stimmend gewesen ist, trotz der Ausführungen der Handelskammern, deren Berechtigung ich in mancher Beziehung anerkenne, dennoch für dieses Gesetz zu stimmen.
Was nun die Einzelbestimmungen des Gesetzes betrifft, so bin ich ja meinerseits nicht in der Lage, darüber Ihnen hier eine maß⸗ gebende Ansicht ausdrücken zu können; sie beruhen zum großen Theil auf steuertechnischen Erwägungen; es liegt deshalb hier die Entschei⸗ dung in erster Linie in der Hand des Herrn Finanz⸗Ministers und in der Hand des Herrn Ministers für die kommunalen Verwaltungen, des Herrn Ministers des Innern. Ich habe meinerseits in dieser Hinsicht grundsätzlich weder den vorjährigen, noch den diesjährigen Entwurf zu beanstanden gehabt. Ich muß aber anerkennen, daß es sich hier um ein Problem handelt, dessen vollkommenste Lösung bis jetzt noch nicht gefunden ist. Ich würde es meinerseits auch nicht zu bestreiten in der Lage sein, wenn unter den Herren Mitgliedern dieses Hauses Auffassungen vertreten sind, die die Vorschläge des gegen⸗ wärtigen Gesetzentwurfs nicht für einwandfrei halten und den Wunsch und das Bestreben haben, den Entwurf in der Kommission zu ver⸗ bessern. Ich stehe auf dem Standpunkt, alle Verbesserungsvorschläge in der Kommission dankbar zu begrüßen, und ich hege den Wunsch, daß sie sich auch brauchbar erweisen werden. (Bravo! rechts und im Zentrum.) Nur vor Einem möchte ich warnen — und das muß ich als Minister für Handel und Gewerbe —: wir legen Werth darauf, daß die Steuer sich in solchen Grenzen hält, daß sie nicht prohibitiv
wirkt, daß sie nicht eine Richtung unterdrückt, die an sich ihre Be⸗
rechtigung hat, und deshalb möchte ich dringend bitten: gehen Sie nicht über die Begrenzung hinaus, die wir in dem Gesetzentwurf in Aussicht genommen haben! Wollen Sie aber innerhalb dieser Grenzen eine den Interessen des Handwerks und des Kleinhandels mehr ent⸗ sprechende Gestaltung, dann können wir es nur dankbar begrüßen.
(Bravo!)
Abg. von Brockhausen (kons.): Ich kann der Regierung nur meine Anerkennung dafür aussprechen, daß sie diese Vorlage gemacht hat, wenn ich auch dem Finanz⸗Minister darin nicht beitreten kann, daß die Kommunen in dieser Sache nichts hätten thun können. Es stehen sich zwei wirthschaftliche Anschauungen gegenüber: die der Handelskammern, Professoren und Freisinnigen und die Anschauung derer, die die Erhaltung einer Betriebsform als Aufgabe des Staates betrachten. Der Finanz⸗Minister hat diese Auffassung in sehr richtiger Weise vertreten. Die Gefahr einer Konzentration des Kapitals liegt auf der Hand, und wir sehen deutlich, wohin die unbeschränkte Gewerbefreiheit geführt hat. Man darf hier nicht Großkapital und Großindustrie verwechseln. Der Sozial⸗ demokratie wird der Weg gebahnt, wenn man immer mehr den Mittel⸗ stand in ein Proletariat auflöst. Das ist das Ziel der Sozial⸗ demokratie, wie es Liebknecht in einem Artikel der „Kosmopolis“ dargelegt hat. Der Entwurf geht sehr vorsichtig zu Werke. Daß die Umsatzsteuer eine hohe Steuer ist, läßt sich nicht leugnen. Wir wollen uns darauf beschränken, nur die Waarenhäuser zu be⸗ steuern. Eine rationelle Besteuerung richtet sich nach der Leistungs⸗ fähigkeit und dem Interesse an den Veranstaͤltungen der Gemeinden. Dies trifft bei den Waarenhäusern viel mehr zu als bei den Spezialgeschäften. Ich erinnere nur an den E“ und den Sicherheitsdienst, namentlich zur eihnachts⸗ zeit. Die Regierung sollte überhaupt für die Sicherheit der Waaren⸗ häuser mehr thun, als bis jetzt geschehen ist. Oder will man et. oa warten, bis das Kind in den Brunnen gefallen ist? Erst seit dem Rixdorfer Brand hat man in Berlin der Sache mehr Aufmerksamkeit geschenkt. Die Kommission wird eine schwere Aufgabe haben, sie wird zu prüfen haben, ob der Umsatz mit 500 000 ℳ als Anfang richtig ist, ob nicht eine Filialsteuer einzuführen ist, und ob die Vertheilung der Steuer nicht anders zu gestalten ist. Ueber die Gesetzgebung der anderen Staaten werden wir uns noch näher aufklären müssen. Der Abg. Crüger hat gemeint, die landwirthschaftlichen Genossenschaften müßten die Konsumvereine schützen. Ich persönlich kann diesen Wunsch nicht er⸗ füllen. Die Konsumvereine haben mit Recht Gewerbesteuer zu zahlen. Zurückweisen muß ich auch die Meinung, daß das Leerstehen der Ge⸗ schäftslokale ꝛc. da, wo sich Bazare aufthun, nur vorübergehend sei. Was hat man nicht als vorübergehend bezeichnet? Vorübergebend sollte auch die Sozialdemokratie sein. Wir freuen uns über die heutige Erklärung des Handels⸗Ministers, daß er dem Handwerk ebenso wohl⸗ wollend gegenüberstebe wie früber. Manche Bedenken wird hoffentlich die Kommission zerstören, manche Wünsche werden hoffentlich von ihr und der Staatsregierung accepttert werden. Suum cuique, auch dem Handwerker⸗ und Mittelstand.
Abg. Gothein (fr. Vag.): Die Bewegung gegen die Waaren⸗ häuser hatte nicht eine gerechtere Steuer im Auge, sondern eine Zurückdrängung der Waarenhäuser. Das giebt auch die Begründung trotz der Rede des Finanz Ministers zu. Abg. Roeren hat mit Recht diesen Gesetzentwurf den ersten Schritt zu weiteren Maßnahmen und der Finanz⸗Minister einen Versuch genannt. Die Steuerschraube wird immer weiter ange ogen werden. Der Handel ist ebenso produktiv wie die Industrie, und gerade in Bayern hat die Partei Roeren's die staffelmäßige Mühlensteuer empfohlen. Die Regierung hat sich auf eine schiefe Ebene begeben, indem sie die sozialen Aufgaben in den Vordergrund geschoben hat. Die Begründung ist wenigec mit Tinte als mit Blaustift, Schere und Gummi gearbeitet worden und enthält Widersprüche; sie läßt sich für und wider die Steuer verwerthen. Vor allem fehlt es an statistischem Material. Die Abnahme der Konkurse, z. B. in Breslau, spricht doch nicht gegen den Verfall der kleinen Betriebe. Schwankungen in den Einnahmen haben zu jeder Zeit stattgefunden. Der Finanz⸗Minister hat uns in seiner Etatsrede geradezu ein Steigen des Einkommens aus Handel und Gewerbe nachgewiesen. Die Waarenbäuser müssen ihr Anlagekapital ebenso verzinsen wie die kleinen Hͤindler; mit Verlust arbeitet am Anfang jedes Geschäft, das sich einführen will. Auch mittlere Geschäfte nehmen schon die erste Etage der Häuser ein. Petroleum, Kaffee, Zucker werden von den Kolonialwaarenhändlern beinahe ohne Gewinn oder mit Verlust verkauft, gerade so wie bei anderen Artikeln der Waarenhäuser. Besteuert wird hier ein Ge⸗ schäftsprinzirc, daß ein Geschäft mehrere Waarengattungen führt. Auf dem Lande ist es nicht anders. Dacum soll dies Geschäftsprinzip nicht prinzipiell besteuert werden, sondern nur bei der ganz willkürlichen Grenze von 500 000 ℳ Daß die Anlagen, die auch den Waarenhäusern zu kommen, den Kommunen größere Ausgaben verursachen, wird von den Kommunen bestritten. Armen⸗ und Schullasten kommen dabei gar⸗ nicht in Frage. Das Prinzip der Leistungsfähigkeit wird außer Acht gelassen. Warun sollte ein Spezialgeschäft weniger leistungsfähig sein als das danebenliegende Waarenhaus? Es kann der Fall eintreten, daß ein Waarenhaus bei der reinen Umsatzsteuer 60 % seines Ein⸗ kommens an Steuer zu zahlen hat. Das wäre keine Steuer mehr, sondern eine Einkommenskonfiskation, unter Berücksichtigun des Reinertrags würde es 31 % zahlen müssen. J das eine gerechte Steuer? (Zuruf: Grundsteuer!) Die Waarenhäuser würden viel höher besteuert werden als die Kleingewerbe. Die ganze Steuer würde eine Bestrafung sein für Intelligenz und Unternehmungsgeist Glauben Sie doch nicht, daß die Waarenhäuser die Steuer tragen würden, ein Theil wird auf den Lieferanten und Fabrikanten abgewälzt werden Einige werden auf einzelne Artikel, wie Waschschüsseln, verzichten. Ein anderes Geschäft, wie das Wertheim'sche, das vier Brüder leiten, wird in vier Geschäfte getheilt werden. Anderen Geschäften bieten sich andere Auswege. Es sind da Verwandte ꝛc., die die Sache in die Hand nehmen werden. Das können Sie nicht verhindern. Die ganze Vorlage ist ein Versuch mit untauglichen Mitteln. Schwer
gute
davon getroffen wird das Kunstgewerbe, Möbelgeschäfte führen Kunstgegenstände. Wird diesen Geschäften das unmöglich ge⸗ macht, so werden sie auf das empfindlichste geschädigt. Und dann, welche Quelle der Denunziationssucht! Wir bekommen die ganze Misore der alten Zünfte wieder, wenn wir dieses sonderbare Gesetz annehmen. Herkommen und Brauch ändern sich doch; wozu also diese Waarengruppierung? Die rechte Seite ist etwas bescheidener als das Zentrum, aber sie spricht doch auch von einem ersten Schritt. Ich sage: rincipiis obsta! Die Erfahrung lehrt, daß die Regierung sehr schnell sbre Ansicht ändert. Sie hatte früher auch gegen die Umsatzsteuer die „schwerwiegendsten Bedenken“. (Der Redner zitiert die vorjährige Begründung der Regierungsvorlage.) Wer bürgt uns dafür, daß sie nicht im nächsten Jahre wieder anders denkt? Wirklich reformbedürftig ist die Gewerbesteuer. Man sollte bei der Steuer nicht bloß den Er⸗ trag, sondern den ganzen Geschäftsumfang, die Miethe ꝛc. in Rechnung zieben. Einen schematischen Tarif, wie ihn die Vorlage vorsieht, muß ich verwerfen. Was für die großen Städte paßt, paßt nicht für die kleinen und das platte Land. Gegen eine größere Heran⸗ ziehung der Großbetriebe haben die Stadtvertretungen sich nicht gewehrt, sondern nur gegen das Normalstatut des Finanz⸗ Ministers. Man muß in solchen Dingen individualisieren. Dieser Entwurf kommt den berechtigten Beschwerden unserer Detalllisten über die Gewerbesteuer nicht entgegen. Man sieht es der Begrün⸗ dung an, wie unangenehm es der Regierung war, diese Vorlage in diesem Jahre zu mahen. Es ist viel besser, ein gutes Gesetz ein Jahr später, als ein schlechtes ein Jahr früher zu machen. Mit der Umsatzsteuer begeben wir uns auf die schiefe Ebene einer Tendenz⸗ besteuerung. Bleiben wir auf dem Boden der Gerechtigkeit! 1 Geheimer Ober⸗Finanzrath Dr. Strutz führt aus, daß die Begründung des Entwurfs loyal sei und die einielnen Gründe gegen einander abwäge. Wenn der Vorredner von Steuerentziehungen durch die Waarenhäuser gesprochen habe, so hoffe er, daß derselbe in der Kommission die Mittel angeben werde, wie diesen entgegenzutreten ist.
Hierauf wird um 4 ¼ Uhr die weitere Berathung bis Dienstag 11 Uhr vertagt.
giteratur.
Völkerrecht und Landesrecht. Voa Dr. Heinrich Triepel, Privatdozenten in Leipzig. Verlag von C. L. Hirschfeld, Leipzig. Preis geh. 14 ℳ — Die Frage nach dem Verhältnisse des Väölkerrechts zum Landesrecht gehört zu den stiefmütterlich behandelten Lehren der Jurisprudenz, obwohl sie mehr als eine interessante Seite besitzt. Es liegt dies nicht nur daran, daß ein großer Theil der vom Völkerrecht zu ordnenden Lebensverhältnisse als zu entlegen gilt, um ein dauerndes Interesse beanspruchen zu dürfen; weit stärker wirkt die tief wurzelnde Anschauung, daß alles, was man als Völkerrecht zu bezeichnen pflegt, auf einem schwankenden Grund aufgebaut sei, den man ohne Noth nicht betreten solle. Die Berührung dieses mißtrauisch ange⸗ sebenen Feldes ist indessen auch für denjenigen unvermeidlich, der sich ungern von dem ihm sicherer erscheinenden Boden des staatlichen Rechts trennt; denn alles Recht bängt unter sich eng zusammen. Oft nur feine, aber gleichwohl feste Fäden führen vom Landesrecht ins Völkerrecht hinüber. Daneben giebt es weite Gebiete des staatlichen Rechts, deren Beziehungen zum Völkerrecht ohne weiteres in die Augen fallen, wie das Seerecht, Gesandtschafts⸗ und Konsularrecht, Militär⸗ recht, das sogenannte internationale Privat⸗ und Strafrecht. Der Unfang dieses völkerre htlich bedeutsamen Landesrechts wächst dabei von Jahr zu Jahr; denn je ausgedehnter und inniger der Verkehr des modernen Staats mit seinesgleichen wird, um so stärker wird der Stoff seines Rechts, das solchem Verkehre gilt. Die mannigfaltigen Beziehungen dieses Rechts zum Völkerrecht zu untersuchen, im Zu⸗ sammenhang und nach allen Seiten hin zu behandeln, hat der Ver⸗ fasser des vorliegenden Werkes unternommen. Er erörtert im ersten Kapitel den begrifflichen Gegensatz, im zweiten und dritten die wechselseitige Berührung. Der Gegensatz ist nach ihm einmal ein solcher der normierten Lebensverhältnisse, inso⸗ fern durch Landesrecht der einelne Staat die Beziehungen aller der Subjekte ordnet, die er sich unterworfen denkt, d. b. deren Beziebungen unter einander und zu sich, dem Staate selbst, das Völkerrecht hingegen die Beziehungen nebengeordneter Staaten zu einander regelt. Ferner ist der Gegensatz ein solcher der Rechts⸗ quellen: unter Landesrecht versteht der Verfasser alles Recht, das dem nur einem Staate angehörigen Rechtswillen entspringt, während er als Ursprung des Völkerrechts nicht den Willen nur eines Staats, auch nicht den übereinstimmenden Willen mehrerer Staaten, sondern den Gemeinwillen einer Mehrheit von Staaten ansieht. Die Be⸗ rührung der beiden Rechtsgebiete kann nach ihm entweder durch Rezeption, d. h. Aufnahme des von einer anderen Rechtsquelle gebildeten Rechts zur Anwendung auf gleiche Thatbestände, oder durch Schaffung er⸗ gänzender Rechtssätze herbeigeführt werden. In den scharfsinnigen Ausführungen uͤber das Verbältniß der Rechtsquellen, insbesondere über die Herbeiführung der Uebereinstimmung zwischen Völker⸗ und Landesrecht liegt der Schwerpunkt der Arbeit, und man muß an⸗ erkennen, daß der Verfasser den Stoff einer gründlichen, vielfab, z. B. die Lehre von der Umwandlung der Vertrags⸗ in Gesetzes⸗ bestimmungen, die Haftpflicht des Staats für die Handlungen ihm untergebener Personen, sogar einer grundlegenden Bearbeitung unter⸗ zogen hat.
— In der von dem Bibliographischen Institut in Leipzig und Wien unternommenen „Sammlung illustrierter Literatur⸗ geschichten“ beginnt soeben als vierter Theil eine „Geschichte der Französischen Literatur“ zu erscheinen. Wie die ersten drei Bände, welche die deutsche, englische und italienische Literatur behandelten, verspricht auch dieser, von zwei namhaften Kennern des Gebietes, Professor Dr. Hermann Suchier in Halle und Professor Dr. Adolf Birch⸗ Hirschfeld, bearbeitete Theil Wissenschaftlichkeit, verbunden mit anziehender Darstellung. Einen besonderen Werth erhält das Werk dadurch, daß es bis auf die ältere Zeit zurückgreift und auch die provengalische Literatur, soweit sie zur Weltliteratur gehört, mitberücksichtigt. Der ersten Lieferung ist, neben den zahlreichen instruktiven Textillustrationen, ein präcttiges Farbendruckblatt: Froissart's Ankunft am Hofe zu Foix“, das werthvolle Faksimile einer Seite aus Montaigne’s „Essats“, mit Korrekturen und Zusätzen des Verfassers, und die lebensvolle Dar⸗ stellung eines „Zwischenaktes in der Comédie française“ beigegeben. — Das Werk kann in 14 Lieferungen zu je 1 ℳ oder später in elegantem Halblederband zum Preise von 16 ℳ bezogen werden.
— Wörterbuch zu modernen französischen Schrift⸗ stellern. Von Dr. Friedrich Lotsch. Potsdam, A. Stein's Verlagsbuchhandlung. Pr. geb. 2,40 ℳ — Die in diesem Buche verzeichneten Wörter und Wendungen sind zum großen Theil erst in den letzten Jahren, sei es durch Entlehnung aus den französischen Mundarten oder aus fremden Sprachen, sei es vurch Neubildung, in die Schriftsprache eingeführt worden. Daneben ist eine große Anzahl bisher noch nicht in den Wörterbüchern aufgeführter Argot⸗Wörter verzeichnet. Auch Eigennamen, namentlich solche bekannterer fran⸗ zösischer Schriftsteller, haben Aufnahme gefunden. Bei fast sämmtlichen Ausdrücken sino auch der Name des Autors, der ihn gebraucht hat, und die Seitenzahl des betreffenden Werkes an⸗ gegeben. Die Etymologie ist, wo sie sich feststellen ließ, hinter den Worten eingeklammert. Da der Verfasser in der äußeren Anlage dem bekannten Lexikon von Sachs⸗Villatte gefolgt ist, so wird das kleine Buch den Besitzern desselben als Ergänzung willkommen sein; aber auch zu allen übrigen französischen Wörterbüchern bildet es einen brauchbaren Nachtrag, der die während der letzten fünf Jahre auf⸗ getauchten Neubildungen verzeichnet. Denjenigen, die sich mit der mobernsten, viel niedrigen Argot verwendenden französischen Literatur bekannt machen wollen, wird das Buch, trotz seiner vielen Druckfehler, von Nutzen sein.
— Die Untersuchung von Nahrungsmitteln, Genuß⸗ mitteln und Gebrauchsgegenständen. Praktisches Handbuch für Chemiker, Medizinalbeamte, Pharmazeuten, Verwaltungs⸗ und
Bezug auf ihre
Justizbehörden ꝛc. von Professor Gustav Rupp, Laboratoriume Vorstand der Großherzoglich Badischen Lebensmittel⸗Prüfungsstad⸗ der Technischen Hochschule in Karlsruhe Zweite, neubearbeitete 8 vermehrte Auflage. Mit 122 in den Text gedruckten Abbildunge und vielen Tabellen. 80. In Leinwand gebunden, 5 Verlag von Carl Winter's Universitäts⸗Buchhandlung in Heidelber — Daz vorliegende Werk giebt zunächst eine ausführliche Beschreibund — der allgemein üblichen Methoden zur qualitativen und quantitaven Untersuchung von Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchg⸗ gegenständen unter Berücksichtigung der Vereinbarungen der vom Kaiserlichen Gesundheitsamt einberufenen Kommission deutscher Nahrungsmittel⸗Chemiker, sowie eine kurze Schilderung der Art der Gewinnung und Herstellung der Lebensmittel, ihrer normalen Beschaffen⸗ heit, der Fälschungsmittel und des Nachweises derselben. Ferner giebt das Buch Anleitung zur Prüfung der Nahrungs⸗ und Genußmittel in Zoll⸗ und Steuerbehandlung nach den hierzu amtlich erlassenen Vorschriften und Anleitungen, zur Ermittelung von Giften (Alkalorden und Metallgiften), sowie von drastisch wirkenden Sub⸗ stanzen und Bitterstoffen. Durch eine Reihe von Tabellen werden die normale Zusammensetzung sowie die zulässigen Maximal⸗ und Minimalgrenzen der einzelnen Bestandtheile der Nabhrungs⸗ und Genußmittel in leicht übersichtlicher Weise veranschaulicht und so die Beurtheilung derselben erleichtert. Sodann enthält das Buch eine Zusammenstellung sämmtlicher Reichsgesetze und Ministerial⸗ verordnungen, welche den Verkehr mit Nahrungsmitteln, Genußmitteln und Gebrauchsgegenständen betreffen, eine Zusammenstellung neuerer namentlich für Aerzte wichtiger Analysen sämmtlicher bekannten Mineral⸗ und Heilquellen nach ihrem Charakter und schließlich die Vorschriften zur Herstellung der zur Untersuchung von Lebensmitteln gebräuchlichen Reagentien. Sehr dankenswerth sind die beigegebenen für die Prüfung von Lebensmitteln wichtigen mikroskopischen Abbil⸗ dungen, sowie die Zeichnungen von Apparaten, welche zur Herstellung und zur Untersuchung von Lebensmitteln benutzt werden. — Das Buch eignet sich namentlich für Unterrichtszwecke im Laboratorium, aber auch als Nachschlagewerk für Gesundheitsbeamt⸗, Verwaltungs⸗ und Justizbehörden ꝛc
— Lehrbuch für Heilgehilfen und Masseure. Im amt⸗ lichen Auftrage des Königlichen Polizei⸗Präsidiums verfaßt von Sanitätsrath Dr. Granier, Königlichem Bezirks⸗Physikus. Zweite, vermehrte Auflage. Berlin, Verlag von Richard Schoetz, Luisen⸗ straße 36. Pr. geb. 4 ℳ — Nach dem Erscheinen der Heilgehilfen⸗ ordnung für Berlin und Charlottenburg vom 25. Juli d. J., welche den geprüften Heilgehilfen vorschreibt, sich genau nach dem vor⸗ liegenden Buche zu richten, hat sich die Nothwendigkeit ergeben, seinen Wortlaut hier und da schärfer zu fassen und es den Anforderungen, welche in Berlin bei der Prüfung der Heilgehilfen ge⸗ stellt werden, genauer anzupassen. Schon der erste Theil, der vom Bau und den Verrichtungen des menschlichen Köꝛepers handelt, hat daher einige Ergänzungen und Verbesserungen erfahren. Im zweiten Theil sind theils geändert, theils neu hinzugefügt: die Beschreibung des Zahnziehens, der verschiedenen Arten von Klystieren, das Anlegen der Halfterverbände, der Feststellungsverbände (mit Schienen oder mit Gips), der Streckverbände, die Aufzählung einiger chirurgischer Instrumente, die Betäubung (allgemeine und örtliche), die Verhütung ansteckender Krankheiten. Das Massieren der einzelnen Körpertheile ist unter Beifügung guter erläuternder Abbildungen eingehend beschrieben. Im dritten Theil endlich ist die neue Heilgehilfen⸗Ordnung im Wortlaut abgedruckt und in einem Täschchen die von dem Ge⸗ heimen Ober⸗Medizinalrath Dr. Pistor verfaßte illustrierte Anweisung zur Behandlung Verunglückter bis zur Ankunft des Arztes beigegeben. In dieser ueuen, verbesserten Auflage wird das Buch noch in voll⸗ kommenerer Weise als früher seine Bestimmung erfüllen und sich als ein vortreffliches Lehrmittel zur Heranbildung eines tüchtigen Heil⸗ personals bewähren.
— Das Buch der jungen Frau. Rathschläge für Schwanger⸗ schaft, Geburt und Wochenbett von Dr. med. H. Burckhardt. Fünfte, verbesserte Auflage. Leipzig, Verlag von J. J. Weber. In Orgginal⸗ leinenband, Pr. 2,50 ℳ. — Der jungen Gattin, welche den Keim zu einem zweiten Wesen in sich trägt, erwächst neben der Freude und dem Stolz, die sie darüber empfinden mag, auch die Pflicht, ihre Gesundheit mit verdoppelter Vorsicht zu schützen, denn eine ganze Reihe von Gefahren können zur Störung oder Unterbrechung dieses glücklichen Zustandes führen. Da nun nicht jede junge Frau in der Lage ist, eine verständige Mutter oder eine erfahrene Freundin be⸗ rathend zur Seite zu haben, so soll ihr dieser Leitfaden einen Ersatz dafür bieten, indem er sie auf alle die Pflichten hinweist, die das neue Leben zu seinem Schutz und Gedeihen verlangt. Der Verfasser, der als Frauenarzt in Bremen praktiziert, hat auch diese neue Auflage durchgesehen und verbessert.
— Die neueste Nummer (13 XIV. Jahrgangs) der „Modernen Kunst“ (Verlag von Rich. Bong, Berlin, Leipzig, Wien, Stuttgart; Preis des Heftes 60 ₰) ist dem Karneval gewidmet. Fast alle Bei⸗ träge athmen Faschingslust und Laune. Ernst Georgy hat ansiehend geschriebene „Momentbilder vom Fasching“ beigesteuert, die reich und schön illustriert sind. Der „Karneval in Madrid“ mit seinen koketten Gestalten wird durch einen großen, künstlerisch ausgeführten Holzschnitt nach einem Bilde von J. Llovera veranschaulicht. Ein großes farbiges Doppelbild. „Italienische Schauspieler im 18. Jahrhundert⸗ ist in vollendeter Weise nach dem See; Bilde hergestellt, das auf der großen Berliner und der Münchener Kunstausstellung viel Aufsehen erregte. Fr. Mäller⸗Münster sorgt mit seinem „Ver⸗ unglückten Toast“ für Erheiteruna. Auch im übrigen, namentlich in dem reichhaltigen „Zickzack“⸗Bogen, bietet die Nummer eine Fülle des Originellen und Interessanten.
— Der Türmer Monatsschrift für Gemüth und Geist. Herausgeber J. E. Freiherr von Grotthuß. Preis viertelfährlich 1 ℳ (Stuttgart, Greiner u. Pfeiffer.) — Das Februarheft enthält u. a. folgende Beiträge: „Was sollen wir thun?“ von Fritz Lienhard. „Die Halben“, ein Roman aus unserer Zeit von Jeannot Emil Frei⸗ herrn von Grotthuß (Fortsetzung); „Guido Gezelle“ von Pol de Mont; „Schwöret niemals!“ von Francisque Sarcey; „Bei Elends⸗ laagte“, Gedicht von Konrad Scipio; „Rahel und der Berliner Salon um 18090“ von Otto Berdrow; „Zwei Guckkastenbildchen von Karl Bechstein; „Stilles Träumen“, Gedicht von Kurt Holm. Kritik: „Hermann von Lingg's Selbstbiographie“, von St.; „Neue Romane“ von Dr. E. H. „Deutscher Adel um 1936* von Fedor von Zobeltitz; „Shakespeare in Italien von —r. Rundschau: „Das neunzehnte Jahrhundert und die epan⸗ gelische Kirche“ von Christ. Rogge; „René Deseartes, zum 250. Jahres⸗ tag seines Todes“ von Dr. Herman Schell; „John Ruskin“ von Wilhelm Schölermann: „Alibeg Kaschkaschi“ (Von den Berliner Bühnen) von Rudolf Presber. Stimmen des In⸗ und Auslandes: „Die Sonnenblume“ von S.; „Die Maffia“ von E. Gagliardi; „Heine's Ideale.“ Offene Halle: „Ketzereien zur Schulreformfrage von Dr. E. M.; „Weibliche Aerzte“ von E. Uhland. Tagebuch: „Das deutsche Gemüth im Burenkampfe“ u. a. De ist mit einem Porträt des am 28. Dezember v. J. in Brügge ge⸗ storbenen vlämischen Lyrikers Guido Gexele als Kunstbeilage (Photo⸗ gravure) geschmückt. 8
Türmers Das Heft
MNo. 52.
Zweite Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preu
8 8 1 8
si
chen Staats⸗Anzeiger.
1900.
Handel und Gewerbe.
(Aus den im Reichsamt des Innern jusammengestellten 8 „Nachrichten für Handel und Industrie’“.) 8
Errichtung einer Seidenwaarenfabrik in Ungarn.
Nach der „Revue d'’Orient“ haben die Verhandlungen, welche vor einiger Zeit von der ungarischen Regierung mit einer Züricher Seidenwaarenfabrik zum Zwecke der Errichtung eines solchen Unter⸗ nehmens in Ungarn gepflogen wurden, ein befriedigendes Ergebniß gehabt. Der Bau der neuen Fabrik in der Nähe von Budapest soll im März beginnen.
Rußland.
Tarifierung von Uhren. Hölzerne, von Gewichten getriebene Uhren, mit messingenen oder hölzernen Rädern, werden zusammen mit den dau gehörenden Zifferblättern, Gewichten, Ketten, Pendeln und Zeigern — nach Artikel 171 Punkt 4 des Zolltarifs — (60 Kopeken vom Stück) verzollt. Wenn aber solche Uhrwerke in Gehäusen ein⸗
führt werden, so ist überdies ein Zuschlagszoll nach dem Material des Gehäuses zu erheben. Das Zirkular vom Jahre 1894 Nr. 23 084 (veral. Hand.⸗Arch. 1895 I S. 187) wird hiermit aufgehoben. (Zirkular des Zolldepartements vom 25. Januar d. J. Nr. 1567). — Abfassung der Legitimationskarten in zwei Sprachen. Auf Grund des Puakte; 1 Abtheilung V des Schluß⸗
otokolls zur deutsch⸗russischen Handelskonferenz von 1896/97 muß die Aoöfassung der Legitimationskarten in beiden Svrachen: der russi⸗ schen und der deutschen, als obligatorisch nicht nur für russische, sondern auch für deutsche Behörden, die Legitimationskarten ausgeben, erachtet werden. Demgemäß werden die an der deutschen Grenze gelegenen Fegds es angewiesen, künftighin deutsche Staatsangehörige, die aus Peutschland auf Grund von nur in deutscher Sprache abgefaßten Legitimationskarten, ohne Uebersetzung in die russische Sprache, an⸗ reisen, nach Rußland nicht einzulassen. (Zirkular des Finanz⸗ Ministeriums vom 26. Januar EEEZ
—
Italienisch⸗französischer Handel im Jahre 1899.
Die italienische Handelskammer in Paris theilt mit, daß der Werth der Ausfuhr Italiens nach Frankreich im Jahre 1899 sich auf 149 917 000 Franken (einschließlich 28 328 000 Franken für Seide) und der Werth der französischen Ausfuhr nach Italien sich auf L 000 Franken (einschließlich 72 666 000 Franken für Seide) beläuft. Im Vergleich mit dem Jahre 1898 ergiebt sich für Italien eine Mehrausfuhr nach Frankreich von 12 111 000 Franken, obwohl die Seidenausfuhr um 2 359 000 Franken abgenommen hat und für P eine Mehrausfuhr von 29 178 000 Franken, wovon auf die Seidenausfuhr 22 893 000 Franken entfallen. 1 (Aus der Gazzetta Ufficiale del Regno d'ltalia.)
panien.
Daz amtliche Waarenverzeichniß zum neuen spanischen Zolltarif ist in der Gaceta de Madrid, Nr. 30, S. 334 bis 354, vom 30. Ja⸗ nuar 1d. J., veröffentlicht worden.
1 8 Portugal.
Aende gen in der Gesetzgebung. Im Laufe des Jahres
99 haben in Portugal folgende wichtigere Aenderungen in der Gesetz⸗ gebung über Zölle und indirekte Steuern stattgefunden:
Getreidegesetz vom 14. Juli 1899 (vergl. Hand.⸗Arch. 1899, I. S. 750). 1
Aenderung der Einfuhrzölle auf Essigsäure und Holzessig. Zoll⸗ befreiung für Mittel zur Zerstörung von Pilzen und Insekten. Gesez vom 26. Juli 1899. (Hand.⸗Arch. 1899, I. S. 794.)
Aurfuhrzollfreiheit für Postpackete. Gesetz vom 26. Juli 1899. (Hand.⸗Arch 1899, I. S. 794.)
Eingangszoll auf baumwollene Shawls und Tücher. Gesetz vom 29. Juli 1899. (Hand.⸗Arch. 1899, I. S. 794.)
Eingangszoll auf Bruchreis und Reisabfälle. Gesetz vom 29. Juli 1899. (Hand.⸗Arch. 1899, I. S. 794.)
Zollfreie Einfuhr von Schiffsbaumaterialien. Verordnung vom 28. Dezember 1899. (Vergl. Nachrichten für Handel und Industrie, Nr. 16, S. 4 von 1900.)
Einführung einer Brausteuer. 29. Jali 1899. (Hand⸗Arch. 1899, I. S. 794.)
Aus anderen Verwaltungsgebieten ist von Wichtigkeit:
Abänderung des Konsular⸗Gebührentarifs. Gesetz vom 13. Jali 1899. (Hand⸗Arch. 1899, I. S. 793.)
Stellung ausländischer Aktiengesellschaften in portugiesischen Kolonien. Eine Königliche Verordnung vom 23 Dezember 1899 ordnet die gesetzliche Stellung der im Ausland gegründeten Aktiengesellschaften, welche in portugiesischen Kolonien gewerbliche Unternehmungen betreiben.
Die Verordnung besteht wesentlich in einer Ergänzung und theil⸗ weisen Verschärfung der in dem portugiesischen Handelsgesetzbuch in Bezug auf ausländische Gesellschaften enthaltenen allgemeinen Be⸗ stimmungen für den besonderen Fall ihrer Niederlassung in den Kolonien. 9
Die Verordnung lautet: 1
8 Artikel 1. Die mit Sitz im Königreich oder in einer der üb seeischen Besitzungen im Auslande gegründeten Gesellschaften, die irgend welche handelsindustrielle oder landwirthschaftliche Unter⸗ nehmungen in den genannten Besitzungen zum Zweck haben, müssen in vollkommener Gemäßheit der Bestimmungen des portugiesischen Hersgeligefegbase⸗ organisiert sein.
§ 1. In den Statuten dieser Gesellschaften muß ausdrücklich die Klausel aufgenommen werden, daß sie sich für alle Zwecke den portu⸗ giesischen Gesetzen und Gerichten unterwerfen.
2. Keine unter den in diesem Artikel angegebenen Be⸗ dingungen bestehende Gesellschaft darf in den überseeischen Provinzen ihre Thätigkeit ausüben, ohne daß ihre Statuten bei dem Handels⸗ gericht in Lissabon und dem Handelsgericht des betreffenden über⸗ seeischen Gerichtsbezirks eingetragen sind.
§ 3. Wenn die fremden Gesellschaften landwirthschaftliche Unter⸗ nehmungen in einer portugiesischen überseeischen Besitzung zum aus⸗ schließlichen oder hauptsächlichen Zweck haben, so müssen, selbst wenn hr Betrieb oder der Besitz irgendwelcher Liegenschaften auf weniger als zehn Jahre begrenzt ist, die Statuten doch von der Regierung des Mutterlandes genehmigt sein.
§ 4. Mit Bezug auf alle anderen Gesellschaften, die nicht land⸗ wirthschaftliche Unternehmungen zum Zweck haben, bleibt die Bestim⸗ mung des § 2 des Artikels 162 des Handelsgesetzbuchs in Kraft. Artikel 2. Die gesetzmäßig im Auslande gegründeten Gesell⸗ chaften, welche in den überseeischen Provinzen Zweiggeschäfte oder
Gesetz vom
Berlin, Dienstag, den 27. Februar
irgendwelche andere gesellschaftliche oder private Vertretungen errichten, bleiben den Bestimmungen des Artikels 111 des Handelsgesetzbuchs, sowie allen anderen, welche auf sie Anwendung finden können, unterworfen. ,
Einziger Paragraph. Die Vertreter jener Gesellschaften können weder landwirthschaftliche Unternehmungen beginnen, noch auch irgend⸗ welche Liegenschaften erwerben, ohne daß die betreffenden Gesellschaften in Gemäßheit des § 3 des vorstehenden Artikels, ihre Statuten der Regierung zar Genehmigung vorgelegt oder zu jenem Zwecke die, nach Maßgabe des § 2 des Artikels 162 des Handelsgesetzbuchs nothwendige Ermächtigung erhalten haben. „Alrtikel 3. Die im Auslande gegründeten Gesellschaften oder ihre Vertreter, die die Bestimmungen des vorstehenden Artikels nicht erfüllen, sind den in dem Artikel 112 des Handelsgesetzbuchs an⸗ gedrohten Strafen, die sie verwirkt haben sollten, unterworfen, un⸗ beschadet der Nichtigkeitserklärung der gegen die Bestimmunge ies Artikel vorgenommenen Handlungen.
Artikel 4 ꝛc. 1
Der § 3 des Artikels 1 verschärft die Bestimmungen des Hande gesetzbuchs dahin, daß, sofern fremde Gesellschaften landwirthschaftliche Zwecke verfolgen, ihre Statuten der Genehmigung der Zentral⸗ regierung auch dann bedürfen, wenn diese den Besitz oder die Kultur irgend welcher zu jenem Zweck erworbenen Liegenschaften auf einen kürzeren Zeitraum als ein Jahrzent beschränken, in welchem Falle nach dem § 2 des Artikels 162 des Handelsgesetzbuches die staatliche Genehmigung bisher nicht erforderlich war, die also durch eine solche zeitliche Beschränkung umgangen werden konnte. — Hierin wird der Kern der ganzen Verordnung liegen.
8 Ein⸗ und Ausfuhr des Hafens Larache im Jahre 18990. Einfuhr. 8 Waarengruppen Gesammtwerth ” Spirituosen und Weinn.. 1 e Ae“ ö6 Kaffee. Konfitüren e Kupfer und Erz Baumwollene Zeuge Seidene Zeuge Spezereiwaaren . Fayence und Glaswaaren.. Eisen, Stahl und Nägel... 1“ Vescegen Drogen u. s. w. Quincailleriewaaren 1 Säcke .. 1u“ 325 1 458 800 193 750 8 58180ö
Zusammen.. 5 006 950 132 625
An der Einfuhr von Spirituosen und Wein waren außer Deutschland noch Spanien (2900 Fr.) und Frankreich (375 Fr.) be⸗
Italien (26 000 Fr.) eingeführt; Kerzen aus Großbritannien (271 200 Fr.) und Belgien (38 000 Fr.); Kaffee außer aus Deutsch⸗ land aus Großbritannien (3650 Fr.), Belgien (2675 Fr.) und Frankreich (1375 Fr.); Konfitüren nur aus Großbritannien; Kupfer und Erz aus Großbritannien (9450 Fr.) und Frank⸗ reich (2100 Fr.); baumwollene Zeuge außer aus Deutsch⸗ land aus Großbritannien (2 390 100 Franken) und Frankreich (6150 Franken); seidene Zeuge nur aus Großbritannien; Tuch haupt⸗ sächlich aus Deutschland, daneben aus Großbritannien (25 325 Franken) und Frankreich (20 650 Franken); Spezereiwagaren außer aus Deutschland aus Großbritannien (34 875 Franken) und Frankreich (10 800 Franken), Fayence und Glaswaaren außer aus Deutschland aus Großbritannien (2025 Franken), Belgien (8625 Franken), Spanien (750 Franken) und Frankreich (40 300. Franken); Eisen, Stahl und Nägel außer aus Deutschland aus Großbritannien (55 275 Franken), Belgien (11 875 Franken) und Frankreich (5575 Franken); Papier außer aus Deutschland aus Belgien (1300 Franken) und Frankreich (42 300 Franken); Petro⸗ leum nur aus Großbritannien; Pottasche,. Drogen u. s. w. außer aus Deutschland aus Großbritannien (475 Franken), Belgien (31 925 Franken) und Frankreich (75 Franken); Quincaillerie⸗ waaren haaptsächlich aus Deutschland, daneben aus Großbritannien (12 375 Franken). Belgien (5000 Franken) und Frankreich (8500 Franken); Säcke außer aus Deutschland aus Großbritannien (12 650 Franken), Belgien (1550 Franken), Spanien (700 Franken) und Frankreich (1850 Franken); Seide nur aus Frank⸗ reich (73 950 Franken); Zucker aus Großbritannien (350 Franken), Belgien (235 775 Franken) und hauptächlich aus Frankreich (1222 675 Franken); Thee außer aus Deutschland aus Groß⸗ britannien (183 025 Franken); an der Einfuhr sonstiger Waaren ist außer Deutschland noch Großbritannien (26 850 Franken), Belgien (475 Franken), Spanien (4925 Franken) und Frankreich (16 300 Franken) betheiligt. Von der Gesammt⸗Einfuhr entfallen wie oben an⸗ gegeben auf Deutschland 132 625 Franken, daneben auf Großbritannien 3 020 850 Franken, Belgien 337 200 Franken, Spanien 9275 Franken, Frankreich 1 461 000 Franken und Italien 26 000 Franken.
Ausfuhr: Gesammtwerth Henaczzat
Franken 11 300 4 875 8 70⁰
Waarengruppen
Kanariensamen.. TEEe“ Haare Leder . 111A1XX“X*“ Gazul (terre saponaire) . Wolle. Ieg nfelle.
rangen Kichererbsen Wollene Kleider.. — Verschiedene Waaren.. 600
Zusammen. 1 566 875 8b1 229 900
An der Gesammt⸗Ausfuhr waren außer Deutschland noch Großbritannien mit 769 925 Franken betheiligt, Spanien mit 85 875 Franken, Frankreich mit 349 175 Franken und Portugal mit 132 000 Franken. Die Ausfuhr von Kanariensamen nach Deutsch⸗ land ist unerheblich und geringer als diesenige nach Großbritannien (294 250 Franken), Spanien (62 400 Franken), Frankreich (9525
20 225 11,6800 219 899
131 299
Franken) und Portugal (40 250 Franken). Ebenso ist die Ausfuhr
theiligt; Zündhölzer wurden aus Frankreich (8025 Fr.) und
von Wachs nach Deutschland sehr gering im Vergleich zur Gesammt⸗ Ausfuhr, welche sich übrigens nur noch nach Großbritannien (19 525 Franken) richtete. Die Ausfuhr von Haaren ging aus⸗ schließlich nach Frankreich, von Leder nach Spanien (4525 Franken) und Frankreich (7075 Franken), von Bohnen nach Großbritannien (146 000 Franken), Spanien (11 775 Franken) und Portugal (91 750 Franken), von Gazul ausschließlich nach Frankreich Von der Ausfuhr nach Deutschland ist nur diejenige von Wolle erheblich, wird aber von der Wollausfuhr nach Großbritannien (306 500 Fenntken) und Frankreich (247 650. Frankenh übertroffen. Ziegen⸗ elle wurden ausschließlich nach Frankreich ausgeführt, Drangen nach Spanien, Kichererbsen nach Großbritannien (3075 Franken) und Frankreich (4 600 Franken), wollene Kleider ausschließlich nach Frankreich. An der Ausfuhr fonstiger Waaren war neben Deutschland noch Großbritannien (575 Franken), Spanien (300 Franken) und Frankreich (4225 Franken) betheiligt. (Nah einee Zusammen- stellung des Kaiserlichen Vize⸗Konsuls in Larache.) 88 ö
Canada.
Zollbehandlung von Katalogen, Preislisten u. s. w. Nach dem zur Zeit gültigen Canadischen Zolltarif sind Kataloge, Preislisten und dergleichen einem Zoll von 15 Cents per Pfund englisch unterworfen. Zur Erleichterung des Verkehrs war jedoch auf dem Verwaltungswege angeordnet worden, daß bis zu 3 an eine und dieselbe Adresse gerichtete Kataloge und Preislisten zollfrei eingelassen werden sollten, sofern sie sich auf den Großverkauf bezögen und weder Kalender⸗ noch Annoncen⸗Zeitschriften, noch canadische Verkaufsinserate enthielten. Die Vergünstigung war ausdrücklich auf mit der Post eingehende Sendungen beschränkt. Zufolge einer Verordnung vom 20. Oktober v. J. wird diese Vergünstigaung auf Sendungen aller Art ausgedehnt (vor by other conveyance“). In Zukunft werden daher beispielsweise bis zu 3 Katalogen, die als Beipack einer Frachtsendung beigefügt si i in a ein⸗ geführt werden können. 8 6 8
Wirthschaftliche und kommerzielle Bedeutung des Karungebiets.
Der Karun ist ein rein persischer Fluß, der sich bei Muhammera in den Schatt⸗el⸗arab ergießt. Persien ist demgemäß in der glück⸗ lichen Lage, denselben polttisch und kommerziell, von fremden Ein. flüssen unbeschadet, auezubeuten und event. dem nahen türkischen Basra durch Entziehung der jetzt über Bagdad dorthin gehenden, nach Persien bestimmten Waaren in der Zollerhebung ein un⸗- angenehmer Nachbar zu werden. Die Beschiffung des Karun ist seit 1888 bis nach Ahwaz allen Nationen gestattet; das den Franzosen früher gegebene Privileg dazu ist aufgehoben. Für Deutsch⸗ land würde die Karunsverkehrsader mit dem Tage ein besonderes Interesse gewinnen, wo die kleinasiatische Bahn bis an den Persischen Golf geführt oder eine direkte deutsche Schiffsverbindung dorthin ins Leben gerufen wird. Bekanntlich gehen die deutschen Waaren nach hier meist über Bombay⸗Buschär, was eine Schädigung und Ver⸗ theuerung derselben im Gefolge hat; von größter Wichtigkeit ist die in allerletzter Zeit voa der englischen Firma Lynch Brothers, welche ein dahin gehendes Privileg vom Staate besitzt, ausgeführte Straße, die Ahwaz mit Isfahan verbindet und eine leichtere und billigere Ein⸗ fuhr von Waaren ins Innere gestattet. Vorläufig handelt es sich dabei freilich nicht um eine Kunststraße in unserem Sinne, aber mit der Zeit will man sie sogar für Wagenverkehr geeignet machen. Buschär dürfte durch diese Straße als Transitort viel einbüßen. Für die Wichtigkeit des Karungebiets sprechen wohl auch die häufigeren Besuche der französischen, russischen und englischen Vertreter.
Als Schlüssel dieses Gebiets ist Muhammera zu betrachten. Der gegenwärtige Scheich von Muhammera gebietet über eine große Macht und hat sich Feiltie⸗Muhammera zur Residenz gewählt. Der persische Geschäftsträger (Karkuzär) wohnt hier, desgleichen ein englischer Vize⸗Konsul, in dessen Haus die britisch⸗indische Postanstalt ist.
Die Stadt selbst macht einen recht dürftigen Eindruck, wird aber durch die sie umgebenden, einzig schönen Dattelpalmenwälder, sowie darch die Majestät des Karuns, der in seiner Größe etwa dem Rhein bei Köln entspricht, gehoben. Der Hafen von Muhammera ist belebt von zahlreichen, Muksle genannten Böten (Dhaus), die von dem mehr als mangelhaften Pier aus befrachtet werden. Kleinere Böte (Belem) sind ebenfalls zahlreich vorhanden. Die Stadt hat ungefähr 1000 Hütten und Häuser, die öffentlichen Ge⸗ bäude, Zollamt, Post und Moscheen, uaterscheiden sich in nichts von den sie umgebenden ärmlichen Wohnungen. Die Einwohner von Muhammera sind meist Araber, hier und da mit persischer Bei⸗ mischung. Ihre Anzahl dürfte 5000 nicht übersteigen. Charakteristisch ist ihnen das roth oder blau gesprenkelte Kopftuch. um das das seil⸗ artige „Oeqgaàl“ zweifach geschlungen ist. Der persische Einfluß macht sich bei der Unterkleidung, Rock und Hose, sowie in den Sitten der Leute bemerkbar. Europäer giebt es außer Lyach Brothers nicht.
Das Klima gilt als gesund. Fieber sind verhältnißmäßig selten, da die Luft durch den Schatt⸗el⸗arab und den Karun (eigentlich Haffar⸗ kanal) gereinigt und gekühlt ist. Wie überall im Orient, wo die Pockenimpfung nicht zu Hause ist, richten die Blattern große Ver⸗ heerung an. Die Cholera und Pest haben Muhammera seither so gut wie verschont. Die Quarantäne liegt in den Händen eines englisch⸗ indischen Arztes; das Geväude derselben ist sehr manzelhaft.
Die Verwaltung gipfelt in dem Emir, unter dessen Befehl mindestens 30 000 Kaabaraber stehen, welche waffenfäzig sind und gute Waffen tragen. Von anderer Seite werden dieselben auf 62 000 beziffert. Die Macht des Emirs, dem der Schah die Titel Muözz essultane und Emir toman verliehen hbat, erstreckt sich bis in die Nähe von Schuster, obwohl sein eigentlicher Amtsbezirk nur bis Ahwaz (nasersje) reicht. Er ist dem Gouverneur von Arabistan, einem in Schuster residierenden Prinzen, nominell unterstellt. Von den Waaren erhebt er einen Werthzoll von 5 %. Eme Zollstatistik wird nicht geführt.
„Die Landwirthschaft ist trotz der unvergleichlich günstigen natürlichen Vortheile wenig bedeutend. Anstatt das Land durch künstliche Bewässerung auszunutzen, begnügt man sic, die Regenzeit im Dezember abzuwarten und dann zu säen, wobei man einfach das weitere der Natur überläßt. Man baut Weizen, Gerste, Sesam und Klee. Die Getreideernten waren in den letzten Jahren weniger günstig und der Versand der Kornfrüchte ein sehr geringer. Gegen⸗ wärtig stehen die Aussichten für 1900 gut. Allerersten Ranges ist die Kultur der Dattel, die man mit Vorliebe betreibt, und welche einen guten Ertrag sichert. Die Dattelpalme verlangt sorgfältige Pflege; mit dem vierten Jahr beginnt das Bäumchen Früchte zu tragen. Der Durchschnittswerth einer Dattelpalme beträgt 30 ℳ Auf 25 weibliche Dattelpalmen rechnet man eine männliche. Die Befruchtung wird künstlich betrieben. Ist die Frucht gereift, so wird sie abgenommen und in kastenartige Häuschen gelegt, wobei sie einen Saft „Debes auzschwitzt, den man in Gefäße tropfen läßt. Er ist dem Syrup vergleichbar und steht sehr hoch im Preise. Einer anderen Prozedur werden die Datteln vor ihrem Versand nicht unter⸗
worfen. Dahingegen schützt man die in die Bastkörbe eingelegte