26. Jan. v. Shanghat Bruchsal. 13,80 benutzt, dem Transport befindlichen Güter, letztere sowohl innerhalb wie n. Hongkong abgegangen. 8 . der . Abgabe sich durch Flucht oder — abgesehen außerhalb der Transportgefäße, zu durchsuchen. London, 26. Januar. (W. T. B.) Castle⸗Linie. Dampfer Haser. 19n 8gs ällen des § 113 des Strafgesetzbuchs — durch 13 Pembroke Castle“ heute auf Ausreise v. London abgegangen. 8 10,40 10,80 die 1ne ees. und den dazu gehörigen Ausführungs C Fee.a. 5See „Gaul“ heute auf Austeise v. d 188⁸ 11³⁵ bestimmungen ihm obliegenden Erklärungen über Art, Be⸗ 1“ Eeeeh 18½ — schaffenheit und Menge von Gegenständen oder über die Zahl 12,40 12,70 oder Eigenschaften von Personen unterläßt oder unrichtig ab⸗ 12,40 — 11,40 11,50 11,50 11,50 12,50 12,80
E. —,——-— .
2n
— bo bo do 8
8. 58 veE
Dem Reichstage ist der Entwurf einer Novelle zum Gesetz, betreffend die deutsche Flotte, vom 10. April 1898 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 165) nebst Begründung und einer Denkschrift über die Steigerung der deutschen Seeinteressen von 1896
bis 9 zugegangen. 1 1“ 8
“
90 80
1 v1“ * Dem Hause der Abgeordneten ist nachstehender Entwurf
15,00 16 20 14,60
13,52 13,00 14,00 16,00
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes auf Grund von Straf⸗ bescheiden, Beschwerdebescheiden und Unterwerfungsverhandlungen ge⸗ zahlten Strafen fließen bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über die Erhebung kommunaler Verkehrsabgaben zur Kasse des er⸗
10,80 12,40 14,50
12,70
11,70 12,00 13,60 12,80
Allenstein Thorn.
52. “ randenburg Sorau i.
5
b Staatskasse.
8 88 K6s den v 8 2 PI. Pessesgen Aasführunge⸗ 8 b § 14. estimmungen vorzuzeigenden Ladungepapiere, iffspapiere ie Vorschriften in den §§ 1 und 2 dieses Gesetzes finden a oder sonstigen Ausweise nicht oder nicht vollständig vorzeigt künftig zu erlassende Tarife 1,agag. öö
vgse hebungsberechtigten Gemeindeverbandes, in allen anderen Fällen zur 12,50
8
9 a2 2 2 2 221222⁄8 2 8 0 . . 2. . .„ 2 2 2 11“ 8eX“
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