XI. Drucksachen, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht
XII. Drucksachen müssen frankiert sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts⸗ und Nachbarortsverkehrs
bis 50 g einschließlich. 3 ₰ über 50 8 100 „ 1“ . 2 v““ — vI1n“
7 1 „ 2 . „ 500 g bis 1 kg einschließlich 6899 Unfrankierte Drucksachen gelangen nicht zur Absendung. XIII. Für unzureichend frankierte Drucksachen wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen alles unter Abrundung auf eine 5 theilbare Pfennig⸗ umme aufwärts.
b. Drucksachen als außergewöhnliche Zeitungs⸗ beilagen.
XIV. Als außergewöhnliche Feitnegsbeilagen sind solche den Bestimmungen unter I und II entsprechende Drucksachen anzusehen: “ 1) die nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Be⸗ schaffenheit nicht als Bestandtheile derjenigen Feitung oder Zeitschrift erachtet werden können, mit welcher die Versendung erfolgen soll;
2) die zwar als regelmaͤßige Nebenbläͤtter zu Zeitungen erscheinen, aber auch unabhängig von der Haupt⸗ zeitung für sich allein bezogen werden können.
XV. Jeder Versendung außergewöhnlicher Feitunge. beilagen muß von dem Verleger eine Anmeldung bei der Post⸗ anstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des Portos für so viele Exemplare, als der Zeitung ꝛc. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das Einlegen in die einzelnen Zeitungs⸗ ꝛc. Exemplare ist Sache des Verlegers.
XVI. Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch nicht geheftet, gefalzt oder ebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern
estehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Post⸗
anstalten sind zur Zurückweisung solcher Beilagen befugt, die
nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. 8 8
XVII. Das Porto für Drucksachen, die als außergewöhn⸗ liche Zeitungsbeilagen zur Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage⸗Exemplar ¼ J. Ein bei Berechnung es Gesammtbetrags sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigen Falles auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 1
Geschäftspapiere. G § 9.
I. Als Geschäftspapiere sind zugelassen: alle Schriftstücke und Urkunden, ganz oder theilweise mit der Hand geschrieben oder gezeichnet, welche nicht die Eigenschaft einer eigentlichen und persönlichen Korrespondenz haben, wie Prozeßakten, von öffentlichen Beamten aufgenommene Urkunden jeder Art,
rachtbriefe oder Ladescheine, Rechnungen, Quittungen auf ge⸗ tempeltem oder ungestempeltem Papiere, die verschiedenen Dienstpapiere der Versicherungsgesellschaften, Abschriften oder Auszüge außergerichtlicher Verträge, gleichviel ob auf ge⸗ stempeltem oder ungestempeltem Papiere geschrieben, hand⸗ chriftliche Partituren oder Notenblätter, die abgesondert ver⸗ endeten Manuskripte von Werken oder Zeitungen, korrigierte Schülerarbeiten mit Ausschluß jeglichen Urtheils über die Arbeit, Militärpässe, Lohn⸗, Dienst⸗ oder Arbeitsbücher ꝛc.
II. Geschäftspapiere unterliegen, was Form und äußere Beschaffenheit betrifft, den für Drucksachen geltenden Vor⸗ schriften (§ 8). Die Aufschrift muß die Bezeichnung „Geschäfts⸗
papiere“ enthalten.
III. Geschäftspapiere, die den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, werden nicht befördert.
IV. Geschäftspapiere müssen frankiert sein. Die Gebühr ägt, mit Ausnahme des Orts⸗ und Nachbarortsverkehrs
bis 250 g einschließlich 10 ₰ 250 „ 500 g 2 8 „ 500 g bis 1 kg einschließlich 30 „ 888 Unfrankierte Geschäftspapiere gelangen nicht zur Absendung. V. Für unzureichend frankierte Geschäftspapiere wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen 8 unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennig⸗ 1
umme aufwärts. “ 1 VI. Wegen Vereinigung von Geschäftspapi
sachen und Waarenproben siehe § 11.
Waarenproben.
10.
1. Gegen die für . hhe festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Waarenproben befördert, die keinen Handels⸗ werth haben, ferner naturgeschichtliche Gegenstände, getrocknete oder konservierte Thiere und Pflanzen, geologische Muster ꝛc., deren Versendung nicht zu einem Handelszwecke geschieht. Die Sendungen müssen nach ihrer Form, Verpackung und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sein.
II. Waarenprobensendungen dürfen 30 cm in der Länge,
20 em in der Breite und 10 cm in der Höhe, oder, wenn sie Rollenform haben, 30 cm in der Länge und 15 cm im Durch⸗ messer nicht überschreiten.
8 III. Briefe dürfen den Waarenproben nicht beigefügt werden; handschriftliche Vermerke sind nur zulässig in Bezug auf: Namen oder Firma des Absenders, Adresse des Empfängers,
brik⸗ oder Handelszeichen, Nummern, Preise und Angaben
ezüglich des Gewichts, des Maßes und der Ausdehnung sowie
der verfügbaren Menge, der Herkunft und der Natur der Waare.
IV. Die Einlieferung der Waarenproben muß unter Band oder in offenen Umschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen, sodaß der Inhalt leicht geprüft werden kann.
F. Die Aufschrift ist möglichst unmittelbar auf der Sendung, wenn dies jedoch nicht angeht, auf einer haltbar befestigten Fahne
von Pappe, Pergamentpapier oder sonstigem festen Stoffe an⸗
zubringen. Die Aufschrift muß den Vermerk „Waarenproben“ oder „Proben“ oder „Muster“ enthalten.
b VI. Mehrere unter einer Umhüllung vereinigte Waaren⸗ proben dürfen nicht mit verschiedenen Adressen versehen sein. Wegen der Vereinigung von Waarenproben mit Drucksachen und Geschäftspapieren siehe § 11.
VII. Gegenstände aus Glas, Flüssigkeiten, Oele, fette Stoffe, Pulver, sowie lebende Bienen werden zur Beförderung als
Waarenproben unter folgenden besonderen Bedingungen zu⸗
gelassen: 3
1) Gegenstände aus Glas müssen in einer festen Um⸗
hüllung von Metall, Holz, Leder oder Pappe ver⸗
packt sein, sodaß jeder Gefahr für andere Sendungen und die Beamten vorgebeugt wird;
Flüssigkeiten, Oele und leicht schmelzbare Stoffe müssen in fest verschlossenen Glasfläschchen enthalten sein. Jedes Fläschchen muß in ein Kästchen von Lols oder starker Pappe verpackt werden, das mit Sägespänen, Baumwolle oder einem schwammigen Stoffe so anzufüllen ist, daß im Falle des Zerbrechens des Fläschchens die Fusfiger aufgesaugt werden kann. Das Kästchen selbst muß in eine Hülse von Metall, von Holz mit angeschraubtem Deckel oder von starkem und dickem Leder eingeschlossen werden. Wenn aber zur Verpackung der Fläschchen von durch⸗ lochten Holzblöcken Gebrauch gemacht wird, die hin⸗ reichende e“ besitzen und mit auf⸗ saugenden Stoffen angefüllt sowie mit einem Deckel verschlossen sind, so brauchen diese Blöcke nicht in ein
weites ehältniß eingeschlossen zu werden; 3) schwer schmelzende Fettstoffe wie Salben, weiche Seife, arze ꝛc. müssen zunächst in eine besondere Hülle Kästchen, Säckchen von Leinwand, Pergament ec.) eeingeschlossen und dann in ein Kästchen von Holz, Metall oder starkem und dickem Leder verpackt werden; 14) Pulver müssen in Pappkästchen verpackt und diese in Säckchen von Leinwand oder Pergament einge⸗ 8 werden; 8 5) lebende Bienen müssen in Kästchen versendet werden, die so beschaffen sind, daß sie jede Gefahr aus⸗ schließen.
Die Verpackung muß in allen Fällen so eingerichtet sein, daß eine Prüfung des Inhalts möglich ist.
VIII. Waarenproben, die den vorstehenden Bestimmungen nicht gntsprechen, werden nicht befördert. Das Gleiche gilt für Waarenproben, deren Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde. * .
IX. Waarenproben müssen frankiert sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts⸗ und Nachbarortsverkehrs
(§ 37): bis 250 g einschließlich. 10 ₰
“
2
. .
über 250 bis 350 g einschließlicch 20 Unfrankierte Waarenproben gelangen nicht zur Absendung.
X. Für unzureichend frankierte Waarenproben wird dem
o pelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen⸗
ung auf eine durch 5 theilbare Pfennig⸗
Empfänger das alls unter Abrun Summe aufwärts.
Zusammenpacken von Drucksachen, Geschäfts⸗ papieren und Waarenproben. I. Die Vereinigung von Drucksachen, Geschäftspapieren und Waarenproben oder von zweien dieser Gattungen zu einer Sendung ist unter der Bedingung gestattet, daß:
1) jeder Gegenstand, für sich genommen, die auf ihn anwendbaren Grenzen des Gewichts und der Aus⸗ dehnung nicht überschreitet;
2) sn Gecammtgewicht einer Sendung 1 kg nicht über⸗
““ reitet. —
e18 88 Sendungen müssen frankiert sein. Die Gebühr beträgt, mit Ausnahme des Orts⸗ und Nachbarortsverkehrs
bis 250 g einschließlich 1I“ über 250 „ 500 g 187 ““ „ 500 g bis 1 kg einschließlich .30 „ Unfrankierte Sendungen gelangen nicht zur Absendung. III. Für unzureichend frankierte Sendungen wird dem Empfänger das Doppelte des Fehlbetrags angesetzt, nöthigen alles unter Abrundung auf eine durch 5 theilbare Pfennig⸗ 8 aufwärts
11“
8 4
I. Den Packeten muß eine Postpacketadresse in der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein.
II. Zu einer Postpacketadresse dürfen höchstens drei Packete gehören; jedes Nachnahmepacket (§ 19) muß jedoch von einer besonderen Postpacketadresse begleitet sein.
III. Es ist nicht zulässig, Einschreibpackete (§ 13) oder Packete mit Werthangabe (§ 14) zusammen mit gewöhnlichen Packeten auf eine Postpacketadresse zu versenden.
IV. Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Postpacketadresse, so muß auf dieser der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein.
V. Die oberste Postbehörde kann die Befugniß, mehrere Packete mit einer Postpacketadresse zu versenden, vorüber⸗ gehend aufheben.
VI. Formulare zu Postpacketadressen können durch alle Postanstalten bezogen werden. Für Formulare, die mit Frei⸗
marken beklebt sind, wird nur der Betrag der Freimarke
erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 ₰ für je 10 Stück abgelassen.
VII. Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe und Stärke des Papiers sowie im Vordrucke mit den von der Post gelieferten Formu⸗ laren übereinstimmen.
VIII. Der an der Postpacketadresse befindliche Abschnitt kann vom Absender zu Mittheilungen benutzt werden.
IX. Die Postpacketadresse sowie. die zur Frankierung’ des Packets verwendeten Postwerthzeichen gehen mit der Ein⸗ lieferung in das Eigenthum der Postverwaltung über und müͤssen vom Empfänger oder im Falle der Unbestellbarkeit vom Absender an die Postanstalt zurückgegeben werden, gleich⸗ viel ob er das Packet annimmt oder nicht; den Abschnitt der Postpacketadresse kann er jedoch bei der Annahme des Packets abtrennen und behalten.
X. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Packete siehe §§ 15 und 16.
8 Einschreibsendungen.
§ 13. 1I1. Briessendungen und Packete können unter Einschreibung befördert werden. Bei Einschreibsendungen ist weder eine Werthangabe (§ 14) noch die Beifügung von Zustellungs⸗ urkunden (§ 25) oder die Beförderung als dringende Packete (§ 24) zulässig. “ 1 “
II. Einschreibsendungen müssen vom Absender mit der Bezeichnung „Einschreiben“ versehen werden. Bei Packeten muß diese Bezeichnung auch auf der Postpacketadresse angegeben sein; die Wirkung der Einschreibung hinsichtlich der Gewähr⸗ leistung erstreckt sich nur auf das Fackel⸗ nicht auch auf 1 Postpacketadresse. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der einzuschreibenden Packete siehe §§ 15 und 16.
III. Ueber Einschreibsendungen wird eine Einlieferungs⸗ bescheinigung ertheilt.
IV. Für Einschreibsendungen wird außer dem Porto eine “ von 20 ₰ ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben. “
Sendungen mit Werthangabe.
I. Briefe und Packete können unter Werthangabe be⸗
Ee werden. Bei Sendungen mit Werthangabe ist weder ie Einschreibung (§ 13) noch die Beifügung von Zustellungs⸗
urkunden (§ 25) oder die aiesshs as als dringende Packete (§ 24) zulässig. Wegen der Verpackung und des Verschlusses der Sendungen mit Werthangabe siehe §§ 15 bis 17.
II. Der Werth ist in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse, in Zahlen Lefchtlich zu machen. Die Angabe des Werthes hat in der Reichswährung zu erfolgen. Der angegebene Betrag soll den gemeinen Werth der Sendung nicht übersteigen.
III. Bei der Versendung von kurshabenden Papieren ist der Kurswerth, den die Papiere zur Zeit der Einlieferung haben, bei der Versendung von hypothekarischen Papieren, Wechseln und ähnlichen Dokumenten der Betrag anzugeben, der voraussichtlich erforderlich wäre, um eine neue, rechts⸗ gültige Ausfertigung des Dokuments zu erlangen oder um die Hindernisse zu beseitigen, welche sich der Einziehung der Forderung entgegenstellen würden, wenn das Dokument ver⸗ loren ginge. Entspricht die Werthangabe diesen ““ nicht, so kann die Sendung zur Berichtigung zurückgegeben werden. Aus einer zu hohen Perehangabe darf ein Anspruch auf Erstattung des entsprechenden Theiles der Versicherungs⸗ gebühr nicht hergeleitet werden.
IV. Der Vermerk über Postnachnahme gilt nicht als Werthangabe. Nachnahmesendungen werden bbe nur dann als Sendungen mit Werthangabe behandelt, wenn außer dem Nachnahmebetrage noch ein Werth angegeben ist.
V. Ueber Sendungen mit Werthangabe wird eine Ein⸗ lieferungsbescheinigung ertheilt.
Verpackung der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete sowie der Sendungen mit Werthangabe.
I. Die Verpackung der gewöhnlichen und einzuschreibenden Packete sowie der Sendungen mit Werthangabe muß nach Maßgabe der Beförderungsstrecke, des Umfanges der Sendung und der Beschaffenheit des Inhalts haltbar und sichernd ein⸗ gerichtet sein.
II. Bei Gegenständen von geringerem Werthe, die nicht unter Druck leiden und nicht Fett oder Feuchtigkeit absetzen, ferner bei Akten⸗ oder Schriftensendungen genügt bei einem Gewichte bis zu 3 kg eine Umhüllung von Packpapier mit angemessener Verschnürung.
III. Schwerere Gegenstände müssen, sofern nicht der Inhalt und der Umfang eine festere Verpackung erfordern, mindestens in mehrfachen Umschlägen von starkem Packpapiere verpackt sein.
IV. Sendungen von bedeutenderem Werthe, insbesondere solche, die durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden, z. B. Spitzen, Seidenwaaren, müssen nach Maßgabe 8. Werthes, Umfanges und Gewichts genügend sicher in
achsleinwand, Pappe oder in gut beschaffenen, nach Um⸗ ständen mit Leinen überzogenen Kisten ꝛc. verpackt sein.
V. Sendungen mit einem Inhalte, der andere Sendungen beschädigen könnte, müssen so verpackt sein, daß eine solche Be⸗ schädigung fern gehalten wird. Fässer mit Flüssigkeiten müssen mit starken Reifen versehen sein. Leicht zerbrechliche Gefäße (Flaschen, Krüge ꝛc.) mit Fluüssigkeiten sind in festen Kisten, Kübeln oder Körben zu verwahren.
VI. Briefe mit Werthangabe müssen mit einem halt⸗ baren, aus einem Stücke hergestellten Umschlage versehen sein. Der Umschlag darf nicht farbige Ränder haben.
VII. Wegen der besonderen Anforderungen bei Geld⸗
sendungen siehe § 17.
Verschluß der gewöhnlichen und einzuschreibenden
Packete sowie der Sendungen mit Werthangabe.
16.
I. Der Verschluß de gewöhnlichen und einzu⸗ schreibenden Packete muß haltbar und so eingerichtet sein, daß ohne dessen Beschädigung oder Eröffnung dem Inhalte nicht beizukommen ist. Von einem Siegelverschlusse kann ab⸗ gesehen werden, wenn durch den sonstigen Verschluß oder durch die Untheilbarkeit des Inhalts die Sendung hinreichend ge⸗ sichert erscheint. Der Verschluß kann durch eine gut geknotete Verschnürung oder, wenn die Umhüllung aus Packpapier be⸗ steht, mittels guten Klebstoffs oder mittels Siegelmarken her⸗ gestellt werden. Auch bei anderer Verpackung können Siegel⸗ marken angewendet werden, sofern damit ein haltbarer Verschluß erzielt wird. Bei Reisetaschen, Koffern und Kisten, die mit Schlössern versehen sind, bei gut bereiften und fest verspun⸗ deten Fässern und bei fest vernagelten Kisten bedarf es keines weiteren Verschlusses. Gut umhüllte Maschinentheile, größere Waffen und Instrumente, Kartenkasten, einzelne Stücke Wild⸗ pret, z. B. Hasen und Rehe, können ohne besonderen Ver⸗ schluß angenommen werden.
II. Bei Sendungen mit Werthangabe sind in gutem Siegellack mittels desselben Petschafts Siegelabrücke in solcher Zahl anzubringen, daß dem Inhalt ohne sichtbare Beschädigumg der Umhüllung (des Briefumschlags) oder der Siegelabdrüͤcke nicht beizukommen ist. Bei Briefen mit Werthangabe müssen die Siegelabdrücke sämmtliche Klappen des Umschlags fassen. Wegen der besonderen Anforderungen bei Geldsendungen siehe § 17.
2* Geldsendungen. I. Geldstücke, die in Briefen versendet werden, müffen in Papier ꝛc. eingeschlagen und innerhalb des Briefes so 8 festigt sein, daß sie waͤhrend der Beförderung ihre Lage nich ändern können. 3 II. Bei Geldpacketen im Gewichte bis zu 2 kg, derer Werth bei Papiergeld 10 000 ℳ und bei baarem
Verschluß der
Besondere Anforderungen an Verpackung und 8 8
Gelde
000 ℳ nicht übersteigt, genügt eine Umhüllung aus starkem, mehrfach umgeschlagenem Papiere mit guter Verschnürung und Versiegelung. Geldpackete von Füöscerem Gewicht oder von höherem Werthe müssen in haltbarer Leinwand, in Wachs⸗ leinwand oder in Leder verpackt, gut umschnürt und vernäht sowie längs der Naht hinreichend oft versiegelt sein.
III. Geldbeutel und Säcke, die ohne weitere Verpackung versendet werden, dürfen aus einfacher starker Leinwand nur dann bestehen, wenn das Geld gerollt oder zu Päckchen ver⸗ einigt ist. Anderenfalls müssen die Beutel ꝛc. aus wenigstens doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht aus⸗ vendig und der Kropf nicht zu kurz sein. Die Schnur, die den Kropf umgiebt, muß durch den Rohf selbst hindurch⸗ gezogen werden. Wo der Knoten geschürzt ist, und außerdem über beiden Schnurenden muß das Siegel aufgedrückt sein. Derartige Sendungen dürfen nicht über 25 kg schwer sein.
IV. Geldkisten müssen aus starkem Holze gefertigt, gut efügt und fest vernagelt oder mit guten Söhlößfern versehen ein. Der Deckel darf nicht überstehen; die Eisenbeschläge müssen gut befestigt und so eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände nicht zerscheuern können. Ueber 25 kg schwere Kisten müssen gut bereift und mit Handhaben versehen sein.
V. Geldfäͤsser müssen gut bereift, die Schlußreifen an⸗ genagelt und an beiden Böden so verschnürt und versiegelt ein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung der Um⸗ chnürung oder des Siegels nicht möglich ist.
VI. Bei Sendungen mit baarem Gelde in größeren Be⸗ frägen muß der Inhalt gerollt sein. Gelder, die in Fässern oder Kisten zur Versendung gelangen sollen, müssen zunächst in Beutel oder Packete verpackt werden.
Postaufträge zur Einziehung von Geldbeträgen und zur Einholung von Wechselaccepten.
§ 18. I. Im Wege des Postauftrags können a. Gelder bis 800 ℳ einschließlich eingezogen oder b. Wechsel zur Einholung der Annahmeerklärung ver⸗ sendet werden.
II. Dem Postauftrage sind die einzulösenden Papiere (quittierte Rechnung, quittierter Wechsel, Zinsschein ꝛc.) zur Aushändigung an die Person, die Fahlung leisten soll, oder die zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel beizufügen. Die Vereinigung mehrerer Postaufträge zu einer Sendung ist nicht gestattet. Einem Postauftrage zur Geldeinziehung können mehrere Quittungen, Wechsel, Zinsscheine ꝛc. zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Zahlungspflichtigen beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrags darf jedoch 800 ℳ nicht übersteigen. Ebenso können einem Postauftrage zur Accepteinholung mehrere Wechsel beigefügt werden, wenn se Person gleichzeitig zur Annahmeerklärung vorzu⸗ zeigen sind.
8 III. Zu den Postaufträgen zur Geldeinziehung und zur Accepteinholung kommen verschiedene Formulare zur An⸗
wendung. Derartige Formulare werden von den Postanstalten
zum Sen von 5 ₰ für je 10 Stück verabfolgt. Den Ab⸗ sendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte Formulare postmäßig zu verwenden; es steht ihnen jedoch frei,
die Ausfüllung der von der Post bezogenen Formulare zu e 8 1 kas 8 1 mit dem Vermerke „Sofort zum Protest“ werden nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich
Postaufträgen ganz oder theilweise durch Druck, mit der Schreibmaschine ꝛc. bewirken zu lassen. IV. Der Auftraggeber hat auf der Vorderseite des For⸗ mulars anzugeben: den Namen und Wohnort der Person, die Zahlung leisten oder das Accept ertheilen soll, den einzuziehenden . oder den Betrag der zur Annahme vorzuzeigenden Wechsel, v in Zahlen und Buchstaben ausgedrückt sein muß, den eigenen (des Auftraggebers) Namen und Wohnort. Bei den Postaufträgen zur Geldeinziehung ist außerdem die Zahl der Anlagen einzuruͤcken. Ferner ist gestattet, den Tag anzugeben, an welchem die Einziehung des Betrags er⸗ folgen soll. Dieser Tag ist dann für die Vorzeigung des Post⸗ auftrags maßgebend. Bei den Postaufträgen zur Accepteinholung bleibt die Aus⸗ füllung des Vordrucks in Bezug auf Fälligkeit des Wechsels und Angabe der Wechselnummer dem Auftraggeber anheimgestellt. Der unbedruckte Theil der Rückseite des Postauftrags⸗ formulars dient zur Aufnahme etwaiger Bestimmungen des Auftraggebers darüber, was mit dem Postauftrage nach ein⸗ eea 7 vergeblicher Vorzeigung ꝛc. (VI) geschehen soll.
Zu schriftlichen Mittheilungen darf das Postauftrags⸗ formular, das im Falle der Einziehung des Betrags oder der Annahme des Wechsels in den Fmeen der Post verbleibt, nicht benutzt werden. Briefe dem Postauftrage beizufügen, ist nicht gestattet.
VI. Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Post⸗ auftrag nach einmaliger vergeblicher Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung an ihn ferückgesen et oder nach einem innerhalb des Deutschen Reichs elegenen Orte weitergesendet werde. Dieses Verlangen ist
durch den Vermerk „Sofort zurück“ oder — unter genauer
Bezeichnung eines anderen Empfängers — durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des Postauftrags⸗ formulars auszudrücken. Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk „Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftragsformtulars, ohne dah 8 der namentlichen Bezeichnung einer solchen Person 2. NII. Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter ver⸗ schlssenem Umschlag an die Postanstalt, welche die Einziehung oder Accepteinholung bewirken soll, abzusenden. Der Brief ist mit der Aufschrift esauͤftrag nach. .... (Name der Postanstalt)” zu versehen. Soll die Vorzeigung an einem estimmten Tage geschehen, so darf die Eenkteferung des Post⸗ auftrags nicht seüher ale fieben Tage vorher erfolgen.
VIII. Ueber den Postauftragsbrief wird eine Einlieferungs⸗ bescheinigung ertheilt. Chneg. Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung erfolgt die 1 iehung des Betrags gegen Bafci gan des Postauftrags ud Aushändigung der quittierten Rechnung (des quittierten Gel sels ꝛc.). Wegen der Vorzeigung der Postaufträge zur Veldeinziehung und der Aushändigung der Anlagen siehe 8G9 IV und 2 oder Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellenden Boten 6 89 wenn der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter aonde III Frist eaeen und der Auftraggeber nicht eine en estimmung (XVIII) getroffen hat, binnen sieben
gen nach der Vorzeigung des Postauftrags bei der ein⸗
—
wobei die
2 wird dem ve eeh gh bei
88
ziehenden Postanstalt zu leisten. Die siebentägige Lagerfrist wird von dem Tage gerechnet, welcher auf den Tag des ersten Versuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt. Verweigert der Zahlungs⸗ pflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Einlösung, so wird der Postauftrag sofort zurückgesendet. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Er⸗ klärung des Hahlungan ichtigen selbst oder dessen Bevoll⸗ mächtigten. Theilzahlungen werden nicht angenommen.
X. Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Post⸗ anweisungsgebühr, wird dem Aeagbeder durch Postanweisung (§ 20) übermittelt.
XI. Dem Belieben des Auftraggebers ist es überlassen, dem Postauftrage das ausgefüllte Formular der Postanweisung beizufügen. In diesem Formulare darf nur der Betrag an⸗ gegeben werden, der nach Abzug der Postanweisungsgebühr uͤbrig bleibt.
XII. Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des Postauftrags und des beigefügten Wechsels an die im Auftragsformulare namhaft gemachte Person oder deren Bevollmächtigten. Als bevollmächtigt wird, sofern nicht bei der Postanstalt eine im besonderen ü die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt ist, postseitig jeder an⸗ gesehen, der zur Empfangnahme von Sendungen mit einer Werthangabe von mehr als 400 ℳ für die betreffende Person berechtigt ist (§ 39 VID.
XIII. Die Annahmerklärung muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die Annahme gilt als verweigert, wenn sie nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt oder wenn der Annahmeerklärung andere Einschränkungen beigefügt werden.
XIV. Der angenommene Wechselwird von der Bestimmungs⸗ Postanstalt ohne Verzug an den Auftraggeber unter Ein⸗ schreibung zurückgesendet.
XV. Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accepte nicht versehen worden sind, werden nach sieben Tagen nochmals vorgezeigt, falls Frist verlangt worden ist und der Auftraggeber nicht durch einen Vermerk auf der Rückseite des Postauftragsformulars ein anderes Verfahren (XVIII vorgeschrieben hat. Für die Berechnung der sieben⸗ tägigen Lagerfrist gelten die Bestimmungen unter IX.
XVI. An Sonntagen und allgemeinen Feiertagen werden Postaufträge nicht vorgezeigt.
XVII. Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Post⸗ auftragsformulars nicht anders bestimmt (XVIII), so ist der Postauftrag nebst Anlagen an ihn zurückzusenden, sobald fest⸗
steht, daß die Person, die Zahlung leisten oder das Accept er⸗
theilen soll (IV), nicht zu ermitteln ist, oder sobald die Zahlung und bei Postaufträgen zur Accepteinholung die Annahme⸗ erklärung verweigert oder eine die Verweigerung der Annahme ausdrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf dem Wechsel niedergeschrieben worden ist.
XVIII. Postaufträge, auf denen für den Fall der Nicht⸗ einlösung oder der verweigerten Annahme die sofortige Rücksendung oder die Weitersendung an eine andere Person verlangt ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung mittels Einschreibbriefs zurück⸗ oder weitergesendet. Postaufträge
gebliebenen Versuche der Vorzeigung bis zum Schlusse der Schalterdienststunden an dem betreffenden Tage bei der Post⸗ anstalt zur Einlösung oder Ertheilung der Annahmeerklärung bereit gehalten. Ist jedoch am Tage der Vorzeigung der auf dem Postauftragsformular angegebene Tag (V) bereits ver⸗ strichen, so hat die Rück⸗ oder Weitersendung ohne Verzug zu erfolgen. Mit der Weitergabe des Postauftrags und dessen Anlagen an den Gerichtsvollzieher, Notar ꝛc. oder bei Post⸗ aufträgen mit dem Vermerke „Sofort an N. in N.“ mit der Weitergabe an den zweiten Empfänger ist die Obliegenheit der Postverwaltung erfüllt. Die Protestkosten hat der Auftrag⸗ geber unmittelbar an den Erheber des Protestes zu entrichten.
XIX. Solange der Postauftrag noch nicht eingelöst oder nicht angenommen, zurückgesendet oder weitergesendet ist, kann der Absender unter Vorlegung eines Doppels des ausgefüllten Postauftragsformulars und unter den sonstigen Bedingungen des § 33 den Postauftrag zurückziehen oder die Angaben im Postauftragsformular ändern lassen. Nachträgliche Aenderungen hinsichtlich der Anlagen sind nicht zulässig.
XX. Die Postverwaltung haftet für eine Postauftrags⸗ sendung wie für einen eingeschriebenen Brief und für den ein⸗ gezogenen Betrag wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge. Eine weitergehende Gewähr, insbesondere für recht⸗ eitige Vorzeigung oder für rechtzeitige Rück⸗ oder Weitersendung es Postauftrags, wird nicht geleistet; auch übernehmen die Postanstalten keinerlei Verpflichtung zur Erfüllung der be⸗
sonderen Vorschriften des Wechselrechts.
XXI. Es werden erhoben: 1) für den Postauftragsbeief . . . .. . 2) a. bei Postaufträgen zur Geldeinziehung die tarif⸗ mäßige Postanweisungsgebühr für die Ueber⸗ mittelung des eingezogenen Geldbetrags (§ 20 II); b. bei Postaufträgen zur Accepteinholung für die Rücksendung des angenommenen Wechsels 30 ₰ Die Gebühr unter 1 ist vom Auftraggeber voraus⸗ zubezahlen. Die Postanweisungsgebühr (2a) wird von dem eingezogenen Geldbetrag in Abhug gebracht. Die Gebühr unter ebersendung des angenommenen
30 ₰
Wechsels angerechnet.
Ist die Zahlung des Geldbetrags oder die Annahme des Wechsels verweigert worden, so wird die Rücksendung des Postauftrags und dessen Weitersendung an einen anderen Empfänger oder an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person ohne neuen Gebührenansatz bewirkt.
Postnachnahmesendungen.
1114““ § 19. ““ .Postnachnahmen sind bis 800 ℳ einschließlich Briefsendungen und Packeten zulässig. Postnachnahme wird nicht als Werthangabe erachtet 8 14 IV). Die Beifügung von Zustellungsurkunden (§ 25) ist bei Nachnahmesendungen ausgeschlossen.
II. Nachnahmesendungen müssen in der Aufschrift mit dem Vermerke „Nachnahme von ℳ . 3“ (Marksumme in Zahlen und Buchstaben, Pfennigsumme nur in Jehles) ver⸗ sehen sein und unmittelbar darunter die deutliche Angabe des Namens und Wohnorts — in größeren Städten auch die Wohnung — des Absenders enthalten.
g
packeten müssen vorstehende Vermerke auf dem Packet und der Postpacketadresse angebracht sein. ““
Bei Nachnahme⸗
III. Bei Nachnahmesendungen wird über den Betrag eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. Ist über die Sendung ohnehin eine Feteruneaecnuem zu verabfolgen, so wird der Nachnahmebetrag darin mit vermerkt.
IV. Eine Nachnahmesendung darf nur gegen Berichtigung des Nachnahmebetrags ausgehändigt werden. Der Empfäͤnger kann eine Einlösungsfrist von 7 Tagen vom Tage nach dem Ein 2g der Sendung in Anspruch nehmen. Wird die Nachnahme bei der ersten Vorzeigung nicht eingelöst und eine Zahlungsfrist nicht beansprucht, so wird die Sendung sofort zurückgesendet, sofern nicht zunächst eine Unbestellbarkeits⸗ meldung zu erlassen ist (§ 45). Nachnahmesendungen mit dem Vermerke „Postlagernd“ werden 7 Tage lang vom Tage nach dem Fingange zur Verfügung des Empfängers gehalten, falls nicht früher die Annahme verweigert wird.
Bei Nachnahmesendungen, die vom Absender mit dem Vermerke „Sofort zurück“ oder mit einer ähnlichen, das Verlangen schleuniger Rücksendung ausdrückenden Angabe ver⸗ sehen sind, ist die Lagerfrist ausgeschlossen. Der Vermerk muß auf der Aufschriftseite der Sendung und bei Packeten auch auf der Postpacketadresse angegeben sein.
Im Falle der Nachsendung (§ 44) einer Nachnahmesendung wird die Einlösungsfrist von 7 Tagen für jeden neuen Be⸗ stimmungsort besonders berechnet.
V. Der Absender einer Nachnahmesendung kann unter den Bedingungen des § 33 die Nachnahme nachträglich streichen oder ändern lassen.
VI. Eingelöste Nachnahmebeträgewerden den Absendern von der Bestimmungs⸗Postanstalt mittels Postanweisung (§ 20) nach Abzug der Geldübermittelungsgebühr zugesendet. Auf dem Abschnitte der Postanweisung wird postseitig vermerkt, auf welche Nachnahmesendung sich die Postanweisung bezieht.
VII. Für Nachnahmesendungen werden erhoben:
1) das Porto für gleichartige Sendungen ohne Nach⸗
nahme, bei Einschreibsendungen und Sendungen mit Werthangabe auch die Einschreib⸗ und die Ver⸗ sicherungsgebühr;
2) eine Vorzeigegebühr von 10 ₰;
3) die Postanweisungsgebühr fuür die Uebermittelung des öe Betrags an den Absender (§ 20 II).
VIII. Die Vorzeigegebühr wird zugleich mit dem Porto erhoben und ist auch dann zu entrichten, wenn die Sendung nicht eingelöst wird. 8 1
1A“ 8§ 20. I. Im Wege der Postanweisung werden Geldbeträge bis 800 ℳ einschließlich übermittelt. II. Postanweisungen müssen frankiert werden. Die Gebühr beträgt auf alle Entfernungen: über 5 100 h11u*“ „ 800 „ 800 P6P611
Bei Postanweisungen mit angehängter Karte zur Empfangs⸗ bestätigung muß auch diese, nach der Gebühr für Postkarten, frankiert sein. . III. Zu Postanweisungen dürfen nur Formulare benutzt
werden, welche von den Postanstalten bezogen sind. Gestempelte For⸗
mulare werden zum Nennwerthe des Stempels, ungestempelte zum Preise von 5 ₰ für je 10 Stück, ungestempelte Formu⸗ lare mit angehängter Postkarte zur Empfangsbestätigung zum Preise von 5 ₰ für je 5 Stück verabfolgt. 3 „IV.- Die Ausfüllung der Postanweisungen kann auch durch Druck, mit der Schreibmaschine ꝛc. bewirkt werden; die handschriftliche Ausfüllung darf nur mit Tinte geschehen. Die
Angabe des Geldbetrags hat in der Reichswährung zu er⸗ folgen. Die Marksumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein.
Mit⸗
II
V. Der Abschnitt der Postanweisung kann zu benutzt werden.
VI. Ueber den eingezahlten Betrag wird eine Ein lieferungsbescheinigung ertheilt.
VII. Die Auszahlung erfolgt gegen Quittung auf der Postanweisung. Der Abschnitt der Postanweisung kann vom Empfänger abgetrennt und zurückbehalten werden; bei Post anweisungen mit angehängter Postkarte zur Empfangsbestätigung wird dem Empfänger die Karte überlassen.
VIII. Die Postanweisung sowie die zur Frankierung ver wendeten Postwerthzeichen gehen mit der Einlieferung in das Eigenthum der Postverwaltung über und müssen auch dann an die Postanstalt zurückgegeben werden, wenn auf die Aus⸗ zahlung des Betrags verzichtet oder dessen Annahme ver⸗ weigert wird.
IX. Stehen der Bestimmungs⸗Postanstalt die erforder⸗ lichen Geldmittel augenblicklich nicht zur Verfügung, so kann die Auszahlung erst verlangt werden, nachdem die Beschaffung der Mittel erfolgt ist. .
X. Wenn dem Empfänger eine Postanweisung abhanden ge-
kommen ist, so hat er der Bestimmungs⸗Postanstalt von dem Verluste Mittheilung zu machen. Von dieser Postanstalt wird alsdann bei etwaiger Vorlegung der Anweisung die Zahlung bis auf weiteres ausgesetzt. Es ist Sache des Empfängers, durch Vermittelung des Absenders bei der Aufgabe⸗Postanstalt die Uebersendung eines vom Absender auszufertigenden Doppels der Postanweisung zu erwirken. Bei der Einlieferung des Doppels muß die bei der Aufgabe der abhanden gekommenen Postanweisung ertheilte Einlieferungsbescheinigung von dem Absender vorgelegt werden. Die Versendung des Doppels von dem Aufgabe⸗ nach dem Bestimmungsort erfolgt kostenfrei.
Telegraphische Postanweisungen. 8
“ 8 A. 8
I. Die Ueberweisung auf b=HwvenF eingezahlter Beträge kann auf Verlangen des Absenders durch Vermittelung des Telegraphen erfolgen.
II. Falls ein solches Verlangen ausgesprochen wird, liegt die Ausfertigung des Telegramms, mittels dessen die Ueber⸗ weisung erfolgt, der Ee ob. Wünscht der Ab⸗ ender durch dieses Telegramm weitere, auf die Verfügung über das Geld bezügliche Mittheilungen zu machen, so muß er diese der Postanstalt schriftlich übergeben, welche sie in das Telegramm mit aufnimmt.
III. Bei telegraphischen Postanweisungen, die an Orten ohne Telegraphenanstalt zur Post gegeben werden, wird das Telegramm von der Aufgabe⸗Postanstalt mit der nächsten Post der am schnellsten zu erreichenden, dem allgemeinen Verkehre dienenden Telegraphenanstalt als Einschreibsendung zugeführt.