it Personen unter 14 Jahren erlitten hatte und nach itt wegen Unterschlagung gegenüber einem Kameraden Arrest und Versetzung in die zweite Klasse des Sol⸗ bestraft worden war, mit 1 Jahr Gefängniß wegen rverletzung, der Andere, der sich von t 6 Monaten Gefängniß. Rostock Soldaten als Wärter für eine Hunde⸗Ausstellung worden wären, ist mir unbekannt; ber nicht an, zu erklären, daß ich eine derartige Verwendung als durchaus dienstwidrig erachten und sprechende zu veranlass Der Vorgang in
in dem es systematisch . iehung müsse daher öffentlich hingewiesen werden.
Uebermenschenthums, Ergebnisse dieser Erz
Kriegs⸗Minister, General der Infanterie von Goßler:
Ich hatte die Hoffnung gehabt, daß der Herr Abg. Bebel dies⸗ mal seine Etatsrede über Mißhandlungen nicht halten würde; denn ann sich dem Eindruck nicht entziehen, daß diejenigen cht hat, doch nicht n beilegt, und auch aus
gültig seinen Abschluß gefunden hat. Daß gegen den Genannten ein⸗ geschritten werden wird, das unterliegt natürlich keinem Zweisel. Die Offiziere des Infanterie⸗Regiments Nr. 20, die sich in Wittenberg vergangen haben sollten, sind namenlos geblieben. Ich möchte die Namen gleichfalls nicht nennen, und zwar um so weniger als ich keine Kenntniß der Vorgänge habe und daher zunächft bezweifle, daß sich die Sache so zugetragen hat, wie sie dem Herrn Abg. Bebel von anderer Seite mitgetheilt worden sst. Würde er mir die Briefe, die er bekommen hat, anvertrauen General⸗Kommando 1
Handlungen m dem Dienst mit 14 Tagen datenstandes Nöthigung und gefährlicher Körpe te verleiten lassen, mi
152. Sitzung vom 22. Februar 1900, 1 Uhr
gesordnung: Fortsetzung der z tats fuͤr 1900 bei ltung des Reichsheeres und für
weiten Berathung Reichshaushalts⸗E den Spezial⸗ Etats für die Verwa
das Reichs⸗Militärgericht. In diesem Etat sind von der Budgetkommission folgende Resolutionen vorgeschlagen:
„1) Die verbündeten daß den Soldaten keinerlei Vor in welcher Sprache sie suchung darüber stattfinde
2) Den Herrn Reichskanzler z daß die Stabshoboisten in die Servi
. 3) Den Herrn Reichskanzler wägung ziehen, ob sich der Zucht von geeigneten Remontepferden Remonteankaufspreise empfiehlt.“
Referenten sind die Abgg. und Dr. dem ersten Kapitel der f Ministerium“, Titel 1: „Der
Abg. Bebel (Soz. Jahren eine Reihe von draußen in der Oeffentlichkeit nicht racht werden könnten und von hhaupt nicht zur Sprache gebracht würden. Zunächst müsse in Elbing zurückkommen, Sozialdemokrat sei, militärgerichtlichen urtheilt worden sei. Diese Bestrafun erfolgte Beantwortu als eine ungesetzliche ob sie sich ein Urtheil i gebildet habe. Im vorigen He vorgekommen, bei welcher der Ob seinem Gegner unterlag; freigelassen, seine Arbeiter herbeirufe Gutsbesitzer Petzold, derar los liegen geblieben sei. Oberleutnant seiner Arbeiter seie den Stand des Leu wegen weit milderer Excesse lieg Bestrafung vor. leutnant in seinem Vorfall habe sich in Berliner Reservisten beim 20. und seien dort von einem Leutna Kriegs⸗Minister gena Spandau habe ein ¼ Stunde lang stramm stehe wie folgende: „Es wunder aufgehängt haben;
ich glaube, er k Bonhoff hat
Thatsachen, von der Bedeutung gewesen sind, die er ihne dem hohen Hause selbst ist ihm schon entgegengehalten worden, den Thatbestand in wenigen Worten nicht abzumachen sind. hat sich jedoch nicht bewahrheitet; denn am Dienstag chem er beabsichtige,
die er hier in früheren Jahren vorgebra ich bezweifle es übrigens,
Regierungen zu ersuchen, dafür Sorge zu schrift darüber gegeben wird, und daß keinerlei Unter⸗ t, in welcher Sprache sie beichten.
u ersuchen, darauf hinzuwirken, sklasse der Feldwebel versetzt
zu ersuchen, derselbe solle in Er⸗ im Interesse der Aufrechterhaltung eine Erhöhung der
so bin ich bereit, die Verfolgung der Sache aufzunehmen. Bebel aber aus dem Vorgang geschlossen der Armee gewissermaßen Sitte geworden sei, daß die älteren Mannschaften die jüngeren schlecht behandeln, so habe ich mich darüber im vorigen Jahre schon verbreitet. zweijährigen Dienstzeit. (Bewegung links.) Da der dritte Jahrgang fehlt, stehen sich die beiden Jahrgänge thatsächlich wie zwei Schul⸗ klassen gegenüber, wo die älteren Schüler gegen die jüngeren sich Daß das von oben befoͤrdert wird, wird meinerseits nicht angenommen; ich kann es nicht glauben, und wenn mir nicht Beweise dafür beschafft werden, lehne ich es ab, dieser Sache näherzutreten.
Ich bin auch nicht orientiert über den Fall Knauf. Auch da sind mir die Akten noch nicht zugegangen. wachtmeister, welcher in Spandau jeden Abend Appell abgehalten haben und einem Manne gerathen haben soll, sich aufzuhaängen. Die Sache klingt an sich so unwahrscheinlich, daß ich, ohne das Material zu haben, hierzu nicht Stellung nehmen kann. Jedenfalls ist die Be⸗ hauptung des Herrn Abg. Bebel, daß Zeugen vernommen sein sollen, die nichts gesehen haben, während Zeugen, die etwas hätten aussagen können, nicht vernommen worden wären, wenig wahrscheinlich. Da kennt er unser Gerichtsverfahren doch außerordentlich schlecht! Es ist einfach unmöglich, daß ein derartiger Zustand geduldet würde.
Der nächste Fall betrifft einen gewissen Winkels in Metz. Nach den Ausführungen des Herrn Bebel soll der Mann infolge von Miß⸗ handlungen gestorben sein. In diesem Falle liegen mir die Akten vor. Es ist richtig, daß der Musketier Winkels, der als schlechter Schütze mit anderen zusammen nachzielen sollte, bei dem Nachzielen auch Gewehrübungen machen mußte. Nicht richtig ist aber, daß er hierbei besonders angestrengt worden wäre; denn schon bei diesen Ziel⸗ und Gewehrübungen hat sich ergeben, daß er ein Geschwür unter dem Bei der Krankmeldung des Mannes stellte sich einer Vereiterung der Drüsen unter der Lungenentzündung litt, — beides tiefgehende Leiden, die mit den Ziel⸗ und Gewehrübungen in keinem Zusammenhang standen. Infolge der sofort eingeleiteten kriegsgerichtlichen Untersuchung ist übrigens der Unteroffizier, der die Gemeinen die Gewehrübungen hat ausführen lassen, obwohl nur Ziel⸗ übungen angeordnet waren, bestraft worden, ebenso der Vorgesetzte, der die Aufsicht führte, und endlich auch noch der Feldwebel, weil nach Ansicht des Kriegsgerichts der betreffende Musketier Winkels einen Tag zu spät ins Lazareth gekommen ist, was man dem Feld⸗ webel zum Vorwurf gemacht hat. Daß eine Mißhandlung vorge⸗ kommen sein sollte, ist aus den kriegsgerichtlichen Akten in keiner Weise zu ersehen.
Weitere vom Herrn Abg. Bebel noch angeführte Fälle sind um so schwieriger zu beurtheilen, als nicht angegeben worden ist, wo, das heißt, bei welchem Truppentheil sie stattgefunden haben. Er hat Sergeanten erwähnt, die schlechte Schützen beim Schießen geprügelt haben. Ich halte das für eine so schlechte Vorbereitung zum Schießen, daß ich die Sache eigentlich mehr als einen schlechten Scherz be⸗ trachten möchte, da doch stets Aufsicht beim scharfen Schießen statt⸗
anheimzustellen, bereit sein würde, das Ent⸗
Wenn der Herr Abg. daß es in
daß gerichtliche Untersuchungen, wirklich klarlegen will, Diese Hoffnung hat er mir einen Zettel zukommen lassen, nach wel ztails hier zur Sprache zu bringen. Ich habe
es ist mir dieses jedoch nicht
beichten sollen, 6 B ö 2 Göttingen, wo beim Bundes⸗Sängerfest einige
aten Kellnerdienste verrichtet haben sollen, ist zutreffend. Als ch das Festdiner spät Abends stattfinden sollte, strikten plötzlich die Kellner. Der Festausschuß hatte ihnen 6 ℳ für den Abend ge⸗ boten, sie forderten aber 7,50 oder 10 ℳ und das Einkassieren von on den Gästen. Infolge dessen trat eine große Ver⸗ sodaß sich das dortige Regiment bereit fiaden ließ, die am Abend des zweiten Festtages das Essen gen haben. In das Festzelt sind sie nicht hineingekommen, sie haben vielmehr nur Aushilfsdienste verrichtet. c bemerklich gemacht worden, daß das Verfahren unberechtigt sei. Der Herr Abgeordnete ist dann auf die Duelle übergegangen und hat in den hierüber bestehenden Bestimmungen einen Widerspruch ge⸗ funden gegenüber der Strafgesetzgebung. Ich habe schon früher erwähnt, daß die Einführung der Verordnung über die Ehren⸗ Reichs⸗Verfassung beruht, des Deutschen Ehrengerichte, die der Herr Abg. grundlegende
etwa zehn verschiedene D mich bemüht, das Material zu beschaffen, im vollen Umfang gelungen, da in einzelnen Fällen die Zeit fehlte, die Akten ꝛc. rechtzeitig berbeizuschaffen. Ich kann daher nur auf die Fälle eingehen, über die ich die Beläge erhalten habe.
Wenn sich der Herr Abgeordnete Bebel für verpflichtet hält, hier chwerden über die Armee vorzubringen, weil über den Vor⸗ gängen der Armee, wie er es nennt, ein läge, so, glaube ich, verkennt er seine Aufgabe. Wir haben durchaus keine Veranlassung, einen Schleier über das zu breiten, was in der Armee geschieht; im Gezentheil, wir sind jederzeit in der Lage und bereit, vor aller Welt offen und ehrlich zu erklären, was Daß in einer so großen Organisation niemand wundern. abgesehen von der großen Anzahl — in den ver⸗ schaften der Menschen, sodaß
Es ist das eine Erscheinung der
Trinkgeldern v legenbeit ein, Graf von Roon (d. kons.) 30 Mann zu stellen, Die Berathung beginnt mit ortdauernden Ausgaben: „Kriegs⸗ Kriegs⸗Minister: 36 000 ℳ“
Er habe bei diesem Titel seit gen vorgetragen, welche ter Weise zur Sprache der Presse der anderen Parteien Auch heute sei er in Fall des Reservisten Kriese der als Zeuge auf die Frage, ob er „In Zivil jal!“ — und im
Ausschreitungen
geheimnißvoller Schleier Dem Regiment ist
) führt aus:
Beschwerden und Kla Es ist das derje nige Train⸗
in derselben geschieht. auch Mängel vorhanden sind,
dieser Lage. er auf den
daß also auch Verordnung Bebel hier angegriffen hat, das Deutsche Reich ge⸗ worden ist, und daß nach dieser Verordnung bis heute ver⸗ fahren wird, mit dem Unterschiede, zur Vermeidung des Duells inzwischen wes worden sind. Die Duelle haben denn auch thatsächlich abgenommen. So haben im Jahre 1899 nur 4 Duelle zwischen aktiven Offizieren Außerdem waren noch in 3 anderen Fällen aktive betheiligt, und zwar in 2 Fällen gegen Zivil⸗ in einem gegen einen Offizier einer fremden Armee. meine denn doch, wenn im Ganzen nur 4 Duelle vorgekommen sind, so ist das ein Zeichen, daß die Allerhöchsten Ver⸗ ordnungen befolgt werden und eine gute Wirkung äußern.
Wenn der Herr Abg. Bebel den Offizieren das Ehrgefühl absprechen will und in dieser Hinsicht behauptet, daß ein militärisches Ehrgefühl nicht bestände, so kann ich das nur aus seiner vollständigen Unkenntniß der militärischen Verhältnisse erklären. (Sehr richtig!) Mit einem Offizierkorps ohne Ehrgefühl wäre überhaupt nichts zu en; es wäre dann besser, es existierte überhaupt nicht.
Wenn ferner der Herr Abg. Bebel uns die Burenoffiziere zum Master aufstellt, so bin ich weit entfernt, gegen die Burenoffiziere irgend etwas Nachtheiliges zu äußern; ich möchte aber Herrn Bebel
doocch nicht rathen, einen Burenoffizier zu ohrfeigen, der würde einfach den Revolver nehmen und ihn niederschießen. (Heiterkeit.) Die Zwei⸗ kämpfe sind historisch daraus zu erklären, daß man aus einfachen Konflikten entstehenden Todtschlag vermeiden wollte, sie beruhen auf alten Ueberlieferungen der Gerichte und Kirchen. Um, wie gesagt, zu vermeiden, das sofort zu Dolch oder Pistole gegriffen werde, hat man die Zweikämpfe als mildere Form anstatt der auf der Stelle geübten Rache eingeführt. Ich kann nur dabei bleiben, was ich immer gesagt habe: die Menschen sollten die nöthige Rücksicht gegen einander nehmen und die der einzelnen Persönlichkeit gezogenen Schranken beobachten, dann korrigiert sich das von selbst.
Auf das Duell Klövekorn⸗Döring brauche ich als bekannt nicht näher einzugehen. Ich meine aber, wenn man geohrfeigt wird, so ist das eine solche Beleidigung, daß ich nicht weiß, wie man aus einer derartigen Situation anders herauskommen soll, als daß man sein Leben für seine Ehre einsetzt. (Bravo! rechts. Zurufe links.)
Wenn Herr Bebel sagt, der Leutnant Döring babe unehrenhaft gehandelt, indem er das Duell fortsetzte, obgleich Klövekorn so gut wie kampfunfähig war, so ist das unrichtig. Die Verwundung war ganz leicht, ein ganz leichter Streifschuß am rechten Unterschenkel, der der Kampffähigkeit keinen Eintrag that.
Ueber das Potsdamer Duell brauche ich mich nicht weiter aus⸗ zulassen. Ein Streit zwischen zwei Fähnrichen, der mit Schlägern ausgetragen wird, ist kein Duell. (Sehr gut! rechts.)
Der Vorwurf des Herrn Bebel gegen die Armee, ihre Ehr⸗ begriffe seien nicht richtig, ist von ihm nicht zu rechtfertigen. Wenn er sein eigenes Buch „Der Sohzialismus und die Frau“ zur Hand nimmt, so wird er sich überzeugen, daß er von der Ehre garnichts hält (große Heiterkeit rechts), nach ihm soll ja das Geschlechtsleben hier auf Erden gaaz frei, die Ehe das größte Unrecht sein, welches ein Mensch begehen kann. (Ach! bei den Sozialdemokraten.) Wenn Herr Bebel etwa darauf eingehen wollte — ich bin sehr bereit, zu antworten. (Zurufe links.) Ich glaube, Herr Bebel ist am wenigsten berechtigt, der Armee in dieser Beziehung irgend welche Vorwürfe zu machen.
Was die noch in den Kreis der Erörterung gezogene Beerdigung in München anlangt, so war das Gefühl, welches die Zuhörenden beseelte, insofern ein richtiges, als man einem Todten nicht gern noch Vorwürfe macht; am Sarge vergißt man gern, was der Betreffende im Leben gethan. Aus diesem Gefühl hat der betreffende Offizier gesprochen. Wenn er dabei über die Grenzen hinausgegangen ist, so ist das rektifiziert worden.
Endlich ist der Herr Vorredner auf den Klub der Harmlosen ge⸗ kommen. Er hat mir aus meiner vorjährigen Bemerkung, aktive Offiziere seien hierbei nicht betheiligt, den Vorwurf gemacht, ich wäre über den Klub nicht orfentiert. Nun, das ist doch sehr einfach; ich pflege nicht anzuklagen, ehe ich nicht sicher informiert bin, nenne keine Namen, wenn ich nicht für das, was ich sage, eintreten kann. (Sehr gut! rechts.) Daß ich für meine Person diesem Klub nicht angehöre und so auch nicht von selbst. Ich warte also ruhig das Resultat der Untersuchung ab und bin aus diesem Anlaß in keiner Weise bereit, den Ausspruch des Herrn Bebel etwa ruhig hinzunehmen, daß wir den Mantel der christ⸗ lichen Liebe darüber decken und die Sache vertuschen wollten. Ich glaube, mit einer größeren Schärfe als in diesem Prozeß ist niemals von oben eingegriffen worden. Ich bin in Berlin relativ bekannt, ich kenne aber die Reihe von vornehmen Familien nicht, die am Klub der „Harmlosen“ betheiligt sind. Daß die vornehme Gesellschaft, wenn ich es so nennen
gerichte auf der
geantwortet hätte: liegt — ganz
schiedenen Temperamenten und den Leiden aus diesem Grunde immer Fälle vorkommen werden, in denen man Ich hoffe, die Verhandlungen, welche werden das hohe Haus
g für eine unter dem Zeugeneide Richters erscheine ihm (Redner) dlung. Er frage heute die Militärverwaltung, n der Sache auf Grund der Akten nunmehr rbst sei ferner in Halle eine Prügelei erleutnant der Reserve Hochheim
Bestimmun ng einer Frage des s g
gezwungen wird, einzuschreiten. hier von Jahr zu Jahr geführt worden sind, davon überzengt haben, daß mit der größten Schärfe und Strenge da eingeschritten wird, wo es nöthig ist. hält auf das strengste auf eine solche Behandlung der Leute, daß jeder mit Freuden Soldat wird.
Ich halte mich nun bei der Besprechung der einzelnen Fälle an die Reihenfolge, die der Herr Abg. Bebel in seiner Rede gewählt hat. Da ist zunächst der Fall Kriese. In diesem handelt es sich um keine Mißhandlung, sondern um die Bestrafang eines Reservisten. Ich war im vorigen Jahre nicht in der Lage, die Akten aus Marien⸗ burg zur Stelle zu schaffen. Inzwischen ist dieses geschehen, und bin ich in der Beurtheilung des Falles zu folgendem Ergebniß gekommen. Der Vorfall, der der Verhandlung zu Grunde lag, war so, daß sozial⸗ demokratische Agitatoren, zu denen a uch Kriese gehörte, auf das Land ge⸗ gangen waren, um ihre Ansichten in den Dörfern zu verbreiten, Flug, blätter auszutheilen u. s. w., und daß die Bauern, die auf eine der⸗ artige Agitation nicht eingehen wollten, die Betreffenden aus dem Hierbei mag es zu Ausschreitungen gekommen linem der Vertriebenen hieraus Ver⸗ eine Klage anzustrengen, bei der Kriese als Zeuge vor das Schöffengericht Marienburg geladen wurde. als Sanitätsgefreiter ihn zum Termin,
Bestimmungen, entlich schärfer ge⸗
Unser Allerhöchster Kriegsherr sofort „zur Rettung seiner Ehre“ den Gegner, daß er besinnungs⸗ in Halle habe den Gefängniß bestraft;
dann aber stattgefunden.
t mißhandeln lassen, Offiziere an solchen Das Landgericht sechs Monaten n ebenfalls verurtheilt worden. tnants und die Härte anderweiter Bestrafungen e hier eine außerordentlich leichte ob der betreffende Reserve⸗Ober⸗ Militärverhältniß geblieben sei. Ein weiterer Wittenberg abgespielt. Im April 1899 hätten zwei Regiment sich auf Uebung befunden nt, dessen Namen er (Redner) dem orten beschimpft worden. Wachtmeister die Leute seiner Kompagnie über n lassen und ihnen dabei Reden gehalten t mich, daß Sie sich nicht schon längst
sind Sie morgen eine Bewegung nach seiner Tasche dem Mann
den Wachtmeister eine Anzahl Unteroffiziere gehört hätten. Selöbstmorde vorgekommen.
In Rücksicht auf zwischen Offizieren
linken Arm hatte. daß er an linken Achselhöhle
Dorfe hinauswarfen. sein. Kurzum, es wurde von e anlassung genommen,
als Zeugen In Metz seien in vierzehn Tagen Sehr viel ließen n der Militärärzte zu wünschen übrig. Betreffende als an Lungenentzündung ungenentzündung sei vorher nicht das Bei der 10. Kompagnie des Infanterie⸗ orn habe sich ein Leutnant im Oktober Mißhandlungen Aehnliches sei ihm (Redner) mitgetheilt worden sonierenden Ulanen⸗Regiment; ein Ulan sei eblich an Gehirnentzündung uß von dem Kriegs⸗Minister. Anzahl weiterer Fälle an. hrigen Dienstzeit entgegen seinen Dienst⸗ n mit Malerarbeiten beschäftigt worden, dem Vater desselben sei aber vom Regiment die⸗ welche er nach Lage der Sache fordern zu können Es würden ja überhaupt elche Gärtner, Maler, Tischler ‚die in ihr Fach schlügen, Mißbrauch von den Vorge⸗ anziehung der Soldaten zu diesen Arbeiten, gkeit nicht das geringste zu Zu solchen Leistungen sei die A r Offizierduelle stehe man auf dem alten seien noch heute bei dem Offizier⸗Korps enn ein Offizeer eine Handlung begebe, die zu wenn er im D seine Unthat selbst werde v
diente damals Militärbehörde daß Kriese, bevor er s
in Danzig. und es ist richtig, eine Aussage machte, vereidigt wurde und die Frage, ob er Sozialdemokrat sei, ihm vorgelegt worden ist, dem die Vereidigung stattgefunden hatte. Die Frage beantwortete Der Militärbehörde war dieser Vor⸗ gang zunächst garnicht bekannt geworden, erst als in einer soz demokratischen Königsberger Zeitung ein sehr empfehlender Aufsatz über denselben erschien, in dem gewissermaßen die Lehre ertheilt wurde, wie man militärischen Anordnungen, die in Betreff der Sozialdemokratie getroffen seien, aus dem Wege gehen könnte, erhielt sie von diesen Einzelheiten Kenntniß, und der kommandierende Ge⸗ neral mußte nun erwägen, was einem derartigen Verhalten gegen⸗ über, welches doch als rein provokatorisch zu betrachten war, ge⸗ schehen sollte. Er hat, wie das in der Natur der Sache lag, seinen juristischen Beirath befragt, und dieser hat ihn dahin berathen, daß unzweifelhaft eine Verletzung desjenigen Verbots vorläge, nach welchem sozialdemokratische Aeußerungen und Kundgebungen in der (Hört! Hört! und Zurufe bei den Sozial⸗ mich aussprechen Es handelt sich nicht um einen Meineid, sondern der betreffende Antwort auf diese Frage abzulehnen, und das konnte er; denn Strafprozeßordnung, welcher die Beantwortung einer Frage abgelehnt werden kann, wenn eine strafrechtliche Verfolgung die Folge davon sein könnte. Wenn der Mann seiner einfachen militärischen Pflicht folgte und die Beantwortung dieser Frage ablehnte, so folgte er seiner Instruktion, und es konnte ihm absolut nichts geschehen. Denn der vorsitzende Richter hatte über den zur Zeit im aktiven Dienst befindlichen sich vielmehr an die Militärbehörde wenden und ihr den Vorfall mittheilen müssen. Daß selbstverständlich die Militärbehörde Recht gegeben hätte, unterliegt für mich keinem Zweifel. kann also dem kommandierenden General nur Recht geben, daß Allerhöchst gegebenen struktion unbedingt hält und von dem aktiven Soldaten verlangt, daß, wenn eine Frage an ihn gerichtet wird, welche dieser Instruktion widerspricht, er die Antwort verweigert. Von seiten des komman⸗ dierenden Generals ist auch eingehend hierüber an Seine Majestät berichtet worden. Ich kann nur wiederholen, ich habe nicht gefunden, daß den juristischen Ausführungen, die das General⸗Kommando ge⸗ leitet haben, in der Weise widersprochen werden könnte, um die Strafe von 14 Tagen Arrest aufzuheben. stimme dem kommandierenden General, wie gesagt, in feinen Anord⸗ nungen vollständig zu.
Der Herr Abg. Bebel ist dann auf den Fall Hochheim über⸗ gegangen, der Landwirth und Oberleutnant der Reserve ist, wie der Herr Abgeordnete besonders betonte. Ich habe nicht gefunden, daß bei der ganzen Angelegenheit dieser Umstand besonders in Frage käme⸗ Es handelt sich einfach um einen Streit auf dem Gebiete der Land⸗ wirthschaft, der auf dem Felde stattfand. Gegen Hochheim konnte bieher militärischerseits nicht vorgegangen werden, weil gegen das Urtheil des Zivilgerichts Berufung eingelegt worden ist, und ehren⸗ gerichtlich erst eingeschritten werden kann, wenn das Ver
daß sie nichts davon nicht weniger als vier in diesen Fällen oft die Aussage So werde in einem Falle der gestorben bezeichnet; von diese Mindeste bekannt geworden.
Regiments Nr. 41 in Th. schlimmster
beurlaubte
Kriese mit: „Im Zvrvil ja!“
kommen lassen. von dem in Oschatz garni infolge der erlittenen Mißhandlun erkrankt. Auch hierüber erwar Redner führt noch eine große der als Maler in seiner 1 ¼ja
Auch über den Vorgang beim Regiment Nr. 21 in Thorn sind nähere Details nicht angegeben worden. Will er mir die Anzeige über⸗ mitteln, so bin ich bereit, sie der zuständigen Stelle zuzusenden.
Der Gedanke, daß die Selbstmorde in der Armee infolge schlechter Behandlung wesentlich zugenommen hätten, ist nicht richtig. Die Selbstmorde verringern sich, Gott sei Dank, fortwährend und betragen jetzt ungefähr die Hälfte nach der Prozentzahl im Jahre 1891, näm⸗ lich drei auf 10 000 Köpfe, während es 1891 noch 5,33 waren. (Hört! hört! rechts.)
Im Falle des Musketiers Roehl, der beim Weißen der Kaserne verunglückte, ist der Abg. Bebel viel zu weit gegangen, wenn er an⸗ genommen hat, daß er während seiner Dienstzeit dauernd mit Arbeiten chäftigt worden wäre. Es handelt sich hier lediglich um solches findet alle drei Jahre einmal statt. Es ist nämlich den Truppentheilen gestattet, zur Vereinfachung der Ver⸗ waltung, zur Erzielung von Ersparnissen, die dann zum Besten der Soldaten verwendet werden sollen, das Weißen der Kasernen durch Mann⸗ Eigene Utensilien hat der Mann nicht trotzdem ihm dieselben gestellt
verpflichtunge sei dabei zu Tode gekommen; enige Entschädigung, . berechtigt glaubte, verweiger mißbrãäuchlicher We u. s. w. wären, i herangezogen; setzten betri die mit der ng
hun haben, sei ungesetzlich. Auch im Punkte de Fleck. Die äußeren F das Entscheidende. einer Forderung führe, ne Ehre vollständig, und sich diesem Ehrenkodex unterwerfe auf den Fall Klövekorn⸗ Militärbehörden
ise die Mannschaften, w m Dienste zu Arbeiten namentlich werde dieser
Armee verboten sind. demokraten.) zu lassen. nur darum,
Ausbildung zur Waffenfähi
Ich möchte den Herrn
seines Berufs bes das Ausweißen der Kaserne; ein
so repariere er, . Bestimmung Gesellschaft, die geht Redner ausführlich welchem die bedingungen, die außerordentlich hbart Opfer gefallen sei, ei Jahren Festung verurtheil orden und trage nun als Ehrenmann die Verhalten bei dem Tanz, der zu Ausstozung aus dem Heere fe des letzten Jahres hätten noch eine Eines dieser en Feiertag der Christenheit, statt⸗ uldiger Leutnant, den sein Major chen habe ein Vorfall Aufsehen erregt, weil im Duell gefallenen Offiziers der brede Bemerkungen gemacht habe, welche nicht uellbrauch geklungen hätten. Der Regiments⸗ das Wort ergriffen und dem Gefallenen unter Lebewohl nachgerufen. Hätte solcher okraten sich abgespielt, so wäre afgesetzbuchs die Folge gewesen. wenn Leute aus hervor⸗
, ignoriert. Döring in Koblenz
und denen auedrücklich gebilligt hätten.
Klövekorn zum t und nach sechs
Döring sei zu zw Monaten begnadigt w Uniform weiter, während schon sein der Herausforderung führte, zu hätte führen müssen. ganze Reihe ersten Weihna 8 gefunden, und gefallen sei gefordert habe.
Geistliche in der Gra eben günstig für den D Kommandeur habe danach einer Lobrede auf das Duell ein Vorfall am Grabe eines Sozialdem unbedingt eine Anklage aus § 167 des Str Der bestehende Widerspru
Strafen dafür er Sitzung vom
nahme der Of — daselbst hingewiesen, wodurch d einer Kaiserlichen Verordnung Minister erwidert, aktive O von Tiedemann habe dies best
schaften ausführen zu lassen. zu verwenden brauchen, er hat sich aber, worden sind, von seinem Arbeitsgeräth, an das er gewöhnt war, seine Eltern verschiedene Stücke bei der Arbeit von einem Gerüst, das er unvorsichtig zusammengestellt hatte, gefallen und hierbei verunglüͤckt Ein Verschulden ist niemandem beizumessen.
In einem solchen Falle würden übrigens die Bestimmungen des g in Kraft zu treten haben, da es sich um eine Wenn der Vater kommen habe,
Soldaten keine Strafgewalt.
schicken lassen. Leider ist Roehl dann
Duelle stattgefunden. sich in verbotener Weise
chtsfeiertag, dem höchst Soldaten dann
Durchführung Invalidengesetze
Kommandierung zu dienstlichen Zwecken handelte. darüber Klage geführt hat, daß er zu wenig Geld be ich nur erwähnen, daß das Regiment thatsächlich den den Zinksarg und die Kosten der Friedhof in Hähe 1 156,20 ℳ fordert. nt, den Rest
Transport der Leiche nach Berlin, Verbringung der Leiche vom Bahnhof nach dem von 60 ℳ bestritten hat, während der Vater Roeh Das Regiment hatte es abgeleh daß die gezahlten Beträge
ch sei unhaltbar, Bewußtsein das Gesetz welche keine März 1899 habe er (Redn fiziere am „Klu
Strafen seien. er) auf die Tbeil⸗ b der Harmlosen“ und am S selben sich direkt in Widerspruch mit esetzt hätten. Damals habe d ffiziere seien nicht betheiligt, ätigt. Der Prozeß, der inzwis
Gesellschaft
Dieses ist die Differenz. von 96,20 ℳ zu zahlen, weil es glaubte, dem thatsächlichen Bedürfnisse entsprächen.
Nun komme ich zum Fall Koch. Der Herr Vorre daß dieser Mann von seinen Kameraden seinen Vorgesetzten mwor. Der Streit dor fegen müßte. och mißhandelt
Ich für meine Person
dner hat die Behauptung ausgesprochen, mißhandelt worden wäre, weil er als Gärtner von begünstigt wurde. Dies geht aus den Akten nicht he hat sich vielmehr darum gedreht, wer den Korri diesem Anlaß den entsprechend der getretenen Rohheit, sehr strenge ein gewisser Bonhoff, der
eine Gefängnißstrafe von 18 Monaten weg
oberste Elite der Adels⸗ und Fürstlichen rozeß eine traurige Berühmtheit erlangt nschauungen lägen auf der H s bildung des Offizierkorps,
n Stand, i
Familien habe in diesem Die Ursachen für diese en begründet in der Vor⸗ ebung desselben über jeden 8 Nietzsche'schen ““ 8
bestraft worden, 1 dem Eintritt schen en Vornahme unzüchtiget
r Hand; sie sei in der Hervorh Herrenthums, de
dem Gedanken des fahren end⸗
darf, in derartigen Lokalen verkehrt, ist ein Irrthum, den ich von Herrn Bebel nicht begreife. Er hat behauptet, die ganze vornehme Welt von Berlin wäre durch diesen Prozeß in Mitleidenschaft ge⸗ zogen. Diesen Eindruck habe ich nicht. Es handelt sich hier um leichtsinnige Leute, die bestraft worden und aus der Armee aus⸗ geschieden sind.
Die Schätzung der geistigen Thätigkeit unserer Offiziere ist nach dem Herrn Vorredner eine sehr geringe; er spricht von einer geistigen Oede in den Kasernen. Auch da kann ich nur sagen, er kennt unseren Dienst nicht. Daß von unseren Offizieren geistig viel verlangt wird, daß die Anforderungen sich alle Jahre steigern, ist für den, der den Dienst und die Armee kennt, ganz unzweifelhaft. Der Rath, unsere Offiziere so zu erziehen, daß man sie mit den Versuchungen der Großstadt sehr bald bekannt macht, ist pädagogisch nicht zu rechtfertigen. Wir können unsere Offiziere nur so erziehen, daß sie die nöthige Charakterstärke erlangen, und wenn sie die besitzen, können sie sich ja den Versuchungen aussetzen. Wir haben einen ganz anderen Schluß aus jenen Vorfällen ge⸗ zogen und sind Seiner Majestät hierfür sehr dankbar — wir schließen daraus, daß wir die Bildung der Offtziere erhöhen, den Unterricht in den Kadettenanstalten noch auf eine höhere Stufe bringen und möglichst die Aaforderungen im Offiziersexvamen so stellen müssen, daß wir charakterfeste Leute bekommen. Dann bietet man der Armee viel mehr, als wenn man ihr die Erziehungsprinzipien des Herrn Bebel auferlegen will. Den Eindruck, daß es in der Armee Uebermenschen gebe, habe ich nie gehabt. Das mag in anderen Ständen der Fall sein. Daß aber ein Mann, der die Uniform anzieht, sich als Uebermensch be⸗ trachtet, beruht lediglich in der Phantasie.
Ich bleibe dabei, sämmtliche Fälle, die Herr Abgeordneter Bebel in seiner langen Rede angeführt hat, sind von keiner großen Be⸗ deutung gewesen. (Sehr richtig! rechts.) Es ist schwer, genügendes Material zu sammeln, um eine so lange Rede ihrem Inhalte nach auszufüllen. (Beifall rechts.)
Sächsischer Bevollmächtigter zum Bundesrath, Major Krug von Nidda: Ueber den aus Oschatz erwähnten Fall tritt das Krieasgericht erst am 28. d. M. zusammen. Ich bin deshalb nicht in der Lage, schon jetzt eine Mittheilung zu machen, behalte mir das vielmehr für einen späteren Zeitpunkt vor.
Graßmann (nl.) erklärt, er könne sich bezüglich des Marienburger Falles den Ausführungen des Kriegs⸗Ministers nicht
anschließen.
Abg. Gröber (Zentr.): Ich bin ebenfalls nicht in der Lage, dem Kriegs⸗Minister beipfl’chten zu können. Hätte der Kriese seine Aussage verweigert, so wäre er wegen verweigerter Aussage ebenso straffällig gewesen. Voriges Jahr hat der Kriegs⸗Minister noch aus⸗ drücklich erklärt: „Wäre der Mann unter Eid genommen worden, so hätte er nicht in Strafe genommen werden können.“ Jetzt ist er ent⸗ gegengesetzter Meinung, nachdem er sein richtiges, gutes, nicht durch einen jursstischen Beirath getrübtes Urtheil hat fälschen lassen. Ich bitte ihn dringend, an seiner früheren, richtigen Ansicht festzuhalten. 2 g. Zukunft wird dann die Sache wohl in unserem Sinne er⸗ ledigt sein.
Kriegs⸗Minister, General der Infanterie von Goßler:
Ich bin durchaus bereit, immer dem gesunden Menschenverstand Rechnung zu tragen, und denke, daß die Sache dadurch erledigt wird, daß vom 1. Oktober ab ein Reichs⸗Militärgericht bestehen wird, dem die Entscheidung derartiger Fragen, welche die Aus⸗ legung der Gesetze betreffen, reserviert ist. Bei der Sache ist mir das Eine aber noch sehr zweifelhaft, ob der betreffende Richter berechtigt ist, eine derartige Frage vorzulegen. (Zuruf.) Ich bestreite das. Der Richter kann meines Erachtens die politische Gesinnung in
dem Augenblick der Verhandlung nicht feststellen wollen, er kann nut
feststellen, wie bei der Begehung der betreffenden That die politische Gesinnung des Angeschuldigten gewesen ist. Hätte er diesen Weg verfolgt, so wäre die ganze Sache überhaupt nicht zum Austrag ge⸗ kommen.
Abg. Gröber: Dem gegenüber möchte ich doch das Recht des Richters wahren, nach der politischen Ueberzeugung zu fragen, weil 18 darauf sehr viel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Zeugen an⸗ ommt. 1 Abg. Dasbach (Zentr.): Aus den Aeußerungen des Kriegs⸗ Ministers über die Duelle geht doch hervor, daß die Verhand⸗ lungen des Reichstages über diese Frage bei ihm nicht die von uns erwartete Wirkung gehabt haben. Im Falle Klövekorn soll eine nur durch das Duell zu sühnende Beleidigung schwerster Art stattgefunden haben. Hätte der Leutnant auf dem Tanzboden nicht zu dem Wortwechsel Veranlassung gegeben, so wäre ein hoffnungsvolles Leben erhalten geblieben. Und wegen solcher Bagatelle mußten nach der Ansicht des Ehrenraths so schwere Bedingungen vorgeschrieben und eingehalten werden! Auch die Ver⸗ wundung genügte nicht zur Reparatur der beleidigten Ehre; es mußte bis zur völligen Kampfunfähigkeit fortgeschossen werden. Das war eine einfache Barbarei, ein Mord, nichts Anderes. Das Ehrgefühl fordert doch, daß man, wenn man einen Fehler begangen hat, das einsieht und um Entschuldigung bittet. Hier aber wird der Ehrentath mit der Bagatelle befaßt und schreibt Bedingungen vor, welche so schwer sind, daß man die Entrüstung des Publikums dagegen durch eine Notiz in der Zeitung zu beschwichtigen Veranlassung nahm. Redner geht dann auf weitere Duellfälle ein und erwähnt unter anderen dasjenige des Prinzen von Siam, welches sogar im Beisein der direkten Vorgesetzten in Betbnn stattgefunden habe. Dem Duellzwange könnten sich die Offiziers⸗ Aspiranten nicht entziehen; sogar die Gerichte nähmen darauf als auf einen mildernden Umstand Rücksicht. Das werde nicht anders werden, und nicht früher werde Besserung zu hoffen sein, bis der oberste Kriegsherr das Duell überhaupt verbiete. Wenn Leutnant Döring schon nach einem halben Jahre begnadigt worden sei, so werde damit die Wirkung der Strafe aufgehoben. Der Kriegs⸗Minister sollte seinen Einfluß bei dem obersten Kriegsherrn dahin aufbieten, diesem eine andere Meinung über das Duellwesen beizubringen. Wenn auch die Zahl der Duelle sich vermindert habe, ein einziger Fall wie der von Koblenz wirke ungeheuer erregend auf das Volk, da er ihm zeige, daß man im Deutschen Reich einen Mord ungestraft begehen könne, denn das halbe Jahr Festung sei keine Strafe. Die Armee würde tüchtiger werden, wenn diesem Unfug ein Ende bereitet würde.
Kriegs⸗Minister, General der Infanterie von Goßler:
Ich kann dem Herrn Vorredner darin nicht Recht geben, daß er die Anlässe zu diesen Duellen, die er beleuchtet hat — ich meine namentlich das in Koblenz —, für geringfügig hält. Ich denke, wenn jemand geohrfeigt wird, so ist das keine geringfügige Handlung. (Sehr richtig! rechts.) Wie kann man die Ehre eines Anderen schwerer angreifen, als wenn man ihm ins Gesicht schlägt! Unter Offizieren wäre vielleicht noch ein anderer Ausweg gewesen, obgleich er bei derartigen thätlichen Beleidigungen sehr schwierig ist. Aber bei einem Streit mit einer Zivilperson — finde ich — bleibt kein anderer Ausweg als der, welcher gewählt worden ist.
Wenn der Herr Abgeordnete den Studiosus Klövekorn so er⸗
hoben hat, so kann ich dem nicht zustimmen. ehr ein⸗ gehende Berichte darüber bekommen, aber ich möchte davon Abstand nehmen, sie mitzutheilen, weil ich das Andenken eines Todten nicht herabwürdigen will, was ich sonst thun müßte.
Von den Duellen im Grunewald weiß ich nichts. Ich habe in Zeitungen auch davon gelesen, bestätigt haben sich die Nachrichten aber nicht. Was für ein Ministersohn (Zuruf in der Mitte) —, oder Sohn eines Generals gemeint sein könnte, davon habe ich keine Vor⸗ stellung.
Auch das Duell in Potsdam soll eine geringfügige Ursache gehabt haben. Es handelt sich da ebenfalls um einen thätlichen Angriff, und deshalb ist unter den jungen Leuten, wie es Sitte ist, mit der Waffe, mit der sie ausgebildet werden, dieser Ehrenhandel ausgetragen worden.
Die Verordnung, die der Herr Abgeordnete vorgelesen hat — aus dem Jahre 1713, glaube ich — spricht auch von Strafen für das Duell. Weil damals die Strafen überhaupt barbarischer waren, versteht es sich von selbst, daß dementsprechend die Verordnung gestaltet ist. Jedes Duell wird jetzt nach dem Gesetze bestraft; das deutsche Strafgesetzbuch hat dafür ganz bestimmte Strafen. Ich verstehe also die Bezugnahme in dieser Hinsicht nicht ganz.
Was die Begnadigung anbelangt, so ist sie allein Sache Seiner Majestät, und ich werde Seiner Majestät keine Lehren unterbreiten, wie Er Sein Begnadigungsrecht ausüben solle. Im übrigen kann ich nur sagen, daß das Begnadigungsrecht von Seiner Majestät in einem so umfassenden Maße auch gegenüber anderen Personen des Soldatenstandes, z. B. Unteroffizieren und Gemeinen gebraucht wird. Wir können Ihm wieklich nur sehr dankbar sein, daß Er diese gütige Gesinnung im vollen Umfange gegen jeden zum Ausdruck bringt.
Das Duell als Mord zu bezeichnen, ist meines Erachtens, so zu sagen, eine Redensart, denn das Strafgesetzbuch macht zwischen beiden Strafthaten einen Unterschied; und zu empfehlen, in der Leidenschaft einem Anderen das Messer in die Brust zu stoßen, statt unter bestimmten, doch immerhin vorsichtigen Formen die Sache zum Austrag zu bringen, das, meine ich, ist nicht richtig. Man kann unmöglich ein Offizierkorps oder eine Bevölkerung damit bessern wollen, daß, wenn zwei sich streiten, sie sich das Messer in die Brust rennen sollen. Dann bin ich doch mehr dafür, den Weg zu gehen, den wir gegangen sind, nämlich bei Streitigkeiten zunächst die Sache ruhig zu erwägen, und so, dem Willen Seiner Majestät entsprechend, fast alle Streitigkeiten in Güte zum Ausdruck zu bringen.
Abg. Dasbach: Wenn der Offizier wegen der Beleidigung, die er den andern zugefügt hat, eine Ohrfeige bekommt, so hat er sie einfach verdient. enn ein Ehrenrath bestimmt, es muß gekämpft werden bis zur völligen Kampfunfähigkeit, so ist das eine barbarische S es wird ein Mord angeordnet (Vize⸗Präsident Dr. von
rege: Der Redner wird einem deutschen Gericht nachsagen, es unterstütze einen Mord. Ich rufe ihn dafür zur Ordnung.) Ich dem Ehrenrath. (Vize⸗Präsident Dr. von Frege: In diesem Falle vertritt der Ehrenrath das Ehrengericht; ich bleibe bei meiner Er⸗ klärung) Die fortwährenden Begnadigungen müssen das Rechts⸗ bewußtsein erschüttern. Die Gegner sollen sich beide überlegen, ob nicht ein anderer Ausweg gefunden werden kann.
Kriegs⸗Minister, General der Infanterie von Goßler:
Ich will die Diskussion über die Duellfrage nicht verlängern und möchte nur thatsächlich eine Angabe des Herrn Vorredners berichtigen. Der Ehrenrath in Koblenz hat das Duell nicht festgesetzt, davon kann keine Rede sein, sondern die betreffenden Parteien haben das Duell unter sich vereinbart. Es ist also nicht richtig, daß, wie er sich ausdrückte, eine Gerichtsbehörde das Duell in dieser Form fest⸗ gesetzt habe.
Abg. Bebel erklärt, er habe dem Kriegs⸗Minister nicht einen Zettel, sondern in aller Form einen Brief geschrieben. Der Brief fange an mit „Eure Excellenz“ und beobachte alle Formen. Wenn je in einem Falle die Kriegsverwaltung Unrecht gehabt habe, so sei es im Falle Kriese; das ganze Verhalten des Kriegs⸗Ministers zeige, daß er lediglich bemüht sei, seine Verwaltung vor diesem Vor wurf des Unrechts zu schützen. In den Fällen, wo er (Redner die Namen und die Zeugen genannt habe, verlange er Unter suchung; durch die Nennung der Truppentheile habe er di Fe. die es angehe, warnen wollen. Den Vater des erwähnten Malers, dabei bleibe er, habe man nicht anständig behandelt. Di Ehrengerichte sollten Streitigkeiten schlichten, aber nicht die Offiziere zwingen, auf ein Duell einzugehen Die Sozialdemokraten bekämpften über⸗ haupt die Ausnahmestellung, welche die Offiziere im Staat einnehmen wollten. Jeder Andere, und wäre es auch der Reichskanzler, müßte sich in Beleidigungsfragen dem Gesetz fügen und sich an die ordent⸗ lichen Gerichte wenden. Für die Offiziere sei dies verpönt. Und dieser Zustand sollte in einem Rechtsstaat nicht weiter bestehen. Der Gegner des Leutnants Döring wäre vor einem Zivil⸗ gericht, weil er provoziert gewesen sei, mit der geringsten Strase be⸗ legt worden. Daß man das Duell erzwungen, sei barbarisch gewesen. Redner kommt dann nochmals auf den Fall in München zu sprechen, eis auf die Betheiligung aktiver Offiziere am „Klub der Harm⸗ osen“. Mit Bezug auf sein Buch „Der Sozialismus und die Frau“ erklärt Redner sich bereit, mit dem Kriegs⸗Minister weiter disputieren zu wollen, wenn dieser es erst wirklich gelesen haben werde.
Kriegs⸗Minister, General der Infanterie von Goßler:
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Zuerst möchte ich dem Herrn Abg. Bebel darin vollkommen Recht geben, daß er an mich einen Brief geschrieben hat, an dessen Form ich durchaus nichts auszusetzen habe; wenn ich das Wort Zettel ge⸗ braucht habe, so bezog sich das nur auf die Aufreihung der verschie⸗ denen Details, die von ihm angeführt sind. Es hat in meiner Aus⸗ drucksweise durchaus nicht irgend ein Vorwurf liegen sollen, das konstatiere ich ausdrücklich.
Daß ich in Betreff des Reservisten Kriese zu einer anderen Stellung gekommen bin als damals, als ich nicht informiert war, gebe ich ohne weiteres zu. Wenn aber in einem Immedlatbericht des kommandierenden Generals, der mir später zugegangen ist, von seinem juristischen Beirath auseinandergesetzt wird, auf Grund welcher gesetz⸗ lichen Bestimmungen und Vorschriften der Strafprozeßordnung er so verfahren wäre, und wenn von anderen Juristen dem beigetreten wird, so ist der Kriegs⸗Minister nicht in der Lage, seine Meinung dem gegenüber aufrecht zu erhalten. Ich bin verpflichtet, einem besser be⸗ rathenden Juristen zu folgen. Daß man dabei zwei verschiedene An⸗ sichten haben kann, gestehe ich zu, und darum glaube ich, ist es sehr erwünscht, daß demnächst das Reichs⸗Militärgericht derartige Fragen lösen kann.
Wenn der Abg. Bebel verschiedene Fälle von Mißhandlungen und sonstigen Ungehörigkeiten angeführt hat und mir dann überläßt, aus dem stenographischen Bericht die Konsequenzen zu ziehen und eine Untersuchung möglichst in die Wege zu leiten, so kann ich ja das natürlich thun, indem ich das Material der betreffenden Stelle zugänglich mache. Allerdings wäre es mir wesentlich lieber, wenn derjenige, der
sprach von