1900 / 51 p. 15 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 26 Feb 1900 18:00:01 GMT) scan diff

xe heees veeen. 8 ist zur

Jahres eistung ist 3 1 Scholdners

zahlung

Zahlung von der Ges werden braucht, wenn die; 1b und geeignet ist, die Tilgungszeit bisherigen Höhe Jahr oder um mehrere Jahre Vorschrift findet jedoch keine wenn der Betrag der Zahlung den Restkapitals erreicht und der daß die späteren Jabres⸗ g der ursprünglichen in diesem Fall landwirthschaftlichen Grund⸗ eitrag weniger als ein es ursprünglichen Kapitals

etragen; die Gesellschaft hat einen neuen Tilgungs⸗

tet, in Ansehung der nges. Khen.

stellung eines eil⸗ b feglichen Vorschriften dieser Verpflichtung

behaltung

zehnten Theil des Schuldner verlangt, leistungen unter Beibehaltun

stücken der jährliche Tilgungsb

8 *

Das Recht des heken

der eistungen um ein 1 Die

Tilgungszeit herabgesetzt darf bei Hypotheken an

Viertheil vom Hundert d

lan aufzustellen.

Die Gesellschaft ist verpflich

urch Amortisation getilg m Grundbuch oder zur

othekenbriefes nach den ge 5 Sie darf sich von

mitzuwirken.

gung zu verwen

zur theilweisen Rück⸗ der Hypothek kann bei Amortisations⸗Hypo⸗ in der Weise beschränkt werden, ellschaft nur angenommen zu ie Zahlung dazu bestimmt unter Bei⸗

Jahres⸗

der

werden;

ten Beträge zur

nicht im voraus vertragsmäßig befreien.

Jahresbilanz jedem Schuldn zutheilen, welcher

Die Gesellschaft hat

Betrag der Hypothe

nach Veröffentlichung der er auf Verlangen mit⸗ k am Schluß

des Vorjahres amortisiert war.

1

Arti

kel 64. Bei der Ablehnung von Beleihungsanträgen be-

p der Angabe von Gründen nicht. - Artikel 65.

nicht überschreiten.

Der Gesammtbetrag der im Umlaufe befindlichen Hypotheken⸗Pfandbriefe mu

werths durch Hypotheken von m ven und mindestens gleichem Zinsertrage jederzeit

soweit Hypotheken an land⸗ verwendet werden,

ations hypotheken jährliche Tilgungsbeitrag des als ein Viertheil vom dert des Hypothekenkapitals beträgt Die Gesellschaft darf he-⸗

Bei der Bewilligung von Grund die für bvpothekarische Darleben b

immungen sinngemäße Anwendung. 6 Neunter Titel.

otheken Hyp 4

far rtikel 66.

udbriefe.

Der Mehrbetrag der den.

daß eine

schulden finden estehenden Be⸗

Der Gesammtbetrag der auszugebenden theken⸗Pfandbriefe darf

des eingezahlten Grundkapitals un zur Deckung einer Unterbilanz o

der Pfandbriefgläubiger

gedeckt sein. Die Deckung muß,

wirthschaftlichen Grundstücken dazu r aus Amortif

mindestens zur Hälfte bestehen, bei denen der Schuldners nicht weniger

falls solche zurückbeza laufe

anderer

Grundstücke zu, das sie

lustes an der Hypothek erworben 1nf Deckung 8 Hypotheken⸗Pfandbriefen höchstens mit der Hälfte des Betrags mit welchem sie vor

werden,

Grundstücks durch die Ban

gebracht war. Ist infolge aus einem anderen

Hypotheken noch die

zu ersetzen. Die

höchstens mit einem

der um fünf vom Hundert des

lt werden, an ihrer Stelle der planmäßigen Tilgungszeit Hypotheken Art zur Deckung ber b Steht der Gesellschaft eine Hypothek an einem Verhütung eines V hat, so darf diese

Grunde die

den fünfzehnfachen

bestimmten

Artikel 67.

Hypothbeken

benutzen.

zur

ihrem jeweiligen Börsenpreise bleibt. ihe 9 Artikel 68.

t ein Grundstück zur Verhütung e Pesene ihr an dem Grundstücke zu⸗

von Verlusten an einer

stehenden Hypothek oder Grundschuld bei der versteigerung erworben und an Stelle der hek oder Grundschuld für sich eine Grundschuld

diese Grundschuld gnr 8 en der

Hypot

eintragen lassen, so darf Betrags der vorher zu Gun rundstück ruhenden Hypothek ckung für Hypotheken⸗Pfand⸗

zur Hälfte des Gesellschaft auf dem G

oder Grundschuld als De

Verwendung finden. .“ Artikel 69.

Ar

Die Hypotheken⸗Pfandbriefe werden nach einem ufsfichtsrath für jede Serie festzustellenden 8.n h Uesen auf Inhaber und Rechtsverhältniß zwischen der8— gern maß⸗ b .

Betreff Die Gesellschaft darf der Hypotheken⸗ Zeitraum von zehn dbriefgläubigern darf

ein Kündigungsrecht nicht eingeräumt werden.

Schema ausgefertigt, haben die für das

Gesellschaft und den Pfandbriefgläubi gebenden Bestimmungen, der Kündbarkeit, zu enthalten. zur ee.

auf das Recht

Pfandbriefe höchstens Enn (Pen

Jahren verzichten.

insbesondere

Artikel 70.

Die Ausgabe von Hppotheke

d des ausschließlich der zur Sicherung Reservefonds

in Höhe des Nenn⸗ d86a,n gleicher

vor der Zeit bis zum Ab⸗

in Ansatz gebracht dem Erwerbe des k als Deckung in Ansatz

der Rückzahlung von Hypotheken oder E Deckung in Hypotheken nicht mehr vollständig vor⸗ und ist weder die Ergänzung durch andere Simziehungenie⸗ eetsgeser Betrags von Hypotheken⸗Pfandbriefen sofort aus⸗ führbar, so hat die Gesellschaft die fehlende Hypo⸗ thekendeckung einstweilen durch S des Reichs oder eines Bundesstaats; Schuldverschreibungen Betrag in Ansatz gebracht werden, Nennwerths unter

chuldverschreibungen oder durch Geld

in

Hypo⸗ Betrag

Han⸗

Ver⸗

dürfen

Zwangs⸗

gelöschten

n⸗Pfandbriefen, deren

die Gesellschaft ist jedoch berechtigt, mäßige Deposital⸗ üten. zinsen zu vergüten Artitel 78.

ie eingelösten Hyvotheken⸗Pfandbriefe werden in APesftchtarattsmitaliede, eines Vor⸗ standsmitglieds und des Treuhänders als „ungültig

empelt. Zehuter Titel. Kommunal⸗Darlehen und Kommunal⸗ Obligationen. 8 Artikel 74. Der Gesammtbetrag der umlaufenden Kommunal⸗

aften des öffentlichen Rechts oder gegen Ueber⸗ 188 der Föüfentli henn durch eine solche Körper⸗ schaft ertheilte Darlehen von mindestens gleicher Höhe und mindestens gleichem Zinsertrage gedeckt sein. Ist infolge von Rückzahlungen die erforderliche

igationen muß in Höhe des Nennwerths jederzeit 8 eee bmush s Lice, an inländische Körper⸗

icht vorhanden, so sind für den fehlenden öö nach den für die Deckung von

Hypotheken⸗Pfandbriefen gegebenen Bestimmungen zu hinterlegen. Im übrigen finden auf die Kommunal⸗Obli⸗ gationen die in den Artikeln 38, 39, 43, 47 51, 69 und 70 enthaltenen Bestimmungen entsprechende nwendung. 9 Der Gesammtbetrag der umlaufenden Kommunal⸗ Obligationen darf den für die Ausgabe von Hypo⸗ theken⸗Pfandbriefen vnd⸗ 1 2 in Höchstbetrag nicht um mehr als den 1- Theil übersteigen. Elfter Titel. Kleinbahn⸗Darlehen und Kleinbahn⸗ Obligationen.

1“ 2 8. 5 31 a G r n Auf Kleinbahn⸗Obligationen die an Kleinbahn⸗

Darlehen ausgegeben werden, CW116““ gegen Verpfändung der Bahn ge⸗ währt sind, finden die für die Kommunal⸗Obligationen gegebenen Bestimmungen sinnentsprechende Anwendung.

Der Gesammtbetrag der umlaufenden Kleinbahn⸗

Obligationen ist in den Gesammtbetrag der um⸗ kenseaden Hypotheken⸗Pfandbriefe einzurechnen und dürfen die Gesammtbeträge beider den für die letzteren festgesetzten zulässigen Höchstbetrag nicht überschreiten. 8

vc Aufsichtsrath stellt die für die Gewährung von Darlehen an Kleinbahnunternehmungen maß⸗ gebenden Grundsätze fest. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung der Aussichtsvehörde. Werden Kleinbahn⸗Darlehen an Kleinbahnunternehmungen gewährt, die nicht ihren Sitz in dem Bundesstaat der Gesellschaft haben, so sind die Beleihungsgrund⸗ sätze auch der Aufsichtsbehörde dieses Bundesstaates

inzureichen. Zwölfter Titel. .“ Uebergangsbestimmungen.

Artikel 76. Auf die Bilanz, die Gewinn⸗ und Verlustrechnung

d den Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 1895 vürfen 88 die Bestimmungen des bisherigen Statuts Anwendung finden.

[86052]

Rechnungs⸗Abschluß für

A. Gewinn- und Verlust-Ronto.

das 31. Geschäftsjahr vom 1. Januar 1899 bis 31. Dezember 1899.

Ausgabe.

Einnabhme.

1) Reserve⸗Ueberträge aus dem Vor⸗

v11n“

2) Prämien⸗Einnahmef. 741 801 230 Versicherungssumme:

a. Vorprämie für direkt abge⸗ geschlossene Versicherungen. für übernommene Rückver⸗ sicherungen . vacat

b. Nachschußprämie (25 % der V Vorprämie inkl. Ab⸗

rundungen) . . . . .

3) Nebenleistungen der Versicherten:

a. Beitrag zum Reservefonds, 10 % der Vorprämie nach §74 des Statuts zum Reserve⸗ onds vereinnahmt: 478 964 20 (s. Bilanz Pof. 4 der Passiva).

b. Policegebühren . . . . .

c, anderweit (nach § 30 der Versicherungs⸗Bevingungen)

3 433 17

4789 642——

1 197 669,12

105 488 50%

4) Zinsen (abzüglich der verausgabten

1“ 5) Erstattete Prozeßkosten (abzüglich der 1899 verausgabten Kosten). 6) Kursgewinn auf Werthpapiere (s. Ausg. 5 co vacat

7) Sonstige Einnahmen: ingänge auf früher abgeschriebene Forderungen . . .

8) Aus dem Reservefonds:

die dem selben im laufenden Jahre unter a-d zugeflossenen Ein⸗ e“ 9) Aus der Spczial⸗Reserveentnommen

1) Rückversicherungs⸗Prämie.

ga. für regulierte Schäden eelhiervon 210 961 79

aungen reserviert (s. § 74 des Statuts)

V 12 4) Zum Reservefonds: nahme Pos. 3a)

5) Abschreibungen auf a. Immobilien .. b. Inventar.

1899).

e“

8 921 . e. Organisationskosten

6) Verwaltungskosten:

67 10 383 85

57 24 .“ sonstige Verwaltungskosten:

Gehälter.

Hepies. und Druckkosten nsertionskosten Bureaukosten

Organisationskosten 785 405,73

756/33 Portokosten.

Bezirksvereinskosten. Allgemeine Unkosten.

5 Perhon

kasse 7) Sonstige Ausgaben

B. Bilanz.

2) Entschädigungen einschließlich der Regulierungskosten:

, Regulierungskosten). b. für festgestellte, aber noch nicht abgehobene Entschädi⸗

ce. 5 % der Brutto Schadensumme

3) Vorausbezahlte, noch nicht verdiente

a. 10 % der Vorprämie 478 964 20 (vergl. Ein⸗

b. 5 % der Brutto⸗Schadensumme 283 812 10 (siehe Bilanz Pos. 4c der Passiva).

Werthpapiere (Verlust durch Kurk⸗Rückgang im Jahre 8 Wechselforderungen aus 1899.

.Provisionen d. General⸗Agenten u. Agenten. 8 b. Policegebühren⸗Antheil d. General⸗Agenten

Koosten statistischer Arbeiten . . . .

Lokalkosten (Miethe, Heizung, Be⸗ leuchtung und Reinigung). 3

Generalversammlungskosten

Tagegelder und Reisckosten d. Ver⸗ altungsraths inkl. Entschädigung für das kontrol. Mitglied..

Einziehungskosten des Nachschusses

uschuß zur Wittwen⸗ u. Waifen⸗ und zur Beamten⸗Unterstützungs⸗

vacat

5 372 364

ds 8 . 283 812 5 656 304

Zinsen vacat

vacat

21 145 193

vacat

735 290 49 821

. 221 226.32 15 038.98 29 923.— 4 141.07 3 036.25

13 039.86 24 291.53 7 512.60 6 714.21

25 404.80 22 522.07 6 042.60 42 848.91 1 000.—

430 160,21

7 418.01 1 215 272

vacat Summa.

6 892 980 Passiva.

1) Forderungen:

b. -H6Hoßö

8 do. 8 do.

d. do. ö (degen Wechsel gestundet).

do. vom Jahre

afts⸗Kasse in Berlin . . b Faftece bei der Reichsbank

antheilig auf das laufende Jahr treffen. 11“ 8 Kassenbestand 3) Kapital⸗Anlagen: 1

a. Hypotheken und Grundschulden. zember 1899 im Depot bei der Central⸗Genossenschafts⸗Kasse:

briefe à 95 25 3 000 3 ½ %

briefe à 94.90

tenbriefe à 95.00.

briefe à 96.00.

a. Rückstände d. Versicherten, Nachschuß aus 1897 ö do. 1898

1899 1899

2. Ausstände b. General⸗Aventen v. Jahre 1899 ““ r. Guthaben bei der Preußischen Central⸗Genossen⸗ 3

„im folgenden Jahre fällige Zinsen, soweit sie

vacat

b. Wertkbpapiere nach dem Kurse vom 31. De⸗ 8 3 Preußischen 1“

24 075 3 ½ % Schles. Rentenbriefe à 95.10 146 550 3 ½ % Preuß. Kentenbriefe à 94.75 3 675 3 ½ % Rhein.⸗Westfälische Renten⸗ Brandenburgische Renten⸗ 16 080 3 ½ % Schleswig⸗Holsteinische Ren⸗ 68 895 3 ½ % Pomm. Rentenbriefe à 94 90

99 000 3 % Sächsische Pfandbriefe à 86.70 26 000 3 ½ % Landschaftl. Central⸗Pfand⸗

4) Reservefonds:

118 297 88

32 summe 138 856/1 3 500 2 847 15 276 65 381 85 833

24 960

nicht

2

1) Reserve⸗Ueberträge auf das nächste Jahr:

tschädigungen . ..

2) Srper eeneund Grundschulden, sowie sonstige in Gelde zu schätzende Lasten.

3) Sonstige Passiva 1 8

*Bestand am 1. Januar 1899

avon sind verausgabt: 8 8 zurückerstattete Beiträge für nachträg⸗ lich aufgehobene Versicherungen aus früheren Jahren .

975 24 Hierzu kommen laut § 74 des Statuts: 1gng 2 Zinsen seines Pepltalbeende.

p. 10 % der Vorprämie c. 5 % Abzug von jeder zu zahlenden Entschädigungs⸗

d. sonstige Einnahmen für 1 erneuerte

8 88 sicherungen. .

Davon sind gemäß § 75 d. Statuts zur Deckung der Ausgaben verwendet: die unter a.—- d. aufgeführten Ein⸗ nahmen mit.. ..

Bestand am 1. Januar 1899 .

aber noch nicht abgehobene

vacat vacat

bleiben.

17 256.12 . 478 964.20

b 785 405,73

1 317 368

5 373.31 Summa.

7285 405,73

bleiden. 120 351

10) Verschiedene Bekannt⸗

Siebent

8s 89

e Be en Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗A

Berlin, Montag, den 26. Februar

ilage

1. Untersuchungs⸗Sachen.

& xxe

2. Aufgebote, Verlust⸗ und Fundsachen, unr dergl.

3. Unfall⸗ und Invaliditäts⸗ ꝛc. Versicherung. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. 5. Verloosung ꝛc. von Werthpapieren.

6. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch.

7. Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗Genossenschaften. 8. Niederlassung ꝛc. von Rechtsanwälten. 9. Bank⸗Ausweise.

10. Verschiedene Bekanntmachungen.

Allerhöchster Erlaßsß.

Nachtrag zum Statut der Preuzischen Central⸗

Bodenkredit⸗Akttengesellschaft.

Auf Ihren Bericht vom 17. d. Mts. will Ich hiermit genehmigen, daß das der Preußischen Central⸗ Bodenkredit⸗ Aktiengesellschaft zu Berlin unter dem 21. März 1870 ertheilte Privilegium zur Ausgabe von Inhaberpapieren auch unter den nach dem nota⸗ riellen Protokolle vom 24. November d. Js. ordnungs⸗ mäßig beschlossenen Statutenänderungen der genannten Gesellschaft in Kraft bleibt, vorausgesetzt, daß die Eintragung dieser Aenderungen in das Handelsregister unbeanstandet erfolgt.

Die Berichtsanlagen erfolgen anbei zurück.

Neues Palais, den 27. Dezember 1899.

) . M (fes. Sch 8 8 ggez.) v. Miquel. v. Hammerstein. önstedt. Frhr. v. Rheinbaben. An die Minister der Finanzen, für Landwirthschaft,

Domänen und Forsten, der Justiz und des Innern.

* Nachtrag zu dem unter dem 21. März 1870, 28. Juni 1872, 2. Juni 1880, 30. August 1886 und 12. Juni 1889 Landesherrlich bestätigten Statut der

Preußischen Central⸗Bodenkredit⸗ Aktiengesellschaft.

I.

An Stelle der Artikel 2, 4, 5, 6, 8, 13, 17, 19, 20, 29, 30, 36, 40 Absatz 1, Artikel 41, 44 Absatz 2, Artikel 45, 49 Absatz 2, Artikel 50, 52, 53, 55 Ab⸗ satz 2, Artikel 58, 60, 61, 62 Absatz 1, Artikel 63, 65, 66, 67, 68, 69, 71, 72, 74, 75, 76, 77, 80, 81, 82, der Ueberschrift vor Artikel 83 sowie der Artikel 83 und 84 treten folgende Bestimmungen:

Gegenstand des Unternehmens ist die Gewährung von Boden⸗ und Kommunal⸗Kredit. Zu diesem Zweck ist die Gesellschaft zu nachstehenden Geschäften berechtigt: 8

1) Besitzern von Liegenschaften und Gebäuden hypothekarische Darlehne zu gewähren und Hypothekenforderungen zu erwerben;

Darlehne zu gewähren an Preußische Provinzen,

Kreise, Städte, Landes⸗Meliorationsgesell⸗ schaften und andere Preußische Körperschaften des öffentlichen Rechts oder gegen Uebernahme der vollen Gewährleistung durch eine solche Körperschaft, sowie Darlehne zu gewähren an deutsche Kleinbahn⸗ Unternehmungen gegen Verpfändung der Bahn; auf Grund der unter Nr. 1 bis 3 erwähnten Geschäfte und je bis zum Belauf der Summen, welche die Gesellschaft aus diesen Geschäften zu fordern hat, Pfandbriefe (genannt Zentral⸗ Pfandbriefe), Kommunal⸗Obligationen und Kleinbahn Obligationen auszugeben und die⸗ selben verloosbar oder unverloosbar auszustellen;

Das Gesellschaftskapstal wird vorzugsweise den

oben angeführten Geschäften gewidmet werden.

Die Gesellschaft ist ferner berechtigt:

5) Hypothekenforderungen zu beleihen, zu ver⸗ äußern und für Rechnung von Grundbesitzern gegen Sicherstellung einzulösen; den kommissionsweisen Ankauf und Verkauf von Werthpapieren, jedoch unter Ausschluß von Zeitgeschäften zu betreiben;

Geld⸗ oder andere Sachen zum Zweck der Hinterlegung anzunehmen, insbesondere um dafür die Erwerbung von Hypotheken zu ver⸗ mitteln oder dafür Pfandbriefe, Kommunal⸗ Obligationen oder Kleinbahn⸗Obligationen auszuhändigen, jedoch mit der Maßgabe, daß der Gesammtbetrag des hinterlegten Geldes die, Hälfte des eingezahlten Grundkapitals nicht übersteigen darf;

die Einziehung von Wechseln, Anweisungen und ähnlichen Papieren zu besorgen; verfügbares Geld nutzbar zu machen durch Hinterlegung bei geeigneten Bankhäusern, durch Ankauf der von ihr ausgegebenen Zentral⸗Pfandbriefe und Obligationen und solcher Wechsel⸗ und Werthpapiere, welche nach den Vorschriften des Bankgesetzes von der Reichsbank angekauft werden dürfen, sowie durch Beleihung von Werthpapieren nach einer vom Verwaltungsrath festzustellenden Anweisung. Diese hat die beleihungsfähigen

2) auf Grund einer etwaigen Erhöhung des Grundkapitals a. Zentral⸗Pfandbriefe und Kleinbahn⸗Obli⸗

1 gationen bis zum fünfzehnfachen,

. Kommunal⸗Obligationen unter Hinzu⸗ rechnung der nach § 2 a. umlaufenden Zentral⸗Pfandbriefe und Kleinbahn⸗Obli⸗ gationen bis zum achtzehnfachen

Betrage der auf die Kapitalserhöhung er⸗ folgten Einzahlung und der ausschließlich zur Deckung einer Unterbilanz oder zur Sicherung bestimmten Reserve⸗ ond

auszugeben.

Bei der Berechnung zu 2 bleiben die Reservefonds, welche bei Erreichung der nach Nr. 1 zulässigen Höchstbeträge vorhanden waren, außer Betracht.

Artikel 6:

Das Hypothekengeschäft der Gesellschaft, sowie die Gewährung von Darlehnen an Kleinbahn⸗Unter⸗ nehmungen (Art. 2 Nr. 3) ist auf das Gebiet des Deutschen Reichs, die Gewährung von Darlehnen an öffentliche Körperschaften (Art. 2 Nr. 2) auf das Gebiet des Preußischen Staats beschränkt.

Die Bestimmungen dieses Artikels sind nicht an⸗ wendbar auf den Fall, wenn die Gesellschaft sich zur Deckung für etwa gefährdete Forderungen Hypothek im Auslande bestellen läßt.

Arrkikel 8:

Alle von der Gesellschaft ausgehenden Bekannt⸗ machungen erfolgen durch den Deutschen Reichs⸗ Anzeiger. Jede Bekanntmachung gilt als gehörig ergangen, wenn sie einmal veröffentlicht ist, es sei denn, daß das Gesetz oder das Statut in dem gegebenen Falle eine mehrmalige Veröffentlichung verlangt.

Die Bekanntmachungen werden von der Direktion erlassen, soweit nicht der Erlaß dem Präfidenten oder dem Verwaltungsrath ausdrücklich übertragen ist, und zwar unter der Firma Preußische Zentral⸗Boden⸗ kredit⸗Aktiengesellschaft mit der Unterschrift „Der Präsident“ oder „Die Direktion“ oder „Der Ver⸗ waltungsrath“, je nach der Stelle, von welcher die betreffende Veröffentlichung ergeht.

Artikel 13:

Die bei einer Erhöhung des Grundkapitals aus⸗ zugebenden Aktien werden gleichfalls auf den Inhaber ausgefertigt, die etwaigen Interimsscheine auf Namen. Dieselben sollen auf einen Betrag von je 1200 gestellt und nach einem vom Verwaltungs⸗ rath festzustellenden Schema ausgefertigt werden.

8 Artikel 17:

Sowohl den Interimsscheinen als auch den Aktien sind Gewinnantheilscheine auf zehn Jahre und Er⸗ neuerungsscheine nach den von dem Verwaltungsrath festzustellenden Schemas beizufügen. Nach Ablauf des letzten Jahres werden gegen Einlieferung der Er⸗ neuerungsscheine neue Gewinnantheilscheine auf je zehn Jahre ausgegeben werden.

Bei Aushändigung der Aktien müssen außer den Interimsscheinen und Erneuerungsscheinen auch die bis dahin noch nicht fällig gewesenen Gewinnantheil⸗ scheine zurückgegeben werden. Den Aktien, Interimsscheinen, Gewinnantheil⸗ und Erneuerunggscheinen können beglaubigte Uebersetzungen in fremde Sprachen beigegeben werden. 1 Artikel 19: Sind Aktien, Interimsscheine, Gewinpantheil⸗ oder Erneuerungsscheine infolge einer Beschädigung oder einer Verunstaltung zum Umlauf nicht mehr geeignet, so kann der Berechtigte, sofern der wesentliche Inhalt und die Unterscheidungsmerkmale der Urkunde noch mit Sicherheit erkennbar sind, von der Gesellschaft die Ertheilung einer neuen Urkunde gegen Aushändi⸗ gung der beschädigten oder verunstalteten verlangen. Die Kosten hat er zu tragen und vorzuschießen. Außer diesem Falle ist die Ausfertigung und Aus⸗ reichung neuer Aktien und Interimsscheine an Stelle der beschädigten oder verloren gegangenen nur nach gerichtlicher Kraftloserklärung der letzteren zulässig. Artikel 20: Gewinnantheilscheine sind, wenn sie nicht inner⸗ halb 4 Jahre, vom 31. Dezember desjenigen Jahres gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind, zur Einlösung vorgelegt worden, werthlos, und die be⸗ treffenden Gewinnantheile verfallen der Gesellschaft. Abhanden gekommene oder vernichtete Gewinn⸗ antheilscheine können im Wege des Aufgebots⸗ verfahrens nicht für kraftlos erklärt werden. Ist ein Gewinnantheilschein abhanden gekommen oder vernichtet und hat der bisherige Inhaber den Verlust der Gesellschaft vor Ablauf der vierjährigen Vorlegungsfrist angezeigt, so kann der bisherige In⸗ haber nach dem Ablaufe der Frist die Leistung von der Gesellschaft verlangen. Der Anspruch ist aus⸗ geschlossen, wenn der abhanden gekommene Schein

Artikel 30: jeden Jahres scheiden von den Mitgliedern des Ver⸗

Dienstzeit haben Bei gleich langer Dienstzeit ent⸗ scheidet das von dem Vorsitzenden zu ziehende Loos. Artikel 36: Der Verwaltungsrath beschließt über die Ange⸗ legenheiten der Gesellschaft, soweit diese nicht der alleinigen Entscheidung der Direktion oder des Prä⸗ sidenten vorbehalten sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmen⸗ mehrheit der Mitglieder des Verwaltungsraths ge⸗ faßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet das durch die Hand des Vorsitzenden zu ziehende Loos. Für Wahlen findet das im Art. 53 vorge⸗ schriebene Verfahren statt. Außer den anderweitig in diesem Statut erwähnten Befugnissen des Verwaltungsraths gehören insbe⸗ sondere zu dessen Geschäftskreis: a. die Vorberathung und Beschlußfassung über die von der Verwaltung an die Generalver⸗ sammlung ergehenden Anträge, insbesondere wegen Feststellung der Bilanz; .die Errichtung von Zweigniederlassungen und Agenturen der Gesellschaft; die Festsetzung der allgemeinen Bedingungen für das Darlehnsgeschäft und für die Aus⸗ gabe und Ausfertigung von Zentral⸗Pfand⸗ briefen, Kommunal⸗ und Klembahn⸗Obliga⸗ tionen; . die Feststellung des Geschäftsreglements für die Direktion der Gesellschaft und für die Verwaltung der Zweigniederlassungen und Agenturen, sowie die erforderlichen Abände⸗ rungen der bestehenden Reglements; . die Genehmigung der vom Präsidenten für jedes Jahr vorzulegenden Besoldungsetats und der Anstellungsverträge, welche für mehr als drei Jahre geschlossen werden sollen; die Beschlußfassung über die Verwendung der Gesellschaftsfonds und über die allgemeinen Normen des Geldverkehrs; g. die Beschlußfassung über die Einforderung von Einzahlungen auf die Aktien. Zu den sub c., f. und g. gedachten Beschlüssen ist die Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der in der Sitzung anwesenden Mitglieder des Verwal⸗ tungsraths erforderlich. Artikel 40 Absatz 1: Die Generalversammlung der Aktionäre hat drei Revisoren, welche nicht zugleich Mitglieder des Ver⸗ waltungsraths sein dürfen, auf die Amtsdauer von 3 Jahren zu wählen. Alljährlich in der ordentlichen Generalversammlung scheidet derjenige Revisor aus, welcher die längste Dienstzeit hat. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Artikel 41: Wenn ein Revisor stirbt, austritt, oder dauernd an der Ausübung des Amts verhindert wird, haben die übrigen Revisoren sogleich einen Ersatzmann zu ernennen, welcher bis zur nächsten Generalversamm⸗ lung der Aktionäre zu fungieren hat. Diese hat dann, und zwar für die Zeit, während welcher der Ausgeschiedene zu fungieren hätte, eine definitive Wahl vorzunehmen. Artikel 44 Absatz I2: „Zur Theilnahme an der Generalversammlung sind sämmtliche Aktionäre, zur Stimmenabgabe nur diejenigen berechtigt, welche ihre Aktien wenigstens fünf Tage vor dem Zusammentritt der Generalver⸗ sammlung in den Büchern der Gesellschaft auf ihren Namen haben einschreiben lassen und die Aktien zum Nachweise des Besitzes spätestens am Tage vor dem Zusammentritt der Generalversammlung bei der Gesellschaft oder den anderweit dafür in der Ein⸗ berufung der Generalversammlung bezeichneten und bekannt gemachten Stellen oder bei einem deutschen Notar hinterlegt haben. Artikel 45: Jede Aktie über 600 giebt ihrem Besitzer Eine Stimme, jede Aktie über 1200 Zwei Stimmen. Kein Aktionär kann für sich und als Vertreter anderer Aktionäre zusammen mehr als 100 Stimmen

haben. Artikel 49 Absatz 2:

Ueber die Verhandlungen ist ein gerichtliches oder notarielles Protokoll aufzunehmen, welches nicht die Diskussionen, sondern nur die Art und das Ergebniß der Beschlußfassungen und nach Angabe der Skruta⸗ toren die Zahl der vertretenen Aktien und Stimmen anzugeben hat. Das Protokoll ist mindestens vom Vorsitzenden, den Skrutatoren, den anwesenden Re⸗ visoren und den anwesenden Mitgliedern des Ver⸗ waltungsraths zu unterzeichnen.

Artikel 50:

In der ordentlichen Generalversammlung eines

waltungsraths diejenigen 6 aus, welche die längste

Stimmenmebrheit noch Stimmengleichheit, so werden

diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten

haben, in doppelter Anzahl der zu Wählenden auf

die engere Wahl gebracht. Bei Stimmengleichheit

entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos. Artikel 55 Absatz 2:

c. Sodann sind in Abzug zu bringen alle Ab⸗ schreibungen und Rücklagen, welche abgesehen von den zu a. erwähnten von der Direktion und dem Verwaltungsrath der General⸗ versammlung vorgeschlagen und von dieser genehmigt werden.

Von dem verbleibendem Ueberschuß werden:

.5 % als Tantième für die Mitglieder des Verwaltungsraths,

.5 % als Tantième für den Präsidenten, die Direktoren und die Beamten der Gesellschaft zur Vertheilung nach einem vom Verwaltungs⸗ rath zu bestimmenden Verhältnisse verwendet.

f. Der Rest gelangt als Superdividende zur Vertheilung unter die Aktionäre.

Artikel 58:

Abgesehen von den Fällen, in welchen sich die Ge⸗ sellschaft nach den gesetzlichen Bestimmungen auflösen muß, und abgesehen von der Auflösung durch Ver⸗ einigung mit einer anderen Gesellschaft, kann die Gesellschaft ihre Liquidation beschließen. Ein solcher Beschluß kann nur in einer außerordentlichen, eigens für diesen Zweck berufenen Generalversammlung ge⸗ faßt werden.

In dieser Generalversammlung haben abweichend von den Bestimmungen im Artikel 44 alle Altionäre, welche ihre Aktien bis zum dritten Tage einschließlich vor der Generalversammlung bei der Gesellschaft binterlegen, ein Stimmrecht nach Maßgabe des Artikels 45, jedoch ohne die Beschränkung des Ab⸗ satzes 2 des Artikels 45. Der Beschluß erfordert die Stimmvertretung von zwei Dritteln des ein⸗ gezahlten Grundkapitals und eine Mehrheit von drei Vierteln des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals.

Ist das Grundkapital nicht im vorbezeichneten Verhältniß vertreten, so wird eine neue außerordent⸗ liche Generalversammlung berufen, in welcher der Beschluß gültig mit einer Mehrheit von drei Vierteln des alsdann bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals gefaßt werden kann.

Artikel 60:

Die Aufsicht der Staatsregierung über die Gesell⸗ schaft regelt sich nach § 4 des Reichs⸗Hypotheken⸗ bankgesetzes. Sie wird unter Leitung des Ministers für Landwirthschaft, Domänen und Forsten durch einen Staatskommissar ausgeübt, dem ein Stell⸗ vertreter zu bestellen ist.

Dem Staatskommissar werden von der Aufsichts⸗ behörde gleichzeitig die Obliegenheiten übertragen, welche nach § 22 Absatz 2 und den §§ 30 bis 32, 41, 42 1. c. von dem Treuhänder wahrzunehmen sind. Artikel 61:

Die Gesellschaft gewährt hypothekarische Darlehne nur auf solche Grundstücke, die einen dauernden und sicheren Ertrag geben. Ausgeschlossen von der Be⸗ leihung sind deshalb insbesondere Bergwerke, Gruben und Steinbrüche. 8 Bei Baugelderhypotheken darf vor Vollendung der Fundamentierungsarbeiten mit Zahlung der Darlehns⸗ valuta nicht begonnen werden. Die zur Deckung für ausgegebene Zentral⸗Pfand⸗ briefe bestimmten und nach den Vorschriften des Hypothekenbankgesetzes dazu geeigneten Hypotheken sind diesem Gesetz entsprechend in das Hypotheken⸗ register einzutragen.

Artikel 62 Absatz 1: Die Gesellschaft beleiht Grundstücke in der Regel nur zur ersten Stelle. Die Beleihung darf die ersten drei Fünftheile des Werthes des Grundstücks nicht übersteigen.

Landwirthschaftliche Grundstücke dürfen bis zu zwei Drittheilen ihres Werthes beliehen werden, so⸗ weit die Zentralbehörden der Bundesstaaten, in welchen die Grundstücke liegen, solches gestatten.

Artikel 63: Der bei der Beleihung angenommene Werth des Grundstücks darf den durch sorgfältige Ermittelung festgestellten Verkaufswerth nicht übersteigen. Bei der Fefttclung dieses Werthes sind nur die dauernden

igenschaften des Grundstücks und der Ertrag zu be⸗

rücksichtigen, welchen das Grundstück bei ordnungs⸗ mäßiger Wirthschaft jedem Besitzer nachhaltig ge⸗ währen kann. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsrath eine Anweisung über die Werths⸗ ermittelung zu erlassen. Die Anweisung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Artikel 65: 1 Bei Gewährung hypothekarischer Darlehne kann

Die ordentliche Generalversammlung nimmt ins⸗ besondere die Bilanz, die Gewinn⸗ und Verlustrech⸗ nung und den Geschäftsbericht, sowie den Bericht des Verwaltungsraths und der Revisoren entgegen und beschließt über die Genehmigung der Jahres⸗ bilanz und die Gewinnvertheilung sowie über die Entlastung des Vorstandes und des Verwaltungs⸗

raths. Artikel 52:

„Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Eine Mehrheit von drei Vierteln des bei der Be⸗ schlußfassung vertretenen Grundkapitals ist erforder⸗ lich zu Beschlüssen über Aktien⸗Emissionen, Abände⸗ rung des Gegenstandes des Unternehmens der Gesell⸗ schaft, Statutänderungen, Auflösung der Gesellschaft, beziehentlich die Vereinigung mit anderen Gesell⸗ schaften oder die Verschmelzung letzterer.

Artikel 53: Alle Wahlen der Generalversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit vollzogen. Ergiebt sich bei der ersten Abstimmung weder eine einfache

der Gesellschaft zur Einlösung vorgelegt oder der Anspruch aus dem Scheine gerichtlich geltend ge⸗ macht ist, es sei denn, daß die Vorlegung oder die gerichtliche Geltendmachung nach dem Ablauf der Frist erfolgt ist. Der Anspruch verjährt in 4 Jahren. Ein gerichtliches Aufgebot beschädigter oder ver⸗ lorener Erneuerungsscheine findet nicht statt. Neue Gewinnantheilscheine für eine Aktie dürfen aber an den Inhaber des zum Empfange der Scheine ermächtigenden Erneuerungsscheines nicht ausgegeben werden, wenn der Inhaber der Aktie widersprochen hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber der Aktie auszuhändigen, wenn er die Aktie vorlegt. Artikel 29: Der Verwaltungsrath (Aufsichtsrath) soll aus 18. von der Generalversammlung der Aktionäre zu wählenden Mitgliedern bestehen, von welchen wenigstens 14 Inländer sein und wenigstens 6 in Berlin ihren Wohnsitz haben müssen. Die Namen derselben sind in den Gesellschafts⸗ blättern bekannt zu machen.

Einlösungswerth den Nennwerth übersteigt, ist nicht

estattet. 8 Artikel 71. Die Kündigung der ausgegebenen Hypotheken⸗ Pfandbriefe zur Rückzahlung erfolßt entweder auf Grund einer nesseleh be auf Grund eines Be⸗ usses des Aufsichtsraths. 1 b süghh beiden Fällen ist sie nur auf einen Zinstermin statthaft und muß dreimal im Deutschen Reichs⸗ Anzeiger bekannt gemacht werden. Zwischen der eersten Bekanntmachung und dem Rückzahlungstermin muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen. Die Ausloosung der Hypotheken⸗Pfandbriefe geschiebt in Gegenwart eines Aussichtsrathsmitglieds, eines Vorstandsmitglieds und des Treuhänders. Ueber den Akt ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von den Anwesenden zu unterzeichnen ist.

Artikel 72.

Die Rückzahlung erfolgt gegen Einlieferung der Hypotheken⸗Pfandbriefe und der nicht fälligen Zins⸗

Papiere und die zulässige Höhe der Beleihung festzusetzen.

86 500 38 0 Hstpreußisch Prov.⸗Anleihe 51 500 3 ½ % Wesipreußische Prov⸗Anleihe

c. Wechsel (s. Aktiva 1 d) vacat d. anderweit .. vacat

4) Bruttowerth der Grundstücke. . . vacat

eöbee“ abgeschrieben

6) Noch zu deckende Organisationskosten vacat v

5) Davon sind abgeschrteben worden: aauf Wechsel⸗Ausfälle aus früheren Jahren. . 823.95 Die Gebühren⸗ oder Provisionssätze, welche die auf Nachschuß⸗Ausfälle aus 8 Gesellschaft bei ihren Geschäften zu erheben hat, be⸗ 1896 Rest „255.500) 1.“ stimmt der Verwaltungsrath. auf Nachschußausfälle a. 1897 789.1411) 1 Artikel 4: 8 3 1898 „3 433.73 1 Die Bestimmung im Art. 3 bezieht sich nicht auf ferner entnommen für nach⸗ ie Erwerbung eines Geschäftslokals, wenn dieselbe träglich von der General⸗ als nothwendig oder nützlich erkannt werden sollte. hesareeaang bewilligte fückine solche Erwerbung darf ohne vorgängige Zu⸗ Hag.⸗Entschädigungen . .. mmung des Verwaltungsraths nicht geschehen. dem Gewinn⸗ und Verlust⸗ Artikel 5: Konto zur Begleichung über- .„ Die Gesellschaft ist berechtigt; Cir vSsgeeScss Atse Em. 1) auf Grund des ursprünglichen Grundkapitals

a. Zentral⸗Pfandbriefe und Kleinbahn⸗Obli⸗ gationen bis zum zwanzigfachen,

b. Kommunal⸗Obligationen unter Hinzu⸗ rechnung der umlaufenden Zentral⸗Pfand⸗ briefe bünd., ZZ bis zum vierundzwanzigfachen

Betrage des eingezahlten Grundkapitals und

die Gesellschaft bei ausdrücklicher Pstnumun des Schuldners statt baaren Geldes ihre Pfandbriefe zum Nennwerthe in Zahlung geben und den Verkauf der⸗ selben gegen Provision übernehmen. Den Schuldnern, welchen Pfandbriefe zum Nenn⸗ werthe in Zahlung gegeben worden, ist das Recht zur Rückzahlung des Darlehns nach ihrer Wahl in Geld oder in Pfandbriefen, welche derselben Gattung angehören wie die empfangenen, ausdrücklich vorzu⸗ behalten. Darlehne unter 1000 werden nicht bewilligt. Die Darleh Arntel,68:9 sell

e Darlehne, welche die Gesellschaft gewährt, sind entweder Amortisationsdarlehne, deren zenührt, in Jahresleistungen erfolgt, oder Darlehne ohne Amor⸗ tisation, deren Rückzahlung in ungetrennter Summe oder in Raten zu leisten ist.

Artikel 67:

Bei Amortisationsdarlehnen besteht die Jahres⸗ leistung aus den bedungenen Zinsen und dem Tilgungsbeitrag. Die Zinsen werden ohne Rücksicht auf die all⸗

62 111 48 023

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5 1“ Speital⸗Reserve: 5 8 8

469 683

68 863.40

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Summa. 09 8 S 1— Norddeutsche Vagel⸗Versicherungs⸗Gesellschaft.

ũ Gruner, General⸗Direktor. b EE Feekecebe.. de Bilanz, sowie das Gewinn⸗ und Verlust⸗Konto habe ich geprüft und mit den ordnungsmäßig fehlende Zinsscheine wird der entsprechende Betrag Die vorstehende Bilanz, ersath „Bersicherungs⸗Gesellschaft in Uebereinstimmung gefunden. 2r 1 t Berlin I. 1 8 Bbzug gebrache ahlung bestimmten Termin ab eaaebürln e 9. . n 1900. vereideter Bücherrevisor am näctrt eh⸗ und Amtsgerich 1. hört die Verzinsung der Hypotheken⸗Pfandbriefe auf; 1“