Zusammenstellung der Berichte von deutschen Fruchtmärkten
Provinzen, Staaten.
“ Marktorte,
von welchen verkaufte Menge und Verkaufswerth berichtet wurden.
drigster
Für 1 Doppel⸗ zentner gezahlter Preis
nie⸗
ℳ
höch· ster
ℳ
Verkaufte Menge Doppelzentner
(100 kg)
Durch⸗ schnittabreis r
1
ü Doppel⸗
zentner
Ja
ℳ
2 De⸗ zember 1899
Provinzen,
u 8
für den Monat Januar 1900.
Marktorte, von welchen verkaufte Menge und
Für 1 Doppel⸗ zentner
gezahlter Preis
Verkaufswerth berichtet wurden.
höch⸗ ster
ℳ
Verkaufte Menge Doppelzentner
8 8
Ja⸗
nuar
Ostpreußen..
Westpreußen.. Brandenburg.. Pommern...
Württemberg..
Mecklenburg⸗ Schwerin Sachsen⸗Altenb. u. Schwarzburg⸗ Sondershausen Elsaß⸗Lothringen
.. Namslau,
Duderstadt, Hildesheim, ex
Weize
Tilsit, Insterburg, Goldap, Weng. grabowa
bJe4“*
Neuruppin, Fürstenwalde, Kottbus..
Anklam, Stettin, Pyritz, Stargard,] Lauenburg
Posen, Lissa, Ragwitsch, S Bromberg, Wongrowitz
rebnitz, Ohlau, Strehlen,
Neusalz, Sagan, Glogau, Polkwitz, Goldberg, Hirschberg, Hoyerswerda, Oppeln, Ratibor, Neustadt, Neisse
Emden 4“ 4*“”“ Mapen, Kleve, Goch, Geldern, Neuß München, Landshut, Straubing, xvehc burg, Dinkelsbübl, Augsburg Aalen, Heidenheim, Giengen, Laupheim, Ravensburg, Ulm, Langenau Offenburg, Rastatt, Engen .
Rostock, Waren. Altenburg, Arnstadt. Altkirch, Colmar, Mülhausen, een
gemünd
u.
12,20 13,60 13,80
13,80 13,40
11,00
13,80 12,40
14,60 13,80 14,40
12,67
14,40 15,50 12,80
13,50
15,00
266
443 22
979 1 477
10 565
1 5 962
1 010 1 081 10 783
6 358 3 828 777 16 372
4 67]
14 541
3 681
6 221 328
13 996 20 953
151 12
22 380 85 346
15 013 15 959 165 851
103 8
60 146 12 464 231 354
65 483
230 844
—
18,93
14,34 14,10
14,24 14,45
14,60
14,03 14,37
14,93 15,08 15,60
16,36 15,84
16,20 14,09
—½ 85ο
14,07
15,96
Ostpreußen..
Westpreußen.. Pommern...
Schlesien..
ig⸗Holst. Hannber 8 5 Föeser heinland.. Bayern
Mecklenburg⸗ Schwerin
Sachsen⸗Alten⸗ burg und Schwarzburg⸗ Sondershausen
Elsaß⸗Lothringen
Tilsit, Insterburg, Goldap, “ grabowa
14“4“*
Stettin, Pyritz, Stargard, Schivelbein, Köslin, Stolp, Lauenburg, Bütow
Posen, Lissa, Rawitsch, otoschin,
cchneidemühl, Kolmar, Bromberg,
Wongrowitz
Namslau, Trebnitz, Ohlau, Strehlen, Sagan, Glogau, Goldberg, Hirsch⸗ berg, Hoyerswerda, Oppeln, Ratibor, Neustadt, Neisse
1I11““;
Duderstadt, Emden..
Fulda, Limburg. . .
Mayen, Kleve, Geldern . ..
meeeeeihrbase Beeneenoenn] burg, Dinkelsbühl, es
Urach, Aalen, idenheim, Giengen, Bopfingen, Biberach, Laupheim, Ra⸗ vensburg, Riedlingen, Ulm, Langenau, Waldsee, Munderkingen
Offenburg, Rastatt, Engen
Rostock, Waren
Altenburg, Arnstadt.
Altkirch, Mülhausen, Saargemünd.
13,70 13,00 14,28
14,00
14,90
13,50 16,00 16,00 15,32
18,00
17,00
16,00 14,10
15,70
16,00
361 344 516
3 238
9 083
1 000 138 875 528
3 639
12 065
69 1 881
3 134
2 151
4 555 4 258 6 781
38 935
115 339
13 400 1 922 12 682 7 663
55 689
184 787
1 035 25 858
44 009
32 916
12,61 12,38 13,14
12,02
12,70
13,40 13,93 14,49 14,51
15,30
15,32
15,00
Im Reich.. — 1
Ostpreußen...
Westpreußen.. Brandenburg..
Pommern...
Schleswig⸗Holst. Hannoverr..
An vorbenannten 72 Marktorten.. „ 73 Marktorten *) im Dezember 1899 80 „November „ „ Oktober „ September „ August Z
9 9 2 9 2 2 „9 „
Tilsit, Insterburg, Goldap, grabowa
1844““
Luckenwalde, Potsdam, Neuruppin, Fürstenwalde Kottbus
Anklam, Stettin, Pyritz, Stargard, Schivelbein, Köslin, we, Rummelsburg, Stolp, Lauenburg, Bütow
Posen, Lissa, Rawitsch, Krotoschin, Filehne, Schneidemühl, Kolmar, Bromberg, Wongrowitz
Namslau, Trebnitz, Ohlau, Strehlen, Neusalz, Sagan, Glogau, Polk⸗ witz, Goldberg, Hirschberg, Hoyers⸗ — Oppeln, Ratibor, Neustadt,
e
Marne.. Hildesheim,
Duderstadt, Lüneburg,] Emden -
11,00 11,00 11,35
9,55 11,35 12,40 13,00 13,00 13,00 13,00 11,00 12,00 12,00 12,00
12,00 12,20 13,20
10,50
11,40
11,25
13,60 12,75
88888888
—+
14,50
14,20 15,20
5 80 735
99 612 99 682 [17646 124839 93 948 51 481 54 829 51 708 57 332 62 092 65 675 78 678 94 469 “
9 547
450 3 347
1 204 614 1 489 079 1 524 146 1 820 009 1 889 074 1 449 891
846 455
887 175
840 388
926 492 1 002 101 1 071 954 1 292 647 1 537 243
—— &SE
EIEIIIIIIIIII
1“
7 147 11 454 5 505
31 789
112 091
128 237
6 250 48 039
0᷑l E.Il 60
14,95 15,29 15,47 15,13 15,43 16,44 16,18 16,25 16,16 16,14 16,32 16,43 16,27
13,52 13,35 13,65
13,43
13,00
14,10 14,63
13,79
Ostpreußen.
Westpreußen. Brandenburg ..
Pommern...
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Schlesien... Schleswig⸗Holst. Hannover..
Westfalen... essen⸗Nassau
An vorbenannten 71 Marktorten.
78 Marktorten*) im Dezbr. 1899
84 8 „ November „ vI““
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„ Januar
„ Dezember 1898 Hafer.
Tilsit, Insterburg, Goldap, gSns.
grabowa
6**
Luckenwalde, Potsdam, Neuruppin,
Fürstenwalde, Kottbus
Demmin, Anklam, Stettin, Pyritz,
Stargard, Schivelbein, Köslin,
Schlawe, Rummelsburg, Stolp,
Lauenburg, Bütow
Posen, Lissa, Ragwitsch, ölane
ilehne, Schneidemühl, Kolmar,
Wongrowitz Namslau, Trebnitz, Ohlau, Strehlen,
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Oppeln, Ratibor, Neuftadt, Neisse 111AX“X“ Hildesheim, Duderstadt, “
Emden X“ Fulda, Limburg ..
18,00 18,00 18,40 18,46 18,40 17,69 17,60 18,00 20,00 20,38 20,77 20,77 19,23 20,00
12,00 13,20 14,80
13,00
13,60
13,50
12,90 14,00
14,00 15,00
39 022 47 942 73 622 79 710 46 241 15 331
5 644
7 446 10 679 17 881 25 040 24 773 36 400 57 891
879 887 609
2 713
3 943
7 004
549 829 681 722 1 093 207 1 223 393 672 926 202 673 73 128 98 515 147 671 261 019 368 188 369 223 551 872 881 080.
9 287 10 761 8 557
31 967 46 79
81 021
14 080 92 192
25 380 9 632
15 8 engl. weißer
Weizen, Lieferungs⸗Waare
8 8 Bemerkungen. 98,28 k
Großhandels⸗Durchschnittspreise von Getreide an außerdeutschen Börsen⸗Plätzen für die Woche vom 29. Januar bis 3. Februar 1000 nebst entsprechenden Angaben für die Vorwoche.
Zusammengestellt im Kaiserlichen Statistischen Amt. 8 1000 kg in Mark. 8 (Preise für prompte [Loco⸗] Waare, soweit nicht etwas Anderes bemerkt.)
— Woche 29./1. bis 3./2. W 1900
Roggen, Pester Boden 120,10 Wehen, FEeher “ 149,71 Hafer, ungarischer, prima 95,58 Gerste, slovakische 140,40
105,13 128,35 88,39
Dagegen Vor⸗ woche
120,02 149,60
95,51 140,30
104,38 128,05 88,32
„ 9 2
sburg. 8 1“ 120 25
82,31
93 07 112,61
97,76 121,83 81,22
96,58 115,47
We Hafer.
Roggen, 71 bis 72 kg per hll. .. Welgen, Ulka, 75 bis 76 kg per hl..
1 Riga.
Roggen, 71 bis 72 kg per hl. Weizen, 75 bis 76 kg per hh..
Paris.
lieferbare Waare des laufenden Monats
Antwerpen. LL““ Red Winter Nr. 2 „ Californier, mittel... Kansas
La Plata, mittel.. Bombay, Club white Amsterdam. 1161A“ St. Petersburger Odessa⸗
93,94 112,83
114,38 157,66
129,97 129,56
127,12 132,40 128,59 132,65
117,17 118,79 123,03 123,74
96,15 113,70
116,39 163,31
134,96 134,96 136,18 13³0,89 134,39 130,89
Roggen Weizen
117,10 118,72 124,37 125,79
London. a. Produktenbörse (Mark Lane). engl. 8
b. Gazette averages.
eenglisches Getreide, Mittelpreis aus 196 Marktorten
Liverpool.
Californier Western Winter Northern Duluth Nr. 2
ard Kansas
anitoba Nr. 1 La Plata
125,42 123,18
127,35
Weizen - 125,11
120,77 119.45 143,04
143,99 134,58 138,34 134,11 131,29 137,87 128,93 124,43 110,84 148,09 108,22
121,50 118,18 145,32
140,40 131,00 134,04 130,28 129,11 133,35 126.52 123,33 110,78 148,02 105,82
Weizen
Berfe
„ gelber Californier Brau-.. 88 Canadische 1 Chicago. per laufenden Monat per Mai.. 116*
New York. Red Winter Nr. 2 S
per März Lieferungs⸗Waare
8 100,16 104,05 105,40
102,07 105,59 106,67
116,65 115,49 113,70 114,09
119,25 117,48 115,30 115,30,
per Mai per Iunßh ...
1 Tschetwert Weizen ist = 163,80, Roggen = 147,42, Hafer =
angenommen; 1 Imperial Quarter ist für die ZeHafenn.
daß daran das ganze Gesetz scheitern könnte. Trotzdem empfehlen wir dem Hause die Annahme dieser Bestimmung zum Schutze des weiblichen Geschlechts. Zu ihrer Begründung brauchen wir nur auf gewisse Vor⸗ kommnisse hinzuweisen, welche aus einem Berliner Konfektionsgeschäft bekannt geworden sind. Der Beschluß beweist, daß nicht nur ein idealer Zug durch das deutsche Volk, sondern auch ein ritterlicher Zug durch die geht, welche sich zu diesem Paragraphen bekennen. Geht die Regierung auf den Antrag nicht ein, so muß der Reichstag jede Verantwortung für die Folgen ablehnen.
Abg. Beckh⸗Coburg: Wir verkennen nicht den hohen ethischen Gehalt dieses Antrages. Aber es fragt sich doch, ob von jetzt ab in so ausgedehnter Weise derartige Handlungen strafgesetzlich verfolgt werden sollen. Die Ausdrücke „Duldung oder Verübung unzüchtiger Handlunzen“ sind viel zu dehnbar und unbestimmt und werden in der Praxis nichts als eine Quelle der schlimmsten Denunziation und der gehässigsten Befeindung werden. Es könnte z. B. schon darin, daß ein Arbeiter auf einem Tanzvergnügen mit seiner Dame zu eng tanzt, eine unzüchtige Handlung erblickt werden. Ganz direkt bekämpfen müssen wir aber die Strafvoraussetzung, die in der Zusage von Vortheilen u. s. w. gefunden werden soll. Ein solches Mädchen, das sich durch diese Zusage gewinnen läßt, hat doch keinen sittlichen Halt und ist jedenfalls in ihrer Willlensfreiheit nicht beschränkt; wie will man denn eine solche Strafandrohung rechtfertigen? Die Befürchtung, daß das Gesetz in diesem Punkt eine ununterbrochene Kette von Erpressungsversuchen über die Dienst⸗ herren und Arbeitgeber bringen wird, ist nur zu begründet. Nament⸗ lich wenn die betreffenden weiblichen Personen sich in anderen Um⸗ ständen befinden, wird dieser Umstand zu derartigen Versuchen benutzt werden; welche unheilvolle Folgen dadurch über die Familien gebracht werden in den Fällen, wo der Angeschuldigte inzwischen sich verehelicht hat und glücklich verheirathet ist, muß jedem Unbefangenen einleuchten. Nichts kann so zu raffinierten Erpressungen Anlaß geben, als die kautschukartige Bestimmung bezüglich der Zusage von Vortheilen.
Abg. Heine (Soz.) erklärt, seine Parteigenossen seien prinzipiell keine
reunde solcher Art von Strafgesetzgebung, wie sie hier gemacht werde. Die allgemeinen Verhältnisse der menschlichen Gesellschaft, das wirth⸗ schaftliche Abhängigkeitsverhältniß, sie seien an den beklagten Mißständen schuld, und diese Mißstände abzustellen, reiche solche Strafgesetzgebung nicht aus. Das wirthbschaftliche Abhängigkeitsverhältniß müßte geändert, dem Arbeitgeber, dem Dienstherrn der Nimbus genommen werden, der ihn zur Zeit noch umstrahle; das weibliche Geschlecht müßte auf eine höhere Stufe der Bildung gehoben werden. Trotzdem sähen sich die Sozial⸗ demokraten veranlaßt, für dieses Nothgesetz einzutreten. Die Fälle, die es nothwendig machten, seien gar zu häufig Die Fälle, wo die Mädchen zur Duldung solcher unzüchtigen Handlungen gezwungen würden, kämen nicht allein in den Fabriken, sondern besonders auch auf dem Lande vor. Wenn der Abg. Beckh meine, die Ermittelung des wahren Thatbestandes würde vor Gericht sehr schwierig sein, so könne er (Redner) diese Ansicht nicht thetlen. Im einzelnen Falle könnte der Richter ja zweifeln, ob er eine Verurtheilung aus⸗ sprechen solle, aber früher oder später würde der Uebelthäter doch überführt werden. (Redner führt den Fan eines Dienstherrn an, der schließlich überführt worden sei, sein Dienstmädchen vergewaktigt zu haben.) Wenn man besorge, daß die Bestimmung zu Erpressung führen würde, dann müßte man alle. Strafbestimmungen ausmerzen, welche zu derartigen Erpressungen und Vexationen führen könnten, ganz besonders den Majestätsbeleidigungsparagraphen. Um dieser Befürchtung in vernünftigem Maßstabe entgegenzutreten, wollten die Sozialdemokraten eben die Verjährungsfrist herabsetzen; es sei das zwar ein Rovum und Unikum, aber es empfehle sich eben aus praktischen Gründen, so zu verfahren. Sei die kurze Verjährungs⸗ frist festgesetzt, dann fehle jede Berechtigung zur Furcht vor Er⸗ pressungen. Kleine und harmlose Fälle, besorge man, würden zu Verurtheilungen führen; die Sozialdemokraten erkennen aber überhaupt nicht an, daß hier kleine und harmlose Fälle vorkämen. Es gebe keine größere Ehrlosigkeit als die Ausnutzung der wirthschaft⸗ lichen Uebermacht in dieser Richtung. Was unter Gleichen vielleicht als harmloser Scherz angesehen werden könnte, sei dem Abhängigen gegenüber durch den Herrn eine schwere, sittliche Beschimpfung. Die Strafverfolgung aber nur auf Antrag eintreten zu lassen, sei die unglücklichste Idee, auf die man bei diesen Delikten kommen könnte. Es solle doch im Interesse der Gesellschaft gestraft werden; wo ein so hohes, öffentliches Interesse vorliege wie hier, sollte man doch nicht die Verfolgung von dem Strafantrag der Geschädigten abhängig machen. Der Reiche besitze, wie ein preußischer Staatsanwalt selbst ausgeführt habe, die Möglichkeit, sich von der Ver⸗ folgung loszukaufen. Diese Ausführung treffe doppelt zu auf ein Delikt, welches begrifflich immer nur der Reichere dem weniger Reichen gegen⸗ über begehe, da sollte man von Antragserforderniß absehen. Die Ein⸗ führung eines solchen Antragsdelikts würde die Thätigkeit der Straf⸗ verfolgungsbeamten auf anderen Gebieten, wie Nothzucht, schwere thätliche Beleidigung u. s. w. ganz erheblich lähmen. Für die Er⸗ pressung würde ebenfalls geradezu ein neuer Herd durch dieses An⸗ tragsrequisit geschaffen. Für die Sozialdemokraten sei bei dem ganzen Geset die Hauptsache die: sie sähen in den zu treffenden Handlungen
für die Strafverfolgung abzukürzen von fünf Jahren, wie das Straf⸗ gesetzbuch sie im allgemeinen für das ganze Gebiet der unter das Strafgesetzbuch fallenden Handlungen vorgesehen hat, auf ein Jahr. Er hat dabei anerkannt, daß das ein Unikum sein würde; ler meint nur, es wäre richtiger, auf diesem Gebiete nicht nach der Schablone Bestimmungen zu treffen, sondern je nach Lage der einzelnen Fälle. Wäre dieser Standpunkt richtig, dann würden wir überhaupt das Strafgesetzbuch darauf revidieren und überall diesen Gesichtspunkt zur Durchführung bringen müssen. Aber einem einzelnen Vergehen gegenüber, wie es sich zufällig für uns ergiebt, mit einer solchen abweichenden Bestimmung zu kommen, diese Bestimmung dann in das Strafgesetzbuch hineinzuarbeiten — in dasselbe Strafgesetzbuch, dessen allgemeine Vorschriften den Grundsatz aufstellen, daß eine längere Verfolgungszeit allgemeingültiges Gesetz ist —, das geht nicht, das ist gegen alle Grundlagen strafrechtlicher Gesetzgebung.
Auf der anderen Seite hat der Herr Abgeordnete vorgeschlagen, den Antrag hier zu beseitigen. Gewiß hat er das zutreffend be⸗ gründet. Nach einer Richtung würde dadurch, daß der Antrag beseitigt wird, manchen Gefahren vorgebeugt werden, welche mit der Vorlage nach unserer Ansicht verbunden sein müssen. Aber anderer⸗ seits würden auch neue Gefahren entstehen, die man auch nicht unte schätzen darf, wenn man sich vergegenwärtigt, daß in solchen Fälle 8 die Verhältnisse ganzer Familien gegen das Interesse und gegen den Willen der Betheiligten vor das Strafgericht und vor die Oeffent⸗ lichkeit gezogen werden können. 8
Ich sage das nicht, um darauf hinzuwirken, daß eine Ver⸗ besserung der Kommissionsbeschlüsse im Sinne der Anträge herbeigeführt werde; ich sage das nur, um Ihnen zu zeigen, wie ge⸗ künstelt die Kommissionsvorlage ist, welche ungewöhnlichen Vor⸗ kehrungen nöthig sind, um diese Vorschrift überhaupt j8.,F esh erträglich erscheinen zu lassen. G
Für die verbündeten Regierungen wird die Vorschrift unter alle Umständen, wie sie auch gefaßt werden mag, unannehmbar sein (Hört! hört!) Die Regierung sieht die Kommissionsvorlage ungefähr mit denselben Augen an, wie die Bestimmung des § 182, welche Sie in der vorigen Sitzung leider gege die Warnung, die ich mir erlaubte, an das hohe Hau zu richten, angenommen haben. Dort wie hier wird ein Zweck ver folgt, welcher bei Allen, denen es um Sitte und Sittlichkeit der Be völkerung zu thun ist, nur Sympathien begegnen kann; dort wie hie wird jeder, der die Verhältnisse kennt, sagen müssen: der Zweck, der hier verfolgt wird, wird thatsachlich nicht erreicht werden. Dort wie hier handelt es sich darum, die Gerichte zu belasten mit dem Beweis⸗ der Verführung, einem Beweise, der für die Betheiligten mißlich, für die Gerichte unter allen Umständen schwierig ist und oft kom⸗ promittierend für ihre Autorität werden kann. Wenn das beim § 182 schon der Fall war, wie viel mehr hier, meine Herren, wo es sich nicht bloß um junge Personen bis zu 18 Jahren handelt, sondern auch um ältere Arbeiterinnen, die unter Umständen einem jüngeren Arbeitgeber gegenüberstehen, und bescholtene Personen, die einem unbescholtenen Arbeitgeber gegenüberstehen! (Sehr richtig! links.) Derartige Be⸗ ziehungen können dann auch mit der Anklage wegen Verführung vor den Richter gezogen werden, und dann soll der Richter über die ein schlagenden Fragen von oft wesentlich psychologischer Art sein Urthei fällen. Das wird nicht immer ohne schwere Mißgriffe möglich sein, und eine gewisse Presse wird dann das Ihrige thun, um die Mißgriffe auf Kosten der Autorität der Richter auszubeuten.
Und endlich, meine Herren, dort in dem § 182, wie hier, liegt die Sache so, daß in sehr vielen Fällen nicht, um der verletzten Ehre und Unschuld ihr Recht zu verschaffen, die Anklageerhebung erfolgt oder mit dem Antrag auf Verfolgung gedroht wird, sondern um einen gemeinen persönlichen Vortheil aus der Lage des Bedrohten zu ziehen. Der Herr Abg. Heine hat das vorher angedeutet. Ich kann ihm darin beistimmen. Es wird hier vielleicht weniger als bei dem § 182 geschehen, um im Wege der Erpressung einen Vortheil heraus⸗ zuschlagen. Hier wird vermuthlich, namentlich in den Etablisse⸗ 8 ments, wo eine große Anzahl von Arbeiterinnen beschäftigt ist, die Gefahr näher liegen, daß aus Neid, Haß
8
der Dienstherren einen empörenden Eingriff in die persönliche Freiheit; den wollten sie beseitigen.
Staatssekretär des Reichs⸗Justizamts Dr. Nieberding:
Meine Herren! Die Anträge, die hier soeben von den Herren Abgg. Beckh (Coburg) und Heine vertreten worden sind, weisen un⸗ leugbar auf erhebliche Schwächen hin, die der Kommissionsvorlage anhaften.
Der Herr Abg. Beckh hat sich gegen die Bestimmung gewendet, nach welcher ein Arbeitgeber strafbar sein soll, wenn er eine Arbeiterin durch die Zuwendung von Vortheilen in dem Arbeitsverhältniß ver⸗
Mayen, Kleve, Goch, Geldern, Neuß, Saarlouis
München, Landshut, Straubing, Regens⸗ burg, Dinkelsbühl, Augsburg
6“*“
Winnenden, Urach, Aalen, Heidenheim, Giengen, Bopfingen, Biberach, Laup⸗ heim, Ravensburg, Riedlingen, Ulm, Langenau, Waldsee. Munderkingen, Sigmaringen
Offenburg, Rastatt, Engen.
Rostock, Waren
oder Rachsucht der einen Arbeiterin gegen die andere derartige Ver⸗ suche unternommen werden. Wer die Verhältnisse kennt, wird sich sagen, daß gerade bei weiblichen Naturen, die moralisch nicht gefestigt sind, sehr leicht die Gefahr entsteht, daß eine Persönlichkeit, die be⸗ günstigt ist oder begünstigt erscheint, in besonderem Maße ausgesetzt ist dem Neid, dem Haß und der Rachsucht anderer, und daß manche dieser anderen sich nicht scheuen, ihrer Leidenschaft nachgebend, gegen ihre Mitarbeiterin den Weg der Verfolgung durch das Angebot ihrer Zeugenschaft frei zu machen. Diese Ge⸗ fahr wollen wir nicht laufen, wir würden nicht der Versitt⸗
heinland 15,20
17,20 13,60
58 760
176 930 2 061
31 969 8 009 100 793
52 699 3 035
8 603
4 021 13³2 340
14,45 15,00 15,50
16,07 14,12 16,80
16,50 13,60
14,46 14,87 14,36
15,19 14,18 14,96
15,45 13,55
an der Londoner Produktenbörse = 504 Pfd. engl. gerechnet; * die Gazette averages, d. h. die aus den Umsätzen an 196 Marktorten des Königreichs ermittelten Durchschnittspreise für einheimisches Ge⸗ treide, ist 1 Imperial Quarter Weizen = 480, Fr er = 312, G = 400 Pfd. engl. angesetzt. 1 Bushel Weizen = fd. engl.; 1 Pfd. engl. = 453,6 g; 1 Last Roggen = 2100, Weizen = 2400 kg. Bei der Umrechnung der Preise in Reichswaͤhrung sind die aus den einzelnen Tages⸗Notierungen im „Deutschen Reichs⸗ und Staats⸗ Anzeiger“ ermittelten wöchentlichen Durchschnitts⸗Wechselkurse an der Berliner Börse zu Grunde gelegt, und zwar für Wien und Budapest die Kurse auf Wien, für London und Liverpool die Kurse auf London, ew YPork, für St. Peters⸗
Westfalen.. 13,50 hessen⸗Nassau
heinland
“¹“ Fttttittz 111““ ayen, Kleve, Goch, Geldern, Neuß 12,80 München, Landshut, Straubing, Regens⸗ 13,23 burg, Dinkelsbühl, Augsburg T öbb Aalen, Heidenheim, Giengen, Bopfingen, Biberach, Ravensburg, Riedlingen, 13,00 14,50 12,50
2 246 553 7 085 3 525 218
59³
262 9 914
Sach Württemberg..
Württemberg u.
Hohenzollern 14,80
120 006
Ulm, Langenau
Baden . . Offenburg, Rastatt. Mecklenburg⸗
Schwerin Rostock, Waren.
73 6 012
15,25 12,50
1 050 Mecklenburg⸗
Säachsen⸗Altenb. u. Schwarzburg⸗ Sondershausen Elsaß⸗Lothringen
Altenburg, Arnstadt
Altkirch, Colmar, St. Avold, a. gemünd
14,00
12,26
15,60
16,11
3 948
5 455
57 472
81 410
— L d10
15,10
15,25
Schwerin Sachsen⸗Altenb. u. Schwarzburg⸗ Sondershausen Elsaß⸗Lothringen
Altenburg, Arnstadt . . . . . .
Altkirch, Colmar, Mülhausen, 8 Avold, Saargemünd
14,40
17,00
2 251
5 290
74 199 für Chicago und New York die Kurse auf
29 899
73 511
Im Reich..
An vorbenannten 84 Marktorten ... 86 Marktorten*) im Dezember 1899 90 1“ Novbr. LEE“ „ Septbr. „ August
2 9 9 2 9 8
9 2 84 9 9
oͤ 5 89bgöm
85 anuar „
„ Dezember1898
[W1“ 9 8
10,50 11,25 11,50 11,50 10,00 10,50 10,00 10,00 10,00 10,00 10,00 10,00 10,00 10,00
16,80 17,60 17,60 18,40 23,00 17,00 18.20 18,80 18,00 20,40 21,90 17,70 18,40 18,80
hme der Zahl der Marktorte rührt von
112115
60 165 57 892 77 792
88 183 83 295 38 506 42 342 46 136 45 094 53 943 57 313 67 553 80 811
830 863 813 91 1 105 946 1 616 963 1 257 006 1 144 580
557 085 608 000 667 473 629 626 737 232 803 983 971 488 1 160 799
vv13“
9⁰ —
14,06 14,22 14,42 14,25 13,74 14,47 14,36 14,47 13,96 13,67 14,03 14,38 14,36
Im Reich
An vorbenannten 94 Marktorten. 97 Marktorten*) im Dezember 1899 „ „ Nobember „ 8 Oktober „ 7 Septbr.
1nns anuar
Veränderungen in der Zufuhr der
Dezember 1898
17,20 18,28 17,42 17,20 17,39 18,40 19,31 19,35 18,97 21,00 20,45 19,88 18,75 18,18
66 414 75 104 103035 117421 78 426 45 472 41 751 40 26
49 485 57 886 69 757 61 722 73 272
99 227] 1 367 773
865 663 995 573³ 1 356 206 1 523 249 1 024 687 633 921 622 440 584 385 718 152 843 460 982 669 874 389 1 021 519
urg, Odessa und Riga die Kurse auf St. Petersburg, für Paris, Antwerpen und Amsterdam die Kurse auf diese Plätze.
““ Deutscher Reichstag. .
141. Sitzung vom 6. Februar 1900, 1 Uhr. Tagesordnung: Fortsetzung der zweiten Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend Aenderungen und Er⸗ gän 7ö des Strafgesetzbuchs.
b 182 a lautet nach den Beschlüssen der Kommission:
„Arbeitgeber oder Dienstherren und deren Vertreter, welche unter Mißbrauch einer durch das Arbeits⸗ oder Dienst⸗ verhältniß begründeten wirthschaftlichen Abhängigkeit durch An⸗ drohung oder eebe Entlassung, von Lohnverkürzungen oder von andern mit dem Arbeits⸗ oder Dienstverhältniß zusammen⸗
„hängenden Nachtheilen oder durch Zusage oder Gewährung von Be⸗ äftigung, von Lohnerhöhung oder von agnderen aus dem Arbeits⸗ oder Dienstverhältniß sich ergebenden Vortheilen ihre Ar⸗ beiterinnen oder sonstigen weiblichen Dienstverpflichteten zur Duldung oder Verübung unzüchtiger Handlungen bestimmen, werden mit Ge⸗ fängniß bis zu einem Jahre bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu 600 ℳ erkannt werden. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein.“
Die Abgg. Beckh⸗Coburg und Genossen (fr. Volksp.) wollen die Worte „oder durch Zusage Vortheilen“ ge⸗ strichen haben; die Abgg. Albrecht und Genossen (Soz.) wollen hinter „bestimmen“ eingeschaltet wissen: „oder ver⸗ leiten“; den Schlußsatz des § 182 a wollen sie beseitigen und dafür den folgenden neuen Passus eingefügt wissen:
„Die Strafverfolgung des in diesem Paragraphen bedrohten Vergehens verjährt in einem Jahre“.
Abg. von Treuenfels (d. kons.): Wir hören, daß die ver⸗ bündeten Regierungen diesen von der Kommission nach dem Antrage des Zentrums eingefügten Paragraphen für unannehmbar erklären, und
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leitet. Der Gedanke, der dieser Opposition des Herrn Beckh zu Grunde liegt, ist meines Erachtens durchaus richtig. Nach dem Be⸗ schluß der Kommission würde es verboten sein, daß ein Arbeitgeber, der eine Arbeiterin bis dahin etwa zu 20 ℳ die Woche beschäftigt hat, diesen Lohn um 10. ℳ erhöht mit der Absicht, der die Vorlage entgegentreten will, es würde aber nicht verboten sein, wenn der Arbeitgeber der Arbeiterin denselben Betrag schenken wollte, ohne daß die Beziehung zu dem Arbeitsverhältniß bei dem Geschenk in irgend welcher Weise hervor⸗ tritt. Geschenke sind gestattet, wenn sie einfach in der Form von Geschenken erscheinen, Geschenke sollen strafbar sein, wenn sie sich in der Form einer Lohnerhöhung einkleiden. Meine Herren, das ist eine Gesetzgebung, die im Leben unhaltbar sein würde, eine Gesetzgebung möchte ich sagen, die die Arbeitgeber geradezu darauf hinweisen würde, wo der Weg liegt, auf dem sie das Gesetz ungestraft umgehen können, und deshalb wäre es fast eine unsittliche Gesetzgebung zu nennen, mit der man wunderbarer Weise helfen will, der Unsittlichkeit entgegen⸗ zutreten.
Auf der anderen Seite hat der Herr Abg. Heine anerkannt, daß, wenn die Kommissionsvorlage angenommen werden sollte, zwei Ge⸗ fahren damit verbunden sein würden: einmal die, daß der Antrag, der gestellt werden muß, um eine Strafverfolgung des Arbeitgebers herbeizuführen, benutzt werden kann zu Erpressungen, dann die andere, daß, wenn der Antrag ausscheidet, die Bestimmung benutzt werden kann im Laufe der Zeit, auf einen älteren Fall zurückzukommen und aus Haß oder Rachsucht oder Neid nun diesen Fall wieder vor den Gerichten ins Leben zurückzurufen. Um diesen Bedenken entgegenzutreten, welche auch für die verbündeten Regierungen schwer wiegen und für jeden schwer wiegen müssen, der sich die praktische Gestaltung der Recht⸗ sprechung auf Grund einer solcher Bestimmung vergegenwärtigen will, hat der Herr Abgeordnete einmal vorgeschlagen, die Verjährungsfrist
lichung, sondern der Entsittlichung der Bevölkerung förderlich sein. Nun, meine Herren, muß ich Ihnen ja zugeben, daß diejenigen, die mit der Mehrbeit des Hauses in der vorigen Sitzung den § 182 beschlossen haben, in eine schwierige Lage kommen, wenn sie gegen den heute zur Debatte stehenden Beschluß der Kommission sich wenden sollen. Ich erkenne allerdings eine gewisse Konsequenz von der einen zu der anderen dieser Bestimmung an. Wenn man einmal so weit geht, daß ein Mädchen, das vollständig unabhängig, ohne jede Be-⸗ ziehung einem angeblichen oder auch wirklichen Verführer gegenüber⸗ steht, unter strafrechtlichen Schutz gestellt werden muß — und das hat die Mehrheit des Hauses in der vorigen Sitzung beschlossen — wie viel mehr, kann man fragen, ist dieser Schutz berechtigt demjenigen Mädchen gegenüber, das einem Mann gegenüber in solchen Beziehungen steht, die die Gelegenheit, zur Verführung näher legen, die Verführung leichter machen! In⸗ sofern stehen die beiden Bestimmungen in einer gewisser Be⸗ ziehung. Es zeigt sich hierbei, wie gefährlich es war, bei § 182 den ersten Schritt auf einer falschen Bahn zu machen. Für die ver⸗ bündeten Regierungen — ich wiederhole es — steht der § 182b auf demselben Boden wie der vorhin gedachte § 182. Sie bedauern, daß die Mehrheit des hohen Hauses der Darlegung nicht zugänglich ge⸗- wesen ist, die ich im Namen der Regierung die Ehre hatte dem Hause vorzutragen; die verbündeten Regierungen würden es tief bedauern, wenn hier im Hause, statt einer prak- tischen Politik auf dem Boden der Verständigung mit den verbündeten Regierungen den Weg zu ebnen, der Versuch gemacht würde, ein einseitiges Programm aufzustellen einer Mehrheit des Hauses, ein Programm, in dem nichts ausgesprochen wird, als wie nach Ansicht dieser Mehrheit die Sittlichkeit in Zukunft gewahrt werden soll, ohne jede Aussicht auf ein praktisches Resultat.