IIV. Ist eine telegraphische Postanweisung nach einem mit einer Telegraphenanstalt nicht versehenen Postorte gerichtet, so
erfolgt die Weiterbeförderung des Telegramms von der letzten
Telegraphenanstalt bis zur Bestimmungs⸗Postanstalt ebenfalls mit der nächsten Post als Einschreibsendung. V. Der Absender hat zu entrichten:
9) die Postanweisungsgebühr;
2) die EIöö
Außerdem kommt zutreffenden Falles zur Frsernnn
a. das Porto und die Einschreibgebühr für die Beförde⸗ rung des Telegramms zur nächsten Telegraphen⸗ anstalt (III);
das Porto und die Einschreib ebühr für die Beförde⸗ rung des Telegramms von 8 letzten Telegraphen⸗ anstalt bis zur Bestimmungs⸗Postanstalt V);
c. das Eilbestellgeld für die Bestellung an den Empfänger (VI).
Die Gebühren unter a sind stets vom Absender voraus⸗ ubezahlen; dagegen bleibt es in sein Belieben gestellt, ob er ie Gebühren unter b und &c ebenfalls vorausbezahlen oder deren Entrichtung dem Empfänger überlassen will.
VI. Die Bestimmungs⸗Postanstalt hat das Telegramm, sofern die Anweisung nicht mit dem Vermerke „Postlagernd“ versehen ist, gleich nach der Ankunft dem Empfänger durch einen besonderen Boten zuzustellen ( 22). Die Auszahlung des angewiesenen Betrags erfolgt gegen Rückgabe des mit der Quittung des Empfängers versehenen Telegramms.
VII. Die Nachsendung telegraphischer Postanweisungen erfolgt in der Regel auf dem Postweg, auf telegraphischem Wege nur dann, wenn dies vom Aufgeber ausdrücklich vor⸗ geschrieben oder vom Empfänger beantragt ist.
VIII. Die Telegraphenanstalten sind ermächtigt, in Ver⸗ tretung der Postanstalt Beträge auf Postanweisungen, die auf telegraphischem Wege überwiesen werden sollen, von den Absendern anzunehmen oder telegraphisch überwiesene Beträge am Bestimmungsort auszuzahlen.
Durch Eilboten zu bestellende Sendun § 22.
1. Auf Verlangen des Absenders können Postsendungen dem Empfänger sogleich nach der Ankunft bei der Bestimmungs⸗ Postanstalt durch besonderen Boten zugestellt werden (Eil⸗ bestellung).
Wegen der Zulässigkeit des Verlangens der Eilbestellung durch den Empfänger siehe unter XII.
II. Das Verlangen der Eilbestellung muß durch den vom Absender durch Unterstreichung hervorzuhebenden Vermerk, Durch Eilboten“ ausgedrückt werden. Bezeichnungen wie „Dringend, Eilig“ 2c. sind zur Kundgebung des Verlangens der Eil⸗ bestellung nicht ausreichend.
III. Der Absender kann die Gebühr für die Eilbestellung (Wo vorausbezahlen oder die Zahlung dem Empfänger über⸗ lassen. Im Falle der Vorausbezahlung hat er dem Eilbestell⸗ vermerke hinzuzufügen „Bote bezahlt“. 1
IV. An Empfänger im Orts⸗ und Landbestellbezirke des Aufgabe⸗Postorts sind nur gewöhnliche Briefsendungen zur Eil⸗ bestellung zugelassen.
V. Gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen, Post⸗ anweisungen nebst den Geldbeträgen, gewöhnliche und einge⸗ schriebene Packete bis zum Gewichte von 5 kg und Sendungen mit Werthangabe bis zum Betrage von 800 ℳ und big zum Gewichte von 5 kg werden den Eilboten mitgegeben. Bei schwereren Packeten sowie bei Sendungen mit höherer Werth⸗ angabe erstreckt sich die Verpflichtung zur Bestellung nur auf die Postpacketadresse oder den Ablieferungsschein. Die oberste Postbehörde ist indessen berechtigt, die bezeichneten Gewichts⸗ und Werthgrenzen für bestimmte Orte dauernd oder vorüber⸗ gehend zu erweitern und die unter VI. festgesetzten Gebühren entsprechend zu erhöhen; ebenso kann die Postbehörde, soweit es sich um Sendungen mit Werthangabe, Postanweisungen oder Packete handelt, die Eilbestellung für die Nachtstunden beschränken. Wünscht der Absender der Eilsendung, aß diese nicht während der Nachtstunden bestellt werde, so kann er solches durch einen Vermerk in der Aufschrift bestimmen.
VI. Für die Eilbestellung sind zu entrichten:
A. Im Falle der Vorausbezahlung durch den 8 Absender
1) bei gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefsendungen, Postanweisungen, Briefen mit Werthangabe, Abliefe⸗ rungsscheinen und2 zostpacketadressen im Ortsbestellbezirke . . . . 25 ₰ϑ im Landbestellbezirke 60 „ für jeden Gegenstand, bei Sendungen an Empfänger im Landbestellbezirke des Aufgabe⸗Postorts (IV) jedoch die wirklich er⸗ wachsenden Botenkosten, zu deren Deckung der Absender auf Verlangen einen angemessenen Betrag zu hinter⸗ legen hat, mindestens aber 25 ₰; 2) bei Packeten im Ortsbestellbezirke. im Landbestellbezirke . für jedes Packet.
B. Im Falle der Entrichtung des Botenlohns durch den Empfänger
bei allen Sendungen die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens jedoch 25 ₰ für einen der Gegenstände zu A1 und 40 ₰ für ein Packet. VII. Bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Sendungen 88 durch denselben Boten an denselben Empfänger wird, wenn die Zahlung des Botenlohns dem Empfänger überlassen ist, der Botenlohn nur zum einfachen Betrage, bei Packeten aber für jedes Packet mindestens der Betrag von 40 ₰, erhoben. Sind mit Eilbriefen zu leich Eilpackete abzutragen, so kommen die Botenlohnsätze für Packete in Anwendung. Werden durch deenselben Boten an denselben Empfänger gleichzeitig solche Eiillsendungen abgetragen, für welche das Eilbestellgeld ganz oder zum theil (VIII) im voraus bezahlt ist, und solche, bei welchen dies nicht der Fall ist: so ist vom Empfänger der nach Vorstehendem zu berechnende Botenlohn abzüglich der voraus⸗ bezahlten Beträge zu entrichten. Die für etwa gleichzeitig zur b Abtrngung gelangende Telegramme im voraus bezahlte Bestell⸗ gebühr bleibt hierbei außer Betracht. b VIII. Reichen bei Briefsendungen, die im Briefkasten vor⸗ efunden werden, die verwendeten Freimarken zur Deckung des ortos und der Eilbestellgebühr (VI A) nicht aus, so kommen für die Sendungen die Sätze unter VIB zur Erhebung nach Ab — des durch Freimarken vorausbezahlten Theiles der
8
40 ₰ 90 „
-.
Fichnueg der Postanstalt,
und im § 184 Abs. 1 der
IX. Eine Beförderung von Sendungen mittels Eilboten
vom Einlieferungsorte nach einem anderen Postorte findet nicht
statt. Dagegen kann auf Verlangen des Absenders die be⸗ sondere Beförderung von Sendungen, die einer Postanstalt von weiterher zugehen und nach einem anderen Postorte gerichtet sind, durch Eilboten stattfinden, wenn die Entfernung zwischen den beiden Postanstalten nicht über 15 km beträgt. Die Küfsche hen derartiger Sendungen müssen unter der Angabe des 2 enhgcets den Vermerk enthalten: „Von Be⸗ von welcher aus die Beförderung
urch Eilboten erfolgen soll) durch Eilboten“. Für derartige Eilsendungen sind auch im Falle der Vorausbezahlung durch den Absender die wirklich erwachsenden Botenkosten, mindestens aber die unter VIA für die Landbestellung fest esetzten Be⸗ träge, zu entrichten. Der Absender hat an Verlangen einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen.
X. Hat der Absender den Botenlohn nicht vorausbezahlt und verweigert der Empfänger dessen Zahlung, so ist die Sendung als unbestellbar zu behandeln.
XI. Im Falle der Rücksendung einer unbestellbaren Eil⸗ sendung sind die Kosten für den Eilbestellversuch, welche bei der Aushändigung der Sendung vom Empfänger zu erheben gewesen wären, vom Absender zu tragen.
XII. Anträgen des Lmpfanger⸗ auf Eilbestellung von Postsendungen kann ausnahmsweise entsprochen werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebs möglich ist. Zu⸗ treffenden Falles ist der Botenlohn nach den Feitsapumgen unter VI B zu erheben. Die unter VII vorgesehene Ermäßigung bei gleichzeitiger Abtragung mehrerer Gegenstände findet in diesem Falle keine Anwendung.
I. Wünscht ein Empfänger Briefe von einem bestimmten Absender am Bahnhof unmittelbar nach Ankunft der Eisen⸗ bahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat er dies der Postanstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen, die ihm gegen Entrichtung der festgesetzten Gebühr (IV) ein Ausweis⸗ schreiben aushändigt.
II. Die S mit dem Absender, daß die Bahn⸗ hofsbriefe stets zu demselben Zuge aufgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob.
III. Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Hee nach zur Beförderung als Briefe geeignet seim und dürfen weder unter Einschreibung befördert werden noch das Gewicht von 250 g überschreiten Zum Verschlusse sind Briefumschläge zu verwenden, die mit einem breiten rothen Rande versehen sind und am Kopfe in großen Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief“ tragen; auf der Rückseite des Briefumschlags ist der Name des 2 bsenders anzugeben.
IV. Bahnhofsbriefe müssen vom Absender frankiert werden. Die neben dem Porto zu entrichtende ebühr für die tägliche Abholung je eines mit einem bestimmten Eisenbahnzuge be⸗ förderten Briefes von demselben Absender an einen Empfänger beträgt 12 ℳ für den Kalendermonat oder, wenn die Be⸗ förderung für kürzere Fristen als einen Monat erfolgen soll, 4 ℳ für die Woche oder den Theil einer Woche. Die Gebühr ist von dem Empfänger im voraus zu zahlen.
V. Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung des Ausweisschreibens. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im 22 VI. unter B. festgesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt.
Dringende Packete.
I. Zur Beförderung mit der Post geeignete Packete, deren beschleunigte Uebermittelung besonders erwünscht ist, können auf Verlangen der Absender als dringende Packete mit den sich darbietenden schnellsten Postgelegenheiten ver⸗ sendet werden. Das Verlangen der Einschreibung oder eine Werthangabe ist bei dringenden Packeten nicht zulässig.
II. Die Sendungen müssen bei der Einlieferung zur Postanstalt äußerlich durch einen farbigen Zettel, der in fettem, schwarzem Typendruck oder ausnahmsweise in großen hand⸗ schriftlichen Zügen die Bezeichnung „Dringend“ trägt, hervortretend kenntlich gemacht sein. Die zugehörigen Post⸗ packetadressen sind mit dem gleichen Vermerke zu versehen.
III. Dringende Packete werden am Bestimmungsorte durch Eilboten abgetragen, wenn sie nicht mit dem Vermerke „Postlagernd“ versehen sind.
IV. Für dringende Packete hat der Einlieferung im voraus zu entrichten:
1) das tarifmäßige Packetporto; ) eine besondere Gebühr von 1 ℳ; 8— 8 8 3) u. U. (III die Eilbestellgebühr (§ 22).
Absender bei der
8
Briefe mit Zustellungsurkunde.
I. Auf Verlangen des Absenders kann die Zustellun eines Briefes an den Empfänger postamtlich beurkundet un die aufgenommene Zustellungsurkunde dem Absender über⸗ sendet werden.
II. Hinsichtlich der Art der Zustellung ist zu unterscheiden:
a. die gewöhnliche Fusteung⸗ 8 b. die vereinfachte Zustellung. 8 11“
Im Falle zu a) wird dem Empfänger bei der Zustellung eine beglaubigte Abschrift der Zustellungsurkunde übergeben, im Falle zu b) nur der Tag der Zustellung auf dem Briefe vor seiner Aushändigung vermerkt. Wegen der Bestellung der Briefe mit Zustellungsurkunde siehe § 40.
III. Briefe mit Zustellungsurkunde müssen verschlossen sein. Der Absender hat dem Briefe im Falle der gewöhnlichen Zustellung (II a) zwei Formulare zur Zustellungsurkunde auf weißem Papier (Urschrift und Abschrift), im Falle der vereinfachten Zustellung (I1b) ein Formular auf blauem Papiere haltbar äußerlich beizufügen und dementsprechend den Brief auf der Ausschriftseite mit dem Vermerke
„Hierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde nebst 8 Abschrift“ oder „ vhierbei ein Formular zur Zustellungsurkunde’“ bn versehen. Im letzteren Falle muß der Brief außerdem in er Aufschrift den Vermerk „Vereinfachte Zustellung“ tragen. IV. Der Absender muß den Kopf des Formulars zur Zu⸗ stellungsurkunde und bei der gewöhnlichen Zustellung auch desjenigen zur Abschrift dem Vordruck entsprechend ausfüllen und das erstere mit der für die Rücksendung erforderlichen
Aufschrift versehen. 1 V. Soll die Zustellung an eine der in den §8 181, 183 Zivilprozeßordnung in der Fassung
18
1 11““ “ 11“
vom 20. Mai 1898 bezeichneten Personen, der an Stelle des eigentlichen Empfängers zugestellt werden könnte, unterbleiben so hat der Absender auf der Aufschriftseite des Briefes und auf dem Formulare zur Zustellungsurkunde unmittelbar unter dem Namen ꝛc. des Empfängers mittels rother Tinte einen Vermerk in folgender Fassung hervortretend niederzuschreiben: „Eine Zustellung an 8 B. an die Ehefrau, an den N., an das Dienstmädchen N.) darf nicht statt⸗ nden“.
VI. Zu den Zustellungsurkunden kommen Formulare mit verschiedenem Vordrucke zur Anwendung, je nachdem es sich um Zustellungen an Gewerbetreibende, an Rechtsanwälte, Notare oder Gerichtsvollzieher, an Behörden oder Kor⸗ porationen ꝛc., an Unteroffiziere und Gemeine oder an andere vorstehend nicht näher bezeichnete Personen handelt. Die Formulare können bei den Postanstalten zum Preise von 5 ₰ für je 10 Stück bezogen werden.
Den Gerichten, Gerichtsschreibereien und Gerichtsvoll⸗ ziehern werden die Formulare unentgeltlich geliesert.
VII. Einschreibung, Werthangabe, Nachnahme, das Ver⸗ langen der Eilbestellung und der Vermerk „Postlagernd“ sind bei Briefen mit 1ö11 unzulässig.
VIII. Für Briefe mit Zustellungsurkunde werden erhoben:
das gewöhnliche Briefporto; eine Zustellungsgebühr von 20 ; das Porto von 10- ₰ für die Rücksendung der Zu⸗ stellungsurkunde (wegen der Ausnahme im Orts⸗ und
Machbarortsverkehre seehe § 37 III).
Die Beträge zu 1 bis 3 müssen sämmtlich entweder vom Absender oder vom Empfänger entrichtet werden. Will der Absender die Gebühren tc so zahlt er bei der Einlieferung des Briefes zunächst nur das Porto zu 1; die anderen Be⸗ träge werden erst auf Grund der vollzogen zurückkommenden Zustellungsurkunde von ihm eingezogen. Im übrigen haftet der Absender für alle Beträge, die vom Empfänger nicht er⸗ hoben werden können. Kann die Zustellung nicht ausgeführt werden, so wird nur das Porto zu 1 erhoben. . I. Wünscht der Absender eines Packets ohne Werthangabe, einer Einschreibsendung oder einer Sendung mit Werthangabe eine von dem Empfänger auszustellende Empfangsbescheinigung (Rückschein) zu erhalten, so muß ein solches Verlangen durch die Bemerkung „Rückschein“ in der Au schrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse, ausgedrückt sein; auch muß der Absender sich namhaft machen oder angeben, an wen sonst der Rückschein abzuliefern ist. 1
II. Sendungen gegen Rückschein müssen vom Absender frankiert werden. Für die Beschaffung des Rückscheins ist eine besondere Gebühr von 20 ₰ vom Absender im voraus zu entrichten.
III. Die Weigerung des Empfängers, den Rückschein zu vollziehen, gilt als Verweigerung der Annahme der Sendung.
IV. Der Absender kann gegen eine im voraus zu ent⸗ richtende Gebühr von 20 ₰ einen Rückschein über die unter I bezeichneten Sendungen auch später als bei der Einlieferung der Sendung verlangen. 8 8
Behandlung ordnungswidrig beschaffener Sendungen.
Sendungen, welche nicht den vorstehenden Bestim⸗ mungen gemäß verpackt und verschlossen ꝛc. sind, können dem Einlieferer zur Herstellung der vorschriftsmäßigen Beschaffenheit zurückgegeben werden.
11. Verlangt jedoch der Einlieferer ungeachtet der erhobenen Ausstellungen die Beförderung der Sendung in ihrer mangel⸗ haften Beschaffenheit, so muß die Beförderung geschehen, wenn aus den Mängeln ein Nachtheil für andere Postsendungen oder eine Störung der Ordnung im Dienstbetriebe nicht zu befürchten ist, der Einlieferer auch auf Ersatz und Entschädigung verzichtet und diese Verzichtleistung in der Aufschrift, bei Packeten auch auf der Postpacketadresse, durch die Worte „Auf meine Gefahr“ ausdrückt und unterschreibt. Wird über die Sendung eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt, so hat die Postanstalt über die Verzichtleistung des Einlieferers in der Bescheinigung einen Vermerk niederzuschreiben.
III. 828 wenn die Annahme der Sendung nicht wegen mangelhafter eschaffenheit beanstandet worden ist, hat dennoch der Absender alle die Nachtheile zu vertreten, die aus einer vorschriftswidrigen Verpackung, erschließung und Aufschrift hervorgegangen sind. Ebenso hat der Absender den Schaden zu ersetzen, welcher durch die Beförderung von Gegenständen entsteht, die von der Postbeförderung ausgeschlossen oder zur Postbeförderung nur bedingt zugelassen sind (88 5 und 6).
G 89 “
Zeitungsvertrieb.
ostverwaltung zum V uͤber⸗ geben werden, so hat der Verleger eine enisprechende schrift⸗ liche Erklärung nach Maßgabe der von der Postverwaltung vorgeschriebenen Fassung bei der Postanstalt niederzulegen.
Ort der Einlieferung.
Soll eine Zeitung der5
F
I. Sofern der die forfaige Beschaffenheit der Gegenstände nicht ein Anderes bedingen, sind gewöhnliche Brief⸗ sendungen mittels der Briefkasten zur Einlie Lrun sn bringen. Es ist auch gestattet, derartige Sendungen den ostbegletbes Postillonen und Beförderern von Botenposten, wenn diese r- unterwegs im Dienste befinden, sowie den Führern 88 8 Postzwecken dienenden Privat⸗Personenfuhrwerke zu überge 2 II. Die Einlieferung sonstiger mit der Post fördernden Sendungen muß, mit der unter III gesta üe vsna sur⸗, bei den Postanstalten an der Annahmestelle gesche . 1 Die als Ergänzungsanlagen in Landorten errichteten 8 hilfstellen besitzen nicht die Eigenschaft von Postanstalte, find⸗ in der Annahme von Postsendungen besch ränkt (VIII eas III. In den Orten, in denen mit Pferden auszufühe Packetbestellfahrten bestehen, dürfen den acketbeste lenager wöhnliche Packete zur Ablieferung an die Postansta bals Ne geben werden. Es ist auch gestattet, bei der Postanftan 5. Abholung von Packeten aus der Wohnung schrift Wich buumt stellen. Für derartige Bestellschreiben oder esielltonas leskasten eine Gebühr nicht zur Erhebung; sie können in 845 r gelegt oder den be tellenden Bote mitgegeben Seder.
g7 q7 77⁷ 8*
X
— g 9
1 (Fort
setzung in der Zweiten Beilage.) 3
¹bl 76.
Berlin, Dienstag, den 27. März
—
8 8
il
W11““ “
der Ersten Beilage.
Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die Postanstalt oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten Sendungen übergeben werden:
gewöhnliche und einzuschreibende Briefsendungen,
Postanweisungen,
gewöhnliche und einzuschreibende Packete,
Nachnahmesendungen und Sendungen mit Werthangabe, zum Werthbetrage von 800 ℳ
Zur Mitnahme von Packeten sind die Landbriefträger zu Fuß nur insoweit verpflichtet, als die Packete geschützt unter⸗ gebracht werden können und Unzuträglichkeiten für die Be⸗ förderung oder Bestellung der sonstigen Sendungen nicht zu besorgen sind. . b
Von den Landbriefträgern werden auf ihren Bestellgängen auch Bestellungen auf Zeitungen angenommen.
IV. Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellgang ein Annahmebuch mit sich, in welches er die von ihm an⸗ genommenen Einschreibsendungen, Sendungen mit Werth⸗ angabe, Postanweisungen, gewöhnlichen Packete und Nach hn endungen, die zur Frankierung dieser Sendungen baar entrichteten Beträge sowie die angenommenen Bestellungen auf zeitungen nebst den ihm hierfür übergebenen Geldbeträgen einzutragen hat. Ein Annahmebuch führt auch jeder zur An⸗ nahme gewöhnlicher Packete ermächtigte Packetbesteller mit sich. Der Einlieferer oder Auftraggeber ist erechtigt, sich das
Annahmebuch vorzeigen zu b um sich von den Ein⸗ tragungen zu überzeugen, auch kann er die Eintragungen selbst bewirken.
V. Die Einlieferungsbescheinigungen, soweit solche über die vom Packetbesteller oder Landbriefträger angenommenen Sendungen zu ertheilen sind, sowie die Quittungen über die vom Landbriefträger angenommen Zeitungsgelder werden erst durch die Postanstalt ausgestellt und dem Einlieferer ꝛc., wenn möglich beim nächsten Bestellgang, überbracht.
VI. Für die von den Landbriefträgern auf ihren Bestell⸗ gängen eingesammelten portopflichtigen Einschreibbriefsendungen, Packete bis 21 ½ kg einschließlich, Postanweisungen und Briefe mit Werthangabe (III) ist, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch die Postanstalt des Amtsorts des Land⸗ briefträgers nach einer anderen Postanstalt bestimmt sind, außer dem Porto und den sonstigen Gebühren eine Neben⸗ gebüͤhr von 5 ₰, für Packete von hoͤherem Gewicht als 2 ½ kg eine solche von 20 ₰ im voraus zu entrichten.
VII. Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestell⸗ fahrten eingesammelten gewöhnlichen Packete (III) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 ₰ zur Erhebung, die im voraus zu entrichten ist.
VIII. Bei den Posthilfstellen dürfen gewöhnliche Brief⸗ sendungen und bei denjenigen Posthilfstellen, welche zur An⸗ nahme von Packeten ermächtigt sind, auch gewöhnliche Packete eingeliefert werden. Die Annahme von Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und von Postanweisungen gehört nicht zu den dienstlichen Verpflichtungen der Posthilfstelle. Es können jedoch derartige Sendungen in dem unter III fest⸗ gesetzten Umfange bei der Posthilfstelle zur Weitergabe an den Landbriefträger niedergelegt werden. Diese Niederlegung ist aber lediglich Vertrauenssache der Absender gegenüber dem Inhaber der Posthilfstelle. Die Haftpflicht der Postverwaltung beginnt erst mit erfolgter Ablieferung der Sendungen an den Landbriefträger. Die eingelieferten Packete sowie die nieder⸗ gelegten Einschreibsendungen, Sendungen mit Werthangabe und Postanweisungen hat der Inhaber der Posthilfstelle so⸗ sleich in sein Annahmebuch einzutragen,
wovon sich der Ein⸗ überzeugen kann; dieser ist auch zur Eintragung selbst efugt.
im Einzelnen bis
— 2
Für die Einlieferung von Sendungen bei einer Posthilf⸗
stelle wird keine Nebengebühr erhoben.
Zeit der Einlieferung. 8
§ 30. I. Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Schalterdienststunden und, wenn die Sendung mit der
nächsten dazu geeigneten Post befördert werden soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen.
II. Die Postschalterdienststunden werden nach Maßgabe der örtlichen Verhältnisse festgesetzt und durch die bei den Post⸗ echen aushängenden Postberichte zur Kenntniß des Publikums gebracht.
III. Als Schlußzeit für die Einlieferung bei den An⸗ nahmestellen der Postanstalten gelten in der Regel die nach⸗ bezeichneten Fristen vor dem planmäßigen Abgange der Post:
1) für gewöhnliche Briefe und Postkarten
86 eine viertel bis eine halbe Stunde;
2) für gewöhnliche Drucksachen, Geschäftspap Waarenproben v“ eine halbe bis eine Stunde; 3) für einzuschreibende Briefsendungen eine viertel bis eine halbe Stunde; 4) für alle anderen Gegenstände 1““ eine Stunde. Iv. Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorbezeichneten Fristen wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, können die Schluß⸗ jeiten angemessen verlängert werden. Das Gleiche gilt im Enzelfalle bei gleichzeitiger Einlieferung größerer Mengen von endungen durch denselben Absender. Eij 7. In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf isenbahnen die Schlußzeiten um so viel verlängert, als er⸗ forderlich ist, um die Sendungen von der Postanstalt nach dem 8 ahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhof überzuladen.
—
VI. Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienst⸗ stunden abgehen, bildet der Ablauf der Dienststunden die Schluß⸗ zeit “ diese nicht nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt.
VII. Die Briefkasten an und in den Posthäusern werden bei Eintritt der Schlußzeit jeder Post, zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden osten auch noch vor deren Abgange geleert. Die Leerungszeiten der anderen Brief⸗ kasten werden nach den örtlichen Bedürfnissen festgesetzt; die Zeit der nächsten Leerung ist an jedem Briefkasten ersichtlich. Die Briefkasten auf den Bahnhöfen werden möglichst kurz vor dem planmäßigen Abgang eines jeden für den betreffenden Ort zur Postbeförderung benutzten Postzugs geleert. Die Ein⸗ legung gewöhnlicher Briefsendungen in die Briefkasten der Bahnpostwagen ist, soweit nicht für einzelne Züge Ein⸗ schränkungen angeordnet sind, bis zum Abgange des Zuges zulässig.
VIII. Soweit die örtlichen Verhältnisse es gestatten, werden Einschreibsendungen und gewöhnliche Packete von den Postanstalten sowie nöthigen Falles Einschreibbriefsendungen von den selbständigen Telegraphenanstalten auch außerhalb der Postschalterdienststunden angenommen. Die näheren Bestim⸗ mungen hierüber werden durch die Postberichte (II) zur öffent⸗ lichen Kenntniß gebracht. Für jede Sendung ist eine besondere Einlieferungsgebühr von 20 ₰ im voraus zu entrichten.
Einlieferungsbescheinigung.
Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Post⸗ anstalt eine Einlieferungsbescheinigung auszustellen hat, wird durch diese bewiesen; der Einlieferer hat sich daher nicht zu entfernen, ohne sie in Empfang genommen zu haben. Vermag der Absender die Bescheinigung nicht vorzulegen, so wird die Einlieferung als nicht geschehen erachtet, wenn sie nicht aus den postamtlichen Buchungen ersichtlich ist oder nicht in anderer Weise überzeugend nachgewiesen wird.
Leitung der Postsendungen. Auf welchem Wege die Postsendungen zu leiten sind, wird von der Postbehörde bestimmt.
3 8 —
Zurückziehung von Postsendungen und Aenderung 8 von Aufschriften durch den Absender.
I. Der Absender kann eine Postsendung zurücknehmen oder ihre Aufschrift ändern lassen, solange sie dem Empfänger noch nicht ausgehändigt ist.
II. Die Rücknahme kann erfolgen am Aufgabeort oder am Bestimmungsort, ausnahmsweise auch an einem Unterwegs⸗ orte, sofern dadurch keine Störung des Dienstes herbei⸗ geführt wird.
III. Die Rückgabe geschieht an denjenigen, welcher ein von derselben Hand, von der die Aufschrift der Sendung ge⸗ schrieben ist, ausgefertigtes Doppel des Briefumschlags, der Postanweisung oder der Postpacketadresse abgiebt und die Ein⸗ lieferungsbescheinigung, sofern eine solche ertheilt ist, vorlegt.
IV Eine bereits abgegangene Sendung kann durch Ver⸗ mittelung der Aufgabe⸗Postanstalt zurückgefordert werden. Der⸗ jenige, welcher sie zurückfordert, muß sich als Absender aus⸗ weisen (III) und die Sendung der Aufgabe⸗Postanstalt schriftlich so genau bezeichnen, daß sie unzweifelhaft als die verlangte zu erkennen ist.
V. In gleicher Weise ist die Aenderung der Aufschrift
ostsendungen zu beantragen.
ine einfache Berichtigung der Aufschrift (ohne Aenderung des Namens oder der Eigenschaft des Empfängers) kann jedoch vom Absender bei gewöhnlichen Briefsendungen auch un⸗ mittelbar bei der Bestimmungs⸗Postanstalt beantragt werden, also ohne Erfüllung der für die Aenderung der Aufschrift vorgeschriebenen Formen.
VI. Die Ruckforderung oder das Verlangen der Auf⸗ schriftänderung wird entweder brieflich oder telegraphisch von der Aufgabe⸗Postanstalt der Postanstalt, welche die Sendung zurücksenden oder die Aufschrift ändern soll, übermittelt. Der
Absender hat dafür zu entrichten: brieflich erfolgt, das Porto
von
1) wenn die Uebermittelung für einen einfachen Einschreibbrief;
2) wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Gebühren für die Beförderung des Telegramms.
VII. Ist die Sendung noch auf Verlangen von der Postanstalt des Briefumschlags zc. erstattet.
VIII. Ist die Sendung bereits abgegangen, so wird das Porto fur den Rückweg wie bei einer gewöhnlichen Rück⸗ sendung (§ 45 VIII) erhoben. Wird die Sendung zurück⸗ geleitet, bevor sie den Bestimmungsort erreicht hat, so ist das porto für den Hinweg und für den Rückweg nach der wirklich zurückgelegten Entfernung unter Abrechnung des etwa gezahlten
8
Frankos zu entrichten. 1
nicht abgegangen, so wird das Franko bei Rückgabe
Aushändigung von Postsendungen an den 8 Empfänger an Unterwegsorten.
9 .
I. Auch an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung
einer Sendung an einen sich gehörig ausweisenden Empfänger
stattfinden, sofern keine dem Beamten bekannte Bedenken ent⸗
gegenstehen und keine Störung des Dienstes he wird. II. Das Porto wird nach der wirklich stattgehabten Be⸗
förderung berechnet. Eine Erstattung von Porto für frankierte
Sendungen findet nicht statt.
erstellung des Verschlusses und Eröffnung der 5 Postbeamte.
1. Hat der Verschluß einer Sendung sich gelöst, er postamtlich wieder hergestellt. ö11“¹“
s⸗Anzeiger. 1900.
8 II. Ist durch die Beschädigung ꝛc. bei einem Briefe mit Werthangabe oder einem Packete die Herausnahme des Inhalts möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses die Sendung geöffnet und der Inhalt festgestellt. Die Post⸗ beamten müssen sich jeder über den Zweck der Eröffnung henccz enden Einsicht der Sendung enthalten.
III. Der Beamte, welcher die Herstellung der Ver⸗ packung ꝛc. oder die Feststellung des Inhalts bewirkt, muß thunlichst einen Zeugen hinzuziehen. Der Beamte und der Zeuge haben den über den Hergang auf der Sendung nieder⸗ zuschreibenden Vermerk oder die darüber aufzunehmende Ver⸗ handlung zu unterzeichnen.
8 IV. Beim Eingange von Briefen mit Werthangabe und Packeten, die nach den vorstehenden Bestimmungen anderweit verschlossen worden sind, ist der Empfänger davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, sich zur Eröffnung der Sendung in Gegenwart eines Postbeamten im Postdienstzimmer innerhalb der zu bestimmenden Frist einzufinden. Etwaige Erinnerungen, die der erschienene Empfänger bei Eröffnung der Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung auf⸗ zunehmen, durch welche der Befund festgestellt wird. Leistet der Empfänger dem Ersuchen keine Folge oder verzichtet er ausdrücklich auf Eröffnung der Sendung, so erfolgt deren Be⸗ stellung und Aushändigung in gewöhnlicher Weise.
5 V. Sendungen mit Drucksachen, Geschäftspapieren oder Waarenproben zum Zwecke der Prüfung über die Zulässigkeit des ermäßigten Portos zu öffnen und einzusehen, sind die Postbeamten auch ohne weiteres Verfahren befugt.
VI. Wenn eine Sendung infolge mangelhafter Ver packung postamtlich neu verpackt werden muß, so werden die Kosten vom Empfänger oder, wenn von diesem keine Zahlung zu erlangen ist, vom Absender eingezogen.
1“ * 1
Bestellung und Bestellgebühren. 8 Die Verbindlichkeit der Postverwaltung, die ange⸗ kommenen Gegenstände dem Empfänger ins Haus senden (bestellen) zu lassen, erstreckt sich: b
1) im Oxtsbestellbezirk
a. auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen;
b. auf gewöhnliche und eingeschriebene Packete;
—, auf Sendungen mit einer Werthangabe bis einschl.
d. auf Postaufträge;/,
auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen; auf Ablieferungsscheine und Postpacketadressen zu Sendungen mit Werthangabe, die nach Vor⸗ stehendem nicht bestellt werden, sowie auf Post⸗ packetadressen zu zollpflichtigen Packeten;
2) im Landbestellbezirk a. auf gewöhnliche und eingeschriebene Briefsendungen b. auf gewöhnliche und eingeschriebene Packete, sowei ssie im Einzelnen nicht über 5 kg wiegen und in der Landbriefträgertasche untergebracht oder anderweitige Vorkehrungen gegen Nässe ꝛc. geschütz
werden können;
Nauf Sendungen mit einer Werthangabe bis einschl
800 ℳ, bei Packeten unter den Voraussetzunge zu b; d. auf Postaufträge; e. auf Postanweisungen nebst den Geldbeträgen; st. auf Postpacketadressen und Ablieferungsscheine zu Packeten und Sendungen mit Werthangabe, die nach Vorstehendem nicht bestellt werden, sowie auf Postpacketadressen zu zollpflichtigen Packeten.
Die Postbehörde kann die Verpflichtung zur Bestellung bei besonderer Veranlassung beschränken und für bestimmte Orte dauernd oder vorübergehend die Bestellung in weiterem Umfang übernehmeu.
Die für Bewohner von Landorten mit Posthilfstelle be⸗ stimmten gewöhnlichen Briefsendungen und, soweit thunlich, auch die gewöhnlichen Packete werden der Posthilfstelle zuge⸗ führt und hier entweder durch den Inhaber der Posthilfstelle abgetragen oder zur Abholung bereit gehalten (§ 42). Wenn im letzteren Falle die Sendungen bis zur nächsten Ankunft des Landbriefträgers bei der Posthilfstelle nicht vom Empfänger abgeholt sind, so erfolgt die Bestellung durch den Landbrief⸗ träger.
II. Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht über⸗ nimmt, müssen gewöhnliche und eingeschriebene Packete, Sendungen mit Werthangabe und die Postanweisungsbeträge auf Grund der Postpacketadresse, des Ablieferungsscheins oder der Pestetecsserg von der Post abgeholt werden (§ 43).
Für die Bestellung der gewöhnlichen Packete und der Einschreibpackete im Ortsbestellbezirke werden erhoben:
1) bei den Postämtern I. Klasse
a. für Packete bis 5 kg einschlief b. für schwerere Packeee. ..
s einzelne große Orte kan Postbehörde die Bestellgebühr bei Packeten bis 5 kg auf 15 ₰ und bei schwereren Packeten auf 20 ₰ festgesetzt werden. Wegen der Einschreibpackete siehe auch V. 6 8 2) bei den übrigen Postanstalten a. für Packete bis 5 kg einschließlich. b. für schwerere Facen “
88
Gehört mehr als ein Packet zu einer Postpacketadresse, so kommt für das schwerste Packet die ordnungsmäßige Bestell⸗ gebühr, für jedes weitere Packet aber nur eine Gebühr von 5 ₰ in Ansatz.
IV. Für die Bestellung der Sendungen mit Werth⸗ angabe im Ortsbestellbezirke werden erhoben:
1) für Briefe mit Werthangabe
a. bis zum Betrage von 1500 4aq . 5 J, b. im Betrage von mehr als 1500 bis 3000 ℳ 10 „ 2) für Packete mit Werthan abe
die Sätze für Bestellung gewöhnlicher Packete (II), ” aber die Sätze unter 1.