1900 / 58 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 06 Mar 1900 18:00:01 GMT) scan diff

4) Nach beendeter Arbeit oder Lieferung wird dem Unternehmer eine Abrechnung mitgetheilt.

5) Abschlagszahlungen 22) können im Falle der Arbeits⸗ entziehung dem Unternehmer nur innerbalb desjenigen Betrags ge⸗ währt werden, welcher für ihn als sicheres Guthaben unter Berück⸗ sichtigung der entstandenen Gegenansprüche ermittelt ist.

§ 14. Ordnungsvorschriften.

1) Der Unternehmer oder dessen Vertreter muß sich zufolge Aufforderung auf der Baustelle ein finden, so oft nach dem Ermessen der Verwaltung die zu treffenden baul chen Anordnungen ein münd⸗ liches Benehmen auf der Baustelle erforderlich machen. Die sämmt⸗ lichen auf dem Bau beschäftigten Bevollmächtigten. Gehilfen und Arbeiter des Unternehmers sind bezüglich der Bauausführung und der Aufrechterhaltung der Ordnung auf dem Bauplatze den Anordnungen der Verwaltung unterworfen. Im Falle des Ungehorsams kann ihre sofortige Eatfernung von der Baustelle verlangt werden.

2) Der Unternehmer hat, soweit es seinen Arbeitern nicht selbst möglich ist, angemessene Unterkunft oder Verrflegung zu entsprechenden Preisen zu finden, die dazu erforderlichen Enrichtungen auf eigene Kosten zu treffen. Er hat den in dieser Beziebung an ihn gestellten Anforderungen der Verwaltung zu genügen. Auch im übrigen hat er denjenigen Anordnungen zu entsprechen, welche zur Sicherung der Gesundbeit seiner Arbeiter und zur Wahrung der Reinlichkeit von der Verwaltung getroffen werden. Abtritte sind an den ihm angewiesenen Plätzen herzustellen, regelmäßig zu desinfizieren und demnächst wieder zu beseitigen. Der Unternehmer ist ferner verpflichtet, auf den Bau⸗ stellen die zur ersten Hilfeleistung vor Ankunft des Arztes erforderlichen Verbandmittel und Arzneien nach den Weisungen der Verwaltung bereit zu halten. Die Verwaltung ist berechtigt, die ordnunzsmäßige Ausführung der auf Grund der Bestimmungen dieses Absatzes ge⸗ troffenen Anordnurgen zu überwachen.

3) Der Unternehmer hat überhaupt Räume, Vorrschfungen oder Geräthschaften, die er zur Verrichtung der Dienste zu beschaffen hat, so einzurichten und zu unterholten und Dienstleistungen, die unter seiner Anordnung oder seiner Leitung vorzunehmen sind, so zu regeln, daß die Angestellten und Arbeiter gegen Gefahr für Leben und Ge⸗ sundheit so weit geschützt sind, als die Natur der Dienstleistung es gestattet. 618 B. G⸗B'es.) 8

4) Für die Bewackung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe u. s. w., sowie seiner auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge zu tragen, ist lediglich Sache des Unternehmers. .

H 15. Mitbenutzung von Rüstungen.

Die von dem Unternehmer hergestellten Rüstungen sind während ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeltlich zur Be⸗ nutzung zu überlassen. Aenderungen an den Rüstungen im Interesse der bequemeren Benutzung seitens der übrigen Bauhandwerker vorzu⸗ nehmen, ist der Unternehmer nicht verpflichtet.

§ 16. Beobachtung polizeilicher Vorschriften. Haftung des Unternehmers für seine Angestellten.

1) Für die Befolgung der für Bauausführungen bestehenden polizeilichen Vorschristen und der etwa besonders ergebenden polizei⸗ lichen Anordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner vertragsmäßigen Veipflichtungen verantwortlich. Kosten, welche ihm dadurch erwachsen, können der Staatskasse gegenüber nicht in Rech⸗ nung gestellt werden.

2) Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die gehörige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen, Trant port⸗ brücken u. s. w. Dieser Verantwortung unbeschadet ist er aber auch verpflichtet, eine von der Verwaltung angeordnete Ergänzung und Verstärkung der Rüstungen, Transportbrücken u. s. w. unverzüglich und auf eigene Kosten zu bewirken. 8

8 Krankenversicherung der Arbeiter.

1) Auf Verlangen der Verwaltung hat der Unternehmer gegen Bestellung ausreichender Sicherheit eine den Vorschriften der §§ 69 bis 72 des Krankenversicherungsgesetzes unterliegende Bau⸗Krankenkasse entweder für seine versicherungspflichtigen Arbeiter und Angestellten allein, oder mit anderen Unternehmern, welchen die Ausführung von Arbeiten auf eigene Rechnung übertragen wird, gemeinsam zu errichten. Eine für den ständigen Betrieb des Unternehmers bereits bestehende Betriebs⸗Krankenkasse kann unter den im § 70 des Krankenversicherungs⸗ gesetzes vorgesehenen Bedingungen für das von dem Unternehmer bei der staatlichen Bauaussührung verwendete Personal als Bau⸗Kranken⸗ kasse anerkannt werden.

2) Errichtet die Verwaltung selbst eine Bau⸗Krankenkasse, so ge⸗ hören die von dem Unternehmer bei der Bauausführung beschäftigten versicherungspflichtigen Personen mit dem Tage des Eintritts in die Beschäftigung der Bau⸗Krankenkasse als Mitglieder an. Befreit von dieser Zugehörigkeit sind nur diejenigen Personen, welche einer nach dem vorhergehenden Absatze als Bau⸗Krankenkasse anerkannten Kranken⸗ kasse oder einer den Anforderungen des § 75 des Krankenversicherungs⸗ gesetzes entsprechenden Hilfskasse als Mitglieder angehören. Der Unter⸗ nehmer erkennt das Statut der von der Verwaltung errichteten Bau⸗ Krankenkasse als für ihn verbindlich an. Zu den Kosten der Rech⸗ nungs⸗ und Kassenführung hat er auf Verlangen der Verwaltung einen von dieser antheilig festzusetzenden Beitrag zu leisten.

3) Unterläßt es der Unternehmer, die Krankenversicherung der von ihm beschäftigten versicherungsr flichtigen Personen zu bewirken, so ist er verpflichtet, alle Aufwendungen zu erstatten, welche etwa der Ver⸗ waltung hinsichtlich der von ihm beschäftigten Personen durch Erfüllung der aus dem Keankenversicherungsgesetze sich ergebenden Verpflichtungen erwachsen. 88

4) Etwaige in diesem Falle von der Bau⸗Krankenkasse statuten⸗ g geleistete Unterstützungen sind von dem Unternehmer gleichfalls zu ersetzen.

Fe Die von dem Unternehmer bestellte Sicherbeit haftet auch für die Erfüllung der sämmtlichen vorstehend bezeichneten Verpflichtungen

in Bezug auf die Krankenversicherung.

§ 18. Haftpflicht des Unternehmers bei Eingriffen in die 8 Rechte Dritter. 1) Für unbefugtes Betreten, sowie für Beschädigungen angrenzen⸗ der dereien, insbesondere durch Eatnahme oder Auflagerung von Erde oder anderen Gegenständen außerhald der schriftlich dazu ange⸗ wiesenen Flächen, ingleichen für die Folgen eigenmächtiger Ver⸗ sperrungen von Wegen oder Wasserläufen, haftet ausschließlich der Unternebmer, mögen diese Handlungen von ihm oder von seinen Be⸗ vollmächtigten, Gehilfen oder Arbeitern vorgenommen sein.

2) Füͤr den Fall einer solchen widerrechtlichen und nach pflicht⸗ mäßiger Ueberzeugung der Verwaltung dem Unternehmer zur Last fallenden Beschädigung erklärt sich dieser damit einverstanden, daß die Verwaltung auf Verlangen des Beschädigten darch einen nach An⸗ hörung des Unternehmers von ihr zu wählenden Sachverständigen auf seine Kosten den Betrag des Schadens ermittelt und für seine Rech⸗ nung an den Beschädigten auszahlt, im Falle eines rechtlichen Zahlungehindernistes aber hinterlegt, sofern die Zahlung oder Hinter⸗ legung mit der Maßgabe erfolgt, daß dem Unternehmer die Rück⸗ forderung für den Fall vorbehalten bleibt, daß auf seine gerichtliche Klage dem Beschädigten der Ersatzanspruch ganz oder theilweise ab⸗ erkannt werden sollte.

8 8— Aufmessungen während des Baues und Abnahme. 1) Die Verwaltung ist berechtigt, zu verlangen, daß über alle

später nicht mehr nachzumessenden Arbeiten von den beiderseits zu be⸗ zeivnenden Beauftragten während der Ausführung gegenseitig anzu⸗ erkennende Aufzeichnungen geführt werden, welche demnächst der Be⸗ rechnung zu Grunde zu legen sind.

2) Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen hat der Unternehmer der Verwaltung durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme mit thunlichster Be⸗ schleunigung anberaumt und dem Unternehmer schriftlich gegen Be⸗ veüigaasgsches oder mittels eingeschriebenen Briefes bekannt ge⸗ geben wird.

3) Sollen die Arbeiten oder Lieferungen zu einem vertraglich be⸗ stimmten Zeitpunkte erfolgen, so ist der Unternehmer nicht berechtigt, die Abnahme vor jenem Zeitpunkte zu verlangen.

4) Ueber die Abnahme wird in der Regel eine Verhandlung auf⸗ genommen. Auf Verlangen des Unternehmers muß dies geschehen. Die Verhandlung ist von dem Unternehmer oder dem für ihn etwa erschienenen Vertreter mit zu vollziehen.

5) Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mitg, getheilt.

6) Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termine ge⸗ höriger Benachrichtigung ungeachtet weder der Unternehmer selbst noch ein Vertreter für ihn, so gelten die durch die Beauftragten der bewirkten Aufnahmen und sonstigen Feststellungen als anerkannt. .

7) Auf die Feststellung des von dem Unternehmer Geleisteten im Falle der Entziehung der Arbeiten oder Lieferungen 13) finden diese Bestimmungen gleichmäßig Anwendung.

8) Müssen Theillieferungen sofort nach ihrer Anlieferung ab⸗ genommen werden, so bedarf es einer besonderen Benachrichtizung des ÜUnternehmers hiervon nicht, vielmehr ist es seine Sache, für seine Anwesenheit oder Vertretung bei der Abnahme Sorge zu tragen.

§ 20. Rechnungs⸗Aufstellun

8 1

1) Bezüglich der förmlichen Aufstellung der Rechnung, welche der Form, Ausdrucksweise, Bezeichnung der Bautheile und Reihen⸗ folge der Posten genau nach dem Verdingungsanschlage einzurichten ist, hat der Unternehmer den von der Verwaltung gestellten Anforderungen zu entsprechen.

2) Etwaige Mehrarbeiten oder Mehrlieferungen sind in besonderer Rechnung nachzuweisen, unter deutlichem Hinweis auf die schriftlichen Vereinbarungen, welche darüber getroffen worden sind.

§ 21. 8 Tagelohnrechnungen.

1) Werden im Auftrage der Verwaltung seitens des Unternehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der hierbei be⸗ schäftigten Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder dessen Vertreter behufs Prüfung ihrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Aus⸗ stellungen dagegen sind dem Unternehmer binnen längstens 8 Tagen mitzutheilen.

2) Die Tagelohnrechnungen sind längstens von 2 zu 2 Wochen

§ 22. 1 öAbschlagszahlungen.

1) Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf Antrag, nach Maßgabe des jeweilig Geleisteten oder Ge⸗ lieferten, bis zu der von der Verwaltung mit Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt 13 Abs. 5). 8

2) Hiervon können noch nicht hinterlegte Sicherheitsbeträge 26), sowie anderweitige auf dem Vertrage beruhende Forderungen der Ver⸗ waltung gegen den Unternehmer in Abzug gebracht werden.

8 § 23. 3 Schlußzahlung.

1) Die Schlußzahlung erfolgt alsbald nach vollendeter Prüfung der vom Unternehmer einzureichenden Rechnung 20).

2) Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungsverschiedenheiten zwischen der Verwaltung und dem Unternehmer bestehen, so soll diesem gleichwohl das ihm unbestritten zustehende Guthaben nicht vorenthalten werden.

3) Vor Empfangnahme des von der Verwaltung als Rest⸗ guthaben zur Auszahlung angebotenen Betrags muß der Unter⸗ nehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Vertragsverhältniß über die behördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, be⸗ stimmt bezeichnen und sich vorbehalten, widrigenfalls die Geltend⸗ machung dieser Ansprüche später ausgeschlossen ist.

6 88 e.“

Alle Zahlungen erfolgen, sofern nicht in den besonderen Be⸗ dingvngen etwas Anderes festgesetzt ist, auf der Kasse der Verwaltung, für welche die Arbeiten oder Lieferungen ausgeführt werden.

§ 25.

Gewährleistung.

1) Die in den besonderen Bedingungen des Vertrags vorgesehene, in Ermangelung solcher nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende Gewähr⸗ leistung für die Güte der Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeitpunkte der Abnahme der Arbeit oder Lieferung.

2) Der Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln ge⸗ lieferter Waaren 377 des Handelsgesetzbuchs) ist nicht statthaft.

§ 26. 8 Sicherheitsleistung.

1) Die Sicherheit für die vollständige Vertragserfüllung kann durch Bürgen oder Pfänder bestellt werden; durch Bürgen jedoch nur mit Einwilligung der Verwaltung. Der Bürge hat einen Bürgschein nach Anordnung der Verwaltung auszustellen.

2) Die Höhe der zu bestellenden Pfänder beträgt fünf (5) vom Hundeit der Vertragssumme, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.

3) Die Verwaltung kann die Hinterlegung eines Generalpfandes zulassen, das für alle von dem Unternebmer im Bereiche der Ver⸗ waltung vertragsmäßig übernommenen Verpflichtungen haftet. Die Höhe des Generalpfandes wird verwaltungsseitig nach dem Durch⸗ schnittswerth sämmtlicher von dem Unternehmer auszuführenden oder in den letzten drei Jahren ausgeführten Arbeiten oder Lieferungen be⸗ messen und festgesetzt.

4) Die Verwaltung behält sich das Recht vor, das Generalpfand jederzeit bis höchstens zum Gesammtbetrage der Einzelpfänder, an deren Stelle es bestellt ist, zu erhöhen, sofern es zur Sicherstellung der Verbindlichkeiten des Unternehmers nach ihrem Ermessen nicht genügt. Sie ist berechtigt, ihr Einverständniß mit der Bestellung eines Generalpfandes jederzeit zurückzuziehen und zu verlangen, daß an dessen Stelle innerhalb der von ihr zu bestimmenden Frist die er⸗ forderlichen Einzelvfänder hinterlegt werden. Die Freigabe des Generalpfandes erfolgt in diesem Falle nicht vor Stellung sämmt⸗ licher Einzelpfänder.

5) Zum Pfande können bestellt werden entweder Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundes⸗ staats eingetragen sind, oder baares Geld, Werthpapiere, Depotscheine der Reichsbank, Sparkassenbücher oder Wechsel.

6) Hinterlegtes baares Geld geht in das Eigenthum der Ver⸗ waltung über. Es wird nicht verzinst. Dem Unternehmer steht ein Anspruch auf Rückerstattung nur dann zu, wenn er aus dem Vertrage nichts mehr zu vertreten hat.

7) Als Werthpapiere werden angenommen die Schuldverschrei⸗ bungen, welche von dem Deutschen Reiche oder von einem deutschen Bundesstaate ausgestellt oder gewährleistet sind, sowie die Stamm⸗ und Stamm⸗Prioritäts⸗Aktien und Prioritäts⸗Obligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb durch den preußischen Staat gesetzlich ge⸗ nehmigt ist, zum vollen Kurswerthe, die übrigen bei der Deutschen Reichsbank beleihbaren Effekten zu dem daselbst beleihbaren Bruch⸗

theil des Kurswerthes.

8) Depotscheine der Reichsbank über hinterlegte verpfändungz⸗ fäbige (vergl. zu 7) Werthpapiere werden angenommen, wenn gleich. zeitig eine Verpfändungsurkunde des Unternehmers und eine Auz⸗ händigungsbescheinigung der Reichsbank nach Anordnung der Ver⸗ waltung überreicht wird. 88

9) Spark ssenbücher werden nach dem Ermessen der Verwaltung angenommen. Gleichzeitig ist über das Sparkassenguthaben eine Ver⸗ pfändungsurkunde nach Anordnung der Verwaltung auszustellen.

10) Wechsel werden nach dem Ermessen der Verwaltung an⸗ genommen, wenn sie an den durch die zuständige Verwaltungsbehöre vertretenen Fiskus bei Sicht zahlbar, gezogen und acceptiert sind, eigene Wechsel nur, wenn sie bei Sicht zahlbar und avaliert sind und alz Wechselnehmer der Fiskus bezeichnet ist.

11) Die Ergänzung einer Pfandbestellung kann gefordert werden falls diese infolge theilweiser Inanspruchnvahme oder eines Kurz⸗ rückganges nicht mehr genügend Deckung bietet.

12) Die Befriedigung aus den verpfändeten Schuldbuchforde, rungen, Werthpapieren, Depotscheinen, Sparkassenbüchern und Wech. seln erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Verwaltung behält sich das Recht vor, jederzeit an Stelle einer in Wechseln oder Bürgschaften bestellten Sicherheit anderweit Sicherheit zu fordern.

13) Werthpapieren sind stets die Erneuerungsscheine beizufüge.

14) Zins⸗, Renten⸗ und Gewinnantheils⸗Scheine können den Unternehmer auf Grund des Vertrages belassen werden. Andernfall werden sie, so lange, als nicht eine Veräußerung der Werthpapien zur Deckung entstandener Verbindlichkeiten in Aussicht genommen werden muß, zu den Fälligkeitstagen dem Unternehmer cusgebändigt.

15) Die Verwaltung überwacht nicht, ob die ihr verpfändete Werthpapiere, Depotscheine, Sparkassenbücher und Wechsel zur Aus⸗ zahlung aufgerufen, ausgeloost oder gekündigt werden, oder ob sonst eine Veränderung betreffs ihrer eintritt. Hierauf zu achten und daß Geeignete zu veranlassen, ist lediglich Sache des Verpfänders, der auch allein die nachtheiligen Folgen treffen, wenn die nöthigen Maß⸗ regeln unterbleiben.

16) Die Rückgabe der Pfänder, soweit sie für Verbindlichkeiten des Unternehmers nicht in Anspruch zu nehmen sind, erfolgt, falls su nicht als Generalpfand bestellt sind, nachdem der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen vollständig erfüllt bat und insowet die Pfänder zur Sicherung der Verrflichtung zur Gewährleistung dienen, nachdem die Gewährleistungszeit abgelaufen ist. In Er⸗ mangelung anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß die Pfänder in ganzer Höhe zur Deckung der aus der Gewährleistung sidh ergebenden Verbindlichkeiten einzubehalten sind.

§ 27. Uebertragbarkeit des Vertrags.

1) Ohne Genehmigung der Verwaltung darf der Unternehma seine vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht auf Andere übertragen.

2) Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrags h Konkurs, so ist die Verwaltung berechtigt, den Vertrag mit dem Tag⸗ der Konkurseröffnung aufzuheben. Auch kann die Verwaltung der Vertrag sofort aufheben, wenn das Guthaben des Unternehmers gan oder theilweise mit Arrest belegt oder gepfändet wird.

3) Bezüglich der in diesen Fällen zu gewährenden Vergütung sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen des § 13 sinngemäß Anwendung.

4) Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollte bevor der Vertrag vollständig erfüllt ist, hat die Verwaltang die Wahl, ob sie das Vertragsverhältniß mit seinen Erben fortsetzen oden es als aufgelöst betrachten will,

5) Macht die Verwaltung von den ihr nach Absatz 2 und 4 zu⸗ stehenden Rechten Gebrauch, so theilt sie dies dem Konkuarsverwalten oder dem Unternehmer oder seinen Erben mittels eingeschriebenen Briefes mit. Erfolgt keine Mittheilung, so ist anzunehmen, daß sie auf der Erfüllung oder Fortsetzung des Vertrags bestehe.

§ 28. Gerichtsstand.

Für die aus dem Vertrage entspringenden Rechtsstreitigkeiten hat der Unternehmer unbeschadet der im § 29 vorgesebenen Zuständig keit eines Schiedsgerichts bei dem zuständigen Gericht, in dessen Bezirk die den Vertrag abschließende Behörde ihren Sitz hat, Recht zu nehmen. 3 Schhiedsgericht.

1114“ 8 111“ 11öA““

1) Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Recht und Pflichten, sowie über die Ausführung des Vertrages sind zunaͤchf der vertragschließenden Behörde zur Entscheidung vorzulegen.

2) Die Entscheidung dieser Behörde gilt als anerkannt, falls da Unternehmer nicht binnen 4 Wochen vom Tage der Zustellung dar Behörde anzeigt, daß er auf schiedsrichterliche Entscheidung über di Streitigkeiten antrage.

3) Die Fortfübrung der Bauarbeiten nach Maßgcbe der von de Verwaltung getroffenen Anordnungen darf hierdurch nicht aufgehalter werden.

4) Auf das sciedzrichterliche Verfahren finden die Vorschrifler in §§ 1025 bis 1048 der Deutschen Zivilprozeßordnung Anwendun

5) Falls über die Bildung des Schiedsgerichts durch die b sonderen Vertragsbedingungen abweichende Vorschriften nicht getroffe sind, ernennen die Verwalturg und der Unternehmer je einen Schiedt richter. Die Schiersrichter sollen nicht gewählt werden aus der 3

der unmittelbar betheiligten oder derjenigen Beamten, zu dera

Geschäftskreis die Angelegenheit gehört hat. 6) Falls die Schiedsrichter sich über einen gemeinsamen Schiet spruch nicht einigen können, wird das Schiedsgericht durch einen OF mann ergänzt. Dieser wird von den Schiedsrichtern gewählt oda wenn sie sich nicht einig n können, von dem Leiter derjenigen benach barten P ov nzialvehörde desselben Verwaltungszweiges ernannt, der Sitz dem Sitze der v rtragschließenden Behörde am nächsten belegen it 7) Der Obmann hat die weiteren Verhandlungen zu leiten un darüber zu b fünden, ob und in wie weit eine Ergänzung der bieherige Verhandlungen (Beweisaufnahme u. s. w) startzufinden hat. Ti Entscheidung über den Streitgegenstand erfolgt nach Stimmenmehrhett 8) Beltehen in Beziehung auf Summen, über welche zu enn scheiden ist, mehr als zwei Meinungen, so wird die für die größt Summe abgegebene Stimme der für die zunächst geringere abgegebenes

hinzugerechnet. 1 dugh Ueber die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Ver fahrens entsch idet das Schiedsgericht nach billigem Ermessen.

10) Wird der Schiedsspruch in den im § 1041 der Zivilproze⸗ ordnung bezeichneten Fällen aufgehoben, so hat die Entscheidung Streitfalls im ordentlichen Rechtswege zu erfolgen.

§ 30. 1 Kosten und Stempel. 1) Briefe und Deveschen, welche den Abschluß und die Anb führung des Vertrages betreffen, werden beiderseits frei g⸗macht. 2) Die Portokosten für Geld⸗ und sonstige Sendungen, welch im aueschließlichen Interesse des Unternehmers erfolgen, trätt dies⸗ 3) Die Kosten des Vertragestempels trägt der Unternehmer nas Maßzabe der gesetzlichen Bestimmungen. 8 4) Die übrigen Kosten des Vertragzabschlusses fallen jedem Thellk zur Hälfte zur Last.

Anerkannt.. Fn (Der Unternehmei)..

Anlage II. Allgemeine Vertragsbedingungen ür die Ausführung von Leistungen oder Lieferungen.

§ 1* Gegenstand des Vertrages.

1) Den Gegenstand des Unternehmens bildet die Ausführung der

m Vertrage bezeichneten Leistung oder Lieferung. 2) Im einzelnen bestimmt sich Art und Umfang der dem Unter⸗ ehmer obliegenden Leistung oder Lieferung nach dem Vertrage, den Zeichnungen und sonstigen als zum Vertrage gehörig bezeichneten Unter⸗

lagen. 3) Nachträgliche Abänderungen der Beschaffenheit des Lieferungs⸗ F oder der Leistung anzuordnen, bleibt der Verwaltung vor⸗ behalten. Wird dadurch eine Aenderung des Preises bedingt, so er⸗ folgt die Entschädigung hierfür im billigen Verhältniß zu dem ver⸗ tragsmäßig vereinbarten Preise. Die Entschädigungssätze sind recht⸗ eitig schriftlich zu vereinbaren. Leistungen oder Lieferungen, welche in dem Vertrage oder in den dazu gehörigen Unterlagen nicht vorgesehen sind, können dem Unternehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden. 82

Berechnung der Vergütung.

) Die dem Unternehmer zukommende Vergütung wird nach den wirklichen Leistungen oder Lieferungen unter Zugrundelegung der ver⸗ tragsmäßigen Einbeitspreise berechnet.

8 2) Insoweit für Nebenleistungen, insbesondere für das Vorhalten von Werkzeug und Geräthen, nicht besondere Preisansätze vorgesehen sind, umfassen die vereinbarten Preise zugleich die Vergütung für Nebenleistungen aller Art. Auch die Gestellung der zu den Güte⸗ eee erforderlichen Arbeitskräfte Maschinen und Geräthe liegt dem Unternehmer ohne besondere Entschädigung ob.

3) Etwaige auf den Lieferungsgegenständen beruhende Patent⸗ ebühren trägt der Unternehmer. Er hat die Verwaltung gegen Patent⸗ ansprüche Dritter zu vertreten.

4) Für Fässer und Verpackungsmaterial wird weder eine Ver⸗ gütung geleistet noch eine Gewähr für gute Aufbewahrung über⸗ nommen. Sie gehen in das Eigenthum der Verwaltung über, sofern nicht abweichende Vereinbarungen getroffen sind. 5 v

Mehr⸗Leistungen oder Mehr⸗Lief⸗

b inseitig oder ohne vorherige Bestellung (Auftrag) von dem Unternehmer bewirkte Leistungen oder Lieferungen brauchen nicht an⸗ genommen zu werden; auch ist die Verwaltung befugt, solche Leistungen auf G fahr und Kosten des Unternehmers wieder beseitigen zu lassen. Dieser hat bei Nichtannahme nicht nur keinerlei Vergütung für der⸗ artige Leistungen oder Lieferungen zu beanspruchen, sondern muß auch für allen Schaden aufkommen, welcher etwa durch die Abweichungen vom Vertrage für die Verwaltung entstanden ist.

b § 4. 8 Beginn, Fortführung und Vollendung der Leistungen oder Lieferungen.

18 1) Der Beginn, die Fortführung und Vollendung der Leistungen oder Lieferungen hat innerhalb der im Vertrage festgesetzten Fristen 8 erfolgen. Ist im Vertrage über den Beginn der Leistungen oder Lieferungen eine Vereinbarung nicht enthalten, so hat der Unternehmer spätestens 14 Tage nach schriftlicher Aufforderung seitens der Ver⸗ waltung zu beginnen. Die Leistung oder Lieferung muß im Ver⸗ hältniß zu den bedungenen Vollendungsfristen fortgesetzt angemessen

gefördert werden 11).

2) Die Vorrathe an Materialien müssen allezeit den übernommenen Leistungen oder Lieferungen entsprechen.

Vertragsstrafe.

1) Die Berechtigung der Verwaltung, eine Vertragsstrafe von dem Guthaben des Unternehmers einzubehalten, richtet sich nach 868 339 bis 341 B. G.⸗B. 2.

2) Die Vertiagestrafe gilt nicht als erlassen, wenn die Ver⸗

waltung verspätete oder ungenügende Leistungen oder Lieferungen vor⸗ behaltlos angenommen hat.

3) Für die Berechnung einer Vertragsstrafe bei Leistungen oder Lieferungen ist der Zeitpunkt maßgebend, zu welchem die Leistung nach dem Vertrage fertiggestellt oder die Anlieferung an dem im Ver⸗ trage bezeichneten Anlieferungsorte stattfinden sollte.

8 4) Eine tageweise zu berechnende Vertragsstrafe für verspätete Ausfübrung von Leistungen oder Lieferungen bleibt für die in die Zeit einer Verzögerung fallenden Sonntage und inen Feiertage außer Ansatz. 8

Behinderung der Leistungen oder Lieferungen.

1) Glauot der Unternehmer sich in der ordnungsmäßigen Fort⸗ führung der übernommenen Leistungen oder Lieferungen durch An⸗

ordnungen der Verwaltung oder höhere Gewalt behindert, so hat er

der Verwaltung hiervon sofort Anzeige zu erstatten. 2) Unterläßt der Unternehmer diese Anzeige, so steht ihm ein

Anspruch auf Berücksichtigung der angeblich hindernden Umstände

nicht zu.

3) Der Verwaltung bleibt vorbehalten, falls die bezüglichen An⸗ gaben des Unternehmers für begründet zu erachten sind, eine ange⸗ messene Verlängerung der im Vertrage festgesetzten Leistungs⸗ oder Lieferungefristen zu bewilligen.

4) Nach Beseitigung der Hinderungen sind die Leistungen oder

ohne weitere Aufforderung ungesäumt wieder aufzu⸗

Güte der Leistungen oder Lieferungen.

1) Die Leistungen oder Lieferungen müssen den besten Regeln der

Technik und den besonderen Bestimmungen des Vertrags entsprechen.

2) Behufs Ueberwachung der Ausführung der Leistungen oder

Lieferungen, sowie Vornahme von Materialprüfungen steht den Be⸗

auftragten der Verwaltung jederzeit während der Arbeitsstunden der Zutritt zu den Arbeitsplätzen und Werkstätten frei, in welchen zu dem Unternehmen gebörige Gegenstände angefertigt werden. Auf Verlangen hat Unternehmer den Beginn der Herstellungsarbeiten rechtzeitig der Verwaltung anzuzeigen. Müssen einzelne Leistungen oder Theillieferungen sofort nach ihrer Autführung geprüft werden, so bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Unternehmers hier⸗

pon nicht, vielmehr ist es dessen Sache, für seine Anwesenheit oder

Vertretung bei der Prüfung Sorge zu tragen. 3) Entstehen zwischen der Verwaltung und dem Unternehmer

6 Meinungsverschiedenheiten über die Zuverlä sigkeit der hierbei ange⸗

wendeten Maschinen oder Untersuchungsarten, so kann der Unter⸗

nehmer eine weitere Prüfung in den Königlichen Wersuchsanstalten

zu Charlottenburg verlangen, deren Festsetzungen endgültig ent⸗

scheidend sind. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der unterliegende

Theil. 4) Die bei der Güteprüfung nicht bedingungsgemäß befundenen

Gegenstände bat Uanternehmer unentgeltlich und, falls die Güteprüfung 8 nicht in der Werkstatt, Fabrik u. s. w. des Unternehmers stattgefunden hat, auch frei Anlieferungsort zu ersetzen 11).

5) Für die durch Zurxückweisung nicht bedingungsgemäßer Gegen⸗ stände entstehenden Kosten und Verluste an Materialien hat der Unter⸗ nehmer die Verwaltung schadlos zu halten.

§ 8. Ort der Anlieferung und Versand.

) Die Anlieferung der Leistungs⸗ und Lieferungsgegenstände hat nach den Bestimmungen des Vertrags zu erfolgen. 1““

2) Ist Anlieferung frei Waggon vereinbart, so ist Unternehmer verpflichtet, die Materialien unter thunlichster Ausnutzung der Trag⸗ fähigkeit der Eisenbahnwagen aufzugeben und die hierbei entstebenden Nebenkosten, wie z. B. für die Ausfertigung der Frachtbriefe und die etwa verlangte bahnamtliche Feststellung des Gewichts der Sen⸗ dung zu tragen.

3) In die Frachtbriefe sind seitens des Unternehmers die zu ver⸗ sendenden Materialien nach deren Benennung, Stückzahl, Gewicht und zutreffendenfalls Länge aufzunehmen.

4) Unterlassang der Gewichtsangabe im Frachtbriefe seitens des Absenders soll dem Antrage auf bahnamtliche Feststellung des Ge⸗ wichts gleich geachtet werden.

8

§ 9. Abnahme und Gewährleistung.

folgt an den von der Verwaltung zu bezeichnenden Empfangs⸗(Erfüllungs⸗ Orten. Erst mit dem Zeitpunkte der Abnahme geht 8 Seehe; und die Gefahr auf die Verwaltung über.

2) Sollen die Arbeiten oder Lieferungen zu einem vertraglich best mmten Zeitpunkte erfolgen, so ist der Unternehmer nicht berechtigt, die Abnabme vor jenem Zeitpunkte zu verlangen.

3) Ist die im § 7 vorgesehene Güteprüfung bereits vorher vor⸗ genommen und ihr Ergebniß als bedingungsgemäß anerkannt worden, so findet eine Wiederbolung bei der Abnahme in der Regel nicht statt.

4) Mit der Abnahme beginnt die in den besonderen Bedingungen

des Vertrages vorgesehene, in Ermangelung solcher nach den all⸗ gemeinen gesetzlichen Vorschriften (ogl. §§ 477, 638 B. G.⸗B's.) sich bestimmende Frist für die dem Unternehmer obliegende Gewährleistung für die Güte der Leistung oder Lieferung. .5) Der Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln ge⸗ lieferter Waaren 377 des Handelsgesetzbuches) ist nicht statthast. 6) Bezüglich der bei der Abnabme zurückgewiesenen Gegenstände liegt dem Unternehmer die gleiche Ersatzverpflichtung ob, wie bezüglich der bei der Güteprüfung nicht bedingungsgemäß befundenen Gegen⸗ stände 7).

7) Für alle Gegenstände dagegen, welche sich während der Dauer der Gewährleistung als nicht bedingungsgemäß erweisen, oder für solche, welhe infolge schlechten Materials oder mangelhafter Her⸗ stellung bei gewöhnlicher Betriebsnutzung, d. h. mit Ausschluß nach⸗ weisbarer Uafälle, betriebsunbrauchbar werden oder bei der Be⸗ arbeitung sich als fehlerhaft herausstellen, ist Unternehmer verpflichtet, find 2 sofern nach den besonderen Bedingungen Naturalersatz statt⸗

ndet:

neue, den Bedingungen entsprechende Stücke frei Empfangs⸗ (Erfüllungs⸗) Ort zu liefern 11);

b. sofern nach den besonderen Bedingungen Geldausgleich eintritt:

1) den vertragsmäßigen Lieferpreis,

2) die Frachtkosten von dem Anlieferungsort oder der demselben zunächst gelegenen Station nach dem Erfüllungsort zu ver⸗ güten.

8) Bei Berechnung der Frachtkosten wird der zur Zeit der Ersatz⸗ forderung gültige Tarif für Wagenladungen von 10 000 kg zu Grunde gelegt. Die bezüglichen Beträge sind innerhalb 4 Wochen na gangener Aufforderung einzuzahlen. 8 1

J Gemeinsame Bestimmungen für die Güteprüfung, Abnahme und Gewährleistung.

1) Unbeschadet des Rechts, seine Ansprüche im schiedsrichterlichen Verfahren 20) geltend zu machen, ist Unternehmer verpflichtet, sich zunächst dem Urtheile des mit der Güteprüfung oder Abnahme be⸗ trauten Beamten zu unterwerfen. Etwa erforderliche Nacharbeiten an einzelnen, den Bedingungen nicht voll entsprechenden Leistungs⸗ oder Lieferunzsgegenständen hat der Unternehmer ungesäumt aus⸗ zuführen, widrigenfalls dies seitens der Verwaltung auf seine Kosten geschehen kann.

2) Der Unternehmer ist verpflichtet, auf der Verwaltung ge⸗ hörigen Lagerplätzen befindliche, zurückgewiesene oder während der Garantiezeit schadhaft gewordene Gegenstände, welche letztere auch auf der der Verwendungsstelle zunächst belegenen Station von der Ver⸗ waltung zur Verfügung gestellt werden können, alsbald von der Lagerstelle zu entfernen. Geschieht dies innerhalb der gesetzten Frist nicht, so können diese Gegenstände seitens der Verwaltung auf Kosten und für Rechnung des Unternehmers beliebig veräußert werden (§§ 383, 384 und 386 B. G.⸗B's.).

§ 11. Fristen für Nachlieferungen oder Beseitigung von Mängeln.

Zum Ersatz der bei der Güteprüfung 7), bei der Abnahme 9) und soweit Naturalersatz stattfindet auch der nach der Abnahme 9) zurückgewiesenen Leiftungen oder Lieferungen ist dem Unternehmer eine angemessene Frist zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn die Leistungen oder Lieferungen untüchtig oder nach Maßgabe der verlaufenen Zeit nicht genügend gefördert sind, von der Be⸗ seitigung dieser Mängel. Die Fristbestimmung erfolgt unbeschadet der der Verwaltung schon vor Ablauf der Frist zustehenden Rechte, insbesondere des Rechts auf Einziehung verwirkter Vertragsstrafen 5). 11

§ 12. Entziehung der Leistungen oder Lieferungen. *

1) Kommt der Unternehmer innerhalb der Frist den Anordnungen der Verwaltung nicht nach, sind seine Ersatz⸗Leistungen oder Lieferungen nicht bedingungsgemäß, oder wird die Sicherheitsleistung 17) nicht spätestens binnen 14 Tagen nach Aufforderung bewirkt, so ist die Ver⸗ waltung berechtigt, nach ihrer Wahl entweder

a. gänzlich vom Vertrage zurückzutreten und Schadensersatz wegen

Nichterfüllung zu verlangen, oder

b. dem Unternehmer die weitere Ausführung der Leistungen oder

Lieferungen ganz oder theilweise zu entziehen und Schadens⸗ receersatz wegen nicht genügender oder verspäteter Erfüllung zu ver⸗

nangen oder

c. auf der Erfüllung der dem Unternehmer obliegenden Verpflich⸗

tungen vorbehaltlich aller Schadensersatzansprüche zu bestehen. Entscheidet sie sich gemäß a oder b, so theilt sie dies dem Unternehmer mittels eingeschriebenen Briefes mit. Erfolgt keine Mittheilung, so ist anzunehmen, daß sie sich gemäß c entschieren habe.

2) Werden dem Unternehmer die Leistungen oder Lieferungen ganz oder theilweise entzogen, so kann die Verwaltung, unbeschadet ihrer Schadensersatzansprüche, den noch nicht vollendeten Theil auf seine Kosten ausführen lassen oder selbst für seine Rechnung ausführen.

3) Nach beendeter Leistung oder Lieferung wird dem Unternehmer eine Abrechnung mitgetheilt.

4) Abschlagezahlungen 14) könzen im Falle der Entziehung der Leistung oder Lieferung dem Unternehmer nur innerhalb desjenigen Betrags gewährt werden, welcher für ihn als sicheres Guthaben unter Berücksichligung der entstandenen Gegenansprüche ermittelt ist.

§ 13. Rechnungsaufstellung.

1) Bezüglich der sörmlichen Aufstellung der Rechnung, welche in der Form, Ausdruckeweise und Reihenfolge der Posten genau nach dem Vertrage und dessen Unterlagen einzurichten ist, hat der Unter⸗ Fan den von der Verwaltung gestellten Anforderungen zu ent⸗ prechen.

2) Etwaige Mehrleistungen oder Mehrlieferungen sind in be⸗ sonderer Rechnung nachzuweisen, unter deutlichem Hinweis auf die schriftlichen Vereinbarungen, welche darüber getroffen worden sind.

§ 14. Abschlagszahlungen. 1) Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf Antrag nach Maßgabe des jeweilig Geleisteten oder Ge⸗ lieferten bis zu der von der Verwaltung mit Sicherheit vertretbaren

1) Die Abnahme des Gegenstandes der Leistung oder Lieferung er⸗

2) Hiervon können noch nicht hinterlegte Sicherheitsbeträge 17), sowie anderweitige auf dem Vertrage beruhende Forderungen der Verwaltung gegen den Unternehmer in Abzug gebracht werden.

§ 15. v“

1) Die Schlußzahlung erfolgt alsbald nach vollendeter Prüfung

und Feststellung der vom Unternehmer einzureichenden Rechnung 13.)

.2) Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungsverschiedenheiten zwischen der Verwaltung und dem Unternehmer bestehen, so soll diesem gleichwohl das ihm unbestritten zustehende Guthaben nicht vor⸗ enthalten werden.

3) Vor Empfangnahme des von der Verwaltung als Restgut⸗ haben zur Auszahlung angebotenen Betrags muß der Unternehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Vertragsverhältniß über die be⸗ hördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, be⸗ stimmt bezeichnen und sich schriftlich vorbebalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser Ansprüche später ausgeschlossen ist

§ 16. Zahlende Kasse.

Alle Zahlungen erfolgen, sofern nicht in den besonderen Bedin⸗ gungen oder im Vertrage etwas Anderes festgesetzt ist, auf der Kasse der Verwaltung, für welche die Leistung oder Lieferung aus⸗ geführt wird. 8

Sicherheitsleistung. 8

1) Die Sicherheit für die vollständige Vertragserfüllung kann durch Bürgen oder Pfänder bestellt werden; durch Bürgen jedoch nur mit Einwilligung der Verwaltung. Der Bürge hat einen Bürgschein nach Vorschrift der Verwaltung auszustellen.

2) Die Höhe der zu bestellenden Pfänder beträgt fünf (5) vom Hundert der Vertragssumme, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist.

3) Die Verwaltung kann die Hinterlegung eines Generalpfandes zulassen, das für alle von dem Unternehmer im Bereiche der Ver⸗ waltung vertragsmäßig übernommenen Verpflichtungen haftet. Die Höhe des Generalpfandes wird verwaltungsseitig nach dem Durch⸗ schnittswerth sämmtlicher von dem Uaternehmer auszuführenden oder in den letzten drei Jahren ausgeführten Lieferungen oder Leistungen bemessen und festgesetzt.

.14) Die Verwaltung behält sich das Recht vor, das Generalpfand jederzeit bis höchstens zum Gesammtbetrage der Einzelpfänder, an deren Stelle es bestellt ist, zu erhöhen, sofern es zur Sicherstellung der Verbindlichkeiten des Unternehmers nach ihrem Ermessen nicht genügt. Sie ist berechtigt, ihr Einverständniß mit der Be⸗ stellung eines Generalpfandes jederzeit zurückzuziehen und zu verlangen, daß an dessen Stelle innerhalb der von ihr zu bestimmenden Frist die erforderlichen Einzelpfänder hinterlegt werden. Die Freigabe des Generalpfandes erfolgt in diesem Falle nicht vor Stellung sämmtlicher Einzelpfänder.

.5) Zum Pfande können bestellt werden entweder Forderungen, die in das Reichsschuldbuch oder in das Staatsschuldbuch eines Bundes⸗ staats eingetragen sind, oder baares Geld, Werthpapiere, Depotscheine der Reichzbank, Sparkassenbücher oder Wechsel.

6) Hinterlegtes baares Geld geht in das Eigenthum der Ver⸗ waltung über. Dasselbe wird nicht verzinst. Dem Unternehmer steht ein Anspruch auf Rückerstattung nur dann zu, wenn er aus dem Ver⸗ trage nichts mehr zu vertreten hat.

7) Als Werthpapiere werden angenommen die Schuldverschrei⸗ bungen, welche von dem Deutschen Reich oder von einem deutschen Bundesstaat ausgestellt oder gewährleistet sind, sowie die Stamm⸗ und Stamm⸗Prioritäts⸗Aktien und Prioritäts⸗Obligationen derjenigen Eisenbahnen, deren Erwerb durch den preußischen Staat gesetzlich ge⸗ nehmigt ist, zum vollen Kurswerthe, die übrigeg bei der Deutschen Reichs⸗ bank beleihbaren Effekten szu dem daselbst beleihbaren Bruchtheil des Kurswerthes.

8) Depotscheine der Reichsbank über hinterlegte verpfändungs⸗ fähige (vergl. zu 7) Werthpapiere werden angenommen, wenn gleich⸗ zeitig eine Verpfändungsurkunde des Unternehmers und eine Aus⸗ händigungsbescheinigung der Reichsbank nach Anordnung der Ver⸗ waltung überreicht wird.

Seii 9) Sparkassenbücher werden nach dem Ermessen der Verwaltung angenommen. Gleichzeitig ist über das Sparkassenguthaben eine Ver⸗ pfändungsurkunde nach Anordnung der Verwaltung auszustellen.

10) Wechsel werden nach dem Ermessen der Verwaltung an⸗ genommen, wenn sie an den durch die zuständige Verwaltungsbehörde vertretenen Königlichen Fiskus bei Sicht zahlbar, gezogen und acceptiert sind, eigene Wechsel nur, wenn sie bei Sicht zahlbar und avaliert sind und wenn als Wechselnehmer der Fiskus beleichnet ist.

11) Die Ergänzung einer Pfandbestellung kann gefordert werden, falls diese infolge theilweiser Inanspruchnahme oder eines Kursrück⸗ gangs nicht mehr genügend Deckung bietet.

12) Die Befriedigung aus den verpfändeten Schuldbuchforde⸗ rungen, Werthpapieren, Depotscheinen, Sparkassenbüchern und Wechseln erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Verwaltung bebhält sich das Recht vor, jederzeit an Stelle einer in Wechseln oder Bürg⸗ schaften bestellten Sicherheit anderweit Sicherheit zu fordern.

13) Werthpapieren sind stets die Erneuerungsscheine beizufügen.

14) Zins⸗, Renten. und Gewinnantheilsscheine können dem Unter⸗ nehmer auf Grund des Vertrags belassen werden. Anderenfalls werden sie, so lange, als nicht eine Veräußerung der Werthpapiere zur Deckung entstandener Verbindlichkeiten in Aussicht genommen werden muß, an den Fälligkeitstagen dem Unternehmer ausgehändigt.

15) Die Verwaltung überwacht nicht, ob die ihr verpfändeten

Werthpapiere, Depotscheine, Sparkassenbücher und Wechsel zur Aus⸗ zahlung aufgerufen, ausgeloost oder gekündigt werden, oder ob sonst eine Veränderung betreffs ihrer eintritt. Hierauf zu achten und das Geeignete zu veranlassen, ist lediglich Sache des Verpfänders, den auch allein die nachtheiligen Folgen treffen, wenn die nöthigen Maß⸗ regeln unterbleiben. 16) Die Rückgabe der Pfänder, soweit sie für Verbindlichkeiten des Unternehmers nicht in Anspruch zu nehmen sind, erfolgt, falls sie nicht als Generalpfand bestellt sind, zu drei Fünfteln (⁄1) des Ge⸗ sammtbetrags, nachdem der Unternehmer die bedingungsgemäße Aus⸗ führung der Leistung oder Lieferung bewirkt hat. Die Rückgabe der übrigen zwei Fünftel (2⁵) findet statt, wenn die Zeit der etwa vor⸗ gesehenen Gewährleistung abgelaufen ist und die Erfatzansprüche er⸗ l digt sind. In Ermangelung anderweiter Verabredung gilt als be⸗ dungen, daß die Pfänder in ganzer Höhe zur Deckung der aus der tung sich ergebenden Verbindlichkeiten einzubehal en sind.

§ 18. Uebertragbarteit des Vertrags.

1) Ohne Genehmigung der Verwaltung darf der Unternehmer seine vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht auf Andere übertragen. 2) Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrags in Konkurs, so ist die Verwaltung berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurseröffnung aufzuheben. Auch kann die Verwaltung den Vertrag sofort auf ösen, wenn das Guthbaben des Unternehmers ganz oder theilweise mit Arrest belegt oder gepfändet wird.

3) Bezüglich der in diesen Fällen zu gewährenden Vergütung, sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen des § 12 sinngemäße Anwendung.

4) Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, bevor der Vertrag vollständig de ist, hat die Verwaltung die Wahl, ob sie das Vertragsverhältniß mit seinen Erben fortsetzen oder es als aufgelöst betrachten will.

5) Macht die Verwaltung von den ihr nach Absatz 2 und 4 zu⸗ stehenden Rechten Gebrauch, so theilt sie dies dem Konkursverwalter oder dem Uaternehmer oder seinen Erben mittels eingeschriebenen Briefes mit. Erfolgt keine Mittheilung, so ist anzunehmen, daß sie

Höhe gewährt (vgl. § 12 Absatz 335.

auf der Erfüllung oder Fortsetzung des Vertrags besteht.