Miitglied zu verstärken.
Umsatz außerhalb des Staatsgebiets betriebener Gewerbe festzustellen. Daher ist im allgemeinen auch eine derartige Regelung unausführbar daß Steuerpflicht und als Steuer zu entrichtender Prozentsatz nach dem ermittelten Gesammtumsatz eines sich über Preußen und andere Staaten erstreckenden Unternehmens bestimmt werden.
Es bleibt somit nur übrig, den Umsatz der inländischen Filialen eines ausländischen Unternehmens für sich zu ermitteln, für die Frage der Steuerpflicht aber von der übrigens auch wohl meist zutreffenden Annahme auszugehen, daß der Umsatz des Gesammtunternehmens die steuerpflichtige Höhe erreicht. Aus demselben Grunde kann der Steuerbemessung der auswärtiger Unternehmer nur der höchste für inländische zur Anwendung kommende Steuersatz, also 2 % des Umsatzes, zu Grunde gelegt werden.
Um aber jede Benachtheiligung der auswärtigen Betriebe im Ver⸗ hältniß zu den inländischen zu vermeiden, wird den Inhabern solcher auswärtiger Betriebe, deren Gesammtumsatz den nach § 2 die Steuer⸗ pflicht oder eine Steuer in Höhe von 2 % bedingenden Betrag nicht erreicht, durch Absatz 3 die Möglichkeit eröffnet, ihren inländischen Verkaufsstätten die gleiche steuerliche Behandlung wie den in Preußen ihren Sitz habenden Unternehmungen zu sichern. Sie haben hierzu nur nöthig, vor eingetretener Rechtskraft der Veranlagung den Nach⸗ weis zu erbringen, daß der gesammte Umsatz ihrer preußischen und außer⸗ preußischen Betriebsstätten 500 000 nicht übersteigt bezw. welche zwischen 500 000 und 1 000 000 ℳ liegende Höhe er erreicht.
§ 4 entspricht der bewährten Vorschrift im § 24 Abs. 2 des Gewerbe⸗ steuergesetzes.
§ 5.
Die im § 5 Abs. 1 der Steuerhöhe gesetzte Schranke ist schon im allgemeinen Theil der Begründung gerechtfertigt.
Auf steuerpflichtige Konsumvereine und Konsumstellen kann sie indeß nicht angewendet werden, da diese nicht mit der Absicht der Erzielung eines möglichst hohen Ertrages verwaltet werden und sie es in der Hand haben, durch die Normierung der Verkaufspreise den Ertrag völlig verschwinden zu lassen.
Den Beweis, daß und inwieweit eine nach § 2 bemessene Steuer 20 % des Ertrages überschreiten würde, hat, wie das Wort „nach⸗ weislich“ andeutet, der Sere zu führen.
Die Bedeutung der im § 6 abgegrenzten Waarengruppen besteht nur darin, daß die Vereinigung zweier oder mehrerer derselben in dem⸗ selben Kleinhandelsbetriebe diesem den Charakter des wegen seiner über das übliche hinausgehende Vielseitigkeit einer besonderen Steuer zu unterwerfenden Waarenhauses aufdrückt. Es ist daher erforderlich, die einzelnen Waarengruppen so weit zu greifen, daß nicht verwandte, herkömmlich in demselben Betriebe feilgehaltene Waaren in verschiedene Gruppen fallen und dies zur Besteuerung von Geschäften führt, denen thatsächlich der Waarenhauscharakter völlig abgeht.
Bei der in § 6 nach Anhörung von Sachverständigen aus den Kreisen der größeren wie der kleineren Detaillisten vorgenommenen Gruppenbildung ist daher davon abgesehen worden, Gesichtspunkten, wie der Bestimmung der Waaren, den Rohstoffen, aus denen sie her⸗ gestellt sind, ausschlaggebende Bedeutung beizulegen. Das Schwer⸗ gewicht ist vielmehr auf die Frage gelegt: Welche Waaren werden nach der Entwickelung herkömmlich derart in demselben Geschäft feil⸗ gehalten, daß sie als zusammengehörig zu bezeichnen sind, und daß ihre Vereinigung einem Betriebe noch nicht den Charakter des Waaren⸗ hauses giebt. 3 b
Um in dieser Hinsicht möglichst vollkommene Sicherheit gegen Mißgriffe bei der praktischen Handhabung des Gesetzes zu gewähren, ist uͤberdies die Bestimmung im Absatz 3 eingefügt.
Die im 1. Absatz aufgezählten Gruppen erschöpfen weder alle Arten von Waaren, noch ist es ausgeschlossen, daß man die eine oder die andere Waare füglich sowohl der einen wie der anderen Gruppe zuzählen kann. Für Möbel, Teppiche und Vorhänge ist sogar, um der thatsächlichen Entwickelung der Branchen zu folgen, die Mög⸗ lichkeit ihrer Zugehörigkeit zu 2 Gruppen ausdrücklich erwähnt. In⸗ dessen dürfte die Aufzählung diejenigen Waarengattungen umfassen, deren Führung durch die großen Waarenhäuser kleineren Gewerbe⸗ treibenden empfindlichen Abbruch thut. Die sonstigen Waarengattungen können daber hier außer Betracht bleiben.
Soweit Waaren aber mehreren der unterschiedenen Gruppen zu⸗ gerechnet werden können, trifft der zweite 58 Vorkehrung dagegen, daß nicht aus diesem Umstande dem Steuerpflichtigen ein ungerecht⸗ fertigter Nachtheil erwächst.
Ob und inwieweit der Umsatz eines Geschäfts, das mehr als eine der im § 6 unterschiedenen Waarengruppen und daneben noch Waaren, welche unter keine der Gruppen fallen, führt, in Waaren der einen oder anderen Art erzielt wird, bleibt sich für die Steuerpflicht und die Höhe der Steuer gleich. Maßgebend ist lediglich der ge⸗ sammte Umsatz des x
§ 7.
Es bedarf keiner näheren Begründung, daß, soweit angängig, die Veranlagung der Waarenhaussteuer an die der Gewerbesteuer ange⸗ schlossen wird und die für letztere geltenden formellen Bestimmungen auch auf jene angewendet werden.
Es liegt daher auch nahe, die Veranlagung der Waarenhaussteuer in die Hand derselben Organe, wie die der Gewerbesteuer zu legen. Indessen sind die Steuerausschüsse der Gewerbesteuerklassen II, III. und IY nach ihrer Zusammensetzung und den ihnen beigelegten Be⸗ fugnissen wohl zur Untervertheilung einer feststehenden Steuersumme, nicht aber zu einer derartigen Individualveranlagung, wie sie das vor⸗ liegende Gesetz erfordert, geeignet. Bei den Steuerausschüssen der Klasse I walten diese Bedenken nicht ob. In der Regel werden deren Mitglieder auch ausreichende Kenntniß des Detailhandels be⸗ sitzen. Ebenso darf man bei ihnen, da es sich bei der Waarenhaus⸗ steuer nur um größere Betriebe handelt, auch eine binreichende Kenntniß der Verhältnisse dieser Betriebe voraussetzen. Um aber in beiden Beziehungen völlige Sicherheit zu geben, soll dem Finanzminister die Befugniß beigelegt werden, den Steuerausschuß für die Zwecke der Waarenhausbesteuerung um ein zu ernennendes und ein zu wählendes
Die im § 8 hinsichtlich der Deklarationspflicht getroffenen Be⸗ stimmungen sind denen des Einkommensteuergesetzes nachgebildet
Eines Vorbehaltes, wie er dort im § 27 hinsichtlich des nur durch Schätzung zu ermittelnden Einkommens gemacht ist, bedarf es bei der Waarenhaussteuer nicht. Denn die Steuerpflichtigen sind nach dem Handelsgesetzbuch zur Iöhrnns von Geschäftsbüchern verpflichtet. Hiernach können sie ihren Jahresumsatz berechnen, ohne Schätzungen nöthig zu haben.
§ 9.
Ergeben sich Bedenken gegen den Inhalt einer Deklaration, so soll in jedem Falle der Steuerpflichtige gehört werden, außerdem aber dem Steuerausschusse neben den nach §§ 25, 26 des Gewerbesteuer⸗ gesetzes ihm zustehenden Befugnissen (vergl. § 4 des Entwurfs) noch das Recht zustehen, die Vorlegung der Geschäftsbücher zu verlangen. Eine Bestrafung wegen Nichterfüllung dieser Auflage findet ebenso⸗ wenig statt, wie wegen Nichtabgabe von Erklärungen auf die Be⸗ anstandung. Nur unnichtige Erklärungen unterliegen nach § 12 Abs. 3 der Bestrafung. Dagegen soll 1g.
1 0 nicht nur, wie bei der Einkommensteuer, Nichtabgabe der Steuer⸗ erklärung innerhalb der vorgeschriebenen Frist, sondern auch Unter⸗
lassung der nach § 9 geforderten Erklärung oder Büchervorlegung den Verlust der Rechtsmittel zur Folge haben. Bei den erheblichen Steuerbeträgen, um die es sich bei der Waarenhaussteuer handelt, und bei der Schwierigkeit der Feststellung des Umsatzes ohne Mit⸗
wirkung des Steuerpflichtigen kann es nicht in seine Hand gelegt werden, nachdem er durch Versagung seiner Mitwirkung eine un⸗ richtige Veranlagung selbst verschuldet hat, dieselbe, wenn ste ihm nachtheilig ist, anzufechten. Ohne die Gefahr des Verlustes der Rechtsmittel würde der Steuerpflichtige versucht sein, die nach § 9 an ihn ergehenden Aufforderungen unbeachtet zu lassen, um abzuwarten, ob nicht vielleicht der Steuerausschuß seinen Umsatz unterschätzt.
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§ 11.
Erfahrungsmäßig ist der Absatz in den meisten Zweigen des etailhandels in den einzelnen Zeiten des Jahres verschieden, so insbesondere in der Zeit vor Weihnachten besonders stark, in der Sommerzeit an Orten, die nicht beliebte Reiseziele bilden, besonders schwach. Es liegt daher, namentlich wenn hiermit die Möglichkeit verknüpft ist, die hohe Waarenhaussteuer zu ersparen, für manche Ge⸗ schäfte nicht fern, sich nur zeitweilig, etwa in der Weihnachtszeit, auf mehr als eine Waarengruppe auszudehnen. Mit derselben Even⸗ tualität ist gegenüber den besonders gefährlichen Ramschbazaren zu rechnen, die vielleicht heut eine verschiedene Branchen angehörige Kon⸗ kursmasse aufkaufen, diese in wenigen Wochen oder Monaten absetzen und dann wieder, bis sich eine neue gleiche Gelegenheit bietet, sich auf
eine Branche beschränken.
Der § 11 trifft deshalb Bestimmungen, welche es unmöglich v-es durch eine solche Geschäftspraxis der Waarenhaussteuer zu entziehen.
Die Behörde, welcher die im Absatz 1 vorgeschriebene Anzeige zu erstatten ist, soll dieselbe sein, an welche die Anmeldungen neuer Ge⸗ werbebetriebe gelangen, d. i. der örtlich zuständige Vorsitzende des Steuerausschusses der Gewerbesteuerklasse IV. Um aber die Möglichkeit zu eröffnen, bei eintretendem Bedürfniß ohne eine Gesetzesänderung eine andere Stelle mit diesen Funktionen zu beauftragen, empfiehlt es sich, die Behörde nicht im Gesetz zu bezeichnen, sondern ihre Be⸗ stimmung dem Finanzminister zu “
schreibt die analoge Anwendung der auf die Veranlagung, die Rechts⸗ mittel u. s. w. bezüglichen formellen Vorschriften des Gewerbesteuer⸗ gesetzes sowie derjenigen über die Verpflichtung der Steuerpflichtigen zur Auskunftsertheilung und der Strafbestimmungen dieses Gesetzes mit den erforderlichen Modifikationen vor.
Die Zerlegung der Waarenhaussteuer wird unter denselben Vor⸗ aussetzungen wie die der Gewerbesteuer erforderlich. Naturgemäß muß sie unter Anwendung desjenigen Maßstabes erfolgen, nach dem die Steuer veranlagt ist.
In Anbetracht der Bedeutung der geführten Waarenbranchen für die Steuerpflicht ist die ausdrückliche Ausdehnung der in den §§ 54 und 56 des Gewerbesteuergesetzes den Steuerpflichtigen und ihren Vertretern auferlegten Verpflichtungen zur Auskunftsertheilung auf jenes Merkmal mindestens zur Ausschließung von Zweifeln zweck⸗ mäßig, da es zweifelhaft sein kann, ob die Branchen zu den „äußerlich erkennbaren“ Merkmalen im Sinne des § 54 a. a. O. gerechnet werden können. 1
Eine nothwendige Konsequenz dieser Ausdebnung der Ver⸗ pflichtungen des Steuerpflichtigen ist die im 3. Absatz vorgesehene analoge Anwendung der gegen die Verletzung derselben getroffenen Strafbestimmungen. 84
Das zur Rechtfertigung des
Absatz 1 und 3 Erforderliche ist bereits in der allgemeinen Be⸗
gründung ausgeführt. Soweit das Aufkommen an Waarenhaussteuer in der hier vorgeschriebenen Art nicht Verwendung findet, bleibt die Verwendung den Gemeinden überlassen.
Absatz 3 bestimmt die Hebetermine und sichert die Anwendung der Vorschrift, daß die Rechtsmittel für die Steuerzahlung keine auf⸗ schiebende Wirkung haben.
Der letzte Absatz trifft für den immerhin, namentlich in industriellen Bezirken und bei Versandgeschäften, nicht ausgeschlossenen Fall, daß ein steuerpflichtiger Betrieb bezw. eine Filiale eines solchen in einem Gutsbezirk den Sitz hat, denen des Wanderlagergesetzes
analoge Bestimmungen. 8
8 Literatur. . I. * an der Universität Berlin. Erstes und zweites Tausend. Dritter Band der „Vorkämpfer des Jahrhunderts“ betitelten Sammlung von Biographien. Berlin, Georg Boadi, 1900. 215 S. Pr. 2 50 ℳ — Der Verfasser der vorliegenden Biographie, Dr. Gastav Roloff, ist in der Wissenschaft hauptsächlich dadurch bekannt, daß er die Napoleonforschung durch eine Reihe werthvoller Untersuchungen be⸗ reichert hat; sein Buch über die Kolonialpolitik Napoleon's I. ist erst vor kurzem an dieser Stelle besprochen worden. Der mit den Einzel⸗ ragen vertraute Gelehrte giebt in seiner letzten Veröffentlichang dem Leser ein Gesammtbild von dem Wirten Nopoleon’'s I.; auf Grund genauer Kenntnisse im Besonderen wird hier mit dem Blick auf das Ganze sein Leben beschrieben. Daher sind in diesem Buche zwei Vorzüge mit einander vereinigt: Gründlichkeit auf der einen, Uebersichtlichkeit auf der andern Seite. Der Inhalt ist in elf Abschnitte gegliedert, die kurze, umfassende Ueberschriften führen wie 6) Der Beginn des englischen Weltkampfes, 7) Die Ueberwindung des Festlandes, 8) Europa wider England, 9) Das Ende des Kontinental⸗ systems. In einem Inhaltsverzeichniß zu Anfang des Werkes ist innerhalb der einzelnen Abschnitte noch das Stichwort zu jeder Seite vermerkt, sodaß man sich schnell über jeden Punkt in seiner Bedeutung für den Zusammenhang unterrichten kann. So heißt es z. B. in dem 8. Ab⸗ schnitt „Europa wider England“ unter anderem: „Plan eines Feldzugs nach Indien. Entthronung der spanischen Bourbonen. Aufstand Spaniens. Landung der Engländer. Napoleon's Stellung zu den Nationen. Aufschub der indischen Expedition.“ Diesen Bemerkungen über die Anordnung des Mitgetheilten mag eine Probe der Dar⸗ stellung selbst folgen. Von Napoleon’'s Plan eines Feldzugs nach Indien wird folgende Ansicht entworfen: „Wenige Mognate (nach Abschluß des Tilsiter Bündnisses, im Juli 1807) genügten, um Napoleon zu überzeugen, daß der passive Widerstand der Handelssperre England nicht zum Frieden zwingen werde und daß er nach wirksameren Kampfmitteln suchen müsse. Den Gedanken an eine Landung verwarf er, da seit Trafalgar seine Schlachtflotte einer solchen Aufgabe nicht mehr gewachsen war. Er kam vielmehr auf die Ideen aus dem Beginn seiner Laufbahn zurück und projektierte einen Angriff auf Indien (Februar 1808). Es war der größte Plan, den er je entworfen hat: er umfaßte die ganze alte Welt. Was er vor zehn Jahren im Widerstreit mit Europa versucht hatte, wollte er jetzt im Bunde mit dem Festlande wiederholen. Mit Rußland und Oesterreich gemeinsam gedachte er eine Landarmee durch Zentral⸗Asien nach der indischen Grenze zu entsenden, um die indischen Völkerschaften in Aufstand zu versetzen; gleichzeitig sollte eine fran⸗ zösische Flotte in Egypten und eine andere in Indien landen. Mit je 20 000 Mann hoffte Napoleon sich die beiden herrlichen Besitzungen zu sichern. Den Beistand Oesterreichs un) Rußlands wollte der Kaiser mit türkischen Provinzen bezahlen. Die Pforre sollte gänzlich vernichtet werden. Von ihrem Gebiet nahm Frankreich für sich in Anspruch Egypten, Syrien, einen Theil der kleinasiatischen Küste, Griechenland, Albanien, Bosnien und die Dardanellen; Rußland sollte Konstantinopel, Rumänien, Bulgarien, Rumelien und einen Theil Macedoniens, Oesterreich Serbien und einige andere Landschaften erhalten. Den Gedanken an eine Auftheilung des türkischen Gebiets hatte Napoleon, wie wir wissen, wiederholt erwogen; jetzt schien ihm die Zeit dazu günstig, da Frankreich die Aus⸗ schlag gebende Rolle dabei spielen konnte und die Zerstörung der Türkei sich mit dem Kriege gegen England verbinden Ueß. Der Zar, dem Napoleon sogleich seinen Gedanken vorlegte, erhob keinen grund⸗ sätzlichen Einwand. Er hatte ja seinen Ansprüchen auf die alleinige Beherrschung der Balkanhalbinsel schon entsagen müssen, und hier bot sich ihm die Aussicht, das Ziel des russischen Ehrgeizes, Kon⸗ stantinopel, mit französischer Hilfe zu erreichen. Einige Differenzen über die Vertheilung der türkischen Beute, die sich bald erhoben, hofften beide Monarchen durch eine persönliche Zusammenkunft, die in Erfurt stattfinden sollte, zu erledigen. Napoleon rechnete nicht darauf, die Unternehmung vor dem Herbst zu beginnen, denn die Rüstungen für die Expeditionen, die an Umfang die Heerfahrten nach Egypten und St. Domingue weit übertreffen sollten, waren nicht früher zu beenden. Nicht nur mititärisch, sondern auch politisch gedachte Napoleon die
1““
apoleon I. von Dr. Gustab Roloff, Privatdozent
Unternehmungen aufs sorgsamste vorzubereiten und zu dem Zwece den Angriff auf den Osten mit einer Veränderung im Westen zu beginnen: er entschloß sich zur Entthronung der spanischen Bour⸗ bonen.“ Schon dieses eine Beispiel läßt die Eigenschaften erkennen
durch die der Verfasser seinem Buch einen besonderen Werth zu geben
weiß: das klare Erfassen des Gegenstands, die Sicherheit der Zeichnung
das Festhalten der großen Gesichtspunkte und das Eingehen auf die
Beweggründe, denen die jedesmaligen Handlungen entspringen. In
echt wissenschaftlichem Geiste wird das Problem in das Innere des Menschen gelegt: denn dort werden die Entscheidungen getroffen, die in der Außenwelt zu Thaten werden. So wird eine Darstellung in
Ranke'schem Sinne erzielt, der den Geschichtsschreibern das Wort hinter⸗
lassen hat: „Ich lege Werth auf die Entschließungen: denn diese sind es, was die Geisteskraft und die Seele eines Menschen am meisten kennzeichnet und was dann demgemäß auch die größten Wirkungen hervorbringt.“
— Handausgabe des Bürgerlichen Gesetzbuchs für das Deutsche Reich unter Berücksichtigung der sonstigen Reichs⸗ gesetze nebst einem Anhang, betreffend die preußische Ausführungs⸗ gesetzgebung, für Studium und Proxis bearbeitet von Dr. Hugo Neumann, Rechtsanwalt beim Kammergericht zu Berlin. Lieferung 6 bis 9. Verlag von Franz Vahlen hierselbst. — Auf diesen eigenartigen Kommentar, der wie kein anderer eine vollständige und gründliche Ver⸗ arbeitung der Normen des B. G.⸗B mit den übrigen zugleich in Kraft getretenen Reichsgesetzen bietet und nicht nur für Richter und An⸗ wälte, sondern für jedermann ein praktisches und nützliches Buch ist, haben wir schon wiederholt aufmerksam gemacht. Die 9. Lieft⸗ rung, welche den Schluß des zweiten Bandes bildet, führt die Kom⸗ mentierung des B. G.⸗B. zu Ende, sodaß nur noch die Bearbeitung des Reichs⸗Einführungs⸗ und des preußischen Ausführungsgesetzes aus⸗ stebt. Diese soll demnächst in einem dritten, das ganze Werk ab⸗ schließende Bande folgen, der auch eine Zusammenstellung dec Para⸗ graphen des B. G.⸗B. und seiner Entwürfe sowie ein ausführliches Sachregister enthalten wird.
— Hannoversche Verfassungs⸗ und Verwaltungs⸗ geschichte 1680 — 1866. Von Ernst von Meier. II. Band: Die Verwaltungsgeschichte. 647 S. Leipzig, Verlag von Duncker u. Humblot. — Der vorliegende Schlußband enthält die Geschichte der hannoverschen Verwaltungsorganisation von 1680 bis 1866, und zwar behandelt der Verfasser im ersten Abschnitt die Zentralverwaltung mit ihren Organen: Ministerium, Kammer, Kriegskanzlei, im zweiten die Provinzial- und endlich die Lokalverwaltung der Aemter, adligen Gerichte, Landkommissarien, besonders aber die der Städte, Landgemeinden und selbständigen Gutsbezirke. Ein Anhang bringt eine Hardenberg'sche Denkschrift vom Jahre 1780, einen Ministerialbericht über die Lage des Landes im Jahre 1831 und Aufzählungen der Landesherren, Minister u. s. w. Dieselben Vorzüge, die wir an diesem Werke bei Besprechung des ersten Bandes hervorgehoben haben, charakterisieren auch den zweiten: eine vollständige Beherrschung des Materials und eine klare, lichtvolle Darstellung. Der Verfasser hat mit seinem Werk für Hannover geleistet, was für keinen anderen Partikularstaat in dieser Weise bisher geleistet worden ist, und seine Arbeit hat eine typische Bedeutung, weil gewissermaßen an einem Paradigma ein Bild der gesammt⸗ deutschen Entwickelung gegeben wird.
— Studien und Beobachtungen aus der Südsee von Joachim Grafen Pfeil. Mit 22 Tafeln nach Aquarellen des Ver⸗ fassers und Photographien von Parkinson. Verlag von Friedrich Vieweg u. Sohn in Braunschweig. Preis elegant geb. 12,50 ℳ — Der bekannte Reisende schildert in diesem Werk auf Grund eigener Erfahrungen und Erlebnisse sowie wissenschaftlicher Forschungen das bis vor kurzem der Neu⸗Guinea⸗Kompagnie unterstellt ge⸗ wesene deutsche Schutzgebiet, besonders den Bismarck⸗Archipel, dessen Verwaltung er eine Zeit lang geführt hat, und dessen Bewohner. Die Hälfte des Inhalts hat er den dort lebenden Kanaken gewidmet, und diese ist der werthvollste Theil des Buchs. Was Graf Pfeil über die Kanaken des Bismarck⸗ Archipels mittheilt, gehört zu dem Besten, was wir über diese primi⸗ tiven Naturvölker besitzen. Das spröde Material ist mit Sorgfalt beobachtet, untersucht und beschrieben. Vom wirthschaftlichen Stand⸗ punkt aus erscheint das von den Kanaken entrollte Bild, so interessant es ist, allerdings weniger erfreulich: vielfach zeigen sich bei den Stämmen dieses Archipels, was der Kaiserliche Gouverneur in der letzten Nummer des „Deutschen Kolonialblatts“ auch von den Eingeborenen anderer deut⸗ schen Inseln in der Südsee berichtet, Instinkte, die eine langsame Selbst⸗ vernichtung der Völker involpieren und die im Gegensatz zu den Negern Afrikas erkennen lassen, daß die Kanaken schon vor der Berührung mit Europäern sich im Niedergang befanden. Die drei letzten Kapitel euthalten kurze Streifzüge in das Gebiet der Geologie, Botanik, Zoologie und Ethnographie; die Ardeiterfrage, der Landbau und die Landesverwaltung erfahren eingehende Würdigung, die durch den Ver⸗ gleich mit dem anderwärts vom Verfasser Gesehenen eine erhöhte Bedeutung erlangt, wenn auch mancher Leser nicht allen kolonial⸗ politischen Ausführungen des Verfassers beistimmen wird. Die Aus⸗ stattung des Werkes ist durchaus vornehm; die beigegebenen Land⸗ schaftsbilder sind zum theil von großer Schönheit.
— Im Verlage von Schuster u. Loeffler hierselbst erschien eine kleine Sammlung von Gedichten des Malers Heinrich Vogeler, bekannt als Mitglied der „Worpsweder“, betitelt „Dir“. Sowohl die Verse wie die sie begleitenden Zeichnungen erwecken vielfach den Eindruck erkünstelter Naivetät. Man sieht nicht recht den Grund ein, weshalb diese zum theil sehr bescheidenen Kinder der Mase durchaus in so verheißungsvollem Gewande erscheinen. Indessen, nach Ueberwindung der ersten Enttäuschung entdeckt man doch mehrere Gedichte, die sich über das Niveau der anderen weit erheben und durch ihren Stimmungszauber in Sprache und Bild reichlich ent⸗ schädigen. Vor allem trifft dies bei dem feinsinnisen Liede: „In weißem Anemonenkissen lag — ein graugranitner Stein ..“ zu. Eigen⸗ artig reizvoll und vornehm ist die äußere Ausstattung, welche die Verlagshandlung dem Buche gegeben hat.
— Im Verlage von J. Huber in Frauenfelh hat Dr. W. Brügel⸗ mann „100 Aphorismen“ unter dem Nebentitel „Ein Vade⸗ mekum für denkende Menschen“ erscheinen lassen. Ohne irgend welches Pathos giebt der Verfasser in knapper, logischer Form Erklärungen über Begriffe, deren Bezeichnung wir täglich im Munde führen, ohne uns oft genug über ihre wahre Bedeutung eigentlich Rechenschaft zu geben. Hierauf mehr Acht zu geben, überhaupt sich durch Nachdenken mehr Klarheit über sich selbst zu verschaffen, dazu bietet das Büchlein reiche Anregung. Jeder denkende Leser wird Freude empfinden an dieser Sammlung tief und ernst durchdachter Sätze. 8
— Das „Februar⸗Heft“ von „Nord und Süd“ (Schle⸗ sische Verlags⸗Anstalt von S. Schottlaender in Breslau) bringt an der Spitze einen „Streiflichter auf die Kriegführung in Süd⸗Afrika“ betitelten, aktuell interessanten Aussatz aus der Feder des Oberst, leutnants A. Rogalla von Bieberstein, ferner einen Essay von Josef Glaser über den norwegischen Dichter Knut Hamsun, und mehrere ungedruckte Briefe Ludwig Rellstab's an Varnhagen von Ense, mit⸗ getheilt von Adolf Kohut. Heinrich Brömse liefert in dem Aufsatz „Quelle und Weg des philosophischen Denkens“ einen werthvollen Beitrag zur Psychologie der Philosophie. Der unterhaltende Theil ist vertreten durch eine criginelle Dichtung von Alfred Berger „Heimkehr’, eine fesselnde Novelle „Gähren bilft klären“ von M. Beerel und Felix Philippi's neuestes, mit Erfolg über die Bretter gegangenes Schauspiel „Der goldene Käfig“. Das Heft, das durch eine illustrierte Bioliographte und Zeitschriften⸗Ueberschau abgeschlossen wird, ist mit dem Porträt Knut Hamsun's, radiert von Johann Lindner, geschmückt.
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aufgefunden sein.
8 auf Schiffen ermittelt.
hagen 63, London (Krankenhä
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußische
Dritte Beilage
8
Staats⸗Anzeiger. 8
1900.
Berlin, Donnerstag, den 15. Februa
No. 42.
Gesundheitswesen, Thierkrankheiten und Absperrungs⸗ Maßregeln.
Gelundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten. (Aus den „Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamts“, v¹“]“
Japan. Vom 19. bis 26. Dezember v. J. sind 20 weitere älle von Pest in Japan festgestellt worden, von welchen 17 bis zum 8. Deiember tödtlich verlaufen waren. Von den Krankheitsfällen
kamen 7 auf Kobe, 12 auf Osaka und 1 auf Hamaniatsu, eine an der Bahn von Osaka nach Pkohama gelegene Prooinzialstadt.
Seit Ausbruch der Pest in Japan sind damit bis jetzt 46 Fälle amtlich festgestellt worden, von denen 39 einen tödtlichen Ausgang ge⸗ nommen haben.
Epidemisch ist die Seuche bisher nur in Kobe und Osaka auf⸗ getreten, doch gewinnt es den Anschein, als ob sie sich von dort aus allmählich, den Hauptverkehrsstraßen entlang ziehend, weiterzuverbreiten anschickt. Wenigstens sind Ende Dezember v. J. an den von Osaka ausgehenden Bahnstrecken, insbesondere in den Bahnhofsspeichern an verschiedenen Plätzen torte Ratten aufgefunden worden, an denen sich das Vorhandensein von Pestbazillen feststellen ließ.
Die japanischen Behörden treffen umfangreiche Vorbeugungs⸗
maßregeln gegen die Pest. Die meisten Provinzialvertretungen haben Summen von 1000 bis 100 000 ℳ für diesen Zweck bewilligt. In allen größeren Städten werden die Einwohner angehalten, unter Aufsicht eine gründliche Reinigung der Wohnungen vor⸗ unehmen. Der in Yokohama bestehenden Gesundheitskommission ist nech ein berathender Ausschuß aus drei ausländischen Aerzten beigesellt, unter welchen sich auch der Chefarzt des dortigen Kaiserlich deutschen Marinelazareths befiadet.
Brasilien. In Sao Paulo ist in der Woche vom 9. bis 15. Januar nur noch 1 Fall von Pest festgestellt worden.
Zufolge einer nachträglich eingegangenen Mittheilung vom 16. Januar war in Rio de Janeiro damals ein einziger Fall von Pest vorgekommen, und zwar war ein Knabe, der Sohn des Maschinisten, der dem Präsidenten der Republik zur Verfügung stehenden Reaierungs⸗Yacht, nach ärztlicher Feststellung an der Pest gestorben. Trotz des gelinden Auftretens der Beulenpest in Rio, wie auch in Santos und Sao Paulo, sind dort in⸗ und ausländische Aerzte von der Rchtigkeit der amtlichen Feststellungen überzeugt.
Sandwich⸗Insel. Vom 26. Dezember v. J. bis zum 4. Ja⸗ nuar d. J. sind in Honolulu 10 neue Pestfälle bei 9 Chinesen und 1 Japaner beobachtet; vom 4. bis zum 8. Januar waren keine Fälle weiter vorgekommen. Die Gesundheitsbehörde hat angefangen, die verseuchten Stadttheile theilweise niederzubrennen.
Neu⸗Caledonien. Die Einschleppung der Pest nach Numea wird von Einigen auf die Einfuhr von Jutesäcken aus Indien, von Andern auf einen von Mauritius eingetroffenen Schooner zurückgeführt; die Wohnungen im Eingeborenen⸗Viertel Numeas sollen sich in einem schmutzigen und gesundhe’ts⸗ widrigen Zustande befinden, und in den Waarenhäusern Numeas sollen laut einer Mittheilung vom 2. Januar Hunderte von todten Ratten
Cholera.
Türkei. Neuere Nachrichten vom internationalen Gesundheits⸗
nath zu Konstantincpel bestätigen, daß seit November v. J. in
Maskat, Matta und den landeinwärts gelegenen Flußthälern die Cbolera herrscht. Auch in Bender⸗Buschir, der Hafenstadt an der Nordostküste des Persischen Golfs, soll die Zahl der Sterbefälle viermal größer als sonst sein.
Britisch⸗Ostindien. Kalkutta. In der Zeit vom 7. bis 13. Januar sind 30 Personen an Cholera gestorben. 8
Gelbfieber. “
Es gelangten zur Anzeige in Havanna am 31. Dezember v. J.
3 Todes fälle und in der Zeit vom 1. bis 6. Januar 7 Erkrankungen und 2 Todesfälle, ferner wurde aus der Hafenstadt Matanzas auf Cuba am 5. Januar nachträglich gemeldet, daß eine am 20. Dezember dem dortigen Militärspital zugegangene Person an Gelbfieber leide. In Vera Cruz kamen vom 29. Dezember bis 5. Januar 3 Todesfälle, in Key West am 8. Januar 1 Erkrankung zur Anzeige; endlich wurden in Columbia River vom 31. Dezember bis 6. Januar 8 Fälle
Influenza. Spanien. Zufolge einer Mittheilung vom 3. Februar herrscht
in Madrid seit einiger Zeit die Influenza, zeigt jedoch einen milderen
Charakter als in früheren, insbesondere als vor zehn Jahren. Die Zahl der an der Influenza erkrankten Personen soll sich darnach anfangs Februar auf mindestens 5000 belaufen haben. Gestorben sind an dieser Krankheit nach der amtlichen Statistik in der Zeit vom 4. bis 30. Januar 24 Personen, dazu kommen aber noch viele, als deren Todesursache in den amtlichen Ver⸗ zffentlichungen Krankheiten der Athmungsorgane bezeichnet werden. Die Zahl der an diesen Krankheiten Gestorbenen wird für die er⸗
wähnte Zeit auf 370 angegeben.
Verschiedene Krankheiten.
Pocken: Madrid 16, Odessa, Paris je 2, St. Petersburg 6, Warschau 5, Kalkutta 9 Todesfälle; Reg⸗Bez. Königsberg 2, Antwerpen Krankenhäuser) 3, Paris 15, St. Petersburg 45, Warschau (Kranken⸗ äuser) 6 Erkrankungen; Flecktyphus: Warschau (Kranken⸗ häuser) 4 Erkraakungen; Rückfallfieber: St. Petersburg 15 rkrankungen; Genickstarre: New York 2 Todesfälle; Reg.⸗ Bez. Stettin 3, Kopenhagen 2 Erkrankungen; Varizelllen: Kürnderg 24, Budapest 21, Wien 120 Erkrankungen; Roth⸗ lauf: Wien 31 Erkrankungen; epidemische Ohrspeichel⸗ drüsen⸗Entzündung: Wien 30 Erkrankungen; Influenza: Berlin 22, Hamburg 15, Danzig 9, Frankfurt a. M. 5, Braun⸗ schweig, Bremen, Leipzig je 3, Altona, Elberfeld, Stettin je 2, Amsterdam 21, Kopenhagen 3, London 109, Moskau 5, New ork 8, Paris 38, St. Petersburg 9, Rom, Stockholm je 2, ien 3 Todesfälle; Nürnberg 107, Hamburg 595, Kopen⸗ hagen 207, St. Petersburg 34, Stockholm 51 Erkrankungen; Keuch⸗ husten: London 45 Todesfälle; Reg⸗Bez. Schleswig 34, Hamburg 24, Wien 51 Erkrankungen; Lungenentzündung: Reg.⸗Bez. Schles⸗ 89 76, München 40, Nürnberg 26 Erkrankungen. — Mehr als ein Zehntel aller Gestorbenen statib an Masern (Durchschnitt aller deutschen Berichtsorte 1886/95: 1,15 %): in Darmstadt — Er⸗ rankungen kamen zur Meldung in Berlin 21, Breslau 36, in den Reg.⸗Bezirken Düsseldorf 242, Königsberg 208, Posen 128, Schles⸗ n 90, Stettin 163, Witsbaden 201, in München 427, ürnberg 27, Hamburg 44, Budapest 74, New York 552, t Petersburg 1327, Wien 296 — desgl. an Scharlach 1886/95: 0,91 %): in Elberfeld — Erkrankungen wurden angezeigt 8 Berlin 31, im Reg.⸗Bez. Düsseldorf 108, in Hamburg 35, vauravest 41, Christiania 23, Kopenhagen 54, London (Kranken⸗ user) 174, New York 180, Paris 50, St. Petersburg 96, Wien 53 picdecgl. an Diphtherie und Croup (1886/95: 4,27 %): in Nlaues — Erkrankungen wurden gemeldet in Berlin 66, in den eg.⸗Bezirken Arnsberg 108, Düsseldorf 137, Budapest 23, Kopen⸗
er) 201, New York 263, Paris 64,
St. Petersburg 137, Stockholm 66, Wien 52; ferner kamen Er⸗ krankungen an Unterleibstyphus zur Anzeige in London (Kranken⸗ häuser) 42, New York 30, Paris 93, St. Petersburg 97.
Der Ausbruch und das Erlöschen der Maul⸗ und Klauenseuche unter Rindern ist dem Kaiserlichen G sundheitsamt gemeldet worden vom Schlachthofe zu München am 13. Februar.
Italien.
Durch seesanitätspolizeiliche Vörordnung Nr. 4 vom 7. d. M. sind die zur Verhütung der Einschleppung der Beulenpest aus Egypten angeordneten Schatzmaßregeln aufgehoben. Die aus egyptischen Häfen kommenden Schiffe werden fortan ohne weiteres zum freien Verkehr zugelassen. (Vgl. „R.⸗Anz.“ Nr. 4 vom 4. v. M.)
„Nachdem das Erlöschen der Pest in den brasilianischen Häfen nördlich von Bahia amtlich festgestellt ist, hat die italienische Regierung durch seesanitätspolizeiliche Verordnung Nr. 3 vom 6. d. M. die Verordnung Nr. 12 vom 20. Oktobe v. J. aufgehoben (vergl. „R⸗Anz.“ Nr. 259 vom 1. November v. J.), dagegen die unter dem 8. Mai und 15. Juli 1897, sowie unter dem 24. v. M. verfügten Schutz⸗ maßregeln zur Verhütung der Einschleppung der Beulenpest auf alle Provenienzen ausgedehnt, die aus den brasilianischen Häfen des Atlantischen Ozeans von der Grenze Uruguay; bis einschließlich zum Hafen Bahia stammen. (Vergl. „R.⸗Anz. Nr. 121 vom 24. Mai, Nr. 177 vom 30. Juli 1897 und Nr. 33 vom 5. d. M.)
Durch eine weitere seesanitätspolizeiliche Verordnung vom 11. d. M. sind die Häfen von Neu⸗Caledonien, Hawaii und Oman für pestverseucht erklärt worden. Auf die aus jenen Häfen kommenden Schiffe finden die Bestimmungen der oben genannten seesanitäts⸗ polizeilichen Verordnungen vom 8 Mai, 15. Juli 1897 und 24. v. M. Anwendung. Die Löschung der betreffenden Ladungen darf nur in den Häfen von Genua, Livorno, Neapel, Palermo, Messina, Brindisi und Venedig vorgenommen werden. 8
Schweden. 8 Laut einer Bekanntmachung des Königlich schwedischen Kommerz⸗ Kollegiums vom 6. d. M. ist die preußische Provinz West⸗ preußen als frei von Wasserscheu erklärt worden. (Vgl. „R.⸗
Anz.“ Nr. 289 vom 7. Dezember v. J.)
b Argentinien. Durch Regierungsverordnung, veröffentlicht im „Boletin oficial“ m 16. v. M, wird der Hafen von Rio de Janetro für pest⸗ verseucht erklärt. Herkünste von dort unterliegen den Bestimmungen, welche in dem zwischen dem argentinischen und uruguayschen Gesund⸗ heitsamt im vorigen Jahre getroffenen Adkommen enthalten sind. (Vgl. „R.⸗Anz.“ Nr. 303 vom 23. Dezember v. J.) Uruguay.
Der Nationalgesundheitsrath in Montevideo hat unter dem 13. v. M. folgende Verordnung zur Verhütung der Ein⸗ schlepppung der Beulenpest aus Rio de Janeiro erlassen:
Artikel 1. Der Hafen von Rio de Janeiro ist zu den von der Beulenpest verseuchten Häfen zu zählen.
Artikel 2. Die aus jenem Hafen kommenden Schiffe, oder solche, welche dort angeleat haben, sind den sani'ätepolizeilichen Vorschriften der Verordnung Nr. 32 (vergl. „R.⸗Anz“ Nr. 305 vom 28. Dezember 1899) unterworfen.
Artikel 3. Die gegenwärtige Vorschrift kommt für die Schiffe zur Anwendung, die nach dem 2. Januar d. J. Rio de Janeiro ver⸗ lassen haben. 8 2
Handel und Gewerbe.
(Aus den im Reichsamt des Innern zusammengestellte
„Nachrichten für Handel und Industrie’.)
Triests Schiffsverkehr im Jahre 1899.
Im Hafen von Triest sind im Laufe des Jabres 1899 im Ganzen 8886 Schiffe mit einem Tonnengehalt von 2181 746 Re⸗ gistertons gegen 8708 Schiffe von 2 063 112 Registertons im Vor⸗ jahre angekommen und 8865 Schiffe von 2171 817 Registertons gegen 8774 Schiffe von 2 070 041 Registertons im Jahre 1898 aus dem Hafen ausgelaufen. Der deutsche Schiffsverkehr steht an fünsfter Stelle und wird von dem österreichischen mit 6193 Schiffen von 1 428 660 Registertons, dem italienischen mit 2242 Schiffen von 340 034 Registertons, dem britischen mit 173 Schiffen von 247 779 Registertons und dem griechischen mit 121 Schiffen von 60 069 Re⸗ gistertons überholt. Die Zahl der angekommenen deutschen Schiffe belief sich auf 31 von 37 099 Registertons gegen 32 von 34 523 Re⸗ gistertons im Jabre 1898, die Zahl der ausgegangenen Schiffe auf 30 von 34 964 Registertons.
An Frachtkosten wurden für die Reise von Triest nach Hamburg im Jahre 1899 durchschnittlich 18 sh. für die Tonne und 15 sh. für Maß⸗ und Stückgüter bezahlt.
Ueber die Betheiligung der einzelnen Länder an der Waaren⸗ beförderung nach und aus dem Hafen von Triest giebt die folgende Zusammenstellung eine Uebersicht:
Abgegangen
Sz zg. Register⸗ Schiffe tons
Angekommen
K ister⸗ Schiffe Se.
Oestereichisch⸗Ungarische Segel⸗ 891 Dampf⸗ [5 302
31 975 1 387 218 74 324 265 066 249 235 10 428 50 108 34 964 20 419 13 603 15 175 2 534
36 1666 859
1 392 494 5 314 Segel- 1 815 75 951]1 811 Dampf⸗ 427 264 0831 ß425 . 173 247 779 174 Griechische Segel⸗ 65 10 501 66 Dampf⸗ 56 49 5688 58
Denstlchs. . ... 8 31 37 099 30 Spanische.. 2 12 22 46* 11 v . 14 88 688 14 öböö. „ 9 6 2* Tantische b 48 1 6755 50 Dampf⸗ 13 10 597 13 10 597
Französische 1 „ 1 1 655 1 1 655 Montenegrinische.. „Segcl⸗ 88 98 8 8— ampf. 5
Zusammen einschließlich der 2 8 Schiffe anderer Länder 8 886 2 181 746]/ 8 865 2 171 817
(Nach einem Bericht des Kaiserlichen Konsuls in Triest.)
Italienische
Der russisch⸗französische Handel im Jahre 1899.
Im Jabhre 1899 ist der Handel Rußlands mit Frankreich be⸗ deutend zurückgegangen. Der Gesammtwerth der Ausfuhr aus Frank⸗ reich nach Rußland ist zwar von 39 Millionen Franken im Jahre 1898 auf 41 Millionen Franken, also um 2 Millionen Franken gestiegen, dagegen hat aber die Einfuhr aus Rußland nach Frankreich, welche
sich im Jahre 1899 nur auf 162 Millionen Franken bezifferte, gegen
282 Millionen Franken im Vorjahre, um 120 Millionen Franken abgenommen.
Die wichtigsten russischen Ausfuhrartikel nach Frankreich waren nach ihrem Werthe in Millionen Franken: Flachs (46), Holz (33), Kleie (11), Petroleum und andere Naphthaprodukte (9,51), Oel⸗ sämereien (9) Oelkuchen (7,74), rohe Häute (5,09), Wolle (3,83), Eier (2,72), Pferde (2,29), Roßhaar (1,14), Hanf (1,30), Federn (1,63). Die Holzausfuhr und die Ausfuhr von Oelsämereien ist zurück⸗ gegangen, die Ausfuhr von Oelkuchen dagegen gestiegen.
Eingeführt wurden aus Frankreich nach Rußland: Wein (5,45), Wolle (4,12), Kupfer (3,96), Maschinen und Geräthe (2,22), Fisch⸗ konserven (1,53). Porzellan⸗ und Glaswaaren (1,18), chemische Prs⸗ dukte (1,13). Die Ausfuhr von Seiden⸗ und Wollenwaaren ist eine sehr geringe geworden, da diese Waaren in Rußland selbst genügend
1111X““ “ Rußlands Außenhandel in den ersten sieben Monaten 1899.
Der Außenhandel Rußlands in den ersten sieben Monaten des Jahres 1899 stellte sich auf 657 641 000 Rbl., gegen 742 150 000 Rbl. im Jahre 1898 und 643 236 000 Rbl. im Jahre 1897. Den Rückgang in der Ausfuhr Rußlands ersieht man aus nachstehender Tabelle, welche die Ausfuhr in den Monaten Januar bis Juli
einschl. angiebt: 8 Rohe und
halbverarbeitete Materialien Thiere Produkte In Tausend Rubel. 134 274 9 374 8 483 1898. 267 441 12828 543 8 130 10 415 414 529 1899 159 63 134 081 8 506 8776 310 986 Den größten Rückgang hat der Getreide⸗Export zu verzeichnen, da die vorhergehenden partiellen Mißernten die Kompletierung der Vorräthe nöthig machten, wobei im Inlande durchgängig Preise ge⸗ boten wurden, die das Ausland zu bewilligen nicht im stande war. Eine Steigerung zeigte dagegen die Ausfuhr von Butter, die 294 000 Pud gegen 288 000 Pud im Vorjahr betrug. Die Ausfuhr dieser Waare richtete sich vorzugsweise nach Deutschland und
England. 3 Die Petroleumausfuhr stieg von 27 658 000 Pud 34 663 000 Pud. Die Einfuhr stellte sich in den ersten sieben Monaten: Rohe und halbverarbeitete Materialien Thiere Produkte 11“ In Tausend Rubel 1 1 vIEEE66 89 984 1898 37 700 184 102 787 105 032 327 621 1899 839 548 174 641 863 131 603 346 655 Die größte Zunahme weisen die Positionen Produkte und Roh⸗ materialien auf, von welch letzteren allein an Steinkohlen 123 988 000 Pud eingeführt wurden. (St. Petersburger Zeitung.)
Insges. 345 048
Lebensmittel
1897. 192 917
Lebensmittel
Kohlenmangel in Warschau und Maßregeln zu dessen Beseitigung.
Neben dem Geldmangel macht sich in Warschau der Mangel an Steinkohlen in empfindlicher Weise fühlbar. Der letztere hat den Händlern Gelegenheit gegeben, die Kohlenpreise, insbesondere im Kleinhandel, außerordentlich zu steigern. Schon vor zwei Jahren, als ein ähnlicher Nothstand herrschte, hatte der General⸗Gouverneur sich bemüht, durch verschiedene Anordnungen Abhilfe zu schaffen. Unter anderem wurde damals die Stadtverwaltung veranlaßt, für ihre Rechnung große Kohlenlager anzulegen und an die ärmere Be⸗ völkerung Kohlen in kleinen Mengen zu herabgesetzten Preisen z verkaufen; jetzt ist der Stadtverwaltung sogar das Recht verliehen worden, während dieses Jahres 15 Millionen Pud (etwa 250 000 t) zollfrei aus dem Auslande einzuführen. 1
Alle diese Maßregeln erwiesen sich indessen als ungenügend, so daß der General⸗Gouverneur nunmehr zu einem Mittel griff, auf dessen Wirkung man gespannt sein darf. Einer offiziösen Darstellung in einem Warschauer Blatt entnehmen wir darüber Folgendes:
Durch amtliche Ermittelungen wurde festgestellt, daß die Gruben besitzer bei Lieferung der Kohlen an die Großhändler in Warschau auf Grund von lange vor Ausbruch der Kohlenkrisis abgeschlossenen Verträgen die Kohlenpreise in den letzten Monaten nicht gesteigert und gewissenhaft die vertragsmäßige Menge von Sosnowice und Dombrowa abgesandt hatten. Außerdem wurde ermittelt, daß ein Waggon Kohlen von 660 Pud bei Zustellung in Warschau auf dem Güterbahnhof der Warschau⸗Wiener Eisenbahn dem Großhändler nach Abzug sämmtlicher Transportverluste auf 80 bis 96 Rubel zu stehe kommt und daß die Kosten des Transports vom Bahnhof nach dem Kohlenlager für einen Waggon 4 bis 10 Rubel betragen. Hierau folgt, daß die Steigerung der Kohlenpreise nicht durch irgend welch besonderen Umstände bedingt war, und die Untersuchung ergab auch, daß eine Gruppe von Großhändlern und Zwischenhändlern, 17 an der Zahl, sich miteinander verabredet und unter Anwendung ver⸗ schiedener Mittel als unbeschränkte Herrscher auf dem Kohlenmarkte die Preise nach Gutdünken festgesetzt hatten, zuweilen bis zu 225 Rubel für einen Waggon.
Mit Rücksicht darauf, daß in der Handlungsweise der Kohlen⸗ händler der Thatbestand eines Vergehens gegen Artikel 1180 des Strafgesetzbuchs gefunden werden kann, wurde denselben im Auftrage des General⸗Gouverneurs eröffnet, daß der Preis der Steinkohlen beim Verkauf in Warschau 115 Rbl. für einen Waggon von 600 Pud nicht übersteigen dürfe, daß eine strenge Polizeiaussicht geführt werde und gegen jeden Zuwiderhandelnden die strengsten administrativen Maßregeln angewandt werden würden. 1
Bemerkt wird, daß nach Artikel 1180 des Strafgesetzbuchs „das strafbare Einverständniß von Kaufleuten oder Gewerbetreibenden
behufs Preissteigerung nicht bloß von Lebensmitteln, sondern auch von
anderen unentbehrlichen Waaren“ mit Gefängniß bestraft wird.
Kohlenproduktion im Ural in den Jahren 1890 bis 1899. Die Kohlenproduktion im Ural stellte sich in den letzten 10 Jahren,
wie folgt: pub. 1“ 1890: 15 200 000 —: 15 700 000 —: 14 900 000 20 000 000 15 400 000 22 600 000 15 900 000 8 1 : 20 100 000 17 000 000 81 —: 22 000 000 Die Entwickelung der Kohlenförderung im Ural muß demnach als eine auffällig schwache bezeichnet werden. Offenbar besteht die Ursache dieser Erscheinung darin, daß die am Westabhange des Ge birges gewonnene Kohle niedriger Qualität ist, während es auf dem Ostabhange an den nothwendigen Kommunikationsmitteln fehlt St. Petersburger Zeitung“.)